Kapitel 8 | |
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D. Die
Lehre vom Rechtsobjekt |
F. Das
Baurecht |
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E. Dienstbarkeiten
und Reallasten |
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TypenvielfaltDie
Servituten bilden mit dem Eigentum und dem Pfandrecht den Kernbereich
der dinglichen Rechte. – Gemeinsam mit dem Pfandrecht gehören
sie zu den beschränkten dinglichen Sachenrechten.
Die Servituten weisen eine enorme (innere) Typenvielfalt auf.
Ihre Zahl ist von vornherein nicht begrenzt, vielmehr besteht die
Möglichkeit von Neubildungen, wenn nur die für sie geltenden Grundsätze
( → Prinzipien
des Servitutenrechts) eingehalten werden; vgl etwa die Formulierung
des § 476 ABGB: „ ... Dergleichen sind: ...” Es sollten daher, ausgehend
vom Typenzwang des Sachenrechts, keine falschen und einengenden
Schlüsse gezogen werden. – Die Rspr bleibt hier aber immer noch manches
schuldig; vgl die folgende E: | |
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OGH 28. 11. 2000, 5 Ob 291/00f, EvBl 2001/90:
Der Eigentümer der Liegenschaft räumte einem Dritten ein Baurecht ein.
Der Bauberechtigte verpflichtete sich im Baurechtsvertrag, das Gebäude
nur zeitlich befristet (bis zum Ende des Baurechts) zu vermieten:
Diese Unterlassungsverpflichtung will der Eigentümer
als Dienstbarkeit verbüchern. – Der OGH lehnte dies ab, weil sich
die fallbezogene Einschränkung des Vermietungsrechts nicht mit dem
in § 473 ABGB definierten Inhalt einer Grunddienstbarkeit vereinbaren
lasse; es fehle das Tatbestandsmerkmal einer bequemeren oder wenigstens
vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks (?). Der Bauberechtigte
kann danach eine dem Mieter vertraglich auferlegte Einschränkung
seines Rechts nur durch eine Vertragsstrafe oder durch eine Klage
auf Vertragszuhaltung sichern. Das ist nicht nur kleinlich gedacht,
sondern auch falsch, weil die Rechtsänderung durch das BauRG zu
wenig berücksichtigt wird. | |
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Die Brauchbarkeit und Aktualität von Servituten betrifft
ländliche und städtische Bereiche ebenso wie industriell-gewerbliche
und private Interessen. | |
Die §§ 472-530 ABGB handeln von den Servituten.
§ 472 ABGB definiert den Begriff der Dienstbarkeit: | |
„Durch das Recht der Dienstbarkeit wird
ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines andern in Rücksicht
seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches,
gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.” | |
| Abbildung 8.66: Servituten: §§ 472 – 529 ABGB – Übersicht |
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2. Funktion der
Servituten | |
Dienstbarkeiten
sind Privatrechte, aber sie sind dingliche und nicht nur Forderungsrechte.
Obwohl die Anzahl dinglicher Rechte gesetzlich beschränkt ist (Typenzwang
des Sachenrechts), lässt die gesetzliche Ausformung der Servituten
weiten Spielraum für Neuschöpfungen; typeninterne Diversifikation. | |
Funktional dienen: | |
• die Grunddienstbarkeiten der
Ergänzung des Liegenschaftseigentums; | |
•
bei Personalservituten steht
dagegen die Versorgung von Angehörigen häufig im Vordergrund; etwa:
Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für die Mutter nach dem
Tod des Vaters, bei gleichzeitigem Erbschaftserwerb der Liegenschaft
durch die Kinder. – Dazu kommt: Was Miete, Pacht oder Leihe als
Nutzungsrechte im Bereich des Schuldrechts bewirken, nämlich die
Nutzung beweglicher oder unbeweglicher Sachen durch andere als den
Eigentümer, erreichen die Servituten als dingliche Rechte; und das
heißt: wesentlich sicherer (als Schuldrechte), da ihr Rechtsschutz
mit Drittwirkung / absoluter Wirkung ausgestattet ist. Vgl auch → Dingliche
Wirkung nur bei Verbücherung
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| Abbildung 8.67: Grunddienstbarkeiten (1) |
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| Abbildung 8.68: Grunddienstbarkeiten (2) |
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3. Beispiele für
Servituten | |
Die Servituten sind altes Rechtsgut. Das ABGB stützt sich
bei ihrer Regelung stark auf das römische Recht. – Servituten spielen
eine wichtige praktische Rolle, wenngleich sie häufig Anlass für
Streit sind → Praktische
Bedeutung. | |
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Grundsätzlich muss jede
Servitut zum Vorteil eines anderen – als des Eigentümers – oder
mehrerer anderer Personen dienen; aber auch die Servitutsberechtigung
von „Jedermann” ist nicht ausgeschlossen; SZ 60/216 (1987). | |
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Gegenstand einer
Grunddienstbarkeit kann auch eine Waldabstockung gegen
jährliches Entgelt sein; GlUNF 5770 (1912). | |
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Oder eine freiwillige
vertragliche Einschränkung des Abwehranspruchs nach den §§ 364 ff
ABGB (Immissionen); SZ 43/117
(1970). | |
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Auch ein Verzicht
auf andere Nachbarrechte ist möglich; MietSlg
31.042 (1979). | |
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Die Verpflichtung,
mit Lärm, Gerüchen oder Dünsten verbundene Gewerbebetriebe
zu unterlassen kann als Servitut begründet werden; SZ 45/26 (1972). | |
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Das gilt auch für
die Verpflichtung, derartige, von einem Gasthausbetrieb auf einer
Nachbarliegenschaft ausgehende Emissionen zu dulden; NZ 1991, 203. | |
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Oder eine sog Cottageservitut (dh
Unterlassung einer das städtebaulichen Bild einer Anlage störenden Bauführung); RZ 1967, 69. | |
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Recht der Dienstbarkeit
an einer Quelle Wäsche zu waschen; ZBl 1932/77. | |
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Das Recht, von
einem an ein Privatgewässer (See) grenzenden Grundstück
aus in diesem Gewässer zu baden; SZ 37/113 (1964). | |
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Auch an öffentlichem
Gut – etwa Gemeindewegen – kann eine private Dienstbarkeit
bestehen, soweit dadurch der Gemeingebrauch nicht verhindert wird; SZ 13/185 (1931). | |
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Keine Dienstbarkeit iSd
§ 472 ABGB ist ...: | |
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... eine Verbindlichkeit,
die nicht zum Vorteil einer bestimmten Person oder Realität dient
(Erhaltung eines Bethauses oder eine Gedenktafel); GlU 11.343 (1885). | |
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... ein Benützungsrecht
mit Betriebspflicht; GlUNF
7076 (1914). | |
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... die Verpflichtung,
Bier oder Branntwein nur von einem bestimmten Unternehmer zu beziehen
(Bezugspflicht); PlssB 25.2.1896
JB
133 = GlU 15.724. | |
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... der Verpflichtung
des Liegenschaftseigentümers zum ausschließlichen Warenbezug beim
Eigentümer einer anderen Liegenschaft (das ist auch keine Reallast); ZBl 1930/319 = SZ 12/179. | |
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... der Verpflichtung
zum Nichtbetrieb eines Kaufmannsgeschäfts auf einer
bestimmten Liegenschaft zu Gunsten der Eigentümer anderer Liegenschaften; SZ 28/27 (1955) und SZ 45/26 (1972). | |
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... das Vereinbaren
von Wettbewerbsbeschränkungen betreffend die auf
der Liegenschaft entfaltete wirtschaftliche Tätigkeit; RdW 1992, 270. | |
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| Abbildung 8.69: Beispiel einer Grunddienstbarkeit |
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4. Rechtserwerb:
§ 380 ABGB | |
Der Erwerb dinglicher Rechte und damit auch
der von Servituten folgt der Lehre von Titel und Modus; § 380 ABGB → KAPITEL 2: Die
Lehre von Titel und Modus.
