Normen
Stichworte
Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 2
zurück B. Die Lehre von Titel und Modus
vor D. Internet und Recht
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C. Verbraucherrecht – Konsumentenschutz
Von Astrid Tangl
Literaturquelle
I. Anliegen
Neben dem Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute und dem Arbeitsrecht als Sonderprivatrecht der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit schuf der österreichische Gesetzgeber im Jahre 1979 das Konsumentenschutzgesetz als Sonderprivatrecht für Verbraucher. Das vom Verbraucherschutz gekennzeichnete KSchG ist ein Art-Verwandter des vom Arbeitnehmerschutz gekennzeichneten Arbeitsrechts und spielt eine praktisch wichtige Rolle: Es trägt der Einsicht Rechnung, dass der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen Verkehr seine Interessen oft nicht mehr hinreichend wahrnehmen kann.
Sonderprivatrecht
Der Grund dafür liegt in der typischen Unterlegenheit des Verbrauchers im Verhältnis zum Unternehmer, die sich insbesondere aus seiner rechtlichen Unerfahrenheit und seiner wirtschaftlich schwächeren Position ergibt. Da es dem Gesetzgeber nicht möglich ist, jede einzelne Unterlegenheitssituation zu erfassen und zu sanktionieren, kommt es beim Verbraucherrecht (wie im übrigen auch beim Arbeitsrecht) nicht darauf ein, dass im Einzelfall tatsächlich eine übermächtige Vertragspartei am Rechtsgeschäft beteiligt ist. Vielmehr wird auf die typischerweise vorliegende Schlechterstellung des Verbrauchers abgestellt. Diese bloß schematische Verwirklichung des Verbraucherschutzes lässt die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten unberührt und hat zur Folge, dass das KSchG nicht immer zur Anwendung kommt, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen, sondern eben nur dann, wenn das Rechtsgeschäft die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt → Geltungsbereich (§ 1): Geltungsbereich.
Typische Unterlegenheit
Dieser Schutzgedanke wird im KSchG auf vielfältige Weise und über das allgemeine Zivilrecht hinaus verwirklicht: So werden dem Verbraucher beispielsweise durch besondere Rücktritts- und Kündigungsrechte zusätzliche Möglichkeiten der Lösung seines Vertragsverhältnisses eingeräumt (§§ 3, 3a, 15, 30a KSchG) nachteilige und/oder intransparente Vertragsbestimmungen für unwirksam erklärt (§ 6 KSchG), Rechte des Unternehmers beschränkt (§ 13 KSchG) und verbraucherfreundliche Vorschriften in anderen Gesetzen als zwingend normiert (§§ 9, 14).
Einzelne Verbraucherschutznormen
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II. Abgrenzung zum ABGB und HGB
Das KSchG gelangt häufig neben dem ABGB und dem HGB, das auch für einseitige Handelsgeschäfte gilt, zur Anwendung.
Zur Unterscheidung von einseitigen und zweiseitigen Handelsgeschäften → Spielarten des Kaufvertrags
Ob bloß das ABGB oder HGB, KSchG und ABGB zusammengenommen oder nur HGB und ABGB (gleichzeitig) anzuwenden sind, hängt davon ab, welche Personen am Rechtsgeschäft beteiligt sind: Das können zwei Nichtkaufleute, ein Verbraucher und ein Unternehmer/Kaufmann oder zwei Kaufleute sein. Im ersten Fall gelangt nur das ABGB zur Anwendung, im zweiten ABGB, KSchG und vielleicht HGB und im dritten Fall primär HGB und daneben allenfalls subsidiär ABGB. – Die Kaufmannsstellung wird vom HGB (§§ 1 ff), die des Verbrauchers und Unternehmers vom KSchG (§ 1) und die Voraussetzungen der Anwendung des ABGB von diesem in § 1 („… unter sich …”) festgelegt. Es ist demnach stets zu prüfen, wer am Geschäft beteiligt ist.
• Das ABGB gilt subsidiär auch für HGB und KSchG.
Merksätze
• Als speziellere Regelungen gehen jedoch die Regeln von HGB und KSchG dem ABGB vor.
• Den Kaufmannsbegriff legt das HGB (§§ 1 ff) fest, den des Unternehmers, das KSchG (§ 1). – Die beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich; dies idS dass nicht jeder Unternehmer iSd KSchG auch Kaufmann iSd HGB ist, wenngleich umgekehrt jeder Kaufmann Unternehmer ist.
• Nicht jedes Geschäft, das ein Unternehmer oder Kaufmann tätigt, ist unternehmens- oder betriebszugehörig iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG oder von § 343 iVm § 344 Abs 1 HGB. Unternehmer und Kaufleute schließen nämlich auch Privatgeschäfte (dh ohne Betriebs- oder Unternehmenszusammenhang); etwa: Kaufmann / Unternehmer erwirbt privat ein Fernsehgerät. – Im Zweifel ist jedoch nach § 344 Abs 1 HGB Betriebszugehörigkeit anzunehmen. Eine entsprechende Vorschrift des KSchG fehlt.


