Kapitel 2 | |
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Inhaltsverzeichnis |
B. Die
Lehre von Titel und Modus |
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1. Warum mit dem
Kauf beginnen? | |
Der Kaufeignet sich ganz besonders
dazu, um ins privatrechtliche Denken einzuführen. Er ist so verbreitet,
dass ihn jede/r aus eigener Erfahrung kennt. Das bedeutet aber –
wie wir sehen werden – nicht, dass man auch rechtlich schon alles
über den Kauf weiß. – Darüber hinaus lassen sich an Hand des Kaufs
wichtige allgemeine Rechtsentwicklungen aufzeigen und grundlegende
funktionale Abläufe des Privatrechts erklären; etwa das Zug-um-Zug-Prinzip
des § 1052 ABGB ( → Spielarten
des Kaufvertrags) oder das Zusammenspiel von Schuld- und
Sachenrechtim Rahmen der Lehre von Titel und Modus ( → Die
Lehre von Titel und Modus
).
Darüber hinaus ist der Kaufvertrag – wie im Vorspann erwähnt – der
Prototyp entgeltlicher Verträge. – Kauf und Lehre von Titel und
Modus bieten auch die Gelegenheit, erstmals auf die dem bürgerlichen
Recht wichtige Unterscheidung in Fahrnis- und Liegenschaftsrecht
mit ihren Besonderheiten einzugehen. – Pkt C stellt im Kontext des
Kaufs kurz das Schutzgesetz KSchG vor. | Prototyp
entgeltlicher Verträge |
Die wirtschaftliche Bedeutung des Kaufvertrags
belegt ua die Zahl der jährlichen Autokäufe: Im Jänner 2001 wurden 30.289
Kraftfahrzeuge neu zugelassen, für das ganze Jahr 2001 etwa 305.000
Pkw-Neuzulassungen registriert. | |
2. Kauf:
entgeltlicher Veräußerungsvertrag | |
Der
Kauf ist das praktisch wichtigste und häufigste Rechtsgeschäft überhaupt.
Wie Tausch und Schenkung ist er rechtlich auf die endgültige rechtliche
Übertragung einer Sache, nämlich des Kaufgegenstands gerichtet;
er bildet mit Tausch und Schenkung die Veräußerungsverträge.
– Kauf und Tausch sind entgeltliche Verträge – dh: einer (entgeltlichen)
Leistung steht eine ebensolche Gegenleistung, dh aber nicht gleichwertige
Leistung, gegenüber! –, die Schenkung ist unentgeltlich. Funktional
steuern alle drei Rechtsinstitute den Eigentumserwerb an Sachen/Leistungsgegenstand
an; also am Kauf- oder Tauschgegenstand oder dem Geschenk. | |
Anders
ist es bei Miete, Pachtoder Leihe, die sog Gebrauchsüberlassungsverträge sind.
Hier erfolgt keine Eigentumsübertragung, obwohl die übergebene Sache
gebraucht werden darf und nach außen hin wie eine eigene verwendet
wird. Vielmehr ist der Vertragsgegenstand am Ende der bedungenen
oder bestimmten Zeit zurückzustellen. Zur sachenrechtlichen Stellung
von Mieter/Pächter oder Entlehner → KAPITEL 3: Rechtsbesitz. | |
3. Historische
Entwicklung | |
Der
Kauf hat sich – vgl das vorangestellte Motto F. Gschnitzers – aus
dem Tauschentwickelt. Gemeinsame Wurzel von Kauf und Tausch ist
– das mag überraschen – die Schenkung. Die historische Entstehung
des Kaufs aus dem Tausch zeigt sich im ABGB noch daran, als dieses,
K. A. v. Martini folgend, den älteren Tausch, noch vor dem – heute
wie damals – wichtigeren Kauf behandelt: §§ 1045 ff ABGB (Tausch),
§§ 1053 ff ABGB (Kauf). § 1066 ABGB ordnet an, auf den Kauf – wo
nötig – die Regeln des Tauschs anzuwenden. | ABGB |
Das jüngere dtBGB(in Kraft getreten: 1900)
regelt schon zuerst den Kauf (§§ 433–513) und daran anschließend
in nur einem Paragraphen (§ 515) den Tausch. § 515 dtBGB lautet:
„Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende
Anwendung.” – Auch das Schweizer Zivilrecht(Obligationenrecht/
OR von 1911) geht bereits diesen Weg. | DtBGB
und SchwOR |
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Beim Tausch wird „eine Sache gegen eine andere
Sache” (§ 1045 ABGB), beim Kauf dagegen „eine Sache ... [gegen]
eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen”; § 1053 ABGB. –
Der Kauf, als Unterfall des Tausches, setzt entwicklungsgeschichtlich
bereits ein allgemeines Tausch- und Zahlungsmittel, nämlich Geld,
voraus. | |
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EvBl 1981/39 = JBl
1981, 652: Der Tausch ist ein zweiseitig verbindlicher, entgeltlicher
Konsensualvertrag und wird grundsätzlich formfrei geschlossen. | |
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5. Kauf
und Tausch als Konsensualverträge | |
Konsensualvertrag meint: Beide
Vertragsarten kommen durch bloße Willenseinigung (Konsens) der Vertragsparteien
zustande. Zum gültigen Zustandekommen des Vertrags braucht es nicht
mehr. Der reale Leistungsaustausch – beim Kauf der Austausch von
Kaufgegenstand und -preis – hat keinen Einfluss auf das gültige
Zustandekommen des Kaufvertrags. | |
Man beachte
die Umschreibung in § 1045 ABGB (Tausch) oder § 1053 ABGB (Kauf),
wonach für das Zustandekommen eines gültigen Kauf- oder Tauschabschlusses
die wirkliche Übergabe nicht – wie bei einem Realvertrag → KAPITEL 3: Das
Darlehen als Realvertrag –
nötig ist. | |
| Bedeutung der
Übergabe |
Anordnungen
wie die in den §§ 1045 und 1053 ABGB sind einerseits didaktisch
sinnvoll und machen zudem deutlich, dass das ABGB ein bürgerliches
Gesetzbuch ist, das sich nicht nur an Fachleute richtet. Das wird
heute zu oft nicht bedacht!) – Dadurch wird aber auch der Unterschied
zu den Realverträgen betont, die das ABGB noch kennt. Der legistische
Schritt von Martinis Entwurf (1796) und auch noch dem WGGB1797 zum
ABGBvon 1811 ist ua dadurch gekennzeichnet, dass manch’ instruktives
Beispiel und erklärender Hinweis im Gesetzestext, den Martini für
das Konzept eines Volksgesetzbuchs für sinnvoll
gehalten hatte, von Zeiller gestrichen wurde, was zur Folge hatte,
dass das ABGB zwar textlich unbedeutend gekürzt wurde, aber nicht
mehr jene Volksnähe und Verständlichkeit besaß, die noch das WGGB
ausgezeichnet hatte. – Anders ausgedrückt: Normadressat war
für Martini – anders schon Zeiller – noch das Volk und nicht die
Juristen/der sog Rechtsstab. | |
Ein neuer Anwendungsbereich des Tauschvertrags liegt im
zwischenstaatlichen Handel (insbesondere mit den Ostländern); so
wird etwa zwischen Russland, das Erdgas an die OMV liefert, und
Österreich vereinbart, dass dafür ein anderer österreichischer (Staats)Betrieb
Gegenleistungen in Form von Ölfeldrohren oder Bergwerksanlagen liefert.
Man nennt diese Tauschgeschäfte – „Bartergeschäfte”;
barter = englisch: Tausch / Handel. | |
6.
Gefahrtragung
bei Kauf und Tausch | |
Mit der Frage des Eigentums- oder Besitzübergangs bei Kauf
und Tausch hängt die Frage der Gefahrtragung, des Gefahrübergangs zusammen.
Sie wird in den §§ 1048, 1049 ABGB gemeinsam für Kauf und Tausch
geregelt. | |
§ 1048 ABGB: „Ist eine Zeit bedungen, zu welcher
die Übergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder
die vertauschte bestimmte Sache durch Verbot außer Verkehr gesetzt,
oder zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werte zu
Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.” | |
§
1049 ABGB: „Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte
Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des
Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden;
so trägt der Übernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke,
wenn anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werte verändert
worden ist.” | |
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Die Begriffe Gefahrtragung und Gefahrübergang sind
aber nicht nur bei Kauf- und Tauschverträgen von Bedeutung. – Inhaltlich
wird darunter folgendes verstanden: Wer – Verkäufer oder Käufer
– trägt für die Zeit zwischen Kauf- oder Tauschvertragsabschluss
und dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt den Nachteil, der daraus
entsteht, dass der Leistungsgegenstand untergeht (also bspw physisch
vernichtet wird; zB vom Auto bleibt nur ein Schrotthaufen übrig)
oder doch beschädigt wird und das Erbringen der vereinbarten Leistung
daher entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder doch nicht
mehr so wie vereinbart. | Gefahrübergang |
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Kurz lässt sich sagen:
Wurde ein Leistungszeitpunkt vereinbart, trägt bis zur vereinbarten
Übergabszeit der Veräußerer die Gefahr; danach der Erwerber. | Merkregel |
Beachte und interpretiere in den §§ 1048, 1049
ABGB die Formulierungen „in der Zwischenzeit” und „in dieser Zwischenzeit”.
– Die Anordnung in § 1048 ABGB, dass der Tausch und Kauf unter den
genannten Voraussetzungen „für nicht geschlossen anzusehen” ist,
bedeutet im Hinblick auf die Gefahrtragung, dass sie zB der Verkäufer
zu tragen hat. Das gilt aber nur für die Zeit bis zum vereinbarten
Übergabszeitpunkt. Danach liegt Annahmeverzug vor und damit geht
die Gefahr auf den Käufer über → KAPITEL 7: Entscheidungsbeispiele
zum Verzug. | |
§ 1049 Satz 2 ABGB trifft im Hinblick
auf den sog Kauf in Pausch und Bogen (§ 1276 ABGB: Hoffnungskauf;
§ 930 ABGB: Gewährleistung) eine Sonderregelung hinsichtlich der
Gefahrtragung. – Beachte: Zwischen § 1049 Satz 2 und § 1276 ABGB
besteht eine sog Antinomie, also ein Normwiderspruch. | Kauf
in Pausch und Bogen |
II.
Abschluss
des Kaufvertrags | |
1. Der perfekte
Kaufvertrag | |
Einigen
sich die Kaufvertragsparteien über Gegenstand und Preis des Kaufs,
ist der Vertrag gültig zustande gekommen. Wir sprechen
dann von einem perfekten Kauf, was nichts anderes
heißt, als dass der Kaufvertrag zwar schon (gültig) geschlossen,
der Leistungsaustausch / die Erfüllung aber noch nicht erfolgt ist.
– Abschluss und Erfüllung eines Vertrags sind eben zweierlei. | |
2. Rechtsfolgen
des perfekten Kaufvertrags | |
Der perfekte Kaufvertrag verschafft dem Käufer noch nicht Eigentum.
Ebenso wenig bewirkt die Kaufpreiszahlung (allein)
den Eigentumsübergang vom Verkäufer auf den Käufer. | |
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Der perfekte Kaufvertrag erzeugt vielmehr zwischen den Vertragsparteien
(nur) eine schuldrechtliche / obligatorische Verpflichtung, gerichtet
auf Vertragserfüllung, also etwa auf Übergabe des Kaufgegenstands;
nicht aber schon eine Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung an
ihm. Diese wird vielmehr grundsätzlich erst durch die (zB körperliche)
Übergabe für bewegliche und die Verbücherung für unbewegliche Sachen
erreicht. | Schuldrechtliche
Verpflichtung |
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Trotz Kaufvertragsabschlusses bleibt der Verkäufer also
weiterhin Eigentümer und erst die Übergabe oder die Verbücherung
lässt das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. – Ein
Käufer darf sich daher den Kaufgegenstand nicht eigenmächtig holen.
Das wäre Besitzstörung und uU auch strafrechtlich ahndbar! | Sachenrechtliche
Verfügung |
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3. Einigung
über Nebenpunkte? | |
Ein gültiger Kaufvertragsabschluss setzt den Konsens der
Vertragsparteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis, also die wesentlichen
Vertragspunkte/essentialia negotii, voraus; dazu mehr in → Kaufgegenstand
und Kaufpreis
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Für
die Annahme eines gültigen Kaufvertragsabschlusses ist es daher
– was oft verkannt wird – belanglos, wenn die Kaufvertragsparteien
keine Vereinbarung über die Erfüllungszeit, den Erfüllungsort oder andere
Nebenpunkte, wie die Vertragserrichtungskosten, Zahlungsmodalitäten, eine
Wertsicherung | Grundregel |
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Die Gültigkeit eines Kaufabschlusses wird
also nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Parteien solche Nebenpunkte gar
nicht besprochen und daher auch nicht geregelt haben. | |
Davon zu unterscheiden
ist aber die folgende Konstellation: Obwohl es – wie wir eben gehört haben
– für das Zustandekommen eines Kaufs nicht notwendig ist, dass die
Parteien zB die Vertragserrichtungskosten regeln oder überhaupt
ansprechen, verhindert es das gültige Zustandekommen des Vertrags,
wenn dieser oder ein anderer Nebenpunkt zwar erörtert,
aber einer späteren Einigung vorbehalten wird.