Dh auch Servituten entstehen rechtsgrundabhängig und benötigen neben
einem gültigen Titel eines entsprechenden Modus; vgl § 480 ABGB
(Titel zur Erwerbung) und § 481 ABGB (Erwerbungsart). – Als Titel
zur Erwerbung einer Dienstbarkeit nennt § 480 ABGB: Vertrag, Testament,
Ersitzung oder ein Teilungsurteil. Und § 481 Abs 1 ABGB bestimmt
als Moduserfordernis: | Titel
und Modus |
„Das
dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in die
öffentlichen Bücher eingetragen sind, nur durch die Eintragung in
diese erworben werden.” | |
| Einverleibung |
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Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung
einer Dienstbarkeit ergibt sich aus dem Titel(geschäft); das ist
idR der Dienstbarkeitsvertrag, der entgeltlich wie unentgeltlich
geschlossen werden kann. – Es gibt allerdings seit Alters her (Griechenland)
auch Legalservituten und bei ihnen ist das Gesetz der (den Inhalt
bestimmende) Titel; zB Duldung elektrischer Leitungsanlagen nach
dem StarkstromwegeG. Wie erwähnt kann auch ein Teilungsurteil Titel
einer Servitutsbegründung sein. | Inhaltliche
Ausgestaltung |
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SZ 44/110 (1971): Interessengegensätze
hinsichtlich der Ausübung einer Dienstbarkeit, die sich aus der Teilung
des herrschenden Gutes ergeben, sind vom Gericht im Verfahren außer
Streitsachen nach § 848a ABGB zu regeln. | |
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Die auf die Entstehung / Begründung folgende
sachenrechtliche Nutzung einer Servitut ist jedoch vom – entstehungsmäßig
vorgelagerten – Schuldrecht unabhängig, was bei Gschnitzer (Sachenrecht
157, 19852) anschaulich beschrieben
wird: | Sachenrechtliche
Nutzung |
„Ist das Sachenrecht aber
einmal entstanden [das bedeutet für Servituten grundsätzlich ihre
Intabulation!], ruht es in sich selber, daher wird es nicht verwirkt,
wenn es missbräuchlich ausgeübt wird. Eine Dienstbarkeit kann [grundsätzlich
auch] nicht gekündigt werden.” | |
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In
Tirol und Vorarlberg bestand für ersessene Felddienstbarkeiten (Weg-
oder Wasserleitungsrechte, Holzriesen) keine Verbücherungspflicht,
ja in Vorarlberg ein Verbücherungsverbot; § 72 AGAG. – In Tirol
besteht diese Rechtsunsicherheit weiter, während sie für Vorarlberg
durch das 1. BRBG ausgeräumt wurde. | |
5. Prinzipien
des Servitutenrechts | |
•
Servituten sind nicht auf positives
Tun gerichtet, sondern verlangen ein Dulden oder Unterlassen;
§§ 472 und 482 ABGB. – Servitus in faciendo consistere nequit: römisches
Recht; anders die Reallast, die eine Verpflichtung zu einem Tun
oder Handeln beinhaltet → Reallasten
| Dulden
oder Unterlassen |
•
Servituten
sind möglichst schonend und einschränkend
auszuüben: servitus civiliter exercenda; § 484 ABGB. Es
darf zu keiner eigenmächtigen Erweiterung der Servitut ( → Erweiterung
von Dienstbarkeiten?) kommen;
§ 484 ABGB. | Schonend auszuüben |
•
Die Instandhaltung von
Servituten obliegt idR dem (Servituts)Berechtigten; § 483 ABGB.
– Bei Mitbenützung durch den Eigentümer sieht das Gesetz aber dessen
Kostenbeteiligung vor. Besondere Kostentragungsregeln treffen die
§§ 487 und 508 ABGB für den Gebrauch und § 513 ABGB für den Fruchtgenuss.
Regelungen im Titelgeschäft erscheinen ratsam. | Instandhaltung
von Servituten |
•
Grunddienstbarkeiten
können nur mit dem Eigentum am Grundstück – nicht gesondert davon
– übertragen werden; § 485 ABGB. | Übertragbarkeit nur mit dem Grundstück |
•
Die
Servitut bleibt auch nach einer allfälligen Liegenschaftsteilung an
den geteilten neuen Grundstücken bestehen, wenn dies für ihre Ausübung
nötig ist. Ein Grundstück kann aber mehrerein Personen zugleich
dienstbar sein; § 486 ABGB. | Unteilbarkeit |
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•
Das
Kriterium der Nützlichkeit von Servituten (§ 473) kommt aus dem
römischen Recht, das von praedio utilis sprach.