Zusammenspiel von ABGB
und Sonderprivatrecht
Abbildung .53:
Zusammenspiel von ABGB und Sonderprivatrecht
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III. Rechtsquellen
Um dem Verbraucherschutzgedanken gerecht zu werden rückt der Gesetzgeber mit Hilfe von privatrechtlichen Sonder- und Nebengesetzen (wie dem KSchG, dem TeilzeitnutzungsG (TNG), oder dem BauträgervertragsG (BTVG) vom bürgerlich-rechtlichen Konzept der Vertragsfreiheit zunehmend ab. Eine ganze Reihe von Spezialgesetzen (wie etwa das VersVG, das UWG, das PHG, das KMG oder das BWG) enthalten überdies einzelne privatrechtliche Verbraucherschutzbestimmungen. (Zu § 33 BWG → KAPITEL 5: Beispiel: Bankgeschäfte). Vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten.) All diese Normen leisten zwar einen wertvollen Beitrag zum österreichischen Konsumentenschutz; gleichzeitig führen sie aber zu einer Rechtszersplitterung.
Rechtszersplitterung
Seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1979 hat sich das KSchG vielfach geändert und hat es insbesondere nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft zahlreiche Anpassungen an einschlägige Verbraucherschutzrichtlinien gegeben: Durch die Novelle BGBl 1999/185 wurde die Fernabsatz-RL 97/13/EWG im KSchG umgesetzt. Mit der Novelle BGBl I 2001/48 (GewRÄG) erfolgte die notwendige Anpassung an die Vorgaben der Verbrauchsgüterkauf-RL 99/44/EG. Zuletzt wurde das KSchG durch das BGBl 2002/111 durch Hinzufügen des § 3 Abs 5 KSchG an die ebenfalls reformierte Gewerbeordnung angepasst → Rücktritt und Rückabwicklung (§§ 3, 3a, 4).
Novellen
In unmittelbarer Zukunft steht auch ein solider Ausbau des Verbraucherschutzes im Bankvertragsrecht bevor: So sind eine verschärfte Verbraucherkredit-RL (Kommissionsvorschlag KOM (2002) 443 endg. vom 11.9.2002) und eine ebenso verschärfte Wertpapierdienstleistungs-RL (Kommissionsvorschlag KOM 625 endg. vom 19.11.2002) geplant. Damit soll die österreichische Verbraucherschutzrechtslage an die modernen Formen des Verbraucherkredits angepasst und Wertpapieranleger umfassender geschützt werden.
1. Geltungsbereich (§ 1)
Zunächst ist hervorzuheben, dass lediglich das erste Hauptstück des KSchG (§§ 1 bis 27a) fürVerbrauchergeschäfte iSd§ 1 KSchG gilt. Die Bestimmungen der §§ 28ff KSchG kommen indessen – mit Ausnahme der §§ 30b (besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers) und 30c (Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen) – auch bei Nicht-Verbauchergeschäften zur Anwendung. Einen Sonderfall stellt §§ 30a KSchG dar: Auf das Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften kann sich zwar nur ein Verbraucher berufen, aber unabhängig davon, ob er das Geschäft mit einem Unternehmer oder einem Verbraucher abgeschlossen hat.
Verbrauchergeschäfte
Das KSchG enthält keine positive Definition des Verbraucherbegriffs, sondern umschreibt ihn bloß negativ als „Nichtunternehmer“. Gemäß § 1 Abs 2 KSchG ist ein Unternehmer „jemand für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört” und ein Unternehmen, „jede auf Dauer angelegte, organisierte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein”. Diese weite Begriffsvorstellung unterscheidet sich von jener des ABGB und geht über den Kaufmannsbegriff des Handelsrechts hinaus. Es kommt weder auf die Dauer der angelegten Betriebsorganisation noch auf die bisherige Dauer der unternehmerischen Tätigkeit an. Der Unternehmerbegriff kann neben Kaufleuten und Gewerbetreibenden auch Angehörige der freien Berufe (Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Finanzberater, Ärzte, etc.) erfassen. Da die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis der beiden Streitteile abhängt muss beim jeweiligen Rechtsgeschäft geprüft werden, ob eine unternehmerische Tätigkeit im obigen Sinn vorliegt.
Verbraucher als Nichtunternehmer
Rechtssprechungsbeispiel
Diesen formalen Ansatzpunkt hat der OGH in 7 Ob 315/01a (11.2.2002) in Zusammenhang mit einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu Gunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufgegeben: Bis zu dieser E wurden Geschäftsführer einer GmbH vom OGH als Verbraucher angesehen, weil bei einem von einer GmbH betriebenen Unternehmen nur die GmbH (und nicht der Geschäftsführer oder der Gesellschafter der GmbH) das Unternehmen betreibt, also formal „Unternehmensträger” ist. Nunmehr hat der OGH den Unternehmensbegriff auf den Gesellschafter-Geschäftsführer (als wirtschaftlichen Unternehmer”) – ausgedehnt und damit den formalen Unternehmensbegriff erstmals zu Gunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufgeweicht.
Sie gelten gemäß ausdrücklicher Anordnung (§ 1 Abs 2 letzter Satz) immer als Unternehmer. – Juristische Personen des privaten Rechts können hingegen sehr wohl als Verbraucher in Erscheinung treten.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Gemäß § 1 Abs 3 KSchG gehören Gründungsgeschäfte werdender Unternehmer, das sind Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht zum Betrieb ihres Unternehmens iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG.
Gründungsgeschäfte
Das KSchG gilt nach § 1 Abs 4 KSchG nicht für Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Gesetzgeber begründet diese Ausnahmeregelung damit, dass für Arbeitsverträge spezielle, viel eingehendere Schutzbestimmungen bestehen.
