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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 6
zurück B. Cic – culpa in contrahendo
vor D. Ziel- und Dauerschuldverhältnisse
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C. Der Vorvertrag: § 936 ABGB
I. Was spricht für den Vorvertrag?
1. Der Vorvertrag ist beliebt, weil ...
Als Hauptgrund einen Vorvertrag abzuschließen ist zu nennen, dass dem beabsichtigten Hauptvertrag noch rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen; etwa der Abschlussreife des Hauptvertrags längere Vorbereitungsarbeiten vorausgehen können oder ganz einfach die Zeit für den Abschluss des Hauptvertrags (aus anderen Gründen) noch nicht reif ist, weil zB die „Entwicklung” noch zu sehr im Fluss ist.
• Der Vorvertrag ermöglicht demnach eine rechtliche Regelung, obwohl die Umstände für den Abschluss eines Hauptvertrags noch nicht reif sind; freilich ohne endgültige / absolute Verpflichtung. – Wurde ein Vorvertrag geschlossen, kann die künftige Entwicklung in größerer Ruhe abgewartet werden. Dies durch eine ausdrückliche oder auch nur die in § 936 ABGB gesetzlich vorgesehene Bedachtnahme auf geänderte Umstände: Umstandsklausel / clausula rebus sic stantibus → Vorvertrag und Umstandsklausel. Entwickeln sich die „Umstände” (= die Rahmenbdingungen für den Hauptvertrag) nicht wie erwartet, besteht keine Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrags.
• Auch steuer- und gebührenrechtliche Überlegungen können eine Rolle spielen; Vorverträge über Liegenschaften lösen nämlich nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG keine Grunderwerbssteuerpflicht aus und Vorverträge sind allgemein nicht gebührenpflichtig.
• Darüber hinaus kommt der Vorvertrag angeblich einem „Volksbedürfnis nach [vorläufiger] rechtlicher Regelung” (Gschnitzer, SchRAT2) entgegen, schafft aber gleichzeitig noch keine endgültigen Pflichten für den Fall, dass sich die künftige Entwicklung unerwartet oder ungünstig entwickelt.
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2. Typische Vorvertragskonstellationen
Gemeinsam haben alle idF angeführten praktischen Beispiele, dass sie eine noch unsichere / unklare tatsächliche oder rechtliche Situation vorläufig absichern wollen. – Der Vorvertrag schafft demnach ein rechtliches Provisorium, das dennoch nicht im Unverbindlichen verbleibt.
Rechtliches Provisorium
Mineralölfirma plant die Errichtung einer Tankstelle an einer erst projektierten Umfahrungsstraße: Deshalb schließen eine Liegenschaftseigentümerin und die Mineralölfirma einen Vorvertrag über einen Liegenschaftskauf und über die Errichtung und den Betrieb der Tankstelle an der projektierten Umfahrungsstraße. Würde die Mineralölfirma die Liegenschaft endgültig, dh bereits mit Hauptvertrag, kaufen, bliebe sie auf der Liegenschaft ‘sitzen’, wenn die Umfahrungsstraße nicht gebaut wird. Das bedeutete für sie uU einen beachtlichen finanziellen Verlust. Daher erscheint es klug, in einer solchen Situation keinen Hauptvertrag, sondern nur einen Vorvertrag zu schließen, weil dadurch zwar eine rechtliche Bindung, aber keine endgültige rechtliche Verpflichtung geschaffen wird.
Beispiele
• Ein/e Filmregisseur/in will sich eine berühmte Darstellerin für die Verfilmung eines interessanten Drehbuchs sichern, obwohl die Projektfinanzierung noch nicht gesichert ist.
• Mehrere Personen wollen eine Gesellschaft gründen und schließen dazu einen Vorvertrag in Form eines Vor(gründungs)vertrags ab. Ihre Aufgabe ist es, die Gesellschaftsgründung vorzubereiten; rechtlich wie wirtschaftlich. Soll eine GmbH gegründet werden, bedarf schon der Vorgründungsvertrag eines Notariatsakts; DRdA 1980, 314 = HS X/XI 18.
• Ein Fußballverein (ehemals Wacker Innsbruck) und der Spieler eines anderen Vereins (B. Pezzey, als er noch bei Werder Bremen spielte) schließen einen Vorvertrag betreffend den „Erwerb” dieses Spielers, weil die Freigabe des deutschen Clubs, bei dem Pezzey zur Zeit des Vorvertragsabschlusses spielte, noch fehlte. Für den Fall der Freigabe verpflichtet der Vorvertrag Bruno Pezzey mit Wacker Innsbruck einen Hauptvertrag (Spielervertrag) zu schließen.