– Grunddienstbarkeiten dienen der besseren Nutzung
des Nachbargrundstücks; eine Personalservitut der
Person, der sie zusteht. | Nützlichkeit |
•
Die
Servitut ist ein Recht an fremder Sache. Das römische
Recht formuliert: nulli res sua servit – Niemandem dient seine eigene
Sache; § 526 Satz 1 ABGB. Daher erlischt eine Dienstbarkeit durch
Vereinigung, nicht aber bei Verbücherung: Eigentümerdienstbarkeit
als Recht an eigener Sache! Vgl damit § 469 ABGB: Pfandrecht. Dazu
mehr → KAPITEL 15: Das
Pfandrecht als Recht an fremder Sache. | Recht an fremder Sache |
•
Dienstbarkeiten können entgeltlich
oder unentgeltlich eingeräumt werden. Regelungsort einer allfällig
vereinbarten Entgeltlichkeit ist der Dienstbarkeitsvertrag. | Entgeltlich
oder unentgeltlich |
•
Keine
Voraussetzung für eine Servitutsbegründung ist es nach der Rspr,
das die (Grund)Dienstbarkeit dauernd oder auch
nur periodisch ausgeübt werden kann. Eine einmalige
Ausübbarkeit genügt vielmehr. | Einmalige Ausübbarkeit genügt |
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OGH 21. 11. 2000, 5 Ob 281/00k, SZ 73/175 = EvBl 2001/77:
Aus einer Liegenschaft wird ein Grundstück veräußert. Die (bisherigen)
Liegenschaftseigentümer verpflichten sich im Kaufvertrag gegenüber
den Käufern, den Abbruch des auf dem veräußerten Grundstück befindlichen
Gebäudes zu dulden. Die Antragsteller begehren , auf der Liegenschaft
diese Pflicht als Dienstbarkeit einzuverleiben. – OGH: Das Recht
auf Duldung des Abbruchs von Gebäuden zugunsten
einer bestimmten Person ist eine einverleibungsfähige Dienstbarkeit.
Das Argument des Berufungsgerichts, Servituten könnten nur begründet
werden, wenn sie periodisch ausgeübt werden können, lehnt der OGH
ab. | |
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| Abbildung 8.70: Prinzipien des Servitutsrechts (1) |
|
| Abbildung 8.71: Prinzipien des Servitutsrechts (2) |
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Die praktische
Bedeutung der Servituten ist groß. Eine – wenn
auch nicht repräsentative – empirische Untersuchung und Aufschlüsselung
der Ergebnisse privatrechtlicher Rechtsberatung in Tirol hat ergeben: | |
Etwa
21% aller Privatrechtsanfragen betreffen das Sachenrecht,
wobei sich fast die Hälfte davon auf Servitutenprobleme bezog. (Andere
wichtige sachenrechtliche Anfragen betrafen: Ersitzung, Besitzstörung
und Grundbuchseintragung.) Übertroffen wurde das Sachenrecht nur
vom Erbrecht, das etwa 25% aller Anfragen ausmachte;
über 95% fragten dabei nach gültiger Testamentserrichtung. Der drittgrößte
Anfragenbereich betraf das Familienrecht (ca 13%),
wobei im Vordergrund die rechtlichen Folgen von Scheidungen und
Unterhaltsleistungen waren. Etwa 11% betrafen das Vertragsrecht,
etwa gleich viel machten Fragen des Wohnrechts aus. | Rechtstatsächliches |
Servituten
führen immer wieder zu nachbarschaftlichem Streit,
wie das folgende Beispiel veranschaulichen mag: „Linz – Ein jahrelanger
Nachbarschaftsstreit endete Dienstag früh in Oberösterreich mit
tödlichen Schüssen: Ein 54jähriger Mann feuerte mit einer Schrotflinte
auf seinen 57jährigen Kontrahenten. Dieser wurde so schwer verletzt, dass
er kurze Zeit später starb. Der Todesschütze wurde festgenommen.
– Hintergrund der Tragödie ist ein seit Jahren schwelender Streit
um ein Wegerecht. Die Besitzer der benachbarten Grundstücke
... waren sich deswegen immer wieder in den Haaren gelegen; zunächst
nur verbal. Die Männer hatten auch schon die Justiz eingeschaltet.
Am Freitag der Vorwoche gab es deshalb einen Lokalaugenschein. –
Dienstag kurz vor sieben Uhr sei dann sein Nachbar erneut an der
Grundstücksgrenze gestanden, berichtete der Todesschütze der Gendarmerie:
‚Er hat hämisch gegrinst, da bin ich ausgerastet.‘ Der 54jährige
Landesbedienstete holte eine Schrotflinte, richtete sie gegen seinen
Grundstücksnachbarn und drückte ab.” (Der Standard, 22.4.1998, S.
