Kapitel 2 | |
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B. Die
Lehre von Titel und Modus |
D.
Internet und Recht |
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C.
Verbraucherrecht – Konsumentenschutz |
Von Astrid Tangl | |
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Neben
dem Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute und dem Arbeitsrecht
als Sonderprivatrecht der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit
schuf der österreichische Gesetzgeber im Jahre 1979 das Konsumentenschutzgesetz
als Sonderprivatrecht für Verbraucher. Das vom Verbraucherschutz
gekennzeichnete KSchG ist ein Art-Verwandter des vom Arbeitnehmerschutz
gekennzeichneten Arbeitsrechts und spielt eine praktisch wichtige
Rolle: Es trägt der Einsicht Rechnung, dass der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen
Verkehr seine Interessen oft nicht mehr hinreichend wahrnehmen kann. | Sonderprivatrecht |
Der Grund dafür liegt in der typischen
Unterlegenheit des Verbrauchers im Verhältnis zum Unternehmer,
die sich insbesondere aus seiner rechtlichen Unerfahrenheit und
seiner wirtschaftlich schwächeren Position ergibt. Da es dem Gesetzgeber
nicht möglich ist, jede einzelne Unterlegenheitssituation zu erfassen
und zu sanktionieren, kommt es beim Verbraucherrecht (wie im übrigen
auch beim Arbeitsrecht) nicht darauf ein, dass im Einzelfall tatsächlich
eine übermächtige Vertragspartei am Rechtsgeschäft beteiligt ist.
Vielmehr wird auf die typischerweise vorliegende
Schlechterstellung des Verbrauchers abgestellt. Diese bloß schematische
Verwirklichung des Verbraucherschutzes lässt die tatsächlichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten unberührt und hat zur Folge, dass das KSchG nicht
immer zur Anwendung kommt, wenn ungleich starke Vertragspartner
einander gegenüberstehen, sondern eben nur dann, wenn das Rechtsgeschäft
die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt → Geltungsbereich
(§ 1):
Geltungsbereich. | Typische
Unterlegenheit |
Dieser Schutzgedanke wird im
KSchG auf vielfältige Weise und über das allgemeine Zivilrecht hinaus
verwirklicht: So werden dem Verbraucher beispielsweise durch besondere
Rücktritts- und Kündigungsrechte zusätzliche Möglichkeiten der Lösung
seines Vertragsverhältnisses eingeräumt (§§ 3, 3a, 15, 30a KSchG)
nachteilige und/oder intransparente Vertragsbestimmungen für unwirksam
erklärt (§ 6 KSchG), Rechte des Unternehmers beschränkt (§ 13 KSchG)
und verbraucherfreundliche Vorschriften in anderen Gesetzen als
zwingend normiert (§§ 9, 14). | Einzelne
Verbraucherschutznormen |
II. Abgrenzung
zum ABGB und HGB | |
Das KSchG gelangt häufig neben dem ABGB und dem HGB, das
auch für einseitige Handelsgeschäfte gilt, zur Anwendung. | |
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Ob bloß das ABGB oder HGB, KSchG und ABGB zusammengenommen
oder nur HGB und ABGB (gleichzeitig) anzuwenden sind, hängt davon
ab, welche Personen am Rechtsgeschäft beteiligt sind: Das können
zwei Nichtkaufleute, ein Verbraucher und ein Unternehmer/Kaufmann oder
zwei Kaufleute sein. Im ersten Fall gelangt nur das ABGB zur Anwendung,
im zweiten ABGB, KSchG und vielleicht HGB und im dritten Fall primär
HGB und daneben allenfalls subsidiär ABGB. – Die Kaufmannsstellung
wird vom HGB (§§ 1 ff), die des Verbrauchers und Unternehmers vom
KSchG (§ 1) und die Voraussetzungen der Anwendung des ABGB von diesem
in § 1 („… unter sich …”) festgelegt. Es ist demnach stets zu prüfen,
wer am Geschäft beteiligt ist. | |
•
Das ABGB gilt subsidiär auch
für HGB und KSchG. | Merksätze |
• Als speziellere Regelungen gehen
jedoch die Regeln von HGB und KSchG dem
ABGB vor. | |
• Den Kaufmannsbegriff legt
das HGB (§§ 1 ff) fest, den des Unternehmers, das
KSchG (§ 1). – Die beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich; dies
idS dass nicht jeder Unternehmer iSd KSchG auch Kaufmann iSd HGB ist,
wenngleich umgekehrt jeder Kaufmann Unternehmer ist. | |
• Nicht jedes Geschäft, das ein Unternehmer oder
Kaufmann tätigt, ist unternehmens- oder betriebszugehörig iSd §
1 Abs 1 Z 1 KSchG oder von § 343 iVm § 344 Abs 1 HGB. Unternehmer
und Kaufleute schließen nämlich auch Privatgeschäfte (dh
ohne Betriebs- oder Unternehmenszusammenhang); etwa: Kaufmann /
Unternehmer erwirbt privat ein Fernsehgerät. – Im Zweifel ist
jedoch nach § 344 Abs 1 HGB Betriebszugehörigkeit anzunehmen. Eine entsprechende
Vorschrift des KSchG fehlt. | |
 | Abbildung .53: Zusammenspiel von ABGB
und Sonderprivatrecht |
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Um
dem Verbraucherschutzgedanken gerecht zu werden rückt der Gesetzgeber
mit Hilfe von privatrechtlichen Sonder- und Nebengesetzen (wie dem
KSchG, dem TeilzeitnutzungsG (TNG), oder dem BauträgervertragsG
(BTVG) vom bürgerlich-rechtlichen Konzept der Vertragsfreiheit zunehmend
ab. Eine ganze Reihe von Spezialgesetzen (wie etwa das VersVG, das
UWG, das PHG, das KMG oder das BWG) enthalten überdies einzelne
privatrechtliche Verbraucherschutzbestimmungen. (Zu § 33 BWG → KAPITEL 5: Beispiel:
Bankgeschäfte).
Vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten.) All diese Normen
leisten zwar einen wertvollen Beitrag zum österreichischen Konsumentenschutz;
gleichzeitig führen sie aber zu einer Rechtszersplitterung. | Rechtszersplitterung |
Seit seinem Inkrafttreten
im Jahre 1979 hat sich das KSchG vielfach geändert und hat es insbesondere
nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft zahlreiche
Anpassungen an einschlägige Verbraucherschutzrichtlinien gegeben:
Durch die Novelle BGBl 1999/185 wurde die Fernabsatz-RL 97/13/EWG
im KSchG umgesetzt. Mit der Novelle BGBl I 2001/48 (GewRÄG) erfolgte
die notwendige Anpassung an die Vorgaben der Verbrauchsgüterkauf-RL
99/44/EG. Zuletzt wurde das KSchG durch das BGBl 2002/111 durch
Hinzufügen des § 3 Abs 5 KSchG an die ebenfalls reformierte Gewerbeordnung
angepasst →
Rücktritt und Rückabwicklung (§§
3, 3a, 4). | Novellen |
In unmittelbarer Zukunft steht auch ein
solider Ausbau des Verbraucherschutzes im Bankvertragsrecht bevor:
So sind eine verschärfte Verbraucherkredit-RL (Kommissionsvorschlag
KOM (2002) 443 endg. vom 11.9.2002) und eine ebenso verschärfte
Wertpapierdienstleistungs-RL (Kommissionsvorschlag KOM 625 endg.
vom 19.11.2002) geplant. Damit soll die österreichische Verbraucherschutzrechtslage
an die modernen Formen des Verbraucherkredits angepasst und Wertpapieranleger
umfassender geschützt werden. | |
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Zunächst
ist hervorzuheben, dass lediglich das erste
Hauptstück des KSchG (§§ 1 bis 27a) fürVerbrauchergeschäfte iSd§
1 KSchG gilt. Die Bestimmungen der §§ 28ff KSchG kommen indessen –
mit Ausnahme der §§ 30b (besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers)
und 30c (Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen) – auch bei
Nicht-Verbauchergeschäften zur Anwendung. Einen Sonderfall stellt
§§ 30a KSchG dar: Auf das Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften
kann sich zwar nur ein Verbraucher berufen, aber unabhängig davon,
ob er das Geschäft mit einem Unternehmer oder einem Verbraucher
abgeschlossen hat. | |
Das KSchG enthält keine positive Definition des Verbraucherbegriffs,
sondern umschreibt ihn bloß negativ als „Nichtunternehmer“. Gemäß
§ 1 Abs 2 KSchG ist ein Unternehmer „jemand für den das Geschäft
zum Betrieb seines Unternehmens gehört” und ein Unternehmen, „jede
auf Dauer angelegte, organisierte, selbständige wirtschaftliche
Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein”. Diese weite
Begriffsvorstellung unterscheidet sich von jener des ABGB
und geht über den Kaufmannsbegriff des Handelsrechts hinaus. Es
kommt weder auf die Dauer der angelegten Betriebsorganisation noch
auf die bisherige Dauer der unternehmerischen Tätigkeit an. Der Unternehmerbegriff
kann neben Kaufleuten und Gewerbetreibenden auch Angehörige der
freien Berufe (Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Finanzberater,
Ärzte, etc.) erfassen. Da die Beurteilung als Verbrauchergeschäft
nur vom funktionellen Verhältnis der beiden Streitteile abhängt muss
beim jeweiligen Rechtsgeschäft geprüft werden, ob eine unternehmerische
Tätigkeit im obigen Sinn vorliegt. | Verbraucher
als
Nichtunternehmer |
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Diesen formalen
Ansatzpunkt hat der OGH in 7 Ob 315/01a (11.2.2002) in Zusammenhang
mit einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu Gunsten
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufgegeben:
Bis zu dieser E wurden Geschäftsführer einer GmbH vom OGH als Verbraucher
angesehen, weil bei einem von einer GmbH betriebenen Unternehmen
nur die GmbH (und nicht der Geschäftsführer oder der Gesellschafter
der GmbH) das Unternehmen betreibt, also formal „Unternehmensträger”
ist. Nunmehr hat der OGH den Unternehmensbegriff auf den Gesellschafter-Geschäftsführer
(als wirtschaftlichen Unternehmer”) – ausgedehnt und damit den formalen
Unternehmensbegriff erstmals zu Gunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
aufgeweicht. | |
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Sie
gelten gemäß ausdrücklicher Anordnung (§ 1 Abs 2 letzter Satz) immer als Unternehmer.
– Juristische Personen des privaten Rechts können
hingegen sehr wohl als Verbraucher in Erscheinung treten. | Juristische Personen des öffentlichen Rechts |
Gemäß § 1 Abs
3 KSchG gehören Gründungsgeschäfte
werdender Unternehmer, das sind Geschäfte, die eine natürliche Person
vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der
Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht zum Betrieb ihres Unternehmens
iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG. | Gründungsgeschäfte |
Das KSchG gilt nach § 1 Abs 4 KSchG nicht für Verträge
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der Gesetzgeber begründet
diese Ausnahmeregelung damit, dass für Arbeitsverträge spezielle,
viel eingehendere Schutzbestimmungen bestehen. | Verträge:
AG - AN |
§
1 Abs 5 KSchG erstreckt die Bestimmungen des I. und II.
Hauptstücks des KSchG auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft
bei Vereinen. | Mitgliedschaft bei Vereinen |
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Laut 4 Ob 312/99g
(21. 12. 1999) wird ein wirtschaftlich tätiger Verein bei
der Mitgliedsaufnahme von Verbrauchern nur dann nicht als Unternehmer
iSd KSchG tätig, wenn die Mitgliedschaft vorrangig zur Förderung
der ideellen Vereinszwecke ieS und nicht wesentlich auch zur Erzielung
wirtschaftlicher Vorteile eingegangen wird. | |
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2. Zwingendes Recht
(§ 2) | |
§ 2 Abs 2 KSchG stellt
klar, dass vereinbarte Abweichungen vom KSchG zum Nachteil des Verbrauchers
unwirksam sind; dh das KSchG statuiert – wie bei
Schutzgesetzen üblich – zwingendes Recht (ius cogens). | |
3.
