Normen
Stichworte
Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 12
zurück B. Der Arbeitsvertrag
vor D. Der Auftrag
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C. Der Werkvertrag
Literaturquelle
Auf die praktisch wichtige und rechtlich sensible Grenze zwischen Arbeits- und Werkvertrag wurde bereits hingewiesen. – Wir haben aber nicht nur zwischen Arbeits- und Werkvertrag (bei denen es in beiden Fällen um die Leistung tatsächlicher / faktischer Dienste oder Arbeiten geht) zu unterscheiden, sondern auch die Grenze zum Auftrag (→ Abgrenzungen) zu ziehen, dessen Gegenstand Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen (und nicht faktische Leistungen) sind. – Darüber hinaus ist der Werkvertrag auch vom Kaufvertrag abzugrenzen (→ Werkvertrag – Bedeutung und Abgrenzung) und jene zum freien Dienstvertrag zu ziehen.
Beim Werkvertrag wird ein Werk hergestellt und es wird für einen bestimmten Erfolg– zB eine ordnungsgemäße Reparatur oder eine plangerechte Bauausführung – gehaftet, während beim freien Dienstvertrag (→ Der sog freie Dienstvertrag) ebenfalls selbständige Arbeit geleistet wird, aber ohne Erfolgszusage. – Zum Behandlungsvertrag als freiem Dienstvertrag → KAPITEL 10: Der Behandlungsvertrag als freier Dienstvertrag: Arzthaftung.


Werkvertrag – Arbeitsvertrag
Abbildung 12.21:
Werkvertrag – Arbeitsvertrag
I. Werkvertrag – Bedeutung und Abgrenzung
1. Wirtschaftliche Bedeutung des Werkvertrags
Sie zeigt sich heute vor allem darin, dass er jener Vertragstypus ist, der – im tatsächlichen / faktischen Leistungsbereich angesiedelt – den zukunftsorientierten Wachstumsbereich der „ökonomischen” Dienstleistungen repräsentiert, die nicht mit dem „rechtlichen” Typus des Arbeits- oder Dienstvertrages verwechselt werden dürfen: Kino, Theater, Taxi, Friseur, Konzert oder das Anfertigen einer Zahnkrone sind ebenso Beispiele für diesen Typus, wie künstlerische oder spezifische unternehmerische Tätigkeiten und der weite Service- und Reparatursektor. – Daher wird der Werkvertrag auch künftig seine Bedeutung behalten, ja ausbauen. Der Dienstleistungssektor ist mittlerweile der größte ökonomische Berufsbereich; hierher gehören nämlich auch die Dienstleistungen des Handels, der Banken und Versicherungen, des Fremdenverkehrs / Tourismus und der Information und Beratung insbesondere auch der Rechts- und Unternehmensberatung.
Ökonomische Dienstleistungen
Ein Beispiel neuer Dienstleistungen für den Unternehmensbereich stellt das sog „Outsourcing” dar, bei dem Unternehmen bestimmte Unternehmensaufgaben an andere (Spezial)Unternehmen übertragen; zB Informationstechnologie / EDV oder (Ab)Rechnungswesen / Buchhaltung.
Outsourcing
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2. Was wird geschuldet?
Ein Werkvertrag (§§ 1165 ff ABGB) beinhaltet die Herstellung eines Werks / Erfolgs in selbständiger, also nicht abhängiger Arbeit – und zwar idR – gegen Entgelt; § 1151 Abs 1 ABGB.
Werk oder Erfolg wird geschuldet
Zur Eigentumsübertragungspflicht des Werkunternehmers vgl EvBl 2000/103: Sanitär- und Heizungsinstallationen. Zum Werkvertrag als Titelgeschäft → KAPITEL 2: Die Lehre von Titel und Modus.
Beim Werkvertrag tritt dem (Werk)Besteller ein selbständiger (Werk)Unternehmer gegenüber. Beim Arbeitsvertrag ieS leistet ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber abhängige Arbeit. Der (Werk)Unternehmer arbeitet dagegen eigenverantwortlich (= im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) und mit eigenen Betriebsmitteln. Über Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und Arbeitsort entscheidet der Unternehmer grundsätzlich selbst.
Terminologie
Im Rahmen der Erbringung / Ausführung der werkvertraglichen Leistung steht dem Besteller gegenüber dem Unternehmer ein Weisungsrecht zu (vgl Arbeitsvertrag): So kann der Taxi-Gast bestimmen, dass das Taxi eine bestimmte Route fährt oder dass der Fahrer die Geschwindigkeit verringert oder noch jemand anderen aufnehmen soll.
Weisungsrecht
Was wird beim Werkvertrag hergestellt? – Wichtig: Das herzustellende Werk, der zugesagte Erfolg kann körperlich oder unkörperlich sein; zB eine Autoreparatur oder die Errichtung eines Hauses, aber auch Auskunftserteilung, eine Musik- oder Theateraufführung, ein Gutachten oder die Beförderung durch ein Taxi. Bei Theater-, Konzert- oder Kinoaufführungen oder der Personenbeförderung – zB mit der Bahn – erwerben / ‘kaufen’ Besucher / Fahrgäste zwar uU eine Karte, was aber nichts am Vorliegen eines Werkvertrags ändert; es liegt kein Kaufvertrag vor!
(Leistungs)Gegenstand
Das jüngere dtBGB nimmt auf diese Entwicklungen bereits Rücksicht: Nach § 631 Abs 2 dtBGB ist „Gegenstand des Werkvertrages ... sowohl die Bestellung oder Veränderung einer [körperlichen] Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.”
Abgrenzung Werkvertrag – Kaufvertrag: Neben der Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag gilt es auch zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag zu unterscheiden. Wird das Werk entweder ganz oder doch überwiegend aus dem Material des Unternehmers hergestellt, ist es nämlich fraglich, ob Werkvertrag oder Kauf auf Bestellung vorliegt: zB Schneider macht Kostüm aus von ihm beigestelltem Stoff. § 1166 ABGB rechnet diese Fälle im Zweifel zum Kauf. Im Zweifel meint: Wenn die Parteien nichts andres ausdrücklich vereinbart haben oder nach der Verkehrssitte oder der Natur der Sache wollen.
Werk <-> Kauf
Als praktische Regel, die der Verkehrssitte entspricht, gilt:
Abgrenzungsregel
Kauf ist anzunehmen, wenn es sich um allgemein marktgängige Sachen, insbesondere Serienerzeugnisse, handelt (zB Konfektionskleidung mit allenfalls minimal möglicher Anpassung: Länge, Bund etc oder Fertigküche);
Werkvertrag, wenn die Erzeugung die besonderen Bedürfnisse des Bestellers umfassender berücksichtigen soll; individuelle Anpassung (zB Maßanzug / -kostüm in Übergröße oder Einbauküche oder -kasten).