• Auch die rechtliche Unsicherheit darüber, ob für ein Bauprojekt überhaupt eine Baugenehmigung erteilt oder eine bestimmte Bauweise gestattet wird oder die Wohnbauförderung genehmigt wird, spricht uU für den Abschluss eines Vorvertrags.
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3. Vorvertrag und Realkontrakte
Das ABGB kennt noch Realkontrakte (→ KAPITEL 3: Das Darlehen als Realvertrag: Folie 3.12), was den Vorverträgen größere Bedeutung beimisst. Denn: Fehlt beim beabsichtigten Abschluss eines Realvertrags die wirkliche Übergabe, kommt zwar kein Real-Hauptvertrag – zB ein Darlehensvertrag (vgl § 983 ABGB Schlusssatz) – zustande, wohl aber ein Darlehens-Vorvertrag → KAPITEL 3: Darlehensvorvertrag.
Andere Privatrechtsordnungen kennen die Realverträge nicht mehr. So das dtBGB, dessen § 488 den Darlehensvertrag bereits als Konsensualvertrag umschreibt: „Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag. (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.” – Die Unterscheidung zwischen Darlehens- und Kredit(eröffnungs)vertrag (→ KAPITEL 3: Der Kredit(eröffnungs)vertrag) erübrigt sich daher nach deutschem Recht. – Art 312 SchwOR folgt dem Vorbild des dtBGB. – Ein künftiges europäisches ZGB wird wohl auf die Realverträge verzichten.
Rechtvergleichung und Rechtsgeschichte
Frühes Rechtsdenken – etwa das altgriechische – legt Wert auf einen Zug um Zug-Leistungsaustausch und untersagt alles andere. Ein Zuwiderhandeln wird mit rechtlicher Undurchsetzbarkeit solcher (Leistungs)Ansprüche sanktioniert. Das hängt vornehmlich damit zusammen, dass frühe Rechtsordnungen den Schwierigkeiten, die mit einer Kreditierung des Kaufpreises oder einer Vorauszahlung verbunden sind, nicht gewachsen erscheinen. Vor allem die exekutive Rechtsdurchsetzung benötigt eine lange Entwicklung. Nur langsam erzwingt der rechtsgeschäftliche Verkehr ein Umdenken.
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II. Vertragsinhalt des Vorvertrags
1. Was ist das Ziel des Vorvertrags?
Der Vorvertrag ist „die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen”; § 936 ABGB. – Die Verpflichtung aus dem Vorvertrag beinhaltet demnach den Abschluss eines Hauptvertrags. Es kann also aus dem Vorvertrag heraus noch nicht auf Erfüllung (der Leistung!) geklagt werden. Dazu muss erst noch der Hauptvertrag geschlossen werden. Erst der geschlossene Hauptvertrag begründet die Leistungspflicht! – Die Erfüllung des Vorvertrags besteht im Abschluss des Hauptvertrags! Und diese Pflicht zum Abschluss des Hauptvertrags ist – wie erwähnt – keine absolute. Sie steht vielmehr unter der gesetzlichen Bedingung der „Umstandsklausel”, die freilich kautelarjuristisch präzisiert werden kann → Vorvertrag und Umstandsklausel
Rechtssprechungsbeispiel
Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrags ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtung, da die Zeit noch nicht reif ist. OGH 25.6.1976: NZ 1978, 29 = JBl 1978, 153. (Dittrich / Tades, MGA-ABGB 35, § 936 E 3)
Die Zulässigkeit zum Abschluss von Vorverträgen ergibt sich schon aus der Vertragsfreiheit. – Das dtBGB kennt bspw keine Regelung des Vorvertrags, dennoch ist er aus diesem Grund anerkannt; vgl dagegen Art 22 SchwOR. – Der Vorvertrag richtet sich auf den Abschluss eines Titel- oder Verplichtungsgeschäfts. Die Verfügung ist kein Gegenstand des Vorvertrags.
Vertragsfreiheit
Zur Unterscheidung Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft → KAPITEL 2: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
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2. Arten des Vorvertrags
Vorverträge können einseitig oder zweiseitig verbindlich / verpflichtend sein, je nachdem ob nur ein oder beide Vertragspartner einen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags haben; GH 1918, 449.
