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SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 2
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vor B. Die Lehre von Titel und Modus
A. Kauf und Tausch
I. Grundgedanken
1. Warum mit dem Kauf beginnen?
Der Kaufeignet sich ganz besonders dazu, um ins privatrechtliche Denken einzuführen. Er ist so verbreitet, dass ihn jede/r aus eigener Erfahrung kennt. Das bedeutet aber – wie wir sehen werden – nicht, dass man auch rechtlich schon alles über den Kauf weiß. – Darüber hinaus lassen sich an Hand des Kaufs wichtige allgemeine Rechtsentwicklungen aufzeigen und grundlegende funktionale Abläufe des Privatrechts erklären; etwa das Zug-um-Zug-Prinzip des § 1052 ABGB (→ Spielarten des Kaufvertrags) oder das Zusammenspiel von Schuld- und Sachenrechtim Rahmen der Lehre von Titel und Modus (→ Die Lehre von Titel und Modus ). Darüber hinaus ist der Kaufvertrag – wie im Vorspann erwähnt – der Prototyp entgeltlicher Verträge. – Kauf und Lehre von Titel und Modus bieten auch die Gelegenheit, erstmals auf die dem bürgerlichen Recht wichtige Unterscheidung in Fahrnis- und Liegenschaftsrecht mit ihren Besonderheiten einzugehen. – Pkt C stellt im Kontext des Kaufs kurz das Schutzgesetz KSchG vor.
Prototyp entgeltlicher Verträge
Die wirtschaftliche Bedeutung des Kaufvertrags belegt ua die Zahl der jährlichen Autokäufe: Im Jänner 2001 wurden 30.289 Kraftfahrzeuge neu zugelassen, für das ganze Jahr 2001 etwa 305.000 Pkw-Neuzulassungen registriert.
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2. Kauf: entgeltlicher Veräußerungsvertrag
Der Kauf ist das praktisch wichtigste und häufigste Rechtsgeschäft überhaupt. Wie Tausch und Schenkung ist er rechtlich auf die endgültige rechtliche Übertragung einer Sache, nämlich des Kaufgegenstands gerichtet; er bildet mit Tausch und Schenkung die Veräußerungsverträge. – Kauf und Tausch sind entgeltliche Verträge – dh: einer (entgeltlichen) Leistung steht eine ebensolche Gegenleistung, dh aber nicht gleichwertige Leistung, gegenüber! –, die Schenkung ist unentgeltlich. Funktional steuern alle drei Rechtsinstitute den Eigentumserwerb an Sachen/Leistungsgegenstand an; also am Kauf- oder Tauschgegenstand oder dem Geschenk.
Anders ist es bei Miete, Pachtoder Leihe, die sog Gebrauchsüberlassungsverträge sind. Hier erfolgt keine Eigentumsübertragung, obwohl die übergebene Sache gebraucht werden darf und nach außen hin wie eine eigene verwendet wird. Vielmehr ist der Vertragsgegenstand am Ende der bedungenen oder bestimmten Zeit zurückzustellen. Zur sachenrechtlichen Stellung von Mieter/Pächter oder Entlehner → KAPITEL 3: Rechtsbesitz.
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3. Historische Entwicklung
Der Kauf hat sich – vgl das vorangestellte Motto F. Gschnitzers – aus dem Tauschentwickelt. Gemeinsame Wurzel von Kauf und Tausch ist – das mag überraschen – die Schenkung. Die historische Entstehung des Kaufs aus dem Tausch zeigt sich im ABGB noch daran, als dieses, K. A. v. Martini folgend, den älteren Tausch, noch vor dem – heute wie damals – wichtigeren Kauf behandelt: §§ 1045 ff ABGB (Tausch), §§ 1053 ff ABGB (Kauf). § 1066 ABGB ordnet an, auf den Kauf – wo nötig – die Regeln des Tauschs anzuwenden.
ABGB
Das jüngere dtBGB(in Kraft getreten: 1900) regelt schon zuerst den Kauf (§§ 433–513) und daran anschließend in nur einem Paragraphen (§ 515) den Tausch. § 515 dtBGB lautet: „Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.” – Auch das Schweizer Zivilrecht(Obligationenrecht/ OR von 1911) geht bereits diesen Weg.
DtBGB und SchwOR
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4. Kauf und Tausch
Beim Tausch wird „eine Sache gegen eine andere Sache” (§ 1045 ABGB), beim Kauf dagegen „eine Sache ... [gegen] eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen”; § 1053 ABGB. – Der Kauf, als Unterfall des Tausches, setzt entwicklungsgeschichtlich bereits ein allgemeines Tausch- und Zahlungsmittel, nämlich Geld, voraus.
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1981/39 = JBl 1981, 652: Der Tausch ist ein zweiseitig verbindlicher, entgeltlicher Konsensualvertrag und wird grundsätzlich formfrei geschlossen.
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5. Kauf und Tausch als Konsensualverträge
Konsensualvertrag meint: Beide Vertragsarten kommen durch bloße Willenseinigung (Konsens) der Vertragsparteien zustande. Zum gültigen Zustandekommen des Vertrags braucht es nicht mehr. Der reale Leistungsaustausch – beim Kauf der Austausch von Kaufgegenstand und -preis – hat keinen Einfluss auf das gültige Zustandekommen des Kaufvertrags.
Man beachte die Umschreibung in § 1045 ABGB (Tausch) oder § 1053 ABGB (Kauf), wonach für das Zustandekommen eines gültigen Kauf- oder Tauschabschlusses die wirkliche Übergabe nicht – wie bei einem Realvertrag → KAPITEL 3: Das Darlehen als Realvertrag – nötig ist.
Die Übergabe (bei Kauf und Tausch) ist aber nicht bedeutungslos; sie stellt die Erfüllung des jeweiligen Kauf- oder Tauschvertrags dar und verschafft zusammen mit dem Titelgeschäft Eigentum; dazu → Die Lehre von Titel und Modus. Im Falle eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt (→ KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel) wird dadurch Rechtsbesitz (→ KAPITEL 3: Rechtsbesitz) übertragen und ein Gebrauchsrecht am Kaufgegenstand begründet.
Bedeutung der Übergabe
Anordnungen wie die in den §§ 1045 und 1053 ABGB sind einerseits didaktisch sinnvoll und machen zudem deutlich, dass das ABGB ein bürgerliches Gesetzbuch ist, das sich nicht nur an Fachleute richtet. Das wird heute zu oft nicht bedacht!) – Dadurch wird aber auch der Unterschied zu den Realverträgen betont, die das ABGB noch kennt. Der legistische Schritt von Martinis Entwurf (1796) und auch noch dem WGGB1797 zum ABGBvon 1811 ist ua dadurch gekennzeichnet, dass manch’ instruktives Beispiel und erklärender Hinweis im Gesetzestext, den Martini für das Konzept eines Volksgesetzbuchs für sinnvoll gehalten hatte, von Zeiller gestrichen wurde, was zur Folge hatte, dass das ABGB zwar textlich unbedeutend gekürzt wurde, aber nicht mehr jene Volksnähe und Verständlichkeit besaß, die noch das WGGB ausgezeichnet hatte. – Anders ausgedrückt: Normadressat war für Martini – anders schon Zeiller – noch das Volk und nicht die Juristen/der sog Rechtsstab.
Ein neuer Anwendungsbereich des Tauschvertrags liegt im zwischenstaatlichen Handel (insbesondere mit den Ostländern); so wird etwa zwischen Russland, das Erdgas an die OMV liefert, und Österreich vereinbart, dass dafür ein anderer österreichischer (Staats)Betrieb Gegenleistungen in Form von Ölfeldrohren oder Bergwerksanlagen liefert. Man nennt diese Tauschgeschäfte – „Bartergeschäfte”; barter = englisch: Tausch / Handel.
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6. Gefahrtragung bei Kauf und Tausch
Mit der Frage des Eigentums- oder Besitzübergangs bei Kauf und Tausch hängt die Frage der Gefahrtragung, des Gefahrübergangs zusammen. Sie wird in den §§ 1048, 1049 ABGB gemeinsam für Kauf und Tausch geregelt.
§ 1048 ABGB: „Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Übergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verbot außer Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werte zu Grunde gerichtet, so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.”
§ 1049 ABGB: „Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden; so trägt der Übernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werte verändert worden ist.”
Literaturquelle
Die Begriffe Gefahrtragung und Gefahrübergang sind aber nicht nur bei Kauf- und Tauschverträgen von Bedeutung. – Inhaltlich wird darunter folgendes verstanden: Wer – Verkäufer oder Käufer – trägt für die Zeit zwischen Kauf- oder Tauschvertragsabschluss und dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt den Nachteil, der daraus entsteht, dass der Leistungsgegenstand untergeht (also bspw physisch vernichtet wird; zB vom Auto bleibt nur ein Schrotthaufen übrig) oder doch beschädigt wird und das Erbringen der vereinbarten Leistung daher entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder doch nicht mehr so wie vereinbart.
Gefahrübergang
Kurz lässt sich sagen: Wurde ein Leistungszeitpunkt vereinbart, trägt bis zur vereinbarten Übergabszeit der Veräußerer die Gefahr; danach der Erwerber.
Merkregel
Beachte und interpretiere in den §§ 1048, 1049 ABGB die Formulierungen „in der Zwischenzeit” und „in dieser Zwischenzeit”. – Die Anordnung in § 1048 ABGB, dass der Tausch und Kauf unter den genannten Voraussetzungen „für nicht geschlossen anzusehen” ist, bedeutet im Hinblick auf die Gefahrtragung, dass sie zB der Verkäufer zu tragen hat. Das gilt aber nur für die Zeit bis zum vereinbarten Übergabszeitpunkt. Danach liegt Annahmeverzug vor und damit geht die Gefahr auf den Käufer über → KAPITEL 7: Entscheidungsbeispiele zum Verzug.
§ 1049 Satz 2 ABGB trifft im Hinblick auf den sog Kauf in Pausch und Bogen (§ 1276 ABGB: Hoffnungskauf; § 930 ABGB: Gewährleistung) eine Sonderregelung hinsichtlich der Gefahrtragung. – Beachte: Zwischen § 1049 Satz 2 und § 1276 ABGB besteht eine sog Antinomie, also ein Normwiderspruch.
Kauf in Pausch und Bogen
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II. Abschluss des Kaufvertrags
1. Der perfekte Kaufvertrag
Einigen sich die Kaufvertragsparteien über Gegenstand und Preis des Kaufs, ist der Vertrag gültig zustande gekommen. Wir sprechen dann von einem perfekten Kauf, was nichts anderes heißt, als dass der Kaufvertrag zwar schon (gültig) geschlossen, der Leistungsaustausch / die Erfüllung aber noch nicht erfolgt ist. – Abschluss und Erfüllung eines Vertrags sind eben zweierlei.
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2. Rechtsfolgen des perfekten Kaufvertrags
Der perfekte Kaufvertrag verschafft dem Käufer noch nicht Eigentum. Ebenso wenig bewirkt die Kaufpreiszahlung (allein) den Eigentumsübergang vom Verkäufer auf den Käufer.
Der perfekte Kaufvertrag erzeugt vielmehr zwischen den Vertragsparteien (nur) eine schuldrechtliche / obligatorische Verpflichtung, gerichtet auf Vertragserfüllung, also etwa auf Übergabe des Kaufgegenstands; nicht aber schon eine Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung an ihm. Diese wird vielmehr grundsätzlich erst durch die (zB körperliche) Übergabe für bewegliche und die Verbücherung für unbewegliche Sachen erreicht.
Schuldrechtliche Verpflichtung
Trotz Kaufvertragsabschlusses bleibt der Verkäufer also weiterhin Eigentümer und erst die Übergabe oder die Verbücherung lässt das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. – Ein Käufer darf sich daher den Kaufgegenstand nicht eigenmächtig holen. Das wäre Besitzstörung und uU auch strafrechtlich ahndbar!
Sachenrechtliche Verfügung
An die in → KAPITEL 1: Dingliche Rechte und Forderungsrechte, erwähnte Unterscheidung zwischen ius in re und ius ad rem sei erinnert.
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3. Einigung über Nebenpunkte?
Ein gültiger Kaufvertragsabschluss setzt den Konsens der Vertragsparteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis, also die wesentlichen Vertragspunkte/essentialia negotii, voraus; dazu mehr in → Kaufgegenstand und Kaufpreis
Für die Annahme eines gültigen Kaufvertragsabschlusses ist es daher – was oft verkannt wird – belanglos, wenn die Kaufvertragsparteien keine Vereinbarung über die Erfüllungszeit, den Erfüllungsort oder andere Nebenpunkte, wie die Vertragserrichtungskosten, Zahlungsmodalitäten, eine Wertsicherung
Grundregel
sowie Steuern oder Gebühren getroffen haben. Dies deshalb, weil das Gesetz im Falle des Fehlens dieser Punkte im Vertrag – ja gerade für diesen Fall! – eine eigene Regelung bereithält; vgl zB §§ 904 und 905 ABGB: sog Dispositivrecht füllt die Lücke, die von den Parteien gelassen wurde → KAPITEL 1: Nachgiebiges und zwingendes Recht und → KAPITEL 7: Nachgiebiges und zwingendes Recht.