Rücktritt und Rückabwicklung (§§
3, 3a, 4) | |
§ 3 KSchG bewahrt den Verbraucher vor
unüberlegten Vertragsabschlüssen in psychologischen Ausnahmesituationen.
Eine solche Ausnahmesituation liegt vor, wenn ein Vertreter den
Konsumenten unangemeldet und unaufgefordert außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten
des Unternehmens (zB an seiner Wohnadresse) aufsucht (klassisches
Haustürgeschäft). Gleichsam „überrumpelt” wird
ein Verbraucher bei Werbefahrten und Verkaufsshows, die zumeist
mit Verkaufsfahrten verbunden werden, bzw. wenn er auf der Straße
persönlich angesprochen und in die Geschäftsräume des Unternehmers
gebracht wird. Denn beim Betreten eines Geschäftes kann der Konsument
Preisvergleiche anstellen und abwägen, was in derartigen, ungewöhnlichen
Situationen nicht der Fall ist. | Werbefahrten
und Verkaufsshows:
Haustürgeschäfte |
§
3 KSchG ermöglicht es ihm daher, eine in einer solchen Zwangssituation
abgegebene Vertragserklärung wieder rückgängig zu machen bzw. rechtswirksam
abgeschlossene Haustürgeschäfte nachträglich für unwirksam
zu erklären. Das Gesetz nimmt dabei nicht Rücksicht darauf,
ob der Konsument im jeweiligen Einzelfall tatsächlich überrumpelt
wurde oder nicht, sondern knüpft die Rücktrittsmöglichkeit wiederum
an objektive Kriterien, nämlich wo der Vertrag zustande gekommen
ist und von welchem Vertragspartner dabei die Initiative ausging:
Der Verbraucher kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn die Vertragserklärung nicht nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des
Unternehmers bzw. auf dessen Messe- oder Marktstand abgegeben wurde
und die Initiative zu den Vertragsverhandlungen vom
Unternehmer ausging. | Objektive
Rücktrittskriterien |
Keine
Rücktrittsmöglichkeit hat er hingegen, wenn er die geschäftliche
Verbindung selbst angebahnt hat, wenn dem Zustandekommen
des Vertrages keine Besprechungen vorangingen sowie bei
Verträgen, die üblicherweise außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen, sofort erfüllt werden und das vereinbarte Entgelt 15 (bzw.
45) Euro nicht übersteigt (§ 3 Abs 3 KSchG). | Keine Rücktrittsmöglichkeit |
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In 3 Ob 94/00w
(29. 11. 2000) hat der OGH klargestellt, dass das bloße Inserieren
des Verkaufs einer Liegenschaft noch kein „Anbahnen” eines
Maklervertrages iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG darstellt. | |
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Der Rücktritt
kann binnen einer Woche nach Zustandekommen des
Vertrags erklärt werden. Diese Rücktrittsfrist beginnt erst mit
der Übergabe einer schriftlichen Urkunde, die den Namen
und die Anschrift des Unternehmers, zur Identifizierung des Vertrages
notwendige Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages.
Es erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung
des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen
spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. | Rücktrittsfrist beginnt |
Nach dem mit BGBl
I 2002/111 eingefügten § 3 Abs 5 KSchG sind die Bestimmungen des
§ 3 Abs 1 und 4 KSchG auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer
gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die
Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen
oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57
und 59 GewO 1994) verstoßen hat. | § 3 Abs 5 KSchG |
§ 3a KSchG gewährt dem Verbraucher
darüber hinaus ein Rücktrittsrecht, wenn für seine Einwilligung
maßgebliche und vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellte
Umstände (taxative Aufzählung in § 3a Abs 2 Z 1-4 KSchG)
ohne Veranlassung durch den Konsumenten nicht oder nur in erheblich
geringerem Ausmaß eintreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht unabhängig
davon, ob ein Haustürgeschäft iSd § 3 KSchG vorliegt. Das Rücktrittsrecht §
3a KSchG basiert somit weniger auf dem Aspekt der Überrumpelung
als auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (Erweckung von falschen
Vorstellungen beim Verbraucher, welche als Motivirrtum grundsätzlich unbeachtlich
wären). Der Unternehmer kann den Rücktritt nach § 3a KSchG abwenden,
indem er entweder das Rücktrittsrecht des Verbrauchers ausdrücklich
ausschließt (und dies mit dem Verbraucher im einzelnen aushandelt)
oder sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.