10) – Mediationsmöglichkeiten in diesem Bereich sind sinnvoll; vgl
die Ausführungen zum Nachbarrechts-ÄnerungsG → Zum
Nachbarrecht
| Nachbarschaftsstreit |
7. Erweiterung
von Dienstbarkeiten? | |
Eben wurde ausgeführt,
dass die inhaltlich-konkrete Ausgestaltung von Servituten im Servitutsvertrag
erfolgt. Obwohl oft umfängliche Regelungen getroffen werden, taucht
in der Praxis immer wieder die Frage einer allfälligen Servitutserweiterung auf;
Schulfall: Darf ein vertraglich zugesagtes Befahren eines Weges
mit Pferdefuhrwerken auch mit einem Traktor oder Lkw erfolgen? – Die
Grundregel des § 484 ABGB lautet: | |
„Der Besitzer des herrschenden Gutes kann
zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten
nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und
der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.” | |
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Nur eine die Belastung
des dienenden Guts erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden
Guts stellt eine unzulässige Erweiterung dar; SZ
52/99 (1979): Landwirtschaftliches Fahrtrecht
umfasst auch Fuhren zur Erhaltung oder Neuafführung von Gebäuden
bei gleichbleibender Widmung. | |
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Unzulässig ist
die Erweiterung der Dienstbarkeit des Fahrwegs über ein unbebautes
Feld auf das Befahren in angebautem Zustand; GlUNF 6305 (1913). | |
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... oder wenn
die Beschaffenheit des Wegs (etwa dessen Breite
oder Befestigung) geändert werden muss, um seine Benützung durch
Fahrzeuge zu ermöglichen; SZ 55/125 (1982):
Eigenmächtige Verbreiterung eines Fahrweges. | |
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... oder zu einem
ursprünglich bloß als Einfamilienhaus geplanten Gebäude bei Hinzukommen
einer Fremdenzimmervermietung, es sei denn, dass
dadurch keine erhebliche Mehrbelastung für das dienende Grundstück
entsteht; MietSlg 32.033 (1980). | |
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Unzulässige Servitutserweiterung
durch Schaffen einer neuen Betriebseinrichtung, wenn bisher nur
ein landwirtschaftlicher Betrieb bestand und nunmehr eine Gastwirtschaft
hinzukommt; SZ 5/216 (1923). Oder
durch eine Jausenstation nach Errichtung eines
Wohnhauses; MietSlg 29.064 (1923). | |
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Keine unzulässige
Erweiterung einer bestehenden Servitut liegt vor: | |
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…der Schiabfahrt liegt
allein in der Steigerung der Anzahl der Schifahrer; SZ 50/53 (1977). Aus heutiger Sicht
nimmt sich das schon anders aus! | |
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... oder bei der
Dienstbarkeit des Gehrechts über einen zur Förderung des Fremdenverkehrs
errichteten Promenadenweg durch die wegen zunehmenden
Fremdenverkehrs intensivere Benützung des Wegs; EvBl
1978/1. | |
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... durch Schneeräumung des
Fahrwegs auf die der fortgeschrittenen technischen Entwicklung entsprechende
Art; MietSlg 32.034
(1980). | |
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Durch Umstellung
von Pferdefuhrwerken auf Lastkraftwagen oder
Traktor oder bei Durchführung von Wirtschaftsfuhren durch fremde
Personen; SZ 42/10 (1969). | |
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... wie überhaupt
durch jegliche Anpassung der für den Geschäftsbetrieb
auf dem herrschenden Grund verwendeten Fahrzeuge an die
technische Entwicklung (EvBl 1969/118),
sofern dadurch keine unzumutbare Mehrbelastung des dienenden Guts
eintritt; MietSlg
33.041 (1981). | |
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| Abbildung 8.72: Erweiterung der Dienstbarkeit? (1) |
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| Abbildung 8.73: Erweiterung der Dienstbarkeit? (2) |
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| Abbildung 8.74: Erweiterung der Dienstbarkeit? (3) |
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| Abbildung 8.75: Erweiterung der Dienstbarkeit? (4) |
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8. Persönliche
Dienstbarkeiten | |
Neben
den Grund dienstbarkeiten kennt das ABGB auch persönliche Dienstbarkeiten;
§§ 504 ff. Bei ihnen ist eine bestimmte Person Träger des Servitutsrechts
und nicht wie bei den Grunddienstbarkeiten der/die jeweilige Eigentümer/in
des herrschenden Grundstücks. Persönliche Dienstbarkeiten sind nicht
übertragbar, sondern erlöschen mit dem Tod ihres Trägers. – Grunddienstbarkeiten
dagegen gehen bei Veräußerung der berechtigten und belasteten Liegenschaft
auf den/die Erwerber über, denn sie haften als dingliche Rechte
„an der Sache” (!), also an der jeweiligen Liegenschaft. | |
Auch die Inhalte von „Grunddienstbarkeiten” –
etwa Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte – können als Personalservituten
begründet werden; zB alte Frau erhält von freundlichem
Nachbar ein Gehrecht (zur Wegabkürzung). | |
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OGH 15. 5. 2001, 5 Ob 95/01h, JBl 2002, 107: Unternehmen
erwirbt
Personalservitut, obwohl zugunsten
des Unternehmensgrundstücks bereits eine Grunddienstbarkeit besteht,
um auch im Falle einer Unternehmensveräußerung Zugang zu benötigten
Teilen des veräußerten Grundstücks zu haben. Dass eine inhaltsgleiche
Grunddienstbarkeit besteht oder beantragt wird, hindert nicht die
Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit, die dem Antragsteller
die entsprechende Rechtsposition auch für den Fall späterer Veräußerung
des herrschenden Grundstücks wahren soll. Hier ua Duldung von Versorgungsleitungen, Recht
des Zugangs und der Zufahrt zu diesen Energie- und Entsorgungskanälen,
Recht des Gehens und Fahrens. Insofern fehlt es der Personalservitut
nicht am Utilitätserfordernis. | |
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Beim Fruchtgenuss handelt
es sich um das einer Person zugeordnete dingliche Recht, eine fremde Sache
mit Schonung, also Wahrung der Substanz (römisches Recht: salva
rerum substantia), wenngleich sonst „ohne alle Einschränkung” zu
gebrauchen. | Fruchtgenuss
/ Ususfructus: §§ 509 ff ABGB |
des FruchtgenussesObjekte
des Fruchtgenusses sind alle nutzbaren und unverbrauchbaren
Sachen; zB landwirtschaftliche Grundstücke, ein Mietshaus
oder Geld / Kapital. | Objekte |
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OGH 7.8.2001, 1 Ob 161/01k, EvBl 2002/1:
Ein Fruchtnießer an einem Mietshaus schließt mehrere Mietverträge.
Nach seinem Tod will der Erbe einen dieser Mietverträge wegen laesio
enormis (§ 934 ABGB) anfechten. – OGH: Für den Ausschluss
der Anfechtung wegen laesio enormis genügt es nicht, dass dem Vermieter
bewusst ist, einen wesentlich geringeren als den tatsächlich erzielbaren
Mietzins zu verlangen, vielmehr könnte nur die positive Kenntnis
des Verkürzten vom wahren Wert die Anfechtung wegen laesio enormis
ausschließen. (§ 1487 ABGB ist zu beachten.) | |
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Der Fruchtnießer kann
eine natürliche oder juristische Person sein, zB auch eine Gemeinde.