Die Gültigkeit eines Kaufabschlusses wird also nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Parteien solche Nebenpunkte gar nicht besprochen und daher auch nicht geregelt haben.
Davon zu unterscheiden ist aber die folgende Konstellation: Obwohl es – wie wir eben gehört haben – für das Zustandekommen eines Kaufs nicht notwendig ist, dass die Parteien zB die Vertragserrichtungskosten regeln oder überhaupt ansprechen, verhindert es das gültige Zustandekommen des Vertrags, wenn dieser oder ein anderer Nebenpunkt zwar erörtert, aber einer späteren Einigung vorbehalten wird. Es fehlt dann am (vollständigen) Konsens und dieser ist für das Zustandekommen des Vertrags unverzichtbar.
Ausnahme
Rspr-Beispiele für das Zustandekommen von Kaufverträgen:
Rechtssprechungsbeispiel
Müssen Nebenpflichten vereinbart werden? – JBl 1966, 142: Auch wenn Nebenpunkte (zB Steuern oder Vertragserrichtungskosten) von den Parteien nicht geregelt wurden, kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande.
JBl 1978, 424: Dies gilt jedoch dann nicht, wenn solche Nebenpunkte bei Vertragsverhandlungen erörtert und eine Vereinbarung über offengebliebene – wenn auch unwesentliche – Punkte (einer späteren Vereinbarung) vorbehalten wurde; ebenso SZ 44/73 (1971).
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4. Der Kauf ist „formfrei” gültig
Kaufverträge unterliegen grundsätzlich keiner Formpflicht undkönnen demnach sowohl mündlich wie schriftlich abgeschlossen werden. Es bestehen aber Ausnahmen von der Formfreiheit:
Kauf- und Tauschverträge zwischen Ehegatten (§ 1 NZwG: Notariatsakt) oder § 24 KSchG: Ratenbrief → Gesetzliche Voraussetzungen, S.. – Mehr zur Form → KAPITEL 15: Die Form (im Privatrecht).
Das ABGB verlangt nicht einmal für den Abschluss von Liegenschaftskäufen eine Form. Auch ein Liegenschaftskaufvertrag mit einem Kaufpreis von vielen Millionen Euro wird mündlich gültig geschlossen! Natürlich können die Vertragsparteien auch hier die Schriftform vereinbaren, und in der Praxis geschieht dies auch häufig; § 884 ABGB. – Vgl aber zB → KAPITEL 15: Das Bauträgervertragsgesetz / BTVG.
Keine Form für Liegenschaftskäufe
Eine Art nachträglicher Formpflicht besteht aber insofern, als ein mündlich gültig – dh verbindlich – geschlossener Liegenschaftskauf für die Eintragung ins Grundbuch (und dem erst damit verbundenen Eigentumserwerb) nachträglich schriftlich ausgefertigt werden muss. Das Grundbuchsverfahren als reines Aktenverfahren braucht nämlich ein entsprechendes Schriftstück. Dieses „nachträgliche” Schriftlichkeitsgebot für die Intabulation ändert aber nichts an der Gültigkeit bloß mündlich geschlossener Liegenschaftskäufe.
Nachträgliche Formpflicht
Die Rspr kommt der Rechtsdurchsetzung bloß mündlich (gültig) geschlossener Kaufverträge entgegen; vgl die idF wiedergegebenen En, etwa SZ 36/76. – Die vom Grundbuchsrecht nachträglich geforderte Verschriftlichung/Vertragsbeurkundung stellt auch kein eigenes, vom mündlich erfolgten Vertragsschluss unabhängiges Rechtsgeschäft dar, sondern ist bloße Erfüllungshandlung des mündlich (gültig) geschlossenen Vertrags. Der mündlich geschlossene Liegenschaftskaufvertrag verpflichtet also bereits beide Vertragsparteien. Das ist insofern von Bedeutung, als die schriftliche Vertragsausfertigung sich inhaltlich nicht vom mündlich geschlossenen unterscheiden darf; es sei denn, die Änderung wäre wiederum von beidenParteien vereinbart worden! In abweichenden späteren Formulierungen liegt eine Gefahren- und Manipulationsquelle, auf die in der Praxis zu achten ist. – Natürlich gilt das Gleiche, wenn schon der erste Vertrag schriftlich geschlossen wurde (zB als Vor- oder Anwartschaftsvertrag), aber für die Verbücherung ein weiterer – verbücherungsfähiger – Kaufvertrag errichtet wird. Weicht die spätere Vertragsausfertigung vom ursprünglichen Vertragsinhalt ab, kann Berichtigung begehrt werden. – Pacta sunt servanda!
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 29. 5. 2001, 4 Ob 118/01h, JBl 2002, 112: Die Parteien eines Liegenschaftskaufs vereinbaren die Übernahme von Gemeindeabgaben durch den Käufer. Der vertragsgestaltende Rechtsanwalt wird davon aber nicht in Kenntnis gesetzt und berücksichtigt daher in der schriftlichen Ausfertigung des Kaufvertrags diese Vereinbarung nicht. – OGH: Mündliche Parteienvereinbarung geht nach § 914 ABGB der schriftlichen Vertragsausfertigung vor. (Didaktisch interessante E, die auch der Formfreiheit des Liegenschaftskaufs Rechnung trägt).
Zur allenfalls nötigen Rechtsdurchsetzung mündlich gültig geschlossener Liegenschaftskäufe:
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1964, 501: Zwar ist für die Einverleibung (= Eintragung ins Grundbuch) eine verbücherungsfähige Urkunde nötig, aber aus dem formlos geschlossenen Liegenschaftskauf kann schon auf die Errichtung dieser Urkunde oder (!) gleich auf Verbücherung geklagt werden.
SZ 36/76 (1963): „ ... Ist ein Liegenschaftskauf perfekt, muss nicht [erst] auf Unterfertigung des Kaufvertrags geklagt werden; es genügt das Begehren auf Einwilligung in die Verbücherung.”
OGH 28.5.1999, 6 Ob 71/99f: Zulässig ist ein Klagebegehren, wonach der beklagte Verkäufer verpflichtet ist, den Kaufpreis für eine Liegenschaft nur für den Fall zurückzuzahlen, wenn er der Verbücherung des Käufers / Klägers nicht zustimmt; jedoch Achtung wegen Berufungs- / Rekursfrist (uU nur zwei Wochen)!
Anders als das ABGB verlangen etwa das Schweizer Privatrecht (Art 216 OR) und das dtBGB (§ 873 Abs 2) für Liegenschaftskäufe eine Form.
SchwOR und dtBGB
Form kann zum Beispiel sein: Einfache oder qualifizierte Schriftform oder öffentliche Beurkundung durch Gericht oder Notariatsakt; dazu → KAPITEL 15: Verschiedene Fragen der Schriftform.
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5. Kauf und Eigentumserwerb
Wir haben gehört, dass auch der perfekt geschlossene Kaufvertrag, Eigentum nicht überträgt. Dazu bedarf es (nach der Lehre von Titel und Modus) der Übergabe beweglicher Sachen und der Verbücherung von Liegenschaften; dazu → Das Grundbuch. Aber auch die Kaufpreiszahlung allein überträgt ohne gleichzeitige Sachübergabe/ traditio kein Eigentum. – Umgekehrt geht Eigentum aber über, wenn der Kaufgegenstand vereinbarungsgemäß, „ohne das Kaufgeld zu erhalten”, übergeben wird; Borg- oder Kreditkauf iSd § 1063 ABGB → Kreditkauf.
Zum Eigentumserwerb bei realer Übergabe der Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel. Beim Abzahlungsgeschäft oder Ratenkauf ( → Das Abzahlungsgeschäft) kommt es idR zu einer Kombination von Kaufpreiskreditierung und hinausgeschobenem Eigentumserwerb (durch Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes) trotz realer Übergabe der Kaufsache.
Kauf und Eigentumsübergang folg(t)en in der Rechtsgeschichte und in anderen Rechtsordnungen unterschiedlichen Regeln. Schon das römische Zwölftafelgesetz (Tafel VIII 11) bestimmte – griechischen Vorbildern folgend, dass an verkauften und übergebenen Sachen vom Käufer erst dann Eigentum erworben wird, wenn dieser dem Verkäufer den Preis bezahlt oder ihn auf andere Weise befriedigt hat; zB durch Schuldübernahme eines Dritten. Das war neben dem griechischen, auch im babylonischen und altägyptischen Recht so, was vermuten lässt, dass schon das antike griechische Recht Anleihen bei diesen Rechten gemacht hat. – Zu den Lösungen des dtBGB und des frCC → Die rechtliche Erwerbungsart: Modus traditio
Kauf und Eigentumsübergang in der Rechtsgeschichte und heute
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III. Kaufgegenstand und Kaufpreis
1. Kaufgegenstand
Gegenstand des Kaufs sind – das gleiche gilt für den Tausch – Sachen iSd § 285 ABGB.
Zum Sachbegriff und zur Sacheinteilung → KAPITEL 8: Die Lehre vom Rechtsobjekt.
Gekauft werden können danach: – Bewegliche(zB ein Auto) und unbewegliche Sachen: etwa eine Liegenschaft mit oder ohne Gebäude, eine Eigentumswohnung, aber auch ein Miteigentumsanteil an einem Haus → KAPITEL 8: Schlichtes oder ideelles Miteigentum; – körperliche (zB Energien) und unkörperliche Sachen. Zu den unkörperlichen Sachen gehören insbesondere Rechte, und zwar absolute (zB Patent- oder Markenrechte) wie relative Rechte (Forderungen), etwa Unternehmensanteile einer Aktiengesellschaft. Auch ein Unternehmen (als Ganzes) kann Gegenstand eines (einheitlichen) Kaufvertrags sein, obwohl es uU aus vielen verschiedenen „Komponenten” besteht; etwa Liegenschaften, Gebäuden, Maschinen, Rohstoffen, gelagerten Produkten / Waren, Fuhrpark und insbesondere dem technischen und kaufmännischen Know-How usw. Zum Eigentumserwerb beim Liegenschaftskauf und überhaupt zum Liegenschaftszubehör iSd §§ 296, 297 ABGB → KAPITEL 8: Zugehör ¿ Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen; sog Sachverbindungen.
Was kann gekauft werden?
Beispiel
Obwohl Unternehmen (→ KAPITEL 8: Gesamtsachen) durch einen einheitlichen Rechtsakt ge- und verkauft werden können, erfolgt der Eigentumserwerb an den einzelnen Unternehmensbestandteilen nicht durch einen einheitlichen (Rechts)Akt, sondern aufgespalten, wenngleich idR zusammengefasst in einem einheitlichen Vertrag: Die Liegenschaften sind zu verbüchern (und erst dadurch wird Eigentum übertragen und erworben! Besitz und Gefahr werden aber auch an Liegenschaften häufig „außerbücherlich”, nämlich durch einen entsprechenden Passus im Vertrag übertragen), bewegliche Sachen zu übergeben (§§ 426 ff ABGB: Übergabe durch Erklärung iSd § 428 ABGB ist jedoch möglich! → Übergabe durch Erklärung), Forderungen müssen abgetreten / zediert (→ KAPITEL 14: Zession, Gläubigerwechsel, Forderungsübergang), Schulden übernommen ( → KAPITEL 14: Der Schuldnerwechsel) werden und sie werden erst durch diese spezifischen Rechtsakte auf den neuen Gläubiger / Schuldner übertragen. Bestehende Arbeitsverträge werden durch Vertragsübernahme (→ KAPITEL 14: Die Vertragsübernahme) auf den Erwerber übertragen. – Daran zeigt sich, dass Schuld- und Sachenrecht unterschiedliche Wege gehen.
Gegenstand des Kaufs sind auch (selbständig) noch gar nicht existierende, also künftige (§ 1065 iVm §§ 1275 f ABGB), aber auch fremde Sachen; etwa noch nicht geernteter/s Wein, Obst oder Gemüse, Tiere eines künftigen Wurfs, noch nicht erlegte Jagdbeute /Wildbret. – Oder: Ein Verkäufer muss sich die verkauften Sachen selbst erst besorgen, weil sie ihm noch nicht gehören. (In einer derartigen Vereinbarung liegt idR eine Bedingung → KAPITEL 13: Die Bedingung). Zum Hoffnungskauf der §§ 1275 f ABGB → Hoffnungskauf.
Künftige und fremde Sachen
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 44/89 (1971): Was ist Gegenstand des Kaufs? „ ... [Kaufgegenstand] können alle vom Rechtsverkehr nicht ausgenommenen körperlichen und unkörperlichen Sachen sein, insbesondere auch alle Rechte.”
EvBl 1962/452: Gegenstand des Kaufs können auch fremde Sachen sein; zB ein (Auto)Händler verkauft einen Pkw, den er selbst erst besorgen muss.


