Vorbemerkungen
zum Studium | |
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Die Rechtswissenschaft ist eine schöne und alte, schon in der griechischen Antike entstandene Wissenschaft.
Als Wissenschaft hat sie sich um eine objektive Darstellung und
Erklärung der behandelten Fragen und Probleme zu bemühen. Wissenschaft
soll – vom Anspruch her – wertfrei in dem Sinne sein, dass durch
sie nicht verdeckte (subjektive) Werturteile befördert werden. Dieses
Ziel gilt es emsig und redlich anzustreben. Allfällige Werturteile
sind als solche zu kennzeichnen. Aber der Umgang mit Werten will
gelernt sein. – Wissenschaft verlangt demnach „einiges” von ihren Akteuren,
und Wissenschaftler/innen, die sich etwas „durchgehen” lassen, sind
in Wahrheit keine. Das sollte uns aber nicht daran hindern, eine
(persönliche) Meinung zu haben und diese auch zu vertreten. Aus
Überzeugung, nicht aus Opportunismus. | Rechtswissenschaft
als Wissenschaft |
Max Weber,
Die ‚Objektivität’ sozialwissenschaftlicher Erkenntnis; derselbe,
Der Sinn der ‚Wertfreiheit’ der Sozialwissenschaften; Vom inneren
Beruf zur Wissenschaft; Der Beruf zur Politik: alle diese Beiträge
finden sich im Sammelband – M. Weber,
Soziologie, Weltgeschichtliche Analysen, Politik (19684).
Dazu: D. Käsler, Max
Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung (1995). | |
Der
Umgang mit Werten (Werturteilen) ist schwierig. Und der erste Schritt
ihrer rechtlichen „Bewältigung” besteht darin, sie zu erkennen und
als solche aufzuzeigen. Denn es wird immer wieder behauptet, wertfrei
zu argumentieren, mag das auch nicht zutreffen. – Eigene (bewusste) Wertungen
„auf den Tisch” zu legen, sollte eine Selbstverständlichkeit sein.
Das Studium hat daher auch den Umgang mit Werten und Wertentscheidungen
zu lehren und Möglichkeiten zu bieten, sich darin zu üben. Wertfreiheit,
wie sie hier verstanden wird, bedeutet demnach nicht, dass Werte rechtlich
keine Rolle spielen (dürfen), sondern nur, dass sie redlich aufgezeigt
und – soweit möglich – bewusst verwendet werden sollen. Dazu kommt,
dass Einseitigkeiten vermieden werden sollen, vielmehr die „Mitte”
zu suchen ist. Wahre Wissenschaft lebt daher – um es mit Michel
Foucault auszudrücken – von einem tiefen „Willen zum Wissen”
und zur „Wahrheit”. Eigene Störfaktoren – wie Macht-
und Einflussstreben, persönlicher Ehrgeiz, unreflektierte Überzeugungen oder
ökonomische Interessen – sollten ebenso ausgeschaltet werden wie
ein Vorgehen, das Fehler nur bei anderen sucht. Wissenschaft dient
auch nicht dazu, anderen – dies mag die Wirtschaft, die Politik
oder Private betreffen – Gefälligkeiten zu erweisen, mag das auch
immer wieder erwartet werden und zudem einträglich sein. Wissenschaft
ist demnach nicht nur ein formal kritisches Unternehmen, sondern
vor allem auch ein inhaltlich-werthaft forderndes selbstkritisches
Unterfangen. Das bedeutet: Sich selbst und das, was man bisher gedacht
hat, immer wieder in Frage zu stellen; was auf die griechisch-appollinische
Forderung des „Erkenne Dich selbst” (Gnóthi Sautón)
hinausläuft. – Dazu kommt, dass sich das Rechtsdenken der ihm seit
Solon auferlegten Verpflichtung bewusst sein muß, dass alle vor
dem Recht gleich sind (Iso-Nomia) und diese tiefe griechische Einsicht
noch heute als Omphalos/Nabel des europäischen Rechtsstaates gelten
muß. | Zum Umgang mit Werten in der Wissenschaft |
Die Rechtswissenschaft zählt mit
den Geistes- und – den Sozialwissenschaften (Soziologie, Ökonomie
oder Politikwissenschaft etc), zu denen sie in einem weiten Sinne
gehört (vgl Kapitel 18 B), zu den Kulturwissenschaften. Die große
Einteilung in Natur- und Kulturwissenschaften befriedigt zwar –
wie andere Einteilungen – auch nicht völlig, erscheint aber brauchbarer
als andere. Das Unbefriedigende an dieser Einteilung liegt darin,
dass natürlich auch die Naturwissenschaften kulturabhängig betrieben
werden, was für die Physik oder Biologie als „reine” Naturwissenschaften ebenso
gilt wie etwa für die Medizin als Mischdisziplin. – Die Unterscheidung
wird aber plausibel damit begründet, dass sich die Naturwissenschaften
mit der Natur, als dem vom Menschen Vorgefundenen und nicht Abänderbaren
befassen, während sich die Kulturwissenschaften mit dem vom Menschen
selbst kulturell Hervorgebrachten, das nicht unabänderlich ist,
auseinandersetzen; vgl Dahmer, Soziologie nach einem barbarischen
Jahrhundert (2001). Aber auch diese Grenzziehung ist mittlerweile unsicher geworden. | Natur- und
Kulturwissenschaften |
 | Abbildung 0.1: Die Einteilung der Wissenschaften |
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Es
erscheint von Vorteil schon am Beginn des Studiums eine ungefähre
Vorstellung vom Standort der eigenen Disziplin im Kanon der Wissenschaften
zu besitzen, zumal dies die eigene Orientierung fördert und Zusammenhänge
und Unterschiede besser erkennen und verstehen lässt. | Standort der eigenen Disziplin |
Rechnung
getragen wird diesem Ansatz dadurch, dass im Rahmen des hier Möglichen
gezielte Grenzüberschreitungen von der Rechtswissenschaft hin zu
Nachbardisziplinen erfolgen; vgl Kapitel 18. Das gilt insbesondere
für gewisse Bindestrich-Disziplinen wie: Rechts-Geschichte, Rechts-Philosophie,
Rechts-Soziologie und Rechts-Tatsachenforschung, aber auch die ökonomische
Analyse des Rechts. Vieles ist hier aber noch auf Entwicklung angelegt. | Bindestrich-Disziplinen |
Die von
der Rechtswissenschaft vernachlässigte Wissenschaftsgeschichte könnte
uns vieles lehren, was große Vertreter des Fachs uns noch heute
zu sagen haben: insbesondere die oft hartnäckigen „Erkenntnishindernisse”,
Brüche und Irrtümer, aber auch die großartigen Einsichten und Erkenntnisgewinne,
die den Weg (je)der Wissenschaft, auch der eigenen, säumen. Die
Wissenschaftsgeschichte kann daher als Versuch und Weg bezeichnet
werden, aus eigenen und fremden Fehlern zu lernen. Freilich muß
man das wollen. Der französische Wissenschaftshistoriker G. Bachelard erblickt
in der Wissenschaftsgeschichte „eine Schule, in der man urteilt
und zu urteilen lehrt”. | Wissenschaftsgeschichte |
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 | Abbildung 0.2: Rechtswissenschaften und Nachbardisziplinen |
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Als Wissenschaft hat sich die Jurisprudenz,
wie andere Disziplinen, um ihr Ausdrucksmittel zu bemühen: die Sprache.
Sprache – mündlich wie schriftlich – hat uns daher ein Anliegen
zu sein. Und dies nicht nur aus ästhetischen Gründen. Eine klare
und einfache Sprache vermeidet oder mindert Missverständnisse und
Fehler und gerade davon gibt es im rechtlichen Bereich genug. Sprachschulung
ist demnach auch ein (wissenschafts)disziplinäres Anliegen des Rechtsdenkens.
– Sie glauben doch nicht, dass das vermurkste und oft weder grammatikalisch
korrekte, noch sprachlich ansprechende Juristen- oder Schriftsatzdeutsch
wie es unter Anwälten und Richtern, in Verwaltung und Wissenschaft
verbreitet ist, das Non-plus-ultra deutscher Ausdrucksfähigkeit
sei. – Sie sollten das auch später nicht vergessen und dabei bedenken,
dass sie mit ihrer Sprache nicht nur ihre fachliche, sondern auch
ihre menschliche Sensibilität schulen. | Zur
Rechts-Sprache |
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Weitere Hinweise für das Studium Im
Lehrbuch finden sich auch Hinweise zu Lernunterlagen und überhaupt
zum Studium; Gesetzbücher, Lehrbücher und die Art des Studierens.
Sie sollten auch keine Angst haben, in der Lehrveranstaltung Fragen
zu stellen, vielmehr Zweifel und Unklarheiten offen ansprechen.
Wir erblicken darin als Lehrende Vertrauen, das sie uns entgegenbringen
und bemühen uns, es zu rechtfertigen. Es ist unser Ziel, Ihnen die
Grundzüge der Rechtswissenschaft und des Zivilrechts näher zu bringen.
Dies dadurch, dass wir von Alltagssituationen und bekannten Rechtsinstituten
– etwa dem Kauf – ausgehen, und von hier aus Schritt für Schritt
zu Schwierigerem vorstoßen. Wir wollen dabei gemeinsam versuchen,
erste juristische Erfahrungen zu sammeln. Und Erfahrungen sammeln
bedeutet: Fehler machen zu dürfen, und diese lernend zu überwinden
(K. Popper).des Studierens.
Sie sollten auch keine Angst haben, in der Lehrveranstaltung Fragen
zu stellen, vielmehr Zweifel und Unklarheiten offen ansprechen.
Wir erblicken darin als Lehrende Vertrauen, das sie uns entgegenbringen
und bemühen uns, es zu rechtfertigen. Es ist unser Ziel, Ihnen die
Grundzüge der Rechtswissenschaft und des Zivilrechts näher zu bringen.