Verträge: AG - AN
§ 1 Abs 5 KSchG erstreckt die Bestimmungen des I. und II. Hauptstücks des KSchG auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen.
Mitgliedschaft bei Vereinen
Rechtssprechungsbeispiel
Laut 4 Ob 312/99g (21. 12. 1999) wird ein wirtschaftlich tätiger Verein bei der Mitgliedsaufnahme von Verbrauchern nur dann nicht als Unternehmer iSd KSchG tätig, wenn die Mitgliedschaft vorrangig zur Förderung der ideellen Vereinszwecke ieS und nicht wesentlich auch zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile eingegangen wird.
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2. Zwingendes Recht (§ 2)
§ 2 Abs 2 KSchG stellt klar, dass vereinbarte Abweichungen vom KSchG zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam sind; dh das KSchG statuiert – wie bei Schutzgesetzen üblich – zwingendes Recht (ius cogens).
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3. Rücktritt und Rückabwicklung (§§ 3, 3a, 4)
§ 3 KSchG bewahrt den Verbraucher vor unüberlegten Vertragsabschlüssen in psychologischen Ausnahmesituationen. Eine solche Ausnahmesituation liegt vor, wenn ein Vertreter den Konsumenten unangemeldet und unaufgefordert außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens (zB an seiner Wohnadresse) aufsucht (klassisches Haustürgeschäft). Gleichsam „überrumpelt” wird ein Verbraucher bei Werbefahrten und Verkaufsshows, die zumeist mit Verkaufsfahrten verbunden werden, bzw. wenn er auf der Straße persönlich angesprochen und in die Geschäftsräume des Unternehmers gebracht wird. Denn beim Betreten eines Geschäftes kann der Konsument Preisvergleiche anstellen und abwägen, was in derartigen, ungewöhnlichen Situationen nicht der Fall ist.
Werbefahrten und Verkaufsshows: Haustürgeschäfte
§ 3 KSchG ermöglicht es ihm daher, eine in einer solchen Zwangssituation abgegebene Vertragserklärung wieder rückgängig zu machen bzw. rechtswirksam abgeschlossene Haustürgeschäfte nachträglich für unwirksam zu erklären. Das Gesetz nimmt dabei nicht Rücksicht darauf, ob der Konsument im jeweiligen Einzelfall tatsächlich überrumpelt wurde oder nicht, sondern knüpft die Rücktrittsmöglichkeit wiederum an objektive Kriterien, nämlich wo der Vertrag zustande gekommen ist und von welchem Vertragspartner dabei die Initiative ausging: Der Verbraucher kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragserklärung nicht nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers bzw. auf dessen Messe- oder Marktstand abgegeben wurde und die Initiative zu den Vertragsverhandlungen vom Unternehmer ausging.
Objektive Rücktrittskriterien
Keine Rücktrittsmöglichkeit hat er hingegen, wenn er die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat, wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen vorangingen sowie bei Verträgen, die üblicherweise außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, sofort erfüllt werden und das vereinbarte Entgelt 15 (bzw. 45) Euro nicht übersteigt (§ 3 Abs 3 KSchG).
Keine Rücktrittsmöglichkeit
Rechtssprechungsbeispiel
In 3 Ob 94/00w (29. 11. 2000) hat der OGH klargestellt, dass das bloße Inserieren des Verkaufs einer Liegenschaft noch kein „Anbahnen” eines Maklervertrages iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG darstellt.
Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach Zustandekommen des Vertrags erklärt werden. Diese Rücktrittsfrist beginnt erst mit der Übergabe einer schriftlichen Urkunde, die den Namen und die Anschrift des Unternehmers, zur Identifizierung des Vertrages notwendige Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages. Es erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.
Rücktrittsfrist beginnt
Nach dem mit BGBl I 2002/111 eingefügten § 3 Abs 5 KSchG sind die Bestimmungen des § 3 Abs 1 und 4 KSchG auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat.
§ 3 Abs 5 KSchG
§ 3a KSchG gewährt dem Verbraucher darüber hinaus ein Rücktrittsrecht, wenn für seine Einwilligung maßgebliche und vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellte Umstände (taxative Aufzählung in § 3a Abs 2 Z 1-4 KSchG) ohne Veranlassung durch den Konsumenten nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht unabhängig davon, ob ein Haustürgeschäft iSd § 3 KSchG vorliegt. Das Rücktrittsrecht § 3a KSchG basiert somit weniger auf dem Aspekt der Überrumpelung als auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (Erweckung von falschen Vorstellungen beim Verbraucher, welche als Motivirrtum grundsätzlich unbeachtlich wären). Der Unternehmer kann den Rücktritt nach § 3a KSchG abwenden, indem er entweder das Rücktrittsrecht des Verbrauchers ausdrücklich ausschließt (und dies mit dem Verbraucher im einzelnen aushandelt) oder sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt. Vgl. die Rechtsfolgen des § 872 ABGB → KAPITEL 5: Unwesentlicher Irrtum; § 872 ABGB.
Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG
Rechtssprechungsbeispiel
Das BGHS (7 C 1517/99k, 26.4.2000) hat das Rücktrittsrecht eines Verbrauchers von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag nach § 3a KSchG mit der Begründung, bejaht, dass der der Konsument den Kaufantrag nur aufgrund des Umstandes, dass ihm die Kreditzusage als problemlos dargestellt wurde, unterfertigt habe und es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass er die Kreditzusage nicht erhalten würde. Der Händler hatte den Konsumenten mit einer Kreditzusage gelockt, obwohl er über die bescheidenen Vermögensverhältnisse des Konsumenten informiert war. Nachdem die Bank einer Kreditfinanzierung nicht zustimmte, forderte der Konsument so erfolgreich seine geleistete Anzahlung vom Händler zurück.