 Kaufgegenstand und Kaufpreis
Abbildung 2.1:
Kaufgegenstand und Kaufpreis


 Was gilt heute als Geld? – Mögliche Zahlungsarten
Abbildung 2.2:
Was gilt heute als Geld? – Mögliche Zahlungsarten
Gegenstand des Kaufs sind also Sachen iSd § 285 ABGB. Davon zu unterscheiden ist die Person und alles, was zu ihr gehört → KAPITEL 4: Unterscheidung: Rechtssubjekt und Rechtsobjekt. Der Mensch als (natürliche) Person ist keine Sache und daher auch nicht Gegenstand von Kaufverträgen.
Gegenstand des Kaufs sind Sachen
Zu Zeiten des römischen Rechts – und zwar auch noch in christlicher Zeit – war das anders: Sklaven/innen konnten ge- und verkauft, verschenkt oder verpfändet werden, ja sogar Säuglinge freier armer Leute; vgl etwa die Konstitution von Kaiser Konstantin I aus dem Jahr 329: Cod Just 4, 43, 2. – Auch der Sprachgebrauch ist zum Teil heute noch ein anderer: Im Fußball wird bspw von Spielerkäufen und –verkäufen gesprochen.
Alles was Person ist und zu ihr gehört, kann nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sein; zB menschliche Organe: § 62a Abs 4 KAG → KAPITEL 8: Zur Abgrenzung Person <-> Sache. Auch die menschliche Arbeitsleistung / Arbeitskraft ist keine Ware / Sache und daher nicht Kaufgegenstand. § 303 ABGB zählt aber „Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten” zu den schätzbaren Sachen → KAPITEL 8: Schätzbare und unschätzbare Sachen). – Die Unterscheidung zwischen Person und Sache ist nicht immer einfach. Man denke an künstliche Organe oder Organteile oder Gliedmaßen oder auch nur an eine Zahnprothese.
Menschliche Arbeitsleistung – Organe
Man tendiert heute dazu, den privatrechtlichen und strafrechtlichen Schutz so auszudehnen, als handle es sich dabei um verletzte Körperteile; auch das Ausschlagen eines künstlichen Zahnes stellt demnach eine (schwere) Körperverletzung dar. Auf der anderen Seite löst das nicht alle Probleme. Passt die Zahnprothese nicht, braucht es uU Gewährleistungsansprüche des Patienten gegen den Zahnarzt. Dann wird die Prothese in dieser Beziehung doch wieder als Sache behandelt und es gelten die Gewährleistungsvorschriften (→ KAPITEL 7: Gewährleistung als ¿Schlecht-Erfüllung¿) für Werkverträge. Zu denken ist aber auch an die Lebendspende eines Organs (Explantation), wobei menschliche Organe– zB für die Zeit zwischen Ex- und neuerlicher Implantation – doch wieder wie Sachen behandelt werden, wenngleich sie kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift nicht ge- und verkauft werden können. Mit der Implantation geht der transitorische Sachcharakter aber wieder verloren.
Zur Abgrenzung Personn Sache vgl auch → KAPITEL 8: Zur Abgrenzung Person <-> Sache.
Wird der Kauf- oder Hauptgegenstand eines Vertrags nachträglich umgeändert, tritt zB an Stelle des ursprünglich vereinbarten Kaufs einer unbebauten Liegenschaft eine Eigentumswohnung, liegt Novation vor → KAPITEL 7: Novation oder Neuerungsvertrag.
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2. Kaufpreis
§ 1053 ABGB verlangt, dass der Kaufpreis in „einer bestimmten Summe Geldes” bestehen muss. Mit „bestimmt” ist gemeint, dass der Kaufpreis nicht völlig unbestimmt sein darf. An die Bestimmtheit werden aber von der Praxis keine allzu strengen Erfordernisse gestellt; vielmehr genügt es, wenn der Kaufpreis wenigstens bestimmbar ist: Der Preis ist danach genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist, was angenommen wird, wenn zwar der Preis nicht aus der Vereinbarung selbst, aber nach anderen Kriterien bestimmt werden kann; zB Markt?, Börsen- oder Schätzpreis, ortsüblicher oder Ladenpreis usw. – Mitunter vereinbaren die Kaufvertragsparteien aber gar nichts. In solchen Fällen wird den Parteien die Vereinbarung eines orts- oder verkehrsüblichen Preises unterstellt; vgl dazu die Vertragsauslegungsregel des § 914 ABGB: Übung des redlichen Verkehrs oder § 346 HGB: Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs (unter Kaufleuten).
Bestimmt oder doch bestimmbar
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 53/104 (1980): Für eine gültige Preisvereinbarung muss der Preis zumindest „bestimmbar” sein, also etwa durch den Laden-, kundenüblichen oder den Marktpreis; EvBl 1968/156: Wer im Laden etwas kauft, ohne nach dem Preis zu fragen, hat den zur Zeit geltenden Ladenpreis zu zahlen. Zum Fall: Ein Kaufpreis ist bestimmbar, wenn auf die Selbstkosten des Verkäufers abgestellt wird. Wurde beim Kauf eines erst fertigzustellenden Baus ein Cirkakaufpreis vereinbart, muss der Käufer eine der allgemeinen Entwicklung der Baukosten entsprechende – allenfalls auch nicht unbedeutende – Preissteigerung hinnehmen.
OGH 12. 3. 2002, 5 Ob 63/02d, EvBl 2002/149: Käuferin einer Liegenschaft erwirbt von zwei außerbücherlichen Miteigentümern und versucht die bei Abweichung von § 21 GBG nach § 22 GBG notwendige geschlossene Kette von Urkunden nachzuweisen. – OGH verneint aber die Eignung des konkreten Kaufvertrags als gültigen Rechtsgrund (§§ 26 Abs 2 iVm 35 GBG) weil eine Kaufpreisbestimmung im schriftlichen Kaufvertrag ebenso fehlt, wie eine Bestimmung der Anteile der verkaufenden Miteigentümer. – OGH geht nicht auf den offenbar vorgeschaltenen mündlichen Kaufvertrag ein und lässt offen, ob nicht durch diesen eine Preisbestimmung erfolgt ist; gleiches gilt für die Bestimmung der Miteigentumsanteile der Verkäufer.
Die §§ 1056 ff ABGB handeln von besonderen Preisbestimmungsmodalitäten: So sieht § 1056 ABGB die Möglichkeit vor, dass die Kaufvertragsparteien die Preisfestlegung einer dritten Person überlassen. Das kann auch ein Schiedsgutachter sein; vgl SZ 69/168 (1996) mwH. In einem solchen Fall unterliegt, ebenso wie wenn eine Vertragspartei die Preisbestimmung vornimmt, die Preisfestlegung einer nachträglichen richterlichen Kontrolle. Geprüft wird dabei – unter Heranziehung des § 879 ABGB –, ob die Leistungsbestimmung augenscheinlich unrichtig oder offenbar unbillig war. Die Parteien können aber in ihrer Vereinbarung noch weiter gehen und bestimmten, dass die Leistungsbestimmung in jeder Richtung geprüft werden kann.
Preisbestimmungsmodalitäten
Eine praktische Rolle gespielt hat § 1056 ABGB bspw im Wohnbau, wo sich gemeinnützige Bauträger (auf fragwürdige Weise) vom Käufer die endgültige Preisbestimmung durch einen (ihnen nahestehenden) Fachmann – zB einen Architekten – einräumen ließen.
Von geringer praktischer Bedeutung ist § 1057 ABGB (Preisbestimmung durch mehrere Personen), während § 1058 Satz 1 ABGB die gesetzliche Grundlage für limitierte Vorkaufsrechte bietet → limitiertes VKR.
Für Kaufleute gelten (allgemein und auch für die Entgeltvereinbarung) gewisse Sonderregeln; so enthält § 354 HGB eine Entgeltsvermutung, die nicht nur für Kaufverträge gilt. Das Gesetz nennt: Geschäftsbesorgung, Dienstleistung, Aufbewahrung, Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen. Das heißt: ein Kaufmann kann für alles, was er tut, auch ohne ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung/Erwähnung, ein Entgelt verlangen. Kaufleute tun nichts umsonst; vgl das folgende Beispiel!?
Entgeltsvermutung
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 15.1.1985, 4 Ob 504/85; RdW 1985, 245: Die Verwaltung eines Hauses durch einen Miteigentümer, der zugleich Kaufmann ist, unterliegt der Entgeltsvermutung des § 354 Abs 1 HGB. Diese E ist allerdings zu hinterfragen: arg „… seines Handelsgewerbes”! Bereits die Wortinterpretation führt zu einem anderen Ergebnis.
§ 354 HGB
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.”
Auch im ABGB wird Unentgeltlichkeit nicht vermutet; vgl § 1152 ABGB (Dienst- und Werkvertrag) oder § 915, 1. HalbS (Schenkung). – Anders zum Teil das KSchG: Zur Unentgeltlichkeitsvermutung bei Kostenvoranschlägen nach § 5 KSchG → Kostenvoranschläge (§ 5)
Unentgeltlichkeit?
Unter Geld wird heute nicht nur staatliches Währungsgeld verstanden, sondern auch Geldsurrogate wie Wechsel, Scheck und Kreditkarte. Ein Annahmezwangbesteht allerdings nur für Geld ieS; dh die staatlich anerkannte Währung! Gezahlt wird aber nicht nur bar, sondern häufig mittels (Bank)Überweisung; sog bargeldloser Zahlungsverkehr. Wird auf Geschäftspapieren die Kontonummer angeführt, gilt dies als schlüssiges Einverständnis dazu, den Kaufpreis bargeldlos überweisen zu dürfen; § 863 ABGB → KAPITEL 5: Arten von Willenserklärungen: § 863 ABGB..
Geld und Geldsurrogate


Mögliche Zahlungsarten– Was gilt heute als „Geld”?


• Bargeld
• Banküberweisung
• Kreditkarte
• Scheck
• Wechsel
• Chip-Karte
• Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent
• Kundenkarte
• Telefon(wert)karte
• Zession etc
Gesetzlicher Annahmezwang besteht aber nur für staatliches Geld und zwar nur für die jeweilige Landeswährung, dh nunmehr den EURO
Annahmezwang
Ab dem 1. März 2002 ist der Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. Der Schilling hat seine Gültigkeit verloren.
Von Oktober 2001 bis Ende Februar 2002 bestand nach dem Euro-WährungsangabenG 2000 (EWAG) die Pflicht zu doppelter Preisauszeichnung, um die Währungsumstellung zu erleichtern. Das Gesetz enthielt auch Umrechnungsbestimmungen / Rundungen.
Nur wenn die Preisbestimmung völlig unbestimmt bleibt, kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande. – Im Zweifel enthält der Kaufpreis auch die Mehrwertsteuer; das gilt sowohl für Verbraucher wie Kaufleute!
Vgl dazu den Leitsatz von SZ 48/30 (1975): „Wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukomme [sog Nettopreisvereinbarung], ist der Käufer, wenn sich nicht ein abweichender Handelsbrauch in der bestimmten Branche entwickelt hat, nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.”
Mehrwertsteuer
Sofern nicht Vereinbarung und Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug iSd § 1052 ABGB – zu erfüllen; vgl die ausdrückliche Anordnung in Art 184 Abs 2 OR, aber auch § 1052 iVm § 1062 ABGB (→ Zug um Zug-Leistung): „ ... zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; ...”.
Der Kaufpreis kann auch gesetzlich oder kraft Vereinbarung der Höhe nach geregelt sein. So kennt der Buchhandel die Preisbindung an den vom Verlag empfohlenen / vorgegebenen Preis; und das KartellG verbietet seit dem 1.1.2000 im Handel einen Verkauf unter dem sog Einstandspreis, womit unfairer Verdrängungswettbewerb bekämpft werden soll.
Gesetzliche Bestimmung
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IV. Gegenseitige Pflichten aus dem Kaufvertrag – Das Synallagma
Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer gegenüber, den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm Eigentum daran zu verschaffen; vgl § 1061 iVm § 1047 ABGB. (Wie erwähnt, verschafft der Abschluss des Kaufvertrags allein aber ebenso wenig Eigentum, wie die Zahlung des Kaufpreises ohne Sachübergabe.) – Der Käufer verpflichtet sich vice versa, dem Verkäufer gegenüber, den Kaufpreis zu entrichten. Die Pflichten von Verkäufer und Käufer sind insofern gegenseitig verschränkt (Gegenseitigkeitsverhältnis / Synallagma), als sie nur gemeinsam entstehen und – in der Folge – nur gemeinsam bestehen bleiben (können) und darüber hinaus auch der konkrete Leistungsaustausch in einem Zug um Zug-Austauschverhältnis steht; vgl die Formulierung in § 1047 ABGB:
• „ ... zum freien Besitz zu übergeben und zu übernehmen”
• sowie in § 1052 ABGB: „Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. …”
Arten des SynallagmaDiese gegenseitige Verknüpfung der Leistungen bei der Rechtsentstehung (genetisches S.) und in der Folge beim Weiterbestand ( konditionales S.) und der Erfüllung (funktionales S.) bei entgeltlichen Verträgen wird Synallagma genannt.


