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SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 6
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vor B. Cic – culpa in contrahendo
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Vom Individualvertrag zum Massengeschäft
Verträge wurden früher einzeln ausgehandelt. Heute dominiert das Massengeschäft. – Typische Branchen, die AGB verwenden, sind daher bspw: Versicherungen, kommunale Versorgungsbetriebe (Strom, Wasser, Gas, Verkehr), Banken, Vermögensberatungen, Speditionen, der Auto-, Elektro(geräte)- und Möbelhandel, Versandhäuser, Realitätenvermittler, Wäschereien, Putzereien, Reisebüros, Theater, Kinos usw; aber auch Post, Bahn und Schilifte. – Zu Funktion und Wandel des Vertrags → KAPITEL 5: Zu Funktion und Wandel des Vertrags.
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2. Was spricht für die Verwendung von AGB?
AGB dienen als Mittel einer rechtlich-wirtschaftlichen Rationalisierung: Wenn im Geschäftsleben immer wieder inhaltlich weitgehend idente Verträge geschlossen werden, ist es naheliegend, den Vertragsinhalt zu standardisieren und damit Zeit zu sparen; denn Zeit ist für den Kaufmann Geld. AGB, als vorformulierte und typisierte Vertragsinhalte, stellen demnach einen Akt kaufmännisch-rechtlicher Rationalisierung dar.
Rationalisierung
AGB stellen eine Hilfe beim Vertragsschluss dar, denn:
Hilfe beim Vertragsschluss
• der Geschäftsabschluss wird durch sie vereinfacht,
• sie ersparen Zeit und Geld, und
• erlauben es, berechtigte eigene Interessen zu berücksichtigen und
• sind in der Lage Kunden gleichmäßig zu behandeln.
Während die Abschlussfreiheit auch bei der Verwendung von AGB gewahrt wird, besteht die Gefahr, dass bei typisierten Vertragsschlüssen unter Zugrundelegung von AGB die Inhaltsfreiheit (zu Lasten des schwächeren Teils) auf der Strecke bleibt. Dazu gleich mehr.
Gefahren der AGB-Verwendung
Zur Vertragsfreiheit allgemein und zu ihren „Vier Freiheiten” → KAPITEL 5: Die ¿vier Freiheiten¿.
Gefahren der AGB-Verwendung: Aber auch andere Beweggründe spielen mitunter beim Erstellen von AGB eine Rolle; zB das Bestreben, für sich selbst rechtlich möglichst vorteilhafte Verträge zu formulieren, ohne gleichzeitig ebenso berechtigte Interessen der „anderen Seite” zu berücksichtigen; denn durch AGB wird oft das (sonst geltende) nachgiebige Gesetzesrecht (sog Dispositivrecht → KAPITEL 1: Die Staats- und Rechtsfunktionen und → KAPITEL 7: Nachgiebiges und zwingendes Recht), das sich durch ausgewogene Lösungen für beide Seiten auszeichnet (Gerechtigkeitsgewähr), verdrängt. – Unternehmer versuchen daher immer wieder, ihre wirtschaftlich stärkere Stellung auch dazu einzusetzen, um zB Verbraucher rechtlich (durch AGB) zu benachteiligen; etwa Gewährleistungsansprüche einzuschränken oder auszuschließen, drastische Verzugsfolgen zu statuieren oder fragwürdige Verfallsklauseln durchzusetzen; vgl das idF wiedergegebene Beispiel von SZ 2/11 (1920).
Mit der Verwendung von AGB besitzen Unternehmen ein Mittel, ihr Geschäftsrisiko auf Vertragspartner zu überwälzen. Häufig geschah dies auf der Rückseite von Formularen in extremem Kleindruck („das ominöse Kleingedruckte”!) und/oder es wurde bei der (Druck)Farbe gespart (hellblau)! – Dies alles hat in den 60er und frühen 70er Jahren – nicht nur bei uns – dazu geführt, den Problemkreis „AGB” intensiv zu diskutieren.