Vgl dazu die Problematik des Motivirrtums und den Wegfall der Geschäftsgrundlage → KAPITEL 5: Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Sie erfolgt nach § 4 KSchG durch Rückstellung der erhaltenen Leistungen samt Wertminderungsersatz. Zudem können vom Verbraucher – bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen – auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden → Abschluss des Kaufvertrags
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
Rücktritt beim Verzug → KAPITEL 7: Zum gesetzlichen Rücktrittsrecht des § 918 ABGB. – Zum Rücktritt bei Fernabsatzgeschäften.
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4. Kostenvoranschläge (§ 5)
§ 5 KSchG trifft eine Sonderregelung für Kostenvoranschläge, wonach der Verbraucher nur dann ein Entgelt dafür zahlen muss, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen wurde. Außerdem ist der Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich (§ 5 Abs 2 KSchG).
Mehr zum Kostenvoranschlag beim Werkvertrag (§ 1170a ABGB) → KAPITEL 12: Der Kostenvoranschlag.
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5. Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (§§ 5a bis 5j)
Literaturquelle
Die §§ 5a bis 5j enthalten die mit dem BGBl. I Nr. 185/1999 einführten Bestimmungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz → E-Commerce und Fernabsatzgesetz
Neu ist auch die Anordnung des § 5j: „Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
Rechtssprechungsbeispiel
In der Grundsatzentscheidung Rs. C-96/00 („Gabriel” v. 11.7.2002) hat der EuGH für Klagen aus derartigen Gewinnmitteilungen nunmehr auch die Internationale Zuständigkeit nach Art. 13 EuGVÜ (Verbrauchergerichtsstand) bestätigt.
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6. Unzulässige Vertragsbestandteile (§ 6)
§ 6 KSchG enthält eine demonstrative Aufzählung von Vertragsbestimmungen, die in Verbraucherverträgen im Sinne der Sittenwidrigkeitsbestimmung des § 879 ABGB „nicht verbindlich” sind (sog. Klauselkatalog). Jene Klauseln, die in Absatz 1 aufgezählt werden (zuletzt mit BGBl I 1997/6 auf 15 erweitert) sind als Bestandteil von Rechtsgeschäften mit Verbrauchern jedenfalls ungültig.
Klauselkatalog
„Die in Absatz 2 angeführten Tatbestände (mit BGBl I 1997/6 auf 6 erweitert) sind hingegen nur dann unwirksam, wenn sie zwischen den Vertragspartnern nicht „im einzelnen ausgehandelt” – also individuell angesprochen und bewusst in den Vertrag aufgenommen – wurden. In anderen Worten: werden solche Klauseln (wie sie § 6 Abs 2 KSchG vorsieht) vom Unternehmer einseitig vorformuliert (wie das beispielsweise bei AGB und Vertragsformblättern der Fall ist) so sind sie für den Verbraucher jedenfalls nicht verbindlich. Die Beweislast der erfolgten „Aushandelns” trägt der Unternehmer. Zu den einzelnen Klauseln siehe Gesetz.
Nicht „im einzelnen ausgehandelt”
Verstößt eine Klausel gegen § 6 KSchG so ist grundsätzlich nur die Klausel selbst, nicht jedoch der ganze Vertrag nichtig. Bisweilen hängt es auch vom Schutzzweck der verletzten Norm ab, ob der restliche Vertrag gültig bleibt.
Grundsatz der Teilnichtigkeit
Er besagt, dass eine wegen Verstoßes gegen § 6 KSchG nichtige Klausel nur im Umfang ihrer Rechtswidrigkeit unwirksam ist, dass also der gesetzeskonforme Teil der Klausel weiterhin gilt. Dieser Grundsatz ist umstritten und hat im Verbandprozess nach den §§ 28 ff KSchG (dazu gleich unten) jedenfalls keine Geltung.
Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion
§ 6 Abs 3 KSchG adressiert – ebenso wie § 6 Abs 2 KSchG – vorformulierte Vertragsklauseln (meist in AGB) und sieht vor, dass solche Vertragsbestimmungen unwirksam sind, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst wurden. Das Verhältnis von § 6 Abs 3 KSchG zu § 869 ABGB und § 915 ABGB ist umstritten.
Transparenzgebot
Ein effektives Mittel, um gegen Verwender rechtswidriger AGB vorzugehen, ist die Verbandsklage nach den §§ 28 ff KSchG; vgl auch → Verbandsklage (§§ 28, 28a, 29) . – Im Auftrag des BMfJ werden vom VKI (Verein für Konsumenteninformation) laufend Abmahnverfahren und Musterprozesse (insbesondere gegen Banken sowie Alten- und Pflegeheime) geführt. Mit Urteil vom 19.12.02 (4 Ob 197/02f) erklärte der OGH 12 Bestimmungen der AGB Banken 2000 als gesetzwidrig.
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7. Angeld und Reugeld (§ 7)
§ 7 KSchG modifiziert die ABGB-Regeln von Angeld und Reugeld und räumt dem Richter in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB ein Mäßigungsrecht ein.