Dies dadurch, dass wir von Alltagssituationen und bekannten Rechtsinstituten
– etwa dem Kauf – ausgehen, und von hier aus Schritt für Schritt
zu Schwierigerem vorstoßen. Wir wollen dabei gemeinsam versuchen,
erste juristische Erfahrungen zu sammeln. Und Erfahrungen sammeln
bedeutet: Fehler machen zu dürfen, und diese lernend zu überwinden
(K. Popper). | Hinweise
für das Studium |
Lerntechnisch empfiehlt
es sich, den Stoff von Kapitel zu Kapitel zu wiederholen, weil sonst
am Ende zuviel zusammenkommt; repetitio est mater studiorum: Wiederholung
ist die Mutter der Studierenden. Stoff-Wiederholung ist auch deshalb
nötig, weil sich mancher Text erst nach Kenntnis späterer Ausführungen
voll erschließt. – Der schriftliche Text des Lehrbuchs wird durch
den mündlichen Vortrag ergänzt.empfiehlt
es sich, den Stoff von Kapitel zu Kapitel zu wiederholen, weil sonst
am Ende zuviel zusammenkommt; repetitio est mater studiorum: Wiederholung
ist die Mutter der Studierenden. Stoff-Wiederholung ist auch deshalb
nötig, weil sich mancher Text erst nach Kenntnis späterer Ausführungen
voll erschließt. – Der schriftliche Text des Lehrbuchs wird durch
den mündlichen Vortrag ergänzt. | repetitio est mater studiorum |
Der Lernstoff wird durch Normaldruck gekennzeichnet, der Kleindruck weist weiterführende Hinweise, Wiederholungen udgl aus. Dem Überblick und der Wiederholung dienen auch die Marginalien, die insbesondere ein rasches Wiederholen bereits "studierter" (!) Stoffteile ermöglichen sollen. | |
Beim Lernen sollte von Anfang an auf „Überblick”
geachtet werden. Es ist nämlich weniger wichtig alle Details zu
wissen, als das Wesentliche und den „roten Faden” des Zusammenhangs
zu erkennen und zu behalten. Dabei ist stets auf das Naheliegende
zu achten, zumal die Jurisprudenz eine handlungsorientierte, lebensnahe
und der Praxis zugewandte Disziplin ist. – Dies durchaus im Sinne
der bekannten und lehrreichen philosophiegeschichtlichen Anekdote,
wonach Thales von Milet, der Begründer der ionisch-griechisch-abendländischen
(Natur)Philosophie, beim nächtlichen Beobachten der Sterne in einen
Brunnen stürzte und von einer dies beobachtenden thrakischen Magd
schallend ausgelacht wurde. Die Lehre aus dieser Geschichte für
uns ist unschwer zu ziehen! Philosophische Weisheit kann allenfalls sogar 'weltfremd'
sein, nicht aber das Rechtsdenken. – Ein wichtiger Leitgedanke schon
am Anfang des Studiums sollte es daher sein: „Ein klarer Überblick
ist oft wichtiger als die Kenntnis der Einzelheiten.” (Epikur) | Auf „Überblick”
achten |
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Die
auch in der Lehrveranstaltung verwendeten „Folien” (Skizzen, Graphiken)
bringen eine optische Dimension ins Lehrbuch, fassen aber auch den
Text knapper zusammen, bieten neue Aspekte und dienen einem besseren
Stoffüberblick und der Wiederholung. Ihr Abdruck (im Buch) erspart
zudem das Abschreiben in den Lehrveranstaltungen und ermöglicht
es, sich auf den mündlichen Vortrag zu konzentrieren. Weiterführende
„Links" der Internetversion bieten zusätzliche Informationen.der Internetversion bieten zusätzliche Informationen. | Die optische Dimension beim Lernen: Folien + Internet |
Sie
brauchen – ob Jurist/in oder Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler/in
oder interessierter Laie – unbedingt ein Gesetzbuch, weil immer
wieder auf Gesetzesstellen / Paragraphen des ABGB und anderer Gesetze
hingewiesen wird, und es wichtig ist, dass Sie – von Anfang an –
lernen, mit dem Gesetz(buch) umzugehen, kleine Fälle anhand des
Gesetzes(textes) zu lösen und das gewonnene Ergebnis damit zu begründen.
Der Gesetzestext erklärt oft eine rechtliche Frage kurz und bündig. Man
kann zum Teil auch danach lernen. – Darüber hinaus ist es wichtig,
mit der Gesetzessprache vertraut zu werden. Schließlich
hat jede wissenschaftliche Disziplin ihre (Fach)Sprache,
was nicht dazu verleiten darf, sich unverständlich auszudrücken.
Man sollte aber dem Rechtsdenken nicht vorwerfen, dass sich seine Terminologie da
und dort vom üblichen Sprachgebrauch unterscheidet, wobei das ABGB
ohnehin noch eine volksnahe Sprache spricht, mag es im Vergleich
zu seinen unmittelbaren historischen Vorstufen bereits eine Abkehr
von Martinis Konzept eines Volksgesetzbuchs darstellen. – In anderen
Wissenschaftsfächern verhält es sich nicht anders. Richtiges Erfassen
und Beurteilen verschiedener rechtlicher Tatbestände setzt auch
in der Rechtswissenschaft klare Begriffe, termini technici voraus. | Gesetzbuch: Werk-Zeug Studierender |
B. Gesetzesausgaben,
Lehrbücher etc |
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• Kodex, Bürgerliches
Recht (2004) | |
•
Graf / Ofner (Hg),
Bürgerliches Recht, Verlag Österreich, Stand (1999), ohne Hörerschein | |
• ”Kleine Manz-ABGB Ausgabe” (2002) | |
• Österreichische Gesetze. Sammlung des Zivil-,
Handels-, Straf- und Verfahrensrechts, hg von F. Bydlinski (2002),
Loseblattsammlung nach Art des dt „Schönfelder”.
– Ist aber nur für jene sinnvoll, die vorhaben, sich längerfristig
und ernstzunehmend mit dem Studium der Rechtswissenschaften zu befassen. | |
• Abzuraten für das Studium ist die sog „Große
Manz-Ausgabe” von Dittrich / Tades (MGA ABGB,
199935), weil sie für AnfängerInnen
zu umfangreich und teuer ist. | |
•
Cuber (Hg),
Handelsrecht (2000) | |
•
Mayr / Broll (Hg),
Zivilverfahrensrecht (20024) | |
•
Radner (Hg),
Arbeitsrecht (2000) | |
•
Pleischl / Soyer (Hg),
Strafrecht (2002) | |
•
Boric (Hg),
Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (2001) | |
•
Hummer / Obwexer (Hg),
EU-Recht (19992) | |
•
Holoubek (Hg),
Verfassungsrecht (2000) | |
II. Einführungslehrbücher | |
•
F.
Bydlinski, Einführung in das österreichische
Privatrecht (19832); vergriffen | |
•
P. Bydlinski,
Grundzüge des Privatrechts (20035) | |
•
Holzhammer / Roth,
Einführung in das bürgerliche Recht (20005) | |
•
Krejci,
Privatrecht (20025) | |
•
Mayer-Maly,
Einführung in die Allgemeinen Lehren des österreichischen Privatrechts
(1984) | |
•
derselbe,
Einführung in die Rechtswissenschaft (1993) | |
• Orac – Skripten Bürgerliches Recht: Einführung
in das Privatrecht (20004) + Bürgerliches
Recht | |
III. Weiterführende
Literatur | |
•
Barta / Kohlegger / Stadlmayer,
Franz Gschnitzer Lesebuch (1993) | |
•
Binder,
Sachenrecht. Fälle und Lösungen in systematischer Bearbeitung (2003) | |
•
derselbe,
Schuldverträge. Grundzüge, Fälle und Lösungen in systematischer
Bearbeitung (1993) | |
•
derselbe,
Individualarbeitsrecht I (20034 und
II (20003) | |
•
Binder,
Österreichisches Sozialrecht (2001²) | |
•
Jabornegg/Resch/Strasser,
Arbeitsrecht (2003)
| |
•
Gschnitzer,
Lehrbuch des österr bürgerlichen Rechts (1979-19922) | |
•
Kerschner,
Wissenschaftliche Arbeitstechnik und -methodik für Juristen (19974) | |
•
Koziol / Welser,
Grundriß des Bürgerlichen Rechts (2001/0212): | |
• Orac – Rechtsskripten Bürgerliches Recht | |
•
Fink,
Insolvenzrecht (2002³) | |
C. Prüfungsstoff
„Privatrecht“ |
Ich halte mich für die LV-Einführungsprüfung für
Juristen/innen an den in meiner Einführungslehrveranstaltung
vorgetragenen Stoff, der natürlich nicht – wie der jeweils ausgeteilten
„Stoffübersicht” zu entnehmen ist – das gesamte
Buch umfasst, zumal das ursprüngliche „Arbeitsbuch” mittlerweile
zu einem „Grundriss des Privatrechts” samt einer „Einführung in
das Rechtsdenken” herangewachsen ist. | |
Für SoWis gilt: Der Stoff der Vorlesung
und der Übung/des Proseminars wird in der jeweils zu Semesterbeginn
in den Lehrveranstaltungen ausgeteilten „Stoffübersicht”
dargelegt. – VL und PS/UE bilden ein Ganzes, was sich in der (vom
SoWi-Prüfungsamt gebildeten) Gesamtnote ausdrückt. – Die jeweiligen
LV-Prüfungen werden aber getrennt durchgeführt und bewertet, wobei
sich die Bewertung nach der Stundenanzahl richtet. | |
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|
Das Lehrbuch soll die Lehrveranstaltung begleiten, entlasten
und eine sichere und gute Vorbereitung und Wiederholung des Stoffs
ermöglichen. | |
I. „Grundzüge”
und Stoffaufteilung | |
„Grundzüge” würden ihrer Aufgabe nicht gerecht,
wollten sie Vollständigkeit des Stoffs anstreben. (Das schafft kein Lehrbuch.
Die Lücken sind nur unterschiedlich verteilt.) Es wird daher darauf
hingewiesen, dass das Lehrbuch nicht alle Bereiche des Zivilrechts
behandelt und vor allem die behandelten keinesfalls immer gleich
umfassend darstellt. Das gilt auch für Schrifttum und Rspr, die
für diese Auflage bis etwa zur Mitte des Jahres 2003 nachgezogen
wurde. Die laufende Bearbeitung versucht aber kontinuierlich Lücken
zu schließen, was auch dieses Mal wieder geschehen ist. – Zudem
wird versucht, den dargebotenen Stoff nicht nur oberflächlich und
schematisch darzustellen. Der Stoffumfang ließ es aber nicht zu,
alle Kapitel so zu gestalten, wie dies vielleicht wünschenswert
gewesen wäre. | |
Das Lehrbuch,
dessen Buch- und Internetversion eine Einheit darstellen, besteht
aus unterschiedlich gewichteten – Groß- und Kleindruck! – Lerntexten,
Grafiken / Folien, Statistiken, Übersichten, Gerichtsentscheidungen
/ Urteilen, Hausaufgaben, Fällen und Kontrollfragen. – Zusammengenommen
soll es für JuristInnen und SoWis ein Studienbuch für die Grundzüge
des „Bürgerlichen Rechts/Privatrechts/Zivilrechts” und – Schritt
für Schritt – eine Einführung in die Rechtswissenschaft bilden. | Aufbau des Lehrbuchs |
Die Aufteilung
des Stoffs in Kapitel gestattet ein abschnittsweises Lernen. Querverweise sollen die
nötigen und wichtigen Zusammenhänge aufzeigen und Durchblicke erleichtern.