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 2/11 (1920): Die in dem Übernahmsschein (Marke) einer Wäscherei (Putzerei, Färberei) enthaltene Bestimmung, dass die übergebenen Gegenstände bei Nichtabholung binnen 3 Monaten zugunsten der Unternehmung verfallen, ist gemäß § 879 ABGB ungültig / sittenwidrig und als nicht beigesetzt anzusehen.
OGH 27. 4. 2001, 1 Ob 27/01d (verst Senat), JBl 2001, 593: Verbraucher erhebt keine Einsprüche gegen vierteljährliche Kontoauszüge samt Rechtsbelehrung. – OGH: Das Saldoanerkenntnis nach AGBKr hat im Regelfall nur deklarative Wirkung. Konstitutiv wirkt es nur bei konkreter Streitbereinigungsabsicht, dh wenn im konkreten Fall ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden soll.
Das Ergebnis in Österreich sind die Regelungen der §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB – eingeführt parallel zum KSchG 1979 – sowie einige weitere Bestimmungen im Rahmen des KSchG; insbesondere § 6 KSchG (unzulässige Vertragsbestandteile), aber auch § 8 KSchG (Gewährleistung) oder § 14 KSchG (Gerichtsstand) uam. Dazu kommen die §§ 28 und 29 KSchG: sog Verbandsklage etc. Das KSchG als Ganzes verdankt seine Entstehung diesen neuen bewussteren Strömungen im Rechtsdenken, das in seinen Ursprüngen aus den USA (Ralph Nader) nach Europa kam.
Reaktionen des Gesetzgebers auf Missstände
Anhand der AGB-Problematik kam in Österreich der Konsumentenschutz in Diskussion und das KSchG 1979 ist das Ergebnis → KAPITEL 2: Verbraucherrecht ¿ Konsumentenschutz. In Deutschland wurde 1976 ein eigenes AGB-G(esetz) beschlossen, das 2001 im Rahmen der Schuldrechtsreform in das dtBGB integriert wurde; §§ 305 ff dtBGB.
AGB werden im Normalfall von (Einzel)Unternehmern erstellt und gelten dann auch nur für Vertragsschlüsse dieser Unternehmen; und zwar im Verhältnis von Unternehmer und Verbraucher wie zwischen Unternehmern (→ Voraussetzungen und Verwendung von AGB?). – Aber es gibt auch Branchen-AGB; zB für den Kreditsektor (.........), Spediteure (AöSp), (Privat)Versicherungen oder die Allgemeinen Reisebedingungen; dazu → KAPITEL 12: Der (Pauschal)Reiseveranstaltungsvertrag: PauschalreiseveranstaltungsV.
Wer verwendet AGB?
Zu den Rahmenverträgen → Vorvertrag <-> Rahmenverträge Zu Vertragsschlüssen im Fernabsatz SIEHE ...
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3. Was wird in AGB geregelt?
Typische Regelungen in AGB betreffen: – Erfüllungszeit und -ort, – Fälligkeit und Mahnung, – Lieferfristen und vor allem auch – Zahlungsmodalitäten wie Zahlungsziele oder Skonti, – Gläubiger- und Schuldnerverzug (zB bankmäßige, also höhere vertragliche als die niederen gesetzlichen Verzugszinsen, erweiterte vertragliche Rücktrittsrechte / Storno etc), – Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche (insbesondere auch konkrete Regeln zur Handhabung der Mängelrüge nach § 377 HGB → KAPITEL 7: Kaufmännische Rügepflicht), – den Eigentumsvorbehalt, – Konventionalstrafen (§ 1336 ABGB), – Kostenvoranschläge (§ 1170a ABGB) oder – sog Freizeichnungsklauseln (→ KAPITEL 9: Verschulden (culpa)), – Zurückbehaltungsrechte (§ 471 ABGB) und – Aufrechnung- (sverbote).
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4. Voraussetzungen und Verwendung von AGB?
Die Verwendung von AGB braucht in Österreich grundsätzlich – weder im Voraus (ex ante) noch im Nachhinein (ex post) – eine staatliche Genehmigung; Ausnahme: AGB von Versicherungen mussten lange von der Versicherungsaufsichtsbehörde (= BMfF) genehmigt werden. Nunmehr gilt dafür eine EU-Richtlinie. Die AGB der Kreditunternehmungen müssen dem BMfF angezeigt und im Kassenraum ausgehängt werden; § 35 Abs 1 Z 2 BWG.
