| Vorwort | | | | | | |
Dieser
neue „Grundriss des Zivilrechts”, der zugleich eine „Einführung
in das Rechtsdenken” darstellt, baut auf langjährigen Vorarbeiten
und didaktischer Erfahrung auf: Es wird versucht, den Stoff nicht
nur „trocken” zu vermitteln, sondern mit ihm auch die rechtskulturellen
Zusammenhänge aufzuzeigen, die auch noch für unsere Zeit gelten.
Freude und Interesse an der Rechtswissenschaft als Ganzer und am
bürgerlichen Recht sollen dadurch gefördert werden. | Grundriss des Zivilrechts – Einführung ins Rechtsdenken |
Die
Darstellung achtet auf eine klare Sprache, Lernbarkeit, Verständlichkeit
und Übersichtlichkeit des Textes sowie dessen Ergänzung durch optische
Darstellungen und mnemotechnische Zusammenfassungen. Gefördert werden
soll ein Zusammenhangs- und Überblicksverständnis anstelle eines
pedantischen Detailwissens ohne „roten Faden” und Durchblick. Angestrebt
wird nicht das Vermitteln von rechtsdogmatischer Gläubigkeit, sondern
kritisches und autonomes Verständnis. Eine eigene Systematik soll
den Stoffzugang erleichtern und ein gewachsenes Verständnis ermöglichen.
Als didaktisches Ziel erschien dabei auch die praktische Ausrichtung
des Stoffs: Daher werden in den Text immer wieder Entscheidungen samt
Hinweisen eingeschoben (und nicht nur Fundstellen zitiert), zumal
dadurch Interesse, Verständnis, Merkbarkeit und Relevanzgefühl erhöht und
(drohende) Theorielastigkeit vermieden werden kann.
Auf Fußnoten wird ganz verzichtet. Dem dient auch das Einbinden
des Rechtstoffs in gesellschaftliche Zusammenhänge durch den Einbau
von Statistiken, Schaubildern, Rechtstatsachen sowie rechtspolitischen,
rechtsvergleichenden und rechtshistorischen Hinweisen. Das Rechtsdenken
wird demnach nicht als autistischer (Sollens)Block iS eines legal
isolationism, sondern als Teil eines lebendigen Gesamtsystems verstanden
und Rechtskultur als Teil der Gesamtkultur. | Zusammenhangs- und Überblicksverständnis |
Die
Darstellung geht daher einerseits intradisziplinär auch auf angrenzende
Rechtsgebiete ein (Handelsrecht, öffentliches und Europarecht, Verfahrens-
und Strafrecht, Rechtsphilosophie, Rechtsvergleich und Rechtstatsachenforschung
etc) und zeigt andrerseits da und dort auch interdisziplinäre
Zusammenhänge mit der Philosophie, Ökonomie, Soziologie,
Medizin und den Geisteswissenschaften auf. Diesem Ziel dient auch
das neu gestaltete Kapitel 18. – Das soll Verständnis und Interesse
über den eigenen disziplinären „Tellerrand” hinaus
wecken, was heute wichtiger denn je erscheint, weil Juristen/innen
eigentlich nie genug von Staat und Gesellschaft und den darin zusammengeschlossenen
Menschen sowie den diese Bereiche bedingenden Einflüssen wissen
können. und den darin zusammengeschlossenen
Menschen sowie den diese Bereiche bedingenden Einflüssen wissen
können. | Intra- und interdisziplinäre Darstellung |
Lehrbücher
besitzen den Vorteil, dass sie keine oder doch nur eine kurze theoretische
Einleitung und Begründung (in das zu Erklärende) brauchen und idR
ohne Umwege zur Sache kommen können. Dies gilt auch für dieses Buch.
Dennoch wird diese Linie da und dort verlassen und theoretische
Überlegungen finden sich dort, wo dies für das Verständnis ratsam
erschien. – Ähnlich habe ich es mit rechtspolitischen Ausführungen
gehalten, die an und für sich auch nicht in ein Lehrbuch gehören,
die aber in Einzelfällen didaktisch vertretbar erscheinen, weil
dadurch schon Studierende die künftige Dimension des Rechts, seine
wünschenswerte Weiterentwicklung und Anpassung an den gesellschaftlichen
Wandel kennen lernen. Ebenso verhält es sich mit der Rechtsgeschichte,
die meist von überwundenen und überlebten Schichten des (Privat)Rechts
berichtet. Zu sehen, wie sich juristische Ideen oder Rechtsinstitute
entwickeln – entstehen, wandeln und vergehen, bis sie den gegenwärtigen
Stand erreichen, der dann auch nicht ewig gilt, schafft Verständnis und
trägt zu fachlicher Bildung bei. Das mag die Rechtsfähigkeit des
Menschen und seinen Persönlichkeitsschutz, die juristische Person,
das Testament, die Stellvertretung oder Nichtverschuldenshaftungen
betreffen. Nur alle drei Dimensionen des Rechts zusammengenommen
– Vergangenheit (Rechtsgeschichte), Gegenwart (Rechtsanwendung und
-dogmatik) und Zukunft (Rechtspolitik) – helfen schon beim Lernen
der Grundzüge, jenen relativierenden und umfassenderen Blick zu
entwickeln, der später immer wieder hilfreich ist. Historische Bezüge
in der Ausbildung werden um so wichtiger, je rascher der allgemeine
gesellschaftliche, wissenschaftliche und rechtliche Wandel verläuft.