Die Rubrik „Beachte” bringt Klarstellungen / Verdeutlichungen
(für alle), aber auch weiterführende Ergänzungen für Interessierte.
– Allfällige (unverständliche) Abkürzungen sind
dem Abkürzungsverzeichnis zu entnehmen. Die Symbole für Literatur,
Lesetipps und Rechtsprechung finden sich in der Zeichenerklärung
am Beginn des Buches. Stichwort- und Normenverzeichnis erleichtern
das Auffinden bestimmter Begriffe und Paragraphen, die nicht immer
nur an einem Ort des Lehrbuchs behandelt werden. | Aufteilung des Stoffs |
Kaiser Justinian richtete im Jahre 533 n. C.
die „Institutionen” seines „Corpus Iuris
Civilis” an die nach Rechtskenntnis verlangende [studierende]
Jugend [„cupide legum iuventuti”].” Kaum vorstellbar, derartiges
heute zu machen! Oder fühlen auch Sie sich als cupidus/a legum?
– Nun gut, dann sind Sie die/der richtige Leser/in dieses Buchs,
mit und ohne Lateinkenntnissen. Das Lehrbuch erfordert nämlich auch
Einsatz, wirft aber dann wohl auch Ertrag ab. Justinian meinte über
sein Werk, erneut an die Studierenden gerichtet: | Justinian als
Vorbild |
„ ... So braucht ihr die Anfangsgründe des Rechts nicht
mehr aus veralteten Geschichten zu erlernen, sondern ihr könnt sie
einem glänzenden kaiserlichen Werk entnehmen, und eure Ohren und
euer Verstand werden nichts Unnützes und nichts Falsches mehr aufnehmen,
sondern nur das, was im Rechtsleben wirklich gilt. ...” | |
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 | Abbildung 0.3: Akademiker in Europa |
|
E. Studienwahl
– Berufsinformation – (Aus)Bildung |
Lehrveranstaltungen und Buch wollen – gerade
am Beginn des Studiums – auch dabei helfen, herauszufinden, ob das
richtige Studium gewählt wurde. Denn nur, wenn Sie ganz hinter Ihrer
Studienwahl stehen und die getroffene Wahl Ihrer Begabung entspricht,
macht die Beschäftigung Freude und dann steht der Erfolg von vornherein
fest. – Wenn Sie das, was Sie tun, mit Freude tun, vermeiden Sie
auch Mittelmäßigkeit. Mein Beitrag wird darin bestehen, eine Atmosphäre
in Buch und Lehrveranstaltung zu schaffen, die das ermöglicht. | Hilfe bei der
Studienwahl |
Stellen Sie sich daher als JuristIn
kritisch die Frage, warum Sie „Jus” studieren wollen! Und sei es
auch nur als Zweit- oder Ergänzungsstudium. – Ist es, weil Vater
oder Mutter – aus welchen Gründen immer – es sich gewünscht haben
oder weil daheim schon eine Kanzlei oder ein Unternehmen auf Sie
wartet oder glauben Sie etwas für die Gerechtigkeit tun zu müssen;
wollen Sie für eine bessere Gesellschaft wirken oder einfach viel
Geld verdienen oder einen angesehenen Beruf ausüben? Reizt es Sie
als Staatsanwalt Anklage erheben oder als RichterIn Urteile fällen oder
in der Verwaltung neue Konzepte entwerfen oder Akten bearbeiten
zu können? Soll das Studium als Grundlage für einen Wirtschaftsberuf
dienen oder wollen Sie ein/e berühmte/r PolitikerIn werden? – Machen
Sie es sich dabei nicht (zu) leicht, denn es ist für Sie eine wichtige
Entscheidung. Und seien Sie sich des Umstands bewusst, dass eine falsche
Studienwahl/-entscheidung nicht nur für Sie selbst, sondern vielleicht
auch für andere Menschen Folgen hat. Voraussetzung einer richtigen
Berufswahl ist die Kenntnis der eigenen Stärken und Schwächen, Vorlieben
und Abneigungen. Kurz: die Berufswahlhat mit Selbst(er)kenntnis
zu tun. Das ist eine Lebensaufgabe, aber die Studienwahl ist ein
nicht unwichtiger Teilschritt. Denn nur wer sich selbst kennt und
versteht, vermag aus dieser Selbsteinschätzung heraus richtig zu
handeln und zu entscheiden. – Diese Entscheidung hat also viel mit
Ihnen und Ihrer Zukunft zu tun, sie kann Ihre berufliche und persönliche
Entwicklung fördern oder verbauen. Weichen Sie diesen Fragen daher
nicht aus! – Es wäre zu wenig, dieses Studium nur deshalb zu wählen,
um damit aufprunken und dem eigenen (mangelnden) Selbstwert etwas
nachhelfen zu können. | Warum
„Jus” studieren? |
Stärken-Schwächen-Profil
• Logisches Denken | | • Realismus und praktisches Denken | | • Sinn für das Wesentliche | | • Sinn für Gerechtigkeit und Achtung von Mensch
und Natur | | • Ausdauer / Leistungsfähigkeit | | • Durchsetzungsfähigkeit Kombinationsfähigkeit
und Flexibilität | | • Einfühlungsvermögen in Menschen und Sachverhalte
/ Kommunikationsfähigkeit + Menschenkenntnis | | • Zuhörenkönnen | | • Mut | | • Geduld | | • Verhandlungsgeschick | | • Sprachliches (mündliches und schriftliches) Ausdrucksvermögen
/ Rhetorik | | • Nicht autoritätsgläubig | | • Bereitschaft zur Spezialisierung auf der Grundlage
eines/r Generalisten/in | | • Gute Auffassungsgabe | | • Expeditiv (in der Erledigung) | | • Fähigkeit zu delegieren | |
|
• Interesse an
Gesellschaft und Politik | | • Selbstbewusstsein, sicheres Auftreten | | • Verantwortungsfähigkeit | | • Phantasie (für neue Lösungen) | | • Interesse für: Geschichte, Philosophie, Sozialwissenschaften
(zB Soziologie, Ökonomie, Politikwissenschaften) etc | | • Gutes Gedächtnis / Merkfähigkeit | | • Interesse an Zeitungslektüre und Medien | | • Sprachen | | • Interesse an Interdisziplinarität | | • Fähigkeit zu selbständiger und disziplinierter Arbeit,
aber auch Teamfähigkeit | | • Genauigkeit und Verlässlichkeit | | • Hohe Bereitschaft zu lebenslanger Weiterbildung | | • Rasche Entschluss- und Entscheidungsfähigkeit | | • Fähigkeit komplizierte Sachverhalte fasslich zu
vermitteln | | • Soziale Kompetenz | | • ... ! | |
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| |
Sie müssen sich
aber auch selbst intellektuell fordern, zumal die Welt und unser
Dasein eine Herausforderung darstellen, der wir immer wieder begegnen
müssen. Aufgabe des Lehrers ist es, Neugier zu wecken, die jenen
Motor in Gang setzt und am Laufen hält, den man geistiges Interesse nennt.
Bedenkt aber stets: Es geht um Euer Leben, Euer Studium, Euer Glück.
Vorausgesetzt Ihr habt eine eigene Wahl getroffen. – Begnügt Euch
nicht mit dem Mittelmaß. Gebt Euer Bestes! Das setzt freilich voraus,
dass Selbstkritik immer wieder dafür sorgt, in Bewegung zu bleiben.
Lest parallel zum Studium gute (nicht nur juristische) Literatur
und lasst Euch vom Fachschrifttum / Lernmaterial nicht „auffressen”.
Erhaltet Euch, in welcher Form auch immer, die Freude am Studium und
Leben; Literatur, Kino, Theater, Musik, Sport. Lebt nicht nach irgendwelchen
gesellschaftlichen Maximen / Regeln, wie sie von Politik oder Religion
(mitunter) vorgegeben werden, sondern horcht in Euch selbst hinein
und entscheidet danach. Das führt auch dazu, dass Ihr Euch allmählich besser
kennen lernt. Geht mit offenen Augen durch die Welt und macht Euch
nichts vor und lasst Euch auch von niemandem etwas vormachen, was
in Österreich gegenwärtig besonders wichtig ist! Lernt für Euch
selbst verantwortlich zu sein. – Studieren bedeutet auch kritikfähig
zu werden. Vergesst neben Studium und Beruf aber nie, dass das Gras
grün und der Himmel blau ist! Schon die alten Griechen wussten,
dass ein gesunder Geist in einem gesunden Körper wohnt. | Sich selbst fordern |
Vgl dazu die interessanten Ausführungen von M.
Foucault, Der Gebrauch der Lüste. Sexualität und
Wahrheit Bd 2, S.129 ff (stw 717, 20006).