Lieferung einer Sache: Kaufvertrag oder Werkvertrag?
Abbildung 12.22:
Lieferung einer Sache: Kaufvertrag oder Werkvertrag?
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 27/223 (1954): Lieferung einer serienmäßigen, nach den Plänen des Unternehmers hergestellten, lediglich kleine Abänderungen aufweisenden Registrierkasse ist Kauf, nicht Werkvertrag, auch wenn der Unternehmer aus arbeitstechnischen Gründen nicht eine schon erzeugte Kasse abändert, sondern eine neue herstellt.
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II. ÖNormen und Haftrücklass
1. Zur Bedeutung von AGB und ÖNormen
Die nähere inhaltliche Ausgestaltung von Werkverträgen erfolgt in der Praxis oft über:
AGB (→ KAPITEL 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen), sei es bei Beförderungsverträgen (zB Bahn, Post, Lifte), Wäschereien oder chemischen Reinigungsanstalten, Kraftfahrzeugwerkstätten, Theatern udgl oder
mittels sog ÖNormen.
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2. ÖNormen
Sie spielen vor allem im Bauvertragsrecht eine praktische Rolle und sind (wie AGB) vorformulierte Vertragsinhalte. Sie werden aber, zum Unterschied von herkömmlichen AGB, weder von einem, noch von beiden (→ KAPITEL 6: Vorvertrag <-> Rahmenverträge: Rahmenvertrag) Vertragsteil/en formuliert, sondern von einem Dritten, dem Österreichischen Normungsinstitut, nach dem NormenG (BGBl 240/1971) geschaffen.
Vertragschließende Parteien können sich dieser ÖNormen – zB für Bauleistungen – zur Erleichterung ihres Vertragsschlusses bedienen, müssen das aber nicht. Zum Teil ist das Heranziehen von ÖNormen aber branchenüblich.
Beispiel
Die vom ÖNormungsinstitut erarbeiteten ÖNormen sind für sich nicht rechtsverbindlich, sondern bedürfen, wie AGB, der vertraglichen Vereinbarung als Geltungsgrund. Daher kann von ihnen im Einzelfall abgewichen werden! Sie können aber auch durch Gesetz oder Verordnung für verbindlich erklärt werden; vgl etwa § 17 Abs 6a WEG 1975 (= § 34 Abs 5 WEG 2002). – ÖNormen dienen den vertragschließenden Parteien auch als wichtige „Orientierungshilfen” (Adamovich / Funk).
Geltungsgrund von ÖNormen
Seit 1.1.1996 existiert eine ÖNorm für ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung. Es ist die ÖNorm A 4000: Abrechnung von Bewirtschaftungskosten von Gebäuden mit Miet- und Eigentumswohnungen.
Die ErlBem zur RV des NormenG 1971 umschreiben ÖNormen so: Sie sind allgemeine Richtlinien zur Vereinheitlichung von Begriffen, Formen, Abmessungen, Eigenschaften, Verfahren, Lieferbedingungen, Qualitätskriterien etc, die eine Vereinheitlichung, Vereinfachung und Erleichterung der beruflichen Tätigkeit zum Ziel haben.
Unterschieden werden technische Normen und Vertragsnormen; letztere dienen der Vereinheitlichung und Typisierung von Vertragsinhalten. Im Falle ihrer Verwendung erspart sich eine oder sogar beide Parteien das Erstellen von AGB oder das Vereinbaren eines Rahmenvertrags.
Technische Normen und Vertragsnormen
Zur erinnern ist an die Umschreibung von AGB als typisierten Vertragsinhalten → KAPITEL 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Praktisch bedeutsam sind ÖNormen für das Geltendmachen bauvertraglicher Gewährleistungsansprüche. ÖNormen legen nämlich Maßtoleranzen fest: ZB darf eine Mauer von weniger als 4 m Länge nur um 2 cm abweichen; ein Estrich, auf dem ein Holzboden oder Fliesen verlegt werden, darf nur um 5 mm vom Ebenmaß abweichen. Größere Abweichungen berechtigen zu einem Verbesserungs- oder Reparaturanspruch oder zur Preisminderung. – Wer mehr Qualität will, muss das – darüber hinaus – vereinbaren!
Gewährleistungsansprüche
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3. Haftrücklass
Er bedeutet im Werkvertrags- und insbesondere im Bauvertragsrecht, dass ein Teil des Entgelts für eventuelle Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche vereinbarungsgemäß zurückbehalten werden darf. – Eine Bankgarantie (→ KAPITEL 15: Garantievertrag und Bankgarantie) für derartige Zwecke wird Haftbrief genannt.
Bauvertragsrecht
Die historischen Ansätze einer solchen Sicherungspraxis im Bauvertragsrecht sind schon im antiken Griechenland nachweisbar.
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III. Pflichten des Werkunternehmers
1. Herstellung des Werkes
Der Unternehmer hat nach § 1165 ABGB – und das ist seine Hauptpflicht – das Werk herzustellen und rechtzeitig abzuliefern, aber auch für allfällige Mängel einzustehen (→ Gewährleistung) und nach allgemeinen Vorschriften für Schaden zu haften → Schadenersatz – Häufig treffen den Werkunternehmer auch Nebenpflichten, wie eine Gebrauchs- oder Reparaturanweisung zu geben oder Autofahrer in die Waschanlage einzuweisen; RZ 1982/61.
Erst die vollständige Herstellung des Werkes (samt der allenfalls nötigen Übergabe von Unterlagen zur Überprüfung) lässt die Werklohnforderung des Unternehmers fällig werden; es sei denn, eine Leistung /Lieferung in Abschnitten wäre vereinbart worden, was bei Werkverträgen häufig vorkommt; zB Hausbau: Kellergleiche, Rohbaufertigstellung, völlige Fertigstellung.
Fälligkeit des Werklohns
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 22. 3. 2002, 1 Ob 47/02x, EvBl 2002/130: Abschluss eines Werkvertrags über Einbau eines Schaltschranks. Werkunternehmer liefert Schaltkasten und klagt auf Zahlung des Werklohns. Werkbesteller wendet ein, dass die Übergabe der zum Schaltkasten gehörenden umfangreichen Dokumentation unterlassen worden sei, worauf der Werkunternehmer die Dokumentation in einer Tagsatzung vorlegt. – OGH beurteilt Werk bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz dennoch als noch nicht beendet – und die Werklohnforderung daher noch nicht fällig. Die Fälligkeit trete nämlich erst dann ein, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gewährt hat – dies erfordere im vorliegenden Fall (auf Grund des Umfangs der Dokumente) längere Zeit.