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8. Gewährleistung (§§ 8, 9, 9a, 9b, 23)
Eine einschneidende Reform des Gewährleistungsrechts brachte das Gewährleistungsrechts-ÄnderungsG, welches im BGBl. I Nr. 48/2001 verlautbart wurde und sowohl die §§ 922ff ABGB als auch die Sonderregeln zur Gewährleistung im KSchG novellierte. § 23 KSchG blieb durch die Reform unberührt.
Der Unternehmer hat seine Pflicht zur Verbesserung oder zum Austausch der mangelhaften Sache am Vertragserfüllungsort (Übergabsort) oder an jenem Ort vorzunehmen, wohin die Sache aufgrund des Vertrages geliefert oder versendet wurde (Bestimmungsort). Auf Verlangen des Kunden ist eine Sache, die durch Einbau unbeweglich geworden ist bzw. deren Beförderung zum Unternehmer nach ihrer Beschaffenheit (Gewicht, Sperrigkeit) untunlich ist, auch dort zu verbessern, wo sie sich gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort für den Unternehmer nicht überraschend sein musste. Der Unternehmer kann auch verlangen, dass ihm der Verbraucher die Sache auf seine Gefahr zusendet, wenn dies für den Verbraucher tunlich ist.
Ort der Gewährleistung: § 8
Für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen darf der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Vielmehr hat der Kunde Anspruch auf die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austausches (Versand-, Arbeits- und Materialkosten). Notwendig sind insbes. mit der Mängelbehebung zusammenhängende Kosten (wie zB die Abschleppkosten eines Fahrzeuges) bzw diejenigen Kosten, die einem Verbraucher erwachsen, wenn er das mangelhafte Stück selbst – wenn auch von sich aus – zum Unternehmer bringt.
Kosten
Während Gewährsleistungsansprüche zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern als dispositives Recht (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) vertraglich beliebig eingeschränkt oder erweitert werden können, dürfen sie in Verbraucherverträgen iSd § 1 KSchG vor Kenntnis des Mangels überhaupt nicht beschränkt werden. Eine ausdrückliche Ausnahme macht der Gesetzgeber beim Verkauf von Gebrauchtwaren: Hier kann durch individuelle Vereinbarung (nicht jedoch in AGB!) die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Diese Verkürzungsmöglichkeit bei gebrauchten Kfz gilt jedoch nur dann, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Zwingendes Gewährleistungsrecht: § 9
§ 9 Abs 2 KSchG schließt die Anwendung der ABGB-Vorschriften über Tiermängel (§§ 925 bis 927 ABGB sowie 933 Abs 2 ABGB) aus, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Tier kauft.
Viehmängel bei Verbrauchergeschäften
Der Unternehmer haftet dem Verbraucher, wenn er selbst zur Montage der Waren verpflichtet war und durch sein unsachgemäßes Verhalten einen Mangel verursacht. Die Beweislast für das „unsachgemäße Verhalten“ des Unternehmers trifft jedoch den Verbraucher. Der Unternehmer haftet darüber hinaus, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht. Auf derartige Montagefehler kann sich der Verbraucher jedoch nicht berufen, wenn es Sachen betrifft, die nicht zur Montage durch den Verbraucher bestimmt, sondern zur Installation durch einen Fachmann vorgesehen sind.
Haftung bei Montagemängeln: § 9a
Der Unternehmer ist an Garantiezusagen in der Werbung gebunden und hat den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Auf Verlangen des Verbrauchers muss ihm die Garantieerklärung, welche den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie (Dauer, räumliche Geltung und sonstige für die Inanspruchnahme der Garantie notwendigen Angaben) enthalten muss, schriftlich oder auf dauerhaftem Datenträger gegeben werden.
Garantie: § 9b
Die Gewährleistungsbestimmung des § 23 KSchG bezieht sich auf Abzahlungsgeschäfte (dazu → Gewährleistung (§§ 8, 9, 9a, 9b, 23)) und sieht eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung vor. Da das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Warenübergabe umso schwieriger wird, je mehr Zeit zwischenzeitlich verstrichen ist, hat die Bestimmung wenig praktische Bedeutung.
Abzahlungsgeschäfte
§ 10 KSchG normiert wichtige Grundsatzregeln bezüglich einer vom Unternehmer an seine Vertreter erteilten Vollmacht. Nach § 10 Abs 1 KSchG umfasst eine derartige Vollmacht im Verkehr mit Verbrauchern „alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen”. Somit hat grundsätzlich der Unternehmer die Last von Vollmachtsüberschreitungen seines Vertreters zu tragen.
Umfang der Vertretungsmacht: § 10
Ausdrücklich hinzuweisen ist auf den Gesetzesvorbehalt im zweiten Halbsatz des § 10 Abs 1 Satz 1, wonach „besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht” unberührt bleiben. Davon betroffen sind insbes. die Prokura und die Handlungsvollmacht nach §§ 48ff HGB (→ KAPITEL 13: Prokura).
Der Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den Verbraucher nur dann eine Wechselverbindlichkeit des Verbrauchers einräumen lassen, wenn er selbst Wechselnehmer ist und der Wechsel die Worte „nicht an Order” oder einen gleichbedeutenden Vermerk („nicht indossierbar” etc.) enthält, sodass dem Verbraucher die Möglichkeit von Einwendungen aus dem Grundgeschäft gewahrt bleibt: sog Rektawechsel; zum Wechselrecht → KAPITEL 15: Der Wechsel.