Der Zweck des Ususfructus liegt meist in persönlicher Versorgung;
zB auf Lebenszeit. – Nur die Ausübung, nicht das Recht selbst, ist
übertragbar. | Natürliche oder
juristische Person |
Gegenstand des Fruchtgenusses sind natürliche
und sog Zivilfrüchte. Natürliche Früchte sind bspw Feld- oder Baumfrüchte
oder Schotter; Zivilfrüchte: Zinsen, Tantiemen oder Mieteinnahmen. | |
Allfällige Lasten trägt
der Fruchtnießer; zB Instandhaltungskosten oder anfallende Gebühren
und Steuern. | Lastentragung |
Das Gebrauchsrecht an
einer Sache „bloß zu seinem [persönlichen!] Bedürfnisse” regeln
die
§§ 504-507 ABGB. | |
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Eine Garagenbenützung
kann eine Dienstbarkeit des Gebrauchs sein; SZ 48/78 (1975). In
derselben E wird ausgeführt, dass der Vertrag über die Dienstbarkeit
des Gebrauchs eines Grundstücks nicht das bücherliche Eigentum des
das Gebrauchsrecht Einräumenden zur Voraussetzung hat. | |
Nach einzelnen Grundverkehrsgesetzen bedarf auch die Einräumung
des Gebrauchsrechts an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. | |
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Die Dienstbarkeit der Wohnung ist ein Unterfall
des Gebrauchsrechts. Wie beim Gebrauchsrecht besteht eine enge Begrenzung
auf persönliche Bedürfnisse des/der jeweils Wohnberechtigten; Höchstpersönlichkeit. | Wohnungsrecht
/
habitatio: § 521 ABGB |
Zu dieser engen Fassung war es erst durch
Zeiller gekommen; vgl dagegen noch Martinis wesentlich weitere und funktionalere
Textierung in WGGB II 9 § 308. | |
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SZ 50/141 (1977): Die Dienstbarkeit
der Wohnung wird im Zweifel als höchstpersönliche, also für die Lebensdauer
des Berechtigten wirksame Befugnis eingeräumt; das gilt auch für
das obligatorische Wohnungsrecht. | |
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NZ 1998, 306: Ein dingliches Wohnrecht
kann als Dienstbarkeit des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses begründet
werden. | |
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SZ 28/68 (1955): Die Dienstbarkeit
der Wohnung kann auch eine entgeltliche (gleichwohl mit dem Tod des
Berechtigten erlöschende) Dienstbarkeit sein und wird durch die
„Zinszahlung” nicht zur (gem § 1116a vererblichen) Miete. | |
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EFSlg 78.360 (1995): Der Anspruch
auf Verbücherung des Wohnrechts kann auch ohne dahin gerichtete ausdrückliche
Vereinbarung bestehen, wenn er sich nach den Auslegungsregeln des
§ 914 aus dem Vertrag ergibt; dabei sind alle Umstände heranzuziehen,
aus denen sich Schlüsse auf die Parteienabsicht ergeben, so auch
die Entstehungsgeschichte des Vertrags. | |
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SZ 5/230 (1923): Die Dienstbarkeit
des Wohnungsrechts belastet stets den ganzen Grundbuchskörper; sie kann
auf einen ideellen Teil nicht eingetragen werden. – Dies gilt für
das Wohnungsgebrauchsrecht im Unterschied zum Wohnungsfruchtgenussrecht;
NZ 1993, 19. Ein Miteigentümer (allein) kann daher ein Wohnungsrecht
an seinem ideellen Anteil nicht einräumen; EvBl 1967/275. Die beiden
Hälfteeigentümer können aber einander wechselseitig ein lebenslängliches
dingliches Wohnrecht einräumen; MietSlg 31.048 (1979; LGZ Wien). | |
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EFSlg 40.022 (1981): Verspricht
jemand einem anderen, er könne zeitlebens in seinem Haus wohnen, könne
dort „bleiben”, so ist dies nicht anders zu verstehen, als dass
damit ein Wohnungsrecht eingeräumt werden soll. – Es ist Sache des
Verpflichteten, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die
Absicht der Parteien auf die Begründung eines bloß obligatorischen
Rechts für den Berechtigten gerichtet war; MietSlg 35.045. | |
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EvBl 1968/88: Dient ein solches
(wenn auch nur obligatorisches) Wohnungsrecht (neben einer Geldalimentation)
der Versorgung (der geschiedenen Gattin und der ehelichen Kinder
des Eigentümers der dienstbaren Sache), so muss der Eigentümer die
Instandhaltungskosten ohne Einschränkung (vgl §§ 508, 513) so weit
tragen, wie dies zur Erreichung des Versorgungszweckes notwendig
ist. | |
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SZ 28/30 (1955): Die Dienstbarkeit
der Wohnung umfasst niemals das Recht des Gebrauchs der zu einem Wohnhaus
gehörigen oder mit diesem durch eine einheitliche Grundbuchseinlage
verbundenen Acker- und Waldgrundstücke (dieses Gebrauchsrecht könnte
Inhalt einer Fruchtnießung sein). | |
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MietSlg 25.039 (1973): Das Wohnungsrecht
kann grundsätzlich als höchstpersönliches Recht auf andere Personen
nicht übertragen werden. | |
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EFSlg 45.948 (1984): Ob der Wohnungsberechtigte
befugt ist, eine dritte Person bei sich aufzunehmen, ist nach den
Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. | |
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GlU 3002 (1868): Das einem Ehepaar
eingeräumte Wohnungsrecht geht auf den überlebenden Teil über; dieser
darf seinen zweiten Gatten (und die Kinder aus dieser Ehe) aufnehmen. | |
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GlU 12.842 (1889): Ebenso gibt
das einer verwitweten Person eingeräumte Wohnungsrecht ihr auch
das Recht, ihren späteren zweiten Gatten aufzunehmen. | |
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SZ 22/189 (1949): Auch nicht intabulierte
Wohnungsberechtigte genießen petitorisch Rechtsschutz. | |
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SZ 57/155 (1984): Ob ein Gebrauchsrecht
oder eine Fruchtnießung der Wohnung vorliegt, ist eine Frage der
Auslegung des Erwerbstitels. | |
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SZ 60/86 (1987): Die Wohnungsfruchtnießung
umfasst anders als das Wohnungsgebrauchsrecht das Recht, die Wohnung
auch durch dritte Personen bewohnen zu lassen. | |
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| Abbildung 8.76: Persönliche Dienstbarkeiten |
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9. Dingliche
Wirkung nur bei Verbücherung | |
Der
dingliche Charakter der Servituten, dh ihre Wirkung
über unmittelbare Vertragspartner hinaus (sog Drittwirkung) entsteht
nur dann, wenn die Servitut verbüchert, dh ins Grundbuch eingetragen wird;
vgl § 481 Abs 1 ABGB. Andernfalls wirken Servituten bloß inter partes,
dh bloß zwischen den sie vereinbarenden Parteien, nicht aber – wie
der folgende Fall zeigt – gerade auch im Falle ihrer „Verletzung”
(hier durch den Vertragspartner, der die Liegenschaft ohne Überbürdung
der Servitutsverpflichtung veräußert) gegen dritte Personen. Eine
Abhilfe verschafft allenfalls der Umstand, dass fremde Forderungsrechte
verletzt wurden → KAPITEL 11: Verletzung
fremder Forderungsrechte. – Hier ist also kautelarjuristisch Vorsorge
zu treffen. | Drittwirkung |
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SZ 7/301 (1925): Nicht
verbücherte Personalservitut. Wohnrecht
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Klägerin = Ursprüngliche Verkäuferin und idF Inhaberin eines
nicht verbücherten lebenslangen und unentgeltlichen Wohn(ungs)rechts.