OGH 26. 2. 2002, 1 Ob 40/02t, JBl 2002, 658 = EvBl 2002/131: Generalunternehmer übernimmt Herstellung von Böden und der Estriche für ein Einfamilienhaus und beauftragt einen Subunternehmer mit den Estricharbeiten. Trotz offensichtlicher Mängel (der Estriche) klagt der Generalunternehmer den „Auftraggeber” auf Werklohnzahlung. Einen Teil der Kosten dieses verlorenen Vorprozesses will er idF vom Subunternehmer einklagen/refundiert erhalten. – OGH: Die Kosten, die ein Generalunternehmer für eine ersichtlich aussichtslose Prozessführung aufwendet, hat auch ein Subunternehmer, der das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers auf Grund seiner mangelhaften Arbeit verschuldet hat, nicht zu ersetzen. Ein solcher Schaden liegt außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs (→ KAPITEL 9: Rechtswidrigkeitszusammenhang) der verletzten Vertragsnorm.
„Der Unternehmer ist – nach § 1165 ABGB – verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen „. – Aus dem zweiten Satzteil ergibt sich, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, das Werk stets selber auszuführen, wenngleich er weiterhin für den Erfolg einzustehen hat, also haftet. Er darf:
Ausführung des Werks durch Hilfspersonen
• sowohl eigene Hilfspersonen / (Erfüllungs)GehilfeniSd § 1313a ABGB heranziehen,
• als auch die Ausführung des gesamten Werks oder doch eines Teils davon an andere selbständige Unternehmer – sog Subunternehmer (→ Schadenersatz) – weitergeben.
Rechtssprechungsbeispiel
GlU 11.030 (1886): „Ausarbeitung eines einem Advocaten persönlich abgeforderten Gutachtens durch einen „Concipienten” desselben: Anspruch des Advocaten auf Honorar?” → Handelsvertreter.
Man denke auch an Konstellationen wie von Reiseveranstaltern zu Fluglinien, Hotels, Busunternehmen oder das Verhältnis von General- zu einzelnen Sub unternehmern im Rahmen von Bauführungen; dazu gleich mehr.
Weisungen des Werkbestellers hat der Unternehmer aber grundsätzlich selbst zu befolgen oder doch befolgen zu machen. Zur Warnpflicht nach § 1168a Satz 3 ABGB → Schadenersatz Ansonsten arbeitet der Unternehmer aber weisungsfrei.
Weisungen


Pflichten des (Werk)Unternehmers (1)
Abbildung 12.23:
Pflichten des (Werk)Unternehmers (1)


Pflichten des (Werk)Unternehmers (2)
Abbildung 12.24:
Pflichten des (Werk)Unternehmers (2)
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2. Gewährleistung
§ 1167 nF – in Geltung seit 1.1.2002 – erklärt bei „Mängeln des Werkes”, die allgemeinen, für entgeltliche Verträge geltenden Bestimmungen der §§ 922-933b ABGB für anwendbar → KAPITEL 7: Gewährleistung als ¿Schlecht-Erfüllung¿. Damit wurde die (wohl zu Recht) von den kaufvertraglichen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB abweichende werkvertragliche Gewährleistungsregel beseitigt, was keine Verbesserung bedeutet. Stellen die §§ 922 ff nF schon einen Kniefall vor der Wirtschaft und ihren Interessen dar, bildet die erwähnte Gleichschaltung des Werkvertragsrechts ein sachliches Ärgernis.
Die bisher sowohl tatbestandlich wie rechtsfolgenmäßg flexiblere Lösung des § 1167 ABGBaF entsprach den Besonderheiten dieses Vertragstypus in höherem Maße, als die nivellierende neue Regelung.
Flexiblere Lösung des § 1167 ABGB aF
Zu bedenken gilt es nämlich für die Gewährleistung beim Werkvertrag nach wie vor, dass dieser Vertragstypus anfällig ist für Gewährleistungsprobleme, zumal das häufige Erbringen eines nach individuellen Gesichtspunkten zu erstellenden Werks immer wieder Abweichungen vom Gewünschten und Vereinbarten mit sich bringt. (Beim Kauf ist das anders!) – Dazu kommt, dass im Anwendungsbereich des § 1167 ABGB häufig auch für Mängel an unkörperlichen Werken (zB eine künstlerische Aufführung, eine Beförderungsleistung oder ein Gutachten) einzustehen ist, für welche die Rechtsfolgen der §§ 922 ff ABGB zu schwerfällig sind; vgl im übrigen die Vorauflage (2000).
§ 1167 ABGB aF: „Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.”
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 69/II 218 (1996): Nicht ordnungsgemäß ausgeführter Werbedruckauftrag für einen Tischaufstellkalender, der als Werbegeschenk geplant war: Der Text war nicht richtig positioniert, der Druck entsprach nicht dem vorher übermittelten Bürstenabzug und die Druckfarbe war bestellungswidrig hellgrau statt schwarz. – Es geht um die Frage: Wandlung oder bloß Preisminderung. Kläger war das Druckunternehmen, Beklagter der Besteller. Der OGH wies im Gegensatz zu den Unterinstanzen die Klage insgesamt ab, hielt also die Wandlung für berechtigt, was zu begrüßen ist.
Beim Werkvertrag ist für den Erfolg auch dann (!) einzustehen, wenn die Leistung / Ausführung zwar nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht wurde, sie sich aber dennoch als mangelhaft erweist, weil sie nicht den vereinbarten Erfolg erbringt. – Auch Gewährleistungsansprüche bestehen verschuldensunabhängig.
Anerkannte Regeln der Technik
Rechtssprechungsbeispiel
WBl 1989, 307 (Einbau von Aluminiumfenstern) uH auf die dtRspr und Lehre: Bei der Anwendung neuer Methoden und bei der Verwendung neuer Werkstoffe hat das damit verbundene Risiko des Fehlschlagens der Unternehmer zu tragen, es sei denn, der Besteller hätte eingewilligt; aber auch diese Einwilligung entlastet den Unternehmer nicht, wenn der Besteller zuvor nicht erschöpfend über diese Risken aufgeklärt worden ist; vgl Soergel, Kommentar zum BGB Rz 36 zu § 633.
Die Rügepflicht des § 377 HGB (→ KAPITEL 7: Kaufmännische Rügepflicht) gilt auch für Werkverträge, wenn der Unternehmer den Stoff beistellt, also ein sog Werklieferungsvertrag iSd § 381 Abs 2 HGB vorliegt.
Rügepflicht
§ 381 Abs 2 HGB: „[Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften] ... finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.”
Die Fristen des § 933 ABGB laufen ab Über- oder Abnahme des erstellten Werks. In der Praxis kommt es häufig zu vertraglicher Fristverlängerung durch Garantievereinbarungen; Herstellergarantie.
Fristen


GWL-Vergleich: Kauf- und WerkV
Abbildung 12.25:
GWL-Vergleich: Kauf- und WerkV
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3. Schadenersatz
Der Unternehmer haftet nach allgemeinen (Gewährleistungs)Grundsätzen für den von ihm verschuldeten Schaden; §§ 933a und b ABGB. Er haftet dabei insbesondere auch für:
die Verletzung der Warnpflicht nach § 1168a Satz 3 ABGB bei offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffs oder bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers und für allfällige Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen.