Verbot des Orderwechsels: § 11
Eine Verletzung des § 11 KSchG lässt die Gültigkeit des ausgestellten Wechsels jedoch unberührt und hat lediglich zivilrechtliche (Regressansprüche gem. § 11 Abs 2 KSchG) bzw verwaltungsstrafrechtliche (§ 32 Abs 1 Z 3 KSchG) Folgen.
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9. Verbot der Gehaltsabtretung (§ 12)
Dem Unternehmer darf eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung abgetreten werden, wenn diese Forderung noch nicht fällig ist. Dieses Verbot beschränkt sich nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf Sicherungszessionen; die sicherungsweise Verpfändung von noch nicht fälligen Lohn- und Gehaltsforderungen soll nach den Gesetzesmaterialien hingegen zulässig sein.
Zu beachten ist wiederum, dass eine gegen § 12 KSchG verstoßende Vereinbarung nicht nichtig ist, sondern den Unternehmer lediglich schadenersatzpflichtig macht und die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des § 32 Abs 1 Z 4 KSchG auslöst.
Rechtssprechungsbeispiel
In 9 Ob A 361/93 (26.1.1994) erklärte der OGH die Verpfändung einer Lohn- und Gehaltsforderung zur Sicherung einer noch nicht fälligen Forderung des Unternehmers unter der Voraussetzung für zulässig, dass die Zustimmung des Verbrauchers zur Verwertung erst zu einem Zeitpunkt gegeben wird, zu dem die Forderung bereits fällig ist. Soll die verpfändete Forderung hereingebracht werden, muss der Unternehmer diesen klagen und Exekutionen führen, um das Pfandrecht verwerten zu können.
In 4 Ob 215/97 (9.9.1997) sprach sich der OGH für eine analoge Anwendung des § 12 KSchG auf jene Formen der Gehaltsverpfändung aus, bei denen mit dem Schuldner unwiderruflich eine außergerichtliche Verwertung des Pfandrechtes vereinbart wird. Diese Formen der Gehaltsverpfändung seien einer Sicherungszession soweit angenähert, dass der Verbraucher ebenso wie bei der Gehaltszession geschützt werden solle. Damit erteilte der OGH der Einräumung eines direkten Zugriffes auf Gehaltsansprüche (ohne Einschaltung des Gerichtes) für nicht fällige Forderungen durch Klauseln wie „Ich verpfände hiermit nach den Bestimmungen der §§ 1368 ff ABGB unwiderruflich meine Arbeitseinkünfte/sonstige Einkünfte zum Zweck der anerkannten Forderung samt Zinsen und Kosten gegenüber ... und erteile die unwiderrufliche Zustimmung zur Überweisung der fälligen Einkünfte an das Inkassobüro XY” eine klare Absage.
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10. Vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten (§ 12a)
In Umsetzung der EG-Verbraucherkreditrichtlinie 90/88/EWG berechtigt § 12a KSchG (ebenso wie der weitgehend deckungsgleiche § 33 Abs 8 BWG) den Verbraucher, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte darf nicht vereinbart werden.
Ausführliche Regeln für Verbraucherkredit- und Verbrauchergirokontoverträge trifft das mit 1.1.1994 in Kraft getretene Bankwesengesetz (BWG). Nach § 33 Abs 2 BWG bedürfen Verbraucherkreditverträge „unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes” der Schriftform und hat das Kreditinstitut bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefasste Ausfertigung des Vertrages sowie auf Verlangen des Kreditwerbers einen Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der Vertrag hat überdies – ähnlich wie beim Haustür- und Fernabsatzgeschäft sowie beim Ratenbrief – einen bestimmten Inhalt aufzuweisen (§ 33 Abs 1 Z. 1 bis 6 BWG): Gesamtbelastung, Kostenelemente, effektiver Jahreszinssatz, eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt) sowie Anzahl und Höhe der Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge.
Der Verbraucherkredit im BWG
Gemäß § 35 BWG haben Kreditinstitute im Kassensaal Angaben über die Verzinsung von Spareinlagen, über sämtliche im Privatkundenbereich anfallende Entgelte für Dienstleistungen, den effektiven und den fiktiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten sowie die AGB und Angaben über die Sicherung der Einlagen gemäß § 93 Abs 8 und 8a BWG auszuhängen. § 35 Abs 2 normiert darüber hinaus eine verständliche Darstellung der effektiven Verzinsung in Reklame und Werbung.
Zu den Kreditgeschäften von Ehegatten, § 25a KSchG → Rechtsquellen
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11. Terminsverlust (§ 13)
Unter Terminsverlust wird das Fälligwerden der gesamten noch offenen Schuld mit (einer oder mehreren) Teilleistungen verstanden. Die Bestimmung des § 13 KSchG verhindert, dass der Verbraucher von einem mit einem Unternehmer vereinbarten Terminsverlust überrascht wird, indem der Eintritt des Terminsverlustes an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird: Der Unternehmer darf die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld nur fordern, wenn die Leistung des Verbrauchers zumindest seit sechs Wochen fällig ist und er selbst seine Leistung bereits vollständig erbracht hat. Darüber hinaus muss er den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
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12. Anwendbares Recht (§ 13a) und internationaler Gerichtsstand (§ 14)
Zur Beschränkung der Rechtswahl bei Verbraucherverträgen mit Auslandsbezug und zur gerichtlichen Zuständigkeit → Anwendbares Recht und Gerichtsstand: IPR und IZGV und → Das auf Verträge anwendbare Recht
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13. Sonderregeln über besondere Verträge (§§ 15 ff)
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14. Verträge außerhalb ordentlicher Geschäftsräume (§ 3)
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15. Verträge im Fernabsatz (§§ 5a ff)
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16. Erweiterte Kündigungsmöglichkeit bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen (§ 15)
Der Verbraucher kann Verträge, die für eine unbestimmte oder ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind und durch er sich zu wiederholten Geldzahlungen für wiederholte Werkleistungen verpflichtet, unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen → KAPITEL 6: Sonderregelung des § 15 KSchG.