Es fehlt dann am (vollständigen) Konsens und dieser ist für das
Zustandekommen des Vertrags unverzichtbar. | Ausnahme |
Rspr-Beispiele
für das Zustandekommen von Kaufverträgen: | |
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Müssen
Nebenpflichten vereinbart werden? – JBl 1966, 142: Auch
wenn Nebenpunkte (zB Steuern oder Vertragserrichtungskosten) von
den Parteien nicht geregelt wurden, kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande. | |
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JBl 1978, 424:
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn solche Nebenpunkte bei
Vertragsverhandlungen erörtert und eine Vereinbarung über
offengebliebene – wenn auch unwesentliche – Punkte (einer späteren Vereinbarung)
vorbehalten wurde; ebenso SZ 44/73 (1971). | |
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4. Der
Kauf ist „formfrei” gültig | |
Kaufverträge unterliegen grundsätzlich keiner
Formpflicht undkönnen demnach sowohl mündlich wie
schriftlich abgeschlossen werden. Es bestehen aber Ausnahmen von
der Formfreiheit: | |
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Das
ABGB verlangt nicht einmal für den Abschluss von Liegenschaftskäufen
eine Form. Auch ein Liegenschaftskaufvertrag mit einem Kaufpreis
von vielen Millionen Euro wird mündlich gültig geschlossen! Natürlich
können die Vertragsparteien auch hier die Schriftform vereinbaren,
und in der Praxis geschieht dies auch häufig; § 884 ABGB. – Vgl
aber zB → KAPITEL 15: Das
Bauträgervertragsgesetz / BTVG. | Keine Form für Liegenschaftskäufe |
Eine Art nachträglicher Formpflicht besteht aber insofern,
als ein mündlich gültig – dh verbindlich – geschlossener Liegenschaftskauf
für die Eintragung ins Grundbuch (und dem erst damit verbundenen
Eigentumserwerb) nachträglich schriftlich ausgefertigt werden muss.
Das Grundbuchsverfahren als reines Aktenverfahren braucht nämlich
ein entsprechendes Schriftstück. Dieses „nachträgliche” Schriftlichkeitsgebot
für die Intabulation ändert aber nichts an der Gültigkeit bloß mündlich
geschlossener Liegenschaftskäufe. | Nachträgliche
Formpflicht |
Die Rspr kommt der Rechtsdurchsetzung bloß mündlich (gültig)
geschlossener Kaufverträge entgegen; vgl die idF wiedergegebenen
En, etwa SZ 36/76. – Die vom Grundbuchsrecht nachträglich geforderte
Verschriftlichung/Vertragsbeurkundung stellt auch kein eigenes,
vom mündlich erfolgten Vertragsschluss unabhängiges Rechtsgeschäft
dar, sondern ist bloße Erfüllungshandlung des mündlich (gültig)
geschlossenen Vertrags. Der mündlich geschlossene Liegenschaftskaufvertrag
verpflichtet also bereits beide Vertragsparteien. Das ist insofern
von Bedeutung, als die schriftliche Vertragsausfertigung sich inhaltlich
nicht vom mündlich geschlossenen unterscheiden darf; es sei denn,
die Änderung wäre wiederum von beidenParteien vereinbart
worden! In abweichenden späteren Formulierungen liegt eine Gefahren-
und Manipulationsquelle, auf die in der Praxis zu achten ist. –
Natürlich gilt das Gleiche, wenn schon der erste Vertrag schriftlich geschlossen
wurde (zB als Vor- oder Anwartschaftsvertrag), aber für die Verbücherung
ein weiterer – verbücherungsfähiger – Kaufvertrag errichtet wird.
Weicht die spätere Vertragsausfertigung vom ursprünglichen Vertragsinhalt
ab, kann Berichtigung begehrt werden. – Pacta sunt servanda! | |
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OGH 29.
5. 2001, 4 Ob 118/01h, JBl 2002, 112: Die Parteien eines Liegenschaftskaufs
vereinbaren die Übernahme von Gemeindeabgaben durch den
Käufer. Der vertragsgestaltende Rechtsanwalt wird davon
aber nicht in Kenntnis gesetzt und berücksichtigt daher in der schriftlichen
Ausfertigung des Kaufvertrags diese Vereinbarung nicht. – OGH: Mündliche
Parteienvereinbarung geht nach § 914 ABGB der schriftlichen
Vertragsausfertigung vor. (Didaktisch interessante E, die
auch der Formfreiheit des Liegenschaftskaufs Rechnung trägt). | |
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Zur allenfalls nötigen Rechtsdurchsetzung mündlich gültig geschlossener Liegenschaftskäufe: | |
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JBl 1964, 501:
Zwar ist für die Einverleibung (= Eintragung ins Grundbuch) eine
verbücherungsfähige Urkunde nötig, aber aus dem formlos
geschlossenen Liegenschaftskauf kann schon auf die Errichtung dieser
Urkunde oder (!) gleich auf Verbücherung geklagt
werden. | |
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SZ 36/76 (1963):
„ ... Ist ein Liegenschaftskauf perfekt, muss nicht [erst] auf Unterfertigung
des Kaufvertrags geklagt werden; es genügt das Begehren
auf Einwilligung in die Verbücherung.” | |
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OGH 28.5.1999,
6 Ob 71/99f: Zulässig ist ein Klagebegehren, wonach
der beklagte Verkäufer verpflichtet ist, den Kaufpreis für eine
Liegenschaft nur für den Fall zurückzuzahlen, wenn er der Verbücherung
des Käufers / Klägers nicht zustimmt; jedoch Achtung wegen Berufungs-
/ Rekursfrist (uU nur zwei Wochen)! | |
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Anders als das ABGB verlangen
etwa das Schweizer Privatrecht (Art 216 OR) und
das dtBGB (§ 873 Abs 2) für Liegenschaftskäufe
eine Form. | SchwOR
und dtBGB |
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Form kann zum Beispiel
sein: Einfache oder qualifizierte Schriftform oder öffentliche Beurkundung
durch Gericht oder Notariatsakt; dazu → KAPITEL 15: Verschiedene
Fragen der Schriftform. | |
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5. Kauf und Eigentumserwerb | |
Wir
haben gehört, dass auch der perfekt geschlossene Kaufvertrag, Eigentum
nicht überträgt. Dazu bedarf es (nach der Lehre von Titel und Modus)
der Übergabe beweglicher Sachen und der Verbücherung von Liegenschaften;
dazu → Das
Grundbuch. Aber auch die Kaufpreiszahlung allein überträgt
ohne gleichzeitige Sachübergabe/ traditio kein Eigentum. – Umgekehrt
geht Eigentum aber über, wenn der Kaufgegenstand vereinbarungsgemäß,
„ohne das Kaufgeld zu erhalten”, übergeben wird; Borg- oder Kreditkauf
iSd § 1063 ABGB → Kreditkauf. | |
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Kauf und Eigentumsübergang folg(t)en in der Rechtsgeschichte
und in anderen Rechtsordnungen unterschiedlichen Regeln. Schon das römische
Zwölftafelgesetz (Tafel VIII 11) bestimmte – griechischen
Vorbildern folgend, dass an verkauften und übergebenen Sachen vom
Käufer erst dann Eigentum erworben wird, wenn dieser dem Verkäufer
den Preis bezahlt oder ihn auf andere Weise befriedigt hat; zB durch
Schuldübernahme eines Dritten. Das war neben dem griechischen,
auch im babylonischen und altägyptischen
Recht so,
was vermuten lässt, dass schon das antike griechische Recht Anleihen
bei diesen Rechten gemacht hat. – Zu den Lösungen des dtBGB und
des frCC → Die
rechtliche Erwerbungsart: Modus traditio
| Kauf und Eigentumsübergang
in der Rechtsgeschichte und heute |
III. Kaufgegenstand
und Kaufpreis | |
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Gegenstand
des Kaufs sind – das gleiche gilt für den Tausch – Sachen iSd
§ 285 ABGB. | |
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Gekauft
werden können danach: – Bewegliche (zB ein Auto)
und unbewegliche Sachen: etwa eine Liegenschaft
mit oder ohne Gebäude, eine Eigentumswohnung, aber auch ein Miteigentumsanteil an
einem Haus → KAPITEL 8: Schlichtes
oder ideelles Miteigentum; – körperliche (zB Energien)
und unkörperliche Sachen. Zu den unkörperlichen Sachen gehören insbesondere
Rechte, und zwar absolute (zB Patent- oder Markenrechte) wie relative
Rechte (Forderungen), etwa Unternehmensanteile einer Aktiengesellschaft.
Auch ein Unternehmen (als Ganzes) kann Gegenstand
eines (einheitlichen) Kaufvertrags sein, obwohl es uU aus vielen
verschiedenen „Komponenten” besteht; etwa Liegenschaften, Gebäuden,
Maschinen, Rohstoffen, gelagerten Produkten / Waren, Fuhrpark und
insbesondere dem technischen und kaufmännischen Know-How usw. Zum
Eigentumserwerb beim Liegenschaftskauf und überhaupt zum Liegenschaftszubehör
iSd §§ 296, 297 ABGB → KAPITEL 8: Zugehör
¿ Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen; sog Sachverbindungen. | |
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Obwohl Unternehmen ( → KAPITEL 8: Gesamtsachen)
durch einen einheitlichen Rechtsakt ge- und verkauft werden können,
erfolgt der Eigentumserwerb an den einzelnen Unternehmensbestandteilen
nicht durch einen einheitlichen (Rechts)Akt, sondern aufgespalten,
wenngleich idR zusammengefasst in einem einheitlichen Vertrag: Die
Liegenschaften sind zu verbüchern (und erst dadurch
wird Eigentum übertragen und erworben! Besitz und Gefahr werden aber
auch an Liegenschaften häufig „außerbücherlich”, nämlich durch einen
entsprechenden Passus im Vertrag übertragen), bewegliche Sachen
zu übergeben (§§ 426 ff ABGB: Übergabe durch Erklärung
iSd § 428 ABGB ist jedoch möglich! →
Übergabe
durch Erklärung),
Forderungen müssen abgetreten / zediert ( → KAPITEL 14: Zession,
Gläubigerwechsel, Forderungsübergang), Schulden
übernommen (
→ KAPITEL 14: Der
Schuldnerwechsel)
werden und sie werden erst durch diese spezifischen Rechtsakte auf
den neuen Gläubiger / Schuldner übertragen. Bestehende Arbeitsverträge
werden durch Vertragsübernahme ( → KAPITEL 14: Die
Vertragsübernahme)
auf den Erwerber übertragen. – Daran zeigt sich, dass Schuld- und
Sachenrecht unterschiedliche Wege gehen. | |
Gegenstand
des Kaufs sind auch (selbständig) noch gar nicht existierende, also
künftige (§ 1065 iVm §§ 1275 f ABGB), aber auch fremde Sachen;
etwa noch nicht geernteter/s Wein, Obst oder Gemüse, Tiere eines
künftigen Wurfs, noch nicht erlegte Jagdbeute /Wildbret. – Oder:
Ein Verkäufer muss sich die verkauften Sachen selbst erst besorgen,
weil sie ihm noch nicht gehören. (In einer derartigen Vereinbarung
liegt idR eine Bedingung → KAPITEL 13: Die
Bedingung).
Zum Hoffnungskauf der §§ 1275 f ABGB →
Hoffnungskauf. | Künftige und
fremde Sachen |
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SZ 44/89 (1971):
Was ist Gegenstand des Kaufs? „ ... [Kaufgegenstand] können alle
vom Rechtsverkehr nicht ausgenommenen körperlichen und unkörperlichen
Sachen sein, insbesondere auch alle Rechte.” | |
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EvBl 1962/452:
Gegenstand des Kaufs können auch fremde Sachen sein; zB ein (Auto)Händler
verkauft einen Pkw, den er selbst erst besorgen muss. | |
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| Abbildung 2.1: Kaufgegenstand und Kaufpreis |
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| Abbildung 2.2: Was gilt heute als Geld? – Mögliche Zahlungsarten |
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| Gegenstand des Kaufs
sind Sachen |
Zu Zeiten des römischen Rechts – und zwar
auch noch in christlicher Zeit – war das anders: Sklaven/innen konnten ge-
und verkauft, verschenkt oder verpfändet werden, ja sogar Säuglinge
freier armer Leute; vgl etwa die Konstitution von Kaiser Konstantin
I aus dem Jahr 329: Cod Just 4, 43, 2. – Auch der Sprachgebrauch
ist zum Teil heute noch ein anderer: Im Fußball wird bspw von Spielerkäufen
und –verkäufen gesprochen. | |
Alles was Person ist und zu
ihr gehört, kann nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sein; zB menschliche Organe:
§ 62a Abs 4 KAG → KAPITEL 8: Zur
Abgrenzung Person <-> Sache. Auch die menschliche Arbeitsleistung /
Arbeitskraft ist keine Ware / Sache und daher nicht Kaufgegenstand.
§ 303 ABGB zählt aber „Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten”
zu den schätzbaren Sachen → KAPITEL 8: Schätzbare
und unschätzbare Sachen).
– Die Unterscheidung zwischen Person und Sache ist nicht immer einfach.