AGB finden nicht nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern Anwendung, sondern auch unter Kaufleuten; zB Ein- und Verkaufsbedingungen. – AGB werden häufig unter Beiziehung von Rechtsberatern formuliert. Leider nicht immer auf hohem Niveau und rechtlich einwandfrei, also zB KSchG-konform; vgl → AGB-Muster: Link. Es ist kein Qualitätszeichen für einen Rechtsanwalt (und natürlich auch nicht für den jeweiligen Unternehmer), wenn AGB scharf und einseitig formuliert werden. Kaufmännische Überlegungen erfordern vielmehr ein angemessenes Berücksichtigen von Kundeninteressen. AGB haben zu beachten, dass sie auf (nicht immer geschäftsgewandte) „Kunden” Anwendung finden sollen.
AGB finden auch „unter“ Kaufleuten Anwendung
Beispiel
Sinnvoll für die geplante längerfristige Zusammenarbeit von Unternehmern ist es, einen Rahmenvertrag zu schließen. Er vermag auch das eben aufgezeigte Problem (→ Vorvertrag <-> Rahmenverträge) eines Dissenses zwischen Geschäftspartnern auszuschließen.
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II. Geltungsgrund und Inhaltskontrolle
1. Zwei grundsätzliche Fragestellungen
Die AGB-Problematik wird gerne auf zwei Problemkreise verteilt: Die Frage nach dem „Geltungsgrund” von AGB und die nach ihrer „Inhaltskontrolle”.
• Wie werden AGB gültig vereinbart, dh wie werden sie Vertragsinhalt? – Das ist die Frage nach dem sog Geltungsgrund.
• Und: Können bereits vereinbarte – also Vertragsinhalt gewordene – AGB, die einen Teil benachteiligen, worauf man uU erst später kommt, nachträglich noch kontrolliert und korrigiert werden, und von wem? – Das ist die Frage nach der sog Inhaltskontrolle von AGB.
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2. Der Geltungsgrund von AGB
Mit Nachdruck muss darauf hingewiesen werden, dass AGB von beiden Vertragsteilen vereinbart werden müssen und nicht etwa von einem Vertragsteil dem andern einseitig diktiert, also aufgezwungen werden können. – Alles was Vertragsinhalt werden soll, bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner; Konsensprinzip. Konsens benötigt übereinstimmende Willenserklärungen.
Konsensprinzip
Nicht damit zu verwechseln ist die – häufig anzutreffende – unterschiedliche Wirtschafts- oder Marktmacht der Verhandlungspartner. Natürlich ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Weltkonzerns und eines Verbrauchers sehr verschieden. Aber auch für solche Fälle gilt, dass ein Verbraucher den AGB seines Vertragspartners zustimmen muss und grundsätzlich im konkreten Fall die – wenigstens theoretische – Chance besitzt, bestehende AGB abzuändern. Nur das entspricht der Vertragsfreiheit und der damit einhergehenden Rechtsgleichheit. – Häufig besteht aber bei ungleicher wirtschaftlicher Machtstellung der Vertragspartner die Möglichkeit von Verbrauchern bloß darin, einen Vertrag – unter Zugrundelegung der vom Unternehmer erstellten AGB – abzuschließen oder darauf zu verzichten.
Unterschiedliche Wirtschafts- oder Marktmacht
Auch die Vereinbarung von AGB zwischen den Parteien kann ausdrücklich oder schlüssig (iSd § 863 ABGB) erfolgen; zB Offertstellung mit beigelegten AGB. – Für Kaufleute ist auch § 346 HGB zu beachten: Unter Kaufleuten gelten danach AGB stillschweigend auch dann als vereinbart, wenn ein diesbezüglicher Handelsbrauch besteht, selbst wenn ein Vertragsteil ihn nicht kennt; zB AÖSp.