Verletzung der Warnpflicht: § 1168a
Besonders zu beachten ist die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Werkbesteller; § 1168a ABGB. Sie gilt auch bei offenbar unrichtiger Anweisung des Bestellers und bei offenbarer Untauglichkeit des Stoffs. Vom Unternehmer wird (größere) Sachkunde erwartet. – Die Warnpflicht gilt auch gegenüber (scheinbar) sachkundigen Bestellern, zB einem Architekten.
Rechtssprechungsbeispiel
Eine typische Warnpflicht nach § 1168a ABGB trifft den Betreiber einer Reifenfachwerkstätte, wenn die vom Besteller beigestellten und über dessen Auftrag am Fahrzeug zu montierenden Reifen ungeeignet sind; vgl SZ 45/75 = JBl 1973, 207 = ZVR 1973/153.
JBl 1978, 208 (Verletzung der Warnpflicht nach § 1168a ABGB): Reinigung eines Wildlederkostüms durch einen Subunternehmer: Der Werkunternehmer haftet bei Verletzung seiner Warnpflicht auch dann, wenn das Kostüm trotz fachgemäßer Reinigung ausfärbt und eingeht. Vgl damit die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht → KAPITEL 10: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht: § 1299 ABGB.
SZ 1/79 (1919): Zu färbender Stoff wird von einem Bediensteten des Subunternehmers gestohlen. Der Werkunternehmer haftet dem geschädigten Besteller als Generalunternehmer vertraglich auch für das Verschulden seiner Subunternehmer und allenfalls deren Gehilfen entdeckt.
OGH 29. 6. 2000, 8 Ob 97/00y, EvBl 2001/13: Werkunternehmer stellt für Hotel Einrichtungsgegenstände her, die zwar gemäß den Anweisungen des Werkbestellers hergestellt werden, aber doch den Anforderungen des Hotelbetriebs nicht gewachsen sind; zB Kratzspuren im Holzmosaikfußboden durch zu schwache Versiegelung. Werkunternehmer warnt Besteller nicht, obwohl er weiß, dass die Anweisungen des Bestellers nicht sachgerecht sind. – OGH: Ein Verbesserungsanspruch habe keine Grundlage im Werkvertrag selber (?) – OGH schlägt daher (verfehlten) Weg über § 872 ABGB vor. (Zu enges Verständnis der Warnpflicht.)
OGH 17. 8. 2001, 1 Ob 170/01h: Zum Verkauf bestimmtes Auto wird zur Reparatur eines bestimmten Mangels an eine Werkstatt (Werkunternehmer) übergeben; die noch einen andern Fehler entdeckt, diesen aber nur unsachgemäß beseitigt und den Werkbesteller auch nicht darauf hinweist. Die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Überprüfungsklausel lautete: Das Auto sei „so zu reparieren, dass alles wieder in Ordnung” sei, was auch bislang unbekannte Fehler umfasste. Nach zwei Monaten/4000 km führt das unsachgemäße Beheben des zweiten Mangels zu einem Schaden, der doppelt so hoch ist, wie eine fachgemäße Reparatur gekostet hätte. – OGH lässt Werkunternehmer wegen Verletzung der Warnpflicht (§ 1168a ABGB) haften.
Zu den Begriffen General-, Sub-, Total- und Hauptunternehmer: Gehen wir von einem Beispiel aus: A ist Häuslbauer und kann als Bauherr mit den einzelnen Handwerkern (Baumeister, Elektriker, Installateur etc) Einzelwerkverträge schließen. Er muss sich in diesem Fall um die Handwerkertermine, eine qualitätsvolle Bauausführung und Bauüberwachung selber kümmern. – Will er das nicht, gibt es rechtliche Möglichkeiten, es sich einfacher zu machen. Er bestellt einen Generalunternehmer, der alle diese Arbeiten für ihn erledigen soll. Dieser Generalunternehmer kann zB Baumeister oder Architekt sein. Praktisch wichtig ist es, den Aufgabenbereich des Generalunternehmers vertraglich klar festzustellen, denn ein Generalunternehmer übernimmt die vollständige Herstellung des Werkes nach Plan. Er hat das vollständige Werk fehlerfrei zu übergeben. – Von Totalunternehmer wird oft dann gesprochen, wenn jemand zu den typischen Aufgaben des Generalunternehmers noch weitere Aufgaben, nämlich zB die Grundstücksbeschaffung, Finanzierung und Planung übernimmt. General- oder Totalunternehmer erbringen die vereinbarten Leistungen entweder selber oder bedienen sich (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) anderer Unternehmer, sog Subunternehmer. – Vergibt ein General- oder Totalunternehmer die nötigen „Subaufträge” nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern im Namen und auf Rechnung des Bauherrn / Kunden, spricht man oft bloß von Hauptunternehmer. – Die Unterschiede der einzelnen Unternehmertypen zeigen sich etwa bei auftretenden Mängeln. Wurde ein General- oder Totalunternehmer bestellt, ist dieser für alles verantwortlich. Hat man dagegen selber die Werkaufträge vergeben oder sich bloß eines Hauptunternehmers bedient, muss bei Vorliegen von Mängeln (zB einer Fehlkonstruktion des Daches) geklärt werden, wer dafür verantwortlich ist (Planer, Baumeister oder Dachdecker etc?) Das kann schwierig sein, lange dauern und hohe (Sachverständigen)Kosten verursachen.
General-, Sub-, Total- und Hauptunternehmer
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 16. 1. 2001, 4 Ob 323/00d, EvBl 2001/110: Eine Miteigentümerin, die im Haus ein Geschäft betreibt, wird von der (Miteigentümer)Gemeinschaft bevollmächtigt, eine Portalrenovierung durchführen zu lassen. Sie erteilt darauf Vollmacht an einen Bauunternehmer zur Durchführung der geplanten Arbeiten. Dieser (General)Bauunternehmer legt aber den ausführenden Subunternehmern gegenüber seine Bevollmächtigtenstellung nicht offen, holt dies aber nach, als ihm von diesen (ausführenden Subunternehmern) deren Arbeiten in Rechnung gestellt werden. – OGH lässt das (wie bisher) ausreichen und betrachtet die Verträge des als Generalunternehmer tätigen Bauunternehmers als mit dem Machtgeber (= Miteigentümergemeinschaft) zustandegekommen. (Klägerin war eine als Subunternehmerin herangezogene Tischlerei, Beklagte die von der Miteigentümergemeinschaft bevollmächtigte Geschäftsinhaberin. Praktische Lehre: Passiv klagslegitimiert war die Gemeinschaft, nicht die bevollmächtigte Miteigentümerin! Es wurde demnach falsch eingeklagt!)