Man denke an künstliche Organe oder Organteile oder Gliedmaßen oder
auch nur an eine Zahnprothese. | Menschliche
Arbeitsleistung – Organe |
Man tendiert heute dazu, den privatrechtlichen
und strafrechtlichen Schutz so auszudehnen, als handle es sich dabei um
verletzte Körperteile; auch das Ausschlagen eines künstlichen Zahnes
stellt demnach eine (schwere) Körperverletzung dar. Auf der anderen
Seite löst das nicht alle Probleme. Passt die Zahnprothese nicht,
braucht es uU Gewährleistungsansprüche des Patienten gegen den Zahnarzt.
Dann wird die Prothese in dieser Beziehung doch wieder als Sache
behandelt und es gelten die Gewährleistungsvorschriften ( → KAPITEL 7: Gewährleistung
als ¿Schlecht-Erfüllung¿)
für Werkverträge. Zu denken ist aber auch an die Lebendspende eines
Organs (Explantation), wobei menschliche Organe– zB für die Zeit zwischen
Ex- und neuerlicher Implantation – doch wieder wie Sachen behandelt
werden, wenngleich sie kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift
nicht ge- und verkauft werden können. Mit der Implantation geht
der transitorische Sachcharakter aber wieder verloren. | |
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Wird der Kauf- oder Hauptgegenstand eines
Vertrags nachträglich umgeändert, tritt zB an Stelle des ursprünglich vereinbarten
Kaufs einer unbebauten Liegenschaft eine Eigentumswohnung, liegt
Novation vor → KAPITEL 7: Novation
oder Neuerungsvertrag. | |
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§ 1053 ABGB verlangt, dass der
Kaufpreis in „einer bestimmten Summe Geldes” bestehen muss. Mit
„bestimmt” ist gemeint, dass der Kaufpreis nicht
völlig unbestimmt sein darf. An die Bestimmtheit werden aber von
der Praxis keine allzu strengen Erfordernisse gestellt; vielmehr genügt
es, wenn der Kaufpreis wenigstens bestimmbar ist:
Der Preis ist danach genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen
bestimmbar ist, was angenommen wird, wenn zwar der Preis nicht aus
der Vereinbarung selbst, aber nach anderen Kriterien bestimmt werden
kann; zB Markt?, Börsen- oder Schätzpreis, ortsüblicher oder Ladenpreis
usw. – Mitunter vereinbaren die Kaufvertragsparteien aber gar nichts.
In solchen Fällen wird den Parteien die Vereinbarung eines orts-
oder verkehrsüblichen Preises unterstellt; vgl dazu die Vertragsauslegungsregel
des § 914 ABGB: Übung des redlichen Verkehrs oder § 346 HGB: Gewohnheiten
und Gebräuche des Handelsverkehrs (unter Kaufleuten). | Bestimmt
oder doch bestimmbar |
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SZ 53/104 (1980):
Für eine gültige Preisvereinbarung muss der Preis zumindest „bestimmbar”
sein, also etwa durch den Laden-, kundenüblichen oder den Marktpreis;
EvBl 1968/156: Wer im Laden etwas kauft, ohne nach dem Preis zu
fragen, hat den zur Zeit geltenden Ladenpreis zu
zahlen. Zum Fall: Ein Kaufpreis ist bestimmbar, wenn auf die Selbstkosten
des Verkäufers abgestellt wird. Wurde beim Kauf eines erst fertigzustellenden
Baus ein Cirkakaufpreis vereinbart, muss der Käufer
eine der allgemeinen Entwicklung der Baukosten entsprechende – allenfalls
auch nicht unbedeutende – Preissteigerung hinnehmen. | |
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OGH 12. 3. 2002,
5 Ob 63/02d, EvBl 2002/149: Käuferin einer Liegenschaft erwirbt
von zwei außerbücherlichen Miteigentümern und versucht die bei Abweichung
von § 21 GBG nach § 22 GBG notwendige geschlossene Kette von Urkunden
nachzuweisen. – OGH verneint aber die Eignung des konkreten Kaufvertrags
als gültigen Rechtsgrund (§§ 26 Abs 2 iVm 35 GBG) weil eine Kaufpreisbestimmung
im schriftlichen Kaufvertrag ebenso fehlt, wie eine Bestimmung der
Anteile der verkaufenden Miteigentümer. – OGH geht nicht auf den
offenbar vorgeschaltenen mündlichen Kaufvertrag ein und lässt offen,
ob nicht durch diesen eine Preisbestimmung erfolgt ist; gleiches
gilt für die Bestimmung der Miteigentumsanteile der Verkäufer. | |
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Die §§
1056 ff ABGB handeln von besonderen Preisbestimmungsmodalitäten:
So sieht § 1056 ABGB die Möglichkeit vor, dass die Kaufvertragsparteien
die Preisfestlegung einer dritten Person überlassen.
Das kann auch ein Schiedsgutachter sein; vgl SZ 69/168 (1996) mwH.
In einem solchen Fall unterliegt, ebenso wie wenn eine Vertragspartei die
Preisbestimmung vornimmt, die Preisfestlegung einer nachträglichen
richterlichen Kontrolle. Geprüft wird dabei – unter Heranziehung
des § 879 ABGB –, ob die Leistungsbestimmung augenscheinlich unrichtig
oder offenbar unbillig war. Die Parteien können aber in ihrer Vereinbarung
noch weiter gehen und bestimmten, dass die Leistungsbestimmung in
jeder Richtung geprüft werden kann. | Preisbestimmungsmodalitäten |
Eine praktische Rolle gespielt hat § 1056 ABGB
bspw im Wohnbau, wo sich gemeinnützige Bauträger (auf fragwürdige
Weise) vom Käufer die endgültige Preisbestimmung durch einen (ihnen
nahestehenden) Fachmann – zB einen Architekten – einräumen ließen. | |
Von
geringer praktischer Bedeutung ist § 1057 ABGB (Preisbestimmung
durch mehrere Personen), während § 1058 Satz 1 ABGB die gesetzliche
Grundlage für limitierte Vorkaufsrechte bietet →
limitiertes VKR. | |
Für Kaufleute gelten
(allgemein und auch für die Entgeltvereinbarung) gewisse Sonderregeln;
so enthält § 354 HGB eine Entgeltsvermutung, die nicht nur für Kaufverträge
gilt. Das Gesetz nennt: Geschäftsbesorgung, Dienstleistung, Aufbewahrung,
Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen. Das heißt:
ein Kaufmann kann für alles, was er tut, auch ohne ausdrückliche
oder schlüssige Vereinbarung/Erwähnung, ein Entgelt verlangen. Kaufleute
tun nichts umsonst; vgl das folgende Beispiel!? | |
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OGH 15.1.1985,
4 Ob 504/85; RdW 1985, 245: Die Verwaltung eines Hauses durch einen
Miteigentümer, der zugleich Kaufmann ist, unterliegt der Entgeltsvermutung
des § 354 Abs 1 HGB. Diese E ist allerdings zu hinterfragen: arg
„… seines Handelsgewerbes”! Bereits die Wortinterpretation
führt zu einem anderen Ergebnis. | |
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§ 354 HGB | |
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem
anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch
ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt,
Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. | |
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere
Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.” | |
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Auch im ABGB wird
Unentgeltlichkeit nicht vermutet; vgl § 1152 ABGB
(Dienst- und Werkvertrag) oder § 915, 1. HalbS
(Schenkung). – Anders zum Teil das KSchG: Zur Unentgeltlichkeitsvermutung
bei Kostenvoranschlägen nach § 5 KSchG → Kostenvoranschläge
(§ 5)
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Unter
Geld wird heute nicht nur staatliches Währungsgeld verstanden, sondern
auch Geldsurrogate wie Wechsel, Scheck und Kreditkarte.
Ein Annahmezwang besteht allerdings nur für Geld ieS;
dh die staatlich anerkannte Währung! Gezahlt wird aber nicht nur
bar, sondern häufig mittels (Bank)Überweisung; sog bargeldloser
Zahlungsverkehr. Wird auf Geschäftspapieren die Kontonummer angeführt,
gilt dies als schlüssiges Einverständnis dazu, den Kaufpreis bargeldlos
überweisen zu dürfen; § 863 ABGB → KAPITEL 5: Arten
von Willenserklärungen: § 863 ABGB.. | |
Mögliche Zahlungsarten– Was gilt heute als „Geld”?
| |
• Bargeld | | • Banküberweisung | | • Kreditkarte | | • Scheck | | • Wechsel | | • Chip-Karte | | • Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent | | • Kundenkarte | | • Telefon(wert)karte | | • Zession etc | |
| |
Gesetzlicher
Annahmezwang besteht aber nur für staatliches Geld und
zwar nur für die jeweilige Landeswährung, dh nunmehr den EURO | Annahmezwang |
Ab dem 1. März 2002 ist der Euro alleiniges
gesetzliches Zahlungsmittel. Der Schilling hat seine Gültigkeit
verloren. | |
Von Oktober 2001 bis Ende Februar 2002 bestand
nach dem Euro-WährungsangabenG 2000 (EWAG) die Pflicht zu doppelter
Preisauszeichnung, um die Währungsumstellung zu erleichtern. Das
Gesetz enthielt auch Umrechnungsbestimmungen / Rundungen. | |
Nur
wenn die Preisbestimmung völlig unbestimmt bleibt,
kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande. – Im Zweifel enthält der
Kaufpreis auch die Mehrwertsteuer; das gilt sowohl
für Verbraucher wie Kaufleute! | |
Vgl dazu
den Leitsatz von SZ 48/30 (1975): „Wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich
vereinbart wurde, dass die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukomme
[sog Nettopreisvereinbarung], ist der Käufer, wenn sich nicht ein abweichender
Handelsbrauch in der bestimmten Branche entwickelt hat, nicht verpflichtet,
die Mehrwertsteuer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.” | Mehrwertsteuer |
Sofern nicht Vereinbarung
und Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet,
ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug iSd §
1052 ABGB – zu erfüllen; vgl die ausdrückliche Anordnung in Art
184 Abs 2 OR, aber auch § 1052 iVm § 1062 ABGB ( → Zug
um Zug-Leistung):
„ ... zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; ...”. | |
Der Kaufpreis
kann auch gesetzlich oder kraft Vereinbarung der Höhe nach geregelt
sein. So kennt der Buchhandel die Preisbindung an den vom Verlag
empfohlenen / vorgegebenen Preis; und das KartellG verbietet seit
dem 1.1.2000 im Handel einen Verkauf unter dem sog Einstandspreis,
womit unfairer Verdrängungswettbewerb bekämpft werden soll. | Gesetzliche Bestimmung |
IV. Gegenseitige
Pflichten aus dem Kaufvertrag – Das Synallagma | |
Im
Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer gegenüber,
den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm Eigentum daran zu verschaffen;
vgl § 1061 iVm § 1047 ABGB. (Wie erwähnt, verschafft der Abschluss
des Kaufvertrags allein aber ebenso wenig Eigentum, wie die Zahlung
des Kaufpreises ohne Sachübergabe.) – Der Käufer verpflichtet sich
vice versa, dem Verkäufer gegenüber, den Kaufpreis zu entrichten.
Die Pflichten von Verkäufer und Käufer sind insofern gegenseitig
verschränkt (Gegenseitigkeitsverhältnis / Synallagma),
als sie nur gemeinsam entstehen und – in der Folge – nur gemeinsam
bestehen bleiben (können) und darüber hinaus auch der konkrete Leistungsaustausch
in einem Zug um Zug-Austauschverhältnis steht; vgl die Formulierung
in § 1047 ABGB: | |
• „ ... zum freien
Besitz zu übergeben und zu übernehmen” | |
•
sowie in § 1052 ABGB: „Wer auf die Übergabe
dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie
zu erfüllen bereit sein. …” | |
Arten
des SynallagmaDiese gegenseitige Verknüpfung der Leistungen bei
der Rechtsentstehung (genetisches S.) und in der
Folge beim Weiterbestand (
konditionales
S.) und der Erfüllung (funktionales S.)
bei entgeltlichen Verträgen wird Synallagma genannt. | |
| Abbildung 2.3: Kauf – gegenseitige Rechte und Pflichten |
|
Das Gesetz (§ 1062 ABGB) verpflichtet den
Käufer aber nicht nur zu barer Kaufpreiszahlung, sondern auch dazu,
„die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen”. –
Trotz dieser klaren gesetzlichen Anordnung nimmt die hM grundsätzlich
aber keine (rechtlich, dh prozessual durchsetzbare)
Abnahmepflicht des
Käufers an. Man sagt: Der Gläubiger habe zwar ein Recht auf die
Leistung, nicht aber die Pflicht, diese – real (!) – abzunehmen.