§ 863 ABGB + § 346 HGB
Vertragspartnern muss schon im Rahmen des Vertragsschlusses – also bei der Konsensbildung – Gelegenheit geboten werden, in AGB, die Vertragsbestandteil werden sollen, Einsicht zu nehmen. Das kann auf verschiedene Weise geschehen; zB dadurch, dass ein Vertragspartner den andern auf das Bestehen von AGB – mündlich oder schriftlich – aufmerksam macht oder sie zusendet. Der Hinweis muss aber deutlich sein.
Möglichkeit der Einsichtsichtnahme
Hinweise auf der Rückseite eines Bestellscheins reichen ebenso wenig aus, wie schwer lesbare Hinweise im Kleinstdruck, wenn auch auf der Vorderseite.
Nachträgliches Verweisen auf AGB, zB auf einem Lieferschein oder gar erst auf einer Rechnung, reicht nicht aus, weil die vertragliche Vereinbarung schon vorher getroffen wurde und ein nachträglich einseitiges Abgehen davon unzulässig ist; pacta sunt servanda. – Freilich kommt diese Unsitte in der Praxis nicht selten vor; sei es aus Unwissen, Schlamperei oder Absicht.
Lieferschein oder Rechnung
Rechtssprechungsbeispiel
RdW 1985, 244: Hinweis auf AGB im Lieferschein wirkungslos – Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann der Hinweis auf AGB des Ausstellers in Lieferscheinen, Rechnungen oder Gegenscheinen nicht als Anbot zur Abänderung des bereits abgeschlossenen Vertrags angesehen werden, da diese ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt sind: OGH 9.10.1984, 2 Ob 606/84.
Zur Frage, wann AGB Vertragsinhalt werden: HS X/XI 26 mwH (1980) – Urlaubsbuchung beim Club Mediterranée.
Vgl auch das Beispiel in → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel: SZ 55/134 (1982) – Eigentumsvorbehalt.
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3. Zur Inhaltskontrolle
Auch dann, wenn ein Vertrag unter Zugrundelegen von AGB geschlossen wurde und die konkreten AGB einen Vertragsteil – zB einen Verbraucher – (gröblich) benachteiligen, ist noch nicht „aller Tage Abend”. Es besteht die Möglichkeit einer nachgeschalteten, also einer ex post-Kontrolle durch die Gerichte.
Möglichkeit der ex post-Kontrolle
Die Gerichte prüfen, ob:
• eine konkrete AGB-Klausel gegen ein ausdrückliches Gesetzesgebot verstößt: zB gegen § 864a ABGB (Ungewöhnlichkeits-Klausel), § 879 Abs 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung) oder gegen Bestimmungen des KSchG; etwa § 6.
• oder allgemein gegen die guten Sitten (§ 879 Abs 1 ABGB).
Kurz: AGB dürfen weder gesetz-, noch sittenwidrig sein; vgl die Rspr-Beispiele → AGB – Judikaturbeispiele – Zum Akzeptieren problematischer AGB durch Verbraucher, aber auch Kaufleute kommt es vor allem dann, wenn diese von der Möglichkeit der Einsichtnahme in AGB, obwohl sie bestanden hätte, nicht Gebrauch gemacht haben. Es wird „blindlings” unterschrieben.
AGB dürfen weder gesetz-, noch sittenwidrig sein
„Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen [iSd § 879 ABGB] jedenfalls nicht verbindlich, ...”:
Unzulässige Vertragsbestandteile: § 6 Abs 1 KSchG
• Etwa unbestimmte oder überlange Antragsbindung des Verbrauchers
• Überstrenge Zugangserfordernisse
• Ausschluß von Schadenersatz für vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung
• Beweislastverträge
• Unangemessen kurze Verfallszeiten für überlassene Sachen
• § 6 Abs 2 KSchG: „sofern ... sie [nicht] im einzelnen ausgehandelt” [Als nicht im einzelnen „ausgehandelt” iSd § 6 Abs 2 KSchG gelten Klauseln /Vertragsbestimmungen vor allem dann, wenn sie nur in AGB oder Vertragsformblätter aufgenommen und nicht im einzelnen erörtert wurden.] wurden, gilt das gleiche auch für folgende Klauseln:
• Ungerechtfertigtes Rücktrittsrecht des Unternehmers
• Vertragsüberbürdung an ungenannte Dritte
• Einseitige Leistungsänderungen
• Ausschluß von Schadenersatz für Schäden an übernommenen Sachen
Wird eine Klausel oder ein Vertragspassus für gesetz- oder sittenwidrig erklärt, ist dieser ungültig und wird aus dem Vertrag entfernt. Der Rest des Vertrags bleibt aber bestehen; sog Teilnichtigkeit oder Restgültigkeit.