Lesenswert ist das ganze Werk, das aus 3 Bänden besteht. | |
Ein richtig gewähltes Studium und ein in der Folge mit Freude
ausgeübter Beruf können den Weg zu einem sinnerfüllten Leben weisen,
das nicht nur auf Macht und Geld setzen muss, sondern auch an der
eigenen Entwicklung und jener der Gesellschaft freudvoll zu arbeiten
vermag. – Insofern stellt die Studienwahl Weichen. | |
F. Bildung und
Ausbildung |
In der juristischen (Aus)Bildung
sollte es darum gehen, die autonome und kritische Kraft Studierender
zu stärken und nicht – wie das leider immer wieder geschieht – junge
Menschen einer mnemotechnischen Dressur zu unterwerfen, sie zu konditionieren,
wie Pawlov seine Hunde. Dagegen sollte man sich wehren! – Leider
wird „pädagogisch” oft kaum reflektiert, was getan wird. Die Universität
sollte aber auch in Zukunft keine Anstalt zur Ausbildung hochspezialisierter
„Fachidioten” sein. Sie trägt vielmehr gesellschaftliche Verantwortung
für die Vermittlung eines fächerübergreifenden und für Leben und
Beruf brauchbaren Wissens und Verständnisses. Interdisziplinarität darf
daher nicht zum Schlagwort verkommen. Der Sinn universitärer Aus-Bildung
kann auch künftig nicht darin liegen, vorgegebene ökonomische oder
politische Ziele unkritisch zu erfüllen. Die Gefahr einer Entwicklung
in diese Richtung ist gegenwärtig aber groß. – Damit wird in keiner Weise
einem „billigen” Studium das Wort geredet. | Bildung
durch Wissenschaft |
Das Ziel
universitärer Aus-Bildung wurde in §
1 AHStG 1966, der leider nicht in das UniStG 1997 übernommen wurde,
vorbildlich umschrieben: Danach zählte zu den „Grundsätzen und Zielen”
des Studiums: „Bildung durch Wissenschaft”. Studierende
sollten „jene Haltung erwerben, die in sachlicher Einstellung, klarer
Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit und Toleranz sowie
erhöhter Verantwortlichkeit gegenüber der Republik Österreich und der
menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Sie sollen ferner
die Bedeutung ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft und die Bedeutung
der Wissenschaft im Ganzen der Kultur begreifen lernen.” | § 1 AHStG 1966 |
Übrigens:
Auch das Lernen will gelernt sein. Hier muß jede/r
eine individuelle Lösung finden. Experimentieren und gegenseitiger
Erfahrungsaustausch ist angezeigt. – Bildet Lerngruppen!
Sie haben sich bestens bewährt. Die Gruppe bietet nicht nur verständnismäßige
Vorteile, sondern auch lerntechnische und emotional-psychische.
– Eine andere gute Übung besteht darin, vermeintlich Verstandenes
kurz und in einem möglichst ansprechenden Deutsch mit eigenen Worten
zu wiederholen oder niederzuschreiben. Verstanden hat man etwas
dann, wenn man dies auch sprachlich auszudrücken vermag. Diese Übung
fördert, über längere Zeit beibehalten, das mündliche und schriftliche
Ausdrucksvermögen. Nicht unterschätzt werden sollte auch die heilsame
Kraft guter (nicht juristischer) Literatur. | Lernen will gelernt sein |
Eine
Herausforderung des Jus-Studiums (und idF juristischer Berufe) ist
der Umgang mit großen Stoffmengen, die zudem weiterwachsen und sich
ständig auch noch verändern. Dagegen hilft – neben dem Wiederholen
wichtiger Teile – nur ein radikales Zusammenfassen, Auswählen, Sichten und
Sich-Beschränken. Das aber will gelernt sein. – Ein erster Rat:
Lösen Sie sich von der fatalen Vorstellung, alles lesen, wissen
und erfassen zu können. – Ein zweiter Tip: Der Umgang mit großen Stoffmengen
kann spielerisch geübt werden. Fangen Sie mit dem Lesen einer guten
(!) Zeitung an – zB der deutschen Wochenzeitung „Die Zeit” – und
lesen Sie nur jene Artikel, die Sie wirklich interessieren oder
die Sie brauchen und realistischerweise auch lesen können. Sie erlangen
dadurch allmählich einen Blick für’s Wesentliche, der sich auf Fachliches
übertragen lässt. Sie gewinnen dann die Fertigkeit zu erkennen,
dass ein Gutteil der Fachliteratur nicht sofort gelesen werden muß und
man sich manches, es wird immer mehr, überhaupt sparen kann. Nachschlagen
im Bedarfsfall ist ja auch möglich. Ein durchdachtes eigenes und
einfaches Dokumentationssystem kann dabei gute
Dienste leisten. Informationen sind dann gut verwahrt, wenn man
sie im Bedarfsfall auch wieder findet. Seine Qualität erweist sich
darin, dass es wenig Zeit kostet und dennoch seine Aufgabe erfüllt. | Umgang mit großen Stoffmengen |
Ein
weiterer Tip, um trotz gigantischer Papier- und Infofluten überleben
zu können, besteht schlicht darin, die Grund(lagen)ausbildung wirklich
ernst zu nehmen und auch später nicht zu vernachlässigen; zB durch
die erneute Lektüre dieses Lehrbuchs, das dann in vielen Punkten
schon wieder ein anderes geworden sein wird. (In diesem Buch wurde
für Sie bereits gezielt ausgewählt, was Sie nicht daran hindern
soll, eine weitere sinnvolle Auswahl zu treffen; Gefahr: Subjektive
Willkür oder Reduktion auf Skriptenniveau mit Verlust der Lernfreude!)
– Natürlich heißt es da und dort Wasser in den eigenen (Interessen)Wein
zu gießen, was heißen will: Man muß mitunter auch „Dinge” lesen
und lernen die langweilig sind oder jedenfalls nicht spannend. Sie
können dennoch wichtig sein! Aber im Großen und Ganzen lässt sich
der oben beschriebene Modus – mit sich entwickelnden individuellen
Besonderheiten – durchhalten. | Grund(lagen)ausbildung ernst nehmen |
Auch im Falle
des Gelingens des Studiums ist zu bedenken, dass das Ergebnis nur
das etwas abgewandelte sokratische Understatement sein kann: Ich
weiß, dass ich – noch immer – nicht viel weiß. Nachadjustierungen,
lebenslanges Lernen, bleiben nicht erspart. | Sokrates als Vorbild |
Helga Novotny,
Es ist so. Es könnte auch anders sein. – Über das veränderte Verhältnis
von Wissenschaft und Gesellschaft (1999). | |
|
Um
die „Moral” in den Rechts- und Wirtschaftsberufen steht es nicht
zum Besten. Die Konkurrenz – bspw bei Anwälten – nimmt von Jahr
zu Jahr zu. Es gibt immer mehr Juristen/innen und Absolventen/innen
von Wirtschaftsberufen. Mit der Konkurrenz wächst die Versuchung,
beim Ergattern von „Klienten” und in der Folge bei der Rechtsdurchsetzung,
fragwürdige Praktiken zu wählen. Geld und Macht, gesellschaftliches
Ansehen sind oft eine große Versuchung für die verschiedenen Rechts-
und Wirtschaftsberufe. – Äußere Statussymbole ersparen aber nicht
die Auseinandersetzung mit sich selber. | Rechtsmoral |
So
haben Notare und Rechtsanwälte, Unternehmer und Manager an Gesetzesumgehungen
teilgenommen und tun dies immer noch. Sie sollten sich dieser Gefahren
bewusst sein und nicht blauäugig mit einem Studium beginnen, das
von Ihnen verlangt, diesen Versuchungen zu widerstehen. Zum menschlichen
Bankrott gesellt sich rasch ein intellektuell-psych(olog)ischer.
– Ein Leben, das sich an Macht, Ansehen und Geld orientiert, wird
bald schal und leer. Der Motor zur Lebens- und Berufsfreude geht
rasch verloren. – Beachten Sie das schon am Beginn Ihres Studiums
und studieren Sie aus Freude, aber auch mit Verantwortung sich selber
und der Gesellschaft gegenüber. Das verlangt heute eine europäische,
ja weltbürgerliche Orientierung. | Verantwortung sich selber und der Gesellschaft gegenüber |
Tief blicken lässt ein Gespräch zweier Anwälte,
das ich unlängst im Zug mitanhören musste. Dabei bezeichnete der
eine von ihnen in einem Anflug von Selbsterkenntnis und Ironie die
Anwaltschaft als ein „Rudel von Wölfen und Schakalen”, die den großen
und fetten Herden der Wirtschaft folgen, womit er die „dicken” und
einträglichen Unternehmen meinte. Fortfahrend betonte er noch, dass
allein darin die Bedeutung des Wirtschaftsrechts für die Anwaltschaft
und überhaupt die Juristerei liege. Der andere pflichtete vorbehaltlos
bei. – Wir alle müssen uns entscheiden, ob wir beruflich Wolf, Schaf
oder Menschen werden wollen, die anderen durch Kenntnisse auf ihrem menschlichen
Weg helfen und davon selber profitieren können. | |
Zu
dieser Verantwortung gehört es auch, dass Sie in den Lehrveranstaltungen
Fragen stellen, wenn Sie etwas nicht verstehen, dass Sie sich kollegial
im Studium benehmen, dass Sie Kritik üben, wo Ihnen etwas missfällt,
zum Beispiel an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen. Nichts ist schlimmer, als
wenn sich schon Studierende feige und opportunistisch verhalten.
Begebt Euch möglichst in keine (partei)politische Abhängigkeit,
das kostet nur ein Stück Freiheit, schon in der Studienzeit. Und
Freiheit und Unabhängigkeit im Denken und Handeln sind ein hohes
Gut. Das ist nicht damit zu verwechseln, dass Studierende politisch
interessiert und auch aktiv sein sollten. | Verantwortung beginnt im Studium |
Die Rechtswissenschaftkann sich ethisch-moralischen
Fragestellungen ebenso wenig entziehen wie die Philosophie, die
Technik, die Naturwissenschaften, die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
oder andere Disziplinen. Aristoteles hat nicht zufällig in seiner
philosophischen Leitdisziplin „Politik”, „Ethik” und „Rechtsdenken”
(er spricht noch von der Kunst der Gesetzgebung) zusammengeführt.
