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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 2
zurück A. Kauf und Tausch
vor C. Verbraucherrecht – Konsumentenschutz
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B. Die Lehre von Titel und Modus
Literaturquelle
Wir haben den Kaufvertrag behandelt und gehört, dass der bloße Kaufvertrag, also der perfekte, aber noch nicht erfüllte Kauf (nach ABGB) kein Eigentum überträgt. Der Kaufvertrag ist aber eine unabdingbare Voraussetzung des Eigentumserwerbs durch den Käufer: Er ist Titel / Rechtsgrund/ tauglicher rechtlicher Erwerbsgrund für die Eigentumsübertragung, die Übereignung, den Modus.
Das Titelgeschäft, etwa ein Kauf, benennt den Rechtsgrund, aus dem heraus Eigentum übertragen werden soll. Etwa: Der Kaufvertrag (als Titelgeschäft) verpflichtetden Verkäufer schuldrechtlich – für den Käufer besteht eine spiegelbildliche Verpflichtung bezüglich des Kaufpreises (§ 1062 ABGB) –, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben / zu tradieren (Übergabe / traditio), und damit idR Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen; vgl § 1053 iVm § 1061 ABGB.
Titelgeschäft
Damit folgt das ABGB dem römischen Recht (D. 41, 1, 31 pr.): Numquam nuda traditio transfert dominium, sed ita si venditio aut aliqua iusta causa praecesserit, propter quam traditio sequeretur; vgl auch CodTher II 4 Num 1 sowie die Formulierung des § 433 Abs 1 dtBGB: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen ....” – Darauf wird in der Folge näher eingegangen.
ABGB und römisches Recht
Der Begriff „Rechtstitel” wird umgangssprachlich auch in einem anderen Sinn verwendet; so wenn davon die Rede ist, dass jemand einen oder keinen Rechtstitel besitze. Gemeint ist damit meist nur, dass jemandem ein Rechtsanspruch zusteht oder fehlt.
I. Derivativer Eigentumserwerb durch Übereignung
1. § 380 ABGB – Erwerb dinglicher Rechte
§ 380 ABGB formuliert knapp:
„Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart [= Modus] kann kein Eigentum erlangt werden.”
Das ABGB handelt die Lehre von Titel und Modus – gleichsam als Teil fürs Ganze – beim wichtigsten Fall, dem Eigentumserwerb ab, mag die Lehre von Titel und Modus auch für den Erwerb aller andern (beschränkten) dinglichen Sachenrechte (vgl etwa § 449 ABGB: Pfandrecht oder § 480 ABGB: Servituten) und das Erbrecht gelten.
Das ABGB wendet die Lehre von Titel und Modus auch auf den Erbschaftserwerb an. Das hat seinen Grund darin, dass das ABGB das Erbrecht noch als dingliches (Sachen)Recht ansieht und nicht – wie heute – als absolutes Recht; vgl § 308 ABGB. (Erbrechts)Titel ist danach der jeweilige Berufungsgrund, Modus die gerichtliche Einantwortung → KAPITEL 17: Einweisung in die Erbschaft ¿ Das Verlassenschaftsverfahren . – Zur Bedeutung der Lehre von Titel und Modus für die Zession als schuldrechtliches Verfügungsgeschäft → KAPITEL 14: Verfügungsgeschäft
Erbschaftserwerb
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2. Originärer und derivativer Erwerb
In Bezug auf den Eigentumserwerb unterscheidet das ABGB zwischen:
originärem und
derivativem (Eigentums)Erwerb.
Der originäre, ursprüngliche oder – wie ihn das ABGB auch nennt – der unmittelbare Eigentumserwerb ist ein solcher, der den Rechtserwerb nicht von einem Vormann (iS eines früheren Berechtigten) ableitet, sondern unabhängig von einem (allfälligen früheren) Vorberechtigten eintreten lässt; vgl zB die §§ 381 ff ABGB: Erwerb freistehender Sachen, aber auch § 367 ABGB: Gutglaubenserwerb → KAPITEL 8: Gutgläubiger Eigentumserwerb.
Beim derivativen, abgeleiteten oder mittelbaren Eigentumserwerb (vgl § 423 ABGB) wird der Rechtserwerb dagegen von einem/r Vorberechtigten abgeleitet, was zur Folge hat, dass der Rechtsnachfolger nie mehr Recht erwerben werden kann, als der Vorberechtigte besaß; römisches Recht: Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet.
Nemo plus iuris transferre potest …
Zunächst wird auf den derivativen / abgeleiteten (Eigentums)Erwerb eingegangen, weil diese Erwerbsart von größerer praktischer Bedeutung ist. Zum originären Erwerb → Originärer und derivativer Erwerb.
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3. Zur Lehre vom Rechtsgrund: Titel / causa
Das Titelgeschäft benenntden Rechtsgrund: Die Parteien eines Rechtsgeschäfts übertragen Eigentum nämlich nicht ohne Grund, also schlechthin / abstrakt, sondern stets aus einem ganz bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Grund / also kausal, eben dem Rechtsgrund. Mit dem Rechtsgrund oder Titelgeschäft wird ein bestimmter rechtlich-wirtschaftlicher Zweck verfolgt. Der Titel enthält den Rechtsgrund, aus dem heraus übereignet oder ein anderes dingliches Recht – etwa eine Servitut – übertragen werden soll. Dieser Rechtsgrund ist im Titelgeschäft – zB einem Kauf- oder Werkvertrag – enthalten / formuliert und das Titelgeschäft begründet den (schuld)rechtlichen Anspruch auf Übereignung.


Unterschiedliche Zielsetzungen
von Schuld- und Sachenrecht
Abbildung 2.12:
Unterschiedliche Zielsetzungen von Schuld- und Sachenrecht
Der Kaufvertrag als Titelgeschäft überträgt selbst aber noch nicht Eigentum, verpflichtet aber (schuldrechtlich) dazu! Die sachenrechtliche Übereignung ist – nach den Intentionen des ABGB – Erfüllungs- und Vollzugsakt der schuldrechtlichen Verpflichtung und hängt mit dem Titel genetisch zusammen.
Kauf überträgt nicht Eigentum
Die vom ABGB einheitlich konzipierte „Lehre” von Titel und Modus wird häufig – in Anlehnung an die Pandektistik und das dtBGB – auseinandergerissen und dabei das einheitliche Rechtsgeschäft in ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft / Titel (= Rechtsänderung wird bloß zugesagt) und einen Modus als – eigenes – dingliches Verfügungsgeschäft (= Rechtsänderung wird tatsächlich bewirkt) geteilt. Dazu auch → Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft


Die Lehre von „Titel und Modus”: § 380 ABGB
Abbildung 2.13:
Die Lehre von „Titel und Modus”: § 380 ABGB


Sinn von Titel und Modus
Abbildung 2.14:
Sinn von Titel und Modus
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4. Die rechtliche Erwerbungsart: Modus traditio
Die rechtlich taugliche Erwerbungsart (auch Modus genannt) ist für:
bewegliche (körperliche) Sachen die Übergabe / traditio (§§ 426, 427, 428 ABGB);
unbewegliche Sachen die Eintragung ins Grundbuch;
• das Bewirken der Eigentumsübertragung nichtverbücherter Liegenschaften die Urkundenhinterlegung → Urkundenhinterlegung statt Intabulation
Worin liegen Sinn und Funktion des Modus? –Übergabe und Verbücherung sollen den Rechts-, insbesondere den (aufgrund einer Rechtsänderung eintretenden) Eigentumsübergang nach außen hin kenntlich, also publik machen, zumal Sachenrechte auch von dritten Personen, die sonst keine Kenntnis davon haben (können), respektiert werden sollen; Publizitätsprinzip. – Kurz: Durch den Modus soll die dadurch bewirkte Rechtsänderung auch nach außen hin (über die Vertragspartner hinaus) erkennbar werden; und zwar auch für Dritte, die nicht am Rechtsgeschäft beteiligt sind. Das ist vor allem für das Pfandrecht von Bedeutung; Gläubigerschutz.
Funktion des Modus
Nur wenn beide Voraussetzungen – Titel und (!) Modus – erfüllt sind, wird zB gültig übereignet und dadurch Eigentum übertragen; sog kausale (= rechtsgrundabhängige) Natur der Tradition, iSv Übergabe. – Stellt sich zB erst nach erfolgter Übergabe heraus, dass das Titelgeschäft (bspw ein Kaufvertrag) ungültig ist – etwa weil ein Teil nicht geschäftsfähig war oder das Geschäft erfolgreich wegen Irrtums (§ 871 ABGB) angefochten wurde –, so ist entgegen dem äußeren Anschein Eigentum (trotz allenfalls schon erfolgter Übergabe) gar nicht übergegangen. Bereits übergebene Sachen sind dann nach § 877 ABGB zurückzustellen; sog dingliche Rückabwicklung → KAPITEL 5: Rückstellungspflichten ¿ Rückabwicklung.
Kausale Natur der Tradition
Dies ist die Konsequenz der Lehre von Titel und Modus; denn nur ein gültiger Titel und (!) ein gültiger Modus bewirken den Eigentumsübergang oder Pfandrechtserwerb. Ein gültiger Modus allein reicht ebenso wenig aus, wie ein gültiger Titel.
Beispiel
Vom Eigentumserwerb (an Liegenschaften) durch den Modus gibt es Ausnahmen, obwohl das GBG den Eintragungsgrundsatz scheinbar kategorisch regelt:
Ausnahmen
§ 4 GBG
„Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte ... wird nur durch ihre Eintragung in das Hauptbuch bewirkt.”
Solche Ausnahmen betreffen insbesondere die Enteignung, den Erbgang und die Ersitzung.
Weitere Beispiele für die Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes und eine Zusammenfassung finden sich in → Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes (Folie).
Zur unterschiedlichen Lösung im dtBGB und frCC vgl auch → KAPITEL 2: § 380 ABGB ¿ Erwerb dinglicher Rechte. – Das aus dem römischen Recht stammende Traditionsprinzip erfüllt auch Gerechtigkeitsansprüche, was gerade heute wieder von Bedeutung ist, zumal die Gefahr besteht, dass Rechtsbeziehungen immer mehr entpersönlicht, ja anonymisiert werden.
Rechtsvergleich: DtBGB und frCC
Dem Traditionssystem folgten auch die Niederlande (Art 3:84, 3:90 NBW), Spanien, Argentinien, Brasilien und Chile. Die ABGB-Lehre von der iusta causa traditionis ist der Lösung des dtBGB (§ 929 BGB) von 1900, aber auch der des frCC (Art 711, 1138, 1583) von 1804 überlegen. – Auch das englische und us-amerikanische Privatrecht gehen aber mitunter den Weg des französischen Rechts.
Literaturquelle
Aber auch die Lösung des frCC wurzelt im römischen Recht; Trennung von emptio-venditio (Kauf) und traditio. Die französische Kautelarjurisprudenz überbrückte diesen Gegensatz dadurch, dass in den Kaufvertrag eine Übergabsklausel aufgenommen wurde (Übergabe durch Erklärung!) und damit die Übergabe als erfolgt angesehen wurde; traditio ficta (fingierte Übergabe). Während diese alte französische Praxis theoretisch noch am Traditionserfordernis festhielt, ließ das – sich auch im frCC manifestierende – Vernunftrecht in Frankreich auch diese letzte Verbindung zwischen causa und traditio fallen und begnügte sich damit, dass Eigentum „nur durch den Willen der Beteiligten” (E. Rabel) übertragen werden könne. Diesem System folgten zB Belgien, Italien (itCC, Art 1376), Portugal und Rumänien. An diesem Grundsatz des sog Realkaufs wird in Frankreich auch für Grundstücke und Forderungen festgehalten, wenngleich er durch Publizitätsakte bei der Zession (frCC Art 1690) und dem Erfordernis der Transskription bei Grundstücken stark eingeschränkt wird; Grundsatz: En fait de meubles possession vaut titre. – Die Ergebnisse der genannten Rechtsordnungen sind daher bei näherem Hinsehen nicht so unterschiedlich, wie es zunächst aussieht; vgl E. Rabel, Das Recht des Warenkaufs I 27 (1936).
Konsequenter ausgeprägt als beim Eigentumserwerb ist die Publizitätsfunktion des Modus bei der Pfandrechtsbegründung; und zwar sowohl an beweglichen Sachen (sog Faustpfandprinzip), als auch beim Liegenschaftspfand, der Hypothek, die nur durch Eintragung ins Grundbuch entsteht. Man sagt daher, die Hypothek führe ein reines Buchleben! – Durch das Erfordernis, ein Faustpfand wirklich übergeben zu müssen – wozu nach hA alle Übergabsarten der §§ 426-428 ABGB, das Besitzkonstitut ausgenommen, ausreichen –, wird ein effizienter (Pfand)Gläubigerschutz erreicht. Dadurch wird nämlich verhindert, dass der Schuldner / Pfandbesteller an ein und derselben beweglichen Sache – zB einem wertvollen Schmuckstück – für mehrere Gläubiger zeitlich nacheinander gültiges Pfandrecht begründen kann.
Faustpfandprinzip
• Vgl auch den Unterschied zwischen normaler Zession (zB Forderungskauf) und Sicherungszession → KAPITEL 14: Sicherungszession oder der Verpfändung einer Forderung in Bezug auf die Verständigung des Schuldners / Zessus → KAPITEL 15: Verpfändung und Pfändung von Forderungen oder Rechten.
• Vgl dazu auch die Folie → KAPITEL 15: Formen der Übergabe.
• Zur Anwendung der pfandrechtlichen Publizitätserfordernisse auf die Sicherungsübereignung → KAPITEL 8: Die Sicherungsübereignung.