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17. Abzahlungsgeschäfte und ihnen gleichgestellte Geschäfte (§§ 16–25)
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18. Kreditgeschäfte von Ehegatten (§ 25)
Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen (egal ob einer die Haftung nur als Bürge eingeht) sind durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde über die Folgen einer solchen Verpflichtung zu belehren. Dasselbe gilt für einen Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt.
Der Verbraucher muss insbesondere darüber belehrt werden, dass, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist (Z 1), weiters darüber, dass die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt (Z 2) sowie darüber, dass nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden muss (Z 3).
Die Gültigkeit des Kreditvertrags wird durch eine unterbliebene Belehrung nach § 25a KSchG nicht berührt. Den Unternehmer trifft wiederum lediglich die Sanktion des § 32 Abs 1 Z 1c KSchG.
Rechtssprechungsbeispiel
Sittenwidrige Angehörigenbürgschaft: Nach der Rspr des OGH ist ein Bürgschaftsvertrag dann analog zu § 879 Abs 2 Z 4 sittenwidrig, wenn es sich beim Hauptschuldner und dem Bürgen um nahe Angehörige bzw Lebensgefährten handelt, ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungsumfang einerseits und wirtschaftlicher und Leistungsfähigkeit des Bürgen andererseits besteht und folgende Kriterien kumulativ verwirklicht sind:
1) die inhaltliche Missbilligung des Bürgschaftsvertrags,
2) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Bürgen
3) die Kenntnis oder fährlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesen Faktoren.
Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind:
Das faktische Übergewicht der Bank bei den Vertragsverhandlungen; ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Verbindlichkeit und dem Einkommen; die Überschuldung des Hauptschuldners zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung; wenn Kredit bereits ausbezahlt wurde, sodass die Bürgschaft nur der nachträglichen Absicherung dient; das fehlende unmittelbare Eigeninteresse bzw. kein unmittelbarer Vorteil für den Bürgen; eine Überrumpelungssituation; die wirtschaftliche Abhängigkeit um Hauptschuldner bzw. das Vorliegen einer seelischen Zwangslage.
Kreditgewährende Unternehmen iSd § 25a KSchG haben einem Verbraucher, der Solidarschuldner eines von ihnen gewährten Kredites ist, jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners zuzustellen. § 25b Abs 2 verpflichtet den Gläubigers darüber hinaus, den Verbraucher im Falle der Säumigkeit des Hauptschuldners binnen angemessener Frist von der nicht mehr vertragskonform erfolgten Tilgung zu verständigen, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, das Anwachsen den offenen Saldos durch Zinsen und Kosten zu vermeiden. Ein Verstoß des kreditgewährenden Unternehmers hat gravierende Folgen: Wird die Verständigung unterlassen, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug es Verbrauchers selbst entstehen.
Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern: § 25b
Besonders dann, wenn die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners angespannt ist und nahe Angehörige und Freunde zu Bürgschaften oder Mithaftungen überredet werden, kommt die Aufklärung über die (schlechte) wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zumeinst zu kurz. Um dieses Informationsdefizit zu beseitigen hat der Gesetzgeber mit § 25c KSchG eine ausdrückliche Hinweispflicht des Gläubigers im Falle einer gefährdeten Kreditrückzahlung normiert: Die Bestimmung verpflichtet den Gläubiger, einen Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt (sog „Interzession”) auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Die Rechtfolge eines Verstoßes gegen diese Warnpflicht trifft den Gläubiger ebenfalls empfindlich: Bei unterbliebener Aufklärung haftet der Verbraucher als Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.
Warnpflicht des Gläubigers bei Interzession: § 25c
Die Beweislast dafür, dass dem Gläubiger die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt war bzw. sein hätte müssen, trägt der Verbraucher.
Beweislast
Hat sich der Gläubiger aktiv um die Einbeziehung eines Interzedenten bemüht und bestehen bereits frühere Kreditverbindlichkeiten des Hauptschuldners so deutet dies laut OGH prima facie darauf hin, dass er bezüglich der Einbringlichkeit der Forderung Bedenken hegt. Aus der umfangreichen Judikatur zu § 25c KSchG, lassen sich einige Anhaltspunkte gewinnen, welche konkreten Umstände eine Hinweisobliegenheit des Gläubigers indizieren (sie zB die Einleitung exekutionsrechtlicher Maßnahmen bzw erfolglose Exekutionsschritte aus früheren Verbindlichkeiten sowie die Eintragung neuer Pfandrechte etc.) Die Gläubigerbank hat daher nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit eine sorgfältige Bonitätsprüfung vorzunehmen und sich in jedem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut.
Kenntnisverschaffungspflicht von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners
Als Zweck leuchtet ein: Die Auskunftspflicht soll dem Verbraucher die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, warum dieser neben dem Hauptschuldner auf der Haftung einer weiteren Person besteht. – Die Bestimmung ist nicht auf Kreditverträge oder auf Verpflichtungen nach § 25a KSchG beschränkt. Erfasst werden neben Bürgschaften und Garantien auch jene Fälle, in denen ein Verbraucher einer materiell fremden Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt.
