Kapitel 6 | |
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A. Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
C. Der
Vorvertrag: § 936 ABGB |
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B. Cic
– culpa in contrahendo |
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1. Keine
Wildwestmethoden vor Vertragsschluss | |
Es
wäre ein grober Fehler zu meinen, verhandelnde Parteien könnten
vor geschlossenem Vertrag tun und lassen was sie wollen. Die Rechtsordnung
toleriert keine Wildwestmethoden, auch nicht in der Zeit vor Vertragsschluss.
– Das hier zu behandelnde Rechtsinstitut regelt, welche Sorgfaltspflichten
bereits verhandelnde oder einen rechtsgeschäftlichen Kontakt eröffnende
Parteien treffen. | |
Grundsätzlich
braucht es zur rechtsgeschäftlichen Begründung eines Schuldverhältnisses
sowie zur Änderung seines Inhalts einen Vertrag zwischen den Beteiligten.
Davon macht unser Rechtsinstitut aber eine Ausnahme, wenn es vertragsähnliche
Pflichten auch schon ohne Rechtsgeschäft/Vertrag durch
bloße Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts entstehen
lässt. | Vertragsähnliche Pflichten schon vor (!) Vertragsschluss |
Gerade im Verhandlungsstadium sind
die Parteien auf ihre VerhandlungspartnerInnen angewiesen, weil: | Sensibles
Verhandlungsstadium |
• sie sich auf ihn
/ sie verlassen können müssen; | |
• sie insbesondere auf die Richtigkeit und Vollständigkeit
gegebener Informationen angewiesen sind; | |
• weil ihre Dispositionen und Entscheidungen,
die Zeit und Geld kosten, davon (schon in dieser Phase) abhängen. | |
Cic
meint – Haftung für Verschulden im Rahmen, also beim oder vor Vertragsschluss.
Daher – und nur in diesem Sinne – wird von vor-vertraglichen Sorgfaltspflichten
und einem vor-vertraglichen Schuldverhältnis gesprochen. | Vor-vertragliches Schuldverhältnis |
Wenn hier von vor-vertraglichen
(Schutz)Pflichten etc gesprochen wird, ist dies daher nicht zu verwechseln
mit dem Vorvertrag iSd § 936 ABGB auf den idF ( → Der
Vorvertrag: § 936 ABGB)
eingegangen wird. Gemeint sind hier vielmehr nur die schon „vor” Vertragsschluss
bestehenden Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten der Parteien
gegeneinander. Mit dem Vorvertrag im technischen Sinne hat das nichts
zu tun! | |
2. Der
Linoleumrollenfall | |
Anlass zur breiten Anerkennung dieses
Rechtsinstituts war der sog „Linoleumrollenfall”, den das dtRG entschieden
hat: | RGZ
78, 239 (1911) |
Eine Frau (= Klägerin) hatte im Warenhaus
der Beklagten bereits verschiedene Einkäufe getätigt und sich idF
in das Linoleumlager begeben um einen Linoleumteppich zu kaufen.
Sie wandte sich an einen dort tätigen Verkäufer und suchte aus den
vorgelegten Mustern, das für sie Passende aus. Als der Verkäufer,
die von der Klägerin ausgewählte Rolle hervorholen wollte, stieß
er unvorsichtigerweise zwei andere Rollen um, und diese trafen die
Klägerin und ihr Kind, die näher getreten waren, und rissen beide
zu Boden. – Der Kauf des Teppichs ist nicht zustande gekommen, weil
die Klägerin durch den Sturz verletzt worden war. | |
| Rechtlich stellten sich folgende Fragen: |
• Haftet der Frau für
ihre Verletzungen der Inhaber des Warenhauses,
also der Geschäftsherr (dessen Gehilfe der Angestellte
war) oder nur der Angestellte (= Verkäufer) selbst,
auf dessen unmittelbares Verschulden die Verletzung zurückzuführen
war? | |
•
Gelangt hier Vertragshaftung (=
Haftung des Warenhauses) oder bloß – die schwächere und für die
Verletzte ungünstigere – Deliktshaftung (= Haftung
des angestellten Verkäufers für die Missachtung allgemeiner Sorgfaltspflichten)
zur Anwendung? – Zur näheren Unterscheidung zwischen Vertrags- und
Deliktshaftung → KAPITEL 9: Vertrags-
und Deliktshaftung. | |
Die unterschiedliche Beantwortung dieser Fragen macht –
wie wir sehen werden – einen großen Unterschied aus! Es leuchtet
ein, dass die Chance, die eigenen Ansprüche durchzusetzen größer ist,
wenn die Verletzte das Warenhaus belangen kann und nicht nur den
(angestellten) Verkäufer, der vielleicht nur über ein kleines Einkommen
verfügt und kaum nennenswertes Vermögen besitzt. Dies ist gleichsam
bei der Erörterung der rechtlichen Fragen mitzubedenken. | |
Kurz:
Zur vertragsähnlichen Haftung des Warenhauses –
genauer: zur Anwendung der
§§ 1313a und 1298 ABGB auf diese Konstellation – gelangte die Rspr
über die damals und idF weiter entwickelte Rechtsfigur der cic.
Näheres → Unterschied:
Vertrags- und Deliktshaftung
| |
3. Rechtsgeschichtliche
Entwicklung | |
Der
Gedanke eines gesetzlichen, vor-vertraglichen Schuldverhältnisses
ist wesentlich älter als die Entscheidung des Reichsgerichts aus
dem Jahre 1911. R. v. Ihering, Culpa in contrahendo oder Schadenersatz
bei nichtigen oder nicht zur Perfection gelangten Verträgen setzte
sich in IherJB 4 (1861) 1 ff bereits mit unserer Rechtsfigur auseinander
und kann als Schöpfer des Begriffs „cic” betrachtet werden. F.
C. v. Savigny (System des heutigen Römischen Rechts [1840-1849]
III 295 Note a) dagegen lehnte als erklärter Gegner des ALR eine
Schadenersatzpflicht des culposen Teils, noch ab. Ausdrücklich geregelt
war nämlich unsere Rechtsfigur schon im ALR (von 1794): | ALR erfand unsere Rechtsfigur |
„ALR I 5 §. 284. Was wegen des bey Erfüllung
des Vertrages zu vertretenden Grades der Schuld Rechtens ist, gilt auch
auf den Fall, wenn einer der Contrahenten bey Abschließung des Vertrags
die ihm obliegenden Pflichten vernachlässig hat. | |
§. 285. Wer bey Abschließung oder Erfüllung des Vertrags
seine Pflichten vorsetzlich oder aus grobem Versehen verletzt hat,
muß dem Andern sein ganzes Interesse vergüten.” | |
Nach dem ALR war demnach – anders als nach unserem heutigen
Verständnis – das “ganze Interesse”, also der Erfüllungsschaden,
zu ersetzen; zudem griff die Rechtsfigur erst ab grober Fahrlässigkeit.