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4. Zur (häufigen) Pauschalpreisvereinbarung
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1987/176: § 1170 ABGB – Wäschereinigung: Der vereinbarte Pauschalpreis ist verbindlich, auch wenn sich herausstellt, dass die übernommenen Arbeiten die veranschlagten Mengen erheblich (hier: um 33 %) über- oder unterschreiten ....Kläger = Wäscherei / Werkunternehmer Beklagter = Kurbetriebsgesellschaft / Werkbesteller. Eine Vertragsanpassung gemäß § 1118 ABGB setzt die Unzumutbarkeit der Zuhaltung des Vertrages voraus, welche nur bejaht werden kann, wenn das Festhalten am Vertrag mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbare Folgen hätte .... Mit Vertrag vom 8.1.1976 übernahm der Kläger die Reinigung der „gesamten in den derzeitigen Betrieben der Auftraggeberin (Beklagten) anfallenden Wäsche um den hiemit vereinbarten jährlichen Pauschalbetrag von 550.000 S” wobei die Vertragsdauer mit 10 Jahren ... festgesetzt wurde. Der Klägerstellte das Begehren auf Feststellung, der zwischen ihm und der beklagten Kurbetriebsgesellschaft 1976 geschlossene Werkvertrag sei mit sofortiger Wirkung aufgelöst bzw aufgehoben; hilfsweise beantragte er a) die Feststellung, der vorgenannte Werkvertrag sei auf Grund seiner Aufhebungserklärung aufgehoben; b) die Verurteilung der beklagten Partei, ihm an Stelle des bisher im genannten Werkvertrag vereinbarten jährlichen Pauschalbetrages von 555.000 S einen solchen von 800.000 S zu zahlen.
Beachte
Vgl im übrigen die Ausführungen zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund → KAPITEL 6: Die außerordentliche Kündigung: ebenfalls strenge Linie des OGH.
Beispiel
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5. Gefahrtragung beim Werkvertrag
Der Werkvertrag kennt eigene Regeln, was bei Vereitelung der Ausführung des Werks zu gelten hat: Sie finden sich in den §§ 1168 und 1168a ABGB.
Was meint „Gefahr”? – Der Gefahrbegriff stellt die Frage danach, wer den wirtschaftlichen Nachteil zu tragen hat, wenn (zwischen Vertragsschluss und Fertigstellung/Übergabe des Werks) durch Zufall entweder:
Gefahr?
• die Ausführung des Werks unterbleibt oder
• das bereits hergestellte Werk (vor Abnahme / Übergabe) untergeht.
Zu erinnern ist an die Gefahrtragungsregeln bei Kauf und Tausch; § 1064 iVm §§ 1048 ff ABGB.
Zur „Sphärentheorie” des § 1168 ABGB Vereitelung der Ausführung:
Sphärentheorie
• Liegen die Umstände der Vereitelung der Ausführung, in der Sphäre des Bestellers, trägt der Besteller die Preisgefahr, dh er muss zahlen. Der Unternehmer behält, wenn er leistungsbereit ist, seinen Werklohnanspruch; § 1168 Abs 1 ABGB. Allerdings kommt es zur Vorteilsanrechnung des Ersparten oder des durch anderweitige Verwendung Erworbenen oder des zu erwerben absichtlich Versäumten; zB Portraitierter stirbt.
Zu den Pflichten des Werkbestellers → Bestellerpflichten
• Liegen dagegen die Umstände die zur Vereitelung der Ausführung führen, in der Sphäre des Unternehmers, verliert dieser seinen Entgeltanspruch; zB Schlechtwetter vereitelt eine von diesem organisierte (Musik)Veranstaltung.
• Liegen die Umstände außerhalb der Sphären beider Vertragspartner verliert der Unternehmer ebenfalls seinen Entgeltanspruch, weshalb es häufig zu vertraglicher Modifikation kommt; zB Film- oder Konzertaufführung wird behördlich untersagt. Die Karte gilt dann weiter.
• Bis zur Übergabe / Übernahme des Werks trägt der Unternehmer die Gefahr. Bei Annahmeverzug (→ KAPITEL 7: Gläubiger- oder Annahmeverzug) geht die Gefahr auf den Besteller über.
Gefahrtragung für das fertiggestellte Werk
• Derjenige, der den Stoff beistellt, trägt im Fall des Untergangs oder der Beschädigung des Werks die Gefahr für den Stoff. Bei sich herausstellender Untauglichkeit des Stoffs aber auch die Gefahr für das gesamte Werk.


Sphärentheorie (1)
Abbildung 12.26:
Sphärentheorie (1)


Sphärentheorie (2)
Abbildung 12.27:
Sphärentheorie (2)


Sphärentheorie (3)
Abbildung 12.28:
Sphärentheorie (3)


Gefahrtragung beim Werkvertrag
Abbildung 12.29:
Gefahrtragung beim Werkvertrag
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IV. Bestellerpflichten
1. Entgelt-Vorschuss
Den (Werk)Besteller trifft neben unabdingbaren Fürsorgepflichten – § 1169 iVm § 1157 ABGB – die Pflicht, das bedungene oder, wenn nichts vereinbart wurde, ein angemessenes Entgelt zu leisten. Es ist im Zweifel im nachhinein fällig (§ 1170 Satz 1 ABGB), doch besteht eine gesetzliche Vorschusspflicht insofern, als der jeweilige Teil des Werklohns nach dessen korrekter Erfüllung zu entrichten ist, wenn das Werk in Abteilungen verrichtet wird oder Auslagen damit verbunden sind. Eine darüber hinaus gehende Vorschusspflicht müsste vereinbart werden.
Vgl die typische Entgeltvereinbarung / Verkehrssitte bei der Errichtung von Gebäuden: zB 1/3 bei Baubeginn / Ausheben der Baugrube, 1/3 nach Fertigstellen des Rohbaus, 1/3 bei Abnahme; § 1170 Satz 2 ABGB. – Zu anderen Formen der Vorschusspflicht und überhaupt des Vorschusses → Der Entgeltvorschuss
Der Besteller hat das Entgelt (Werklohn) zu entrichten; nach § 1152 ABGB bedungenes oder angemessenes Entgelt. Unentgeltlichkeit ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anzunehmen. Nach der Rspr wird der Werklohn mit Übermittlung der Rechnung fällig, wenn eine detaillierte Berechnung erst nach Vollendung des Werks möglich ist. – Zu beachten ist nunmehr auch der neue § 1333 ABGB → KAPITEL 7: Weitere Rechtsfolgen des objektiven Schuldnerverzugs.
