Kapitel 8 | |
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E. Dienstbarkeiten
und Reallasten |
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| Abbildung 8.81: Baurecht |
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I. Ausgestaltung
und Wirkung | |
Das Baurecht zählt mit dem Wohnungseigentum
( →
Wohnungseigentum:
WEG 2002), dem Veräußerungs- und Belastungsverbot
des § 364c ABGB ( → Beschränkungen
durch den Richter oder
Rechtsgeschäft) und dem Treuhandeigentum zu den sog eigentumsähnlichen Rechten.
Es durchbricht auf originelle Weise den alten römischrechtlichen
Grundsatz: superficies solo cedit (= das Bauwerk fällt in das Eigentum
des Liegenschaftseigentümers). | Eigentumsähnliche
Rechte |
Dem österreichischen BaurechtsG von 1912
¿ Schöpfer war Franz Klein ¿ dienten die Vorschriften des dtBGB
über das Erbbaurecht als Vorbild. Das Baurecht sollte vornehmlich
der kommunalen Wohnbaupolitik (der öffentlichen Hand) dienen. Auf
Baurechtsbasis wurde im Wien der Zwischenkriegszeit auf vorbildliche
Weise Wohnraum geschaffen; Siedlerbewegung, Kleingenossenschaften. | |
1. Rechtsgrundlage
und Umschreibung | |
Rechtsgrundlage ist das BaurechtsG 1912;
wichtige Nov: BGBl 1990/258. | |
Baurecht
ist ¿ ... das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht,
auf oder unter [zB Tiefgarage] der Bodenfläche eines fremden Grundstücks
ein Bauwerk zu haben¿; § 1 BaurechtsG. | Definition |
2. Wer kann Baurecht
einräumen? | |
Seit der Nov
1990 kann jeder Liegenschaftseigentümer Baurecht
einräumen; früher konnten das nur die öffentliche Hand und Kirchen
etc ¿ daher nur geringere Bedeutung. | |
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Der Eigentümer
kann die Liegenschaft verwerten, ohne sein Eigentum aufgeben zu
müssen: | |
• rares Bauland kann
daher zu günstigen Bedingungen genützt werden; | |
• Bauberechtigte ersparen sich den Kaufpreis
für die Liegenschaft, denn sie zahlen bloß den Bauzins. | |
4. Rechtliche Ausgestaltung | |
Das
Baurecht (selbst) ist eine unbewegliche Sache. Das errichtete Bauwerk
gilt als Zugehör (und zwar Bestandteil) des Baurechts und ist wie
dieses unbeweglich. ¿ Eigentümer des Bauwerks ist der Bauberechtigte.
Das Baurecht entsteht durch Verbücherung (§ 5 BaurechtsG) im C-Blatt
der belasteten Liegenschaft. Für das Baurecht wird eine eigene Baurechtseinlage
eröffnet. Das Baurecht lastet auf dem ganzen Grundbuchskörper; vgl
die graphische Darstellung des Baurechts. | § 6 Abs 1 BaurechtsG |
Das Baurecht
schafft eine Art Eigentum auf Zeit, das auch sonst
in Österreich anerkannt wird → Eigentumsformen Der
Bauberechtigte kann seine Rechtsposition ¿ freilich nicht mehr!
(nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet) ¿ veräussern
und das Baurecht (als unbewegliche Sache!) auch belasten; bspw eine
Hypothek aufnehmen. Das ist etwa für angesiedelte Betriebe interessant,
die das Baurecht dadurch auch als Kreditbeschaffungs- und Sicherungsmittel
verwenden können; vgl das Eingangsbeispiel. | Eigentum
auf Zeit ¿ Was kann ein Bauberechtigter? |
§ 6a BaurechtsG stellt klar: Am
Baurecht kann auch Wohnungseigentum begründet werden. | Begründung
von Wohnungseigentum |
Baurecht
wird idR entgeltlich vergeben; Bauzins (bei
wiederkehrenden Leistungen. § 3 Abs 2 BaurechtsG; aber es könnte
auch eine einmalige Abschlagszahlung vereinbart werden): Wertsicherung ist
zulässig. ¿ Hier bestehen interessante Gestaltungsmöglichkeiten. | Wertgesicherter Bauzins |
Dauer: | Dauer |
Nach § 3 Abs 1 BaurechtsG kann Baurecht für ¿nicht weniger
als [10 ] und nicht mehr als [100 ] Jahre¿
geschaffen werden. ¿ Damit wird wie erwähnt ¿Eigentum auf Zeit¿
geschaffen! | |
Das
Bauwerk fällt nach Ablauf der Zeit zurück an den Grundeigentümer;
§ 9 Abs 1 BaurechtsG. ¿ Ohne andere Vereinbarung erhält der Bauberechtigte
eine Entschädigung von 1/4 ¿des vorhandenen Bauwertes¿; § 9 Abs
2 BaurechtsG. ¿ Das Liegenschaftseigentum lebt dann wieder als dingliches
Vollrecht auf. | Erlöschen |
| Abbildung 8.82: Baurecht, Superficies, Superädifikat (1) |
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| Abbildung 8.83: Baurecht, Superficies, Superädifikat (2) |
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II. Abgrenzungen
des Baurechts | |
Das Baurecht muss einerseits unterschieden werden von: | |
•
§ 297 ABGB (Superficies)
und andrerseits von | |
•
§
435 ABGB (Superädifikat). | |
• § 434 ABGB iVm § 1 Abs 2 UHG: Eigentumserwerb an Liegenschaften,
die nicht im Grundbuch eingetragen sind. | |
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JBl 2002, 311:
Paralleles Einräumen eines Baurechts und eines Superädifikats → KAPITEL 2: Allgemeines
¿ Geschichtliches. | |
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| Abbildung 8.84: Baurecht (1) |
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| Abbildung 8.85: Baurecht (2) |
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| Abbildung 8.86: Baurecht (3) |
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E. Dienstbarkeiten
und Reallasten |
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