Vgl Barta, in: Barta/ Palme/ Ingenhaeff (Hg),
Naturrecht und Privatrechtskodifikation 361f, Anm 42. | |
Dem ABGB ist der Begriff des
Interesses – id quod inter est – fremd. (Zeiller hatte
ihn, wie den ganzen § 1293 ABGB, dem ALR entlehnt, schließlich aber
wieder gestrichen.) Das ALR (I 5 §§ 285 ff) kannte ihn und er wird
auch in der Dogmatik des dtBGB verwendet. Gebraucht wird er iS eines
Oberbegriffs, der den wirklichen Schaden (damnum emergens) und den
entgangenen Gewinn (lucrum cessans) umfasst; so auch I 5 §§ 286,
287 ALR. – Vgl aber § 273 ZPO: „… Ersatz eines Schadens oder des
Interesses…”. (Im Gegensatz zu ABGB und AGO 1781 ist die ZPO nicht
mehr homogen mit dem materiellen Privatrecht abgestimmt.) | Begriff
des Interesses |
”ALR I 5 §. Aller Nachtheil welcher für jemand daraus entstanden
ist, daß der Andere seinen Pflichten gegen ihn nicht nachgekommen,
wird unter dem Interesse begriffen. | |
§. 287. Es wird also bey Bestimmung des Interesse nicht
bloß auf den wirklichen Schaden, sondern auch auf den durch Nichterfüllung
des Contracts entgangenen Vortheil Rücksicht genommen.
(Tit. VI. §. 5. 6.)” | |
Im
Privatrecht entwickelt, hat die Rechtsfigur der cic mittlerweile
auch im öffentlichen Recht ihren Platz. – Dies erfolgte, wie die
folgenden Beispiele zeigen, mittels Analogie → KAPITEL 11: §
7 ABGB: Die Lückenschließung. | Anwendung auch im öffentlichen Recht |
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SZ 60/36 (1987): Die für die Rechtsgeschäftslehre
des Privatrechts entwickelten Grundsätze über das vorvertragliche
Schuldverhältnis sind sinngemäß im öffentlichen Recht (hier: bei
Aufnahme von Kontakten zur allfälligen Begründung eines
öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses) anzuwenden. | |
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Vgl auch
JBl 1991, 586: Verkehrssicherungspflichten bei öffentlichen
Gebäuden – Sturz. Anwendung des § 1313a ABGB bei Vorliegen
einer öffentlichrechtlichen Sonderbeziehung. | |
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OGH 16. 5. 2001, 2 Ob 47/01b, JBl 2002, 250: Eine
Gemeinde errichtete in den Jahren 1910/1911 ein sog Rückhaltebecken,
woraus 1992-1994 durch Schotterentnahmen ein kleiner Stausee entstand.
Auf dem losen Schotteruntergrund rutschte ein Mädchen beim Baden
in den Stausee. Sowohl das Kind als auch die zu Hilfe kommende Mutter
und der Großvater ertrinken, weil sie nicht schwimmen können. –
OGH nimmt Verletzung einer öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht
an, zumal jeder Hinweis auf die bestehende Gefahrenquelle fehlte.
(Mitverschulden: § 1304 ABGB ?) Dazu auch → Ausdehnung
auf Verkehrssicherungspflichten:
Verkehrssicherungspflichten. | |
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Von praktischer Bedeutung
ist unsere Rechtsfigur auch bei privaten Ausschreibungen und
im öffentlichen Vergaberecht. Zu beachten sind
insbesondere das BVergG 1997 (BGBl I 56) und die VergabeGe der Länder.
Unklare Ausschreibungstexte oder Ungleichbehandlung können eine
cic-Haftung begründen. Das BVergG gesteht in § 122 Abs 1 zu Unrecht
übergangenen Bewerbern und Bietern (nur) einen Kostenersatz zu. Schadenersatzansprüche sind
nach § 125 Abs 2 BVergG eingeschränkt. (?) | Vergaberecht |
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In Deutschland
war das Rechtsinstitut der cic, wie in Österreich, bislang gesetzlich
nicht geregelt. Im Rahmen der sog Schuldrechtsreform trat
am 1.1.2002 eine neue, nunmehr gesetzliche, Regelung unseres Rechtsinstituts
in Kraft. – § 311 Abs 2 dtBGB bestimmt, dass ein (gesetzliches) Schuldverhältnis
auch entsteht durch: | Schuldrechtsreform |
„1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, | |
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher
der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung
dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte,
Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder | |
3. ähnliche geschäftliche Kontakte.” | |
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Es erscheint überlegenswert, die
cic auch in Österreich gesetzlich zu regeln. Als Regelungsort kämen
ein § 859 Abs 2 oder ein § 859 a ABGB oder ein neuer § 864 b ABGB
in Frage. – Darin lägen auch eine Aufwertung des ABGB und mehr Rechtssicherheit
für Laien. Sicherzustellen wäre dabei, dass keine Sonderinteressen
der „Theorie” Eingang finden; etwa ein weiterer Kniefall vor dem
„beweglichen System” etc. Anzustreben wäre eine kurz gehaltene Regelung,
die den Status quo festschreibt. | gesetzliche Regelung
auch in Österreich? |
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1. Unterschied:
Vertrags- und Deliktshaftung | |
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Ein abgeschlossener
Vertrag erzeugt dagegen zwischen den Parteien ein enges Rechtsband, nämlich: | Für Verträge gelten: |
•
die Erfüllungsgehilfenhaftung des
§ 1313a ABGB und | |
•
die Beweislastumkehr (für
das Verschulden) des § 1298 ABGB: Danach obliegt dem, der „vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen ... Verbindlichkeit
ohne sein Verschulden verhindert worden sei, der Beweis”. | |
Für nichtvertragliche, insbesondere deliktische Rechtsbeziehungen
gelten dagegen: | Für deliktische Rechtsbeziehungen gelten: |
•
§ 1315 ABGB,
die sog Besorgungsgehilfenhaftung (die eine eingeschränkte
Geschäftsherrenhaftung statuiert) und | |
•
§ 1296 ABGB, als normale Beweislastregel,
wonach – vereinfacht gesagt – der Geschädigte das Verschulden des
Schädigers zu beweisen hat, also ihn selbst (und nicht den Schädiger)
die Beweislast trifft. | |
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2. Anwendung „dieser“
Vertragsregeln schon „vor” Vertragsschluss? | |
Im „Linoleumrollenfall”