Einseitig oder zweiseitig verpflichtend
Beispiel
Wurde diesbezüglich nichts vereinbart, sind im Zweifel beide Vorvertragsparteien zum Abschluss eines Hauptvertrags – unter den vereinbarten Bedingungen – verpflichtet.
Zweifelsregel
Vorverträge werden entgeltlich oder unentgeltlich geschlossen. Dies in dem Sinne, dass sich – in unserem Beispiel der Mineralölfirma – die Liegenschaftseigentümerin dafür etwas zahlen ließ, dass nur sie die Vorvertragsverpflichtung, dh konkret: die Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrags, auf sich nimmt!
Entgeltlich oder unentgeltlich
Beispiel
Vorverträge sind hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit wie die entsprechenden Hauptverträge zu behandeln; SZ 42/136 (1969). Ist der Vorvertrag auf den Abschluss eines Bestandvertrags gerichtet, ist er daher als entgeltlicher Vertrag zu behandeln; MietSlg 24.097 (1972). Das ist nicht damit zu verwechseln, dass ein Entgelt (für den Vertragsschluss) zu entrichten ist.
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III. Gültigkeitsvoraussetzungen – Sanktionen
1. „Zwei” Kriterien
Um einen gültigen Vorvertrag zu schließen, müssen zwei gesetzliche Kriterien erfüllt werden, nämlich:
Inhaltliche Bestimmtheit: Auch beim Vorvertrag müssen „die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt sein”. – Vorvertrag und Hauptvertrag unterscheiden sich daher nicht in ihrer inhaltlichen Bestimmtheit! Man sagt, der Vorvertrag müsse so bestimmt sein, dass er auch als Hauptvertrag verbindlich wäre.
Inhaltliche Bestimmtheit
Beispiel
Zeitbestimmung: Das Gesetz verlangt ferner, dass die „Zeit der Abschließung” des Hauptvertrags von den Parteien bereits im Vorvertrag bestimmt wird; auch hier muss wenigstens Bestimmbarkeit vorliegen. – Der Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrags kann aber (im Vorvertrag) beliebig weit in die Zukunft verlegt werden.
Zeitbestimmung
Rechtssprechungsbeispiel
GlUNF 1216 (1900): Die Bestimmung der Zeit des Hauptvertragsabschlusses durch eine Bedingung (ungewisses Ereignis → KAPITEL 13: Die Bedingung) genügt.
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2. Vorgehen bei Nichterfüllung des Vorvertrags?
Wie ist vorzugehen, wenn die aus dem Vorvertrag heraus bestehende Verpflichtung, einen Hauptvertrag zu schließen, nicht erfüllt wird?
Zunächst: Was meint das Gesetz in § 936 Satz 2 ABGB, wenn es davon spricht, dass „auf die Vollziehung solcher Zusagen ... längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpunkte gedrungen werden” muss? – Das ist iSv Klage, Klagseinbringung zu verstehen! Und worauf ist zu klagen? Auf Abschluss des Hauptvertrags!
Der Anspruch, einen Hauptvertrag abzuschließen, muss demnach innerhalb 1 Jahres – ab dem vereinbarten Hauptvertragsabschlusszeitpunkt – durchgesetzt werden.
Fraglich bleibt, ob in einem solchen Fall der Richter die säumige Partei dazu verurteilen soll, eine dem Vorvertrag gemäße Willenserklärung abzugeben (und bei Fehlen / Verweigerung derselben, diese Partei zur Leistung von Schadenersatz zu verurteilen) oder ob die vertragstreue Partei – wie bei der Weigerung, eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen – ein Urteil erlangen kann, das schon die Wirkungen des nicht abgeschlossenen Hauptvertrags erzeugt? – Die Diktion des Gesetzes spricht eher für die erste Variante. Der dtBGH lässt es zu, mit der Klage auf den Abschluss des Hauptvertrags bereits die auf Leistung nach dem Hauptvertrag zu verbinden; in die Urteilsformel ist aber uU der Vorbehalt aufzunehmen, dass das Zustandekommen des Hauptvertrags Voraussetzung für die Leistung ist.
„Wozu“ ist zu verurteilen?
Rechtssprechungsbeispiel
MietSlg 7828 (1960): Wird der Abschluss des Hauptvertrags unbegründet verweigert, liegt Erfüllungsverzug vor, der bei Verschulden auch zu Schadenersatz verpflichtet.