Formen der Übergabe
Abbildung 2.15:
Formen der Übergabe
Mit der Übergabe des Kaufgegenstands geht im Regelfall nicht nur das Eigentum, sondern auch die Gefahr (tragung) über. Dh, dass ab diesem Zeitpunkt ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung des Kaufgegenstands bereits den Käufer trifft (und nicht mehr den Verkäufer)! Vgl dazu § 1064 iVm § 1051 ABGB. Die Parteien können aber (vgl § 1051 letzter HalbS ABGB) etwas anderes vereinbaren; so wird in der Vertragspraxis häufig vereinbart, dass die Gefahr schon mit Vertragsunterzeichnung, also schon vor der tatsächlichen (und erst recht vor der rechtlichen, das wäre zB die Verbücherung) Übergabe des Kaufgegenstands vom Verkäufer auf den Käufer übergehen soll.
Übergabe und Gefahrübergang
Vgl dazu das (Liegenschafts)Kaufvertragsbeispiel → Vertragsbeispiele
Zur Gefahrtragung beim Eigentumsvorbehalt, wo die bewegliche Sache zwar körperlich übergeben und damit die Gefahr übergeht, ohne dass auch das Eigentum wechselt → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel. – Zur unterschiedlichen Gefahrtragung bei Stück- und Gattungsschuld (zwischen Vertragsschluss und Übergabe) → KAPITEL 8: Gefahrtragungsregeln für Stück- und Gattungsschulden .
Beispiel


Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB
Abbildung 2.16:
Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB
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5. Übergabsarten für bewegliche Sachen
Die Übergabsformen der §§ 426-428 ABGB dienen dem Erwerb dinglicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht etc) an beweglichen Sachen. Dem ABGB schwebte eine Art „Rangordnung” dieser gesetzlichen Übergabsformen vor; vgl § 426 ABGB: „ ... können in der Regel nur durch.” Die Übergabsform steht demnach nicht völlig im Ermessen der Parteien. – Neben der körperlichen Übergabe kennt das Gesetz noch die Übergabe durch Zeichen und die Übergabe durch Erklärung.
Bewegliche Sachen sind nach § 426 ABGB grundsätzlich körperlich – dh „von Hand zu Hand” – zu übergeben.
Körperliche Übergabe
Nur wenn bewegliche Sachen eine körperliche Übergabe nicht zulassen (oder wenn diese nicht tunlich, dh unwirtschaftlich ist) – zB bei Frachtgütern, einem Warenlager oder einer „anderen Gesamtsache”, gestattet § 427 ABGB die Übergabe durch Zeichen, die auch symbolische Übergabe genannt wird,
Übergabe durch Zeichen
„indem der Eigentümer dem Übernehmer die Urkunden, wodurch das Eigentum dargetan wird, oder die Werkzeuge übergibt, durch die der Übernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmal verbindet, woraus jedermann deutlich erkennen kann, dass die Sache einem anderen überlassen worden ist.”
Zum Begriff der „wirklichen Übergabe” in § 943 ABGB → KAPITEL 3: ¿Wirkliche Übergabe¿ iSd ABGB und NotZwG.


Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB
Abbildung 2.17:
Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB
Neben den Übergabsformen der §§ 426 und 427 ABGB, die den Publizitätsanforderungen des Sachenrechts voll, wenngleich in unterschiedlichem Maße entsprechen, gibt § 428 ABGB zum Teil das Publizitätserfordernis auf: Übergabe durch Erklärung. Problematisch in Bezug auf den Publizitätsgedanken ist vor allem das Besitzkonstitut.
Übergabe durch Erklärung
§ 428 ABGB: „Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, dass er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe [Besitzkonstitut]; oder, dass der Übernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle [Übergabe kurzer Hand].”


Besitzkonstitut: § 428 1. Halbsatz ABGB
Abbildung 2.18:
Besitzkonstitut: § 428 1. Halbsatz ABGB


Übergabe kurzer Hand: § 428 2. Halbsatz ABGB
Abbildung 2.19:
Übergabe kurzer Hand: § 428 2. Halbsatz ABGB
Die Besitzanweisung, als 3. Fall des § 428 ABGB wurde erst von der Praxis entwickelt. Vorbild war das ALR; vgl dort I 7 §§ 66-69. Es handelt sich mittlerweile um Gewohnheitsrecht.


Besitzanweisung
Abbildung 2.20:
Besitzanweisung
Diese (auf den Eigentumserwerb abstellenden) Regeln werden analog auf den bloßen Besitzerwerb an beweglichen und unbeweglichen Sachen angewandt. Bei beweglichen Sachen spielt das bspw beim Eigentumsvorbehalt eine Rolle. Bei Liegenschaften geschieht dies häufig durch vertragliche (Übergabs)Erklärung iSd § 428 ABGB. Eine typische vertragliche Formulierung einer solchen Besitz- und Gefahrübertragung an einer Liegenschaft (Eigentum wird erst durch Verbücherung erworben!) enthält Pkt III des Liegenschaftskaufvertrags → Vertragsbeispiele.
Besitzerwerb
Unbekannt ist unserem bürgerlichen Recht die Eigentumsübertragungsform beweglicher Sachen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs iSd § 931 dtBGB:
Abtretung des Herausgabeanspruchs?
„Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.”
Das läuft auf die Übertragung von Eigentum (an beweglichen Sachen) durch Zession hinaus. – Funktional entspricht die deutsche Abtretung des Herausgabeanspruchs in etwa (wo liegt der Unterschied?) unserer Besitzanweisung. Vgl dazu → KAPITEL 2: Besitzanweisung (FOILIE): SZ 22/27 – Bob Cracler.
Rechtssprechungsbeispiel
HS 4275: Eigentums- und Pfandrechtserwerb an einem Pkw erfolgt nur durch körperliche Übergabe: OGH 17.3.1964, 8 Ob 290/63 (39).
HS 4276 (1964): Übergabe eines Kraftfahrzeugs – Die Klägerin hat einen Kaufvertrag unterzeichnet. Auf ihren Namen wurden die Wagenpapiere und die Versicherungspolizze ausgestellt, ihr wurden diese Papiere übergeben, und zu ihr wurde der Wagen schließlich auch vom Beklagten gebracht, der ihn nur im Auftrag der Klägerin von der Verkäuferfirma übernommen hat. Der Wagen wurde der Klägerin also nicht nur symbolisch, sondern tatsächlich übergeben, und sie war in der Lage, darüber ausschließlich zu verfügen, so dass alle Erfordernisse des § 426 ABGB für den Eigentumserwerb erfüllt sind. Der Umstand, dass sie den Wagen sofort dem Beklagten zur Benützung überließ, ändert daran nichts (OGH).
HS 4277 (1964): Der Typenschein ist nicht der wesentlichste Bestandteil des Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug; die symbolische Übergabe eines Kraftfahrzeugs durch bloße Aushändigung des Typenscheines ist vielmehr iSd § 427 ABGB nicht gültig (OGH).
HS 4278 (1963): Zeitliche Differenz zwischen Übertragungs- und Aneignungshandlung. Nach stRspr und Lehre [OGH 5.4.1911, GlUNF 5426; SZ 26/147; EvBl 1963/24*; Klang, Komm z ABGB2, II 316] können bei Begründung von Eigentum die Übertragungs- und Aneignungshandlungen zeitlich auseinanderfallen. Liegt die Zustimmung des Übergebers vor, kann sich der Übernehmer auch in Abwesenheit in den Besitz der Sache setzen und dadurch den Eigentumsübergang herbeiführen (OGH).
Man nennt diese Form der Besitz- oder Eigentumsübertragung auch traditio longa manu / Übergabe langer Hand. Es handelt sich dabei um eine (im Gesetz nicht geregelte) Form der Übergabe durch Zeichen und Erklärung, wobei zB der Vorbesitzer oder Voreigentümer, die zu übergebende (bewegliche) Sache bereitstellt und dem Übernehmer gestattet, sie sich zu holen; etwa: Verkauf von geschlägertem Holz, das im Wald aufgeschlichtet und mit einem bestimmten (Farb)Zeichen versehen wird. Dem Erwerber werden Ort und Zeichen genannt, damit er das Holz selbst abholen kann und damit zB Eigentum erlangt.
Beachte
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6. Versendungskauf: § 429 ABGB
Beim anschließend (an § 428 ABGB) geregelten Versendungskauf versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers – was auch schlüssig geschehen kann – die verkaufte Ware / Sache an einen andern Ort als den Erfüllungsort. – § 429 ABGB versteht sich als Anwendungsfall der §§ 426 ff ABGB.