Teilnichtigkeit
Die gerichtliche ex post-Kontrolle erfolgt entweder als:
Arten der Kontrolle
Individualkontrolle durch (Unterlassungs)Klage des Betroffenen nach § 28 Abs 1 KSchG, oder
• Kollektivkontrolle durch Verbandsklage nach den §§ 28a, 29 KSchG.
Klagslegitimiert für eine Verbandsklage sind nach § 29 KSchG bspw: der Verein für Konsumenteninformation, der ÖGB, die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Seniorenrat oder die Wirtschaftskammer Österreich.
• Neu geschaffen wurde 1997 (BGBl I 6) die Möglichkeit der Abmahnung durch eine gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Institution. – Dadurch kann ein Prozess vermieden werden, wenn der abgemahnte Unternehmer „binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt”.
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 29. 5. 2000, 2 Ob 133/99v, SZ 73/107: Vom Konto eines Lehrlings werden via Bankomat zweimal 5.000 S abgehoben. Er behauptet, es liege ein Missbrauch vor und verlangt Gutschrift in der entsprechenden Höhe. Die Bank hält dem ihre AGB entgegen, die einen Haftungsausschluss normieren. Es kommt zu einer Verbandsklage; § 29 KSchG. – OGH: Der Haftungsausschluss von Banken für technischen Missbrauch von Bankomatkarten (ohne Verschulden des Kunden) ist im Gegensatz zum Haftungsausschluss für Missbrauch wegen Verlustes gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig. Sofern der richtige PIN-Code verwendet wurde, spricht der Beweis des ersten Anscheins (prima facie Beweis) für eine Nutzung der Karte durch den Karteninhaber selbst oder für eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht; dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch den Karteninhaber dadurch erschüttert werden, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines atypichen Geschehensablaufs beweist (was dem Lehrling im konkreten Fall gelungen ist).
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III. Verschiedenes zu AGB
1. Wie sind AGB auszulegen?
AGB sind wie Verträge auszulegen und nicht wie Gesetze; also nach den §§ 914, 915 iVm § 869 ABGB und nicht nach den §§ 6, 7 ABGB → KAPITEL 11: Gesetzesauslegung: §§ 6, 7 ABGB. – Streitig war das insbesondere bei Versicherungsbedingungen, was kein Zufall war. Denn Versicherungsbedingungen zeichnen sich seit jeher nicht durch allzu große Verständlichkeit aus. Daher besitzt die Unklarheitenregel des § 915 ABGB Bedeutung → KAPITEL 11: Die Unklarheitenregeln der §§ 915, 869 ABGB. Da die Unklarheitenregel aber nur im Rahmen der Vertragsauslegung zur Anwendung gelangt, kam diesem Streit Bedeutung zu; denn die Vorschriften zur Gesetzesauslegung kennen diese Regel nicht!
AGB sind wie Verträge auszulegen
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2. Abgehen von AGB im Einzelvertrag?
Der Einzelvertrag kann wiederum von (erstellten) AGB abgehen. Wie erwähnt, ist das aus tatsächlichen Gründen (Marktmacht etc) aber oft nicht möglich, weil der „stärkereVertragspartner dazu nicht bereit ist. Konsumenten stehen daher immer wieder vor der Alternative, einen Vertragsschluss zu den vorgegebenen Bedingungen zu akzeptieren oder darauf zu verzichten. – Aber man kann und sollte es durchaus „versuchen” und das Argument, dass das nicht geht, ist falsch. Es kommt nur auf das Wollen an!
Recht des Stärkeren?