Vgl. die Rechtsfolgen des § 872 ABGB → KAPITEL 5: Unwesentlicher
Irrtum; § 872 ABGB. | Rücktrittsrecht
nach
§ 3a KSchG |
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Das BGHS (7 C 1517/99k,
26.4.2000) hat das Rücktrittsrecht eines Verbrauchers von einem
Gebrauchtwagenkaufvertrag nach § 3a KSchG mit der Begründung, bejaht,
dass der der Konsument den Kaufantrag nur aufgrund des Umstandes,
dass ihm die Kreditzusage als problemlos dargestellt wurde, unterfertigt habe
und es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass er die Kreditzusage
nicht erhalten würde. Der Händler hatte den Konsumenten mit einer
Kreditzusage gelockt, obwohl er über die bescheidenen Vermögensverhältnisse
des Konsumenten informiert war. Nachdem die Bank einer Kreditfinanzierung
nicht zustimmte, forderte der Konsument so erfolgreich seine geleistete
Anzahlung vom Händler zurück. | |
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Sie
erfolgt nach § 4 KSchG durch Rückstellung der erhaltenen Leistungen
samt Wertminderungsersatz. Zudem können vom Verbraucher – bei Vorliegen
der allgemeinen Voraussetzungen – auch Schadenersatzansprüche geltend
gemacht werden →
Abschluss
des Kaufvertrags
| Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung |
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4. Kostenvoranschläge
(§ 5) | |
§
5 KSchG trifft eine Sonderregelung für Kostenvoranschläge,
wonach der Verbraucher nur dann ein Entgelt dafür zahlen muss, wenn
er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen wurde. Außerdem
ist der Kostenvoranschlag im Zweifel unverbindlich (§ 5 Abs 2 KSchG). | |
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5. Vertragsabschlüsse
im Fernabsatz (§§
5a bis 5j) | |
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Neu ist auch die Anordnung des § 5j: „Unternehmer,
die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte
Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen
habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich
eingefordert werden. | |
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In der Grundsatzentscheidung
Rs. C-96/00 („Gabriel” v. 11.7.2002) hat der EuGH für Klagen aus
derartigen Gewinnmitteilungen nunmehr auch die
Internationale Zuständigkeit nach Art. 13 EuGVÜ (Verbrauchergerichtsstand)
bestätigt. | |
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6. Unzulässige Vertragsbestandteile
(§ 6) | |
§
6 KSchG enthält eine demonstrative Aufzählung von
Vertragsbestimmungen, die in Verbraucherverträgen im Sinne der Sittenwidrigkeitsbestimmung
des § 879 ABGB „nicht verbindlich” sind (sog. Klauselkatalog). Jene
Klauseln, die in Absatz 1 aufgezählt werden (zuletzt
mit BGBl I 1997/6 auf 15 erweitert) sind als Bestandteil von Rechtsgeschäften
mit Verbrauchern jedenfalls ungültig. | Klauselkatalog |
„Die
in Absatz 2 angeführten Tatbestände (mit BGBl I 1997/6 auf 6 erweitert)
sind hingegen nur dann unwirksam, wenn sie zwischen den Vertragspartnern
nicht „im einzelnen ausgehandelt” – also individuell angesprochen
und bewusst in den Vertrag aufgenommen – wurden. In anderen Worten: werden
solche Klauseln (wie sie § 6 Abs 2 KSchG vorsieht) vom Unternehmer
einseitig vorformuliert (wie das beispielsweise bei AGB und Vertragsformblättern
der Fall ist) so sind sie für den Verbraucher jedenfalls nicht verbindlich.
Die Beweislast der erfolgten „Aushandelns” trägt der Unternehmer.
Zu den einzelnen Klauseln siehe Gesetz. | Nicht „im einzelnen ausgehandelt” |
Verstößt eine Klausel gegen § 6 KSchG
so ist grundsätzlich nur die Klausel selbst, nicht jedoch der ganze
Vertrag nichtig. Bisweilen hängt es auch vom Schutzzweck der verletzten
Norm ab, ob der restliche Vertrag gültig bleibt. | Grundsatz
der
Teilnichtigkeit |
Er besagt, dass eine
wegen Verstoßes gegen § 6 KSchG nichtige Klausel nur im Umfang ihrer Rechtswidrigkeit
unwirksam ist, dass also der gesetzeskonforme Teil der Klausel weiterhin
gilt. Dieser Grundsatz ist umstritten und hat im Verbandprozess
nach den §§ 28 ff KSchG (dazu gleich unten) jedenfalls keine Geltung. | Grundsatz
der geltungserhaltenden Reduktion |
§
6 Abs 3 KSchG adressiert – ebenso wie § 6 Abs 2 KSchG – vorformulierte Vertragsklauseln (meist
in AGB) und sieht vor, dass solche Vertragsbestimmungen unwirksam
sind, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst
wurden. Das Verhältnis von § 6 Abs 3 KSchG zu § 869 ABGB und § 915
ABGB ist umstritten. | Transparenzgebot |
Ein effektives Mittel, um gegen Verwender
rechtswidriger AGB vorzugehen, ist die Verbandsklage nach
den §§ 28 ff KSchG; vgl auch →
Verbandsklage (§§ 28,
28a, 29) .
– Im Auftrag des BMfJ werden vom VKI (Verein für Konsumenteninformation)
laufend Abmahnverfahren und Musterprozesse (insbesondere gegen Banken
sowie Alten- und Pflegeheime) geführt. Mit Urteil vom 19.12.02 (4
Ob 197/02f) erklärte der OGH 12 Bestimmungen der AGB Banken 2000
als gesetzwidrig. | |
7. Angeld
und Reugeld (§ 7) | |
§ 7 KSchG modifiziert die ABGB-Regeln von Angeld
und Reugeld und räumt dem Richter in sinngemäßer Anwendung des §
1336 Abs 2 ABGB ein Mäßigungsrecht ein. | |
8.
Gewährleistung (§§
8, 9, 9a, 9b, 23) | |
Eine
einschneidende Reform des Gewährleistungsrechts brachte das Gewährleistungsrechts-ÄnderungsG,
welches im BGBl. I Nr. 48/2001 verlautbart wurde und sowohl die
§§ 922ff ABGB als auch die Sonderregeln zur Gewährleistung im KSchG
novellierte. § 23 KSchG blieb durch die Reform unberührt. | |
Der Unternehmer hat seine Pflicht zur Verbesserung oder
zum Austausch der mangelhaften Sache am Vertragserfüllungsort (Übergabsort)
oder an jenem Ort vorzunehmen, wohin die Sache aufgrund des Vertrages
geliefert oder versendet wurde (Bestimmungsort).