Der Verkäufer – als Schuldner der Sachleistung/des Kaufgegenstands
– kann daher die Abnahme seiner geschuldeten Leistung klagsmäßig
nicht erzwingen. Nur wenn der Schuldner ein besonderes Interesse
an der Abnahme seiner Leistung hat, wird eine rechtlich durchsetzbare
Abnahmepflicht angenommen. | Abnahmepflicht
des Käufers? |
Der Käufer – als Gläubiger der Sachleistung – gerät allerdings
in Annahme- oder Gläubigerverzug, wenn er die ihm vom Schuldner
ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht abnimmt → KAPITEL 7: Gläubiger-
oder Annahmeverzug. | |
1. Haupt-
und Nebenpflichten beim Kaufvertrag | |
Die
Übergabe des Kaufgegenstandes (durch den Verkäufer) / Sachverschaffung
und die Bezahlung des Kaufpreises (durch den Käufer) bezeichnet
man als Haupt(leistungs)pflichten des
Kaufvertrags. | |
Davon unterschieden
werden die Neben(leistungs)pflichten,
etwa gegenseitige Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten;
zB eine Produktanleitung / Gebrauchsanweisung zu liefern (vgl etwa den
sog Beipackzettel bei Medikamenten) oder das mit dem rechtsgeschäftlichen
Kontakt erlangte Wissen für sich zu behalten; Schweigepflichten. | |
| |
Der Sinn von Neben(leistungs)pflichten
liegt darin, Schaden und Nachteile des Vertragspartners möglichst
zu vermeiden, die durch Unwissenheit und mangelnde Erfahrung leicht
entstehen können. – Nebenleistungspflichten entspringen aber auch
einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners / Käufers,
der zB für steuerliche Zwecke noch im alten Jahr eine korrekte Rechnung benötigt. | Sinn
von Neben(leistungs)pflichten |
Neben(leistungs)pflichten
entstehen und bestehen nicht nur ausdrücklich aus Gesetz oder Vertrag, sondern
auch – ohne explizite Regelung – aus Treu und Glauben.
Eingang in die konkrete Vertragsbeziehung finden solche Pflichten
etwa über § 914 ABGB: | Neben(leistungs)pflichten: aus
Gesetz, Vertrag oder nach Treu und Glauben |
„Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an
dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der
Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der
Übung des redlichen Verkehrs entspricht.” | |
Als gesetzliche Stütze dient dabei immer wieder
auch § 918 ABGB: Erfüllung „auf die bedungene Weise”. | §
918 ABGB |
Auch wer Neben(leistungs)pflichten
nicht (korrekt) erfüllt, gerät uU mit seiner vertraglich geschuldeten
Leistungspflicht in (Schuldner)Verzug, was den Vertragspartner (Gläubiger)
zum Rücktritt berechtigen kann; vgl § 918 ABGB ( → KAPITEL 7: Zum
gesetzlichen Rücktrittsrecht des § 918 ABGB),
wo auch auf die sog positiven Vertragsverletzungen kurz eingegangen
wird. – Auch die Verletzung von Nebenpflichten kann demnach eine
Leistungsstörung darstellen. | Verletzung
von Nebenpflichten (als Leistungsstörung) |
|
SZ 2/12 (1920):
Berechtigter Rücktritt eines Mostverkäufers von
der noch nicht erbrachten Lieferung, weil der vorleistungspflichtige
Käufer – er hätte die für die Lieferung nötigen Fässer / Gebinde
liefern sollen – diese nicht beistellt. | |
|
|
SZ 54/179 (1981):
Der Verkäufer einer Sache (hier eines Alu-Schwimmbeckens)
darf annehmen, dass der Käufer mit der Vornahme der erforderlichen
Montagearbeiten einen befugten Gewerbsmann betrauen wird. | |
|
Haupt- und
Nebenpflichten entstehen aber nicht nur beim Kaufvertrag; eine wichtige
Neben(leistungs)pflicht der Kreditinstituteaus
Geschäftsverbindungen (zB Darlehen, Kreditvertrag etc) mit ihren
Kunden ist zB das Bankgeheimnis nach § 38 BWG. –
Auf die Schweigepflichten anderer Berufsgruppen wurde schon hingewiesen. | Haupt-
und Nebenpflichten bei anderen Verträgen |
Wichtige
Neben(leistungs)pflichten entstehen auch aus Arbeits-
und Werkverträgen; zB Wettbewerbsverbote und -klauseln.
Eine interessante gesetzliche Neben(leistungs)pflicht resultiert
aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient → KAPITEL 10: Behandlungsvertrag
¿ Medizinhaftung:
Ärzte trifft ua die gesetzliche Nebenpflicht, den Behandlungsverlauf korrekt
schriftlich zu dokumentieren; § 51 ÄrzteG 1998. Korrespondierend
dazu besitzen Patienten/innen das Recht auf Einsicht in ihre Krankengeschichte. | |
| Abbildung 2.4: Haupt- und Nebenleistungspflichten |
|
2. Besonderheiten
des Liegenschaftskaufs | |
Beim Liegenschaftskauf
erfolgt die Erfüllung typischerweise in mehreren Akten: Wurde der
Liegenschaftskauf bloß mündlich geschlossen, muss nachträglich –
wie ausgeführt → Nachträgliche
Formpflicht – noch ein verbücherungsfähiger, schriftlicher
Kaufvertrag ausgefertigt werden; vgl §§ 26, 27 und §§ 31-34 GBG.
Zu beachten ist dabei § 31 Abs 1 GBG („Von der Einverleibung”),
wonach die Einverleibung nur auf Grund solcher Urkunden erfolgen
darf, „auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder
notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen
Personen auch das Geburtsdatum enthält”. | |
Zur Verbücherung bedarf es aber (auch im Normalfall) noch
weiterer Voraussetzungen: nämlich der | Voraussetzungen
der
Verbücherung |
•
Aufsandungserklärung und
der | |
•
Unbedenklichkeitsbescheinigung
(dazu gleich mehr) sowie allenfalls | |
• weiterer Genehmigungen; zB
einer grundverkehrsbehördlichen oder Ausfuhrgenehmigung. | |
Immobiliengeschäfte
bewegen sich meist in größeren finanziellen Dimensionen. Daher ist
bei ihnen auf folgendes zu achten: | Faustregel für den Liegenschaftskauf |
Zahlen Sie keinen Groschen des Kaufpreises ohne entsprechende
Sicherheit! Andernfalls laufen Sie Gefahr etwa bei Insolvenz des
Vertragspartners schwere Nachteile zu erleiden; zB Verlust der Wohnung
oder nochmalige Zahlung des Kaufpreises! Typische Beispiele liefern
die Maculan-Pleite und der Itzlinger-Skandal für
Käufer von Eigentumswohnungen. | |
• Einerseits auf eine
möglichst solide, also „perfekte” Vertragsgestaltung und | |
• andrerseits auf eine sichere Zahlung /
Geldabwicklung. | |
• Zu achten ist auch
auf die beim Liegenschaftskauf anfallenden Kosten
| |
• Zu den Sonderregeln des BTVG 1997
gleich unten. | |
Unter
Aufsandungserklärung versteht das Grundbuchsrecht „die ausdrückliche
Erklärung desjenigen, dessen bücherliches Recht beschränkt, belastet,
aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass
er in die Einverleibung einwillige”; § 32 Abs 1 lit b GBG. | |
Die Aufsandung kann: | |
•
im Kaufvertrag selbst
enthalten sein, oder | |
• als eigene Urkunde errichtet
werden. | |
Das
Zurückhalten der (in einer eigenen Urkunde abgegebenen) Aufsandungserklärung
durch den Verkäufer dient (praktisch) der Sicherung seiner offenen
(Rest)Kaufpreisforderung. Eintragungen ins Grundbuch sind nämlich
nach § 21 GBG nur gegen denjenigen zulässig, „der zur Zeit des Ansuchens
als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung dessen
die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch aufscheint ...”. | |
| |
Im Hinblick auf die
Aufsandung ist bei Liegenschaftskaufverträgen also zwischen: | Unterscheide |
•
verbücherungsfähigen und | |
•
nicht verbücherungsfähigen Kaufverträgen zu
unterscheiden; vgl § 433 letzter HalbS ABGB. | |
Verbücherungsfähige Kaufverträge enthalten
die Aufsandungserklärung des verkaufenden bisherigen
grundbücherlich Berechtigten, während sie im andern Falle fehlt.
Eine im Liegenschaftskaufvertrag fehlende Aufsandung wirkt – dem
Eigen(tums)vorbehalt vergleichbar – als Sicherung des Verkäufers,
der dann immer noch formeller Liegenschaftseigentümer bleibt, obwohl
die Liegenschaft uU sogar schon an den Käufer (außerbücherlich) übergeben
wurde und dieser bereits Besitzer geworden ist; zB Schlüsselübergabe
für die gekaufte Wohnung. Sinnvoll ist diese Vorgangsweise dann,
wenn der Verkäufer den Kaufpreis des Käufers nicht Zug um Zug gegen Aushändigung
des verbücherungsfähigen Kaufvertrags erhält. Der Verkäufer erteilt
in einem solchen Fall die Aufsandung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
Diese Vorgangsweise dient aber nur der Sicherheit des Verkäufers,
nicht der des Käufers. | |
In
derartigen Fällen – Schlüsselübergabe an den Käufer einer Wohnung
ohne Verbücherung – schützt aber die Publizianische Klage (actio
Publiciana) des § 372 ABGB ( → KAPITEL 8: Schutzinstrumente )
auch gegenüber Dritten. So, wenn die Wohnung auch an einen anderen
verkauft wurde. | |
Vom
bloßen Zurückhalten der Aufsandungserklärung durch den Verkäufer
zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen ein (Liegenschafts)Anwartschaftsvertrag
geschlossen wird, was bspw im Rahmen der Begründung von Wohnungseigentum,
aber auch beim Abverkauf von Reihenhäusern häufig vorkommt. Hier
liegt regelmäßig kein verbücherungsfähiger Kaufvertrag
vor, allenfalls aber ein Vorvertrag iSd § 936 ABGB → KAPITEL 6: Der
Vorvertrag: § 936 ABGB.
In beiden Fällen ist darauf zu achten, dass später verfasste Vertragstexte
inhaltlich von der früheren Vereinbarung nicht (un)gewollt abweichen!
Häufig ist nämlich bereits ein gültiger Kauf(vor)vertrag anzunehmen. | (Liegenschafts)
Anwartschaftsvertrag |
Mitunter übermittelt der Bauträger seiner
Kundschaft nur ein von ihm formuliertes – aber formell von Käuferseite gestelltes
–
Kaufanbot für
die Eigentumswohnung, das von ihm nach Unterfertigung durch den
Käufer erst wiederum angenommen werden muss, womit der Vertrag erst
perfekt wird. Hier erscheinen Fristsetzungen (für die Unterschriftleistung
des Verkäufers!) durch den Kaufanwärter sinnvoll, um zu wissen,
ab wann der Vertrag geschlossen ist. | |
Bei Anwartschaften handelt es sich idR
um bedingte oder betagte Rechte ( → KAPITEL 6: Vorvertrag
<-> Anwartschaftsverträge),
die nach hA vor Terminablauf oder Bedingungseintritt noch nicht
zu vollem Recht erwachsen sind und daher auch nicht verbüchert werden
können; vgl etwa SZ 55/58 (1982). – Unterschieden werden bloß schuldrechtliche und dingliche Anwartschaften,
je nachdem, welche Art von Rechtserwerb beabsichtigt ist. | |
| |
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bestätigt,
dass der Liegenschaftskäufer alle mit dem Grund(stücks)erwerb zu
entrichtenden Steuern, Gebühren und Abgaben bezahlt hat. Die Vorlage
dieser Bescheinigung ist für die Verbücherung notwendig; Rechtssicherheit
als Serviceleistung des Staates! | Unbedenklichkeitsbescheinigung |
Welche ein- oder zweiseitigen Sicherungsmöglichkeiten bestehen
beim Liegenschaftskauf? | Sicherungsmöglichkeiten
beim Liegenschaftskauf? |
•
Anmerkung
der Rangordnung (samt Rangordnungsbescheid): §§
53 ff GBG – Sie ist ideal für Verkäufer und (!) Käufer! → Anmerkung
der Rangordnung und Rangordnungsbescheid: §§ 53-57 GBG; | |
•
Restkaufpreishypothek: Sichert nur
den Verkäufer; | |
•
Zurückhalten
der Aufsandungserklärung: sichert nur den Verkäufer; | |
•
nunmehr
BTVG 1997, BGBl I 7:
Sichert Käufer indem es ein neues Sicherungssystem für Wohnungsanzahlungen
einführt (Bankgarantien, Treuhandschaften oder Pfandrechte sollen
Käufer gegen Unsicherheiten bis zur Verbücherung schützen) und den
Bauträgervertrag der Schriftform unterwirft; mehr in → KAPITEL 15: Das
Bauträgervertragsgesetz / BTVG. | |
Die Rechtspraxis hat aber gezeigt, dass
bspw in Tirol Baugesellschaften auch das neue Gesetz zu umgehen
wissen; etwa dadurch – zum Nachteil von Eigentumswohnungskäufern
–, dass vom Bauträger Zahlungen nicht (wie vom Gesetz gefordert)
an den Treuhänder, sondern direkt an sich (also den Bauträger) verlangt,
und in der Folge durch Wohnungskäufer auch geleistet wurden, wodurch
der Sicherungszweck des BTVG vereitelt wird. | |
| |
•
Treuhandlösung sichert beide Vertragsteile;
allgemein zur Treuhand → KAPITEL 15: Die Treuhand. | |
Zur
Treuhandlösung sei angemerkt: Häufig braucht ein Grundstückskäufer
Geld, das als Darlehen / Kredit von einer Bank beschafft wird. Das
Kreditinstitut zahlt aber bei der sog Immobilien-Treuhand das
Geld zur Kaufpreisfinanzierung meist nicht (unmittelbar) dem Käufer
und Darlehensnehmer aus, sondern (auch zur eigenen Sicherung) einem
Treuhänder – zB Notar oder Rechtsanwalt –, der laut Vereinbarung
das Geld an den Verkäufer nur dann (Zug um Zug) auszahlen darf, wenn
einerseits alle Verbücherungsvoraussetzungen für den Käufer erledigt
wurden und zudem der Bank am Grundstück eine Hypothek eingeräumt
wurde. | |
|
SZ 71/12
(1998): Notar hat Liegenschaftsvertrag verfasst und ist mehrseitiger
Treuhänder; nämlich der Kaufvertragsparteien, der Hypothekargläubigerin,
die voll befriedigt werden soll und des Kreditinstituts, das den
Kaufpreis finanziert hat. Notar muss den treugebenden Verkäufer
bei Abänderung des Auftrags aufklären. | |
|
Die österreichischen Notare haben
ein notarielles Treuhandregister und eine
Notartreuhandbank eingerichtet → KAPITEL 19: Personen
der Rechtspflege:
Link. – Auch die Rechtsanwälte sichern nunmehr
ihre Treuhandtätigkeiten besser ab. Häufigste Anwaltsverfehlung
ist die Veruntreuung (§ 133 StGB); so wurde bspw 1999 ein Wiener
Wirtschaftsanwalt wegen Veruntreuung von 242 Mio Schilling zu siebeneinhalb
Jahren Haft verurteilt. | |
Die Treuhandlösung hat demnach immer auch das Risiko der
Integrität von Rechtsanwälten und Notaren zu berücksichtigen. | |
| |
| Abbildung 2.5: Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1) |
|
| Abbildung 2.6: Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (2) |
|
V. Arten
des Kaufvertrags | |
Die
gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag können sowohl
zeitlich, als auch im Hinblick auf die Art der Erfüllung / Leistungserbringung
unterschiedlich vereinbart werden. – Der Kauf ist grundsätzlich
als Zielschuldverhältnis angelegt (zB Ladenkauf), kommt aber mittlerweile häufig
auch als Dauerschuldverhältnis vor. Typisch für letzteres sind die
kommunalen Bezugsverträge für Strom, Wasser, Gas oder Zeitungs-
und Zeitschriftenabos. Mehr dazu → KAPITEL 6: Die
¿zeitliche¿ Ausgestaltung der Leistung. | |
| Abbildung 2.7: Arten des Kaufs |
|
1. Spielarten
des Kaufvertrags | |
Die zeitlich unterschiedliche Erbringung der beiden Hauptleistungen
des Kaufvertrags zueinander – also von Sach- oder Geldleistung,
lässt verschiedene Arten des Kaufvertrags entstehen: | |
Das Gesetz spricht in §
1063 ABGB von „Kauf auf Borg”. Hier wird zuerst – und zwar vereinbarungsgemäß!
– der Kaufgegenstand übergeben, womit Eigentum übergeht, der Kaufpreis
aber erst später (in einer oder mehreren Teil/Zahlungen) entrichtet.
Darin liegt ein gewolltes Abgehen vom Zug um Zug-Prinzip. Daran
zeigt sich aber auch die Kraft des Traditionsprinzips, das auch
ohne Kaufpreiszahlung wirkt. | |
Zu unterscheiden ist der schlichte
Kreditkauf vom Kreditkauf mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt ( → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt
als Warensicherungsmittel)
mit dem Kreditkäufe häufig gekoppelt werden. – Hier wird (aufgrund
einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung) der Kaufgegenstand
dem Käufer zwar „ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben”, das
Eigentum geht aber kraft der Vorbehaltsabrede trotz Übergabe nicht
auf den Käufer über. | |
Eine
besondere Art des Kreditkaufs stellt der Leibrentenvertragdar (§§
1284-1286 ABGB), mit dem Liegenschaften und Unternehmen (zu tragbaren
finanziellen Konditionen) veräußert / erworben werden können. Dazu
auch → KAPITEL 12: Arten
der Glücksverträge. | |
| |
Der Leibrentenvertrag
gehört zu den Glücksverträgen
→ KAPITEL 12: Glücksverträge ¿ Gewagte Geschäfte.
Die Leibrente ist eine Lebensrente, dh sie stellt „auf die Lebensdauer
einer gewissen Person” – idR des Verkäufers – ab; § 1284 ABGB . §
1285 ABGB gestattet aber Modifikationen dieser Grundregel. – Das
dtBGB regelt die Leibrente in den §§ 759-761; § 761 BGB verlangt
„schriftliche Erteilung des Versprechens”. | |
Beim Vorauszahlungs-
oder Pränumerandokauf erfolgt – komplementär, also seitenverkehrt
zum Kreditkauf – zuerst die Kaufpreiszahlung (oder es werden im
Voraus Teilzahlungen geleistet) und erst später die Übergabe des
Kaufgegenstands; vgl § 27 KSchG. | Vorauszahlungs-
oder Pränumerandokauf |
Vorausleistungspflichten
spielen aber auch bei anderen Vertragstypen als dem Kauf eine Rolle;
insbesondere beim Werkvertrag, wo bspw § 1170 ABGB eine grundsätzliche
Vorausleistungspflicht des Werkunternehmers festlegt, wenn es in
dessen 1. Satz heißt: „In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem
Werk zu entrichten ....” – In Umkehrung dieser gesetzlichen Regel
ist zB bei Telefonwertkarten / Calling Cards oder Travel Phone Card
zuerst das Entgelt für die Karte zu bezahlen (pre-paid), ehe diese
Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann. Wir haben es mit
einem Pränumerando-Werkvertrag zu tun. – Vorausleistungspflichten
können jede Vertragspartei treffen. – Im Zusammenhang mit der Vorausleistungspflicht
ist an § 1052 ABGB zu erinnern; dazu gleich mehr. | |
| |
| |
Beim Barkauf erfolgt der (reale) Leistungsaustausch immer
Zug um Zug. Die Kaufvertragsperfektion erfolgt aber oft schon früher
– dh vor dem realen Leistungsaustausch. | |
| |
Beim
Hand- oder Realkauf erfolgen Kaufvertragsperfektion und der Zug
um Zug-Leistungsaustausch einheitlich an einem Zeitpunkt. – Der
Hand- oder Realkauf ist eine Spielart des Barkaufs. Vertragliche
Konsensbildung und gegenseitige Erfüllungshandlungen (Zahlung +
Freigabe der Ware) erfolgen Zug um Zug und sind oft kaum zu trennen. | |
| |
Vgl § 1052 ABGB
und die funktionale Verknüpfung in den §§ 1061, 1062 ABGB. Schon
das römische Recht sprach von: Do ut des: Ich gebe, damit du gibst;
D. 19, 5, 5 pr und § 1 (Paulus). – Der Begriff Zug um Zug-Leistung
ist wörtlich zu nehmen. Es geht dabei um den mehr oder weniger gleichzeitigen
Austausch von Leistung und Gegenleistung im Rahmen der (Vertrags)Erfüllung. | |
Zum Begriff Synallagma
→ Gegenseitige
Pflichten aus dem Kaufvertrag – Das Synallagma –
Unter Umständen muss sich ein Käufer zur Wehr setzen, um dem Zug
um Zug-Prinzip Geltung zu verschaffen; vgl HS 4297/20 (1963): Auf
die Verpflichtung des Klägers zur Zug um Zug-Leistung ist von Amts
wegen – dh ohne entsprechende Einwendung des Beklagten – nicht Bedacht
zu nehmen. | |
Die
praktisch wichtige Zug um Zug-Leistung beruht auf dem uralten Gegenseitigkeitsprinzip. Damit
ist gemeint: Niemand soll rechtlich zu einem Verhalten gezwungen
werden (können), zu dem der Fordernde selbst nicht bereit ist. Dieses
Prinzip der Reziprozität ist ein fundamentales (Bau)Element menschlicher
Gesellschaften und insbesondere des Rechtsdenkens. Es reicht weit über
das (Privat)Recht hinaus. Ja das Privatrecht griff vielleicht auf
diesen Rechtsgedanken, der in anderen (Rechts)Bereichen früher entwickelt
war, zurück. | Gegenseitigkeitsprinzip |
Das Völkerrecht bedient
sich seiner ebenso, wie das Strafrecht (Talion:
Auge um Auge, Zahn um Zahn), aber auch das Schadenersatzrecht und
das Internationale Privatrecht kennen ihn. – Natürlich
bedient sich seiner auch das materielle Privatrecht;
so § 1052 ABGB: „Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit
erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein ...” | § 1052 ABGB |
Der Käufer
kann daher vom Verkäufer nur unter der Voraussetzung Lieferung /
Übergabe des Kaufgegenstands verlangen, wenn er selber zur Kaufpreiszahlung
bereit ist! Solange nämlich der Verkäufer den Kaufgegenstand nicht
aus der Hand gegeben hat, geht er kein Risiko ein. Hat er die Ware aber
übergeben, ohne dafür den Kaufpreis (also die Gegenleistung) zu
erhalten, ist er von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit seines
Schuldners (bspw des Käufers) abhängig. Er begibt sich dadurch einer
für ihn wichtigen Sicherheit. Verzichtet er darauf, kann dies nur
freiwillig geschehen. Gezwungen werden kann der Verkäufer dazu nicht,
es sei denn, er hätte sich selbst dazu verpflichtet; sog
Vor(aus)leistungspflicht.
Das Gesetz (§ 1052 ABGB) verlangt dies aber grundsätzlich weder
vom Verkäufer noch vom Käufer; vgl aber § 1170 ABGB für den Werkvertrag.
– Aber selbst wenn die Verkäuferseite zur Vorleistung (vertraglich)
verpflichtet ist, gibt es rechtliche Möglichkeiten, die dadurch
entstehende rechtliche Unsicherheit iSd – wenngleich etwas gelokkerten
– Gegenseitigkeitsdenkens (wiederum) auszugleichen; vgl einerseits
§ 1052 Satz 2 ABGB und andrerseits das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt
als Warensicherungsmittel,
S.. § 1052 Satz 2 ABGB gewährt auch dem „zur Vorausleistung Verpflichtete[n]”
bis „zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung” ein
Leistungsverweigerungsrecht,
wenn die Gegenleistung „durch schlechte Vermögensverhältnisse des
anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses
nicht bekannt sein mussten”. | |
| |
Entdeckt
wurde die Bedeutung des Gegenseitigkeitsprinzips für menschliche
Gesellschaften und damit auch für das Rechtsdenken nicht von Juristen,
sondern vom Anthropologen und Ethnologen R. Thurnwald. Von ihm stammt
das berühmte Werk: „Die menschliche Gesellschaft in ihren ethno-soziologischen
Grundlagen”; Bd V behandelt „Werden, Wandel und Gestaltung des Rechtes”
(1934). – Vgl auch den folgenden Text von Bronislaw Malinowski, GegenseitigkeitundRecht:
Die bindende Kraft ökonomischer Verpflichtung. – Aus: F. Kramer
/ Ch. Sigrist (Hg), Gesellschaften ohne Staat. Gleichheit und Gegenseitigkeit
135 (1983): | R. Thurnwald und B. Malinowski |
”Wir wollen den Fischern zum Strand folgen, um die Natur
dieser bindenden Verpflichtungen besser verstehen zu können. Schauen
wir, was bei der Teilung des Fanges vor sich geht. In den meisten
Fällen bleibt nur ein kleiner Teil in den Händen der Dorfbewohner.
Regelmäßig werden wir sehen, dass eine Anzahl von Leuten einer Gemeinde
im Landesinneren am Strand wartet. Sie erhalten die Fischbündel
und tragen sie nach Hause; Hier finden wir wieder ein System gegenseitiger
Dienste und Verpflichtungen, das auf einer bestehenden Übereinkunft
zwischen zwei Dorfgemeinden beruht. Das Dorf im Inneren versorgt
die Fischer mit Gemüse: Die Gemeinschaft an der Küste zahlt dafür mit
Fisch. Diese Übereinkunft ist in erster Linie ökonomisch. Sie hat
auch einen zeremoniellen Aspekt, denn der Tausch muss entsprechend
einem ausgefeilten Ritual durchgeführt werden. Aber es gibt auch
noch eine rechtliche Seite, ein System
gegenseitiger Verpflichtungen, das den Fischer zur Zahlung
zwingt, wann immer er eine Gabe von seinem Partner aus dem Innern
erhalten hat, und umgekehrt. Kein Partner kann dies verweigern,
keiner kann mit seiner Gegengabe knausern, keiner sollte die Sache
hinauszögern. | |
Was ist die treibende Kraft hinter diesen Verpflichtungen?
Die Dörfer an der Küste und im Innern sind aufeinander angewiesen
in der Versorgung mit Nahrung. An der Küste haben die Eingeborenen
niemals genug Gemüse, während die Leute im Innern immer Fisch brauchen.