Versendungskauf: § 429 ABGB
Abbildung 2.21:
Versendungskauf: § 429 ABGB
Beim Versendungskauf gehen nach hA im bürgerlichen Recht schon mit der Übergabe des Kaufgegenstands / der Ware durch den Verkäufer an die Transportanstalt – zB Post, Bahn oder Spediteur – Eigentum und Gefahr (auf den Käufer) über. Dies trotz der Formulierung im Gesetz:
Besonderheiten beim Versendungskauf
”In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Übernehmer erhält.”
Die Übergabe an Post oder Bahn durch den Verkäufer gilt nämlich als vom Käufer genehmigte „Überschickungsart”. Die Praxis verkehrt demnach den Grundsatz des Gesetzes ins Gegenteil, was dem Rechtsgefühl des Volkes nicht entspricht. Auch das KSchG hat daran bislang nichts geändert.
Das Handelsrecht regelt in Art 8 Nr 20 Abs 1 EVHGB nur (!) den Gefahrübergang; vgl das folgende Beispiel (HS 5345). Der Eigentumsübergang folgt den (eben dargelegten) Regeln des bürgerlichen Rechts.
Handelsrecht
Art 8 Nr 20 Abs 1 der 4. hrEVO: Gefahrtragung beim Versendungskauf
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Vgl auch → KAPITEL 7: Trade Terms und Incoterms: Trade- und Incoterms.
Die Übergabe des Kaufgegenstands / der Ware durch den Verkäufer an die Transportanstalt (also eine dritte Person) wird also bereits als Übergabsakt an den Käufer gedeutet. Der Dritte (= die Transportanstalt) ist demnach nicht Erfüllungshilfe (§ 1313a ABGB) des Verkäufers. Der Verkäufer / Übergeber erfüllt seine Vertragspflicht bereits voll mit Übergabe Absendung des Kaufgegenstands an den Dritten.
Übergabe an Transportanstalt als Übergabsakt


Versendungskauf: § 429 ABGB
Abbildung 2.22:
Versendungskauf: § 429 ABGB
Rechtssprechungsbeispiel
HS 5345 (1965): „Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Kaufvertrag ist ein Versendungskauf, bei welchem zufolge der Bestimmung des Art 8 Nr 20 EVHGB die Transportgefahr auf den Käufer überging, sobald der Verkäufer die Ware an die Spedition zur Versendung an den Käufer übergeben hatte. Mit dieser Übergabe ist aber auch das Eigentumsrecht an der Ware auf den Käufer gemäß § 429 ABGB übergegangen, da, wie Klang (Komm z ABGB2, II 326) ausführt, für gewöhnlich angenommen werden muss, dass der Übernehmer mit der Versendung durch die Eisenbahn oder die Post einverstanden ist, und daher in den meisten Fällen das Eigentum mit der Übergabe zum Transport auf den Empfänger übergeht. Das im § 433 HGB normierte Dispositionsrecht des Verfrächters [sog Right of Stopppage; vgl § 45 KO] steht dem nicht entgegen (Klang, aaO 327, unter 4).”
Transportgefahr
§ 45 KO: Verfolgungsrecht
Verfolgungsrecht
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Konkurseröffnung am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind.
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7. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Im Zusammenhang mit Titel und Modus wird auch folgende begriffliche Unterscheidung getroffen:
Das (schuldrechtliche) Titelgeschäft wird auch Verpflichtungsgeschäft genannt, weil es die zugesagte Rechtsänderung noch nicht selbst herbeigeführt, sondern nur die Verpflichtung dazu begründet. – Kurz: Die Rechtsänderung wird durch das Verpflichtungsgeschäft bloß zugesagt, aber noch nicht bewirkt.
Verpflichtungsgeschäft
Beispiel
Vom Titelgeschäft zu unterscheiden ist das (sachenrechtliche) Verfügungsgeschäft (Modus), das die Rechtsänderung nicht bloß zusagt, sondern selbst herbeiführt. – Kurz: Die Rechtsänderung wird durch das Verfügungsgeschäft bewirkt. Dadurch werden Rechte definitiv übertragen, aufgehoben, abgeändert oder beschränkt.
Verfügungsgeschäft
Beispiel
Beachte


Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen
Abbildung 2.23:
Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen
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8. Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte
Die Unterscheidung in kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte hat im Titelgeschäft ihren Sitz:
Ein Rechtsgeschäft, insbesondere ein Verpflichtungsgeschäft, ist kausal, wenn es seinen Zweck / die causa / den konkreten Rechtsgrund benennt, der die rechtliche Verpflichtung zur Rechtsänderung etc trägt.
Beispiel
Das österreichische Privatrecht steht kausalen Rechtsgeschäften freundlich, abstrakten dagegen abweisend gegenüber; vgl etwa § 937 ABGB: Danach sind „Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages … ohne Wirkung”.
ABGB favorisiert kausale Rechtsgeschäfte
IdR setzt ein Rechtsübergang daher eine/n causa / Rechtsgrund voraus. Dennoch kennen wir auch abstrakte Geschäfte / Verpflichtungen. – Die Gründe der Ablehnung abstrakter Rechtsgeschäfte sind folgende: Wären abstrakte Rechtsgeschäfte ohne Einschränkung wirksam, könnten damit sehr einfach gesetzwidrige, sittenwidrige oder unerlaubte Vereinbarungen geschlossen und rechtlich durchsetzbar (= einklagbar) gemacht werden. Der Rechtsgrund für die Rechtsänderung wäre nicht einsichtig.
Beispiel
Ist ein Rechtsgeschäft vom Rechtsgrund unabhängig / losgelöst, ist es abstrakt. Es (be)nennt den Rechtsgrund der Verpflichtung nicht.
Abstrakte Rechtsgeschäfte
Beispiel
ABGB (kausaleNatur der Tradition / Übergabe) und dtBGB (abstrakte Natur der Tradition) messen dem Grundgeschäft unterschiedliche Bedeutung zu. So verhindert nach ABGB die Ungültigkeit des Titel- oder Grundgeschäfts den Eigentumsübergang, während nach dem dtBGB der Erwerber auch in einem solchen Fall Eigentümer wird und bleibt. – Der Unterschied zeigt sich an den Konsequenzen: Dem Verkäufer steht in diesem Fall nach ABGB die dingliche Eigentumsklage auf Rückstellung zu (Eigentum ist nicht übergegangen!), während das dtBGB nur einen obligatorischen Bereicherungsanspruch (→ KAPITEL 5: Bereicherungsrecht im ABGB?) gewährt, weil der Erwerber zwar Eigentümer geworden ist, er die Sache aber ungerechtfertigt, dh ohne (gültigen) Rechtsgrund erlangt hat. – Der dinglich wirkende Schutz des ABGB ist natürlich viel effizienter; vgl nur den Fall der Insolvenz des Erwerbers!
Rechtsvergleich
Einen anderen Weg für den Erwerb von Fahrnis schlägt der frCC ein: Er lässt Eigentum mit Kaufvertragsperfektion übergehen.
Dazu Gschnitzer, Sachenrecht 2 102.
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II. Das Grundbuch
Wichtige Rechtsquellen: – GrundbuchsG (GBG) 1955, BGBl 39; – GrundbuchsumstellungsG (GUG) 1980, BGBl 550; – Allgemeines GrundbuchsanlegungsG (AllgGAG) 1929, BGBl 2/1930; – LiegenschaftsteilungsG 1930, BGBl 3.
Literaturquelle
1. Allgemeines – Geschichtliches
Das Ziel, den Liegenschaftsverkehr zu sichern und die Rechtslage an Grundstücken klarzustellen, ist alt, zumal Liegenschaften schon im alten Griechenland als Sicherungsobjekte für Schulden des Liegenschaftseigentümers verwendet wurden. Das antike griechische Recht hatte – im Gegensatz zum römischen Recht – ein aus heutiger Sicht modernes Publizitätskonzept für den Liegenschaftverkehr entwickelt. Aus dem hellenistisch-ptolemäischen Ägypten (Nachfolge des Alexanderreichs) sind hochentwickelte Grundbücher erhalten.
Das antike griechische Recht kannte bereits frühe und interessante Formen des Publizitätsgedankens, der in Griechenland hoch entwickelt war und später übernommen werden konnte: Am Anfang standen Gedächtnismänner / Mnemones, die als Abschlusszeugen dem Liegenschaftskauf beigezogen wurden; sie sagten im Streitfall aus. Früh gab es Archive, wo die Urkunden hinterlegt und schließlich sogar die Verträge (unter Beiziehung der Archivbeamten) geschlossen wurden.
Streit kann vermieden werden, wenn das Eigentum an Liegenschaften klar feststellbar und überhaupt dingliche Rechte und Pflichten an Liegenschaften – seien es Eigentum, Hypotheken oder Servituten – einsehbaren Aufzeichnungen zu entnehmen sind. – Daher die frühen Versuche, Rechtssicherheit im Liegenschaftrecht zu erlangen.
Rechtssicherheit im Liegenschaftrecht
So entstanden (in der Neuzeit) zunächst für den herrschaftlich-adeligen Grundbesitz Landtafeln und in der Folge Stadtbücher für den städtischen sowie Grundbücher ieS insbesondere für den bäuerlichen Grundbesitz; dazu Klang in Klang2 II 329 und Ehrenzweig, Sachenrecht 27 (19852). Wurden zunächst in diese Bücher – ohne besondere Systematik – bloß chronologische Aufzeichnungen eingetragen (rechtliche Änderungen waren selten!), ging man später zum Personal- und schließlich zum Realfoliensystem über. – Personalfoliensystem bedeutet, dass sich der innere Aufbau des Grundbuchs nicht am Grundbuchskörper (Liegenschaften) orientiert, sondern an den Personen, denen diese gehören.
Grundbücher, Stadtbücher, Landtafeln
1871 kam es in Österreich zur ersten einheitlichen gesetzlichen Regelung des Grundbuchswesens. In Tirol, wo die Widerstände der Bauern gegen die Grundbuchsanlegung groß waren, galten die alten Verfachbücher bis zum schließlichen Beginn der Grundbuchsanlegung im Jahre 1897 und darüber hinaus. Dieses erste öGBG von 1871 gilt noch heute in Südtirol. 1955 wurde das Grundbuchsrecht gesetzlich neu gefasst; GBG 1955. Die Neuerungen hielten sich in Grenzen. Mit dem GUG 1980wurde das österreichische Grundbuchsystem auf EDV umgestellt.
Tirol
Neben dem allgemeinen Grundbuch existieren noch heute Sondergrundbücher als Verzeichnisse:
• die Landtafeln für die ehemals ständischen Güter,
• die Eisenbahnbücher (seit 1874),
• das Bergbuch weist die Bergwerksberechtigungen aus, und
• die Wasserbücher verzeichnen die Wassernutzungsrechte.
• Andere öffentliche Register sind zB:
• das Firmenbuch → KAPITEL 15: Das Firmenbuch / FB.
• der Grenzkataster (beim Vermessungsamt),
• das Schiffsregister sowie
• das Patent-, Marken-, Musterrechtsregister → KAPITEL 15: Marken-, Muster- und Patentregister.