– Dabei erscheint in den nationalen Rechtsordnungen das Privatrecht
vom starken und weltweiten sozialen Wandel besonders betroffen zu
sein; Kommunikation, Information, Medien, Arbeits- und Warenwelt,
Beziehungen, Ehe und Familie, E-commerce, Medizin- und Gentechnik
sind nur einige Stichworte. Die anhaltende Säkularisierung, die
von vielen beklagt wird, sollte aber besser als Chance zu neuer
Freiheit, Unabhängigkeit, Solidarität und Verantwortlichkeit verstanden
werden. (Probleme bereitet dies aber nicht nur Einzelnen, denen
diese Entwicklung zu rasch erfolgt, sondern ganzen Völkern, wie
fundamentalistische und nationalistische Strömungen zeigen.) – Werdet
Euch bewusst, dass künftig weder Religionen oder Ideologien, noch die
Wirtschaft Gesellschaftsziele vorgeben können – sie können diesen
Prozess bestenfalls unterstützen, sondern dass ihr selbst diese
Ziele jeweils neu definieren, entwickeln, mittragen und gemeinsam
mit anderen anstreben müsst. Das setzt Kraft und Selbstbewusstsein
(im eigentlichen Wortsinn) voraus. Natürlich ist es einfacher, sich
auf den lieben Gott zu verlassen. | Ethisch-moralisch-rechtliche
Fragestellungen |
H. Sozialer Wandel
als Wertewandel |
Die Rechtswissenschaft hat sich
auch mit den grundlegenden Werten und dem akzelerierten Wertewandelin
unseren Gesellschaften auseinanderzusetzen. Dabei kommt ihr zugute,
dass sie sich als Disziplin historisch früh und immer wieder gegen
andere Wertsysteme – insbesondere Religion, Politik und Wirtschaft
– zur Wehr setzen musste, um ihre Autonomie zu erkämpfen oder zu bewahren,
was aber Voraussetzung dafür ist, dass sie ihrer gesellschaftlichen
Aufgabe gerecht werden kann. | Rechtswissenschaft
als Sozialwissenschaft |
Das ist heute aktueller denn je, zumal sehr akut die Gefahr
besteht, dass sich die Rechtswissenschaft vollständig der Ökonomie
unterwirft und viele diesen disziplinär bedrohlichen Prozess aus Opportunismus
oder Uneinsichtigkeit sogar noch fördern. – Das Innsbrucker Wirtschaftsrechtsstudium,
von dem sich voraussichtlich viele blenden lassen werden, geht hier
mit schlechtem Beispiel voran und verzichtet auf alles, was irgendwie
mit rechtlicher Bildung zu tun hat. | |
Vgl dazu auch das für diese Auflage neu
konzipierte Kapitel 18, das von „Recht und Gerechtigkeit”, der „Rechtswissenschaft
als Sozialwissenschaft” und die für eine als Sozialtechnologie –
im besten Sinne des Wortes – verstandene Rechtswissenschaft lebensnotwendige
„Rechtstatsachenforschung” handelt. | |
S. Freud,
Massenpsychologie und Ich-Analyse / Die Zukunft einer Illusion (Fischer
TB); O. Höffe, Lexikon
der Ethik (1997); – M. Walzer,
Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer für Pluralität und Gleichheit
(1992); – Susanne Lichtmanegger,
Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität
Innsbruck 1945-1955 (1999). | |
Nicht zu vergessen ist – bei aller Bedeutung
von Politik, Wirtschaft und Recht, dass alle diese Gesellschaftsbereiche
dem Menschen und seinem Wohlergehen zu dienen bestimmt sind. Gesellschaftliche,
technische, ökonomische oder politische Sachzwänge werden aber immer
wieder vorgeschoben, um zentrale menschliche Werte,
die (bis zu einem gewissen Grad) jede/r Einzelne für sich selbst
zu bestimmen und zu verwirklichen hat, beiseite zu schieben. – Wir
alle tragen aber unsere gesellschaftliche Verantwortung und sollten
dabei auf die Warnungen weiser Männer – wie George Steiner – hören,
der sagte: | Dienende Aufgabe
der Wissenchaft |
„Das zwanzigste Jahrhundert hat in einem
wissenschaftlich nicht erfassbaren Maße die Schwelle dessen herabgesetzt,
was in der Menschheit menschlich ist.” – Und weiter: „Nie war der
üble Geruch des Geldes, sein hochmütiger Gestank, stärker.” (Die
Zeit Nr. 32, 3. August 2000, S. 35) | |
Wahrscheinlich war aber der Mensch immer so, wie er jetzt
ist. Der Unterschied, den wir heute wahrnehmen, kommt wohl nur daher,
dass die vielfältigen gesellschaftlichen Schranken und Grenzen,
die der Mensch früher zu respektieren hatte, weggefallen sind oder
doch deutlich verringert wurden und wir daher den Menschen nunmehr
immer mehr so sehen, wie er (wirklich) ist. Das gilt auch für die
Politik wie sie uns gegenwärtig in Österreich vorgegaukelt wird.
– Allein die Geschichte hat auf der anderen Seite immer wieder auch
Korrumpiertheit, Feigheit, Opportunismus, Dummheit und Mittelmaß
verkraftet. Fördern sollten wir das alles aber nicht. Auch das ist unsere
Verantwortung als Jurist/in. | |
| |
| |
Engagiert Euch daher über die Karriere
hinaus auch gesellschaftlich und wartet nicht darauf, dass andere
das tun. Ihr beeinflusst durch Eure persönliche Entwicklung die
Gesamtheit, genauso wie diese auf Euch einwirkt. „Politisch” meint
nichts anderes, als an der Gesellschaft – Platons „Politeia” und
die „Politik” des Aristoteles zu lesen lohnt immer noch – und ihren
Fragen teilzunehmen und sich nicht selbstverliebt zurückzulehnen
in eine fragwürdige und satte Privatheit. Wir brauchen gerade jetzt
in Österreich und Europa denkende und mutige Bürgerinnen und Bürger,
Diskutanten/innen und Ideenlieferanten/innen, die nicht nur an ihren
eigenen (politischen) Vorteil und ihre Bequemlichkeit denken, sondern
das Ganze der Gesellschaft oder doch wichtige Teilbereiche im Auge
haben und bereit sind, dafür auch etwas zu tun. Unser künftiges
Gemeinwesen wird so gut und lebenswert sein, wie das unser aller
Einsatz und Interesse zulässt. – Zu all dem soll und kann eine fachliche
Aus-Bildung und „Erziehung zur Realität „ (S. Freud)
beitragen, was nicht heißt, Vorgegebenes und Bestehendes kritiklos
hinzunehmen oder zu verdammen. Nützt daher Eure Zeit – oder wie
die Römer zu sagen pflegten: Carpe diem. | Erziehung
zur Realität |
 | Abbildung 0.4: Disziplinen der Rechtswissenschaft |
|
 | Abbildung 0.5: Das Privatrecht: intradisziplinäre Bezüge |
|
I. Grundausbildung
und Spezialisierung |
Zu
beachten für die künftige (Aus)Bildung und Berufswahl ist es, dass
auch für juristische Berufe ein Trend zur Spezialisierung festzustellen
ist. – Dabei sollte nicht vergessen werden, dass eine gute Spezialisierung
nur auf der Basis einer guten juristischen Allgemein-Bildung aufbauen
kann. | Trend zur Spezialisierung |
Felder juristischer Spezialisierungen: | |
 | |
Die Spezialisierung,
eine Folge zunehmender Komplexität unserer Gesellschaften und damit
der jeweiligen Rechtsordnung, führt auch dazu, dass es bspw bei
Rechtsanwälten/innen immer häufiger zur Gemeinschaftspraxenbildung
kommt, mag diese Tendenz bei uns – verglichen mit anderen Ländern
(etwa den USA, wo es große Anwaltsfirmen mit hunderten JuristInnen
gibt) – auch noch eine moderate sein. | Gemeinschaftspraxenbildung |
#Absatz | |
Hinsichtlich der juristischen
Berufe und ihren konkreten Voraussetzungen sei auf das neue → KAPITEL : Kapitel
1 verwiesen,
wo die Berufsbilder von Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwalt, Notar und
Steuerberater von jungen, noch in der Ausbildung befindlichen Juristinnen
und Juristen umrissen werden. | Berufsbilder |
 | Abbildung 0.6: Studierende in Österreich |
|
 | Abbildung 0.7: Belegte Studien an der Universität Innsbruck |
|
|
I. Prüfungsstoff
für ReWi’s, SoWi’s und das Wirtschaftsrecht | |
Das Lehrbuch enthält –
wie erwähnt – sowohl den juristischen Stoff („Einführung”/„Grundzüge” und
„Diplomprüfung” sowie „Wirtschaftsrecht”), als auch den für die
privatrechtliche „SoWi“- und Wirtschaftsrechts-Ausbildung”. – Es
kann als Lehrbuch des Zivilrechts und der juristischen Methoden
(samt Nachbardisziplinen) das juristische Studium begleiten. | Dieses
Lehrbuch will Begleiter sein |
Eine Schwierigkeit ergibt sich dadurch, dass sich der Prüfungsstoff
der „Einführungen”/„Grundzüge” der rechtswissenschaftlichen und
sozialwissenschaftlichen Ausbildung nicht deckt. So zählt das Familienrecht
und Erbrecht traditioneller Weise (bspw in Innsbruck) nicht zum
Prüfungsstoff für SoWi‘s. Für Interessierte mag er dennoch nützlich
sein. Andrerseits sind gewisse Stoffteile nur für SoWi’s und Studierende
des Wirtschaftsrechts gedacht und überschreiten bspw das für die
juristische Einführung zumutbare; etwa die umfassendere Darstellungen
des Factoring, Franchising, Leasing, des Dokumentenakkreditivs oder
von Wechsel, Scheck und Bankgarantie und – seit dieser Auflage –
der Bankgeschäfte. | |
II. Das Recht setzt
Rahmenbedingungen | |
Haben
Sie sich die Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Recht schon einmal
überlegt? Braucht die Wirtschaft das (Privat)Recht? Könnte sie auch
ohne Recht – und böse Juristen – auskommen? Die Antwort ist ein
klares Nein! – Das politisch initiierte Rechtsetzt derWirtschaftRahmenbedingungen
innerhalb derer sich diese sicher und zum Wohl aller entfalten soll.