Entgelt – Werklohn
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 2000/103: Teilzahlungen auf den Werklohn vor Fertigstellung des Werks, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten, sind als Vorschüsse zu qualifizieren. Vorschüsse sind Vorauszahlungen eines noch nicht fälligen Entgelts; sie können bereits erbrachte Leistungen vor Fälligkeit der entsprechenden Forderungen vorweg entgelten oder auf noch nicht Geleistetes entfallen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Vorschuss ein Geldbetrag, der jemandem vorausgezahlt wird, obwohl er sonst erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrags hätte.
Ein (teilweises) Zurückbehalten des Werklohns, Zug um Zug (§ 1052 ABGB) gegen die Beseitigung von Mängeln, wird für zulässig erachtet; Verhältnismäßigkeit ist aber zu beachten. – Dem Unternehmer steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB ( → KAPITEL 15: Das Zurückbehaltungsrecht: § 471 ABGB) am beigestellten Material zu; er hat aber kein gesetzliches Pfandrecht.
Zurückbehalten des Werklohns
Unterbleibt die zur Ausführung des Werks erforderliche Mitwirkung des Bestellers – zB er sitzt dem Maler nicht Modell oder erscheint nicht zum Phototermin, kann der Unternehmer unter angemessener Nachfristsetzung unbeschadet seiner Ansprüche zurücktreten; § 1168 Abs 2 ABGB.
Mitwirkung des Bestellers
Das gilt etwa auch für Massagetermine und andere als Werkvertrag zu qualifizierende therapeutische Behandlungen.


Bestellerpflichten (1)
Abbildung 12.30:
Bestellerpflichten (1)


Bestellerpflichten (2)
Abbildung 12.31:
Bestellerpflichten (2)


Bestellerpflichten (3)
Abbildung 12.32:
Bestellerpflichten (3)
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2. Rücktrittsrecht
Das Rücktrittsrecht des Werkbestellers bei Schuldnerverzug des Werkunternehmers folgt den Regeln des § 918 ABGB → KAPITEL 7: Zum gesetzlichen Rücktrittsrecht des § 918 ABGB.
Umgekehrt liegt Gläubigerverzug vor, wenn der Besteller einer (Spezial)Massage den Behandlungstermin vergisst. Kann der Masseur den Termin nicht mehr anderweitig vergeben, was in einem derartigen Fall anzunehmen ist, bleibt der Werklohnanspruch (voll) aufrecht und eine Vorteilsanrechnung findet nicht statt. – Vgl auch § 50 Abs 3 ÄrzteG 1998.
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3. Verjährung
Der werkvertragliche Entgeltanspruch verjährt nach § 1486 Z 1 ABGB in 3 Jahren.
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4. Werkvertrag: Ziel- oder Dauerschuldverhältnis
Zum Unterschied vom Arbeitsvertrag ist der Werkvertrag idR ein Vertrag auf Ziel (Zielschuldverhältnis), der mit Vollendung und Abnahme des Werks endet. Nach allgemeinen Grundsätzen kann er daher jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden, eine Kündigung ist aber (wie bei anderen Zielschuldverhältnissen auch) nicht vorgesehen.
Werkverträge kommen aber auch als Dauerschuldverhältnisse vor. Sie folgen dann deren Regeln und enden durch Zeitablauf oder Kündigung.
Beispiel
Zu erinnern ist daran, dass die lange Dauer einer Werkherstellung allein, dem Vertrag noch nicht den Charakter des Zielschuldverhältnisses nimmt; zB Großbauprojekt über 3 Jahre.
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5. Beendigung des Werkvertrags
Welche Rolle spielt der Tod für die Beendigung des Werkvertrags?
Durch den Tod des (Werk)Bestellers endet der Werkvertrag nicht. Bezieht sich das Werk direkt auf seine Person, greift aber § 1168 ABGB. – Allein auch hier ist zu differenzieren; so kann das angefangene Porträt vielleicht noch vollendet werden.
Tod des Bestellers
Durch den Tod des (Werk)Unternehmers endet der Werkvertrag nur, wenn es sich um höchstpersönliche Arbeiten handelt; zB künstlerische Leistungen. Nicht, wenn der Kraftfahrzeugwerkstätteninhaber, bei dem sie das Auto in Reparatur haben, stirbt.
Tod des Unternehmers


Beendigung des Werkvertrags
Abbildung 12.33:
Beendigung des Werkvertrags
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V. Der Kostenvoranschlag
Literaturquelle
Kostenvoranschläge spielen in der Praxis eine wichtige Rolle; einerseits bei den vielfältigen Reparaturverträgen (sei es von beweglichen oder unbeweglichen Sachen; etwa um die Kosten einer Kellertrockenlegung zu schätzen), aber auch zB bei Neuanfertigungen, sei es der Anbau eines Hauses, das Anfertigen einer Zahnprothese oder der Austausch von Zahnamalgamfüllungen gegen körperverträgliches Material.
Reparaturverträge
Häufig sind im Zusammenhang mit Fragen des Kostenvoranschlags die Regeln für Offertstellungen zu beachten, zumal Kostenvoranschlag und Offerte oft identisch sind! – Dem „reinen” Kostenvoranschlag fehlt aber das zweite Kriterium einer gültigen Offerte: der endgültige Bindungswille → KAPITEL 5: Voraussetzungen einer gültigen Offerte. Durch Auslegung ist festzustellen, was gewollt war.
Regeln für Offertstellungen
1. Arten
§ 1170a ABGB regelt den praktisch wichtigen Kostenvoranschlag. Die Bestimmung besitzt über den Werkvertrag hinaus Bedeutung. – Das Gesetz unterscheidet zwischen:
• Kostenvoranschlägen mit Gewähr und
• Kostenvoranschlägen ohne Gewähr.
Beim Kostenvoranschlag mit Gewähr kann auch bei unvorhergesehener Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts verlangt werden!
Kostenvoranschlag mit Gewähr
Im Zweifel gilt nach ABGB ein erstellter Kostenvoranschlag als solcher ohne Gewähr; Entgeltlichkeitsvermutung. – Nach § 5 Abs 2 KSchG gilt im Zweifel das Umgekehrte: Es ist ohne abweichende Vereinbarung ein Kostenvoranschlag mit Gewähr anzunehmen.
Unterschiede: ABGB und KSchG
Auch beim Kostenvoranschlag ohne Gewähr besteht aber (nach dem Gesetz) bei beträchtlicher Kostenüberschreitung eine Anzeigepflicht des Unternehmers; andernfalls hat er keinen Anspruch auf die Mehrkosten! Der Besteller hat in diesem Fall ein Wahlrecht; § 1170a ABGB. Entweder übernimmt er die Mehrkosten oder er kann vom Vertrag zurücktreten, muss dann aber die bisher geleistete Arbeit des Unternehmers vergüten. – Wurde ein „Pauschale” vereinbart trägt der Unternehmer die Gefahr des Mehraufwands. Zur Pauschalpreisvereinbarung → Zur (häufigen) Pauschalpreisvereinbarung
Kostenvoranschlag ohne Gewähr
Der OGH kennt neben den beiden (Haupt)Formen des Kostenvoranschlags noch einen sog Schätzungsanschlag, der weder auf den Werkvertrag (sondern etwa auch bei Aufträgen herangezogen wird), noch auf die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 1170a ABGB beschränkt ist: offene (Gesetzes)Analogie; vgl das folgende Urteil.