Das Grundbuch (1)
Abbildung 2.24:
Das Grundbuch (1)


Das Grundbuch (2)
Abbildung 2.25:
Das Grundbuch (2)


Bücherliche Rechte: § 9 GBG
Abbildung 2.26:
Bücherliche Rechte: § 9 GBG
Rechtstatsachen zum Grundbuch: Etwa 150 Bezirksgerichte führen Gundbücher mit 2,2 Mio Grundbuchseinlagen. Diese erfassen 12 Mio Grundstücke. Jährlich werden ca 3,5 Mio Grundbuchsauszüge angefertigt; Kosten pro Auszug: 8 ı.
Wir haben die Lehre von Titel und Modus bereits besprochen und wissen, dass das Eigentum und andere (beschränkte) dingliche (Sachen)Rechte insbesondere auch das Liegenschaftspfand / die Hypothek und die Servituten als dingliche Rechte nur dadurch erworben werden, dass das Titelgeschäft – sei es ein Kauf-, Servituts- oder Pfandbestellungsvertrag – ins Grundbuch eingetragen wird. Die Eintragung stellt den Modus, die rechtlich taugliche Erwerbsart, dar. Erst sie bewirkt den Eigentumsübergang an Liegenschaften oder das Entstehen einer Hypothek als Liegenschaftspfand. Daher sagt man, die Hypothek führe ein „reines Buchleben”, denn außerhalb des Grundbuchs existiert sie nicht. – Was für bewegliche Sachen im Hinblick auf den Besitz- und Eigentumserwerb die Übergabe ist, ist für den Eigentumserwerb an Liegenschaften (= unbewegliche Sachen) die Verbücherung.
Grundbuch als Modus
§ 431 ABGB bestimmt: „Zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen muss das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Die Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).”
Beachte
Nach § 432 ABGB ist für die Intabulation eine beglaubigte Urkunde über das Erwerbs-, also das Titelgeschäft nötig; vgl auch §§ 31 ff GBG! § 433 ABGB bestimmt, was Inhalt dieser Urkunde zu sein hat: Sie hat die am Geschäft beteiligten Personen anzugeben sowie Liegenschaft und Titelgeschäft / Rechtsgrund zu benennen usw.
Voraussetzungen der Intabulation
§ 433 letzter HalbS ABGB enthält den Hinweis auf die sog Aufsandungserklärung → Besonderheiten des Liegenschaftskaufs:
„ ... und es muss von dem Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, dass er in die Einverleibung einwillige”.
Zur Eigentumsübertragung an Liegenschaften oder Superädifikaten – dazu gleich mehr, die nicht im Grundbuch eingetragen sind braucht es nach § 434 ABGB statt der Intabulation die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde beim Grundbuchsgericht; heute geregelt im UHG, BGBl 1974/326. Dingliche Rechte an solchen Liegenschaften werden nach § 1 Abs 2 UHG grundsätzlich „erst mit der Urkundenhinterlegung” erworben; § 29 GBG (Rangordnung dinglicher Rechte) gilt sinngemäß.
Urkundenhinterlegung statt Intabulation
Das sind Überbauten iSd § 435 ABGB. Das Gesetz ordnet an, dass „dasselbe [dh wie in § 434 ABGB angeordnet] ... auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken [gilt], die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen [!], soferne sie nicht Zugehör [→ KAPITEL 8: Zugehör ¿ Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen; sog Sachverbindungen] eines Baurechts sind.”
Superädifikate
Der Eigentumserwerb an Superädifikaten folgt den Regeln des UHG.
Ein Superädifikat – der Begriff darf nicht mit dem der Superficies verwechselt werden – liegt also nur dann vor, wenn das Recht der Liegenschaftsbenützung von vornherein zeitlich begrenzt ist. Andernfalls greift der Grundsatz des § 297 ABGB (sog Superficies): superficies solo cedit = wörtlich übersetzt: das Bauwerk weicht Grund und Boden, dh: ein Bauwerk gehört grundsätzlich dem Liegenschaftseigentümer. Von diesem (römischrechtlichen) Grundsatz weicht die Regelung für sog Superädifikate ab.
Superficies
Superädifikate gelten, trotz ihrer engen Verbindung mit einer Liegenschaft, als bewegliche Sachen; Umkehrschluss aus § 297 iVm § 435 ABGB: so SZ 10/94 (1928) oder 55/155 (1982): Der Eigentümer eines gepfändeten Superädifikats hat mit Beschwerde nach § 68 EO Abhilfe zu suchen oder mit der Widerspruchsklage nach § 37 EO vorzugehen.
Wichtig für das Verständnis ist es, dass Superädifikate sonderrechtsfähig sind (vgl JBl 1991, 378); dh: das (Mit)Eigentum und andere Rechte an der Liegenschaft – zB eine Servitut –und am Superädifikat können getrennte Wege gehen. So verschafft ein (Mit)Eigentumserwerb an der Liegenschaft, nicht notwendig das Eigentum am Superädifikat.
Rechtssprechungsbeispiel
Eine Fertigteilgarage, aber auch ein in massiver Bauweise ausgeführtes Wohn- oder Geschäftshaus (vgl JBl 1930, 393), kann Superädifikat sein, zumal keinerlei Größen- oder Höhenbeschränkungen bestehen.
SZ 44/101 (1971): Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat (durch gerichtliche Feilbietung).
OGH 11. 7. 2001, 3 Ob 284/99g, JBl 2002, 311: Liegenschaftseigentümer räumt vier Personen Baurecht ein, von dem aber kein Gebrauch gemacht wird. Eine der vier Personen erhält auf Grund einer Sondervereinbarung vom Eigentümer auch das Recht, ein Superädifikat auf der Liegenschaft zu errichten. Das Baurecht wird idF in Exekution gezogen und der betreibende Gläubiger versucht, auch das Superädifikat exekutiv zu verwerten, was der OGH ablehnt.
Zum Baurecht → KAPITEL 8: Das Baurecht: Dort findet sich auch eine Gegenüberstellung der Begriffe Superficies, Superädifikat und Baurecht.
Literaturquelle
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2. Das Grundbuch als öffentliches Register
Das Grundbuch ist ein öffentliches, dh jedermann zugängliches, Register. Die Grundbücher werden von den Bezirksgerichten geführt. Im Grundbuch sind grundsätzlich alle Liegenschaften verzeichnet; Ausnahme: zB öffentliches Gut. Vgl auch → KAPITEL 8: Freistehende Sachen, öffentliches Gut und Staatsvermögen. Man kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs verlassen. Es wird seit 1980 elektronisch geführt; GUG 1980. Auch für das auf EDV umgestellte Grundbuch gilt aber weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, dass das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. Das im Rahmen der Grundbuchumstellung neu geschaffene Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht dem Hauptbuch rechtlich gleich; JBl 1991, 584.
Grundbuchsauszüge erhält man bei jedem Bezirksgericht und mittlerweile auch bei Notaren und Rechtsanwälten. Der elektronische Zugang zum Grundbuch wurde ständig erweitert.
Grundbuchsauszüge
Das Grundbuch als öffentliches Buch verwirklicht das sachenrechtliche Publizitätsprinzip auf vorbildliche Weise. Aber auch dem Spezialitäts- und Prioritätsprinzip des Sachrechts dient das Grundbuch → KAPITEL 8: Priorität .