Vor einem „selbst gesetzten Recht” der Wirtschaft warnte aber schon
der Ordoliberale Walter Eucken. Der Trend weist allerdings in diese
Richtung. | Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Recht |
Denken Sie nur an die unzähligen Warengeschäfte, die täglich
allein in Österreich abgeschlossen werden. Aber das ist bei weitem
nicht alles: Es wird produziert, investiert, geworben, die Produkte kommen
auf den Markt und werden verkauft, verleast, vermietet – und all
das erfolgt unter wesentlicher Beteiligung des Rechts, das die dafür
nötigen Rechtsinstitute und Rahmenbedingungen bereitstellt. – Unter
Wettbewerbern kommt es nicht selten zu Wettbewerbsverstößen, was
zu UWG-Prozessen führt. Es wird erbittert um die Stellung am Markt
gekämpft; mit erlaubten und unerlaubten Mitteln. Letztere hat die
Rechtsordnung möglichst zu unterbinden, wobei die Entscheidung nicht
immer leicht fällt. | |
Denken Sie etwa an das 1995 vom dtBGH gefällte Urteil gegen
die Werbeplakate der Firma Benetton, die vom deutschen Höchstgericht
in Zivilrechtssachen als sitten- und damit wettbewerbswidrig angesehen
wurden, worüber man unterschiedlicher Meinung sein kann. Oder an
die E unseres OGH, mit der dieser die FAX- und e-mail-Werbung als
sittenwidrig einstufte. Neben dem UWG ist auch das KartellG zu erwähnen;
denken Sie an die Affäre Maier-Melnhoff, gegen den, zusammen mit
23 anderen EU-Unternehmen, von der EU-Kommission eine Kartellstrafe
in der Höhe von 280 Mio S verhängt wurde. Noch teurer kamen die
österreichischen Banken ihre unerlaubten Absprachen zu stehen. –
Ohne Recht geht da gar nichts! Wir würden riskieren, in mittelalterliche
Praktiken zurückzufallen, wollten wir auf die ordnende und sichernde
Hand des Rechts verzichten: ein Faustrecht und Recht des Stärkeren
wäre die Folge. | |
Allein
– wie wir wissen – auch der Einsatz von Recht bedeutet nicht, dass
deshalb Macht keine Rolle (mehr) spielte; Markt- und Wirtschaftsmacht
werden immer wieder in Rechtsmacht umgesetzt. Das gilt es nicht
nur zu sehen, sondern dem ist auch mit angemessenen Mitteln zu begegnen; deshalb
existieren Schutzgesetze wie das: Arbeits- und Sozialrecht, KSchG,
MRG, PHG. – Aber immerhin: Im Prinzip sind vor und nach dem Recht
alle gleich. Das ist ein beachtliches Programm! | Marktmacht? Wirtschaftsmacht? Rechtsmacht |
Überlegt, welche Folgen es für Gesellschaft und Wirtschaft
hätte, wenn man sich bloß das – freilich zentrale – Rechtsinstitut
des (Privat)Eigentums wegdenkt. Es bliebe kein Stein auf dem anderen! Unsere
Gesellschaftsordnung bräche wohl weithin zusammen. Dennoch ist es
immer wieder – und zwar seit jeher – nötig, die schrankenlose Ausübung
der Macht des Eigentums einzudämmen. | |
| |
Recht dient als Ordnungsfaktor,
Gleichrichter, gesellschaftliches Korrektiv: gerade auch für die Wirtschaft.
Recht verschafft aber auch das hohe Gut Rechtssicherheit. Wirtschaftliches
Handeln wird dadurch vorausberechenbar, kalkulierbar. Der freie
Markt allein, könnte dies nicht erreichen, mag er gerade heute immer
wieder überschätzt werden. Der große brititische Historiker Eric
J. Hobsbawn hat dies so ausgedrückt: | Ordnungsfaktor, Gleichrichter,
gesellschaftliches Korrektiv |
„Heute gibt es die Utopie des freien Marktes,
eine Art Weltanarchismus. Doch ich fürchte, dass ein absolut freier Markt
nicht einmal seine Grundlage, die Kontraktfreiheit, sichern kann.
Es braucht jemanden, der das Recht garantiert.” (Die Zeit, Nr. 29,
10. Juli 2003, S. 29) | |
Der tiefste Zweck des Rechts ist es
aber Frieden zu schaffen in einer Gesellschaft zwischen den Menschen
und ihren Einrichtungen → KAPITEL 1: Frieden
und Ordnung als Rechtsfunktionen.
Recht will „Gesellschaft” möglich machen. – Dies trotz der Tatsache,
dass es zwischen Menschen stets Probleme und Konflikte geben wird.
Aber es geht darum, diese Konflikte in bestimmten Formen, eben jenen
des Rechts, auszutragen und nicht eigenmächtig und gewaltsam zu
handeln; vgl dazu § 19 ABGB. Die Rechtsordnung – als Summe aller
Rechtsvorschriften eines Staates – ist also von ihrer Funktion her
eine Friedensordnung, die auch wichtige Ordnungs- und Korrektivfunktionen
wahrzunehmen hat. – Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Recht
das Handeln der Menschen nicht nur im Fall von Verstößen sanktionieren,
sondern es schon von vornherein leiten und dadurch Rechtsverstöße
möglichst vermeiden helfen will. Das gilt auch für den Bereich der
Wirtschaft, der ebenso wie unser aller Privatleben, der ordnenden
Hand des Rechts bedarf. | Das Recht als
Friedensordnung |
Werfen
wir nun einen kurzen Blick auf einige Felder unserer Gesellschaft,
in denen Recht und Wirtschaft eng verflochten sind: | Verflechtung von Recht und Wirtschaft |
• ABGB:
Eigentum, Bestandvertrag (Miete und Pacht), Pfandrecht, Vertragsschluss,
juristische Person, Stellvertretung, die verschiedenen Vertragstypen
:Kauf, Werkvertrag, Arbeitsvertrag etc | | • Handelsrecht (HGB): Prokura, Handlungsvollmacht,
Handelsvertreter oder -makler; Kaufmann?, die Regeln für Handelsgeschäfte;
die Personengesellschaften (OHG und KG) oder das Privatstiftungswesen
etc | | • Gesellschaftsrecht: GmbH, AktG, GenG usw | | • Wertpapierrecht: Wechsel, Scheck, Kreditkarte
etc | | • UWG und KartellG | | • GewO | | • MarkSchG; – MuSchG; – PatG | | • PHG; – KSchG | | • BWG | | • AngG (überhaupt das gesamte Arbeitsrecht!);
– VersVG uvam. | |
| |
Man müsste mit Blindheit geschlagen sein, wollte man diese
engen und funktionalen Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Recht
leugnen. | |
Aber auch Sie selbst in Ihrem Privatleben werden ständig
mit dem Privat-Recht konfrontiert: Sie kaufen Ihre Nahrungsmittel
im Geschäft, die Zeitung in der Trafik oder beim Kolporteur um die Ecke,
Ihre Kleidung im Modegeschäft, Ihre Bücher in einer Buchhandlung,
Sie tanken Benzin, fahren auf Urlaub, mieten ein Zimmer, lassen
Moped oder Auto in einer Werkstätte reparieren, gehen ins Theater
oder Kino, fahren mit Bus, Eisen-, U- oder Straßenbahn und schließen
dabei Beförderungsverträge. Sie nehmen vielleicht einen (Klein)Kredit
auf, schließen in den Sommerferien oder auch während des Semesters
einen Dienst- oder Arbeitsvertrag ab, weil das Geld zum Studium
nicht reicht. Nicht zu vergessen, dass manche auch heiraten oder
sich scheiden lassen. Mitunter erbt man auch etwas. | |
In
all diesen und vielen anderen Fällen bedienen Sie sich des bürgerlichen
oder Zivilrechts, mag Ihnen das auch oft gar nicht bewusst sein.
Das Privatrecht „wirkt” nämlich idR zurückhaltend, fast unbemerkt.
Die Privatrechtsordnung legt ihre Gestaltung bewusst in die Hände
der Beteiligten (etwa der Vertragsparteien) und hält sich selber
möglichst heraus; sog Privatautonomie
→ KAPITEL 1: Privatrecht:
Keine Über- und Unterordnung.
– Die Rechtsordnung verlangt auch nicht, dass sich die an einem
Rechtsgeschäft Beteiligten über alle rechtlichen Details des zu
schließenden Geschäfts/Vertrags im Klaren sein müssen. Es genügt,
wenn sie eine Art rechtlich-wirtschaftliche Rahmenvorstellung von
dem besitzen, was sie tun: dh auf rechtlich gesichertem Weg einen
wirtschaftlichen Erfolg erzielen wollen. Wir werden diese Fragen
im Allgemeinen Teil und hier wiederum in der Rechtsgeschäfts- und
der Lehre vom Vertragsschluss besprechen → KAPITEL 1: Das
Privatrecht als Teil der Rechtsordnung. | Privatrecht „wirkt” im Hintergrund |
Zwischen Wirtschaft und Recht gibt es also vielfältige,
idR aber wenig beachtete Zusammenhänge, von denen hier nur einige
beispielhaft angesprochen wurden. | |
III. Die Rechtsfächer
als Ergänzungs- und Kontrastprogramm | |
Die
Rechtsfächer- und insbesondere auch das bürgerliche
oder Zivilrecht – stellen für Studierende der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
aber auch andere Disziplinen, ein aus-bildungspolitisches Ergänzungs-
und Kontrastprogramm zur ökonomischen oder sonstigen Ausbildung
dar. – Ein weiteres Stück Kultur moderner Gesellschaften, eben Rechtskultur.