stellte sich die Frage, ob hier bereits gewisse, sonst nur für Verträge
geltende Regeln, insbesondere die §§ 1313a und 1298 ABGB, zur Anwendung
gelangen sollten, obwohl in concreto noch gar kein
Vertrag (hier: über den Ankauf eines Linoleumteppichs) geschlossen
worden war, einer Partei aber dennoch – knapp vor Vertragsschluss
– also im Stadium vertraglicher Vorverhandlungen vom Gehilfen des
Unternehmers Schaden zugefügt worden war? – Diese Frage wurde vom
dtRG, das den Fall zu entscheiden hatte, bejaht, was idF zur breiten
Entwicklung des Rechtsinstituts der „cic” als vertragsähnliche Haftung
in Deutschland und Österreich führte. Zur rechtsgeschichtlichen
Entwicklung vgl schon → Rechtsgeschichtliche
Entwicklung
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Ein
Verständnis der cic als vertragsähnliche, wenngleich gesetzliche
Haftung ist von praktischer Bedeutung, zumal vereinzelt versucht
wird (Reischauer → Cic
als gesetzliches Schuldverhältnis), die cic-Haftung als bloße Deliktshaftung und
zusätzlich beschränkt auf den Ersatz „ bloßer
Vermögensschäden” zu verstehen. Eine solche Beschränkung
(zB auf Vermögensschäden) würde jedoch den Schutzcharakter von cic-Beziehungen
schwer beeinträchtigen und ist daher abzulehnen. – Mit der Regelung
der cic durch den dt Gesetzgeber erscheint ein solches Verständnis
auch unhaltbar geworden → §
311 dtBGB neu
| Keine Theorieexperimente |
3. Cic:
Geschöpf der Rechtsanalogie | |
Das Rechtsinstitut
der cic ist im ABGB gesetzlich nicht geregelt. Es ist ein Geschöpf
von früher Legistik, Judikatur und Schrifttum. Geschaffen wurde
es zuletzt im Wege der Rechtsanalogie; § 7 ABGB → KAPITEL 11: §
7 ABGB: Die Lückenschließung.
Heute ist es bereits Gewohnheitsrecht geworden,
was zur Folge hat, dass es nicht mehr die Judikatur – auch nicht
der OGH, sondern nur der Gesetzgeber beseitigen könnte → KAPITEL 11: Das
Gewohnheitsrecht. | |
Die öRspr stützte sich bei
der Entwicklung mittels Rechtsanalogie auf verschiedene gesetzliche Tatbestände,
die jene Gedanken und Regelungen enthielten, welche für die Entwicklung
der cic geeignet erschienen. Aus diesen einschlägigen – dh durch
gegenseitige Sorgfaltspflichten charakterisierten – Normen wurde
von der Rspr ein neuer Rechtssatz, bestehend aus Tatbestand und Rechtsfolge,
gebildet. Als Analogiebasis dienten: | Als
Analogiebasis dien(t)en |
•
Etwa: §
878 Satz 3 ABGB: „Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit
kannte oder kennen musste, hat dem anderen Teile, .., den Schaden
zu ersetzen”; | |
•
§ 871 ABGB: Irrtum → KAPITEL 5: Willensmängel
¿ Irrtum;
vgl JBl 1987, 521: Matrose schließt Fernlehrvertrag); | |
•
§ 874 ABGB: List, ungerechte Furcht; | |
•
§ 869 Satz 3 ABGB: Scheinhandlung → KAPITEL 5: Geheimer
Vorbehalt oder Mentalreservation; | |
•
§ 866 aF iVm § 153 ABGB: Vorspiegelung der Geschäftsfähigkeit → KAPITEL 4: §
866 ABGB aF: Vortäuschung der Volljährigkeit; | |
•
Art
8 Nr 11 Abs 2 und 3 EVHGB § 1009 ABGB (sog falsus procurator → KAPITEL 13: Vertreter
ohne Vertretungsmacht )
sowie § 1003 ABGB. | |
Ein
Vorbild für die zu wählende Rechtsfolge enthält schon Martinis
Entwurf (III 1 § 6) von 1796: „Wer vor
Verlauf dieser Zeit [gemeint ist vor Ablauf der Antragsfrist] von
dem Versprechen zurücktritt, und den Gegentheil [sc den Vertragspartner]
zu Auslagen verleitet, der ist verbunden, diesem eine angemessene
Entschädigung zu leisten [damit ist der Ersatz des Vertrauensschadens vorweggenommen!];
die Entschädigungspflicht hat auch [dann] statt, wenn eine andere
Zeit der Annahme besonders verabredet, und solche nicht abgewartet
worden ist.” – Diese Regelung hatte Martini vorgesehen, weil die
Antragsbindung des Offerenten damals noch unbekannt war. Sie ist wahrscheinlich
erst eine Schöpfung Zeillers. | |
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Aus verstreuten
gesetzlichen (Grund)Gedanken, die alle das „Wohl” des Vertrags-
und Verhandlungspartners zum Ziel haben, wurde schließlich das moderne
Rechtsinstitut der cic mit seiner Verantwortung und Haftung bei
Vorverhandlungen wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungs-, Erhaltungs-,
Sorgfalts- und Schutzpflichten schon vor Vertragsschluss geformt.