So ist es heute wichtiger denn je, den historischen Prozess des
Entstehens von Disziplinen und ihrer Einrichtungen wenigstens partiell
zu erfassen, weil nur so eine realistische Einschätzung künftiger
Veränderungen und ihr Zeitrahmen möglich erscheint. Mancher Widerstand
gegen Neues wurzelt nämlich darin, dass das Gefühl besteht, Änderungen
erfolgten zu rasch. Das erzeugt Ängste oder doch Unsicherheit und
in der Folge gesellschaftliche Gegenkräfte, die auf Verlangsamung
hinwirken. Geschichte, auch Rechtsgeschichte, die gesellschaftliche
Zusammenhänge über größere Zeiträume aufzuzeigen vermag, kann entlastend
wirken, wenn sie Entwicklungsrichtungen erkennbar macht und uns
den ‚früheren‘ Umgang mit rechtlichen Fragen lehrt. Sigmund Freud meinte
1927 in seinem Essay „Die Zukunft einer Illusion”: | Theoretische,
rechtspolitische und rechtsgeschichtliche Ausführungen | Der didaktische Aspekt historischen Wissens besitzt somit
auch für die rechtliche Ausbildung im geltenden Recht Bedeutung. Vernachlässigt wird dabei leicht eine didaktisch ansprechende Aufbereitung des Erkenntnisgewinns. Gerade das wäre aber von Bedeutung. Das kann hier nicht geleistet werden. In einzelnen Fragestellungen werden aber Ansätze in diese Richtung versucht; etwa in Kapitel 1 im Rahmen der Kodifikationsgeschichte, oder bei der Darstellung der Deliktsfähigkeit juristischer Personen in Kapitel 4 oder der lex Aquilia im Bereich des Schadenersatzrechts (Kapitel 9). | Rechtsgeschichte ist Wissenschaftsgeschichte |
Aufgabe jedes
Lehrers, der seine Aufgabe ernst nimmt, ist es, bei seinen Schülerinnen
und Schülern, geistige, moralische, emotionale, ästhetische mithin
menschlich-kulturelle Prozesse auszulösen, die dann ihren autonomen
Verlauf nehmen. Lehrveranstaltung und Lehrbuch sollen das erleichtern.
Denn es soll nicht ganz in Vergessenheit geraten, „dass der eigentliche
Beruf des Menschen [der] ist, Mensch zu werden”; G. Grodeck, Briefwechsel
mit S. Freud. Und dies möglichst ohne ökonomische, ideologische
und transzendentale Krücken. | Rolle des Lehrers |
Das
Wort Bildung – und auch das rechtswissenschaftliche Studium hat
über die fachliche Ausbildung hinaus zu bilden – bedeutet stets
zweierlei: Einerseits meint es – und hier liegt die Verantwortung
des Lehrers – andere bilden, formen und fachlich bereichern. Studierende
sind von dieser Bildungstätigkeit (passiv) betroffen, müssen aber
die Bereitschaft mitbringen, dieses Angebot anzunehmen. Andererseits
meint Bildung (reflexiv) immer auch eigene Aktivität; dies im Sinne von
„sich bilden”, was nichts anderes bedeutet, als die Mühen der Menschwerdung
bewusst auf sich zu nehmen. Und das erweist sich immer mehr nicht
bloß als Fleißaufgabe, sondern als Überlebensvoraussetzung der Menschheit.