Auf Verlangen des Kunden ist eine Sache, die durch Einbau unbeweglich
geworden ist bzw. deren Beförderung zum Unternehmer nach ihrer Beschaffenheit
(Gewicht, Sperrigkeit) untunlich ist, auch dort zu verbessern, wo sie
sich gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort für
den Unternehmer nicht überraschend sein musste. Der Unternehmer
kann auch verlangen, dass ihm der Verbraucher die Sache auf seine Gefahr
zusendet, wenn dies für den Verbraucher tunlich ist. | Ort der Gewährleistung:
§ 8 |
Für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen darf der
Unternehmer kein Entgelt verlangen. Vielmehr hat der Kunde Anspruch
auf die notwendigen Kosten der Verbesserung oder
des Austausches (Versand-, Arbeits- und Materialkosten). Notwendig
sind insbes. mit der Mängelbehebung zusammenhängende Kosten (wie
zB die Abschleppkosten eines Fahrzeuges) bzw diejenigen Kosten,
die einem Verbraucher erwachsen, wenn er das mangelhafte Stück selbst
– wenn auch von sich aus – zum Unternehmer bringt. | |
Während
Gewährsleistungsansprüche zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern
als dispositives Recht (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) vertraglich
beliebig eingeschränkt oder erweitert werden können, dürfen sie
in Verbraucherverträgen iSd § 1 KSchG vor Kenntnis des Mangels
überhaupt nicht beschränkt werden. Eine ausdrückliche Ausnahme
macht der Gesetzgeber beim Verkauf von Gebrauchtwaren: Hier
kann durch individuelle Vereinbarung (nicht jedoch in AGB!) die
Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.
Diese Verkürzungsmöglichkeit bei gebrauchten Kfz gilt jedoch nur
dann, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen
ist. | Zwingendes Gewährleistungsrecht:
§ 9 |
§
9 Abs 2 KSchG schließt die Anwendung der ABGB-Vorschriften über Tiermängel (§§ 925 bis 927
ABGB sowie 933 Abs 2 ABGB) aus, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer
ein Tier kauft. | Viehmängel bei Verbrauchergeschäften |
Der
Unternehmer haftet dem Verbraucher, wenn er selbst zur Montage der
Waren verpflichtet war und durch sein unsachgemäßes Verhalten einen
Mangel verursacht. Die Beweislast für das „unsachgemäße Verhalten“
des Unternehmers trifft jedoch den Verbraucher. Der Unternehmer haftet
darüber hinaus, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher
bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung
beruht. Auf derartige Montagefehler kann sich der Verbraucher jedoch
nicht berufen, wenn es Sachen betrifft, die nicht zur Montage durch
den Verbraucher bestimmt, sondern zur Installation durch einen Fachmann
vorgesehen sind. | Haftung bei Montagemängeln: § 9a |
Der Unternehmer ist an Garantiezusagen in der Werbung gebunden
und hat den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche
Gewährleistung durch die
Garantie nicht eingeschränkt wird. Auf
Verlangen des Verbrauchers muss ihm die Garantieerklärung, welche
den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und
verständlicher Form den Inhalt der Garantie (Dauer, räumliche Geltung
und sonstige für die Inanspruchnahme der Garantie notwendigen Angaben)
enthalten muss, schriftlich oder auf dauerhaftem
Datenträger gegeben werden. | |
Die
Gewährleistungsbestimmung des § 23 KSchG bezieht sich auf Abzahlungsgeschäfte
(dazu →
Gewährleistung (§§
8, 9, 9a, 9b, 23)) und sieht eine Verlängerung der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung
vor. Da das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Warenübergabe
umso schwieriger wird, je mehr Zeit zwischenzeitlich verstrichen
ist, hat die Bestimmung wenig praktische Bedeutung. | Abzahlungsgeschäfte |
§ 10 KSchG normiert wichtige
Grundsatzregeln bezüglich einer vom Unternehmer an seine Vertreter
erteilten Vollmacht. Nach § 10 Abs 1 KSchG umfasst eine derartige
Vollmacht im Verkehr mit Verbrauchern „alle Rechtshandlungen, die
derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen”. Somit hat grundsätzlich
der Unternehmer die Last von Vollmachtsüberschreitungen seines Vertreters
zu tragen. | Umfang
der Vertretungsmacht: § 10 |
Ausdrücklich
hinzuweisen ist auf den Gesetzesvorbehalt im zweiten Halbsatz des
§ 10 Abs 1 Satz 1, wonach „besondere gesetzliche Regeln über den
Umfang der Vollmacht” unberührt bleiben. Davon betroffen sind insbes.
die Prokura und die Handlungsvollmacht nach §§ 48ff HGB ( → KAPITEL 13: Prokura). | |
Der
Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den Verbraucher nur
dann eine Wechselverbindlichkeit des Verbrauchers einräumen lassen,
wenn er selbst Wechselnehmer ist und der Wechsel die Worte „nicht
an Order” oder einen gleichbedeutenden Vermerk („nicht indossierbar” etc.)