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3. Rahmenverträge
In einem Rahmenvertrag regeln beide Vertragspartner die „Geschäftsbedingungen” für künftige Vertragsschlüsse zwischen ihnen; zB zwischen Generalimporteur und seinen Abnehmern, zwischen Groß- und Einzelhändler oder einem Zulieferbetrieb – etwa in der Kfz-Branche – und einem Produktionsbetrieb; zB Autohersteller.
Der Rahmenvertrag verpflichtet selbst noch zu keiner Leistung oder Abnahme und ist auch nicht Vorvertrag (iSd § 936 ABGB): Zur Abgrenzung → Vorvertrag <-> Rahmenverträge Wenn aber künftig Verträge zwischen beiden Parteien geschlossen werden, sollen sie zu den im Rahmenvertrag niedergelegten Bedingungen geschehen. Das privatautonome Vereinbaren eines Rahmenvertrags eröffnet bei den Parteien die Möglichkeit optimaler Berücksichtigung der eigenen Interessen und wirtschaftlicher Bedürfnisse bei gleichzeitiger Rationalisierung für künftige Vertragsschlüsse. Geregelt werden kann darin alles, was auch sonst in AGB oder Verträgen geregelt werden kann.
Gemeinsam erstellte AGB für künftige Vertragsschlüsse
Man kann also sagen: Im Rahmenvertrag formulieren die Vertragsparteien gemeinsame AGB für die gemeinsame geschäftliche Zukunft. – Anders als im Normalfall werden hier also AGB nicht nur von einem, sondern von beiden Vertragsteilen gemeinsam erstellt. Daher kann von einem vereinbarten Rahmenvertrag auch nicht einseitig abgegangen werden.
Kein einseitiges Abgehen
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4. AGB und Önormen
Eine den AGB (und den Rahmenverträgen) vergleichbare Rationalisierungs- und Vereinheitlichungsfunktion üben auch die sog Önormen aus, die besonders für Werkverträge und hier wiederum für das Bauvertragsrecht von praktischer Bedeutung sind. Näheres → KAPITEL 12: ÖNormen und Haftrücklass.
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5. AGB-Richtlinie der EU
Die EU hat eine „RL” des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verträgen (AGB-RL) verabschiedet; Ratsdokument 8406/92. Zweck der „RL” war die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern (Art 1). Vgl → KAPITEL 1: Rechtsakte zum Privat, Handels- und Verbraucherschutzrecht (Auswahl).
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IV. AGB – Judikaturbeispiele
Zu § 864a ABGB: „Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes“
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 62/99 (1989) – Kreditvertrag: „Die in ein umfangreiches Vertragsformular aufgenommene Klausel, ein Bürge, der die Haftung für einen zeitlich und der Höhe nach begrenzten Kredit übernimmt, hafte auch aus allen darüber hinaus mit dem Kreditgeber abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden Kreditverträgen, ist ungewöhnlich iSd § 864 a ABGB und wird daher nicht Vertragsbestandteil.”
Oder: EvBl 1985/148 (VISA-Kreditkarte: Eine Frau tätigt mit einer Zusatzkarte Einkäufe gegen den Willen des Hauptkarteninhabers / Ehemann): „Enthalten Geschäftsbedingungen über Kreditkarten eine Bestimmung, wonach die Wirksamkeit der jederzeit möglichen Kündigung des Vertrages bezüglich der Zusatzkarte von der Rücksendung dieser Karte abhängt, so gilt der Vertrag ohne die die Rücksendung der Karte betreffende Bestimmung, wenn der Kreditkartennehmer bei Vertragsabschluss [ungenau] dahin informiert worden ist, dass die Zusatzkarte mit der Zeichnungsberechtigung für ein Konto vergleichbar sei. Die Bank ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Begehren ‘auf Sperrung der Kreditberechtigung für die Zusatzkarte’ im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren sogleich Rechnung zu tragen.” (Lesenswert)
SZ 56/62 (1983) (Kraftfahrzeug-Leasingvertrag): Die Bestimmung, dass der Leasinggeber den Vertrag fristlos aufkündigen kann, wenn der Leasingnehmer länger als 30 Tage mit zwei aufeinanderfolgenden Mieten ganz oder teilweise in Rückstand gerät und der Leasingnehmer in diesem Fall 50% des noch aushaftenden Restmietzinses als Konventionalstrafe zu bezahlen hat, ist nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB.