Beklagter = Zunächst Käufer und idF wiederum Verkäufer des gegenständlichen
Hauses. Leitsatz: Wer beim Verkauf eines Hauses das mit seinem Wissen
darauf lastende, wenngleich nicht verbücherte Wohn(ungs)recht auf
den Käufer nicht überträgt, dh überbürdet, haftet dem Wohnberechtigten
für Ersatz. | |
Wird dagegen ein Wohnrecht
verbüchert, ist der Wohnberechtigte nicht nur gegenüber einem allfälligen Käufer,
sondern auch im Falle einer Zivilteilung gegenüber Miteigentümern
geschützt. Das Wohnrecht wäre in einem solchen Fall vom Ersteher
zu übernehmen; § 352 EO und § 277 Abs 2 AußStrG. | |
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Vgl aber OGH 3. 4. 2001, 4 Ob 75/01k, JBl 2002, 106 = EvBl 2001/162:
79-jährige Mutter übergibt Haus mit Liegenschaft an zwei Töchter
und lässt sich ein Wohnrecht an einer Wohnung im
ersten Stock einräumen. Eine andere Tochter, die die Mutter pflegt,
lässt sie bei sich wohnen. Nach 20 Jahren klagen die beiden anderen
Schwestern/Miteigentümerinnen die dritte Tochter auf Räumung. –
OGH: Nach der gegenwärtigen Rspr hat ein Liegenschaftseigentümer
keinen Räumungsanspruch gegen einen Dritten (hier: dritte Tochter),
dem der Vertragspartner des Eigentümers (hier: Mutter) die Sache
überlassen durfte. OGH entscheidet iS stRspr, lässt aber offen,
ob die Kritik der Lehre in Zukunft zu einer Rspr-Änderung führen
wird; vgl zuletzt Spielbüchler in Rummel, ABGB I3,
§ 366 Rz 4. (Für Konstellationen wie diese, erscheint aber ein Beibehalten
der Rspr ratsam.) | |
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Allgemein zu dieser
Frage JB 186 (1908): Solange das Erwerbungsgeschäft nicht in die
öffentlichen Bücher eingetragen wurde (§§ 431, 451 und 481 ABGB),
gewährt der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag
bloß einen Titel. – Eine vor bücherlicher Eintragung des vertragsmäßig
erworbenen Rechtes gegen den bisherigen bücherlich Berechtigten
auf das Buchobjekt geführte Exekution wird daher durch den späteren
Bucheintrag des Erwerbers nicht berührt, mag dieser schon vor der
Einleitung der Exekution den Titel zum Erwerbe erlangt haben. | JB 186 (1908) |
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10. Offenkundige
Dienstbarkeiten | |
Obwohl
das dingliche Recht der Dienstbarkeit nach dem Gesetz (§ 481 ABGB)
nur durch Eintragung ins Grundbuch erworben werden kann, haben praktische
Bedürfnisse zur Anerkennung sog offenkundiger
Dienstbarkeiten geführt. Danach werden – contra legem –
Servituten auch ohne Verbücherung durch Ersitzung erworben. Dadurch
wird unbillige Stringenz gemildert. | |
Offenkundige Dienstbarkeiten
sind nach hA solche, die sich bei einiger Aufmerksamkeit bei Besichtigung
des dienenden Grundstücks wahrnehmen lassen; auch nur saisonal:
zB Schiabfahrt, Langlaufloipe, Weide. – Offenkundige Dienstbarkeiten
wirken nach Rspr und hA gegenüber dem Erwerber auch ohne im Grundbuch
eingetragen zu sein. | Kriterien |
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SZ 23/86 (19..): Zum Begriff der
offenkundigen oder offenbaren Dienstbarkeit. | |
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| Entstehung |
Im Zweifel
wird aber eine Nachforschungspflicht angenommen;
vgl SZ 55/46 (1982) oder SZ 57/38 (1984). – Offenkundige Servituten
können nicht nur bei Grund-, sondern auch bei persönlichen Dienstbarkeiten
– etwa einem Wohnrecht – bestehen; vgl Rubin, ecolex 1998, 545.