Denn wie soll es in unserer pluralistischen Welt gelingen, gemeinsame
Regeln für das Austragen von Konflikten, die Vermittlung zwischen
unterschiedlichen Positionen und Wahrnehmungen etc. auszubilden,
wenn nicht durch die – durch Bildung des Einzelnen gewonnene – persönliche
Überzeugung, dass Verständigung möglich und nötig ist und auch Nichtverständigung
nicht zu Gewalt führen darf? (H. v. Hentig) – Nur beide Bedeutungen
des Wortes Bildung zusammengenommen vermögen wahrhaft zu bilden. | Bildung – Aus-Bildung |
Aufgabe
des juristischen Studiums ist es also keinesfalls, nur für die verschiedenen
Berufe der Rechts- oder Wirtschaftspraxis – unter dem bisherigen
Leitbild des „Justizjuristen- vorzubereiten, so wichtig das ist;
auch nicht den wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden. Vielmehr
geht es darum, allen Studierenden das Recht, seine Entstehung, Entwicklung,
seine Aufgaben und Funktionsabläufe in Geschichte und Gegenwart
mit Blickrichtung auf die Zukunft zu vermitteln und den rechtlichen
Status quo auf seine Brauchbarkeit zu prüfen. Nicht stumpfe Hinnahme
des geltenden Rechts soll in der Ausbildung vorherrschen, sondern
kritische und lebendige Reflexion der Zusammenhänge von Recht und
Gesellschaft, von Einzelnen und Gemeinschaft. Freilich angepasst
an das Verständnis von Studierenden. Rechtshistorische Einblicke
sind dafür ebenso hilfreich, wie rechtspolitische Ausblicke und
Rechtsdogmatik sollte schon im Grundstudium immer wieder auch interdisziplinäre
Zusammenhänge aufgreifen. Funktionale Interdisziplinarität ist
nämlich ein Charakteristikum des Rechts. Die Rechtswissenschaft
hat nämlich – als normative Umsetzungsdisziplin (vgl dazu meinen
Beitrag im Sammelband: Barta / Ernst / Moser [Hg], Wissenschaft
und Verantwortlichkeit 78 [1994]) – ihre gesellschaftlichen Aufgaben
in allen gesellschaftlichen Feldern wahrzunehmen und nicht bloß
– wie andere Wissenschaftsdisziplinen – die eigenen zu pflegen.
Das Rechtsdenken hat nämlich medizinische Fragen ebenso zu regeln
– und daher in Bezug auf die getroffene Regelung zu verstehen ( → KAPITEL 1: Das
Privatrecht als Teil der Rechtsordnung),
wie ökonomische, erziehungswissenschaftliche, philosophische oder
religiöse, psychologische, ja psychoanalytische und soziologische,
aber auch geisteswissenschaftliche und insbesondere technisch-naturwissenschaftliche.. | Ausbildungsziel – Interdisziplinarität | Schon das Grundstudium hat daher die Zusammenhänge des Rechtsdenkens
mit der modernen Welt und deren raschem Wandel aufzuzeigen und den
Beitrag des modernen (Privat)Rechts als positiv verstandene „Sozialtechnologie”
dafür herauszustellen. In der Beschränkung auf praktische oder ökonomische
Brauchbarkeit des Rechts liegt daher schon in der Ausbildung eine
Gefahr, der es curricular zu begegnen gilt. – Das kann aber nicht
heißen, dass die juristische Ausbildung nicht praxistauglich sein
soll. Deshalb sollen schon am Beginn Brücken zwischen den ‘hauseigenen’,
intradisziplinären Rechtsfächern gebaut und nicht nur Grenzpfähle geschlagen
werden: zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht (Verfassungs-,
Verwaltungs-, Völker- und Europarecht), Privatrecht und Strafrecht,
dem materiellen und formellen Recht, zur Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie/Rechtstatsachenforschung
(Kapitel 18 B) und Rechtsphilosophie (Kapitel 18 A). – Bewahren
Sie sich einen offenen Blick für Nachbardisziplinen. Vgl dazu auch
die Folien in der „Vorbemerkungen”. | Sozialtechnologie |
Zu fördern gilt
es mit der juristischen Ausbildung auch eine – im sokratischen Sinne
– Entwicklung, die von fachlicher Tüchtigkeit (Techné) zu menschlicher
Entwicklung und Güte/Tugend (Areté) führt. Es ist ein Trugschluss
zu meinen, fachliche Tätigkeit diene allein dazu, reich, angesehen
oder mächtig zu werden. Fachliche Ein- und Durchblicke fallen aber
niemandem in den Schoß, sondern sind das Ergebnis redlichen Bemühens. | Techné und Areté |