SZ 60/52 (1987) – Welser Messe: Lässt sich der Verwender von AGB (hier erlässt ein Messeveranstalter eine Messeordnung) eine den Umständen nach zu erwartende Dispositionsfreiheit über die von ihm zu erbringende Leistung (hier Zuweisung der Ausstellungsplätze) einräumen, kann darin allein noch nicht eine ungewöhnliche Bestimmung gesehen werden.
EvBl 1992/109: „Die Vereinbarung einer Stornogebühr als Gegenleistung für die Einräumung des Rechtes auf Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ist bei Kauf- und Werkverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine solche Klausel in den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vertragspartners ist daher grundsätzlich selbst für unerfahrene Vertragspartner nicht überraschend. Die Vereinbarung einer Stornogebühr in der Höhe des Schadens, den der Vertragspartner tatsächlich erlitten hat, ist jedenfalls in diesem Umfang [auch] keine gröblich benachteiligende Vertragsbestimmung iSd § 879 Abs 3 ABGB.” – Zum Storno → KAPITEL 15: Reugeld: §§ 909 ff ABGB und § 7 KSchG.
Vgl neben der eben erwähnten E EvBl 1992/109 noch folgende En.
SZ 57/41 (1984): „Eine gröblich benachteiligende Klausel in einem Vertragsformblatt über einen Leasingvertrag liegt darin, dass der Leasinggeber bei schuldhafter Zerstörung des Leasinggutes durch einen Dritten den vom Dritten ihm geleisteten bzw den zu erwartenden Schadenersatzbetrag bei Berechnung der restlichen Leasingraten nicht berücksichtigen muss.”
SZ 63/187 (1990): „Punkt 13 Abs 1 dritter Satz der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen, wonach die Kreditunternehmung berechtigt ist, Aufträge auf Grund der Kontonummer durchzuführen, und der Verpflichtung enthoben ist, die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Empfängernamen zu prüfen, benachteiligt den im Überweisungsauftrag ausgewiesenen Zahlungsempfänger gröblich und ist deshalb nichtig. Da dem Überweisungsempfänger die Hauptleistung zugute kommen soll, ist er in den Schutzbereich der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Überweisenden und der Bank einbezogen.”
1. AGB-Muster
Lesen Sie dieses Dokument aufmerksam durch. Sie wissen dann, wie AGB aussehen. Viel bessere Qualität ist auch sonst kaum zu erwarten. Die Formulierung dieser – unveränderten! – AGB ist mitunter nicht nur sprachlich unschön, sondern auch unklar und mancher Passus verstößt gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das KSchG. Nicht alle AGB-Punkte sind also unproblematisch. Lesen Sie daher dieses AGB-Muster mit kritischen Augen!
Der Kauf- bzw Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Mündliche Nebenabsprachen sind unverbindlich. Mit der Erteilung des Auftrages anerkennt der Käufer die nachstehenden Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteile an. Vertragsbestandteile des Bestellers bzw des Käufers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich oder schriftlich anerkannt werden.
Unsere Angebote sind freibleibend. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen usw sind für spätere Ausführungen nicht verbindlich. [?]
Der Besteller bzw Käufer anerkennt die von uns vorgeschriebenen Zahlungskonditionen als verbindlich. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenforderungen, insbesondere Gewährleistungsansprüche, ist unzulässig. [?]
Wir sind stets bestrebt, die vereinbarten Lieferzeiten nach bestem Wissen und Gewissen pünktlich einzuhalten. Wird die Lieferung durch Umstände, die wir nicht verschuldet haben, insbesondere durch Nichteinhaltung der Termine seitens unserer Vorlieferanten, durch Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen usw ganz oder teilweise verzögert, so verlängert sich unsere Lieferzeit um die Zeit der Behinderung.
Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen.