– Und zwar gerade auch dann, wenn der Vertrag entweder: | „Wohl”
des Vertrags- und Verhandlungspartners |
• überhaupt nicht
zustande kommt
| |
• oder doch (letztlich) nicht gültig. | |
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4. Cic
als gesetzliches Schuldverhältnis | |
Die
hA lässt heute mit Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontaktes –
also ohne weiteres Zutun oder Wollen der verhandelnden Parteien
– ein gesetzliches Schuldverhältnis entstehen, das schon den verhandelnden
Parteien die erwähnten Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten
auferlegt. – Man spricht daher auch von einem vor-vertraglichen
Schuldverhältnis. | Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten |
Formulierungen – wie die hier verwendeten
– tauchen immer wieder in En auf; vgl etwa SZ 51/111: Kaufhaus Tyrol-Fall → Entscheidungsbeispiele
– Fallgruppen –
Gegen die Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch die
hM: Reischauer (ohne überzeugende Argumente); vgl schon VR 1990,
46. | |
5. Wofür
wird bei cic gehaftet? | |
Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden,
der – wenig glücklich – auch als negatives Vertragsinteresse bezeichnet
wird; dh der Vertrag ist danach zwar nicht wie ein gültiger zu erfüllen
(das wäre der Ersatz des Erfüllungsschadens), ist
nicht – wie man das auch nennt – zuzuhalten, aber der Verhandlungspartner
ist so zu stellen, wie er finanziell und wirtschaftlich stünde,
wenn er sich auf die (fehlgeschlagenen) Verhandlungen gar nicht
eingelassen hätte. | Ersatz
des Vertrauensschadens |
| |
Der Vertrauensschaden ersetzt
vorzüglich Auslagen / Spesen (Reise-, Versendungs- oder Vertragserrichtungskosten,
Stempel und Gebühren, Beratungskosten udgl), aber auch die Ersatzleistungen
der §§ 1325 oder 1327 ABGB, die insbesondere bei der Verletzung
von Verkehrssicherungspflichten von Bedeutung sind. Ersetzt werden
also Personen- und Vermögensschäden → KAPITEL 9: §§
1293, 1295 ABGB: wichtige
Weichenstellungen. | Was
ersetzt der Vertrauensschaden? |
Vgl zum Ersatz von Körperverletzungen neben
dem Linoleumrollenfall etwa auch den Bäckerladenfall, zum Ersatz eines Vermögensschadens,
den Golddukaten- und den Golfhotelfall → Entscheidungsbeispiele
– Fallgruppen
| |
Häufig
ist der Vertrauensschaden geringer als der Erfüllungsschaden,
aber das muss nicht sein. Auch Vertrauensschäden können hoch ausfallen,
wie die Sachverhalte des „Golddukaten-” und „Golfhotelfalls” deutlich
machen. | |
6. Grenzen der
cic – Keine Pflicht zum Vertragsschluss! | |
Die Haftung
für cic bedeutet aber nicht, dass man begonnene (Vertrags)Verhandlungen
stets zu (einem guten) Ende – dh zum Abschluss – bringen muss; vgl
SZ 49/94 (Golddukatenfall), SZ 52/90 (Golfhotel) sowie JBl 1992,
118 (Bauprojekt → Entscheidungsbeispiele
– Fallgruppen). – In diesen Fällen spricht der OGH diese Frage
ausdrücklich an. | |
Ein Abbruch der Vertragsverhandlungen ist
vielmehr immer möglich, wenn sich herausstellt, dass eine Einigung
nicht zustande kommt. Andernfalls würde die Abschlussfreiheit negiert! → KAPITEL 5: Abschlussfreiheit
<-> Kontrahierungszwang.
Das kann früher oder später geschehen. Nur ist im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren darauf zu achten, dass dem Vertragspartner daraus
kein Schaden entsteht. Insbesondere gilt es keine falschen „Hoffnungen”
zu wecken („Golfhotelfall” → Entscheidungsbeispiele
– Fallgruppen)
oder falsche Angaben zu machen wie in SZ 48/102: Datenverarbeitungsanlage
für medizinisch-diagnostisches Labor → Entscheidungsbeispiele
– Fallgruppen
| Abbruch
von
Vertragsverhandlungen |
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Diesen Grundgedanken
bringt schon SZ 27/120 (1954) zum Ausdruck: Wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen
(Pachtvertrag) kann Schadenersatz nur begehrt werden, wenn das Verhalten
desjenigen, der die Verhandlungen abbricht, den Regeln des redlichen
Verkehrs widerspricht. | |
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Hier zu nennen ist
auch die sog Prospekthaftung im Rahmen von Vermögensanlagen
(Wertpapierverkauf); vgl RdW 1992,12: Hausanteilsschein. Sonderhaftungen
für Wertpapieranlagen kennen
§ 11 KMG und § 80 BörseG. Dazu Thurnher → KAPITEL 14: Bankgeschäfte:
Bankgeschäfte. | Prospekthaftung |
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7. Cic
ist eine Verschuldenshaftung | |
Die cic-Haftung ist eine normale
Verschuldenshaftung. Verschulden ist daher Haftungsvoraussetzung,
wobei – wie auch sonst – leichte Fahrlässigkeit genügt!
– Zur Grenzziehung zum Zufall (§ 1311 ABGB) vgl den „Weinbeerenfall”. | leichte
Fahrlässigkeit genügt |
Je nach Verschuldensgrad
erstreckt sich im bürgerlichen Recht die Ersatzpflicht
für Vermögensschäden auf die eigentliche Schadloshaltung (= wirklicher
oder positiver Schaden) oder bei grob fahrlässiger Schadenszufügung auch
auf den entgangenen Gewinn. – Im Handelsrecht ist
ohne Unterschied des Verschuldensgrades immer – also auch schon
bei leicht fahrlässiger Schadenszufügung – der entgangene Gewinn
zu ersetzen; Art 8 Nr 2 EVHGB (abgedruckt nach § 346 HGB). Näheres → KAPITEL 9: Arten
des Ersatzes: §§ 1323 ff ABGB.
Dies gilt auch für die cic. | |
Dass es
sich bei der cic-Haftung – inklusive der Haftung für Verkehrssicherungspflichten ( → Ausdehnung
auf Verkehrssicherungspflichten)
– um eine Verschuldenshaftung handelt, zeigt der „Weinbeerenfall”
(RZ 1982/50), der auch deutlich macht, dass Verkehrssicherungspflichten
nicht überspannt werden dürfen: | |
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RZ 1982/50: Sachverhalt:
Eine Kundin (= Klägerin) rutschte in einem Selbstbedienungsgeschäft auf einer
Weinbeere aus, stürzte und zog sich Verletzungen zu. Ihre Schadenersatzklage
gegen den Geschäftsinhaber (= Beklagter) wurde vom OGH mangels Verschulden
mit folgender Begründung abgewiesen: Die aus der Verkehrssicherungspflicht
erfließende Verpflichtung des Geschäftsinhabers zur Gefahrenabwehr setzt
voraus, dass ihm eine Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1967, 34; EvBl 1974/109; JBl 1975, 544
ua). Nach stRspr dürfen aber die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht
nicht überspannt werden und die Verkehrssicherungspflicht findet
ihre Grenze in der Zumutbarkeit (ZVR 1973/155, ZVR 1980/342 ua).
Im vorliegenden Fall ist auszugehen von der Feststellung, dass eine
einzige Weinbeere auf dem Boden des Geschäftes lag und dass nicht
festgestellt werden konnte, wann diese dahin gelangte. Es kann daher
nicht ausgeschlossen werden, dass die Weinbeere unmittelbar, bevor
die Klägerin auf ihr ausglitt, zu Boden fiel und solchermaßen weder
von der Beklagten noch von einer bediensteten Person bemerkt und
beseitigt werden konnte. Die Beklagte unter den festgestellten Umständen
für die Folgen des Unfalls der Klägerin haftbar zu machen, hieße
somit iSd Vorgesagten, die Verkehrssicherungspflicht zu überspannen.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht ein Verschulden der Klägerin
oder eines ihrer Betriebsgehilfen verneint. – Das Berufungsgericht
hatte schon festgestellt: „Mit der Verkehrssicherungspflicht verbinde
sich keine Erfolgshaftung, sondern es bleibe bei einer Verschuldenshaftung,
bei der das Verschulden vom Geschädigten [?] bewiesen werden müsse.” | |
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8. Nach-vertragliche
Sorgfaltspflichten | |
BeziehungenDie
Rspr anerkennt mittlerweile auch nachvertragliche Sorgfaltspflichten.