Zum erwähnten „Leitbild
des Justizjuristen” – Idealtypus: Richter spricht über
einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt Recht / Anwalt ist
in diesen Vorgang eingespannt – soll noch angemerkt werden: Neben
dieser nach wie vor zentralen Ausbildungsorientierung sollten künftig
– in angemessener Erweiterung der bisherigen (Grund)Ausbildung –
zusätzliche Ausbildungsziele als ergänzende Leitbilder angeboten
werden, die für Juristinnen und Juristen stärker ihre gestaltende
und planende, streitvorbeugende und ?verhindernde Aufgabe in den
Vordergrund rücken: Auch für in der Wirtschaft Tätige ist es vorteilhafter,
durch eine kluge und vorausschauende Vertragsgestaltung – die sogenannte Kautelarjurisprudenz
– adäquat Unternehmensziele zu fördern, als Prozesse zu führen. | Zur juristischen Ausbildung | Zu einer fundierten justiziellen, tritt
nunmehr eine wirtschafts- und europajuristische
Ausbildungskomponente und darüber hinaus sollte von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, eine freie, selbst zu wählende
Vertiefung – parallel zur Grundausbildung – zu finden. Wichtig wird
es künftig sein, das freie und gebundene Wahlfächerangebot sinnvoll
– dh nach den eigenen Neigungen und Chancen – zu nutzen und sich
dabei nicht nur auf herkömmliche juristische (Kern)Fächer zu beschränken. | |
Menschenkenntnis,
Sozialkompetenz und kommunikative Fähigkeiten sind heute oft wichtiger
als Detailkenntnisse im Zivil- oder Strafprozessrecht, dem besonderen
Verwaltungs- oder Wohnrecht. Lassen Sie sich dabei nicht von engstirnigen
Fachvertretern, die immer das eigene Fach für das Wichtigste halten,
verunsichern. – Es ist kein Zufall, dass grosse Rechtswissenschaftler
wie Franz Gschnitzer bspw die alte überdimensionierte Zivilprozessausbildung
auf Grundzüge beschränken wollte und Theo Mayer-Maly diese anschaulich
als „Trockenschwimmkurs” bezeichnete. Das Verfahrensrecht ist nämlich
gerade seiner praktischen Bedeutung wegen über Grundzüge hinaus
nur in der Praxis lehr-, lern- und merkbar. | Persönlichkeitsentwicklung und Sozialkompetenz |
Lassen
Sie sich im Studium also nie auf die eigene Disziplin reduzieren!
Nützen Sie die im neuen Studienplan vorgesehenen nichtjuristischen Wahlfächermöglichkeiten.
– Pflegen Sie das kulturelle Erleben, was mehr bedeutet, als oberflächliche
Kontakte zu Kunst und Kultur zu unterhalten. Verstehen Sie sich
als bewussten Teil des großen menschlichen „Unternehmens”. Kultur,
die ihren Namen verdient – Rechtskultur ist ein Teil davon, bedeutet
stets ein Auseinandersetzen mit den Wurzeln menschlicher Existenz.
Dazu will in bescheidenem Maße auch dieses Buch beitragen, das bestrebt
ist, über die bloße fachliche Wissensvermittlung hinaus, das (Zivil)Recht
als Ergebnis und Erscheinung des Kulturprozesses zu vermitteln,
und bloße juristische “Faktenhuberei”
zu vermeiden. Dies auch in der Hoffnung, dadurch ein tieferes Verständnis
und Interesse zu erzeugen. Erreichen können Sie das aber nur selbst. | Rechts-und Studienkultur |
Sie
sollen das Lernen leichter und freudvoller gestalten. – Der Einbau
von Original-Entscheidungen bietet die Möglichkeit
eines vertieften Verständnisses, die einen ersten unmittelbaren
Eindruck juristischen Denkens, seiner Probleme und seiner Sprache
vermitteln wollen. Zusammen mit Helmut Ortner, dem ich für seinen
Einsatz sehr danke, wurden in die Neuauflage viele interessante neue
Entscheidungen aufgenommen. Wir haben uns dabei die Mühe gemacht,
die Urteile so aufzubereiten, dass sie möglichst auch didaktischen
Gewinn bringen. Gefördert werden soll dadurch aber auch das eigene
Urteilsvermögen und das „Gefühl” für richtig und falsch. Von der
Möglichkeit der Kritik und dem Aufzeigen von Alternativen wurde
dabei nur sparsam Gebrauch gemacht. ... | Texte, Folien, Links, graphische Darstellungen etc |
Der
Überblick → KAPITEL 1: Stoffüberblick
nach dem Pandektensystem soll bei der Orientierung im Gesamtsystem