enthält, sodass dem Verbraucher die Möglichkeit von Einwendungen
aus dem Grundgeschäft gewahrt bleibt: sog Rektawechsel; zum
Wechselrecht → KAPITEL 15: Der
Wechsel. |
Verbot des Orderwechsels: § 11 |
Eine
Verletzung des § 11 KSchG lässt die Gültigkeit des ausgestellten
Wechsels jedoch unberührt und hat lediglich zivilrechtliche (Regressansprüche
gem. § 11 Abs 2 KSchG) bzw verwaltungsstrafrechtliche (§ 32 Abs
1 Z 3 KSchG) Folgen. | |
9. Verbot der Gehaltsabtretung (§
12) | |
Dem Unternehmer darf eine Lohn- oder Gehaltsforderung des
Verbrauchers nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner Forderung
abgetreten werden, wenn diese Forderung noch nicht fällig ist. Dieses
Verbot beschränkt sich nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf
Sicherungszessionen; die sicherungsweise Verpfändung von noch nicht
fälligen Lohn- und Gehaltsforderungen soll nach den Gesetzesmaterialien
hingegen zulässig sein. | |
Zu
beachten ist wiederum, dass eine gegen § 12 KSchG verstoßende Vereinbarung
nicht nichtig ist, sondern den Unternehmer lediglich schadenersatzpflichtig
macht und die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des § 32 Abs
1 Z 4 KSchG auslöst. | |
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In 9 Ob A 361/93
(26.1.1994) erklärte der OGH die Verpfändung einer Lohn-
und Gehaltsforderung zur Sicherung einer noch nicht fälligen
Forderung des Unternehmers unter der Voraussetzung für zulässig,
dass die Zustimmung des Verbrauchers zur Verwertung erst zu einem
Zeitpunkt gegeben wird, zu dem die Forderung bereits fällig ist.
Soll die verpfändete Forderung hereingebracht werden, muss der Unternehmer
diesen klagen und Exekutionen führen, um das Pfandrecht verwerten
zu können. | |
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In 4 Ob
215/97 (9.9.1997) sprach sich der OGH für eine analoge Anwendung
des § 12 KSchG auf jene Formen der
Gehaltsverpfändung aus,
bei denen mit dem Schuldner unwiderruflich eine außergerichtliche
Verwertung des Pfandrechtes vereinbart wird. Diese Formen der Gehaltsverpfändung
seien einer Sicherungszession soweit angenähert, dass der Verbraucher
ebenso wie bei der Gehaltszession geschützt werden solle. Damit
erteilte der OGH der Einräumung eines direkten Zugriffes auf Gehaltsansprüche (ohne
Einschaltung des Gerichtes) für nicht fällige Forderungen durch
Klauseln wie „Ich verpfände hiermit nach den Bestimmungen der §§
1368 ff ABGB unwiderruflich meine Arbeitseinkünfte/sonstige Einkünfte
zum Zweck der anerkannten Forderung samt Zinsen und Kosten gegenüber
... und erteile die unwiderrufliche Zustimmung zur Überweisung der
fälligen Einkünfte an das Inkassobüro XY” eine klare Absage. | |
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10. Vorzeitige
Rückzahlung von Verbraucherkrediten (§ 12a) | |
In
Umsetzung der EG-Verbraucherkreditrichtlinie 90/88/EWG berechtigt
§ 12a KSchG (ebenso wie der weitgehend deckungsgleiche § 33 Abs
8 BWG) den Verbraucher, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag
vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf
Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und
laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung
des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Verrechnung darüber
hinausgehender Entgelte darf nicht vereinbart werden. | |
Ausführliche
Regeln für Verbraucherkredit- und Verbrauchergirokontoverträge trifft
das mit 1.1.1994 in Kraft getretene Bankwesengesetz (BWG). Nach
§ 33 Abs 2 BWG bedürfen Verbraucherkreditverträge „unbeschadet der Wirksamkeit
des Rechtsgeschäftes” der Schriftform und hat das
Kreditinstitut bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages dem
Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefasste Ausfertigung
des Vertrages sowie auf Verlangen des Kreditwerbers einen
Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der
Vertrag hat überdies – ähnlich wie beim Haustür- und Fernabsatzgeschäft
sowie beim Ratenbrief – einen bestimmten Inhalt aufzuweisen (§ 33
Abs 1 Z. 1 bis 6 BWG): Gesamtbelastung, Kostenelemente, effektiver
Jahreszinssatz, eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive
Maßstäbe zu binden ist (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt) sowie Anzahl
und Höhe der Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge. | Der Verbraucherkredit im BWG |
Gemäß
§ 35 BWG haben Kreditinstitute im Kassensaal Angaben über die Verzinsung
von Spareinlagen, über sämtliche im Privatkundenbereich anfallende
Entgelte für Dienstleistungen, den effektiven und den fiktiven Jahreszinssatz
von Verbraucherkrediten sowie die AGB und Angaben über die Sicherung
der Einlagen gemäß § 93 Abs 8 und 8a BWG auszuhängen. § 35 Abs 2
normiert darüber hinaus eine verständliche Darstellung der effektiven Verzinsung
in Reklame und Werbung. | |
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11.
Terminsverlust (§ 13) | |
Unter
Terminsverlust wird das Fälligwerden der gesamten noch offenen Schuld
mit (einer oder mehreren) Teilleistungen verstanden. Die Bestimmung
des § 13 KSchG verhindert, dass der Verbraucher von einem mit einem
Unternehmer vereinbarten Terminsverlust überrascht wird, indem der
Eintritt des Terminsverlustes an bestimmte Voraussetzungen geknüpft
wird: Der Unternehmer darf die sofortige Entrichtung der gesamten
noch offenen Schuld nur fordern, wenn die Leistung des Verbrauchers
zumindest seit sechs Wochen fällig ist und er selbst seine Leistung
bereits vollständig erbracht hat. Darüber hinaus muss er den Verbraucher
unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. | |
12. Anwendbares
Recht (§ 13a) und internationaler Gerichtsstand (§ 14) | |
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13. Sonderregeln
über besondere Verträge (§§ 15 ff) | |
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14. Verträge außerhalb
ordentlicher Geschäftsräume (§ 3) | |
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15. Verträge im
Fernabsatz (§§ 5a ff) | |
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16. Erweiterte Kündigungsmöglichkeit
bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen (§ 15) | |
Der Verbraucher kann Verträge, die für eine unbestimmte
oder ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind und durch
er sich zu wiederholten Geldzahlungen für wiederholte Werkleistungen
verpflichtet, unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf
des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres
kündigen → KAPITEL 6: Sonderregelung
des § 15 KSchG. | |
17. Abzahlungsgeschäfte
und ihnen gleichgestellte Geschäfte (§§ 16–25) | |
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18.