Sie sind praktisch wichtig für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater,
Hausverwalter, Wirtschaftstreuhänder, Psychotheapeuten, Ärzte udgl.
Diese und andere Berufsgruppen müssen ihre Klientel zB im Rahmen
der Beendigung bestehender vertraglicher Beziehungen auf gefährliche
(Fall)Fristen, eine drohende Verjährung, überhaupt auf Nachteile
(auch für die Gesundheit!), Gefahren und möglichen Rechtsverlust
hinweisen. – Die Rechtsfolgen sind wie für vorvertragliche Beziehungen zu
bestimmen. | Rechtsfolgen wie für vor-vertragliche |
Eine gesetzlich normierte nachvertragliche (Sorgfalts)Pflicht
kennt § 16 Abs 3 WEG 1975 = § 31 Abs 3 WEG 2002: Bei Beendigung
einer (Haus)Verwaltung hat der Verwalter „ohne Verzug über
die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter
herauszugeben ...” - Die Verletzung dieser Pflicht stellt eine Schutzgesetzverletzung
dar und zeitigt alle damit einhergehenden Konsequenzen. | |
III. Ausdehnung
auf Verkehrssicherungspflichten | |
1. Was sind Verkehrssicherungspflichten? | |
Das Rechtsinstitut
der cic mit seinen vor-vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten
(im Vorfeld von Vertragsschlüssen) wurde von der Rspr auf sog „geschäftsähnliche
Kontakte” ausgedehnt. Das war naheliegend, zumal schon der Linoleumrollenfall
so beschaffen war. | Ausdehnung
der cic auf „geschäftsähnliche Kontakte“ |
Inhaltlich betreffen die Verkehrssicherungspflichten
idR technisch-faktische wie organisatorische
Maßnahmen.
Das Ausmaß von Verkehrssicherungpflichten ist immer konkret,
also von Fall zu Fall zu bestimmen und findet seine Grenze in der Zumutbarkeit möglicher
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Dabei ist stets zu beachten, ob und
in welchem Maße „Verkehrs“-Teilnehmer selbst bestehende Gefahren
erkennen und ihnen begegnen können; vgl etwa die unten wiedergegebene
E des OGH, EvBl 2001/67: Klimmzüge an mobilem Fussballtor. | Ausmaß ist konkret
zu bestimmen |
Gefordert wird danach die Sicherheit von
Zugangswegen, Stiegen, Fluren, Rolltreppen, Geschäftslokalen, Lifttrassen
oder Pisten – sei es von Gasthöfen, Hotels, Cafés, Kaufhäusern,
Krankenhäusern, Flughäfen, Bahnhöfen, Seilbahnen udgl. Und zwar
auch bloß für potentielle Kunden. Die Sicherheit
muss also auch dann gewährleistet werden, wenn es nicht zum Vertragsschluss
kommt. – Man spricht in diesem Zusammenhang von Verkehrssicherungspflichten. | Praktische
Anwendung |
Der Grundgedanke dabei
ist folgender: Wer einen geschäftlichen Verkehr eröffnet und daran
verdient, hat auch für die Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen.
Vgl schon den alten Rechtsgrundsatz: Guter Tropfen, böser Tropfen.
– Vor-vertragliche Verkehrssicherungspflichten bewirken demnach
eine Steigerung der allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflichten.
Daran zeigt sich, dass es sinnvoll ist, die Haftung aus cic als
„vertragsähnliche” und nicht nur als herkömmliche Deliktshaftung
zu verstehen. | Grundgedanke |
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Wichtig
für den Gedanken der Verkehrssicherungspflichten ist das sog Ingerenzprinzip.
– Man versteht darunter, dass derjenige, der im rechtsgeschäftlichen
oder überhaupt im zwischenmenschlichen Verkehr eine Gefahrenquelle
schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt,
andere Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren
zu schützen hat. Dh er hat jene zumutbaren Handlungen zu setzen
und Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, Schädigungen anderer
tunlichst zu vermeiden. – Dabei dürfen aber keine übertriebenen
Anforderungen gestellt werden, wie EvBl 2001/67 zeigt: | Gefahrenabwehr |
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OGH 14. 11. 2000, 4 Ob 280/00f, EvBl 2001/67:
Auf dem Grundstück eines Sporthotels befindet sich neben dem Tennisplatz
eine Wiese, auf der Kinder Fußball spielen. Der Betreiber des Hotels
hat darauf nicht im Boden verankerte (Fußball)Tore aufstellen
lassen. Ein Tennisspieler macht auf dieser Wiese Aufwärmübungen
und Klimmzüge an der Querstange eines mobilen Tores, das dabei umfällt
und ihn verletzt. – OGH: Die Verkehrssicherungspflicht entfällt
bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht
schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich
eingedrungen ist. Sie entfällt aber jedenfalls dann, wenn sich jeder
selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere
Betrachtung, erkennbar ist, was der OGH hier annimmt, weshalb er
den Anspruch verneint. | |
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JBl
1990, 113: Kinderspielplatz:
Der OGH betont in dieser E, dass es zur Annahme einer Haftung aus einer
Verkehrssicherungspflicht ausreicht, dass jemand über die schädigende
Anlage rechtliche Verfügungsmacht besitzt. – Auch ein unentgeltliches
Eröffnen eines Verkehrs entbindet nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Das Handhaben der Verkehrssicherungspflichten hat strenger zu erfolgen,
wenn spielende Kinder in den Gefahrenbereich kommen. Der OGH geht
hier soweit, dass er betont, dass sich die Verkehrssicherungspflicht
auch auf Gefahren beziehe, die erst durch einen unerlaubten und
vorsätzlichen Eingriff eines Dritten geschaffen werden, wenn nur
die Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung bei objektiver Betrachtung
erkennbar ist. Hier wurde der Kläger auf einem Kinderspielplatz
in Graz, während dieser mit anderen Kindern Fußball spielte, durch
ein umfallendes Fußballtor am Kopf schwer verletzt. | |
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In SZ
60/105 = JBl 1987, 785 = ZVR 1988/67 wendet
der OGH das Ingerenzprinzip auch auf die an einem Polizeiauto entstandenen
Schäden im Rahmen einer Verfolgungsjagd wegen Fahrerflucht des Schädigers
an; vgl auch SZ 69/214 → KAPITEL 9: Lehre
vom Schutzzweck der (verletzten) Norm ¿ Rechtmäßiges Alternativverhalten.