Mehr noch, der Brauch verlangt, dass an der Küste alle großen zeremoniellen
Darbietungen und die Verteilung der Nahrung, die einen außerordentlichen
Aspekt des öffentlichen Lebens dieser Eingeborenen bilden, mit bestimmten
Gemüsen in besonders großer und reichhaltiger Auswahl gemacht werden
müssen, die nur in den fruchtbaren Ebenen des Innern gedeihen. Dort
wiederum ist Fisch von entsprechender Bedeutung für eine Verteilung
und ein Fest. So kommt zu allen anderen Gründen des Wertes der jeweils
selteneren Nahrung eine künstliche, kulturell entstandene gegenseitige
Abhängigkeit der beiden Bezirke hinzu. Auf diese Weise ist insgesamt
jede Gemeinschaft sehr stark auf ihre Partner angewiesen. Wenn eine
von ihnen sich jedoch früher jemals eines Versäumnisses schuldig
gemacht hat, so weiß sie, dass sie auf die eine oder andere Weise ernsthaft
bestraft werden wird. Jede Gemeinschaft hat deshalb eine Waffe
zur Erzwingung ihrer Rechte: die Gegenseitigkeit. | |
Dies ist nicht beschränkt auf den Austausch von Fisch und
Gemüse. IdR sind zwei Gemeinden außerdem in anderen Formen des Handels
und anderen gegenseitigen Diensten aufeinander angewiesen. So wird
jede Kette der Gegenseitigkeit noch bindender als Teil eines ganzen
Systems gegenseitiger Verpflichtungen.” (Hervorhebungen von mir) | |
•
Bei der Anmerkung
der Rangordnung → Anmerkung
der Rangordnung und Rangordnungsbescheid: §§ 53-57 GBG. und nunmehr den (Sicherungs)Vorschriften
des BTVG 1997 → KAPITEL 15: Das
Bauträgervertragsgesetz / BTVG; | |
•
beim Dokumentenakkreditiv → KAPITEL 15: Das
Dokumentenakkreditiv; | |
•
der
Bankgarantie → KAPITEL 15: Garantievertrag
und Bankgarantie; | |
•
dem sog wechselbezüglichen Testament → KAPITEL 17: Sondertestamente; | |
•
dem Zurückbehaltungsrecht des § 471 ABGB” → KAPITEL 15: Das
Zurückbehaltungsrecht: § 471 ABGB. | |
Wichtig
für das Entstehen einer Stück- und Gattungsschuld ist die Unterscheidung
zwischen unvertretbaren und vertretbaren Sachen
, → KAPITEL 8: Vertretbare
und unvertretbare Sachen.
Denn wenn der Parteiwille nichts anderes bestimmt, entscheidet für
das Entstehen einer der beiden Arten von Schuldverhältnissen die
Verkehrsauffassung, die sich grundsätzlich wiederum an der Sachqualität
orientiert. | |
Beim Gattungskauf wird
der Kaufgegenstand nach Maß, Zahl und Gewicht, also generellen oder Gattungsmerkmalen,
beim Stückkauf dagegen nach individuellen Gesichtspunkten
bestimmt. – Stückkauf ist bspw der Kauf eines alten
(Perser)Teppichs vom Händler oder eines Oldtimers; Gattungskauf der
Kauf eines (beliebigen) neuen Teppichs oder Autos. – Von besonderer
Bedeutung ist der Gattungskauf im kaufmännischen Bereich, weil fabriks-
und serienmäßig erzeugte Waren heute überwiegen. | Unterscheidung Stück-
und Gattungskauf |
Die meisten (Gattungs)Käufe sind Handelskäufe;
dazu gleich unten. | |
Die Unterscheidung
zwischen Stück- und Gattungsschuld ist
für die sog Gefahrtragung von Bedeutung; dazu schon → KAPITEL 8: Gefahrtragungsregeln
für Stück- und
Gattungsschulden .
Gefahrtragung bedeutet auch hier: Wer hat die zufällige Verschlechterung
oder den zufälligen Untergang des Leistungsgegenstands zwischen
Vertragsschluss und (vereinbarter) Übergabe zu tragen? – Die Gefahrtragungsregeln
für den Stück- und Gattungskauf sind nämlich unterschiedlich. Wir
merken uns hier aber einstweilen nur soviel grundsätzlich: Bis zur
Übergabe trägt der Verkäufer die Gefahr, mit der Übergabe geht sie
auf den Käufer über. Mehr dazu in → KAPITEL 8: Einteilung
der Sachen ¿ Überblick. | Gefahrtragung |
Er
ist wichtig für Kaufleute; daher Regelung in § 375 HGB als Sonderfall
des Handelskaufs. Hier übernimmt der Käufer die (zusätzliche) vertragliche
Pflicht, die im Vertrag nur der Gattung nach bestimmte Ware später
noch näher zu bestimmen, eben zu spezifizieren. Es handelt sich
um eine Sonderform des Gattungskaufs. Das Gesetz trifft Vorsorge
dafür, wenn der Käufer seiner Spezifikationsverpflichtung nicht
nachkommt, also damit in Schuldnerverzug gerät. |
Spezifikations-
oder Bestimmungskauf |
| |
|
HS 4303/23
(1963): Spezifikations- oder Bestimmungskauf(§
375 HGB): Verzug des Käufers. „Wenn der Käufer mit der Bestimmung
[des Kaufgegenstands] in Verzug gerät, kann der Verkäufer keineswegs
gleich den Kaufpreis verlangen, sondern er muss zunächst die Bestimmung
selbst vornehmen. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes
ist dabei nicht zu unterscheiden, ob es sich um einen gewöhnlichen
Verzug oder um eine ausdrückliche Weigerung des Käufers handelt.
Der Kaufvertrag muss, wenn der Käufer zur Zahlung des Preises verurteilt
werden soll, eindeutig feststehen, wozu die genaue Bestimmung des
Vertragsgegenstandes gehört.” Die Klägerin war
eine Brüsseler Textilfabrikantin, Beklagter eine
Salzburger Firma für Regenbekleidung. | |
|
(1) Ist
bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere
Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten,
so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. | § 375 HGB |
(2) Ist
der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzuge,
so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmenoder
gemäß §§ 918, 920 und 921 ABGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung
fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Im ersteren Falle hat der
Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen
und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen
Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der Frist von dem
Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung
maßgebend. (Hervorhebungen von mir) | |
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Die meisten Käufe des Alltagslebens sind Handelskäufe
(n Kauf nach bürgerlichem Recht). Die §§ 373 ff HGB treffen
dafür Sonderregeln. – Ein Handelskauf setzt voraus, dass wenigstens
auf einer Vertragsseite ein Kaufmann beteiligt ist (sog einseitiger
Handelskauf), und dass das Geschäft für diesen unternehmenszugehörig
ist sowie dass Kaufgegenstand Waren oder Wertpapiere iSd § 1 HGB
(bewegliche Sachen) sind. Beim zweiseitigen Handelskauf sind
beide Vertragspartner Kaufleute. | |
HGB – Viertes Buch: Handelsgeschäfte, Erster Abschnitt,
Allgemeine Vorschriften | |
Zu
unterscheiden sind einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte;
der Handelskauf ist ein Unterfall davon. – Auch auf einseitige Handelsgeschäfte ist
grundsätzlich Handelsrecht anzuwenden, wenngleich nicht alle Bestimmungen desselben.
Bestimmte – strenge! – Normen des Handelsrechts gelten nur für zweiseitige
Handelsgeschäfte; so etwa die Bestimmungen der kaufmännischen
Mängelrüge (§§ 377 f HGB) → KAPITEL 7: Kaufmännische
Rügepflicht.
Zur parallelen Anwendung des KSchG, neben ABGB und HGB, → Abgrenzung
zum ABGB und HGB. | |
•
§ 343 Abs
1: „Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte
eines Kaufmannes, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.” | |
•
§ 344 Abs 1: „Die von einem
Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum
Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.” | |
•
§ 345: „Auf ein Rechtsgeschäft,
das für einen [!] der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen
die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig
zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes
ergibt.” | |
| |
§
1065 ABGB verweist bezüglich des „Kaufs einer gehofften”, dh einer
künftigen Sache – hier werden Sachen gekauft, „die noch zu erwarten
stehen”, auf das 29. Hauptstück: „Von den Glücksverträgen”; §§ 1267-1292
ABGB → KAPITEL 12: Glücksverträge ¿ Gewagte Geschäfte. | |
Dort wird unter dem Oberbegriff des Hoffnungskaufs
zwischen dem Kauf einer Hoffnung (emptio spei;
§ 1276 zweiter HalbS ABGB) und dem Kauf einer gehofften Sache (emptio
rei speratae; § 1275 ABGB) unterschieden. | |
Hier wird – wie auch sonst bei
Käufen – für eine bestimmte Menge eines künftigen Erträgnisses ein
bestimmter Preis versprochen; ordentlicher Kaufvertrag. Der Käufer
trägt hier jedoch – anders als im Normalfall – das Qualitätsrisiko
hinsichtlich des Kaufgegenstands; daher keine Mängelhaftung / Gewährleistung
und keine Verkürzung über die Hälfte. Beim Verkäufer verbleibt nur
das Risiko, dass überhaupt wirtschaftlicher Ertrag entsteht. – Wird
bspw die Weinernte (völlig) vernichtet, ist der Kauf hinfällig,
denn dieser Kauf wird im Hinblick auf die Entstehung der Sache bedingt
geschlossen. | Kauf
einer gehofften Sache |
Hier trägt der Käufer
nicht nur das Qualitäts-, sondern auch noch das Quantitätsrisiko,
dh „die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung”. Hier ist der Kaufpreis
– anders als beim Kauf einer gehofften Sache – auch dann (voll!)
zu entrichten, wenn Hagel oder Sturm die Wein- oder Getreideernte
vernichten oder bei einem Fischzug nichts erbeutet wird; D. 18,
1, 8 pr 1. |
Kauf einer Hoffnung
(iS einer bloßen Gewinnaussicht) |
| |
| |
| |
Aber
nicht nur die beiden Hauptleistungen des Kaufvertrags – Kaufgegenstand
und Kaufpreis – können als Ganze zeitlich „versetzt” erbracht werden;
die jeweilige Leistung von Verkäufer und Käufer kann auch als solche
in Teilen – also Teilleistungen– von Sache oder Preis erbracht werden: | |
Beim Abzahlungsgeschäft/
Ratenkauf ( → Das Abzahlungsgeschäft)
wird der Kaufpreis in Teilzahlungen entrichtet, während der Kaufgegenstand
vollständig und sogleich übergeben wird, mag auch damit idR noch nicht
das Eigentum übergehen. | Abzahlungsgeschäft
/ Ratenkauf |
Umgekehrt
liegt der Fall bei Erbringung des Kaufgegenstands in „Teil”-Leistungen
–sog Sukzessivlieferungsverträge – oder Abruf des
Kaufgegenstands in „Teil”-Leistungen (Bezugsverträge– Hier ist also
erneut zu unterscheiden zwischen: | Sukzessivlieferungs-
und Bezugsverträge |
Bei
Sukzessivlieferungsverträgen (zB der Lieferung eines
12-bändigen Konversationslexikons oder einer Loseblattsammlung über
die geltenden Schulgesetze) erfolgt die Lieferung der einzelnen
Bände – also un selbständiger Teilleistungen –
sukzessiv, also in zeitlich vereinbarten Abständen, etwa vierteljährlich.
Jeder einzelne Band wird aber wieder Zug um Zug bezahlt. Wichtig
für die Qualifikation des Sukzessivlieferungsvertrags als Zielschuldverhältnis
ist es, dass bei ihm die gesamte Leistung (also hier alle 12 Bände)
von vornherein feststeht. | Sukzessivlieferungsverträge |
Im Hinblick auf Sukzessivlieferungsverträge ist
die Terminologie uneinheitlich. Wie in anderen Ländern – etwa der
Schweiz oder Deutschland – werden auch in Österreich darunter irreführenderweise
auch Dauerschuldverhältnisse verstanden. – Vorzuziehen ist es, den
Begriff Sukzessivlieferungsvertrag auf Zielschuldverhältnisse zu beschränken;
so Barta / Call,
Der Sukzessivlieferungsvertrag. Ein Beitrag zur Lehre vom Ziel-
und Dauerschuldverhältnis, JBl 1971, 76 und 117. Zur Grenzziehung
Zielschuldverhältnis n Dauerschuldverhältnis → KAPITEL 6: Ziel-
und Dauerschuldverhältnisse.