Aufbau des Grundbuchs
Abbildung 2.27:
Aufbau des Grundbuchs
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3. Aufbau des Grundbuchs
Für jede Katastralgemeinde (KG; sie ist nicht unbedingt deckungsgleich mit der politischen Gemeinde) wird vom zuständigen Bezirksgericht ein eigenes Grundbuch geführt.
Beispiel


Das Grundbuch des Bezirksgerichts
Abbildung 2.28:
Das Grundbuch des Bezirksgerichts
Nach § 1 GBG besteht „das” Grundbuch aus:
Aufbau
• einem Hauptbuch und einer
Urkundensammlung.
Im Hauptbuch wird für jeden Grundbuchskörper eine eigene Grundbuchseinlage mit eigener Einlagezahl / EZ angelegt; zB KG Hötting EZ 3570.
Er ist die rechtliche Grundeinheit des Grundbuchs. Der Grundbuchskörper bildet ein rechtliches Ganzes; § 31 GBG. Ein Grundbuchskörper kann aus mehreren Liegenschaften / Grundstücken bestehen; wobei die einzelnen Liegenschaften / Grundstücke wiederum in (rechtlich nicht selbständige) Parzellen unterteilt sein können. – Liegenschaften / Grundstücke stellen danach nicht immer eine selbständige Grundbuchseinheit dar; auf Parzellen trifft das nie zu.
Grundbuchskörper
Die Parzellierung einer Liegenschaft dient deren leichterem Abverkauf. So, wenn ein 10.000 m2 großes Grundstück in fünf gleich große Parzellen untergegliedert wird. Häufig kann dadurch eine Wertsteigerung der Liegenschaft erreicht werden; besserer m2-Preis. Zu beachten ist, dass die Parzellierung nichts an der Einheit des Grundbuchkörpers ändert → Aufbau des Grundbuchs: Ab- und Zuschreibung.
Parzellierung


Grundbuchskörper/Liegenschaft/Parzelle
Abbildung 2.29:
Grundbuchskörper/Liegenschaft/Parzelle


Legende: GB-Körper/Liegenschaft/Parzelle
Abbildung 2.30:
Legende: GB-Körper/Liegenschaft/Parzelle
Sie ist die Sammlung der Originale und beglaubigten Abschriften von Urkunden, auf Grund derer bücherliche Eintragungen erfolgen. – Vom Hauptbuch wird auf die Urkundensammlung verwiesen, da im Hauptbuch nur Kurzeintragungen erfolgen. – Vom Hauptbuch aus ist also der Weg zurück zur Urkunde, die das Titelgeschäft dokumentiert, verfolgbar.
Urkundensammlung
Besteht ein Grundbuchskörper aus mehreren Liegenschaften oder ist das einzige Grundstück eines Grundbuchskörpers parzelliert, müssen diese unselbständigen Teile – bspw im Falle des Verkaufs nur einer Liegenschaft oder von nur einer oder mehreren Parzellen – ab- oder zugeschrieben werden; § 3 Abs 2 GBG.
Ab- und Zuschreibung
Durch Ab- oder Zuschreibung ändert sich demnach der Umfang eines Grundbuchskörpers. – Im Falle der Abschreibung wird für den abgeschriebenen Teil ein neuer Grundbuchskörper mit neuer Einlagezahl (EZ) geschaffen.
Dasselbe gilt für Teilungen von Grundbuchskörpern; zB im Rahmen einer Erbfolge. Zu beachten sind in diesen Fällen die Vorschriften des LiegenschaftsteilungsG 1930 und der jeweiligen Landes-Bauordnung.
Teilung von GB-Körpern


Aufbau des Hauptbuchs – Realfoliensystem
Abbildung 2.31:
Aufbau des Hauptbuchs – Realfoliensystem
Nach § 4 GBG wird die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte (→ Bücherliche Rechte) an einem Grundbuchskörper nur durch Eintragung ins Hauptbuch bewirkt.
Aufbau der einzelnen GB-Einlage
Das Hauptbuch, das in Tirol in zwei Abteilungen geführt wird (I: geschlossene Höfe; II: sog walzende Güter), ist nach dem Realfoliensystem geordnet; dh, jeder Grundbuchskörper erhält eine selbständige Grundbuchseinlage: vgl §§ 2, 3 GBG.
Geschlossene Höfe iSd TirHöfeG 1900 müssen eine mindestens fünfköpfige Familie angemessen ernähren können, ohne das Vierfache zu überschreiten. – Zum bäuerlichen Erbrecht, dem sog Anerbenrecht → KAPITEL 17: Das bäuerliche Erbrecht als Anerbenrecht.
Jede Grundbucheinlage ist folgendermaßen aufgebaut: Sie besteht aus der „Aufschrift” sowie nach § 61 AGAG aus 3 „Blättern”: dem Gutsbestands- oder A-Blatt, dem Eigentums- oder B-Blatt und dem Lasten- oder C-Blatt.


Aufbau der einzelnen GB-Einlage
Abbildung 2.32:
Aufbau der einzelnen GB-Einlage
Die sog Aufschrift führt die Katastralgemeinde (KG), die Einlagezahl (EZ) sowie den Gerichtsbezirk und die Bezeichnung des jeweiligen Grundbuchskörpers an. – Die Aufschrift bildet den „Kopf” jeder Grundbuchseinlage.
Aufschrift
Das A-Blatt ist wiederum in ein A1- und A2-Blatt unterteilt. Das Gutsbestandsblatt „charakterisiert” den jeweiligen Grundbuchskörper.
A-Blatt
Das A1-Blatt zählt allfällige Parzellen auf, und benennt deren „Kulturart”.
Beispiel
Beispiel
Beispiel
Die Kultur- oder Benützungsarten von Liegenschaften werden nach § 10 Abs 1 VermG (samt Anhang) festgelegt: zB Baufläche, landwirtschaftlich genutzte Grundfläche, Garten, Wald, Gewässer, Alpe etc.
Das A2-Blatt gibt Auskunft über Veränderungen am Gutsbestand des jeweiligen Grundbuchskörpers, insbesondere durch Zu- und Abschreibung und – praktisch bedeutsam – über die mit dem Liegenschafteigentum verbundenen Rechte; zB Servituten oder Reallasten, wenn die Liegenschaft herrschendes Grundstück ist.
Zu Servituten und Reallasten → KAPITEL 8: Reallasten.
Auch eine Eintragung nach § 297a ABGB (Maschine → KAPITEL 8: § 297a ABGB ¿ Der ¿Maschinenparagraph¿) erfolgt hier. Das A2-Blatt weist zudem (nach § 7 Abs 2 AGAG) Beschränkungen aus, die auf öffentlichrechtlichen Vorschriften beruhen; etwa die Zugehörigkeit eines Grundbuchskörpers zur Sicherheitszone eines Flughafens oder zu einem Wasserschutzgebiet.


Original-GB: Gutsbestands- oder A-Blatt
Abbildung 2.33:
Original-GB: Gutsbestands- oder A-Blatt
Das Eigentums- oder B-Blatt gibt die Eigentumsverhältnisse wieder. „Öffentliches Gut” wird als solches gekennzeichnet.
B-Blatt
Im B-Blatt werden auch die persönlichen Beschränkungen angeführt, „denen der [jeweilige] Eigentümer [einer Liegenschaft] für seine Person in der freien Vermögensverwaltung” unterworfen ist; § 10 Abs 1 AGAG.
Solche Beschränkungen betreffen bspw die Bestellung eines Sachwalters, die Konkurseröffnung, die Minderjährigkeit oder ein Substitutionsband → KAPITEL 17: Substitution: Ersatz- und Nacherbschaft: JB 214.
Das Ersichtlichmachen persönlicher Beschränkungen im Grundbuch „zerstört” den guten Glauben eines Erwerbers, der sich dann nicht mehr darauf berufen kann, er habe von nichts gewusst.


Original-GB: Eigentums- oder B-Blatt
Abbildung 2.34:
Original-GB: Eigentums- oder B-Blatt
Das Lasten- oder C-Blatt zählt alle Lasten und objektiven Verfügungsbeschränkungen einer Liegenschaft auf.
C-Blatt
Beispiel


Original-GB: Lasten- oder C-Blatt
Abbildung 2.35:
Original-GB: Lasten- oder C-Blatt
Der leichteren Benutzbarkeit des Grundbuchs dienen Hilfsverzeichnisse und -einrichtungen. Seit 1999 können Grundbuch und Firmenbuch über das Internet abgefragt werden.


Hilfsverzeichnisse und -einrichtungen
Abbildung 2.36:
Hilfsverzeichnisse und -einrichtungen


EDV-Grundbuchsauszug
Abbildung 2.37:
EDV-Grundbuchsauszug


Die GB-Mappe
Abbildung 2.38:
Die GB-Mappe
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4. Bücherliche Rechte
Was kann ins Grundbuch eingetragen werden? – Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung sind nach § 9 GBG „nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB) ...”
Als dingliche Rechte werden heute neben dem Eigentum, das Pfandrecht, die Dienstbarkeiten und Reallasten (→ KAPITEL 8: Reallasten) sowie Baurecht (→ KAPITEL 8: Das Baurecht) und Wohnungseigentum (→ KAPITEL 8: Wohnungseigentum: WEG 2002) angesehen. Verbücherbar ist nach § 364c ABGB auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot → KAPITEL 8: Veräußerungs- und Bealstungsverbot [FOLIE].
Die Aufzählung bücherlicher Rechte in § 9 GBG wird als taxativ angesehen.
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5. Arten bücherlicher Eintragungen


Arten bücherlicher Eintragungen – § 8 GBG
Abbildung 2.39:
Arten bücherlicher Eintragungen – § 8 GBG


Bücherliche (= verbücherbare) Rechte
Abbildung 2.40:
Bücherliche (= verbücherbare) Rechte
§ 8 GBG nennt:
Bei der Einverleibung oder Intabulation (§§ 31 ff GBG) handelt es sich um unbedingte Eintragungen; es geht dabei um die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Löschung bücherlicher Rechte.
Einverleibung
Vormerkungen sind bloss bedingte Einverleibungen; §§ 35 ff GBG. Sie bedürfen der nachträglichen Rechtfertigung, also eines weiteren Nachweises für den endgültigen dinglichen Rechtserwerb.
Vormerkungen
Die Vormerkung sollte künftig im EDV-Grundbuch erleichtert und überhaupt effizienter gestaltet werden.
Anmerkungen dienen der Begründung bestimmter Rechtswirkungen; §§ 52 ff GBG.
Anmerkungen
Anmerkung der Streitanhängigkeit/Streitanmerkung (§ 61 GBG), Anmerkung der Rangordnung (→ Anmerkung der Rangordnung und Rangordnungs­bescheid: §§ 53-57 GBG), Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG: Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 11. 12. 2002, 7 Ob 253/02k, OGH 12. 2. 2003, 7 Ob 253/02k (mit Berichtigung), JBl 2003, 307: Vater schenkt seinem Sohn ein Grundstück und widerruft die Schenkung noch vor Intabulation nach § 948 ABGB. Vater klagt idF den Sohn, in seine erneute „Eigentumseinverleibung einzuwilligen” und beantragt parallel dazu eine Streitanmerkung nach § 61 GBG. – OGH lehnt dies ab, weil es wesentliche Voraussetzung einer grundbücherlichen Streitanmerkung sei, dass die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten und die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird. Eine Streitanmerkung sei hingegen bei einem bloß obligatorischen Begehren nicht zulässig (hier: Schenkungswiderruf), selbst wenn dieses auf den Erwerb eines bücherlichen Rechts gerichtet sei. – Kritik von Pfersmann und Rummel.
ZB von öffentlichrechlichen (etwa Naturschutzgebiet oder Flugsicherheitszone) oder persönlichen Beschränkungen des Eigentums (zB Minderjährigkeit oder Konkurs) durch mit der Liegenschaft verbundene Rechte; zB wird eine Servitutsberechtigung im A2-Blatt des herrschenden Grundstücks ersichtlich gemacht.
Ersichtlichmachungen
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6. Die Grundbuchsprinzipien
Die in der Folge behandelten Grundsätze/Prinzipien wurden vom Schrifttum anhand der Normen des Grundbuchsrechts entwickelt. Sie finden sich in der hier dargebotenen Form nicht im GBG. – Sie dienen der Funktionalität des Grundbuchs und damit des Sachenrechts. Sie setzen für das Grundbuchsrecht die Sachenrechtsprinzipien um.