Sog Schätzungsanschlag
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 21. 5. 2001, 10 Ob 82/00g, JBl 2002, 108: Rechtsanwalt wird mit Durchführung einer Auslandsreise (Südafrika) zur Klärung von Erbschaftsangelegenheiten (Auftrag) betraut. Als voraussichtliche Kosten nannte der Anwalt auf Anfrage ca 200.000 S, womit die Mandantin einverstanden war. Tatsächlich verlangte der Rechtsanwalt dann aber über 450.000 S und klagte diesen Betrag auch ein. – OGH kennt für den Bereich des Werkvertrags neben den beiden Varianten des Kostenvoranschlags in § 1170 a ABGB auch einen Schätzungsanschlag, der eine bloß überschlagsmäßige, beiläufige und nicht ohne weiteres verbindliche Kosteneinschätzung darstellt; vgl SZ 55/83. Diesen Schätzungsanschlag wendet der OGH analog auf die vorliegende Auftragsbeziehung an. Die Rechtsfolgen des Schätzungsanschlags stimmen in concreto mit § 1170 a ABGB überein, müssen dies aber nicht in jedem Fall.
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2. KSchG-Modifikation
Für Verbrauchergeschäfte zu beachten ist – daran sei nochmals erinnert – § 5 KSchG, der die bürgerlichrechtliche Regelung aus Gründen des Verbraucherschutzes umkehrt: Kostenvoranschläge für Verbraucher sind danach im Zweifel sowohl unentgeltlich, als auch verbindlich. – Entgeltlichkeit und Unverbindlichkeit müssten daher vereinbart werden.


Kostenvoranschlag
Abbildung 12.34:
Kostenvoranschlag
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VI. Verwandte Vertragstypen
Die Vertragsfreiheit macht den Werkvertrag zu einem sehr lebendigen – immer neue Formen entwickelnden – Typus. Neue wirtschaftliche „Dienstleistungen“ werden häufig in der Rechtsform Werkvertrag erbracht. Als Werkverträge iwS – dh dem Werkvertrag als Typus mehr oder weniger nahestehend (vgl auch die Marginalrubrik vor den §§ 631 ff dtBGB: „Werkvertrag und ähnliche Verträge”) sind bspw zu nennen:
Beförderungsverträge: zB Taxi oder Paketbeförderung;
Wichtige neue Verträge unterstehen dem Werkvertragsrecht
Reiseverträge: Werkvertrag + Geschäftsbesorgung → Der (Pauschal)Reiseveranstaltungsvertrag
Speditionsverträge: §§ 407 ff HGB
Frachtverträge: §§ 425 ff HGB
Verlagsverträge: §§ 1172 f ABGB
• der Architektenvertrag (ZiviltechnikerG 1994): Die bloße Herstellung von Bauplänen ist schlichter Werkvertrag; kommt dazu aber – wie häufig – noch die Leitung und Überwachung der Bauausführung, also insbesondere Geschäftsbesorgung hinzu (Vertragsschlüsse mit Professionisten oder Materialeinkauf etc) liegt ein Architektenvertrag (als Mischvertrag) vor; vgl § 1151 Abs 2 ABGB: das ist zusätzlich Auftrag mit oder ohne Bevollmächtigung. Zu den Mischverträgen allgemein → KAPITEL 5: Gemischte und atypische Verträge.
• der Kinder(garten)aufnahmevertrag und überhaupt Heimverträge aller Art (insbesondere auch Alten- und Pflegeheimverträge) als gesetzlich nicht geregelte (Misch)Typen.
Literaturquelle
Heirats- oder Partnervermittlungsverträge: vgl SZ 54/173 (1981);
Beratungsverträge verschiedenster Art; Beispiel: Anlageberatungen von Bankkunden (sind Werkverträge für Bankdienstleistungen); vgl für Deutschland: BGH NJW 1987, 1816 oder BGH NJW 1993, 3073 (3075). – Der Consulting- oder Unternehmensberatungsvertrag ist je nach Ausgestaltung im Einzelfall entweder als (freier) Dienstvertrag (insbesondere bei begleitender Dauerberatung), Werkvertrag (insbesondere bei Projektberatung) oder Mischvertrag mit beiden Typelementen anzusehen. Der OGH stellt in JBl 2000, 441 darauf ab, dass nach Bestimmung des Leistungsinhalts im Einzelfall zu prüfen sei, ob dadurch Sorgfalts- oder Erfolgsverbindlichkeiten begründet werden. Auftragselemente enthält der echte Beratungsvertrag nur ausnahmsweise und nur bei besonderer Vereinbarung: Management Consulting, zB Vertrag mit Steuerberater, Architektenvertrag, JBl 1967, 376.
Veranstaltungsverträge im Kunstsektor (Musik, Schauspiel; zB Vertrag zwischen dem Brindisi String Quartett und dem Musikveranstalter Galerie St. Barbara / Hall in Tirol);
• der Fernlehrkursvertrag; dazu JBl 1987, 521 → KAPITEL 5: Allgemeines (Willensmängel);
• der (private) Arbeitsvermittlungsvertrag; möglich seit 1.7.1994;
• der Bestattungsvertrag; Feuer- oder Erdbestattung;
• der Softwarevertrag;
• Inwieweit auf Massage- und therapeutische Behandlungsverträge die Werkvertragsregeln oder die freien Dienstverträge zur Anwendung gelangen, muss (wie bei Ärzten) im Einzelfall entschieden werden. In nicht wenigen Fällen wird aber eine werkvertragliche Beziehung anzunehmen sein. – Das gilt sowohl für die sog klassische Körpermassage wie Spezialmassagen, etwa die Akupunktmassage.
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VII. Der (Pauschal)Reiseveranstaltungsvertrag
Allgemein zur AGB-Problematik → KAPITEL 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Reisebedingungen (ARB) sind ein Beispiel für sog Branchen-AGB.
Literaturquelle
Mit BGBl 1993/247 wurden in das KSchG fünf neue Paragraphen unter der Marginalrubrik „Reiseveranstaltungsvertrag” eingefügt. Dazu kommt, dass seit 1.1.1995 in Österreich die EU-RL über Pauschalreisen gilt. – Mit dem Reiseveranstaltungsvertrag hat eine besondere werkvertragliche Dienstleistung ihre gesetzliche Regelung erfahren. – Für Deutschland vgl die §§ 651a–651m dtBGB.
1. Überblick
• § 31b KSchG gibt Begriffsbestimmungen: Was ist eine Reiseveranstaltung? Wer ist Veranstalter, wer Reisender?
