Internationale Uniangehörige/Familien

Bei zunehmender internationaler Mobilität kommen auch immer mehr Menschen aus dem (oft benachbarten) Ausland, um an der Universität zu arbeiten/studieren, oder sie leben in einer Beziehung, in welcher beide Partner:innen aus verschiedenen Staaten kommen/in verschiedenen Ländern arbeiten. Viele von ihnen haben oder planen Familie/Kinder und haben Fragen hierzu.

Nach EU-Verordnung ist vorrangig der Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem das (karenzierte) Beschäftigungsverhältnis besteht (wenn nur ein Elternteil beschäftigt ist), auch wenn sich die Familie in einem anderen EU/EWR-Staat/Schweiz aufhält. Gibt es zwei Beschäftigungsstaaten (beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt), ist vorrangig der Staat zuständig, in dem das Kind mit den Eltern lebt (= Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie). Die Familienleistungen müssen immer zuerst im vorrangig zuständigen Staat beantragt werden. Eventuell gebühren Ausgleichs-/Differenzzahlungen, wenn die Familienleistungen im jeweils anderen Staat geringer sind. 

Doppelbezüge in mehreren Staaten sind unzulässig. Um Missbrauch zu vermeiden, muss zumeist das  Formular E 411 aus dem anderen Staat hinzugefügt werden.
Diese Regelungen gelten auch für getrenntlebende Elternteile.
Für einige Personengruppen gelten  Sonderregelungen

Ja! Ändern sich die Lebensumstände (z.B. bei Wohnort-/Beschäftigungsverlegung), kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für Familienleistungen ändern. Es wird empfohlen, vor Beantragung von Familienleistungen die Zuständigkeit abzuklären und den Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat zu stellen.

Bei relevanten Änderungen herrscht Meldepflicht bei der zuständigen Behörde.

Unter Umständen gebührt eine Ausgleichs-/Differenzzahlung vonseiten desjenigen Staates, der die höhere gleichartige Familienleistung vorsieht. 

Formular für Ausgleichs-/Differenzzahlung vom Bundesministerium für Finanzen

FBH (deutsches „Kindergeld“, ital. „Familienzulage“) = Eine der wesentlichsten Säulen des österreichischen Systems der Familienförderung. Mit der FBH sollen Kosten ausgeglichen werden, die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entstehen. Unabhängig von Einkommen/Beschäftigung. 
Anspruchsvoraussetzungen: Eltern/Erziehungsberechtigte,

  • deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet (Hauptwohnsitz/Meldezettel), gültiger Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, und
  • deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.

Höhe der FamilienbeihilfeAntrag beim Finanzamt Antrag beim Finanzamt oder elektronisch über FinanzOnline

Bei ausländischen Staatsbürger:innen (auch EU-Bürger:innen):  Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt.

Familienbeihilfe in grenzüberschreitenden Sachverhalten in der EU, im EWR und in der Schweiz Familienbeihilfe für Drittstaatsangehörige FBH für aus der Ukraine Vertriebene

KBG (deutsches Elterngeld): Nach der Geburt können Eltern in Österreich das KBG beantragen. Es soll den Kinderbetreuungsaufwand anteilsmäßig kompensieren. Das KBG kann in zwei Varianten bezogen werden: 1) als „KBG-Konto“ in Form eines Pauschalbetrags, der innerhalb einer bestimmten Bezugsdauer ausbezahlt wird (12-35 Monate, je nachdem ob nur ein Elternteil oder beide beziehen). 2) einkommensabhängiges KBG, wenn vor der Geburt für mindestens 182 Tage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wurde;​​​​.

Anspruchsvoraussetzungen für KBG sind u.a.:

Partnerschaftsbonus: Teilen sich die Eltern das KBG zu annähernd gleichen Teilen auf (50:50 bis 60:40, mind. Ausmaß von je 124 Tagen), erhält jeder Elternteil auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in der Höhe von jeweils einmalig 500 Euro.

Antrag
beim zuständigen Krankenversicherungsträger  BVAEB Landesstelle Tirol /  ÖGK Kundenservice

Beratung zu grenzüberschreitenden Angelegenheiten beim KBG Kompetenzzentrum für Kinderbetreuungsgeld St. Pölten, 050405/23870 kinderbetreuungsgeld@bvaeb.sv.at
Infoline KBG: kostenlose Servicenummer 0800 240 014

Zuverdienstgrenzenbeim KBG beachten!