Kauf – gegenseitige Rechte und Pflichten
Abbildung 2.3:
Kauf – gegenseitige Rechte und Pflichten
Das Gesetz (§ 1062 ABGB) verpflichtet den Käufer aber nicht nur zu barer Kaufpreiszahlung, sondern auch dazu, „die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen”. – Trotz dieser klaren gesetzlichen Anordnung nimmt die hM grundsätzlich aber keine (rechtlich, dh prozessual durchsetzbare) Abnahmepflicht des Käufers an. Man sagt: Der Gläubiger habe zwar ein Recht auf die Leistung, nicht aber die Pflicht, diese – real (!) – abzunehmen. Der Verkäufer – als Schuldner der Sachleistung/des Kaufgegenstands – kann daher die Abnahme seiner geschuldeten Leistung klagsmäßig nicht erzwingen. Nur wenn der Schuldner ein besonderes Interesse an der Abnahme seiner Leistung hat, wird eine rechtlich durchsetzbare Abnahmepflicht angenommen.
Abnahmepflicht des Käufers?
Der Käufer – als Gläubiger der Sachleistung – gerät allerdings in Annahme- oder Gläubigerverzug, wenn er die ihm vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht abnimmt → KAPITEL 7: Gläubiger- oder Annahmeverzug.
1. Haupt- und Nebenpflichten beim Kaufvertrag
Die Übergabe des Kaufgegenstandes (durch den Verkäufer) / Sachverschaffung und die Bezahlung des Kaufpreises (durch den Käufer) bezeichnet man als Haupt(leistungs)pflichten des Kaufvertrags.
Davon unterschieden werden die Neben(leistungs)pflichten, etwa gegenseitige Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten; zB eine Produktanleitung / Gebrauchsanweisung zu liefern (vgl etwa den sog Beipackzettel bei Medikamenten) oder das mit dem rechtsgeschäftlichen Kontakt erlangte Wissen für sich zu behalten; Schweigepflichten.
Beispiel
Der Sinn von Neben(leistungs)pflichten liegt darin, Schaden und Nachteile des Vertragspartners möglichst zu vermeiden, die durch Unwissenheit und mangelnde Erfahrung leicht entstehen können. – Nebenleistungspflichten entspringen aber auch einer besonderen Interessenlage des Vertragspartners / Käufers, der zB für steuerliche Zwecke noch im alten Jahr eine korrekte Rechnung benötigt.
Sinn von Neben(leistungs)pflichten
Neben(leistungs)pflichten entstehen und bestehen nicht nur ausdrücklich aus Gesetz oder Vertrag, sondern auch – ohne explizite Regelung – aus Treu und Glauben. Eingang in die konkrete Vertragsbeziehung finden solche Pflichten etwa über § 914 ABGB:
Neben(leistungs)pflichten: aus Gesetz, Vertrag oder nach Treu und Glauben
„Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.”
Als gesetzliche Stütze dient dabei immer wieder auch § 918 ABGB: Erfüllung „auf die bedungene Weise”.
§ 918 ABGB
Auch wer Neben(leistungs)pflichten nicht (korrekt) erfüllt, gerät uU mit seiner vertraglich geschuldeten Leistungspflicht in (Schuldner)Verzug, was den Vertragspartner (Gläubiger) zum Rücktritt berechtigen kann; vgl § 918 ABGB (→ KAPITEL 7: Zum gesetzlichen Rücktrittsrecht des § 918 ABGB), wo auch auf die sog positiven Vertragsverletzungen kurz eingegangen wird. – Auch die Verletzung von Nebenpflichten kann demnach eine Leistungsstörung darstellen.
Verletzung von Nebenpflichten (als Leistungsstörung)
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 2/12 (1920): Berechtigter Rücktritt eines Mostverkäufers von der noch nicht erbrachten Lieferung, weil der vorleistungspflichtige Käufer – er hätte die für die Lieferung nötigen Fässer / Gebinde liefern sollen – diese nicht beistellt.
SZ 54/179 (1981): Der Verkäufer einer Sache (hier eines Alu-Schwimmbeckens) darf annehmen, dass der Käufer mit der Vornahme der erforderlichen Montagearbeiten einen befugten Gewerbsmann betrauen wird.
Haupt- und Nebenpflichten entstehen aber nicht nur beim Kaufvertrag; eine wichtige Neben(leistungs)pflicht der Kreditinstituteaus Geschäftsverbindungen (zB Darlehen, Kreditvertrag etc) mit ihren Kunden ist zB das Bankgeheimnis nach § 38 BWG. – Auf die Schweigepflichten anderer Berufsgruppen wurde schon hingewiesen.
Haupt- und Nebenpflichten bei anderen Verträgen
Wichtige Neben(leistungs)pflichten entstehen auch aus Arbeits- und Werkverträgen; zB Wettbewerbsverbote und -klauseln. Eine interessante gesetzliche Neben(leistungs)pflicht resultiert aus dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient → KAPITEL 10: Behandlungsvertrag ¿ Medizinhaftung: Ärzte trifft ua die gesetzliche Nebenpflicht, den Behandlungsverlauf korrekt schriftlich zu dokumentieren; § 51 ÄrzteG 1998. Korrespondierend dazu besitzen Patienten/innen das Recht auf Einsicht in ihre Krankengeschichte.


Haupt- und Nebenleistungspflichten
Abbildung 2.4:
Haupt- und Nebenleistungspflichten
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2. Besonderheiten des Liegenschaftskaufs
Beim Liegenschaftskauf erfolgt die Erfüllung typischerweise in mehreren Akten: Wurde der Liegenschaftskauf bloß mündlich geschlossen, muss nachträglich – wie ausgeführt → Nachträgliche Formpflicht – noch ein verbücherungsfähiger, schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden; vgl §§ 26, 27 und §§ 31-34 GBG. Zu beachten ist dabei § 31 Abs 1 GBG („Von der Einverleibung”), wonach die Einverleibung nur auf Grund solcher Urkunden erfolgen darf, „auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält”.
Zur Verbücherung bedarf es aber (auch im Normalfall) noch weiterer Voraussetzungen: nämlich der
Voraussetzungen der Verbücherung
Aufsandungserklärung und der
Unbedenklichkeitsbescheinigung (dazu gleich mehr) sowie allenfalls
• weiterer Genehmigungen; zB einer grundverkehrsbehördlichen oder Ausfuhrgenehmigung.
Immobiliengeschäfte bewegen sich meist in größeren finanziellen Dimensionen. Daher ist bei ihnen auf folgendes zu achten:
Faustregel für den Liegenschaftskauf
Zahlen Sie keinen Groschen des Kaufpreises ohne entsprechende Sicherheit! Andernfalls laufen Sie Gefahr etwa bei Insolvenz des Vertragspartners schwere Nachteile zu erleiden; zB Verlust der Wohnung oder nochmalige Zahlung des Kaufpreises! Typische Beispiele liefern die Maculan-Pleite und der Itzlinger-Skandal für Käufer von Eigentumswohnungen.
• Einerseits auf eine möglichst solide, also „perfekte” Vertragsgestaltung und
• andrerseits auf eine sichere Zahlung / Geldabwicklung.
• Zu achten ist auch auf die beim Liegenschaftskauf anfallenden Kosten
• Zu den Sonderregeln des BTVG 1997 gleich unten.
Unter Aufsandungserklärung versteht das Grundbuchsrecht „die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen bücherliches Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige”; § 32 Abs 1 lit b GBG.
Aufsandungserklärung
Die Aufsandung kann:
im Kaufvertrag selbst enthalten sein, oder
• als eigene Urkunde errichtet werden.
Das Zurückhalten der (in einer eigenen Urkunde abgegebenen) Aufsandungserklärung durch den Verkäufer dient (praktisch) der Sicherung seiner offenen (Rest)Kaufpreisforderung. Eintragungen ins Grundbuch sind nämlich nach § 21 GBG nur gegen denjenigen zulässig, „der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung dessen die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch aufscheint ...”.
Beispiel
Im Hinblick auf die Aufsandung ist bei Liegenschaftskaufverträgen also zwischen:
Unterscheide
verbücherungsfähigen und
nicht verbücherungsfähigen Kaufverträgen zu unterscheiden; vgl § 433 letzter HalbS ABGB.
Verbücherungsfähige Kaufverträge enthalten die Aufsandungserklärung des verkaufenden bisherigen grundbücherlich Berechtigten, während sie im andern Falle fehlt. Eine im Liegenschaftskaufvertrag fehlende Aufsandung wirkt – dem Eigen(tums)vorbehalt vergleichbar – als Sicherung des Verkäufers, der dann immer noch formeller Liegenschaftseigentümer bleibt, obwohl die Liegenschaft uU sogar schon an den Käufer (außerbücherlich) übergeben wurde und dieser bereits Besitzer geworden ist; zB Schlüsselübergabe für die gekaufte Wohnung. Sinnvoll ist diese Vorgangsweise dann, wenn der Verkäufer den Kaufpreis des Käufers nicht Zug um Zug gegen Aushändigung des verbücherungsfähigen Kaufvertrags erhält. Der Verkäufer erteilt in einem solchen Fall die Aufsandung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Diese Vorgangsweise dient aber nur der Sicherheit des Verkäufers, nicht der des Käufers.
In derartigen Fällen – Schlüsselübergabe an den Käufer einer Wohnung ohne Verbücherung – schützt aber die Publizianische Klage (actio Publiciana) des § 372 ABGB (→ KAPITEL 8: Schutzinstrumente ) auch gegenüber Dritten. So, wenn die Wohnung auch an einen anderen verkauft wurde.
Vom bloßen Zurückhalten der Aufsandungserklärung durch den Verkäufer zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen ein (Liegenschafts)Anwartschaftsvertrag geschlossen wird, was bspw im Rahmen der Begründung von Wohnungseigentum, aber auch beim Abverkauf von Reihenhäusern häufig vorkommt. Hier liegt regelmäßig kein verbücherungsfähiger Kaufvertrag vor, allenfalls aber ein Vorvertrag iSd § 936 ABGB → KAPITEL 6: Der Vorvertrag: § 936 ABGB. In beiden Fällen ist darauf zu achten, dass später verfasste Vertragstexte inhaltlich von der früheren Vereinbarung nicht (un)gewollt abweichen! Häufig ist nämlich bereits ein gültiger Kauf(vor)vertrag anzunehmen.
(Liegenschafts) Anwartschaftsvertrag
Mitunter übermittelt der Bauträger seiner Kundschaft nur ein von ihm formuliertes – aber formell von Käuferseite gestelltes – Kaufanbot für die Eigentumswohnung, das von ihm nach Unterfertigung durch den Käufer erst wiederum angenommen werden muss, womit der Vertrag erst perfekt wird. Hier erscheinen Fristsetzungen (für die Unterschriftleistung des Verkäufers!) durch den Kaufanwärter sinnvoll, um zu wissen, ab wann der Vertrag geschlossen ist.
Bei Anwartschaften handelt es sich idR um bedingte oder betagte Rechte (→ KAPITEL 6: Vorvertrag <-> Anwartschaftsverträge), die nach hA vor Terminablauf oder Bedingungseintritt noch nicht zu vollem Recht erwachsen sind und daher auch nicht verbüchert werden können; vgl etwa SZ 55/58 (1982). – Unterschieden werden bloß schuldrechtliche und dingliche Anwartschaften, je nachdem, welche Art von Rechtserwerb beabsichtigt ist.
Literaturquelle
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bestätigt, dass der Liegenschaftskäufer alle mit dem Grund(stücks)erwerb zu entrichtenden Steuern, Gebühren und Abgaben bezahlt hat. Die Vorlage dieser Bescheinigung ist für die Verbücherung notwendig; Rechtssicherheit als Serviceleistung des Staates!
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Welche ein- oder zweiseitigen Sicherungsmöglichkeiten bestehen beim Liegenschaftskauf?
Sicherungsmöglichkeiten beim Liegenschaftskauf?
Anmerkung der Rangordnung (samt Rangordnungsbescheid): §§ 53 ff GBG – Sie ist ideal für Verkäufer und (!) Käufer! → Anmerkung der Rangordnung und Rangordnungs­bescheid: §§ 53-57 GBG;
Restkaufpreishypothek: Sichert nur den Verkäufer;
Zurückhalten der Aufsandungserklärung: sichert nur den Verkäufer;
• nunmehr BTVG 1997, BGBl I 7: Sichert Käufer indem es ein neues Sicherungssystem für Wohnungsanzahlungen einführt (Bankgarantien, Treuhandschaften oder Pfandrechte sollen Käufer gegen Unsicherheiten bis zur Verbücherung schützen) und den Bauträgervertrag der Schriftform unterwirft; mehr in → KAPITEL 15: Das Bauträgervertragsgesetz / BTVG.
Die Rechtspraxis hat aber gezeigt, dass bspw in Tirol Baugesellschaften auch das neue Gesetz zu umgehen wissen; etwa dadurch – zum Nachteil von Eigentumswohnungskäufern –, dass vom Bauträger Zahlungen nicht (wie vom Gesetz gefordert) an den Treuhänder, sondern direkt an sich (also den Bauträger) verlangt, und in der Folge durch Wohnungskäufer auch geleistet wurden, wodurch der Sicherungszweck des BTVG vereitelt wird.