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3. Rücktritt vom Vorvertrag? – Anfechtung
Wird die Pflicht zum Abschluss eines Hauptvertrags von einer Partei nicht erfüllt, gerät diese in (Schuldner)Verzug und die andere Partei kann vom Vorvertrag zurückzutreten !
Hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit ist der Vorvertrag wie ein anderes Rechtsgeschäft zu beurteilen. Es wäre unsinnig, dazu auf den Hauptvertrag warten zu müssen.
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4. Form?
Ist der Hauptvertrag formpflichtig, gilt dies auch für den Abschluss des Vorvertrags; etwa in folgenden Fällen:
• § 1346 Abs 2 ABGB: Schriftform für die Verpflichtungserklärung des Bürgen.
• § 2 Z 1 WEG 1975 = § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 1 WEG 2002: Nur schriftliche Ersteinräumung von Wohnungseigentum.
• § 24 KSchG: Errichtung eines schriftlichen Ratenbriefs.
• Vgl im übrigen die Formbeispiele in → KAPITEL 15: Die Form (im Privatrecht).
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5. Reugeld und Konventionalstrafe
Auch Vorverträge können durch Reugeld (→ KAPITEL 15: Reugeld: §§ 909 ff ABGB und § 7 KSchG) und Konventionalstrafe (→ KAPITEL 15: Die Konventionalstrafe des § 1336 ABGB) gesichert werden.
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IV. Vorvertrag und Umstandsklausel
Die Verpflichtung, aus dem Vorvertrag heraus einen Hauptvertrag abzuschließen, besteht nur dann, wenn „die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, dass dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen des einen oder andern Teiles verloren wird”.
Diese gesetzliche Formulierung heißt Umstandsklausel oder clausula rebus sic stantibus. – Die Abschlusspflicht für den Hauptvertrag steht also unter der gesetzlichen Bedingung der Umstandsklausel und ist daher keine absolute. Dadurch können die Parteien ihre Interessen optimal und vorausplanend wahrnehmen und die Rspr findet Raum, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. – Wichtig dafür ist es, dass die am Abschluss des Hauptvertrags vor allem interessierte Partei ihre Interessen und Intentionen schon im Vorvertrag möglichst klar zum Ausdruck bringt; kautelarjuristische Vorsorge! Die Parteien wissen dann, dass sie nur im Falle einer bestimmten und von ihnen erwarteten Entwicklung zum (Haupt)Vertragsabschluss verpflichtet sind. Vorausdenken verhindert demnach auch hier Streit.
clausula rebus sic stantibus
Rechtssprechungsbeispiel
MietSlg 31.118 (1979): Wer einen Vorvertrag über einen Liegenschaftskauf in Kenntnis eines verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbotes abschließt, ohne sich vorher der Zustimmung des Verbotsberechtigten zu versichern oder wenigstens auf einer Zusage des Verkäufers zu bestehen, kann nicht „geänderte Verhältnisse” geltend machen.
Ein Berücksichtigen geänderter Umstände kennen auch:
• § 1052 ABGB: Zug-um-Zug-Prinzip und sog Vorausleistungspflicht einer Partei (vgl auch § 1062 ABGB);
• die Lehre vom Wegfall / der Störung der Geschäftsgrundlage → KAPITEL 5: Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage;
• allgemein Dauerschuldverhältnisse, die deshalb (einseitig) gekündigt werden können → Bedeutung der Unterscheidung;
• das Eherecht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Auflösung der Ehe (Scheidung) → KAPITEL 16: Die Auflösung der Ehe;
Unterhaltsvergleichen (etwa im Rahmen einer Scheidung) wohnt die Umstandsklausel inne; EvBl 2000/68.
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V. Zur Abgrenzung des Vorvertrags
Der Vorvertrag muß von ähnlichen Rechtsfiguren abgegrenzt werden, zumal die Praxis eine ganze Reihe leicht verwechselbarer Rechtsinstitute entwickelt hat:
1. Vorvertrag <-> Option
Vom (einseitigen) Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option: Option bedeutet Einräumung eines einseitigen Gestaltungsrechts zugunsten eines Vertragspartners. Eingeräumt wird die Option aber vertraglich, also unter Mitwirkung des anderen Vertragsteils oder ausnahmsweise direkt durch Gesetz. Der einseitig verpflichtende Vorvertrag berechtigt/verpflichtet dagegen nur zum Abschluss des Hauptvertrags, während die einseitige Ausübung des Optionsrechts schon den Hauptvertrag zustande bringt, weshalb danach schon Erfüllungsansprüche bestehen.