Die Grundbuchsprinzipien – Überblick
Abbildung 2.41:
Die Grundbuchsprinzipien – Überblick
Nach den §§ 76 ff GBG erfolgen Eintragungen ins Grundbuch grundsätzlich „nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden”, nicht von Amts wegen. Dafür gilt die in § 96 GAG festgelegte Maxime, dass das Grundbuchsgericht nicht „mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat” bewilligen darf, selbst wenn dies möglich wäre.
Das Antragsprinzip
Wurde bloß um Vormerkung angesucht, darf keine Einverleibung angeordnet werden, selbst wenn sie zulässig wäre; vgl § 96 Abs 2 GBG. – Eine Ausnahme gilt für gegenstandslose und unzulässige Eintragungen, die von Amts wegen zu löschen sind; §§ 110 ff GBG.


Antragsprinzip – Legalitätsprinzip
Abbildung 2.42:
Antragsprinzip – Legalitätsprinzip
§ 94 GBG
(1) Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn
1. aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechtes kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung vorgeht;
2. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist;
3. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und
4. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist.
(2) Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht von dem Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat sich das Grundbuchsgericht darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
Der Richter hat demnach beschränkt die Aktenlage und damit die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Eintragung zu prüfen.
Das Legalitätsprinzip
Beispiel
§ 4 GBG
Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen (§ 9) Rechte wird nur durch ihre Eintragung in das Hauptbuch erwirkt.
Damit ist der Eintragungsgrundsatz formuliert. Zu erinnern ist daran, dass die Grundbuchseintragung Erwerbsart / Modus für den Eigentumserwerb oder den Erwerb anderer dinglicher Rechte an Liegenschaften ist. – Der jeweilige bücherliche Rechtserwerb setzt einen gültigen Titel voraus; vgl § 26 Abs 2 GBG iVm § 431 ABGB.
Der Eintragungsgrundsatz
Nach § 21 GBG sind „Eintragungen ... nur wider den zulässig, der ... als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.” – § 22 GBG statuiert eine Ausnahme: Bei mehrfacher außerbücherlicher Übertragung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten gilt, dass der letzte Übernehmer unter Nachweis seiner Vorberechtigten (Titelkette) die Eintragung verlangen kann. – Und § 23 GBG trifft Vorsorge für den häufigen Fall der erbrechtlichen Übertragung von Liegenschaften und anderen damit verbundenen dinglichen Rechten. Wird eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft veräußert, kann der Erwerber unter Überspringen allfälliger Zwischenberechtigter die bücherliche Eintragung unmittelbar nach dem Erblasser begehren. Das soll vereinfachen und überflüssige Kosten sparen helfen.
Bücherlicher Vorman


Der Eintragungsgrundsatz des GB
Abbildung 2.43:
Der Eintragungsgrundsatz des GB


Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes
Abbildung 2.44:
Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes
Rechtssprechungsbeispiel
Vgl den Sachverhalt von EvBl 2002/149 (→ Kaufpreis) Kaufpreis: Mangelnde Bestimmtheit.
OGH 21. 6. 2000, 1 Ob 344/99s, SZ 73/102(Ablehnung von SZ 10/311) = JBl 2000, 793 = EvBl 2001/2: Ausnahme vom Verbücherungsgrundsatz: Vermietete Liegenschaft (keine Eintragung des Bestandverhältnisses ins Grundbuch) wird versteigert. Nach Zuschlag, aber vor Intabulation, kündigt der Erwerber den Mietvertrag. – OGH erklärt bereits den Zuschlag und nicht erst den Erlag des Kaufpreises oder die Einverleibung im Grundbuch zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Übernahme eines nicht verbücherten Bestandvertrags im Falle des § 1121 ABGB und damit die Aktivlegitimation für die Kündigung. (Eine Bindung des Erstehers des Bestandgegenstandes an die vertragliche Bestandszeit besteht neben der Verbücherung auch noch in zwei anderen Fällen, nämlich bei einer Dreiparteienübereinkunft und im Fall der Überbürdung des Bestandvertrags an den Liegenschaftserwerber durch Vertrag zu Gunsten Dritter.)


Sog „bücherlicher Vormann”
Abbildung 2.45:
Sog „bücherlicher Vormann”
Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes
Enteignung: Eigentumserwerb mit Erlag der Entschädigungssumme; vgl § 35 EisbEG → KAPITEL 8: Enteignung: § 365 ABGB.
Zwangsversteigerung: Eigentumserwerb mit Zuschlag (nach § 237 Abs 1 EO).
Erbgang (sog Universalsukzession): Eigentumserwerb mit Einantwortungsbeschluss (§§ 797, 799 ABGB), nicht aber durch Verbücherung; den Titel bildet der erbrechtliche Berufungsgrund.
Ersitzung: Auch sie ist eine originäre Eigentumserwerbsart → KAPITEL 13: Originär.
Fusion /Verschmelzung juristischer Personen → KAPITEL 4: Fusion / Verschmelzung und Spaltung.


Publizitäts- und Vertrauensgrundsatz
Abbildung 2.46:
Publizitäts- und Vertrauensgrundsatz
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuchs meint formelle Publizität iSd § 7 GBG: „Das Grundbuch ist öffentlich.” Damit im unmittelbaren Zusammenhang formuliert § 7 Abs 2 GBG: „Jedermann kann das Grundbuch ... einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben ...”
Der Publizitäts- und Vertrauensgrundsatz
Jährlich werden um die 3,5 Millionen Grundbuchsauszüge erstellt. Ein Grundbuchsauszug kostet derzeit 8 ı.
Der Publizitäts- und Vertrauensgrundsatz umfasst auch den öffentlichen Glauben in das Grundbuch; sog Vertrauensgrundsatz (= materielle Publizität). Das Grundbuch genießt danach öffentlich Glauben und schützt Erwerber im Hinblick darauf! Geschützt wird, wer im Vertrauen auf das Buch erwirbt, und zwar:
• im Vertrauen auf seine Richtigkeit und
• im Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchs.
Voraussetzung dafür ist es jedoch, dass der Erwerber:
• in das Grundbuch Einsicht genommen hat und
• auch sonst die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht kennt.
Bücherliche Eintragungen orientieren sich am Besitzrecht, zumal die Verbücherung für unbewegliche Sachen das bewirkt, was die Besitzübertragung für bewegliche Sachen bedeutet; §§ 426 ff ABGB. Nach diesem Grundsatz gelten unrichtige oder unvollständige Eintragungen solange als richtig, als sie nicht berichtigt wurden. Gutgläubige Dritte werden in ihrem Vertrauen auf den Grundbuchsstand geschützt. Darin liegt öffentlicher Glaube / Vertrauensgrundsatz. Erworben werden kann aber grundsätzlich nur vom bücherlichen Vormann; §§ 21 ff GBG. Nur bücherlich berechtigte Personen sind verfügungsberechtigt.
Legitimations- oder Rechtsscheinwirkung


Legitimations- oder Rechtsscheinwirkung
Abbildung 2.47:
Legitimations- oder Rechtsscheinwirkung
Das Sachenrecht und insbesondere das Grundbuchrecht folgt dem Prioritätsgrundsatz (§§ 29, 30, 93 GBG), den schon ein altes deutsches Rechtssprichwort umschreibt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.” – Und das römische Recht formulierte: „Prior tempore, potior iure” (= Das zeitlich ältere, ist das stärkere Recht). – Das bedeutet den Vorrang des älteren, hier des früher eingetragenen Rechts. Die erwähnten §§ 29 und 93 GBG regeln, dass sich der Rang, dh die Stärke einer Eintragung durch den Zeitpunkt des Einlangens eines Grundbuchgesuchs beim Grundbuchsgericht bestimmt wird. Das ist vor allem – aber nicht nur – für Hypotheken wichtig, zumal deren Befriedigung rangmäßig erfolgt.
Prioritätsgrundsatz und Rangprinzip
§ 30 GBG kennt die Möglichkeit der Vorrangseinräumung: Dadurch kann die Rangordnung der auf einer Liegenschaft verbücherten Rechte geändert werden. Dazu bedarf es jedoch der Einwilligung des „zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten” und – wenn das zurücktretende Recht eine Hypothek ist – auch noch des Eigentümers und allenfalls anderer dinglich Berechtigter. Nötig ist uU auch die Zustimmung der Zwischenberechtigten. Näheres im Gesetz.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 24. 10. 2000, 5 Ob 252/00w, SZ 73/165: Liegenschaft ist mit einer Hypothek im ersten Rang in Höhe von 1,7 Mio S belastet. Land Salzburg begehrt auf Grund einer (Satzungs)Vorrangseinräumungserklärung für seine Forderung von über 600.000 S, für die eine Hypothek im 2. Rang einverleibt ist, den Vorrang seines Pfandrechts für einen Teilbetrag von 200.000 S. Dies lehnte das Gericht mit dem Hinweis ab, dass § 30 GBG dies nicht zulasse. – OGH gestattet dies mit dem Argument, dass eine Vorrangseinräumung auch in der Weise möglich sei, dass der bessere Pfandrang auch nur einem Teil der nachrangigen Hypothekarforderung zukommt.
Zum Verfügungsrecht des Liegenschaftgseigentümers iSd § 469 ABGB und zum Rangvorbehalt (§ 58 GBG) sowie zur bedingten Pfandrechtseintragung (§ 59 GBG) → KAPITEL 15: Das Pfandrecht als Recht an fremder Sache.