Literaturquelle
Treuhandlösung sichert beide Vertragsteile; allgemein zur Treuhand → KAPITEL 15: Die Treuhand.
Zur Treuhandlösung sei angemerkt: Häufig braucht ein Grundstückskäufer Geld, das als Darlehen / Kredit von einer Bank beschafft wird. Das Kreditinstitut zahlt aber bei der sog Immobilien-Treuhand das Geld zur Kaufpreisfinanzierung meist nicht (unmittelbar) dem Käufer und Darlehensnehmer aus, sondern (auch zur eigenen Sicherung) einem Treuhänder – zB Notar oder Rechtsanwalt –, der laut Vereinbarung das Geld an den Verkäufer nur dann (Zug um Zug) auszahlen darf, wenn einerseits alle Verbücherungsvoraussetzungen für den Käufer erledigt wurden und zudem der Bank am Grundstück eine Hypothek eingeräumt wurde.
Treuhandlösung
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 71/12 (1998): Notar hat Liegenschaftsvertrag verfasst und ist mehrseitiger Treuhänder; nämlich der Kaufvertragsparteien, der Hypothekargläubigerin, die voll befriedigt werden soll und des Kreditinstituts, das den Kaufpreis finanziert hat. Notar muss den treugebenden Verkäufer bei Abänderung des Auftrags aufklären.
Die österreichischen Notare haben ein notarielles Treuhandregister und eine Notartreuhandbank eingerichtet → KAPITEL 19: Personen der Rechtspflege: Link. – Auch die Rechtsanwälte sichern nunmehr ihre Treuhandtätigkeiten besser ab. Häufigste Anwaltsverfehlung ist die Veruntreuung (§ 133 StGB); so wurde bspw 1999 ein Wiener Wirtschaftsanwalt wegen Veruntreuung von 242 Mio Schilling zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt.
Die Treuhandlösung hat demnach immer auch das Risiko der Integrität von Rechtsanwälten und Notaren zu berücksichtigen.
Literaturquelle


Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1)
Abbildung 2.5:
Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1)


Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (2)
Abbildung 2.6:
Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (2)
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V. Arten des Kaufvertrags
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag können sowohl zeitlich, als auch im Hinblick auf die Art der Erfüllung / Leistungserbringung unterschiedlich vereinbart werden. – Der Kauf ist grundsätzlich als Zielschuldverhältnis angelegt (zB Ladenkauf), kommt aber mittlerweile häufig auch als Dauerschuldverhältnis vor. Typisch für letzteres sind die kommunalen Bezugsverträge für Strom, Wasser, Gas oder Zei­tungs- und Zeitschriften­abos. Mehr dazu → KAPITEL 6: Die ¿zeitliche¿ Ausgestaltung der Leistung.


Arten des Kaufs
Abbildung 2.7:
Arten des Kaufs
1. Spielarten des Kaufvertrags
Die zeitlich unterschiedliche Erbringung der beiden Hauptleistungen des Kaufvertrags zueinander – also von Sach- oder Geldleistung, lässt verschiedene Arten des Kaufvertrags entstehen:
Das Gesetz spricht in § 1063 ABGB von „Kauf auf Borg”. Hier wird zuerst – und zwar vereinbarungsgemäß! – der Kaufgegenstand übergeben, womit Eigentum übergeht, der Kaufpreis aber erst später (in einer oder mehreren Teil/Zahlungen) entrichtet. Darin liegt ein gewolltes Abgehen vom Zug um Zug-Prinzip. Daran zeigt sich aber auch die Kraft des Traditionsprinzips, das auch ohne Kaufpreiszahlung wirkt.
Kreditkauf
Zu unterscheiden ist der schlichte Kreditkauf vom Kreditkauf mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt (→ KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel) mit dem Kreditkäufe häufig gekoppelt werden. – Hier wird (aufgrund einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung) der Kaufgegenstand dem Käufer zwar „ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben”, das Eigentum geht aber kraft der Vorbehaltsabrede trotz Übergabe nicht auf den Käufer über.
Eine besondere Art des Kreditkaufs stellt der Leibrentenvertragdar (§§ 1284-1286 ABGB), mit dem Liegenschaften und Unternehmen (zu tragbaren finanziellen Konditionen) veräußert / erworben werden können. Dazu auch → KAPITEL 12: Arten der Glücksverträge.
Leibrentenvertrag
Beispiel
Der Leibrentenvertrag gehört zu den Glücksverträgen → KAPITEL 12: Glücksverträge ¿ Gewagte Geschäfte. Die Leibrente ist eine Lebensrente, dh sie stellt „auf die Lebensdauer einer gewissen Person” – idR des Verkäufers – ab; § 1284 ABGB. § 1285 ABGB gestattet aber Modifikationen dieser Grundregel. – Das dtBGB regelt die Leibrente in den §§ 759-761; § 761 BGB verlangt „schriftliche Erteilung des Versprechens”.
Beim Vorauszahlungs- oder Pränumerandokauf erfolgt – komplementär, also seitenverkehrt zum Kreditkauf – zuerst die Kaufpreiszahlung (oder es werden im Voraus Teilzahlungen geleistet) und erst später die Übergabe des Kaufgegenstands; vgl § 27 KSchG.
Vorauszahlungs- oder Pränumerandokauf
Vorausleistungspflichten spielen aber auch bei anderen Vertragstypen als dem Kauf eine Rolle; insbesondere beim Werkvertrag, wo bspw § 1170 ABGB eine grundsätzliche Vorausleistungspflicht des Werkunternehmers festlegt, wenn es in dessen 1. Satz heißt: „In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten ....” – In Umkehrung dieser gesetzlichen Regel ist zB bei Telefonwertkarten / Calling Cards oder Travel Phone Card zuerst das Entgelt für die Karte zu bezahlen (pre-paid), ehe diese Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann. Wir haben es mit einem Pränumerando-Werkvertrag zu tun. – Vorausleistungspflichten können jede Vertragspartei treffen. – Im Zusammenhang mit der Vorausleistungspflicht ist an § 1052 ABGB zu erinnern; dazu gleich mehr.
Beispiel
Zum Ratenkauf/Abzahlungsgeschäft → Das Abzahlungsgeschäft.
Beim Barkauf erfolgt der (reale) Leistungsaustausch immer Zug um Zug. Die Kaufvertragsperfektion erfolgt aber oft schon früher – dh vor dem realen Leistungsaustausch.
Barkauf
Beispiel
Beim Hand- oder Realkauf erfolgen Kaufvertragsperfektion und der Zug um Zug-Leistungsaustausch einheitlich an einem Zeitpunkt. – Der Hand- oder Realkauf ist eine Spielart des Barkaufs. Vertragliche Konsensbildung und gegenseitige Erfüllungshandlungen (Zahlung + Freigabe der Ware) erfolgen Zug um Zug und sind oft kaum zu trennen.
Hand – oder Realkauf
Beispiel
Vgl § 1052 ABGB und die funktionale Verknüpfung in den §§ 1061, 1062 ABGB. Schon das römische Recht sprach von: Do ut des: Ich gebe, damit du gibst; D. 19, 5, 5 pr und § 1 (Paulus). – Der Begriff Zug um Zug-Leistung ist wörtlich zu nehmen. Es geht dabei um den mehr oder weniger gleichzeitigen Austausch von Leistung und Gegenleistung im Rahmen der (Vertrags)Erfüllung.
Zug um Zug-Leistung
Zum Begriff Synallagma → Gegenseitige Pflichten aus dem Kaufvertrag – Das Synallagma – Unter Umständen muss sich ein Käufer zur Wehr setzen, um dem Zug um Zug-Prinzip Geltung zu verschaffen; vgl HS 4297/20 (1963): Auf die Verpflichtung des Klägers zur Zug um Zug-Leistung ist von Amts wegen – dh ohne entsprechende Einwendung des Beklagten – nicht Bedacht zu nehmen.
Die praktisch wichtige Zug um Zug-Leistung beruht auf dem uralten Gegenseitigkeitsprinzip. Damit ist gemeint: Niemand soll rechtlich zu einem Verhalten gezwungen werden (können), zu dem der Fordernde selbst nicht bereit ist. Dieses Prinzip der Reziprozität ist ein fundamentales (Bau)Element menschlicher Gesellschaften und insbesondere des Rechtsdenkens. Es reicht weit über das (Privat)Recht hinaus. Ja das Privatrecht griff vielleicht auf diesen Rechtsgedanken, der in anderen (Rechts)Bereichen früher entwickelt war, zurück.
Gegenseitigkeitsprinzip
Das Völkerrecht bedient sich seiner ebenso, wie das Strafrecht (Talion: Auge um Auge, Zahn um Zahn), aber auch das Schadenersatzrecht und das Internationale Privatrecht kennen ihn. – Natürlich bedient sich seiner auch das materielle Privatrecht; so § 1052 ABGB: „Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein ...”
§ 1052 ABGB
Der Käufer kann daher vom Verkäufer nur unter der Voraussetzung Lieferung / Übergabe des Kaufgegenstands verlangen, wenn er selber zur Kaufpreiszahlung bereit ist! Solange nämlich der Verkäufer den Kaufgegenstand nicht aus der Hand gegeben hat, geht er kein Risiko ein. Hat er die Ware aber übergeben, ohne dafür den Kaufpreis (also die Gegenleistung) zu erhalten, ist er von der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit seines Schuldners (bspw des Käufers) abhängig. Er begibt sich dadurch einer für ihn wichtigen Sicherheit. Verzichtet er darauf, kann dies nur freiwillig geschehen. Gezwungen werden kann der Verkäufer dazu nicht, es sei denn, er hätte sich selbst dazu verpflichtet; sog Vor(aus)leistungspflicht. Das Gesetz (§ 1052 ABGB) verlangt dies aber grundsätzlich weder vom Verkäufer noch vom Käufer; vgl aber § 1170 ABGB für den Werkvertrag. – Aber selbst wenn die Verkäuferseite zur Vorleistung (vertraglich) verpflichtet ist, gibt es rechtliche Möglichkeiten, die dadurch entstehende rechtliche Unsicherheit iSd – wenngleich etwas gelokkerten – Gegenseitigkeitsdenkens (wiederum) auszugleichen; vgl einerseits § 1052 Satz 2 ABGB und andrerseits das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel, S.. § 1052 Satz 2 ABGB gewährt auch dem „zur Vorausleistung Verpflichtete[n]” bis „zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung” ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Gegenleistung „durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten”.
Beispiel
Entdeckt wurde die Bedeutung des Gegenseitigkeitsprinzips für menschliche Gesellschaften und damit auch für das Rechtsdenken nicht von Juristen, sondern vom Anthropologen und Ethnologen R. Thurnwald. Von ihm stammt das berühmte Werk: „Die menschliche Gesellschaft in ihren ethno-soziologischen Grundlagen”; Bd V behandelt „Werden, Wandel und Gestaltung des Rechtes” (1934). – Vgl auch den folgenden Text von Bronislaw Malinowski, GegenseitigkeitundRecht: Die bindende Kraft ökonomischer Verpflichtung. – Aus: F. Kramer / Ch. Sigrist (Hg), Gesellschaften ohne Staat. Gleichheit und Gegenseitigkeit 135 (1983):
R. Thurnwald und B. Malinowski
”Wir wollen den Fischern zum Strand folgen, um die Natur dieser bindenden Verpflichtungen besser verstehen zu können. Schauen wir, was bei der Teilung des Fanges vor sich geht. In den meisten Fällen bleibt nur ein kleiner Teil in den Händen der Dorfbewohner. Regelmäßig werden wir sehen, dass eine Anzahl von Leuten einer Gemeinde im Landesinneren am Strand wartet. Sie erhalten die Fischbündel und tragen sie nach Hause; Hier finden wir wieder ein System gegenseitiger Dienste und Verpflichtungen, das auf einer bestehenden Übereinkunft zwischen zwei Dorfgemeinden beruht. Das Dorf im Inneren versorgt die Fischer mit Gemüse: Die Gemeinschaft an der Küste zahlt dafür mit Fisch. Diese Übereinkunft ist in erster Linie ökonomisch. Sie hat auch einen zeremoniellen Aspekt, denn der Tausch muss entsprechend einem ausgefeilten Ritual durchgeführt werden. Aber es gibt auch noch eine rechtliche Seite, ein System gegenseitiger Verpflichtungen, das den Fischer zur Zahlung zwingt, wann immer er eine Gabe von seinem Partner aus dem Innern erhalten hat, und umgekehrt. Kein Partner kann dies verweigern, keiner kann mit seiner Gegengabe knausern, keiner sollte die Sache hinauszögern.