(Mit Verkehrssicherungspflichten hat das aber nichts mehr zu tun!) | |
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JBl 2002, 250: Gemeinde verletzt
allgemeine-deliktische Verkehrssicherungspflichten indem sie eine
von ihr geschaffene Gefahrenquelle nicht sichert oder auch nur davor
warnt – Tochter, Mutter und Großvater ertrinken in sog Rückhaltebecken,
in welchem sich ein kleiner See gebildet hatte, weil sie nicht schwimmen
können. – Beispiel der Anwendung der cic-Regeln im öffentlichen
Recht
→ Rechtsgeschichtliche
Entwicklung
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3. Unterschiedliche
Entstehungsarten | |
Im weiten
Bereich der Verkehrssicherungs- und Ingerenzpflichten lassen sich
verschiedene Typen / Fallgruppen unterscheiden: | Typen der cic-Anwendung |
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Solche aus bestehendem Vertrag heraus:
Hier ist die Verkehrssicherungspflicht eine Nebenpflicht des abgeschlossenen
Vertrags; zB Sessellift-, Eishokeymatch-, Concord-Landung-, Garagenkipptorfall
oder: Psychiatriepatient springt aus Klinikfenster. Vgl dazu die
E-Beispiele → Entscheidungsbeispiele
– Fallgruppen
| Haftung
aus Vertrag |
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Solche, die aus vor-vertraglicher Verpflichtung (cic)
abgeleitet werden: zB Bäckerladen-, Linoleumrollen-, Kaufhaus-Tyrol-
oder Golfhotelfall. | Haftung
aus cic |
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Solche, die aus
einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (→ KAPITEL 9: Verträge
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
abgeleitet werden. | Haftung
aus Vertrag mit Schutzwirkung Dritter |
Bei
Verträgen mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter besteht nur zwischen
einer nicht am Unfallgeschehen beteiligten Person (zB PatientIn)
und dem Verkehrssicherungspflichtigen (zB Krankenhaus) eine vertragliche
Beziehung, aus der heraus Schutz- und Sorgfaltspflichten auch für
dritte Personen (zB Besucher) abgeleitet werden, die mit dieser
vertraglichen Beziehung in Berührung kommen; zB die immer noch unbefriedigend
gelöste Fallgruppe der Krankenhausbesuchsfälle:
Besucher/in wird von herabfallendem Dachziegel verletzt oder stürzt,
weil der Boden frisch gewachst (str) oder das Stiegenhaus nicht
beleuchtet war. Vgl dazu die Rspr-Hinweise in → KAPITEL 9: Verträge
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Ein richtiges (Gesamt)Verständnis des nötigen Schutzes durch Verkehrssicherungspflichten
hätte die vertragliche Komponente dieser Rechtsfigur mit jener der
durch Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der deliktischen
Verkehrssicherungpflichten integrativ zu verknüpfen. Daran fehlt
es bislang. | |
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Schließlich gibt es auch die Gruppe rein deliktischer
Verkehrssicherungspflichten: Hier handelt es sich um eine
Verletzung allgemeiner gesetzlicher Verhaltenspflichten und von
Schutznormen iSd § 1311 Satz 2 ABGB ohne eine vertragliche, vorvertragliche
oder aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter stammende
rechtliche (Nah)Beziehung. Dazu → KAPITEL 10: Die
Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB. | Haftung
aus Delikt |
| Abbildung 6.9: Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten |
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IV. Entscheidungsbeispiele
– Fallgruppen | |
IdF werden zunächst einige berühmte cic-En
angeführt, danach nach Fallgruppen gegliedert (ausgenommen jene
aus einem Vertrag zugunsten Dritter) Beispiele dargeboten. – Dabei
ist zu bedenken, dass es zu Überschneidungen kommen kann. | |
1. Berühmte
Fälle der cic-Haftung: Zur Frage, ob Aufklärungs- sowie
Schutz- oder Sorgfaltspflichten im Rahmen von Vertragsverhandlungen (also
noch vor Vertragsschluss) verletzt wurden? – Zu beachten ist dabei,
dass diese Pflichten für beide verhandelnden Parteien gelten und
sowohl die körperliche Unversehrtheit betreffen, wie das Vermögen
verhandelnder Parteien. | Berühmte Fälle -
Vertragsverhandlungen |
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Golddukatenfall; SZ 49/94 (1976) = JBl 1977, 315:
§§ 861 ff und 1295 ABGB; culpa in contrahendo: Inhalt und Umfang
der vorvertraglichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, deren
Verletzung schadenersatzpflichtig macht. – Ein Offert, das nicht
vollinhaltlich angenommen wird, erlischt, so dass der Oblat es auch
später nicht mehr annehmen kann; der Offerent ist berechtigt, nunmehr
den Vertragsschluss zu den vordem von ihm offerierten Bedingungen
auch willkürlich und ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Offerent
ist auch nicht aus cic schadenersatzpflichtig, wenn der Gegner im
Vertrauen, es werde doch zum Vertragsschluss zu den vormals offerierten
Bedingungen kommen, Vermögensdispositionen trifft. Das gilt nur
dann nicht, wenn der Partner von diesen Dispositionen weiß und eine
Warnung angebracht ist. Die bloße Mitteilung, den erwarteten Kauf
durch Veräußerung von (jederzeit verkäuflichen) Goldstücken finanzieren
zu wollen, genügt hiezu noch nicht. – Vgl auch SZ 53/13 und SZ 58/69. | |
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Golfhotelfall; JBl 1980, 33 = SZ 52/90: Klägerin ist
eine Bank, Beklagter ein Hotelier, der das „Golfhotel” gekauft
hat und dafür bei der Klägerin einen Kredit aufgenommen hat. IdF
bot sich dem Hotelier die Möglichkeit weitere benachbarte Gründe
zu kaufen, was ihm eine Erweiterung des Golfplatzes, weiterer Freizeiteinrichtungen
und die Errichtung eines Spielcasinos ermöglicht hätte. Zur Finanzierung
dieser weiteren Grundkäufe nahm der Hotelier Kontakt mit seiner
Bank auf und sprach mit deren Prokuristen und Leiter der Kreditabteilung
Dr. Dietmar F. Dieser machte jene Äußerungen, aus denen der Hotelier
entnehmen konnte, dass einer weiteren Kreditgewährung nichts im
Weg stand. – SZ-Leitsatz: „Bei Nichtzustandekommen eines Kreditvertrages
kann die Bank aus cic schadenersatzpflichtig werden, wenn ihr Prokurist
beim Kunden das Vertrauen weckte, der Kreditvertrag werde mit Sicherheit