Das Gleiche gilt – vice versa – für Juristen/innen, wenn sie Fächer
der Ökonomie oder sonstige Disziplinen studieren. Alle Disziplinen
müssen sich immer wieder darum bemühen, um unter den gegebenen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
auf der Höhe der Zeit, dh zukunftsfähig zu bleiben. Dazu gehört
es auch, sich selber nicht zu überschätzen und selbstkritisch zu
bleiben. | Rechtskultur und Wirtschaftskultur |
Ohne rechtliches
Wissen ist heute auch keine Wirtschaftskompetenz mehr denkbar. Rechtskenntnisse
fördern zudem die wirtschaftliche Entscheidungsfähigkeit. Es ist
von Vorteil, wenn man weiß, wie Verträge geschlossen werden und
wo Probleme auftreten können und nicht für alles ein Anwalt benötigt
wird. Es ist auch von Vorteil zu wissen, was es bedeutet mit einer
juristischen Person, einem Verein oder einer Gmbh umzugehen und
um deren Haftung Bescheid zu wissen. Auch über die Stellvertretung,
die Zession, das Factoring oder das Grundbuch sollten Studierende der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften grundsätzlich Bescheid wissen. | Wirtschaftskompetenz |
Das Lehrbuch „Zivilrecht” enthält den Prüfungsstoff für
das Fach Privatrecht, nicht dagegen das Handelsrecht,
mögen auch immer wieder Brücken zum Handelsrecht und seinen Teilgebieten geschlagen
werden; vgl etwa die Ausführungen zur Prokura, der Mängelrüge, den
Handelsvertreter, bestimmte Gesellschaftsformen, die Treuhand oder
die Bankgeschäfte. | |
Der Stoff für das Prüfungsfach Handelsrecht kann
wahlweise folgenden Unterlagen entnommen werden: | |
• Hannak-Skripten:
– HR I: Handelsstand, Handelsgeschäfte (200012);
– HR II: Gesellschaftsrecht (200012);
– HR III: Wertpapierrecht (200010). | |
• Kastner / Doralt / Nowotny, Grundriss des österreichischen
Gesellschaftsrechts (19976). | |
• Orac-Skripten: Handelsgeschäfte (Gruber: 2000);
Handelsstand (Schummer: 2000); Personengesellschaften (Schummer:
2000); Kapitalgesellschaften (Mader: 1998); Wertpapierrecht (Grünwald
/ Schummer: 1999). | |
• Roth/Fitz, Handels- und Gesellschaftsrecht
(2000). | |
• Roth, Wertpapierrecht (19992). | |
• Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht (20003). | |
• Krejci, Grundriss des Handelsrechts (20022) | |
K. Hilfsmittel
der Rechtswissenschaft |
Die folgende Aufzählung ist nicht vollständig, sondern enthält
eine Auswahl und führt nur Hilfsmittel an, die für das Zivilrecht
von Interesse sind. Berücksichtigt wurden Lehrbücher, Systeme, Kommentare,
Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, Bibliographien, Lexika und
Statistiken sowie Rechtsdatenbanken und interessante Homepages. | |
I. Traditionelle
Hilfsmittel | |
ordnen den Stoff des Zivilrechts systematisch
nach disziplinär-methodischen Gesichtspunkten; ähnlich das Lehrbuch
und der Grundriss, die aber zusätzlich stärkere didaktische Überlegungen anstellen,
und Literatur und Rspr nur eingeschränkt berücksichtigen: | System
und Lehrbuch |
 | |
Kommentare folgen Paragraph
für Paragraph dem Gesetzestext; in einzelne Paragraphen wird aber oft
viel hineingestopft, was zu Unübersichtlichkeit führt. Kommentare
gibt es zum ABGB, wie zu einzelnen (Sonder)Gesetzen. | Kommentare |
 | |
Sie sind
in der Praxis von größter Bedeutung. Zu unterscheiden sind amtliche von privaten Sammlungen. | Entscheidungssammlungen |
Die heute wichtigste amtliche bürgerlichrechtliche
Entscheidungssammlung ist die SZ = Sammlung Zivilsachen (1919
bis 1938 und 1946 bis heute). Im vollen Wortlaut heißt die SZ heute:
„Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen”.
– Pro Band werden bis zu 250 Entscheidungen veröffentlicht. Manchmal besteht
ein Band aus 2 durchnummerierten Teilbänden; so zB SZ 68. – Diese
Sammlung erscheint in Jahrgängen. Zitierweise: zB SZ 68 (= Bd) /125 (=
Entscheidungsnummer des jeweiligen Bandes) [1995, 2. Halbjahr] (=
allenfalls hinzugefügte Jahreszahl des Bandes) Entfall des Bildnisschutzes
nach §
78 UrhG, wenn die Veröffentlichung iSv § 7 a MedG
und § 41
UrhG im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit
lag. | |
Wichtige amtliche Vorläufersammlungen der
SZ waren: | |
•
GlU =
Glaser/Unger (1853-1897) und | |
•
GlUNF = Glaser/Unger Neue
Folge (1898-1915). | |
Beide Sammlungen werden nach Nummern zitiert; zB GlU 1 (1853)
Leibrentenvertrag mit cassatorischer Klausel; oder: GlUNF 1 (1898)
Darlehen zu verbotenem Spiel: Ungültigkeit des für dasselbe gegebenen
Wechsels. | |
Private Entscheidungssammlungen: •
EF(Slg) = Ehe-
und familienrechtliche Entscheidungen, hg nunmehr von Hluze/Schwarz
(seit 1945). Wird nach Nummern zitiert; zB EFSlg 75.371 (3)* [1994]:
Zur Frage der Teilanfechtung eines Ehescheidungsvergleichs nach § 870 ABGB. | | •
HS = Handelsrechtliche Entscheidungen,
hg nunmehr von Stanzl/Friedl/Steiner (seit 1945). Wird nach Nummern
zitiert; zB: HS 25.086 [1994]: Behauptungs- und Beweislast für das
Vorliegen eines zweiseitigen Handelskaufs. | | •
MietSlg = Mietrechtliche Entscheidungen,
hg von Heller/Radl (seit 1945). Wird nach Nummern zitiert; zB: MietSlg
46.507 (14)* [1994]: Wohnungseigentumswohnhausanlage umfasst mehrere Liegenschaften
– Folgen. | |
| |
Für die EFSlg, HS und MietSlg sei angemerkt:
– Einzelne Urteile werden oft in mehrere Entscheidungsnummern der
jeweiligen Sammlung „zerlegt” (dh: dieselbe Entscheidung kommt mitunter
unter mehreren Nummern vor!). – Nach der Entscheidungsnummer in
runde Klammern gesetzte arabische Zahlen – zB (3) – bedeuten, dass
diese im vorderen Teil des jeweiligen Bandes nur kurz wiedergegebene
Entscheidung im zweiten Teil des Bandes ausführlich wiedergegeben
wird. | |
•
Arb(Slg) =
Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen, hg von Tades (seit 1922).
Wird nach Nummern zitiert; zB: Arb(Slg) 11.319 [Landesgericht Ibk
1994] Zum Wesen des Probedienstverhältnisses. | |
• Aktuelle Entscheidungsveröffentlichungen finden
sich auch in Fachzeitschriften, etwa in der ÖJZ
( EvBl), den JBl, RZ, NZ, ecolex oder immolex. | |
| Wichtige Zeitschriften |
•
ÖJZ Österreichische
Juristen-Zeitung; seit 1946 mit einem öffentlichen und privatrechtlichen
Entscheidungsteil = EvBl: Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen;
Zitierweise: zB EvBl 1997/15; – JBl (Juristische Blätter: 1872-1938
und seit 1946) mit der Beilage: WBl (Wirtschaftsrechtliche Blätter,
seit 1987); | |
•
RZ Österreichische Richterzeitung;
1907-1938 und seit 1954; | |
•
AnwBl Österreichisches Anwaltsblatt;
seit 1970; | |
•
NZ Österreichische Notariats-Zeitung;
1858-1938 und seit 1954; | |
•
ZVR Zeitschrift für Verkehrsrecht;
seit 1956; | |
•
DRdA Das Recht der Arbeit;
seit 1951; | |
•
VerRdSch Die Versicherungsrundschau;
seit 1946; | |
•
ecolex seit 1990; | |
•
JAP Juristische Ausbildung
und Praxisvorbereitung; seit 1990; | |
•
ÖBA Österreichisches Bankarchiv;
seit 1953; | |
•
RdM Recht der Medizin; seit
1994; | |
•
RdU Recht der Umwelt; seit
1994; | |
•
ZfRV Zeitschrift für Rechtsvergleichung,
Internationales Privatrecht und Europarecht; seit 1960; | |
•
wobl Wohnrechtliche Blätter;
seit 1988; | |
•
immolex; seit 1997. | |
| Bibliographien, Lexika / Wörterbücher |
• Sog Index
Hohenecker = Index der Rechtsmittelentscheidungen und des
Schrifttums; erscheint als Jahrgang und weist alle veröffentlichten
Instanzentscheidungen und das Schrifttum eines Jahres aus. Erscheint
seit 1946. | |
• Index (zB 2000), Systematisches Verzeichnis
des geltenden Bundesrechts (hg vom BKA; bearbeitet von Helga Stöger,
erscheint jahrgangsmäßig – auch auf CD-Rom); – Neuhofer, BGBl-Index,
zB 1999: Wegweiser durch Österreichs Bundesgesetzgebung; | |
•
Russwurm/Schoeller, Österreichisches
Rechtswörterbuch (1992); | |
•
Köbler, Juristisches Wörterbuch
(München, 19978); | |
•
Creifelds, Rechtswörterbuch
(München, 200016). | |
Statistiken: Das Österreichische Statistische
Zentralamt (ÖStat) gibt jährlich eine (leider nicht sehr aufschlussreiche) „Statistik
der Rechtspflege für das Jahr ...” heraus; seit 1947. – Es besteht
dringender Verbesserungsbedarf! – Österreich ist ein rechtsstatistisches
Entwicklungsland. | |
Einen Überblick über die österreichische Behördenorganisation
samt Adressen von Amtsträgern etc verschafft der jährlich erscheinende:
Österreichische Amtskalender (zB 1999/2000). Das Lexikon der Behörden
und Institutionen [zuletzt] Wien 1999. | |
II. Elektronische
Hilfsmittel – Rechtsinformationssysteme – Rechtsdatenbanken | |
Neu bearbeitet von H.