• Übt der Optionsberechtigte sein Optionsrecht aus, bewirkt schon seine einseitige Gestaltungserklärung (ohne weiteres Zutun des anderen Vertragspartners) mit ihrem Zugang die gewünschte Vertragsänderung, etwa die Verlängerung eines Mietvertrags um weitere 5 Jahre oder auf unbestimmte Zeit (sog Verlängerungsoption) oder überhaupt erst den Vertragsabschluss; zB bei Einräumung einer sog Kauf- oder Abschlussoption.
• Optionen spielen im privaten wie im kaufmännischen oder Unternehmensbereich eine wichtige Rolle. Für das Einräumen einer Option wird häufig etwas bezahlt; die Einräumung erfolgt dann entgeltlich; vgl das unten angeführte Rspr-Beispiel.
• Zeitlich kann ein Optionsrecht befristet oder unbefristet eingeräumt werden; im letzteren Fall unterliegt es dann auch nicht der kurzen, sondern der langen Verjährung; vgl das anschliessende Rspr-Beispiel in dem ein Optionsrecht erst nach 20 Jahren ausgeübt wird.
Beispiel
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 12. 9. 2001, 4 Ob 159/01p, JBl 2002, 243 = EvBl 2002/42: Eine Option zum Kauf einer Liegenschaft wird erst nach mehr als 20 Jahren ausgeübt. Das ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstück war inzwischen ein Vielfaches Wert (Umwidmung in Bauland). – OGH: Für die Bewertung der beiden Leistungen iSd § 934 ABGB (laesio enormis) ist auf den objektiven Wert im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts abzustellen (und nicht auf den Abschluss des Optionsvertrags?). – Natürlich könnte auf jeden Fall etwas anderes vereinbart werden.
Literaturquelle
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2. Vorvertrag <-> Punktation
§ 885 ABGB: „Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.”
Die Punktation des § 885 ABGB (→ KAPITEL 15: Punktation) ist bereits Hauptvertrag und unterscheidet sich dadurch sowohl von der Option, weil diese erst durch den Zugang der Optionserklärung den Hauptvertrag zustande bringt, als auch vom Vorvertrag. – Bei der Punktation fehlt nach dem Parteiwillen nur noch die Ausfertigung / Errichtung der förmlichen Vertragsurkunde. – Kurz: Der Vorvertrag verpflichtet zum Abschluss des Hauptvertrags, die Punktation (nach „Abgabe” der Erklärung) bereits zu seiner Erfüllung.
Punktation ist Hauptvertrag
Die Punktation ist in hervorragender Weise geeignet, Verhandlungsergebnisse – auch noch zu später Stunde – rasch unter Dach und Fach zu bringen, was wichtig sein kann, wenn es darum geht, die Gunst der Stunde zu nützen!
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3. Vorvertrag <-> Rahmenverträge
Von den Vorverträgen abzugrenzen sind auch sog Rahmenverträge → Vorvertrag <-> Rahmenverträge Man kann – wie im Rahmen der AGB erwähnt – auch davon sprechen, dass es sich beim Rahmenvertrag um von beiden Vertragspartnern gemeinsam gestaltete und ausgehandelte AGB für künftige Vertragsschlüsse dieser Parteien handelt.
Rahmenverträge verpflichten aber rechtlich noch zu keinerlei Leistung; insbesondere auch zu keinem (künftigen) Vertragsschluss. Sie stecken nur den „Rahmen”, also die Konditionen, für allfällige künftige Verträge ab. – Sinnvoll ist ihr „Abschluss” dann, wenn eine längere vertragliche Beziehung bevorsteht, die es zu gestalten gilt.
Rahmenverträge werden zB abgeschlossen zwischen einem Großhändler (etwa einer Handelskette: ADEG, Spar etc) und Einzelhändlern oder zwischen Produzenten und Generalimporteuren sowie insbesondere zwischen Produktions- und Zulieferbetrieben. – Hier gilt es die Vertragsfreiheit zu nutzen und die Geschäftsbeziehung rechtlich „optimal” einzukleiden. – Zur Gefahr des Dissenses beim Verwenden von Einkaufs- und Verkaufsbedingungen durch die Vertragspartner → Voraussetzungen und Verwendung von AGB?