Rangmäßige Befriedigung – Beispiel
Abbildung 2.48:
Rangmäßige Befriedigung – Beispiel


Priorität-Spezialität
Abbildung 2.49:
Priorität-Spezialität
Der grundbuchsrechtliche Spezialitätsgrundsatz (§§ 10 ff GBG) verfolgt zwei Ziele:
Spezialitätsgrundsatz
• Einerseits besagt er, dass dingliche / bücherliche Rechte nur an bestimmten Einzelsachen (insbesondere Liegenschaften) oder „Sachteilen” wie einem Miteigentumsanteil möglich sind; vgl dazu § 13 Abs 1 GBG:
„Das Pfandrecht kann entweder auf einem ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers ... eingetragen werden.”
Damit werden die nach römischem Recht möglichen Generalhypotheken am gesamten Vermögen einer Person ausgeschlossen, da sie sich nicht bewährt haben. – Eine gewisse Ausnahme in dieser Hinsicht stellt jedoch die Simultanhypothek dar; vgl §§ 105 ff GBG.
• Andrerseits verlangt der Spezialitätsgrundsatz für die Begründung bücherlicher Rechte deren klare inhaltliche Präzisierung: Vgl § 10 GBG (Begründung von schlichtem Miteigentum) oder § 12 GBG: Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muss Inhalt und Umfang des eingetragenen Rechtes „möglichst bestimmt angegeben werden”. Sollen aber Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, „so müssen diese genau bezeichnet werden”.
Die §§ 13 ff GBG behandeln die Bedeutung unseres Grundsatzes für das Pfandrecht: Auch beim Pfandrecht werden die beiden Zielsetzungen des Spezialitätsgrundsatzes deutlich; § 13 GBG regelt, „woran” gültiges Pfandrecht begründet werden kann (zB „ganzer Grundbuchskörper” oder an Miteigentumsanteilen) und § 14 GBG formuliert die „zweite Zielsetzung”:
„Das Pfandrecht kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden. Bei einer verzinslichen Forderung muss auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden.”
Nach § 16 GBG deckt das erworbene Pfandrecht auch die Prozess- und Exekutionskosten; also die Kosten der Realisierung des Pfandrechts. Dazu kommen nach § 17 GBG die „dreijährigen Rückstände von [vertraglichen oder gesetzlichen] Zinsen”, die den „gleichen Rang mit dem Kapital” genießen. – Vgl auch § 18 GBG.
Seit 1999 können ins Grundbuch auch Hypotheken in ausländischen Währungen eingetragen werden. Hypotheken in fremder Währung waren bisher ausgeschlossen.
§ 15 Abs 1 GBG: „Das Pfandrecht kann für die selbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden ( Simultanhypothek)”; vgl dazu die §§ 105 ff GBG. – Und Abs 2 leg cit bestimmt: „Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.”
Ausnahmen vom Spezialitätsgrundsatz
Die Simultanhypothek ist nichts anderes, als der auf Liegenschaften übertragene Gedanke der Solidarhaftung.
Simultanhypothek
§ 14 Abs 2-4 GBG regeln die Höchstbetragshypothek (HBH):
Höchstbetragshypothek
Bei der HBH wird – wie der Name sagt – nur ein Höchstbetrag, dh ein Kreditrahmen (im GB), angegeben, „bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll [kann]”. Das Gesetz verlangt in § 14 Abs 2 und 3 GBG, dass entweder „in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll” oder im Grundbuchsgesuch, „ein Höchstbetrag anzugeben [ist], bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll”. Die tatsächliche Belastung kann aber davon abweichen; dh: der Kreditrahmen muss nicht (voll) ausgenützt werden. So wenn vom gewährten Kreditrahmen in der Höhe von 500.000 ı nur 250.000 ı in Anspruch genommen werden. Nur mit diesem Betrag ist die Liegenschaft dann auch tatsächlich belastet. Auch Zinsen sind nur vom tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag zu entrichten. – Wirtschaftlich kann die Gewissheit, über einen bestimmten Kreditrahmen disponieren zu können, wichtig sein; zB bei Unternehmenskäufen.
Die dingliche Sicherung von Kontokorrentkrediten erfolgt häufig durch eine HBH.
Nach § 14 Abs 2 GBG ist nur in folgenden Fällen eine HBH möglich:
• pfandrechtliche Sicherstellung einer Kreditforderung;
• pfandrechtliche Sicherstellung einer Forderung aus einer übernommenen Geschäftsführung;
• pfandrechtliche Sicherstellung aus dem Titel der Gewährleistung;
• pfandrechtliche Sicherstellung einer Schadenersatzforderung.
Die Rspr lässt aber nunmehr die Begründung von HBH über die in § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zu, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. Es wird daher zB für zulässig gehalten, die Sicherung von Pachtzinsforderungen durch eine HBH vorzunehmen; SZ 69/159 (1996: verstSenat) mwH.
Die HBH wird immer wieder mit der Anordnung in § 1374 ABGB verwechselt, wonach niemand, der eine Sache zur Sicherstellung annehmen soll, schuldig ist, bestimmte Wertansätze zu überschreiten: sie betragen bei Häusern – die Hälfte, bei Grundstücken und beweglichen Gütern – 2/3 der Schätzung.


Höchstbetragshypothek (1)
Abbildung 2.50:
Höchstbetragshypothek (1)


Höchstbetragshypothek (2)
Abbildung 2.51:
Höchstbetragshypothek (2)
Literaturquelle
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7. Anmerkung der Rangordnung und Rangordnungs­bescheid: §§ 53-57 GBG
Typische Situation: Ein Eigentümer will seine Liegenschaft verkaufen und dabei sichergehen, dass er auch sein Geld bekommt; ein Käufer will zahlen, aber nur gegen Aushändigung jener Urkunden, die seine Verbücherung ermöglichen. Zu zahlen ohne entsprechende Sicherheit zu erhalten, wäre – gerade beim Liegenschaftskauf – purer Leichtsinn. Hier hilft das Rechtsinstitut der Ranganmerkung iVm der Ausstellung eines Rangordnungsbescheids, wodurch das Zug-um-Zug-Prinzip beim Liegenschaftskauf verwirklicht und die angedeutete Pattstellung beseitigt wird.
Beispiel
Der veräußerungswillige Eigentümer beantragt (zur Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung) beim Grundbuchsgericht entweder die bücherliche:
Vorgangsweise
Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung – oder ebenso möglich, der
Verpfändung seiner Liegenschaft, womit die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkt des Einlangens dieses Ansuchens (beim GB-Gericht) für die infolge dieser Veräußerung (oder Verpfändung) einzutragenden Rechte begründet werden soll. – Nach § 54 GBG darf von dem Beschluss des Grundbuchsgerichts, mit dem das Gesuch bewilligt wird, nur eine Ausfertigung erteilt werden. Diese „einzige” Ausfertigung kann nun bspw der Verkäufer dem Käufer übergeben und der Käufer kann – gegen Aushändigung dieses Rangordnungsbescheids – ruhigen Gewissens zahlen, weil diese Urkunde Gewähr dafür bietet, dass er seine grundbücherlichen Rechte erlangen kann. Gegen Vorlage des Rangordnungsbescheids wird der Käufer ins Grundbuch eingetragen und zwar selbst dann, wenn der Verkäufer vor Stellung des Verbücherungsansuchens des Käufers noch anderweitig über die Liegenschaft verfügt haben sollte; zB Doppelverkauf oder Belastung der Liegenschaft mit einer Hypothek oder Servitut; § 56 Abs 2 GBG. – Alle bücherlichen Eintragungen, die seit Ausstellung des Rangordnungsbescheids (allenfalls) erfolgt sind, werden bei Vorlage des Rangordnungsbescheids gelöscht, soweit sie dem einzutragenden Recht entgegenstehen; § 57 GBG.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 23. 8. 2001, 6 Ob 294/00d, JBl 2002/247: Ein Kreditnehmer erwirkt für seinen ersten Kreditgeber auf seiner Liegenschaft die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im ersten Rang. Vom Bescheid wird nicht Gebrauch gemacht. Im nachfolgenden Rang wird idF für einen zweiten Kreditgeber eine Hypothek in Höhe von 20 Mio S einverleibt. Der erste Kreditgeber versucht nach Ablauf der Gültigkeit des Rangordnungsbescheids die versäumte Sicherheit „nachzuholen”, was der OGH als unzulässig ansieht.
Nach § 56 Abs 3 GBG sichert eine Anmerkung der Rangordnung auch gegen das Risiko des Konkurses:
Schutz gegen Konkurs
„Verfällt der Eigentümer der Liegenschaft [oder der Hypothekargläubiger] vor Überreichung des Eintragungsgesuchs [durch den Käufer] in Konkurs, so kann die Eintragung ... bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Konkurseröffnung ausgefertigt war [und dies gerichtlich oder notariell beglaubigt wurde].”
Zu beachten ist, dass eine Rangordnung „mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung” ihre Wirksamkeit verliert. Ein Rangordnungsbescheid muss also innerhalb dieser Frist konsumiert werden; § 57 Abs 2 GBG. Aber 1 Jahr räumt dem Käufer genug Zeit ein, um bspw seine Verbücherung in Ruhe vorzubereiten. Wird über dieses Gesuch die Einverleibung oder Vormerkung des Käufers bewilligt, kommt der (endgültigen) Eintragung die angemerkte Rangordnung zu und nicht etwa der (spätere) Rang des Eintragungsgesuchs.
Wirksamkeitsdauer der bewilligten Rangordnung
Das Rechtsinstitut der Anmerkung der Rangordnung schafft hohe Sicherheit beim Liegenschaftskauf (Rechtssicherheit) und beseitigt allfälliges gegenseitiges Misstrauen und eine daraus resultierende Pattstellung. – Die Anmerkung der Rangordnung samt Rangordnungsbescheid schafft überdies Sicherheit für beide Seiten eines Liegenschaftskauf(vertrag)s.