Die Grundsätze für offenkundige Dienstbarkeiten werden auch auf
Servitutserweiterungen und -einschränkungen angewandt. | Nachforschungspflicht |
11. Klagerecht in
Rücksicht auf Servituten | |
§ 523 ABGB gewährt
ein „doppeltes Klagerecht”: | § 523 ABGB:
a. confessoria und a. negatoria |
•
Behauptung, dh Durchsetzung
der Servitut gegen den Eigentümer; Satz 2, 1. HalbS: sog Servitutsklage
/ actio confessoria oder | |
•
der Eigentümer kann sich
– vice versa – gegen die Anmaßung einer Servitut beschweren; Satz
2, 2. HalbS: sog Eigentumsfreiheitsklage / actio negatoria → Privatrechtliche
Eigentumsklagen – Übersicht
| |
Satz
3 unserer Bestimmung regelt die Beweislast für
beide Klagen, nämlich: | Beweislast |
•
Bei der Servituts(durchsetzungs)klage muss
der Kläger den Erwerb der Servitut oder wenigstens seinen (Rechts)Besitz
beweisen; | |
•
bei der Eigentumsfreiheitsklage”muss
er [sc der Eigentümer] die Anmaßung der Servitut in seiner Sache
beweisen”. | |
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| Abbildung 8.77: Klagerecht in Rücksicht der Servituten |
|
12. Beendigung
von Servituten | |
Ist
das Sachenrecht durch Verbücherung einmal entstanden, kann es als
dingliche Dauerrechtsbeziehung nicht ohne weiteres – zB durch Kündigung
wie bei normalen Dauerschuldverhältnissen – aufgelöst werden. | |
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13. Erlöschen
von Dienstbarkeiten | |
§
524 verweist auf die §§ 1411 und 1451 ff ABGB: | |
•
Durch Untergang der
dienstbaren Sache oder des herrschenden Guts; § 525 ABGB. | |
•
Durch Vereinigung (confusio);
§ 526 ABGB. | |
•
Durch Zeitablauf;
§§ 527 f ABGB. | |
•
PersönlicheServituten erlöschen
mit dem Tod der berechtigten Person; ein Erstrecken
auf Erben und die Familie ist aber nach § 529 ABGB möglich. | |
• Servituten zu Gunsten juristischer
Personen dauern so lange, als die moralische Person besteht;
§ 529 Satz 3 ABGB. | |
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Der Grundeigentümer
muss die Instandhaltung einer ersessenen Schiabfahrt durch
Pistengeräte dulden, es wäre denn die Nutzung des Grundeigentums
außerhalb der Schisaison dadurch beeinträchtigt oder ein anderer
Nachteil zu besorgen; SZ 45/39 (1972). | |
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Zulässig ist es,
dass der Berechtigte einen Fahrweg beschottert,
der zum Befahren mit Motorfahrzeugen für das herrschende Gut dient; EvBl 1968, 230. | |
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Zulässig ist auch
das Asphaltieren eines bereits befestigten Schotterwegs
zur Staubfreimachung, sofern damit nicht eine Verbreiterung oder
verstärkte Nutzung des Wegs einhergeht; SZ
60/160 (1987). | |
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Unzulässig ist
aber das Pflastern und Beschottern eines Wiesen- oder Waldwegs; GlU 14.217 (1892) und JBl 1955, 403. | |
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|
Zulässig ist es
für den Belasteten, den bisher benützten Weg im Rahmen der Herstellung
eines neuen zu sperren, wenn der neue für den Berechtigten günstiger
ist; GlU 1634 (1863). | |
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Auch das Verlegen
eines Servitutswegs ohne Zustimmung des Berechtigten auf
eine andere Stelle der belasteten Liegenschaft (aber nicht auf eine
andere Liegenschaft des Verpflichteten) ist zulässig, wenn der neue
Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht; SZ 59/50 (1986). | |
|
|
Unzulässig ist
aber das Absperren eines Wegs zu einem Wohnhaus
durch das Versperren eines Gattertores, selbst wenn dem Berechtigten
der Schlüssel dazu übergeben wird; JBl 1958,
505. | |
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Das NotwegeG 1896, RGBl 140 sieht unter bestimmten Voraussetzungen
die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften
vor: | |
| Wegverbindung fehlt |
• Das setzt voraus,
dass eine Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegnetz
fehlt oder unzulänglich ist. | |
• Die Einräumung eines Notwegs ist nach § 2 Abs
1 leg cit aber bspw unzulässig, wenn die fehlende Wegverbindung
auf eine „auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen
ist”. Nach § 2 Abs 2 NotwegeG wird ein Notweg auch nicht zur „Erzielung
einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung” gewährt. | |
• Nach § 3 leg cit besteht der Notweg in der Einräumung
einer Servitut, insbesondere auch in der Mitbenützung eines
vorhandenen Privatwegs. Nach § 8 leg cit unterliegt der Anspruch
auf Einräumung eines Notwegs nicht der Verjährung. | |
•
Zuständig (für das Einräumen
eines Notwegerechts) ist das Bezirksgericht, in
dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet; § 9
Abs 2 NotwegeG. Das Verfahren ist außerstreitig; § 9 Abs 3 leg cit.
– Die Verfahrenskosten trägt der „bedürftige Grundeigentümer”;
§ 25 Abs 1 NotwegeG. | |
• Mit dem Außerstreit-BegleitG wurden die §§ 9-29 neu gefasst.
Wesentliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Insbesondere
die Kostenregelung des § 25 Abs 1 trägt nach wie vor der Eigentümer
des „notleidenden Grundstücks“. Klargestellt wurde nur, dass dies
auch die „Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung“ umfasst. | |
| Abbildung 8.78: Dienstbarkeit: Rechte und Pflichten (1) |
|
| Abbildung 8.79: Dienstbarkeit: Rechte und Pflichten (2) |
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1. Dingliche Lasten
– Herkunft | |
Die Reallasten – im ABGB nicht
allgemein geregelt – sind neben den Servituten und Hypotheken dingliche
Lasten von Liegenschaften. Dient die Hypothek dem
Real- oder Immobiliarkredit und liegt der Ursprung der Servituten im
Nachbarschaftsverhältnis, so leiten sich die deutschrechtlichen Reallasten aus
ursprünglichen Herrschaftsverhältnissen ab; vgl Kasten. | |
Dennoch
gibt es zwischen diesen Rechtsinstituten Überschneidungen.