Für Dauerschuldverhältnisse steht der eingelebte Begriff des Bezugsvertrags zur
Verfügung. Anders als Bezugsverträge haben Sukzessivlieferungsverträge
– wie erwähnt – einen (vertraglich) vorgegebenen Leistungsumfang
/ -inhalt. | |
Genau
genommen kann von „Teil”-Leistung nur gesprochen werden, wenn die
geschuldete (Sach)Leistung wirklich auch teilbar iSd § 918 Abs 2
ABGB ist; dh in gleichartige und in etwa gleichwertige Stücke zerlegbar
ist, ohne dass darunter das Ganze leidet. Das trifft aber zB auf
das sukzessive Erbringen der Leistung im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrags
nicht zu, da hier die einzelnen Leistungspositionen unselbständig
sind, weil eine unteilbare Gesamtleistung geschuldet wird. Ein fehlender
Lexikonband entwertet das ganze Lexikon! – Dennoch wird (immer wieder
ungenau) von Teil-Leistung gesprochen. | „Teil”-Leistung |
Die Frage der Teilbarkeit einer Leistung ist
insofern von Bedeutung, weil nur bei teilbarer Leistung ein Teilrücktritt iSd
§ 918 Abs 2 ABGB möglich ist, während bei Unteilbarkeit nur ein
Gesamtrücktritt vom Vertrag in Frage kommt. – Vgl auch → KAPITEL 7: Mehrheit
von Berechtigten und Verpflichteten:
Gläubiger- und Schuldnermehrheit. | |
Sie
sind Dauerschuldverhältnisse → KAPITEL 6: Ziel-
und Dauerschuldverhältnisse;
zB kommunale Strom-, Wasser- oder Gaslieferungsverträge. Hier ist
der Umfang der Sachleistung mengenmäßig nicht mehr von vornherein
bestimmt; vielmehr bestimmt hier die Zeit den (tatsächlich erbrachten)
Leistungsumfang. Und zwar entweder so, dass der Vertrag von vornherein
auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, oder so, dass zwar der
Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, die Verrechnung aber nach
vereinbarten Zeiteinheiten – etwa monatlich oder vierteljährlich
– erfolgt. Wird ein Bezugsvertrag auf bestimmte Zeit – etwa 6 Monate
– geschlossen und Lieferung zu bestimmten Zeiteinheiten vereinbart
– zB wöchentlich 5 Tonnen Schotter –, ist damit die Gesamtmenge
ebenfalls berechenbar; zB 24 x 5 Tonnen = 120 Tonnen. Dennoch werden
solche Verträge als Bezugsverträge und damit als Dauerschuldverhältnis
angesehen, weil der Faktor Zeit den Leistungsumfang bestimmt. –
Bei auftretender Leistungsstörung oder einem Mangel in der Wurzel
wäre daher zu kündigen (ex-nunc-Wirkung) und nicht der Rücktritt
zu erklären. Bei Teilbarkeit der Leistung ist das Ergebnis aber
dasselbe. | Bezugsverträge |
VI. Nebenabreden
beim Kauf | |
Im Rahmen
von Kaufvertragsabschlüssen werden häufig Nebenabreden vereinbart;
vgl die Aufzählung in § 1067 ABGB. Die im Schuldrecht geltende Vertragsfreiheit
(hier: Inhaltsfreiheit → KAPITEL 5: Gestaltungs-
oder Inhaltsfreiheit.
) ermöglicht solche Anpassungen an individuelle rechtliche Bedürfnisse;
Kautelarjurisprudenz. | |
| |
1. Nebenabreden
beim Kauf – Übersicht | |
•
Kauf auf Probe (§§
1080-1082 ABGB, Art 8 Nr 18 der 4. hrEVO): Käufer hat freies Gestaltungsrecht,
innerhalb einer vereinbarten oder gesetzlichen Probezeit den Kaufvertrag
perfekt zu machen oder vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen (Gesetz
lesen!) – Stillschweigen gilt hier ausnahmsweise als Zustimmung;
vgl etwa JBl 1982, 90 und → KAPITEL 5: Annahme
durch Stillschweigen?. | |
• Art 8 Nr 17 + Nr 18 EVHGB (reiner Textlink) | |
•
Kauf
zur Probe: Unbedingter Kauf mit unverbindlich geäußertem
Motiv, bei Gefallen mehr zu kaufen. | |
•
Kauf nach Probe / Muster: Kaufgegenstand
bestimmt sich entsprechend einer Probe; zB ein weiteres Glas Wein oder
Bier im Gasthaus; Art 8 Nr 17 EVHGB. | |
•
Prüfungskauf: Kaufvertrag
gemäß bindendem Sachverständigengutachten. | |
•
Kauf auf Umtausch: Käufer hat
bei Umtausch freie Auswahl, ist aber verpflichtet zu kaufen; Umtauschrecht
wird oft erst im nachhinein gewährt. | |
•
Kauf
mit Vorbehalt eines besseren Käufers (§§ 1083 ff ABGB):
Verkäufer behält sich das Recht vor (= Gestaltungsrecht) einen besseren
Käufer vorzuziehen. | |
•
Vorkaufsrecht (§§ 1072 ff
ABGB): → Das Vorkaufsrecht
| |
•
Rückverkaufsrecht (§ 1071 ABGB):
Recht des Käufers die Sache zurückzuverkaufen. | |
•
Wiederkaufsrecht (§ 1068 ff
ABGB): Verkäufer kann Sache zurückkaufen. Vgl das Beispiel → KAPITEL 7: Geldbetrags-
und
Geldwertschulden :
SZ 60/37. | |
•
Verkaufsauftrag oder Trödelvertrag (§§
1086 ff ABGB): Gestaltungsrecht des Käufers; Großhändler kreditiert zB
einem Kleinhändler Waren, und dieser muss nach der vereinbarten
Zeit die verkauften Stücke abrechnen, die nicht verkauften nimmt
der Großhändler zurück; Vertrag sui generis – vgl nunmehr das Kommissionsgeschäft
des Handelsrechts; §§ 383 ff HGB. | |
•
Prämiengeschäfte
im Börsenverkehr: Gegen Prämie werden zu Kaufverträgen
verschiedene spekulative Nebenabreden vereinbart: zB vertragliches
Rücktrittsrecht(einfaches Prämiengeschäft); Wiederkaufs- und Rückverkaufsrecht
(Kostgeschäft); Recht den Erfüllungstag zu ändern (Eskomptgeschäft)
oder die vereinbarte Menge (Geschäft auf fest und offen); Wahlrecht
zu verkaufen oder zu kaufen (Stellagegeschäft) uam. | |
| |
Die §§ 1072-1079 ABGB regeln das Vorkaufsrecht
(VKR), das alte rechtsgeschichtliche Wurzeln besitzt. Das dtBGB
regelt unser Rechtsinstitut in den §§ 463-473 BGB. Das VKR stammt
aus einer Zeit, in der insbesondere das Liegenschaftseigentum noch
Gemeinschaftseigentum war (Familien- oder Gemeindeeigentum als Form
kollektiven Eigentums → KAPITEL 8: Eigentumsformen)
und diese Gemeinschaftsbindung auch nach der Entwicklung von Individualeigentum
in mancher Hinsicht nachwirkte. Noch im Mittelalter und der frühen
Neuzeit standen zB Miterben, Nachbarn oder Gemeindegenossen dingliche
Näher-, Retrakts- oder Einstandrechte zu, mittels derer dieser Personenkreis
einen Verkauf an Dritte – zB an Nichtfamilien- oder Gemeindemitglieder
– durch Eintritt in den Kaufvertrag verhindern konnte. – Daran erinnern
noch die §§ 1140, 1141 ABGB sprechen noch vom Vorkaufs- oder Einstandsrecht
sprechen. | |
§ 1072 ABGB kennt das VKR nur als Nebenabrede
zum Kaufvertrag. Heute wird ein autonomes Vereinbaren von VKR
ebenso zugelassen wie seine Verbindung mit anderen Verträgen –
etwa Bestand- oder Franchiseverträgen – was praktisch sein kann;
zB Pächter sichert sich am Pachtobjekt ein VKR. | |
|
EvBl 1991/88:
Bei einem gleichzeitig mehreren Personen eingeräumten VKR kann
jeder Einzelne dingliche Vorkaufsberechtigte gemäß § 61 GBG auf
Löschung der seine bücherlichen Rechte verletzenden Eintragungen
klagen. | |
|
|
OGH 25. 7. 2000,
1 Ob 49/00p, SZ 73/120 = EvBl 2001/16: Der Eigentümer einer mit
einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft will
diese an einen Dritten verkaufen. Im Kaufvertrag mit der Drittkäuferin wird
die Suspensivbedingung der Nichteinlösung durch den Vorbehaltsberechtigten
und Tragung der Vertragserrichtungskosten durch jeden Vertragspartner
vereinbart. Als der Vorkaufsberechtigte die Einlösung erklärt, verlangt
die Drittkäuferin von diesem den Ersatz der frustrierten Vertragserrichtungskosten
als „Nebenleistungskosten”. – OGH verneint die Subsumtion der Vertragserrichtungskosten
unter die „Nebenbedingungen” nach § 1077 zweiter
Satz ABGB. Dieses Kostenrisiko trägt der Drittkäufer. (Für die Haftungsfreiheit
des Vorkaufsverpflichteten gegenüber dem Drittkäufer genügt schon
der bloße Hinweis im Drittvertrag auf das Vorhandensein des Vorkaufsrechts.) | |
|
1073 Satz 1 ABGB bezeichnet das VKR als
ein „persönliches Recht” und betont damit seinen schuldrechtlichen Charakter.
Satz 2 stellt aber klar: | |
„In
Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die
öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt
werden”; vgl auch § 9 GBG: Bücherliche Rechte. | |
Die
unterschiedlichen Rechtsfolgen der Verletzung bloß schuldrechtlich
vereinbarter oder dinglich gesicherter VKR nennt § 1079 ABGB: | VKR als „persönliches“ Recht |
„Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung
nicht angeboten, so muss er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines
dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräußerte Sache dem Dritten
abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen
oder unredlichen Besitzes behandelt.” | |
|
JBl 1995, 526 (Verletzung
eines nichtverbücherten Vorpacht- und VKR); Leitsatz: Wer sich nur
auf ein nicht verbüchertes VKR berufen kann, hat nur unter der Voraussetzung
der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte ( → KAPITEL 11: Verletzung
fremder Forderungsrechte)
einen Anspruch auf Naturalrestitution gegen den dritten Käufer.
– Die bloße Kenntnis des fremden Rechts verpflichtet den Käufer
nicht zu Erhebungen, ob der Verkäufer seinen Vertrag mit dem Berechtigten
verletzt; die Forderung nach Einhaltung derartiger Sorgfaltspflichten
würde zu einer unzumutbaren Einschränkung im wirtschaftlichen Verkehr
führen.” (?) In concreto war dem Käufer das vertragliche VKR bekannt. | |
|
Streitig
ist, wieweit der dingliche Charakter des VKR reicht; dasselbe gilt
für das Wiederkaufsrecht. Richtig erscheint es, § 9 GBG zu folgen
und das VKR nicht generell als dingliches Recht anzusehen, sondern
nur in Bezug auf den Herausgabeanspruch des Berechtigten gegen Dritte. | Dinglicher Charakter
des VKR? |
Nach
§ 1074 ABGB kann das VKR als höchstpersönliches Recht, weder „einem
Dritten abgetreten”, also an ihn übertragen, noch vererbt werden. | VKR als
höchstpersönliches Recht |
Bedenkenswert erscheint § 473 dtBGB,
der dieser Linie folgt, aber ergänzt: „… sofern nicht ein anderes
bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt,
so ist es im Zweifel vererblich.” | |
|
EvBl 2002/84
= JBl 2002, 458: § 1074 (§ 1075) ABGB – Zur Erstreckung
der Vorkaufsverpflichtung: Die Erstreckung des VKR auf mehrere Vorkaufsfälle
kann wirksam vereinbart werden. In der Erklärung des Verpflichteten,
die Vorkaufsbelastung auf den Rechtsnachfolger zu überbinden, liegt
keine unzulässige Verlängerung des VKR: Liegenschafts-Miteigentümer
schließen Konsortial- oder Gesellschaftsvertrag, um einen Abverkauf
von Liegenschaften an dritte Personen zu verhindern. Dazu werden
auch ”immerwährende” gegenseitige Vorkaufsrechte eingeräumt.
IdF will ein Miteigentümer einen Liegenschaftsanteil, bezüglich
dessen das Vorkaufsrecht bereits einmal ausgeübt wurde, an einen
Dritten veräußern und sich nicht mehr an die Vereinbarung halten.
– OGH erachtet das Erstrecken des Vorkaufsrechts auf mehrere Vorkaufsfälle
als wirksam, weil die zwingende Bestimmung des § 1074 ABGB dies
ermöglicht und § 1075 ABGB bloß Dispositivrecht enthält. | |
|
Das
vertraglich oder allenfalls gesetzlich eingeräumte Gestaltungsrecht
(des Vorkaufs) wird durch den sog Vorkaufsfall ausgelöst. Unstreitig löst ein
Kaufvertragsabschluss, also ein perfekter Kaufvertrag mit
einem Dritten das VKR aus; ob auch schon die bindende Offerte
eines Dritten, ist strittig. Konsequenter ist es, einen
perfekten Kaufvertrag zu verlangen, zumal Missbrauchsmöglichkeiten
ohnehin Tür und Tor geöffnet ist und auch eine Punktation (§
885 ABGB) dazu ausreicht. | |
Dafür hat sich auch § 463 dtBGB entschieden:
„… sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag
über den Gegenstand geschlossen hat.” | |
Das Schutzbedürfnis von VKR wird immer noch gering geachtet;
vgl etwa JBl 1995, 526: Restaurationsbetrieb (s. oben). – Dennoch
wird überwiegend eine Offerte als ausreichend erachtet; so auch
Welser, ZfRV 1971, 314. | |
Ausgelöst
wird das VKR nach hA auch nur durch den (beabsichtigten) Abschluss
eines Kaufvertrags – also eines Weiterverkaufs
–, nicht aber durch andere Veräußerungsarten, wie einen Tausch oder
eine Schenkung. § 1078 ABGB lässt es aber zu, das VKR „auf andere
Veräußerungsarten … aus[zu]dehnen”. In einem solchen Fall muss der
Einlösungspreis aber wenigstens bestimmbar sein;
SZ 55/57: Schenkung. Der Vertragsauslegung ist Bedeutung beizumessen;
§ 914 ABGB. – Die gegenwärtige Rspr geht aber zu weit und fördert
Umgehungen. | Anwendung des
VKR
„auf andere
Veräußerungsarten“ |
|
EvBl 1964/361:
Ein Erbschaftskauf ( → KAPITEL 17: Der
Erbschaftskauf)
wird als andere Veräußerungsart qualifiziert, nicht dagegen ein Leibrentenvertrag (EvBl
1904/2), was im Hinblick auf dessen Versorgungszweck fraglich erscheint; | |
|
|
SZ 70/50
(1997): Ein Sacheinlagenvertrag fällt unter den
Begriff der „anderen Veräußerungsart” nach
§ 1078 ABGB; | |
|
|
SZ 71/60
(1998): Ein Erbteilungsübereinkommen ist einem
Kaufvertrag iSd § 1072 ABGB nicht gleichzuhalten. | |
|
Die Einlösung
des VKR umfasst nach § 1077 ABGB die Erklärung des Vorkaufsberechtigten,
die Sache kaufen und den „vollständigen Preis,
welcher von einem Dritten angeboten” wurde, entrichten zu wollen.