Zweck des § 25c KSchG
Rechtssprechungsbeispiel
In 9 Ob 33/02x (20.2.2002) übernahm eine Tochter für den Kredit Ihrer Mutter über 6.336,42 Euro die Bürgschaft. Die Bank verschwieg der Tochter, dass ihre Mutter – als Einzelunternehmerin in der Wäscheerzeugung tätig – in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. So wurde zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme gegen die Mutter bereits eine Hypothekarklage wegen Schulden von über 72.672,83 Euro (1 Mio Schilling) betrieben. Das Grundstück der Mutter war mit mehreren Pfandrechten belegt, wovon die Bank Kenntnis hatte ohne die die Bürgin darüber aufzukären. Schließlich wurde der Kredit fällig gestellt und von der Bank gegen die Bürgin eingeklagt. Vom OGH wurde die Verletzung der Aufklärungspflich nach § 25c KSchG zu Recht bejaht.
OGH 25. 7. 2000, 1 Ob 107/00t, SZ 73/121 = EvBl 2001/10: Unternehmer steht vor Konkurs und es droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen Krida. In dieser Situation vereinbart er mit einem Lieferanten eine Ratenzahlung von 10.000 S monatlich für eine aushaftende Schuld von 300.000 S. Frau des Unternehmers (Stubenmädchen, Verdienst von 12.000 S, keine Ersparnisse) übernimmt dafür die Haftung als Bürgin und Zahlerin, da Mann sagt, er komme sonst ins Gefängnis. Nach Konkurseröffnung klagt der Lieferant die Frau auf Zahlung; diese wendet einen Verstoß gegen die Informationspflicht des § 25 c KSchG ein. – OGH bejaht zwar eine Verletzung der Informationspflicht, verneint aber die Anwendbarkeit des § 25 c KSchG auf die gesamte Verpflichtung, da die verdünnte Meinungsfreiheit nicht dem Lieferanten anzulasten sei. (?) Darüber hinaus hält er eine geltungserhaltende Reduktion der Bürgschaftsverpflichtung der Ehefrau auf ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit für zulässig. (Richtig wäre die Unwirksamerklärung der Bürgschaftsverpflichtung gewesen, weil die KSchG-Bestimmung die vom OGH in den Vordergrund gestellten Kriterien gar nicht kennt. (Fragwürdiges Verständnis des § 25 c KSchG durch den OGH, der in diesen Tatbestand auch Sittenwidrigkeit und Wucher hereinnimmt.)
Das Gericht kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht. Voraussetzung für die Ausübung des Mäßigungsrechtes ist, dass die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben und die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren. Die Entscheidung selbst ist vom Richter nach billigem Ermessen zu treffen. § 25d Abs 2 KSchG enthält als Orientierungshilfe einen Katalog demonstrativ aufgezählter Kriterien; vgl. dazu die oben angeführten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sittenwidrigen Angehörigenbürgschaft.
Richterliches Mäßigungsrecht: § 25d
§ 25d kann auch zur Anwendung kommen, wenn die Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft verneint wird.
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19. Lieferungen im Handel mit Druckwerken (§§ 26, 26a, 26b), Einwendungsdurchgriff (§ 26c)
Wohnungsverbesserung (§ 26d); Vorauszahlungskäufe (§ 27) → Vorauszahlungs- oder Pränumerandokauf.
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20. Werkvertrag (§ 27a KSchG)
Die Bestimmung normiert eine Informationspflicht des Unternehmers bei Unterbleiben der Werkausführung; diese Regelung ist Beispiel einer sog lex imperfecta, da eine Sanktion für das Nichtbefolgen fehlt.
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21. Das III. Hauptstück
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22. Verbandsklage (§§ 28, 28a, 29)
Das Recht der Verbandsklage wird den in § 29 KSchG genannten Interessenvertretungen in Anlehnung an § 14 UWG gewährt: Jeder, der gesetz- oder sittenwidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet bzw deren Verwendung anderen empfiehlt, kann gemäß § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. – Mit BGBl I 1997/6 wurde die Möglichkeit der „Abmahnung” vor erhobener Verbandsklage nach § 28 Abs 2 KSchG eingefügt; sog „Abmahnverfahren”.
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23. Anwendung des UWG (§ 30)
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24. Rücktritt von Immobiliengeschäften (§ 30a)
§ 30a KSchG will die Überrumpelung von Verbrauchern bei Besichtigungsterminen verhindern.
Rechtssprechungsbeispiel
Laut OGH 3 Ob 22/02k (19. 9. 2002) kommt es beim Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG nur auf die erstmalige Besichtigung des Objekts durch den präsumptiven Erwerber an. Dieser muss sich eine bereits früher vorgenommene Besichtigung durch einen Dritten (hier: Ehegattin) nicht zurechnen lassen.
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25. Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers (§ 30b)
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26. Höchstdauer von sog Alleinvermittlungsaufträgen (§ 30c)
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27. Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag (§ 31)
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28. Missbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz (§ 31a)
Reiseveranstaltungsvertrag (§§ 31b-31f) → KAPITEL 12: Der (Pauschal)Reiseveranstaltungsvertrag.
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29. Strafbestimmungen (§ 32)
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