Kreditgeschäfte
von Ehegatten (§ 25) | |
Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen
(egal ob einer die Haftung nur als Bürge eingeht) sind durch die Übergabe
einer gesonderten Urkunde über die Folgen einer solchen
Verpflichtung zu belehren. Dasselbe gilt für einen Ehegatten, der
als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit
des anderen übernimmt. | |
Der Verbraucher muss insbesondere darüber belehrt werden,
dass, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner
in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag
verlangt werden kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen
die Kreditsumme zugekommen ist (Z 1), weiters darüber, dass die
Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt (Z 2) sowie darüber, dass
nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten
gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann,
was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung
beantragt werden muss (Z 3). | |
Die
Gültigkeit des Kreditvertrags wird durch eine unterbliebene Belehrung
nach § 25a KSchG nicht berührt. Den Unternehmer trifft wiederum lediglich die
Sanktion des § 32 Abs 1 Z 1c KSchG. | |
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Sittenwidrige Angehörigenbürgschaft:
Nach der Rspr des OGH ist ein Bürgschaftsvertrag dann analog zu
§ 879 Abs 2 Z 4 sittenwidrig, wenn es sich beim Hauptschuldner und
dem Bürgen um nahe Angehörige bzw Lebensgefährten handelt,
ein krasses Missverhältnis zwischen Haftungsumfang einerseits
und wirtschaftlicher und Leistungsfähigkeit des Bürgen andererseits besteht
und folgende Kriterien kumulativ verwirklicht sind: | |
1) die inhaltliche Missbilligung des Bürgschaftsvertrags, | |
2) die Missbilligung der Umstände seines Zustandekommens
infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Bürgen | |
3) die Kenntnis oder fährlässige Unkenntnis des Gläubigers
von diesen Faktoren. | |
Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen
sind: | |
Das faktische Übergewicht der Bank bei den Vertragsverhandlungen;
ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Verbindlichkeit und dem
Einkommen; die Überschuldung des Hauptschuldners zum Zeitpunkt des
Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung; wenn Kredit bereits ausbezahlt
wurde, sodass die Bürgschaft nur der nachträglichen Absicherung
dient; das fehlende unmittelbare Eigeninteresse bzw. kein unmittelbarer
Vorteil für den Bürgen; eine Überrumpelungssituation; die wirtschaftliche
Abhängigkeit um Hauptschuldner bzw. das Vorliegen einer seelischen
Zwangslage. | |
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Kreditgewährende
Unternehmen iSd § 25a KSchG haben einem Verbraucher, der Solidarschuldner eines
von ihnen gewährten Kredites ist, jede Mahnung und sonstige Erklärung
wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners zuzustellen.
§ 25b Abs 2 verpflichtet den Gläubigers darüber hinaus, den Verbraucher
im Falle der Säumigkeit des Hauptschuldners binnen angemessener
Frist von der nicht mehr vertragskonform erfolgten
Tilgung zu verständigen, um dem Verbraucher die Möglichkeit
zu geben, das Anwachsen den offenen Saldos durch Zinsen und Kosten
zu vermeiden. Ein Verstoß des kreditgewährenden Unternehmers hat gravierende
Folgen: Wird die Verständigung unterlassen, so haftet ihm
der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis
des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem
Verzug es Verbrauchers selbst entstehen. |
Kreditverbindlichkeiten von
Verbrauchern: § 25b |
Besonders
dann, wenn die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners angespannt
ist und nahe Angehörige und Freunde zu Bürgschaften oder Mithaftungen
überredet werden, kommt die Aufklärung über die (schlechte) wirtschaftliche
Lage des Hauptschuldners zumeinst zu kurz. Um dieses Informationsdefizit
zu beseitigen hat der Gesetzgeber mit § 25c KSchG eine ausdrückliche Hinweispflicht
des Gläubigers im Falle einer gefährdeten Kreditrückzahlung normiert:
Die Bestimmung verpflichtet den Gläubiger, einen Verbraucher, der
einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt
(sog „Interzession”) auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners
hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner
seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig
erfüllen wird. Die Rechtfolge eines Verstoßes gegen diese Warnpflicht
trifft den Gläubiger ebenfalls empfindlich: Bei unterbliebener Aufklärung haftet
der Verbraucher als Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung
trotz einer solchen Information übernommen hätte. | Warnpflicht
des Gläubigers bei Interzession:
§ 25c |
Die Beweislast dafür,
dass dem Gläubiger die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners bekannt
war bzw. sein hätte müssen, trägt der Verbraucher. | Beweislast |
Hat sich
der Gläubiger aktiv um die Einbeziehung eines Interzedenten bemüht
und bestehen bereits frühere Kreditverbindlichkeiten des Hauptschuldners
so deutet dies laut OGH prima facie darauf hin, dass er bezüglich
der Einbringlichkeit der Forderung Bedenken hegt. Aus der umfangreichen
Judikatur zu § 25c KSchG, lassen sich einige Anhaltspunkte gewinnen,
welche konkreten Umstände eine Hinweisobliegenheit des Gläubigers
indizieren (sie zB die Einleitung exekutionsrechtlicher Maßnahmen
bzw erfolglose Exekutionsschritte aus früheren Verbindlichkeiten sowie
die Eintragung neuer Pfandrechte etc.) Die Gläubigerbank hat daher
nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit eine sorgfältige Bonitätsprüfung
vorzunehmen und sich in jedem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen
Lage des Hauptschuldners zu verschaffen, wie dies ein sorgfältiger
Kreditgeber üblicherweise tut. | Kenntnisverschaffungspflicht von
der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners |
Als Zweck leuchtet ein: Die Auskunftspflicht soll
dem Verbraucher die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen
führen, warum dieser neben dem Hauptschuldner auf der Haftung einer weiteren
Person besteht. – Die Bestimmung ist nicht auf Kreditverträge oder
auf Verpflichtungen nach § 25a KSchG beschränkt. Erfasst werden
neben Bürgschaften und Garantien auch jene Fälle, in denen ein Verbraucher
einer materiell fremden Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt. | Zweck
des § 25c KSchG |
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In 9
Ob 33/02x (20.2.2002) übernahm eine Tochter für den
Kredit Ihrer Mutter über 6.336,42 Euro die Bürgschaft.