Anmerkung der Rangordnung
(1) + (2) + (3) + (4)
Abbildung .52:
Anmerkung der Rangordnung (1) + (2) + (3) + (4)
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III. Originärer Eigentumserwerb
1. Zur Wiederholung
Erinnern wir uns (→ Originärer und derivativer Erwerb) an die zwei Arten des Eigentumserwerbs:
• den originären / unmittelbaren oder ursprünglichen, dh den nicht von einem Vormann abgeleiteten; und
• den derivativen / mittelbaren, von einem Vormann stammenden / abgeleiteten; vgl § 423 ABGB.
Das ABGB selbst spricht nicht von originärem und derivativem Erwerb, sondern von unmittelbarer und mittelbarer Erwerbsart; § 423 ABGB:
§ 423 ABGB
„Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen anderen übergehen.”
Das ABGB wendet auf den originären Eigentumserwerb ebenfalls die Lehre von Titel und Modus an; → Die Lehre von Titel und Modus; §§ 381 ff ABGB:
Titel und Modus braucht auch der originäre Erwerb
§ 424 ABGB: „Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrag; in einer Verfügung auf den Todesfall [zB Testament]; in einem richterlichen Ausspruche [zB Urteil]; oder, in der Anordnung des Gesetzes [vgl dazu die Beispiele unter → Originärer und derivativer Erwerb].”
Titel der mittelbaren Erwerbung
Zu Titel und Modus beim originären Eigentumserwerb vgl etwa § 381 ABGB: „angeborne Freiheit, sie in Besitz zu nehmen” und die „Zueignung” iSv Besitzerwerb oder § 386 ABGB: Dereliktion.
§§ 381, 386 ABGB
Beispiel
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2. Arten des originären Eigentumserwerbs
Ein praktisch wichtiges Beispiel eines originären Eigentumserwerbs enthält das Bergrecht, das nunmehr im MineralrohstoffG, BGBl I 1999/38 (MinroG) geregelt ist.
Literaturquelle
Das dritte Hauptstück des zweiten Teils des ABGB (§§ 380–403) handelt „Von der Erwerbung des Eigentums durch Zueignung” und den rechtlichen Erfordernissen der Erwerbung. Das Vierte Hauptstück behandelt den Eigentumserwerb durch Zuwachs; §§ 404–422 ABGB. – Beide Hauptstücke regeln Fälle des originären / unmittelbaren Eigentumserwerbs:
Zueignung und Zuwachs
• § 381 ABGB: „… Bei freistehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freiheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freistehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.” – Beispiele dafür sind kleine Tiere, die weder den Landes-Naturschutz- noch den LandesjagdG unterliegen; also zB Schmetterlinge oder Insekten, nicht aber Vögel. § 382 ABGB: „… Freistehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, insofern diese Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitglieder das Vorrecht der Zueignung zusteht.”
Freistehende Sachen
• §§ 383, 384 ABGB: zB Bienenschwärme
• Geregelt in den §§ 385-387 ABGB: § 386 ABGB umschreibt sie. – Dereliktion bedeutet: Aufgabe des Eigentumsrechts, ohne es (derivativ) auf jemand anderen zu übertragen. Ein neu eingefügter Satz 2 des § 386 ABGB (früher zutreffender § 388 Satz 1 ABGB) enthält die Rechtsvermutung: „Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.” – Derelinquiert wird alles mögliche: alte Bücher und Möbel, Autos, Elektrogeräte etc. Diese Sachen werden dann herrenlos und stehen allgemeiner Aneignung offen. – Sog Herrenlosigkeit kann auch bei Liegenschaften eintreten; vgl § 387 ABGB. Der OGH hat entschieden, dass die eingetretene „Herrenlosigkeit” einer Liegenschaft ins Grundbuch eingetragen werden kann. Der Grundbuchskörper bleibt bestehen; siehe OGH 25.2.1997, 4 Ob 37/97p.
Dereliktion
• Neu geregelt in den §§ 388-394 ABGB (BGBl I 2002/104, in Geltung seit 1. 2. 2003).
Fund
§ 388 Abs 1 ABGB umschreibt nunmehr „verlorene Sachen” als „bewegliche, in niemandes Gewahrsam stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind”. – Abs 2 grenzt davon „vergessene Sachen” ab, die als „bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers [?] an einem fremden [?], unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort [?] zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind” umschrieben werden.
Nach § 389 Abs 1 ABGB ist Finder, „wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich bringt”. – § 390 ABGB verpflichtet den Finder, den Fund „unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers [§ 389 Abs 2 ABGB] maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben”. Keine Finderpflichten entstehen nach § 391 ABGB, wenn der Finder den Fund ohne Anzeigeerstattung dem Verlustträger ausfolgt oder der gemeine Wert des Fundgegenstandes 10 ? nicht übersteigt, „es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist”.
§ 392 ABGB regelt den Anspruch des Finders auf Finderlohn und „auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes”. § 393 ABGB bestimmt die Höhe des Finderlohns: 10 vH, bei verlorenen, 5 vH des gemeinen Werts bei vergessenen Sachen. „Übersteigt der gemeine Wert 2000 ı, beträgt der Finderlohn in Rücksicht des Übermaßes die Hälfte dieser Hundertsätze.” Bei „unschätzbaren” und wichtigen Sachen ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzusetzen; § 393 ABGB. § 394 ABGB nennt die Fälle, für die kein Finderlohn besteht. Nach § 395 ABGB erlangt der Finder nach Ablauf eines Jahres Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache, wenn diese vom Verlierer nicht angesprochen wurde; sonst mit Ausfolgung der Sache an ihn. § 396 ABGB regelt den Sonderfall, dass ein Entdecker verlorene oder vergessene Sachen „nicht an sich nehmen kann”; zB verlorene Tiere.
Kein Finderlohn gebührt nach § 397 Abs 2 ABGB, „wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre“.
• Im Zusammenhang mit dem Schatzfund ist über eine interessante Kontroverse zu berichten: Das ABGB in seiner Fassung von 1811 drittelte den Schatzfund in § 399 zwischen Staat, Finder und Grundeigentümer. Das HfKD, JGS 1846/970 änderte die Aufteilung beim Schatzfund dahingehend, dass der Schatzfund nunmehr zwischen Finder und Grundeigentümer geteilt wurde, was zur Folge hatte, dass mehr Schatzfunde gemeldet wurden. Das Erste BundesrechtsbereinigungsG / 1. BRBG 1999 (→ KAPITEL 11: BundesrechtsbereinigungsG) führte – wohl unbeabsichtigt (!) – das genannte Hofdekret nicht mehr an, was formal bedeutet, dass es mit 31.12.1999 als aufgehoben gilt. Das hätte zur Folge, dass wiederum die alte Aufteilungsregel des ABGB von 1811 in Kraft tritt, was auch von Koziol (in: Koziol / Welser 11 I 276) und Dittrich / Tades (positivistisch) vertreten wurde. Richtiger dürfte es jedoch sein, mit Mayer-Maly (JBl 2000, 535 mwH) anzunehmen, dass mittlerweile eine gewohnheitsrechtliche Verankerung der durch das Hofdekret von 1846 angeführten Hälfteregel anzunehmen ist, zumal bekannt ist, dass dem 1. BRBG auch andere (schwere) Fehler unterlaufen sind. – Mit BGBl I 2002/104 (in Geltung ab 1.2.2003) ist der Gesetzgeber, der auch hier vertretenen Meinung gefolgt und § 399 ABGB bestimmt nunmehr:
Schatzfund
„Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.”
§ 401 ABGB modifiziert den Anteil – durchaus sinnvoll – auf einen „Drittteil”, wenn „Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz” finden.
• § 397 ABGB: Finden verborgener Gegenstände; beachte auch Abs 2.
• §§ 398-401 ABGB: Schatzfund.
Literaturquelle
• § 402 ABGB verweist hinsichtlich des Beuterechts auf das Kriegsrecht.
Beuterecht
• § 403 ABGB regelt den Aufwandersatz und die verhältnismäßige Belohnung (von höchstens 10 vH) bei Rettung einer „fremden beweglichen Sache vor dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange”.
Rettung
• § 404 ABGB: „Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne dass es dem Eigentümer von jemand andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beide zugleich bewirkt.”
Zuwachs
§ 405 ABGB: Natürliche Früchte eines Grundes sowie „Nutzungen, welche aus einem Tiere entstehen”, wachsen dem Eigentümer des Grundes / Tieres zu.
• §§ 407, 408 ABGB: Entstehung von Inseln etc (römisches Recht: insula in flumine nata, alluvio und avulsio). Vgl § 4 Abs 5 WRG: Jede Insel in einem öffentlichen, wenn auch nicht schiffbaren Gewässer ist dem Bunde vorbehalten.
insula in flumine nata
§ 409 ABGB: „Vom verlassenen Wasserbette” (römisches Recht: alveus derelictus).
alveus derelictus
§§ 411-413 ABGB: Anspülung (alluvio) und Abreißung (avulsio) von Grundstücksteilen (römisches Recht).
alluvio + avulsio
Die Bedeutung dieser Bestimmungen liegt auch darin, dass sie als vorsichtige Analogiebasis für andere Naturereignisse wie Lawinenabgänge, die Sachen mitreißen, aber auch Muren oder Hangrutschungen, die mitunter ganze Bauwerke auf fremden Grund gelangen lassen, dienen können. – Zur rechtlichen Behandlung größerer Bodenverschiebungen: Ganner, Eigentumsverhältnisse bei großflächigen Bodenverschiebungen, ÖJZ 2001, 781.
§§ 414-422 ABGB: Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung.
Rechtssprechungsbeispiel
Einen umstrittenen originären Erwerbsfall behandelt EvBl 1989/100: § 386 ABGB – Gewerbsmäßige Aneignung von Altpapier aus fremden Sammelbehältern: Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann (§ 382 ABGB) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Wer in solchen Behältern gelagertes Altpapier unbefugterweise mit dem Vorsatz wegnimmt, sich damit unrechtmäßig zu bereichern, begeht einen Diebstahl iSd § 127 StGB. (?) – In der Wegnahme liegt angeblich auch eine Besitzstörung.
OGH 27.11. 2002, 1 Ob 265/01d, EvBl 2002/72: Grundstückseigentümer lässt an der Grundstücksgrenze mit Zustimmung des Nachbarn eine Garage bauen. Diese ragt 9 cm über die Grenze, was der betroffene Nachbar weiß. Erst nach Fertigstellung klagt er auf Beseitigung. Der Bauführer wendet idF den Erwerb von Eigentum an dem (Überbau)Teil des Nachbargrundstücks ein; § 418 letzter Satz ABGB. – OGH verneint Eigentumserwerb wegen Unredlichkeit und nimmt im Übrigen Rechtsmissbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB an.
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