Was ist die treibende Kraft hinter diesen Verpflichtungen? Die Dörfer an der Küste und im Innern sind aufeinander angewiesen in der Versorgung mit Nahrung. An der Küste haben die Eingeborenen niemals genug Gemüse, während die Leute im Innern immer Fisch brauchen. Mehr noch, der Brauch verlangt, dass an der Küste alle großen zeremoniellen Darbietungen und die Verteilung der Nahrung, die einen außerordentlichen Aspekt des öffentlichen Lebens dieser Eingeborenen bilden, mit bestimmten Gemüsen in besonders großer und reichhaltiger Auswahl gemacht werden müssen, die nur in den fruchtbaren Ebenen des Innern gedeihen. Dort wiederum ist Fisch von entsprechender Bedeutung für eine Verteilung und ein Fest. So kommt zu allen anderen Gründen des Wertes der jeweils selteneren Nahrung eine künstliche, kulturell entstandene gegenseitige Abhängigkeit der beiden Bezirke hinzu. Auf diese Weise ist insgesamt jede Gemeinschaft sehr stark auf ihre Partner angewiesen. Wenn eine von ihnen sich jedoch früher jemals eines Versäumnisses schuldig gemacht hat, so weiß sie, dass sie auf die eine oder andere Weise ernsthaft bestraft werden wird. Jede Gemeinschaft hat deshalb eine Waffe zur Erzwingung ihrer Rechte: die Gegenseitigkeit.
Dies ist nicht beschränkt auf den Austausch von Fisch und Gemüse. IdR sind zwei Gemeinden außerdem in anderen Formen des Handels und anderen gegenseitigen Diensten aufeinander angewiesen. So wird jede Kette der Gegenseitigkeit noch bindender als Teil eines ganzen Systems gegenseitiger Verpflichtungen.” (Hervorhebungen von mir)
• Bei der Anmerkung der Rangordnung → Anmerkung der Rangordnung und Rangordnungs­bescheid: §§ 53-57 GBG. und nunmehr den (Sicherungs)Vorschriften des BTVG 1997 → KAPITEL 15: Das Bauträgervertragsgesetz / BTVG;
• beim Dokumentenakkreditiv → KAPITEL 15: Das Dokumentenakkreditiv;
• der Bankgarantie → KAPITEL 15: Garantievertrag und Bankgarantie;
• dem sog wechselbezüglichen Testament → KAPITEL 17: Sondertestamente;
• dem Zurückbehaltungsrecht des § 471 ABGB” → KAPITEL 15: Das Zurückbehaltungsrecht: § 471 ABGB.
Wichtig für das Entstehen einer Stück- und Gattungsschuld ist die Unterscheidung zwischen unvertretbaren und vertretbaren Sachen , → KAPITEL 8: Vertretbare und unvertretbare Sachen. Denn wenn der Parteiwille nichts anderes bestimmt, entscheidet für das Entstehen einer der beiden Arten von Schuldverhältnissen die Verkehrsauffassung, die sich grundsätzlich wiederum an der Sachqualität orientiert.
Beim Gattungskauf wird der Kaufgegenstand nach Maß, Zahl und Gewicht, also generellen oder Gattungsmerkmalen, beim Stückkauf dagegen nach individuellen Gesichtspunkten bestimmt. – Stückkauf ist bspw der Kauf eines alten (Perser)Teppichs vom Händler oder eines Oldtimers; Gattungskauf der Kauf eines (beliebigen) neuen Teppichs oder Autos. – Von besonderer Bedeutung ist der Gattungskauf im kaufmännischen Bereich, weil fabriks- und serienmäßig erzeugte Waren heute überwiegen.
UnterscheidungStück- und Gattungskauf
Die meisten (Gattungs)Käufe sind Handelskäufe; dazu gleich unten.
Die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld ist für die sog Gefahrtragung von Bedeutung; dazu schon → KAPITEL 8: Gefahrtragungsregeln für Stück- und Gattungsschulden . Gefahrtragung bedeutet auch hier: Wer hat die zufällige Verschlechterung oder den zufälligen Untergang des Leistungsgegenstands zwischen Vertragsschluss und (vereinbarter) Übergabe zu tragen? – Die Gefahrtragungsregeln für den Stück- und Gattungskauf sind nämlich unterschiedlich. Wir merken uns hier aber einstweilen nur soviel grundsätzlich: Bis zur Übergabe trägt der Verkäufer die Gefahr, mit der Übergabe geht sie auf den Käufer über. Mehr dazu in → KAPITEL 8: Einteilung der Sachen ¿ Überblick.
Gefahrtragung
Er ist wichtig für Kaufleute; daher Regelung in § 375 HGB als Sonderfall des Handelskaufs. Hier übernimmt der Käufer die (zusätzliche) vertragliche Pflicht, die im Vertrag nur der Gattung nach bestimmte Ware später noch näher zu bestimmen, eben zu spezifizieren. Es handelt sich um eine Sonderform des Gattungskaufs. Das Gesetz trifft Vorsorge dafür, wenn der Käufer seiner Spezifikationsverpflichtung nicht nachkommt, also damit in Schuldnerverzug gerät.
Spezifikations- oder Bestimmungskauf
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
HS 4303/23 (1963): Spezifikations- oder Bestimmungskauf(§ 375 HGB): Verzug des Käufers. „Wenn der Käufer mit der Bestimmung [des Kaufgegenstands] in Verzug gerät, kann der Verkäufer keineswegs gleich den Kaufpreis verlangen, sondern er muss zunächst die Bestimmung selbst vornehmen. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes ist dabei nicht zu unterscheiden, ob es sich um einen gewöhnlichen Verzug oder um eine ausdrückliche Weigerung des Käufers handelt. Der Kaufvertrag muss, wenn der Käufer zur Zahlung des Preises verurteilt werden soll, eindeutig feststehen, wozu die genaue Bestimmung des Vertragsgegenstandes gehört.” Die Klägerin war eine Brüsseler Textilfabrikantin, Beklagter eine Salzburger Firma für Regenbekleidung.
(1) Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.
§ 375 HGB
(2) Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzuge, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmenoder gemäß §§ 918, 920 und 921 ABGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend. (Hervorhebungen von mir)
Zum Fahrnis- und Liegenschaftskauf → Der Kauf ist „formfrei” gültig
Zum sog Doppelverkauf, der bei Fahrnis (§ 430 ABGB) und Liegenschaften (§ 440 ABGB ) vorkommt → KAPITEL 8: Der sog Doppelverkauf.
Zum Versendungskauf: § 429 ABGB → Versendungskauf: § 429 ABGB.
Zum Kauf als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis → KAPITEL 6: Ziel- und Dauerschuldverhältnisse.
Die meisten Käufe des Alltagslebens sind Handelskäufe (n Kauf nach bürgerlichem Recht). Die §§ 373 ff HGB treffen dafür Sonderregeln. – Ein Handelskauf setzt voraus, dass wenigstens auf einer Vertragsseite ein Kaufmann beteiligt ist (sog einseitiger Handelskauf), und dass das Geschäft für diesen unternehmenszugehörig ist sowie dass Kaufgegenstand Waren oder Wertpapiere iSd § 1 HGB (bewegliche Sachen) sind. Beim zweiseitigen Handelskauf sind beide Vertragspartner Kaufleute.
HGB – Viertes Buch: Handelsgeschäfte, Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften
Zu unterscheiden sind einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte; der Handelskauf ist ein Unterfall davon. – Auch auf einseitige Handelsgeschäfte ist grundsätzlich Handelsrecht anzuwenden, wenngleich nicht alle Bestimmungen desselben. Bestimmte – strenge! – Normen des Handelsrechts gelten nur für zweiseitige Handelsgeschäfte; so etwa die Bestimmungen der kaufmännischen Mängelrüge (§§ 377 f HGB) → KAPITEL 7: Kaufmännische Rügepflicht. Zur parallelen Anwendung des KSchG, neben ABGB und HGB, → Abgrenzung zum ABGB und HGB.
§ 343 Abs 1: „Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.”
§ 344 Abs 1: „Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.”
§ 345: „Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen [!] der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.”
Zum internationalen Kauf nach dem CISG/Wiener oder UN-Kaufrecht → KAPITEL 1: Das UN- oder Wiener Kaufrecht.
§ 1065 ABGB verweist bezüglich des „Kaufs einer gehofften”, dh einer künftigen Sache – hier werden Sachen gekauft, „die noch zu erwarten stehen”, auf das 29. Hauptstück: „Von den Glücksverträgen”; §§ 1267-1292 ABGB → KAPITEL 12: Glücksverträge ¿ Gewagte Geschäfte.
Hoffnungskauf
Dort wird unter dem Oberbegriff des Hoffnungskaufs zwischen dem Kauf einer Hoffnung (emptio spei; § 1276 zweiter HalbS ABGB) und dem Kauf einer gehofften Sache (emptio rei speratae; § 1275 ABGB) unterschieden.
Hier wird – wie auch sonst bei Käufen – für eine bestimmte Menge eines künftigen Erträgnisses ein bestimmter Preis versprochen; ordentlicher Kaufvertrag. Der Käufer trägt hier jedoch – anders als im Normalfall – das Qualitätsrisiko hinsichtlich des Kaufgegenstands; daher keine Mängelhaftung / Gewährleistung und keine Verkürzung über die Hälfte. Beim Verkäufer verbleibt nur das Risiko, dass überhaupt wirtschaftlicher Ertrag entsteht. – Wird bspw die Weinernte (völlig) vernichtet, ist der Kauf hinfällig, denn dieser Kauf wird im Hinblick auf die Entstehung der Sache bedingt geschlossen.
Kauf einer gehofften Sache
Hier trägt der Käufer nicht nur das Qualitäts-, sondern auch noch das Quantitätsrisiko, dh „die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung”. Hier ist der Kaufpreis – anders als beim Kauf einer gehofften Sache – auch dann (voll!) zu entrichten, wenn Hagel oder Sturm die Wein- oder Getreideernte vernichten oder bei einem Fischzug nichts erbeutet wird; D. 18, 1, 8 pr 1.
Kauf einer Hoffnung (iS einer bloßen Gewinnaussicht)
Nach Gschnitzer ist im Zweifel die Übernahme des kleineren Risikos anzunehmen; also nicht Kauf einer Hoffnung, sondern bloß Kauf einer gehofften Sache. – Welche Unklarheitenregel des § 915 ABGB (→ KAPITEL 11: Die Unklarheitenregeln der §§ 915, 869 ABGB) kommt dabei zur Anwendung?
Zum Erbschaftskauf → KAPITEL 17: Der Erbschaftskauf. – Zum Leibrentenvertrag → Leibrentenvertrag mwH.
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2. „Teil”-Leistungen
Aber nicht nur die beiden Hauptleistungen des Kaufvertrags – Kaufgegenstand und Kaufpreis – können als Ganze zeitlich „versetzt” erbracht werden; die jeweilige Leistung von Verkäufer und Käufer kann auch als solche in Teilen – also Teilleistungen– von Sache oder Preis erbracht werden:
Beim Abzahlungsgeschäft/ Ratenkauf(→ Das Abzahlungsgeschäft) wird der Kaufpreis in Teilzahlungen entrichtet, während der Kaufgegenstand vollständig und sogleich übergeben wird, mag auch damit idR noch nicht das Eigentum übergehen.
Abzahlungsgeschäft / Ratenkauf
Umgekehrt liegt der Fall bei Erbringung des Kaufgegenstands in „Teil”-Leistungen –sog Sukzessivlieferungsverträge – oder Abruf des Kaufgegenstands in „Teil”-Leistungen (Bezugsverträge– Hier ist also erneut zu unterscheiden zwischen:
Sukzessivlieferungs- und Bezugsverträge
Bei Sukzessivlieferungsverträgen (zB der Lieferung eines 12-bändigen Konversationslexikons oder einer Loseblattsammlung über die geltenden Schulgesetze) erfolgt die Lieferung der einzelnen Bände – also un selbständiger Teilleistungen – sukzessiv, also in zeitlich vereinbarten Abständen, etwa vierteljährlich. Jeder einzelne Band wird aber wieder Zug um Zug bezahlt. Wichtig für die Qualifikation des Sukzessivlieferungsvertrags als Zielschuldverhältnis ist es, dass bei ihm die gesamte Leistung (also hier alle 12 Bände) von vornherein feststeht.
Sukzessivlieferungsverträge
Im Hinblick auf Sukzessivlieferungsverträge ist die Terminologie uneinheitlich. Wie in anderen Ländern – etwa der Schweiz oder Deutschland – werden auch in Österreich darunter irreführenderweise auch Dauerschuldverhältnisse verstanden. – Vorzuziehen ist es, den Begriff Sukzessivlieferungsvertrag auf Zielschuldverhältnisse zu beschränken; so Barta / Call, Der Sukzessivlieferungsvertrag. Ein Beitrag zur Lehre vom Ziel- und Dauerschuldverhältnis, JBl 1971, 76 und 117. Zur Grenzziehung Zielschuldverhältnis n Dauerschuldverhältnis → KAPITEL 6: Ziel- und Dauerschuldverhältnisse. Für Dauerschuldverhältnisse steht der eingelebte Begriff des Bezugsvertrags zur Verfügung. Anders als Bezugsverträge haben Sukzessivlieferungsverträge – wie erwähnt – einen (vertraglich) vorgegebenen Leistungsumfang / -inhalt.