– Die Einlösungsfrist beträgt nach § 1075 ABGB
für bewegliche Sachen 24 Stunden, für unbewegliche 30 Tage, berechnet
„nach der geschehenen Anbietung”. Danach erlischt das VKR; Präklusivfrist. | |
Probleme
schafft immer wieder der zweite Satz des § 1077 ABGB, der in die
„wirkliche” Einlösung auch mit dem Dritten vereinbarte,
also „angebotene Nebenbedingungen” mit einbezieht. –
Die Lösung des Gesetzes besteht darin: Kann der Einlösungsberechtigte
diese Bedingungen „nicht erfüllen und lassen sie sich auch durch
einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so kann das [VKR] nicht
ausgeübt werden.” Das betrifft insbesondere Dienstleistungen (wie
Pflege), Instandhaltung, Reinigung und ähnliches, die der Dritte
zu übernehmen bereit ist. Derartige „Dienste” als Nebenbedingungen
des Erwerbs dienen aber immer wieder der Umgehung und sind oft gar
nicht gewollt. Die Rspr hat daher die Ernsthaftigkeit ernsthaft
zu prüfen; § 914 ABGB.
| |
|
JBl 1966,
35 (Krankenpflege): „Bei Veräußerung gegen Geld-
und Pflegeleistungen ist § 1055 ABGB sinngemäß anzuwenden. Stellt
die Pflege eine Hauptleistung dar, wird ein VKR gar nicht ausgelöst;
ist sie eine Nebenleistung, so kann sie vom VK-Berechtigten erfüllt
oder durch den Schätzwert ausgeglichen werden.” | |
|
Übt der
VK-Berechtigte sein Gestaltungsrecht aus, kommt es zwischen ihm
und dem Verkäufer zum Abschluss eines Kaufvertrags,
dessen Inhalt der mit dem Dritten ausgehandelte Vertrag ist. – Um
sich vor Ersatzansprüchen zu bewahren ( §§ 430,
440 ABGB!) sollte der Verkäufer den Dritten wenigstens auf das Bestehen
des VKR hinweisen; so Mayer-Maly, FS Wagner 287 (1987). | |
Beim limitierten VKR wird der künftige Kaufpreis schon bei
Einräumung des VKR bestimmt, was – so realisierbar – ratsam erscheint,
weil andernfalls versucht werden kann, fingierte Kaufpreise vorzutäuschen;
vgl § 1058 Satz 1 ABGB. | |
§
1076 ABGB regelt die Behandlung des dinglichen VKR im Rahmen einer
gerichtlichen Versteigerung und bestimmt, dass der VK-Berechtigte
„zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muß.” – Andere (Vor)Rechte
stehen VK-Berechtigten aber nicht zu; insbesondere besteht kein bevorzugter
Erwerbsanspruch. | Gerichtliche
Versteigerung |
Die
Praxis kennt auch Vormiet- und Vorpachtrechte, auf welche die Bestimmungen
des VKR analog angewendet werden. Sie können zwar schuldrechtlich
vereinbart, wegen der taxativen Aufzählung der bücherlichen Rechte
in § 9 GBG aber nicht verbüchert werden. |
Vormiet- und
Vorpachtrechte |
| |
Die Einräumung von VKR erfolgt häufig entgeltlich. Dabei
sollte klargestellt werden, ob der entrichtete Betrag auf den Kaufpreis
anzurechnen ist oder nicht. Im Zweifel gilt letzteres. | |
Das VKR ist – zum Unterschied vom Wiederkaufsrecht – nicht
auf unbewegliche Sachen beschränkt und ist daher bspw auch an einem
Kunstwerk oder einem Buch möglich. | Nicht auf unbewegliche Sachen
beschränkt |
VII. Das Abzahlungsgeschäft | |
Die Regeln über
das Abzahlungsgeschäft, den alten Ratenkauf, stellen typische Konsumentenschutzbestimmungen
dar. Insofern war es konsequent, sie 1979 in das KSchG (§§ 16 ff)
aufzunehmen. Früher – 1896 und 1961 – gab es eigene RatenGe. Es
gilt nämlich kaufunerfahrene KäuferInnen vor Übervorteilung durch
die erfahrene/re Verkäuferseite ebenso zu schützen, wie vor eigener
Unbedachtheit (Überschuldung). Verführt doch ein überreiches Warenangebot
leicht dazu, Waren anzuschaffen, die nicht gebraucht, und Verpflichtungen
einzugehen, die finanziell nicht verkraftbar sind. – Dafür gewährt
das Gesetz als Schutzgesetz Hilfestellung; etwa das Rücktrittsrecht des
§ 3 KSchG bei Haustürgeschäften. | |
Das
Rücktrittsrecht von sog Haustürgeschäften (§§ 3, 4 KSchG)
gilt seit Inkrafttreten des KSchG (1979) nicht nur für Abzahlungsgeschäfte,
sondern für alle Verbrauchergeschäfte. Noch im RatenG von 1961 stand
dieses Recht bloß RatenkäuferInnen zu. – Daraus ersieht man, dass
eine zunächst nur für ein bestimmtes Gebiet gedachte Regel dann, wenn
sie sich bewährt, ausgedehnt wird. | Haustürgeschäfte |
| |
1. Gesetzliche
Voraussetzungen | |
Verbraucher - UnternehmerDer Käufer
muss Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sein;
auf Verkäuferseite muss dagegen ein Unternehmer (iSd
§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG) stehen, für den das Geschäft zum Betrieb
seines Unternehmens gehört. | |
Teilzahlungsvereinbarungen bei Kaufverträgen
zwischen Kaufleuten unterliegen daher nicht den §§ 16 ff
KSchG Kaufvertrag | |
Das
Abzahlungsgeschäft ist grundsätzlich ein Kaufvertrag (vgl
jedoch § 17 KSchG: „gleichgestellte Geschäfte”): | |
• „über ... bewegliche
körperliche Sache[n]” (ausgeschlossen sind damit Käufe
von Liegenschaften und Rechten) | |
• „die vor vollständiger Bezahlung dem
Verbraucher ... übergeben” werden, | |
• wobei der Käufer „das Entgelt in Teilzahlungen zu
entrichten hat.” | |
• Das Gesamtentgelt darf seit
1.1.1994 grundsätzlich 25.000 ı (bis 1993: 150.000
S, danach 310.000 S) nicht übersteigen; § 16 Abs 1 Z 1 KSchG Fall
2. | |
• Das Gesetz verlangt neben der Anzahlung wenigstens zwei
weitere Teilzahlungen; § 16 Abs 1 Z 2 KSchG. | |
Die
Anzahlungspflicht soll der Käuferseite klar machen, dass auch bei
Abzahlungsgeschäfteneine eigene Leistung zu erbringen ist; Schutzvorschrift
gegen Überschuldung. Daher auch die harte Sanktion des §
20 Abs 2 KSchG: Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher
die Sache, ohne die Mindestanzahlung ( → KAPITEL 2: Gesetzliche
Voraussetzungen) erhalten
zu haben, verliert er seinen Anspruch auf diesen Teil des Kaufpreises. | Sinn der Anzahlung |
•
Für den Abschluss eines Abzahlungsgeschäfts
besteht ausnahmsweise Formpflicht; § 24 Abs 1 KschG: | |
„Der Vertrag über
das Abzahlungsgeschäftist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief).” | |
Der Ratenbrief hat ua zu enthalten: Neben
den Personaldaten der Vertragsparteien, dem Gegenstand des Geschäfts, auch
den Barzahlungspreis und das Gesamtentgelt (was einen Vergleich
der Kreditkosten ermöglichen soll!), die Höhe der Anzahlung sowie
Zahl, Höhe und Fälligkeit der Raten usw. | |
Eine Verletzung dieser Formvorschrift macht
das Geschäft nicht ungültig, die Sanktion besteht in einer Verwaltungsstrafe;
§ 32 Abs 1 Z 1 lit a KSchG. | |
•
Die Laufzeit von
Ratengeschäften beträgt nach § 21 KSchG längstens 5 Jahre. | |
| Abbildung 2.8: Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung |
|
2. Drittfinanzierter
Abzahlungskauf: §§ 18, 19, 22 KSchG | |
Abzahlungsgeschäftewerden häufig
unter Einschaltung von Kreditinstituten geschlossen. Und zwar entweder
so, dass das Kreditinstitut den Kredit dem Käufer (
Konsumfinanzierung)
oder direkt dem Verkäufer (
Absatzfinanzierung)
gewährt. Da das Kreditinstitut – neben den Vertragsparteien des
Kaufvertrags – eine „Dritte” Person ist, wird von Drittfinanzierung gesprochen. | Konsum-
und
Absatzfinanzierung |
| Abbildung 2.9: Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf |
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Dem
KSchG geht es rechtspolitisch darum, dass durch das Einbeziehen
eines am Kaufvertrag / Grundgeschäft nicht beteiligten Dritten,
die Rechte von Verbrauchern nicht geschmälert werden. § 18 KSchG
geht daher auch in solchen Fällen von der wirtschaftlichen
Einheit des Gesamtgeschäfts aus und wendet die Regeln des
Abzahlungsgeschäftsauch im Verhältnis Konsument – Dritter / Kreditinstitut
an. So stehen Verbrauchern nicht nur Einwendungen aus dem Vertrag
gegen den Unternehmer (als primärem Vertragspartner) zu, sondern
auch gegen den Geldgeber. Dh: Ein Käufer „kann die Befriedigung
des Geldgebers auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem
Rechtsverhältnis zum Unternehmer ... zustehen”; § 18 letzter Satz
KSchG: sog
Einwendungsdurchgriff. Vgl auch § 26c
KSchG. | Einwendungsdurchgriff |
| Abbildung 2.10: Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung |
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| Abbildung .11: Abzahlungsgeschäft: §§ 16 ff KSchG (1) + (2) |
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1. Vorläufiger Tauschvertrag | |
Arrondierung | |
Zwischen Herrn Ferdinand Graf v. Arco
Valley, Herrschaftsbesitzer in St. Martin i/I. einerseits und Herrn
u. Frau Hans und Anna Standhartinger, Kaufmann in Aurolzmünster
Nr. 28 anderseits, wird zwecks Arrondierung folgender
vorläufiger Tauschvertrag geschlossen: | |
I. Herr u. Frau Hans u. Anna Standhartinger
übergeben an Herrn Ferdinand Graf v. Arco Valley die ihnen eigentümliche
Grundparzelle Nr. 208 der Kat. Gem. Schacha, Gem. Aurolzmünster | |
im Ausmasse von ca. ……………………………………………8.017
m 2
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lastenfrei. | |
Herr Ferdinand Graf v. Arco Valley übergibt
an Herrn u. Frau Hans und Anna Standhartinger die ihm eigentümliche Grundparzelle
Nr. 171/2 Teil der Kat. Gem. Aurolzmünster mit den darauf stehenden
Obstbäumen, | |
im Ausmasse von ………………………………………………..5.400
m 2
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lastenfrei. | |
Beide Parteien haben die Grundstücke
besichtigt und erklären sich mit dem Tausch einverstanden. | |
II. Die Vermessungen und Vermarkungen
wird Herr Zivilgeometer Ing. Spindler in Ried, Hauptplatz 44, durchführen. | |
III. Der entgiltige Tauschvertrag wird
in der Kanzlei Dr. O. Steinkogler in Ried, Hauptplatz, durchgeführt. | |
IV. Alle mit diesem Tausch verbundenen
Kosten, wie grundbücherliche Eintragung, Vermessung, usw. gehen
zu Lasten des Herrn Ferdinand Graf zu Arco Valley. | |
V. Herr und Frau Standhartinger verpflichten
sich das erworbene Grundstück mit einem festen Zaun zu umgeben und nicht
zu dulden dass Klein und Federvieh auf die benachbarten herrschtl.
Grundstücke gelangt. Ein Tor oder Gartentürl darf nur von der Strassenseite
angebracht werden, aber nicht gegen die herrschftl. Grundstücke. | |
VI. Dieser Tauschvertrag tritt in Kraft
wenn beide Teile den Vertrag unterfertigt haben. Bis 30. Oktober
haben beide Teile das Recht ihre Grundstücke zu Nutzen. | |
St. Martin i/I. am 1. Okt. 1952] | |
2. (Liegenschafts)Kaufvertrag | |
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Inhaltsverzeichnis |
B. Die
Lehre von Titel und Modus |
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