• § 31c KSchG regelt den wichtigen Preisänderungsvorbehalt; kurz: keine Preisänderung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin.
• § 31c Abs 3 KSchG kennt ein Vertragsüberbürdungsrecht des Reisenden, der am Reiseantritt verhindert ist, auf eine „andere Person”! Zur Vertragsübernahme → KAPITEL 14: Die Vertragsübernahme.
• § 31d KSchG: Rücktritt vom Vertragdurch Reisende oder Storno der Reiseveranstaltung durch den Veranstalter. – Zur Deutung der Stornovereinbarung als Reugeld → KAPITEL 15: Reugeld: §§ 909 ff ABGB und § 7 KSchG.
• § 31e KSchG: Behandlung von Leistungsstörungen nach der Abreise.
• § 31f KSchG: Anordnung, dass die §§ 31a–e zwingendes Recht enthalten.
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2. Reisevermittler und Reiseveranstalter
Festzuhalten ist, dass ein Reisebüro dann strenger haftet, wenn es nicht nur als Reisevermittler, sondern selbst als Reiseveranstalter auftritt. – Der Reisveranstalter unterliegt aber der normalen Verschuldenshaftung und nicht der Gastwirtehaftung; vgl das folgende Urteil.
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 17. 10. 2001, 7 Ob 237/01f, EvBl 2002/50: Geschäftsführer einer GmbH bucht berufsbedingt eine Pauschalflugreise für 3 Tage nach London. Aus dem Hotelzimmer werden von einem Einsteigdieb (Fenster) der GmbH gehörende wertvolle technische Geräte gestohlen, nämlich Videokamera und Notebook. GmbH klagt Reiseveranstalter auf Schadenersatz. – OGH: Die Gastwirtehaftung für die Gefahr des offenen Hauses ist auf Reiseveranstalter weder unmittelbar noch analog anzuwenden, weil dieser keine Fremden beherbergt oder die Beherbergung im Reisevertrag doch in den Hintergrund tritt. Der Reiseveranstalter unterliegt der normalen vertraglichen Verschuldenshaftung. Ein Reiseveranstalter haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag aber auch insoweit (Nebenpflicht), als dieser Obhutspflichten für Sachen des Vertragspartners umfasst; hat dabei gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden des Hotelbetreibers als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen, was hier angenommen wird. OGH verneint zurecht ein Mitverschulden des Hotelgastes, der die ständig gebrauchten Geräte nicht in den Hotelsafe gab.
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3. Einzelprobleme
Vertragsänderung vor Abreise (durch das Reisebüro): Akzeptiert der Reisende diese (zB Preis- oder sonstige Änderungen) nicht, steht ihm ein Rücktrittsrecht (ohne Entrichtung einer Stornogebühr) zu;
Rücktritt und Storno: Tritt ein Reisender berechtigt vom Vertrag zurück oder storniert ein Reiseveranstalter die Reise selbst ohne Verschulden des Reisenden, so kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Rückerstattung all seiner geleisteten Zahlungen auch Vertragserfüllung durch Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen.
• Daneben kann ein Reisender auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend machen;
• Ansprüche von Reisenden bei mangelhafter Leistung des Reiseveranstalters: Hier bestehen grundsätzlich Gewährleistungsansprüche. – Zum Ersatz immateriellen Schadens bei entgangener Urlaubsfreude → KAPITEL 9: Schadensbegriff, Schadensarten, Schadensfeststellung (Schadensbegriff) Reisende treffen dabei aber gewisse Obliegenheiten: So sind aufgetretene Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Beachte
• Reisebuchungen werden immer häufiger über das Internet vorgenommen; sog Online-Buchung. Die Kundschaft gibt die Kreditkartennummer an, die vom Unternehmer auf Gültigkeit und Kontodeckung überprüft wird. Zu zahlen ist das Ticket bei Abholung am Schalter. – Zum Online-Vertragsschluss → KAPITEL 2: Internet und Recht. Mit Internetbuchungen umgehen Fluglinien die Reisebüros, die für den Verkauf von Flugtickets Provision erhalten.
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VIII. Entscheidungen zum Werkvertrag
Rechtssprechungsbeispiel
GlUNF 5437 (1911): Werkvertrag– Anbringung von Goldbrücken durch einen Zahnarzt im Gebiss eines Patienten: Berechtigung des letzteren zum Abgehen vom Vertrag wegen behebbarer, die Gebrauchsfähigkeit der Brücken aber beeinträchtigender Mängel.
SZ 49/60 (1976): Der Besteller kann gemäß § 1167 ABGB bei wesentlichen, wenn nur nicht leicht behebbaren Mängeln stets Wandlung begehren; hier ging es um die Erstellung von (Um)Bauplänen eines Gebäudes, das zuletzt ein Kaffeehaus war, in eine Apotheke und Drogerie. Die Pläne waren unbrauchbar und zur Einreichung bei der Baubehörde ungeeignet. Kläger = Werkunternehmer. Beklagter = Werkbesteller
WBl 1989, 307: Gewährleistung trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Werkherstellung – Vorgabe der Ausführungsart durch den Besteller. Kläger = Werkbesteller; Beklagter = Werkunternehmer.
OGH 22.2.1983, 5 Ob 510/83 (OLG Linz 29.10.1982, 3 R 154/82; KG Wels 17.5.1982, 2 Cg 128/78): §§ 1167 und 1168a ABGB: Der Unternehmer ist auch gewährleistungspflichtig, wenn er das Werk nach dem Stande der Technik hergestellt hat und doch ein Mangel vorliegt. Hat der Besteller das Werk in einer genau bestimmten Ausführung in Auftrag gegeben und führte gerade diese Ausführung zu einem Mangel der Gebrauchstauglichkeit, so ist der Unternehmer nur gewährleistungspflichtig, wenn er den Besteller hätte warnen müssen.
OGH 22.3.2001, 4 Ob 47/01t, JBl 2002/796 = EvBl 2001/156: Betreiber eines Sportartikelgeschäfts führt Lokalumbau durch. Werkunternehmer erstellt mangelhafte Dachkonstruktion; niedrigere Brandwiderstandsklasse als behördlich vorgeschrieben. Werkbesteller wählt idF teuerste Variante (Einzug einer Betonzwischendecke) und klagt auf Kostenersatz. – OGH: Besteller kann von einem mangelhaft erfüllenden Werkunternehmer die Mangelhehebungskosten nur ersetzt verlangen, wenn er den Schaden beheben lassen will; andernfalls besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Besteller kann den Verbesserungsaufwand aber auch dann ersetzt verlangen, wenn er den Mangel nicht dadurch behebt, dass er den vertragsgemäßen Zustand herstellt, sondern eine überlegene Lösung wählt. Sein (Ersatz)Anspruch ist aber mit den für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Verbesserungskosten begrenzt.
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