Die Bank verschwieg der Tochter, dass ihre Mutter – als Einzelunternehmerin
in der Wäscheerzeugung tätig – in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
war. So wurde zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme gegen die Mutter
bereits eine Hypothekarklage wegen Schulden von über 72.672,83 Euro
(1 Mio Schilling) betrieben. Das Grundstück der Mutter war mit mehreren
Pfandrechten belegt, wovon die Bank Kenntnis hatte ohne die die
Bürgin darüber aufzukären. Schließlich wurde der Kredit fällig gestellt
und von der Bank gegen die Bürgin eingeklagt. Vom OGH wurde die
Verletzung der Aufklärungspflich nach § 25c KSchG zu Recht bejaht. | |
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OGH 25. 7. 2000,
1 Ob 107/00t, SZ 73/121 = EvBl 2001/10: Unternehmer steht vor Konkurs
und es droht eine strafrechtliche Verurteilung wegen Krida. In dieser
Situation vereinbart er mit einem Lieferanten eine Ratenzahlung
von 10.000 S monatlich für eine aushaftende Schuld von 300.000 S. Frau
des Unternehmers (Stubenmädchen, Verdienst von 12.000 S,
keine Ersparnisse) übernimmt dafür die Haftung
als Bürgin und Zahlerin, da Mann sagt, er komme sonst ins
Gefängnis. Nach Konkurseröffnung klagt der Lieferant die Frau auf
Zahlung; diese wendet einen Verstoß gegen die Informationspflicht
des § 25 c KSchG ein. – OGH bejaht zwar eine Verletzung der Informationspflicht,
verneint aber die Anwendbarkeit des § 25 c KSchG auf die gesamte
Verpflichtung, da die verdünnte Meinungsfreiheit nicht dem Lieferanten anzulasten
sei. (?) Darüber hinaus hält er eine geltungserhaltende Reduktion
der
Bürgschaftsverpflichtung der Ehefrau auf
ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit für zulässig. (Richtig wäre
die Unwirksamerklärung der Bürgschaftsverpflichtung gewesen, weil
die KSchG-Bestimmung die vom OGH in den Vordergrund gestellten Kriterien
gar nicht kennt. (Fragwürdiges Verständnis des § 25 c KSchG durch
den OGH, der in diesen Tatbestand auch Sittenwidrigkeit und Wucher
hereinnimmt.) | |
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Das
Gericht kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten insoweit mäßigen
oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung
aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des
Interzedenten steht. Voraussetzung für die Ausübung des Mäßigungsrechtes
ist, dass die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder
herbeigeführt haben und die Tatsache, dass der Verbraucher bloß
Interzedent ist, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger
erkennbar waren. Die Entscheidung selbst ist vom Richter nach billigem
Ermessen zu treffen. § 25d Abs 2 KSchG enthält als Orientierungshilfe
einen Katalog demonstrativ aufgezählter Kriterien; vgl. dazu die
oben angeführten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sittenwidrigen Angehörigenbürgschaft. | Richterliches
Mäßigungsrecht: § 25d |
§ 25d
kann auch zur Anwendung kommen, wenn die Sittenwidrigkeit einer
Angehörigenbürgschaft verneint wird. | |
19. Lieferungen
im Handel mit Druckwerken (§§ 26, 26a, 26b), Einwendungsdurchgriff
(§ 26c) | |
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20. Werkvertrag
(§ 27a KSchG) | |
Die
Bestimmung normiert eine Informationspflicht des Unternehmers bei
Unterbleiben der Werkausführung; diese Regelung ist Beispiel einer
sog lex imperfecta, da eine Sanktion für das Nichtbefolgen fehlt. | |
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22.
Verbandsklage (§§ 28,
28a, 29) | |
Das Recht
der Verbandsklage wird den in § 29 KSchG genannten Interessenvertretungen
in Anlehnung an § 14 UWG gewährt: Jeder, der gesetz- oder sittenwidrige
Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet bzw deren
Verwendung anderen empfiehlt, kann gemäß § 28 Abs
1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. – Mit BGBl
I 1997/6 wurde die Möglichkeit der „Abmahnung” vor
erhobener Verbandsklage nach § 28 Abs 2 KSchG eingefügt; sog „Abmahnverfahren”. | |
23. Anwendung des
UWG (§ 30) | |
24. Rücktritt von Immobiliengeschäften
(§ 30a) | |
§
30a KSchG will die Überrumpelung von Verbrauchern bei Besichtigungsterminen
verhindern. | |
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Laut OGH 3 Ob 22/02k
(19. 9. 2002) kommt es beim Rücktrittsrecht nach
§ 30a KSchG nur auf die erstmalige Besichtigung des Objekts durch
den präsumptiven Erwerber an. Dieser muss sich eine bereits früher
vorgenommene Besichtigung durch einen Dritten (hier: Ehegattin)
nicht zurechnen lassen. | |
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25. Besondere Aufklärungspflichten
des Immobilienmaklers (§ 30b) | |
26. Höchstdauer
von sog Alleinvermittlungsaufträgen (§ 30c) | |
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27. Schriftlichkeit
und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag (§ 31) | |
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28. Missbrauch von
Zahlungskarten im Fernabsatz (§ 31a) | |
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29. Strafbestimmungen
(§ 32) | |
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B. Die
Lehre von Titel und Modus |
D.
Internet und Recht |
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