des bürgerlichen Rechts helfen, um die behandelten Stoffteile leichter
den großen Einteilungsgebieten des bürgerlichen Rechts – also bspw
dem Sachenrecht oder Schuldrecht usw – zuordnen zu können. Da der
Aufbau dieses Buchs nicht dem herkömmlichen Pandektensystem ( → KAPITEL 1: Das
Pandektensystem) folgt,
sondern didaktisch eigene Wege geht, schien diese Orientierungshilfe
sinnvoll, lässt sie doch den jeweiligen Standort des behandelten
Stoffs im Gesamtsystem erkennen. | „Stoffüberblick” als Orientierungshilfe |
Ein erster
grundrissartiger Lern- und Fachkontakt scheint mir auch nicht an
die übliche Darstellungsart gebunden zu sein. So beginnt Kapitel
2 – vor allen anderen Rechtsinstituten – mit dem Kauf und Tausch,
setzt mit den Sonderformen des Kaufs (zB dem Abzahlungsgeschäft)
und dem Konsumentenschutzgesetz (als Beispiel eines Schutz- und
Sondergesetzes) fort und behandelt schließlich – um die Eigentumsübertragung
aus dem Kauf heraus erklären zu können – das Zusammenwirken von
Schuld- und Sachenrecht anhand der Lehre von Titel und Modus. Die
Gründe dafür sind didaktischer Art, die hier nicht im Detail dargelegt
werden können, weshalb nur folgendes gesagt werden soll: Die herkömmliche
pandektistische Stoffgliederung nach dem Muster des dtBGB stellt
zwar strukturell einen Fortschritt dar, bedeutet aber didaktisch
einen Rückschritt. Die abstrakten Ausführungen des „Allgemeinen
Teils” überfordern Anfänger und mindern idR vorhandene Lernfreude.
Nur eine Mischung aus konkretem, anschaulichem Stoffangebot und abstrakten
Zugaben verspricht Erfolg. | Gewählte Darstellungsart |
Erstmals
wurden in dieser Auflage einzelne Stoffteile zur Bearbeitung in
die Hände junger Juristinnen und Juristen sowie von Kollegen/innen
gelegt, denen ich für die übernommene Bereitschaft und die dafür
in Kauf genommenen Mühen danke. Das gilt für: Reinhold Beiser, Martin
Binder, Hans Broll, Sabine Engel, Herbert Fink, Bernhard Frei, Michael
Ganner, Kirstin Henning, Nadja Horvath, Peter Jordan, Gertrud Kalchschmid,
Peter Mayr, Kristin Nemeth, Helmut Ortner, Johannes Pepelnik, Wiltrud
Priglinger, Rainer Nimmervoll, Irene Pumberger, Astrid Tangl, Viktor Thurnher,
Elisabeth Villotti und Alexander Wittwer. Die von ihnen über- und
zum Teil ganz neu bearbeiteten Teile sind mit mir abgesprochen und
individuell ge(kenn)zeichnet. Die Gesamtverantwortung liegt nach
wie vor bei mir. Um das Buch preiswert zu machen, haben wir alle
auf ein Honorar verzichtet. – Danken möchte ich auch noch meinem
alten Freund Dr. Jürgen Berger für wichtige Ratschläge. | Neue Mitarbeiter/innen |
Besonderen
Dank schulde ich Martina Kinzl von der ehemaligen
„Stabsstelle für Neue Medien”, deren Einsatz es
ermöglichte, parallel zur Buch-, eine Internetauflage zu verwirklichen,
deren Möglichkeiten künftig ausgebaut werden sollen. Die Umstände
brachten es mit sich, dass Frau Kinzl ganz allein die Last der strukturellen
Aufbereitung und technischen Umsetzung der Buch- wie auch der Onlineversion tragen musste,
wofür ich ihr herzlich danke. Die Internetvariante führt zu einer
Entlastung des Buchtextes bei gleichzeitiger Informationssteigerung.
Die Internetversion kann aber die Buchauflage nicht ersetzen. –
Dies alles soll den Studierenden, aber auch den bereits in praktischer
Ausbildung und im Beruf stehenden Juristinnen und Juristen sowie
interessierten Laien (anderer Disziplinen) zugute kommen. Den Assistenten
Peter Jordan und Michael Ganner danke ich für vielfältige und insbesondere
auch wichtige technische (Umsetzungs)Hilfe. Lisa Langenäcker hat
in bewährter Weise das Manuskript erstellt, wofür ich ihr ganz besonders
danke. Den Damen und Herren des WUV-Verlages habe ich für die nun
schon lange gute Zusammenarbeit zu danken. – Allen Leserinnen und
Lesern wünsche ich Freude bei der Lektüre und viel Erfolg beim Lernen. | Buch- und Internetauflage | Innsbruck, im Februar 2004 | | H. B. | | | |
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