– So dienen auch Reallasten dem Nachbarschaftsverhältnis (zB der
Instandhaltung gemeinsamer Trennwände) und neben den persönlichen
Servituten auch der persönlichen Versorgung (insbesondere von Angehörigen), was
vor allem für das bäuerliche Ausgedinge gilt → Das
Ausgedinge
| Überschneidungen |
Grundentlastung
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Die
sog Grundentlastung wurde in Österreich ua mit
Patent vom 7.9.1848, JGS 1180 durchgeführt; dort wird unter „Drittens”
bestimmt: „Alle aus dem Unterthänigkeits-Verhältnisse entspringenden,
dem unterthänigen Grunde anklebenden Lasten, Dienstleistungen und
Giebigkeiten jeder Art, sowie alle aus dem grundherrlichen Obereigenthume,
aus der Zehent-, Schutz-, Vogt- und (Wein-) Bergherrlichkeit und
aus der Dorfobrigkeit herrührenden, von Grundbesitzungen oder von Personen
bisher zu entrichten gewesenen Natural-, Arbeits- und Geldleistungen,
mit Einschluss der bei Besitzveränderungen unter Lebenden und auf
den Todesfall zu zahlenden Gebühren, sind von nun an aufgehoben.” |
Die Reallasten
sind in Entwicklung und Inhalt Reste solch’ ursprünglicher Herrschaftsverhältnisse, die
als Privatrechte erhalten blieben. |
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Reallasten
kennt nicht nur das österreichische Privatrecht,
sondern auch das dtBGB (§§ 1105-1112) und das Schweizerische ZGB
(Art 782-792); letzteres spricht von Grundlasten. – Die rechtliche
Einordnung der Reallasten in den genannten Rechtsordnungen erfolgte
aber unterschiedlich: Während das österreichische und deutsche Privatrecht
sie zu den beschränkten dinglichen Rechten zählen,
versteht sie das Schweizer ZGB durchaus konsequent als Realobligationen. Inhaltlich
stecken nämlich in den Reallasten sowohl dingliche (absolute Wirkung)
wie schuldrechtliche Elemente; Leistungspflicht. – Man kann sie
daher auch als verdinglichte oder verdinglichbare Leistungsverpflichtungen
ansehen. | Rechtsvergleich |
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Das Ausgedinge ist vor allem im bäuerlichen Bereich von
Bedeutung, kommt aber auch im gewerblichen vor. Mittels Übergabsvertrag überträgt
der bisherige Unternehmer – Altbauer oder Gewerbeinhaber – sein
lebendes Unternehmen, zB einen Bauernhof oder eine Werkstätte, auf
eine/n Nachfolger/in; idR ein Kind (und dessen Gatten/in). Die vom
Übernehmer übernommenen Lasten, die oft vielgestaltig sind, werden
(zur Sicherheit für den Übergeber) als Reallasten verbüchert. –
Früher besass das Ausgedinge für den Übergeber geradezu eine Art
Sozialversicherungscharakter. | |
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| |
Das Ausgedinge führt immer wieder zu rechtlichen Problemen
zwischen „Alt” und „Jung”. Einerseits kann es zum sog Unvergleichsfall durch
Streit zwischen den Generationen kommen und andrerseits – damit
im Zusammenhang – zu Vertragsüberbürdungsproblemen
→ KAPITEL 5: Vertragsverbindung
oder -koppelung. | |
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SZ 64/106 (1991)
→ KAPITEL 4: Recht
eine (nichteheliche) Lebensgemeinschaft einzugehen:
Recht der Mutter nach dem Tod des Unternehmers ein Lebensgemeinschaft einzugehen. | |
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SZ 27/160 (1954): Der Ausgedingsberechtigte
darf eine Pflegeperson in die Ausgedingswohnung
aufnehmen; Beachte den Unterschied zum Wohnunsrecht → Persönliche
Dienstbarkeiten
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3. Was ist eine
Reallast? – Inhalt und Abgrenzungen | |
„Reallast
im technischen Sinn ist die Belastung eines Grundstückes mit
der Haftung für Leistungen des jeweiligen Eigentümers.
Es müssen Leistungen des jeweiligen Eigentümers sein, im Gegensatz
zur Hypothek, die das Grundstück mit der Haftung für Leistungen
einer bestimmten Person beschwert. [Wie die Hypothek begründet auch die
Reallast idR neben der Sachhaftung (der Liegenschaft), eine persönliche
Haftung des Verpflichteten.] Es sollen [idR] wiederkehrende,
wenn auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen sein, und zwar
selbständige Einzelleistungen ...”; Ehrenzweig, Sachenrecht 360
(19572). | Ehrenzweig |
Inhalt von Reallasten
können nur positive Leistungen sein; etwa Arbeiten,
das Erbringen von Naturalien oder Geld. Der Reallastverpflichtete
hat sie zu erbringen oder erbringen zu lassen; Leistungspflicht.
– Darin liegt der Unterschied zu den Servituten, die keine (positive)
Leistungsverpflichtung, sondern nur ein negatives Dulden / Unterlassen
beinhalten können. | Inhalt |
Reallasten können wie Dienstbarkeiten auf
Dauer oder zeitlich begrenzt vereinbart
werden. – Wie Dienstbarkeiten können auch Reallasten als Personal-
oder Prädial- / Grundreallasten
begründet werden. | Parallele
zu den Servituten |
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JBl 1999,
380: Auslegung einer Reallast des Wasserbezugs. | |
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Wie für Dienstbarkeiten gilt auch für den Erwerb
von Reallasten die Lehre von Titel und Modus; §
380 ABGB. Auch Reallasten müssen daher, um dinglichen Charakter
zu erlangen, verbüchert werden. Sie sind bücherliche Rechte iSd
§ 9 GBG → KAPITEL 2: Bücherliche Rechte. | |
5. Weitere typische
Beispiele | |
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Neben dem (immer noch weit
verbreiteten) bäuerlichen Ausgedinge im Rahmen
der Gutsübergabe – vgl etwa SVSlg 38.979,
zu nennen: | |
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NZ 1992, 61: Einmalige Verpflichtung
zur Errichtung eines Wohnhauses sowie Holz- oder Wasserbezugsrechte oder Arbeitsleistungen:
zB die Erhaltung von Gebäuden oder Wegen, Lieferung von Schotter oder
von Elektrizität; | |
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|
aber auch Kinderbetreuung; JBl 1992, 44. | |
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Bier-, Branntwein-
oder sonstige Bezugsverpflichtungen können nach der Rspr weder als
Reallast, noch als Servitut intabuliert werden; JB 133 (1886) und
SZ 12/179 (1930): Lebensmittelbezugsverpflichtung für ein Geschäft.
– Diese Rspr-Position sollte überdacht werden. | |
| Abbildung 8.80: Reallast |
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D. Die
Lehre vom Rechtsobjekt |
F. Das
Baurecht |
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