KBG ≠   Elternkarenz(= arbeitsrechtliche Freistellung bei Arbeitgeber:in). Die Dauer der Karenz muss sich nicht mit der Bezugslänge des Kinderbetreuungsgeldes decken!)

Werdende Mütter, die aus einer aufrechten Beschäftigung oder aus dem Arbeitslosengeldbezug in den  Mutterschutzkommen (Beschäftigungsverbot, in der Regel 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt), erhalten in Österreich das sogenannte  Wochengeld. Frauen, die während einer gesetzlichen Elternkarenz erneut schwanger werden und kein KBG mehr beziehen, haben Anspruch auf  Sonderwochengeld. Antrag beim Sozialversicherungsträger:  BVAEB Tirol ÖGK

Väter (gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare) können unter bestimmten Voraussetzungen nach der Geburt des Kindes einen  Familienzeitbonusbeziehen, wenn sie innerhalb der ersten 91 Tage ab der Geburt ihre Erwerbstätigkeit für ca. 1 Monat unterbrechen und sich in dieser Zeit ganz der Familie widmen (=„Papamonat“). Der „Papamonat“ ist ein Freistellungsanspruch ohne Entgeltfortzahlung, Voraussetzung für diese Freistellung ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (auch im Ausland). Der Familienzeitbonus ist eine entsprechende finanzielle Unterstützung für die Zeit während dieser Freistellung.

EU-rechtlich handelt es sich bei Wochengeld und Familienzeitbonus um Leistungen bei Mutterschaft/Vaterschaft, und es gilt die Anknüpfung an den Beschäftigungsstaat. Zuständig ist also der Staat, in dem die Mutter/der Vater beschäftigt ist, unabhängig vom Wohnort. Österreich ist somit grundsätzlich immer dann für das Wochengeld/den Familienzeitbonus zuständig, wenn die Mutter/der Vater in Österreich beschäftigt ist (bzw. unmittelbar vor Mutterschutz) beschäftigt war.

Steuerlicher Absetzbetrag (ersetzt seit 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten). Wird nur auf Antrag gewährt! Der Familienbonus Plus kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Voraussetzung: Bezug von Familienbeihilfe für das Kind; ständiger Aufenthalt des Kindes in EU, EWR, Schweiz.

Weitere Steuervorteile für Familien wie Alleinverdienerabsetzbetrag, Kindermehrbetrag, Mehrkindzuschlag, Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden, u.a. finden Sie auf dem  Portal der Arbeiterkammerund beim Bundesministerium für Finanzen.

Broschüre Arbeiterkammer: Steuerliche Regelungen bei Auslandseinkünften

Beihilfen des Landes Tirolu.a. Kinderbetreuungszuschuss, Kindergeld Plus, Schulkostenbeihilfe

Tipp  Tiroler Familienpass/EuregioFamilyPass

Überblick: Leistungen für Familien in Österreich und Nachbarstaaten

Familienleistungen

Österreich

Familienbeihilfe (FBH) (abh. von Alter u. Anzahl Kinder; ab ca. 140 € + Kinderabsetzbetrag)

Antrag: Bei Geburt automatisch ohne Antrag, sonst Finanzamt

Info bei österreich.gv.at

Kinderbetreuungsgeld

Antrag bei Krankenkasse

Partnerschaftsbonus

Schweiz

Kinderbetreuungsgeld / Elterngeld 

gibt es nicht

Südtirol/Italien

Familienzulage assegno al nucleo familiare (variiert je nach Anzahl Kinder und Familieneinkommen)

Antrag über Arbeitgeber:in

Information: L'Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS)

Familiengeld

Südtirol Information

Civis

Mutter-/ Vaterschaftsleistungen

Die hier gesammelten Informationen und Daten wurden vom Familienservice der Universität Innsbruck mit Sorgfalt recherchiert und aufbereitet. Sie werden hier als Richtwerte zur Verfügung gestellt, dienen der Orientierung und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.

Alle Infos auch als PDF (nicht barrierefrei)
  Infoblatt: Leistungen für Familien im grenzübergreifenden Kontext   Familiy benefits in Austria: Information sheet for employees from abroad 

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