zustande kommen. – Fahrlässigkeit bei Nichtkenntnis einer Beschränkung
des Umfanges der gesetzlichen Vertretungsmacht eines Prokuristen
muss ein Dritter höchstens dann verantworten, wenn er ein bewusstes
Handeln des Prokuristen zum Nachteil des Inhabers des Handelsgewerbes
erkennen konnte.” – JBl-Leitsatz (Auszug): Vorvertragliche Warn-
und Aufklärungspflichten erfordern uU deutliche Hinweise, dass man
noch keine Bindung eingehen wolle, zB wenn bei Kreditverhandlungen
sonst im Kunden das Vertrauen begründet wird, der Vertrag würde
mit Sicherheit zustande kommen und wenn erkennbar ist, dass der
Kunde in diesem Vertrauen im Begriffe ist, selbst Verbindlichkeiten
einzugehen. | |
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Anschaffung einer Datenverarbeitungsanlage
für ein medizinisch-diagnostisches Laboratorium – Anbietende
Firma informiert nicht sachgerecht; SZ 48/102
(1975): Mögliche Geschäftspartner treten schon
mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis,
das sie insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit
der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und
Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen;
eine Verletzung dieser Verpflichtungen macht bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 1295 ABGB schadenersatzpflichtig. – Wer den Irrtum eines anderen
schuldhaft und rechtswidrig, wenn auch bloß fahrlässig, veranlasste,
ist diesem gegenüber schadenersatzpflichtig. | |
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JBl 1992, 118 (Bauprojekt):
Voraussetzungen der Haftung wegen cic bei Abbruch der Vertragsverhandlungen
– „Das Erwecken des Vertrauens auf einen sicheren Abschluss des
Vertrages und die Ablehnung, den Vertrag zu schließen, sind zwar
grundsätzlich nicht rechtswidrig. Das ‚In-Sicherheit-Wiegen‘ des anderen
Teils macht aber dann ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige
selbst noch gar nicht fest zum Vertragsschluss entschlossen war,
aber erkennen kann, dass der Partner im Vertrauen auf seinen ernstlichen
Abschlusswillen Aufwendungen tätigt. Ein triftiger, die Haftung
für den Nichtabschluss beseitigender Grund liegt insbesondere dann
vor, wenn Gründe auftreten, die nach Vertragsschluss zur Auflösung des
Vertrages führen können, aber auch bei Wegfall einer bloß bei einer
Partei bestehenden Zweckvorstellung iSd § 936 ABGB. Ein triftiger
Grund für den Nichtabschluss ist aber auch schon dann zu bejahen, wenn
der Vertragsschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert
ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss
unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre
der Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind),
können dabei nicht berücksichtigt werden.” | |
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Haftung
einer Gemeinde für cic – §§ 867, 1002 ABGB (JBl 1995, 522): „Eine durch einen
erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung
des Bürgermeisters bindet mangels der hiefür notwendigen Vertretungsbefugnis
grundsätzlich die Gemeinde nicht. – Zum Beginn diesbezüglicher Sorgfaltspflichten. | |
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Zu beachten ist einerseits, dass der Vertrag
mit der Gemeinde nicht (!) zustande, andrerseits aber eine cic-Haftung der
Gemeinde zum Tragen kommt. Dazu tritt, wenn die Tätigkeit eines
Organs hoheitlich erfolgt, eine Amtshaftung, deren Ersatz sich aber
nach cic-Regeln bestimmt. | |
2. Fälle
der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (noch) vor
Vertrags(ab)schluss, jedoch im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung: | Verkehrssicherungspflichten |
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Frau
stürzt auf den vereisten Stufen vor einem Bäckerladen; EvBl 1958/19: frühe Entscheidung
zu unserer Problematik; OGH kennt und benennt cic-Haftung damals
noch nicht im heutigen Sinn. | |
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Unfall
im Kaufhaus Tyrol – Käufer stürzt in Rolltreppenschacht; EvBl 1979/23 = SZ 51/111: Der Inhaber eines
Geschäftes trifft gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht
betreten, die vorvertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals
zu sorgen. Geschäftsführer haftet für das Fehlverhalten von Gehilfen
nach § 1313a ABGB. | |
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Kippfensterfall; JBl 1979, 654: §§ 1295, 1298, 1313a
ABGB: Geschäftsinhaber trifft gegenüber Personen, die sein Geschäft
im Zuge geschäftlicher Besprechungen und Tätigkeiten betreten, die
Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokales zu sorgen; er trägt
auch die Beweislast für die eigene Schuldlosigkeit und jene seiner
Erfüllungsgehilfen. Mangels eines solchen Beweises haftet er für
die Verletzung des Kunden durch ein abstürzendes, mangelhaft montiertes
Kippfenster. | |
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Unfall
beim „Schunkeln” im Festzelt (70jähriges Bestehen
des Musikvereins Feldkirch); EvBl 1976/63 =
SZ 48/100 Am 5. August 1973 gegen 20 Uhr
begab sich die Klägerin in das Festzelt und nahm auf einer Bank,
auf der, ohne dass sie voll besetzt gewesen wäre, noch mehrere Bekannte
saßen, Platz. Die Garnitur wackelte, wie dies bei Festen so üblich
ist, ein wenig. Als die Musik Schunkellieder zu spielen begann, wurde
auch am Tisch, an dem die Klägerin saß, geschunkelt. Beim zweiten
Lied brachen die beiden Bänke und der Tisch, an dem die Klägerin
saß, zusammen. Die Klägerin hatte bis dahin nichts bestellt, sondern von
einem Bekannten ein Bier geschenkt erhalten. Die Klägerin klemmte
sich beim Zusammenbruch der Garnituren ihren linken Fuß unter der
Bank ein und erlitt Verletzungen. | |
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Würstelstand; ArbSlg 10.193 (LGZ Wien 1982):
I. Schon im vorvertraglichen Stadium trifft einen Verhandlungspartner
gegenüber dem anderen die Verpflichtung, ihn über die Beschaffenheit
des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstandes aufzuklären und
Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen.
II. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt im Verschweigen
des zweifelhaften Eigentums an einer Verkaufseinrichtung für einen
Würstelstand und der erforderlichen Genehmigungen zum Betrieb eines
solchen. | |
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Bananenschalen-
und Bleistiftabsatzunfälle: zB NJW
1962, 31
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3
. Verkehrssicherungspflichten
als vertragliche Nebenpflichten; also aus bereits bestehendem
Vertrag heraus: | vertragliche Nebenpflichten |
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Eishockeymatch; EvBl 1984/81: § 1295 ff ABGB –
Art und Umfang der vom Veranstalter eines sportlichen Wettkampfes
– hier: Eishockeymatch – zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der
(zahlenden) Zuschauer. – Zuschauer wird von Puck am Mund getroffen
und verliert Schneidezahn. | |
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Langjährige Klientin
eines Rechtsanwalts stürzt auf wegrutschendem Kokosläufer; SZ 46/116 (1973)
= JBl 1975, 205 = EvBl 1974/13:
„Ein Rechtsanwalt, in dessen Kanzlei eine Klientin stürzt, ist beweispflichtig,
dass sie keiner Gefährdung in den Kanzleiräumen ausgesetzt war;
Kokosläufer ohne Gleitschutz (20.000,– S Schmerzengeld für eine
Schulterprellung). | |
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Verletzung
durch Betonsockel eines Sesselliftes; SZ
34/173 (1961): Zur Haftung der Sesselliftunternehmung
für den Unfall eines über den mit Schnee überdeckten, nicht gekennzeichneten
Betonsockel einer früheren Liftanlage gestürzten Skiläufers. – OGH
löst Fall noch nicht nach cic und sieht insbesondere auch noch nicht
die konkrete Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht des abgeschlossenen
Liftbeförderungsvertrages. – Vgl dagegen die folgende Entscheidung
EvBl 1982/59! | |
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Verkehrssicherungspflicht
des Pistenhalters (hier: Skiliftunternehmer); EvBl 1982/59: Richtig haben die
UnterG erkannt, dass ein Vertragsverhältnis zwischen Skifahrer und
Seilbahnunternehmer für Pisten besteht, die der Seilbahnunternehmer
als gepflegt, präpariert und gesichert angepriesen hat (JBl 1979, 433).
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Liftunternehmers gehört jedoch
auch das Ergreifen der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen
und zumutbaren Schutzmaßnahmen bezüglich einer künstlichen oder natürlichen
Gefahrenquelle im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten oder
unterhaltenen Skiverkehrs (EvBl 1973/198 ua). Demnach wird der Liftunternehmer
im allgemeinen für die Folgen der Benützung einer außerhalb der
von ihm deutlich markierten Skipiste gelegenen Piste nicht haften.
Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn die Piste infolge mangelhafter
Markierung von den Benützern nicht hinreichend erkannt wird oder
die Markierung trotz gehöriger Aufmerksamkeit missverstanden werden
kann. – Vgl auch EvBl 1994/1: Zur Pistensicherungspflicht bei Anbringen
eines Fangzaunes; Holzpflöcke waren nicht abgepolstert. | |
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Kreuzung von Lifttrasse und
Abfahrt: JBl 1970, 36 (Axamer
Lizum – Pleissenlift): Pflicht des Schleppliftunternehmers zur Sicherung
von kreuzenden Schifahrern an häufig befahrenen, besonders gefährliche Stellen
der Lifttrasse. – Auf Grund dieses Urteils wurden idF Pistenverkehrszeichen
– analog zur StVO – geschaffen. | |
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JBl 1988, 318 = SZ 60/256: Concordelandung am
Flughafen Linz-Hörsching; (Zahlende!) Zuschauer dringen in Baustelle
ein, erklettern noch nicht fertige Dächer und richten beträchtlichen
Schaden an. – Mangelnder Ordnerdienst als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
(dem Eigentümer gegenüber!). (Vgl die Vorfälle bei einer Snowbordveranstaltung
am Ibker-
Bergisel.) | |
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ZVR
1988, 88: Schispringen –
Schier lösen sich vom Springer und verletzen Zuschauer (OLG Ibk). | |
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wobl 1992, 223/Nr 147: Garagenkipptor –
Vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegenüber
Angehörigen eines Mieters; hier: minderjähriger Bub (einer Mieterin)
wird durch automatisches, aber nicht den Vorschriften entsprechendes
Garagentor schwer verletzt. | |
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ZVR 1978, 209: Rallyeveranstaltung –
Ausweichmanöver. | |
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Patient
der Innsbrucker psychiatrischen Klinik springt
durch ein Fenster, das nicht bruchsicher war: OGH
24.10.1996, 8 Ob 2293-96 f. Dieser Fall
zeigt, dass sich die jeweilige Verkehrssicherungspflicht als Schutzmaßnahme
für den schwächeren Partner nach den Bedürfnissen des jeweiligen
Vertrags richtet. | |
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OGH 28. 4. 2000, 1 Ob 75/00m, JBl 2001, 104:
Schifahrer kommt bei schlechter Sicht von Piste ab und verletzt
sich – OGH zur Verkehrssicherungspflicht bei Schipisten:
Beweislast nach Vertragshaftung
(§ 1298 ABGB) aus dem Beförderungsvertrag unter Anwendung des Ingerenzprinzips. | |
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4. Bloß deliktische
Verkehrssicherungspflichten (dh ohne vertragliche oder
vor-vertragliche Beziehung), vielmehr Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten
und Schutznormen; diese Pflichten gelten auch für Rechtssubjekte
des öffentlichen Rechts, zB Gemeinden. – Eine Verletzung
allgemeiner Verkehrs- und Verhaltenspflichten (also der
Allgemeinheit gegenüber) statuiert zB § 93 StVO: Gehsteigreinigung,
Streupflicht, Dachlawinenabsicherung. – Oder: Absicherung von Baustellen
udgl. | deliktische Pflichten |
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EvBl 1983/90 – Langlaufloipenfall
→ KAPITEL 11: Der
¿erste¿ Fall:
Verletzung einer Langläuferin wegen unsachgemäßer Loipeninstandhaltung
– Pflicht des Loipenhalters (= Fremdenverkehrsverein) zur Entfernung
oder Kennzeichnung von Gefahren(stellen) | |
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JBl 2002, 250: Sohn, Mutter und
Großvater ertrinken in Gemeinde- Rückhaltebecken
→ Das
Ingerenzprinzip: Ingerenz. | |
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OGH 20. 12. 2000, 7 Ob 271/00d, JBl 2001, 525:
Im Zuge von Bauarbeiten an einer Volksschule lehnt die Baufirma
ein abmontiertes Fenstergitter an einen Altpapiercontainer,
wodurch ein Benützer des Containers verletzt wird (§ 1304 ABGB).
– OGH: Ein Bauunternehmer haftet für die Verletzung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten
gegenüber der Allgemeinheit deliktisch, nicht aus dem Vertrag
mit dem Auftraggeber mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. – Zur
Repräsentantenhaftung juristischer Personen (obiter dictum). | |
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| Abbildung 6.10: Zur Wiederholung: cic (1) |
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| Abbildung 6.11: Zur Wiederholung: cic (2) |
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| Abbildung 6.12: Zur Wiederholung: cic (3) |
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| Abbildung 6.13: Zur Wiederholung: cic (4) |
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| Abbildung 6.14: Zur Wiederholung: cic (5) |
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| Abbildung 6.15: Zur Wiederholung: cic (6) |
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| Abbildung 6.16: Zur Wiederholung: cic (7) |
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A. Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
C. Der
Vorvertrag: § 936 ABGB |
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