Genau genommen kann von „Teil”-Leistung nur gesprochen werden, wenn die geschuldete (Sach)Leistung wirklich auch teilbar iSd § 918 Abs 2 ABGB ist; dh in gleichartige und in etwa gleichwertige Stücke zerlegbar ist, ohne dass darunter das Ganze leidet. Das trifft aber zB auf das sukzessive Erbringen der Leistung im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrags nicht zu, da hier die einzelnen Leistungspositionen unselbständig sind, weil eine unteilbare Gesamtleistung geschuldet wird. Ein fehlender Lexikonband entwertet das ganze Lexikon! – Dennoch wird (immer wieder ungenau) von Teil-Leistung gesprochen.
„Teil”-Leistung
Die Frage der Teilbarkeit einer Leistung ist insofern von Bedeutung, weil nur bei teilbarer Leistung ein Teilrücktritt iSd § 918 Abs 2 ABGB möglich ist, während bei Unteilbarkeit nur ein Gesamtrücktritt vom Vertrag in Frage kommt. – Vgl auch → KAPITEL 7: Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten: Gläubiger- und Schuldnermehrheit.
Sie sind Dauerschuldverhältnisse → KAPITEL 6: Ziel- und Dauerschuldverhältnisse; zB kommunale Strom-, Wasser- oder Gaslieferungsverträge. Hier ist der Umfang der Sachleistung mengenmäßig nicht mehr von vornherein bestimmt; vielmehr bestimmt hier die Zeit den (tatsächlich erbrachten) Leistungsumfang. Und zwar entweder so, dass der Vertrag von vornherein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, oder so, dass zwar der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, die Verrechnung aber nach vereinbarten Zeiteinheiten – etwa monatlich oder vierteljährlich – erfolgt. Wird ein Bezugsvertrag auf bestimmte Zeit – etwa 6 Monate – geschlossen und Lieferung zu bestimmten Zeiteinheiten vereinbart – zB wöchentlich 5 Tonnen Schotter –, ist damit die Gesamtmenge ebenfalls berechenbar; zB 24 x 5 Tonnen = 120 Tonnen. Dennoch werden solche Verträge als Bezugsverträge und damit als Dauerschuldverhältnis angesehen, weil der Faktor Zeit den Leistungsumfang bestimmt. – Bei auftretender Leistungsstörung oder einem Mangel in der Wurzel wäre daher zu kündigen (ex-nunc-Wirkung) und nicht der Rücktritt zu erklären. Bei Teilbarkeit der Leistung ist das Ergebnis aber dasselbe.
Bezugsverträge
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VI. Nebenabreden beim Kauf
Im Rahmen von Kaufvertragsabschlüssen werden häufig Nebenabreden vereinbart; vgl die Aufzählung in § 1067 ABGB. Die im Schuldrecht geltende Vertragsfreiheit (hier: Inhaltsfreiheit → KAPITEL 5: Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit. ) ermöglicht solche Anpassungen an individuelle rechtliche Bedürfnisse; Kautelarjurisprudenz.
Beispiel
1. Nebenabreden beim Kauf – Übersicht
Kauf auf Probe (§§ 1080-1082 ABGB, Art 8 Nr 18 der 4. hrEVO): Käufer hat freies Gestaltungsrecht, innerhalb einer vereinbarten oder gesetzlichen Probezeit den Kaufvertrag perfekt zu machen oder vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen (Gesetz lesen!) – Stillschweigen gilt hier ausnahmsweise als Zustimmung; vgl etwa JBl 1982, 90 und → KAPITEL 5: Annahme durch Stillschweigen?.
• Art 8 Nr 17 + Nr 18 EVHGB (reiner Textlink)
Kauf zur Probe: Unbedingter Kauf mit unverbindlich geäußertem Motiv, bei Gefallen mehr zu kaufen.
Kauf nach Probe / Muster: Kaufgegenstand bestimmt sich entsprechend einer Probe; zB ein weiteres Glas Wein oder Bier im Gasthaus; Art 8 Nr 17 EVHGB.
Prüfungskauf: Kaufvertrag gemäß bindendem Sachverständigengutachten.
Kauf auf Umtausch: Käufer hat bei Umtausch freie Auswahl, ist aber verpflichtet zu kaufen; Umtauschrecht wird oft erst im nachhinein gewährt.
Kauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers (§§ 1083 ff ABGB): Verkäufer behält sich das Recht vor (= Gestaltungsrecht) einen besseren Käufer vorzuziehen.
Vorkaufsrecht (§§ 1072 ff ABGB): → Das Vorkaufsrecht
Rückverkaufsrecht (§ 1071 ABGB): Recht des Käufers die Sache zurückzuverkaufen.
Wiederkaufsrecht (§ 1068 ff ABGB): Verkäufer kann Sache zurückkaufen. Vgl das Beispiel → KAPITEL 7: Geldbetrags- und Geldwertschulden : SZ 60/37.
Verkaufsauftrag oder Trödelvertrag (§§ 1086 ff ABGB): Gestaltungsrecht des Käufers; Großhändler kreditiert zB einem Kleinhändler Waren, und dieser muss nach der vereinbarten Zeit die verkauften Stücke abrechnen, die nicht verkauften nimmt der Großhändler zurück; Vertrag sui generis – vgl nunmehr das Kommissionsgeschäft des Handelsrechts; §§ 383 ff HGB.
Prämiengeschäfte im Börsenverkehr: Gegen Prämie werden zu Kaufverträgen verschiedene spekulative Nebenabreden vereinbart: zB vertragliches Rücktrittsrecht(einfaches Prämiengeschäft); Wiederkaufs- und Rückverkaufsrecht (Kostgeschäft); Recht den Erfüllungstag zu ändern (Eskomptgeschäft) oder die vereinbarte Menge (Geschäft auf fest und offen); Wahlrecht zu verkaufen oder zu kaufen (Stellagegeschäft) uam.
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2. Das Vorkaufsrecht
Die §§ 1072-1079 ABGB regeln das Vorkaufsrecht (VKR), das alte rechtsgeschichtliche Wurzeln besitzt. Das dtBGB regelt unser Rechtsinstitut in den §§ 463-473 BGB. Das VKR stammt aus einer Zeit, in der insbesondere das Liegenschaftseigentum noch Gemeinschaftseigentum war (Familien- oder Gemeindeeigentum als Form kollektiven Eigentums → KAPITEL 8: Eigentumsformen) und diese Gemeinschaftsbindung auch nach der Entwicklung von Individualeigentum in mancher Hinsicht nachwirkte. Noch im Mittelalter und der frühen Neuzeit standen zB Miterben, Nachbarn oder Gemeindegenossen dingliche Näher-, Retrakts- oder Einstandrechte zu, mittels derer dieser Personenkreis einen Verkauf an Dritte – zB an Nichtfamilien- oder Gemeindemitglieder – durch Eintritt in den Kaufvertrag verhindern konnte. – Daran erinnern noch die §§ 1140, 1141 ABGB sprechen noch vom Vorkaufs- oder Einstandsrecht sprechen.
§ 1072 ABGB kennt das VKR nur als Nebenabrede zum Kaufvertrag. Heute wird ein autonomes Vereinbaren von VKR ebenso zugelassen wie seine Verbindung mit anderen Verträgen – etwa Bestand- oder Franchiseverträgen – was praktisch sein kann; zB Pächter sichert sich am Pachtobjekt ein VKR.
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1991/88: Bei einem gleichzeitig mehreren Personen eingeräumten VKR kann jeder Einzelne dingliche Vorkaufsberechtigte gemäß § 61 GBG auf Löschung der seine bücherlichen Rechte verletzenden Eintragungen klagen.
OGH 25. 7. 2000, 1 Ob 49/00p, SZ 73/120 = EvBl 2001/16: Der Eigentümer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft will diese an einen Dritten verkaufen. Im Kaufvertrag mit der Drittkäuferin wird die Suspensivbedingung der Nichteinlösung durch den Vorbehaltsberechtigten und Tragung der Vertragserrichtungskosten durch jeden Vertragspartner vereinbart. Als der Vorkaufsberechtigte die Einlösung erklärt, verlangt die Drittkäuferin von diesem den Ersatz der frustrierten Vertragserrichtungskosten als „Nebenleistungskosten”. – OGH verneint die Subsumtion der Vertragserrichtungskosten unter die „Nebenbedingungen” nach § 1077 zweiter Satz ABGB. Dieses Kostenrisiko trägt der Drittkäufer. (Für die Haftungsfreiheit des Vorkaufsverpflichteten gegenüber dem Drittkäufer genügt schon der bloße Hinweis im Drittvertrag auf das Vorhandensein des Vorkaufsrechts.)
1073 Satz 1 ABGB bezeichnet das VKR als ein „persönliches Recht” und betont damit seinen schuldrechtlichen Charakter. Satz 2 stellt aber klar:
„In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden”; vgl auch § 9 GBG: Bücherliche Rechte.
Die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Verletzung bloß schuldrechtlich vereinbarter oder dinglich gesicherter VKR nennt § 1079 ABGB:
VKR als „persönliches“ Recht
„Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angeboten, so muss er ihm für allen Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechtes kann die veräußerte Sache dem Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Besitzes behandelt.”
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1995, 526 (Verletzung eines nichtverbücherten Vorpacht- und VKR); Leitsatz: Wer sich nur auf ein nicht verbüchertes VKR berufen kann, hat nur unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (→ KAPITEL 11: Verletzung fremder Forderungsrechte) einen Anspruch auf Naturalrestitution gegen den dritten Käufer. – Die bloße Kenntnis des fremden Rechts verpflichtet den Käufer nicht zu Erhebungen, ob der Verkäufer seinen Vertrag mit dem Berechtigten verletzt; die Forderung nach Einhaltung derartiger Sorgfaltspflichten würde zu einer unzumutbaren Einschränkung im wirtschaftlichen Verkehr führen.” (?) In concreto war dem Käufer das vertragliche VKR bekannt.
Streitig ist, wieweit der dingliche Charakter des VKR reicht; dasselbe gilt für das Wiederkaufsrecht. Richtig erscheint es, § 9 GBG zu folgen und das VKR nicht generell als dingliches Recht anzusehen, sondern nur in Bezug auf den Herausgabeanspruch des Berechtigten gegen Dritte.
Dinglicher Charakter des VKR?
Nach § 1074 ABGB kann das VKR als höchstpersönliches Recht, weder „einem Dritten abgetreten”, also an ihn übertragen, noch vererbt werden.
VKR als höchstpersönliches Recht
Bedenkenswert erscheint § 473 dtBGB, der dieser Linie folgt, aber ergänzt: „… sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.”
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 2002/84 = JBl 2002, 458: § 1074 (§ 1075) ABGB – Zur Erstreckung der Vorkaufsverpflichtung: Die Erstreckung des VKR auf mehrere Vorkaufsfälle kann wirksam vereinbart werden. In der Erklärung des Verpflichteten, die Vorkaufsbelastung auf den Rechtsnachfolger zu überbinden, liegt keine unzulässige Verlängerung des VKR: Liegenschafts-Miteigentümer schließen Konsortial- oder Gesellschaftsvertrag, um einen Abverkauf von Liegenschaften an dritte Personen zu verhindern. Dazu werden auch ”immerwährende” gegenseitige Vorkaufsrechte eingeräumt. IdF will ein Miteigentümer einen Liegenschaftsanteil, bezüglich dessen das Vorkaufsrecht bereits einmal ausgeübt wurde, an einen Dritten veräußern und sich nicht mehr an die Vereinbarung halten. – OGH erachtet das Erstrecken des Vorkaufsrechts auf mehrere Vorkaufsfälle als wirksam, weil die zwingende Bestimmung des § 1074 ABGB dies ermöglicht und § 1075 ABGB bloß Dispositivrecht enthält.
Das vertraglich oder allenfalls gesetzlich eingeräumte Gestaltungsrecht (des Vorkaufs) wird durch den sog Vorkaufsfall ausgelöst. Unstreitig löst ein Kaufvertragsabschluss, also ein perfekter Kaufvertrag mit einem Dritten das VKR aus; ob auch schon die bindende Offerte eines Dritten, ist strittig. Konsequenter ist es, einen perfekten Kaufvertrag zu verlangen, zumal Missbrauchsmöglichkeiten ohnehin Tür und Tor geöffnet ist und auch eine Punktation (§ 885 ABGB) dazu ausreicht.
Vorkaufsfall
Dafür hat sich auch § 463 dtBGB entschieden: „… sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.”
Das Schutzbedürfnis von VKR wird immer noch gering geachtet; vgl etwa JBl 1995, 526: Restaurationsbetrieb (s. oben). – Dennoch wird überwiegend eine Offerte als ausreichend erachtet; so auch Welser, ZfRV 1971, 314.