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4. Vorvertrag <-> Bezugsverträge
Bezugsverträge sind keine Vorverträge, sondern bereits (voll)gültige Hauptverträge. Dazu → Ziel- und Dauerschuldverhältnisse
Früher erblickte die Rspr allerdings in Bezugsverträgen irrtümlicherweise Vorverträge; vgl noch den Leitsatz von SZ 39/35 (1966): „Bezugsverträge sind als Vorverträge zu behandeln“. – Es konnte daher nur auf Abschluss eines (Haupt)Vertrags geklagt werden, nicht schon auf Zahlung des Kaufpreises!
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5. Vorvertrag <-> Anwartschaftsverträge
Einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag können ein Vorvertrag oder eine Punktation vorausgehen. Ob zB der Anwartschaftsvertrag über den Erwerb eines Liegenschaftsanteils als Vorvertrag oder als Punktation zu einem Kaufvertrag anzusehen ist, hängt davon ab, ob er bereits auf die Begründung eines Übereignungsanspruchs (im Grundbuch) ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung gerichtet ist, die unmittelbar klagsmäßig durchgesetzt werden kann (Punktation) oder nicht (Vorvertrag). Aber auch ein solcher Vorvertrag ist inhaltlich (insbesondere die essentialia negatii betreffend) deckungsgleich mit dem Hauptvertrag. – In der Praxis wird aber immer wieder versucht einseitig Abänderungen vorzunehmen.
Anwartschaftsrechte sind Erwerbsberechtigungen, wobei der Erwerb auch vom Willen des Berechtigten abhängen kann (Gschnitzer). – Die Anwartschaft kann eine dingliche (zB Vorbehaltskäufer) oder eine schuldrechtliche sein: Der Erbanwärter erlangt durch Erbfall das Recht, die Erbschaft durch Erbserklärung und Einantwortung zu erwerben; vor dem Erbfall besteht nur eine unbestimmte Aussicht auf die Erbschaft.
Dingliche oder schuldrechtliche Anwartschaft
Anwartschaftsrechte sind bereits rechtlich geschützt; vgl die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel. – Oder: Der Vorerbe darf das Anwartschaftsrecht des Nacherben (→ KAPITEL 17: Die Nacherbschaft oder fideikommissarische Substitution) nicht verletzen; bspw durch Beeinträchtigung des Nachlasses. Bei bedingten Anwartschaften (wie der Vor- und Nacherbschaft) darf der Bedingungseintritt nicht vereitelt werden → KAPITEL 13: Erfüllungsfiktion.
Anwartschaftsrechte sind geschützt
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6. Bedingter Hauptvertrag <-> Vorvertrag
Zu prüfen ist auch, ob nicht schon ein bedingter Hauptvertrag und nicht nur ein Vorvertrag von den Parteien gewollt war. Im Zweifel ist eine aufschiebende Bedingung anzunehmen. – Der Unterschied zum Vorvertrag liegt darin, dass beim bedingten Hauptvertrag der Vertrag bereits, wenn auch nur bedingt, geschlossen ist und kein weiterer (Haupt)Vertragsabschluss nötig ist. Aber der Bedingungseintritt entscheidet über das Wirksamwerden der Vereinbarung.
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7. Vorvertrag <-> Vorkaufrecht
Der Unterschied zum Vorvertrag liegt darin, dass mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigen zwischen ihm und dem damit Belasteten / Verpflichteten bereits ein Kaufvertrag zustande kommt und sich ein Hauptvertragsschluss erübrigt; vgl SZ 64/24 (1991). – Anders als im Fall eines bedingten Hauptvertragsschlusses ist beim Vorkaufsrecht noch kein Hauptvertrag geschlossen, sondern dem Vorkaufsberechtigten steht bloß das ihm vertraglich eingeräumte Gestaltungsrecht zu.


Zur Wiederholung: Vorvertrag (1)
Abbildung 6.17:
Zur Wiederholung: Vorvertrag (1)


Zur Wiederholung: Vorvertrag (2)
Abbildung 6.18:
Zur Wiederholung: Vorvertrag (2)


Zur Wiederholung: Vorvertrag (3)
Abbildung 6.19:
Zur Wiederholung: Vorvertrag (3)


Zur Wiederholung: Vorvertrag (4)
Abbildung 6.20:
Zur Wiederholung: Vorvertrag (4)


Zur Wiederholung: Vorvertrag (5)
Abbildung 6.21:
Zur Wiederholung: Vorvertrag (5)


Zur Wiederholung: Vorvertrag (6)
Abbildung 6.22:
Zur Wiederholung: Vorvertrag (6)
zurück B. Cic – culpa in contrahendo
vor D. Ziel- und Dauerschuldverhältnisse