Ortner
| |
 | |
Die Informationsbeschaffung für Juristen
über elektronische Medien bedeutet nicht nur eine Arbeitserleichterung
und -ersparnis für den Praktiker, Wissenschafter und Studenten,
es ist darüber hinaus auch zu einer Notwendigkeit geworden (vgl
zB OGH 9 Ob 2009/96y zur Obliegenheit von Rechtsanwälten, auch elektronische
Hilfsmittel zu verwenden). Die Rechtsinformatik iwS beschäftigt
sich nicht nur mit diesen neuen Möglichkeiten (Rechtsinformatik
ieS/Information Technology in Law), sondern auch mit den damit verbundenen
neu aufgetretenen Rechtsfragen (zB Urheberrechtsproblematik, Informationsrecht/Law
on Information Technology). | |
Diese faktischen Gegebenheiten haben sich seit einiger Zeit
in der universitären Ausbildung niedergeschlagen. Auch in Innsbruck
– wie an den anderen juridischen Fakultäten – werden entsprechende Lehrveranstaltungen angeboten. | |
| |
In den letzten Jahren haben sich in Österreich verschiedene
elektronische Rechtsdokumentationssysteme in Datenbankform etabliert,
welche auf verschiedenen Speichermedien (zT offline via CD-Rom,
va aber auch online über das Internet) zur Verfügung stehen. Im
Folgenden werden einige für das Zivilrecht relevante Angebote dargestellt
(einen umfassenden Überblick bieten Jahnel/Mader). | |
Zu den generellen
Datenbanken gehören: | Generelle Datenbanken |
•
RIS:
Mit der Einführung des RechtsInformationsSystems leistete Österreich
eine Pionierarbeit zur aktuellen, umfassenden und kostengünstigen
Information über das österreichische Recht. Bereits im Jahre 1990
startete (nach einer kurzen Pilotphase) der flächendeckende Aufbau
der Dokumentation der Bundesnormen sowie der Judikatur der Höchstgerichte
der öffentlichen Rechts. In den folgenden Jahren wurde das online-Angebot
schrittweise um das Landesrecht, Judikatur der UVS und der Justiz
sowie weitere Dokumentationen erweitert. Das RIS wird vom BKA (Bundeskanzleramt)
erstellt und inhaltlich von den jeweiligen Dienststellen des Bundes
und der Länder betreut. Das System eignet sich sehr gut zum direkten
Zugriff auf Dokumente, um den Volltext zu erschließen. Durch die
Aufsplittung in mehrere Teildatenbanken bietet es sich vor allem
für spezielle Suchaufgaben und weniger für Abfragen quer durch alle
Rechtsgebiete an. Das RIS steht sowohl in einer (behördeninternen)
Intranetversion als auch im (öffentlich zugänglichen) Internet zur
Verfügung; auch in dieser ist ein Großteil der Informationen kostenlos
zugänglich (nicht aber die RDB und CELEX). Das uneingeschränkte
RIS, inklusive der beiden erwähnten Datenbanken, steht den Universitäten
über das ACOnet, das österreichische Datennetz für Wissenschaft,
Forschung und Lehre zur Verfügung und ist an bestimmten Studienarbeitsplätzen,
zB auch über die Bibliothek des Instituts für Zivilrecht oder die
Computer im Lernzentrum der juridischen Fakultät der Universität Innsbruck,
auch den Studierenden unter http://ris.aco.net/ kostenlos zugänglich.
Zu Beachten ist, dass die Datenbanken in unterschiedlichen Intervallen
aktualisiert werden und jedenfalls nicht tagesaktuell sind. Des
weiteren wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte
vom Bund keine Haftung übernommen; es bleibt ausschließlich der
Wortlaut der im Bundes-, Landesgesetzblatt oder anderen Publikationsorganen
verlautbarten Rechtsvorschriften ausschlaggebend. Für das Zivilrecht
interessant ist vor allem die Judikaturdokumentation der Justiz,
welche neben den Volltexten der Original-Urteile des OGH und ausgewählten
Entscheidungen der OLGs und ausländischer Höchstgerichte (JUST)
auch die Leitsatzkartei des OGH (JUSR) enthält; dazu Eder, RZ 1996, 242. | |
•
RDB: Die 1986 gegründete Rechtsdatenbank
(http://www.rdb.at/ )
GmbH ist eine private Datenbank und Österreichs größter Anbieter
von Online-Rechtsinformation; sie stellt eine Arbeitsoberfläche
für das gesamte österreichische und von Teilen des Internationalen
sowie des EU-Rechts dar, wobei nicht nur Verweise sondern Volltextdokumente
angeboten werden. Die RDB führt ua 63 Fachzeitschriften, (daneben
auch die für Studenten besonders interessanten Zeitschriften ÖJZ,
JBl und JAP) 18 Entscheidungssammlungen (ab 1978) und 3 Indizes (Index
Hohenecker ab 1946) sowie die Datenbankinhalte des RIS auf einer
Plattform zusammen. Darüber hinaus werden branchennahe Partner-Datenbanken
(wie z Firmen- oder Grundbuch) angeboten, wodurch die RDB der einzigen
Komplettanbieter im deutschen Sprachraum ist. | |
•
RIDA: Die Rechts-Index-Datenbank
stellt eine weitere private Datenbank dar, welche ua aus einem elektronischen Suchindex
sowie Entscheidungssammlungen (Zivilrecht seit 1985), juristische
Fachzeitschriften im Volltext und der Hohenecker-Index (seit 1994)
besteht. | |
• Generelle juristische Datenbanken aus Deutschland:
Die drei wichtigsten Vertreter sind a) Juris, die größte Datenbank
zum deutschen Recht, deren Hauptgesellschafter der Bund ist und
die Rechtsprechung, Bundesrecht und auch juristische Literatur in
mehreren Teildatenbanken dokumentiert; b) LSK, die Leitsatzkartei
des deutschen Recht auf CD-Rom; sowie c) NJW-Volltext, die auf zwei
CDs alle Jahrgänge der NJW weit 1981 enthält. | |
Einige
im Zivilrecht bedeutsame spezielle Datenbanken sind: | Spezielle Datenbanken |
•
OGH compact:
Dies ist eine offline/CD-Rom Datenbank der OGH-Entscheidungen im
Volltext („Amtliche Sammlung”/SZ samt Leitsätzen seit 1946 und Originalerkenntnisse
des OGH ab 1978 im Strafrecht bzw 1985 im Zivilrecht) sowie straf-
und zivilrechtlicher Rechtsvorschriften. Durch die Verlinkung zwischen
den Entscheidungen und den Normtexten bietet diese Datenbank einen
Vorteil gegenüber dem RIS. Der Zugriff erfolgt zB von der UBI aus
für Studenten kostenlos. | |
•
Leitsatz compact: Diese Offline-Datenbank
bietet Kurzfassungen der Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literaturhinweise
aus der Zeitschrift JUS-EXTRA zur schnellen Erstinformation. | |
•
ÖJZ-Leitsatzkartei: Auch dies
ist eine Offline-Datenbank, welche die Leitsatzkartei aus der ÖJZ
dokumentiert und damit eine laufende, aktuelle Übersicht über die
neueste Judikatur „in Form von Informations-Häppchen” (Jahnel/Mader)
bietet. | |
• Aus der schon unüberschaubaren Vielfalt deutscher
Spezialdatenbanken (inzwischen an die 100 !) seien beispielsweise
folgende „Vertreter” aus dem Bereich des Zivilrechts erwähnt: BGHZ-Entscheidungen
auf CD-Rom, juris-CDs zu unterschiedlichen Rechtsgebieten, Familienrecht
Volltext CD. | |
Schließlich sei noch auf einige Systeme
verwiesen, welche Gesetzesdokumentationen bzw Zugang zu Materialien anbieten: | Gesetzesdokumentationen und
Materialien |
•
Gesetze und
Materialien: Eine Vielzahl von wissenswerten Informationen
rund um die Gesetzgebung (allem voran die parlamentarischen Materialien,
insbesondere Regierungsvorlagen samt EB) kann auf der Webpage des Parlaments
(http://www.parlinkom.gv.at/) abgerufen
werden. | |
• Zum BGBl kommt man auf mehrere
Arten: Über die Homepage der Wiener Zeitung, die Adresse http://www.bgbl.at/ oder
offline über die CD-Rom-Archivierung (ab 1996 in authentischer Form). | |
•
Gesetzestexte: Der Verlag
Österreich bietet die CD-Rom „Bundesrecht Professional” mit den
Rechtsvorschriften ab 1983 an; außerdem eine jährlich erscheinende
CD „Index”, welche ein Verzeichnis des geltenden Bundesrechts enthält.
Die umfangreichste Sammlung von Normtexten auf einem Offline-Datenträger
bildet jedoch die „Österreichische Normensammlung”, welche die elektronische
Umsetzung der Loseblattsammlung „Das Österreichische Recht” bildet.
Die Manz-Texte sind ebenfalls in vielen Fällen auch auf CD oder
Diskette erhältlich. Ausgewählte Gesetze (ASVG und arbeitsrechtliche
Normen) bietet der ÖGB-Verlag auf CD-Rom an. | |
2. Weitere Internetinhalte | |
Neben den schon oben erwähnten Online-Datenbanken bietet
das Internet für Juristen noch eine Vielzahl weiterer Informationen,
von denen einige kurz dargestellt werden: | |
Ein
zukunftsweisendes Beispiel für Electronic Publishing stellt das
Internet-Lehrbuch Zivilrecht.online (Barta) http://zivilrecht.uibk.ac.at/buch/ dar,
das die Linktechnik gezielt nutzt und mit dem vorliegenden Lehrbuch
eine „organische” Einheit bildet. Dazu korrespondierend das Online-Lernprogramm
(Jordan) zivilrecht.onlearn. | Internet-Lehrbuch |
Die Homepages
der rechtswissenschaftlichen Fakultäten österreichischer Universitäten
im Allgemeinen und der Institute für Zivilrecht im Besonderen bieten
einen guten Zugang und Überblick über juristische Informationen
oder Links: | Institutshomepages |
Die Homepage des Instituts für Zivilrecht der Universität
Innsbruck ( http://zivilrecht.uibk.ac.at/) bietet
Informationen auf österreichische und internationale Rechtsinformationssysteme
und Links zum umfangreichen juristischen Informationsangebot der
Europäischen Union. | |
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Die österreichischen
Universitätsbibliotheken, die Nationalbibliothek und diverse weitere
wissenschaftliche Bibliotheken sind im ALEPH zusammengefasst
(unter http://www.bibvb.ac.at/verbund-opac.htm oder
über die Homepage der UBI http://www.uibk.ac.at/c108/ erreichbar).
Seit neuestem ist auch die Fernleihe online möglich. Eine kostenlose
Einschulung für Studenten wird auch der UBI angeboten. | Bibliotheksdienste |
| Weitere Beispiele |
• Das Manz-Surfbrett für
Juristen (http://www.manz.at/) bietet periodische
„Surftipps” an. | |
• Unter der Website des VKI
http://www.konsument.at/ findet
man Instanzentscheidungen im Bereich des Verbraucherrechts mit Volltextservice. | |
• Auf der Website Internet4Jurists (Hg. Schmidbauer, http://www.internet4jurists.at/)
bietet die österreichische Richtervereinigung ausführliche und übersichtliche
Informationen über Probleme des Bereiches Internet und Recht iwS.
Es werden sowohl die neueste Judikatur zu einschlägigen Themenbereichen
als auch zT Judikaturbesprechungen und Hintergrundinformationen
angeboten. | |
• Erwähnt werden soll noch der (kostenpflichtige)
juristische Online-Informationsdienst des Manz-Verlags „nju:s” (http://www.njus.at),
welcher mehrere Rechtsgebiete umfasst (auch Zivilrecht). Über neueste
Entwicklungen in Judikatur und Gesetzgebung wird via e-mails informiert. | |
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