Ausgelöst wird das VKR nach hA auch nur durch den (beabsichtigten) Abschluss eines Kaufvertrags – also eines Weiterverkaufs –, nicht aber durch andere Veräußerungsarten, wie einen Tausch oder eine Schenkung. § 1078 ABGB lässt es aber zu, das VKR „auf andere Veräußerungsarten … aus[zu]dehnen”. In einem solchen Fall muss der Einlösungspreis aber wenigstens bestimmbar sein; SZ 55/57: Schenkung. Der Vertragsauslegung ist Bedeutung beizumessen; § 914 ABGB. – Die gegenwärtige Rspr geht aber zu weit und fördert Umgehungen.
Anwendung des VKR „auf andere Veräußerungsarten“
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1964/361: Ein Erbschaftskauf (→ KAPITEL 17: Der Erbschaftskauf) wird als andere Veräußerungsart qualifiziert, nicht dagegen ein Leibrentenvertrag (EvBl 1904/2), was im Hinblick auf dessen Versorgungszweck fraglich erscheint;
SZ 70/50 (1997): Ein Sacheinlagenvertrag fällt unter den Begriff der „anderen Veräußerungsart” nach § 1078 ABGB;
SZ 71/60 (1998): Ein Erbteilungsübereinkommen ist einem Kaufvertrag iSd § 1072 ABGB nicht gleichzuhalten.
Die Einlösung des VKR umfasst nach § 1077 ABGB die Erklärung des Vorkaufsberechtigten, die Sache kaufen und den „vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angeboten” wurde, entrichten zu wollen. – Die Einlösungsfrist beträgt nach § 1075 ABGB für bewegliche Sachen 24 Stunden, für unbewegliche 30 Tage, berechnet „nach der geschehenen Anbietung”. Danach erlischt das VKR; Präklusivfrist.
Einlösung des VKR
Probleme schafft immer wieder der zweite Satz des § 1077 ABGB, der in die „wirkliche” Einlösung auch mit dem Dritten vereinbarte, also „angebotene Nebenbedingungen” mit einbezieht. – Die Lösung des Gesetzes besteht darin: Kann der Einlösungsberechtigte diese Bedingungen „nicht erfüllen und lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so kann das [VKR] nicht ausgeübt werden.” Das betrifft insbesondere Dienstleistungen (wie Pflege), Instandhaltung, Reinigung und ähnliches, die der Dritte zu übernehmen bereit ist. Derartige „Dienste” als Nebenbedingungen des Erwerbs dienen aber immer wieder der Umgehung und sind oft gar nicht gewollt. Die Rspr hat daher die Ernsthaftigkeit ernsthaft zu prüfen; § 914 ABGB.
Rechtssprechungsbeispiel
JBl 1966, 35 (Krankenpflege): „Bei Veräußerung gegen Geld- und Pflegeleistungen ist § 1055 ABGB sinngemäß anzuwenden. Stellt die Pflege eine Hauptleistung dar, wird ein VKR gar nicht ausgelöst; ist sie eine Nebenleistung, so kann sie vom VK-Berechtigten erfüllt oder durch den Schätzwert ausgeglichen werden.”
Übt der VK-Berechtigte sein Gestaltungsrecht aus, kommt es zwischen ihm und dem Verkäufer zum Abschluss eines Kaufvertrags, dessen Inhalt der mit dem Dritten ausgehandelte Vertrag ist. – Um sich vor Ersatzansprüchen zu bewahren ( §§ 430, 440 ABGB!) sollte der Verkäufer den Dritten wenigstens auf das Bestehen des VKR hinweisen; so Mayer-Maly, FS Wagner 287 (1987).
Gestaltungsrecht
Beim limitierten VKR wird der künftige Kaufpreis schon bei Einräumung des VKR bestimmt, was – so realisierbar – ratsam erscheint, weil andernfalls versucht werden kann, fingierte Kaufpreise vorzutäuschen; vgl § 1058 Satz 1 ABGB.
limitiertes VKR
§ 1076 ABGB regelt die Behandlung des dinglichen VKR im Rahmen einer gerichtlichen Versteigerung und bestimmt, dass der VK-Berechtigte „zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muß.” – Andere (Vor)Rechte stehen VK-Berechtigten aber nicht zu; insbesondere besteht kein bevorzugter Erwerbsanspruch.
Gerichtliche Versteigerung
Die Praxis kennt auch Vormiet- und Vorpachtrechte, auf welche die Bestimmungen des VKR analog angewendet werden. Sie können zwar schuldrechtlich vereinbart, wegen der taxativen Aufzählung der bücherlichen Rechte in § 9 GBG aber nicht verbüchert werden.
Vormiet- und Vorpachtrechte
Beispiel
Die Einräumung von VKR erfolgt häufig entgeltlich. Dabei sollte klargestellt werden, ob der entrichtete Betrag auf den Kaufpreis anzurechnen ist oder nicht. Im Zweifel gilt letzteres.
Entgeltliche Einräumung
Das VKR ist – zum Unterschied vom Wiederkaufsrecht – nicht auf unbewegliche Sachen beschränkt und ist daher bspw auch an einem Kunstwerk oder einem Buch möglich.
Nicht auf unbewegliche Sachen beschränkt
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VII. Das Abzahlungsgeschäft
Die Regeln über das Abzahlungsgeschäft, den alten Ratenkauf, stellen typische Konsumentenschutzbestimmungen dar. Insofern war es konsequent, sie 1979 in das KSchG (§§ 16 ff) aufzunehmen. Früher – 1896 und 1961 – gab es eigene RatenGe. Es gilt nämlich kaufunerfahrene KäuferInnen vor Übervorteilung durch die erfahrene/re Verkäuferseite ebenso zu schützen, wie vor eigener Unbedachtheit (Überschuldung). Verführt doch ein überreiches Warenangebot leicht dazu, Waren anzuschaffen, die nicht gebraucht, und Verpflichtungen einzugehen, die finanziell nicht verkraftbar sind. – Dafür gewährt das Gesetz als Schutzgesetz Hilfestellung; etwa das Rücktrittsrecht des § 3 KSchG bei Haustürgeschäften.
Das Rücktrittsrecht von sog Haustürgeschäften (§§ 3, 4 KSchG) gilt seit Inkrafttreten des KSchG (1979) nicht nur für Abzahlungsgeschäfte, sondern für alle Verbrauchergeschäfte. Noch im RatenG von 1961 stand dieses Recht bloß RatenkäuferInnen zu. – Daraus ersieht man, dass eine zunächst nur für ein bestimmtes Gebiet gedachte Regel dann, wenn sie sich bewährt, ausgedehnt wird.
Haustürgeschäfte
Häufig kommt es zu einer Kombination von Abzahlungsgeschäft und Eigentumsvorbehalt → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel.
1. Gesetzliche Voraussetzungen
Verbraucher - UnternehmerDer Käufer muss Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sein; auf Verkäuferseite muss dagegen ein Unternehmer (iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG) stehen, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
Teilzahlungsvereinbarungen bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten unterliegen daher nicht den §§ 16 ff KSchG Kaufvertrag
Das Abzahlungsgeschäft ist grundsätzlich ein Kaufvertrag (vgl jedoch § 17 KSchG: „gleichgestellte Geschäfte”):
• „über ... bewegliche körperliche Sache[n]” (ausgeschlossen sind damit Käufe von Liegenschaften und Rechten)
• „die vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher ... übergeben” werden,
• wobei der Käufer „das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.”
• Das Gesamtentgelt darf seit 1.1.1994 grundsätzlich 25.000 ı (bis 1993: 150.000 S, danach 310.000 S) nicht übersteigen; § 16 Abs 1 Z 1 KSchG Fall 2.
• Das Gesetz verlangt neben der Anzahlung wenigstens zwei weitere Teilzahlungen; § 16 Abs 1 Z 2 KSchG.
Die Anzahlungspflicht soll der Käuferseite klar machen, dass auch bei Abzahlungsgeschäfteneine eigene Leistung zu erbringen ist; Schutzvorschrift gegen Überschuldung. Daher auch die harte Sanktion des § 20 Abs 2 KSchG: Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (→ KAPITEL 2: Gesetzliche Voraussetzungen) erhalten zu haben, verliert er seinen Anspruch auf diesen Teil des Kaufpreises.
Sinn der Anzahlung
• Für den Abschluss eines Abzahlungsgeschäfts besteht ausnahmsweise Formpflicht; § 24 Abs 1 KschG:
„Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäftist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief).”
Der Ratenbrief hat ua zu enthalten: Neben den Personaldaten der Vertragsparteien, dem Gegenstand des Geschäfts, auch den Barzahlungspreis und das Gesamtentgelt (was einen Vergleich der Kreditkosten ermöglichen soll!), die Höhe der Anzahlung sowie Zahl, Höhe und Fälligkeit der Raten usw.
Eine Verletzung dieser Formvorschrift macht das Geschäft nicht ungültig, die Sanktion besteht in einer Verwaltungsstrafe; § 32 Abs 1 Z 1 lit a KSchG.
• Die Laufzeit von Ratengeschäften beträgt nach § 21 KSchG längstens 5 Jahre.


Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung
Abbildung 2.8:
Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung
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2. Drittfinanzierter Abzahlungskauf: §§ 18, 19, 22 KSchG
Abzahlungsgeschäftewerden häufig unter Einschaltung von Kreditinstituten geschlossen. Und zwar entweder so, dass das Kreditinstitut den Kredit dem Käufer ( Konsumfinanzierung) oder direkt dem Verkäufer ( Absatzfinanzierung) gewährt. Da das Kreditinstitut – neben den Vertragsparteien des Kaufvertrags – eine „Dritte” Person ist, wird von Drittfinanzierung gesprochen.
Konsum- und Absatzfinanzierung


Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf
Abbildung 2.9:
Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf
Dem KSchG geht es rechtspolitisch darum, dass durch das Einbeziehen eines am Kaufvertrag / Grundgeschäft nicht beteiligten Dritten, die Rechte von Verbrauchern nicht geschmälert werden. § 18 KSchG geht daher auch in solchen Fällen von der wirtschaftlichen Einheit des Gesamtgeschäfts aus und wendet die Regeln des Abzahlungsgeschäftsauch im Verhältnis Konsument – Dritter / Kreditinstitut an. So stehen Verbrauchern nicht nur Einwendungen aus dem Vertrag gegen den Unternehmer (als primärem Vertragspartner) zu, sondern auch gegen den Geldgeber. Dh: Ein Käufer „kann die Befriedigung des Geldgebers auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Unternehmer ... zustehen”; § 18 letzter Satz KSchG: sog Einwendungsdurchgriff. Vgl auch § 26c KSchG.
Einwendungsdurchgriff


Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung
Abbildung 2.10:
Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung


Abzahlungsgeschäft: §§ 16 ff KSchG (1) + (2)
Abbildung .11:
Abzahlungsgeschäft: §§ 16 ff KSchG (1) + (2)
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VIII. Vertragsbeispiele
1. Vorläufiger Tauschvertrag
Arrondierung
Zwischen Herrn Ferdinand Graf v. Arco Valley, Herrschaftsbesitzer in St. Martin i/I. einerseits und Herrn u. Frau Hans und Anna Standhartinger, Kaufmann in Aurolzmünster Nr. 28 anderseits, wird zwecks Arrondierung folgender vorläufiger Tauschvertrag geschlossen:
I. Herr u. Frau Hans u. Anna Standhartinger übergeben an Herrn Ferdinand Graf v. Arco Valley die ihnen eigentümliche Grundparzelle Nr. 208 der Kat. Gem. Schacha, Gem. Aurolzmünster
im Ausmasse von ca. ……………………………………………8.017 m 2
lastenfrei.
Herr Ferdinand Graf v. Arco Valley übergibt an Herrn u. Frau Hans und Anna Standhartinger die ihm eigentümliche Grundparzelle Nr. 171/2 Teil der Kat. Gem. Aurolzmünster mit den darauf stehenden Obstbäumen,
im Ausmasse von ………………………………………………..5.400 m 2
lastenfrei.
Beide Parteien haben die Grundstücke besichtigt und erklären sich mit dem Tausch einverstanden.
II. Die Vermessungen und Vermarkungen wird Herr Zivilgeometer Ing. Spindler in Ried, Hauptplatz 44, durchführen.
III. Der entgiltige Tauschvertrag wird in der Kanzlei Dr. O. Steinkogler in Ried, Hauptplatz, durchgeführt.
IV. Alle mit diesem Tausch verbundenen Kosten, wie grundbücherliche Eintragung, Vermessung, usw. gehen zu Lasten des Herrn Ferdinand Graf zu Arco Valley.
V. Herr und Frau Standhartinger verpflichten sich das erworbene Grundstück mit einem festen Zaun zu umgeben und nicht zu dulden dass Klein und Federvieh auf die benachbarten herrschtl. Grundstücke gelangt. Ein Tor oder Gartentürl darf nur von der Strassenseite angebracht werden, aber nicht gegen die herrschftl. Grundstücke.
VI. Dieser Tauschvertrag tritt in Kraft wenn beide Teile den Vertrag unterfertigt haben. Bis 30. Oktober haben beide Teile das Recht ihre Grundstücke zu Nutzen.
St. Martin i/I. am 1. Okt. 1952]
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2. (Liegenschafts)Kaufvertrag
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3. Ratenbrief
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