Der von uns zeitgerecht angekündigte Liefertermin gilt als vereinbart, wenn der Kunde diesem Termin nicht bis acht Tage davor schriftlich widersprochen hat. Ist der Besteller zum Lieferzeitpunkt nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen getroffen, gilt die Leistung bzw das Werk als vom Besteller übernommen bzw angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie zB Bankspesen, Lagerkosten, zu den angemessenen Preisen (Speditionstarif) zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch bei Teillieferung.
Durch Handelsvertreter oder Bevollmächtigte unserer Unternehmung vermittelte Geschäfte gelten vorbehaltlich der Genehmigung durch unser Unternehmen. Wir behalten uns vor, Aufträge ganz oder teilweise ohne Begründung abzulehnen.
Alle Liefer-, Zahlungs- oder sonstigen Vereinbarungen müssen auf dem Auftrag festgehalten werden. Mündliche Vereinbarungen, die auf dem Auftrag nicht festgehalten sind, haben keine Gültigkeit.
Sofort erkennbare Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden. [!] Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare, geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Bei berechtigten Beanstandungen steht es uns zu, innerhalb angemessener Frist durch unseren Servicedienst den Mangel zu beheben. Geringfügige Abweichungen bei Naturmaterialien wie Holz und Leder und Abweichungen bei Farbtönen stellen keinen Mangel dar. Eine erhobene Mängelrüge berechtigt den Besteller nicht zur Zurückbehaltung des Entgeltes; der Besteller verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht.
Schadenersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen. [?]
Bei Zahlungsverzug ist der Käufer bzw Abnehmer verpflichtet, bankmäßige Verzugszinsen zu bezahlen und die durch die Betreibung der überfälligen Schuld, direkt oder im Wege einer hiezu in Anspruch genommenen Stelle, entstandenen Kosten zu ersetzen. [?]
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtl aus dem Kaufvertrag bestehenden Forderungen unser alleiniges Eigentum.
Für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes verpflichtet sich der Käufer, die gelieferte Ware pflegl und schonend zu behandeln und uns von einem allfälligen Zugriff Dritter unverzüglich per Einschreiben zu verständigen.
Gerät der Besteller bzw Käufer in Zahlungsverzug bzw verschlechtert sich seine Kreditwürdigkeit erheblich, oder macht er von der gelieferten Ware einen erheblich nachteiligen Gebrauch, sind wir berechtigt, die bei uns in Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Der Besteller verpflichtet sich, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 30% des Auftragsvolumens zu leisten; der Restbetrag ist spätestens bei Übernahme der Ware zur Zahlung fällig.
Alle Lieferungen erfolgen jeweils nur zu Tagespreisen. Abzüge laut Konditionen im Auftrag werden nur bei fristgerechter Zahlungsabfertigung anerkannt. Soweit Wechsel in Zahlung genommen werden, trägt der Käufer sämtl Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen. Die Gutschrift erfolgt unter Vorbehalt des Einganges.
Verpackungskosten werden branchenüblich verrechnet.
Auch formlose Bestellungen bzw Nachlieferungen unterliegen diesen Lieferbedingungen, die nur durch eventuell umseitig angeführte Sondervereinbarungen abgeändert werden können.
Bei Lieferung von Möbeln und Einbauküchen sind im Preis jeweils nur die Normkosten enthalten. Alle Arbeiten und Leistungen, die über das Aufstellen und Montieren der Möbel hinausgehen, wie zB Abbauen des alten Bestandes, Änderungen, zusätzliches Einbauen und ähnliche Arbeiten mehr, müssen von uns separat verrechnet werden. Lieferungen, bei denen man nicht bis nach Hause fahren kann sowie alle Arbeiten, die über das normale Arbeitsmaß beim Aufstellen der Möbel hinausgehen, werden nach der anfallenden Stundenleistung separat in Rechnung gestellt.
Der Käufer bestätigt uns gegenüber durch Unterfertigung des Montagenachweises die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauarbeiten und die endgültige Übernahme der Ware.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich, jedoch wird bei Erzielung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. [?]
Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Planungen und sonstige Unterlagen stellen unser geistiges Eigentum dar. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Ermächtigung weder kopiert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so wird unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Bestellers eine Stornogebühr in der Höhe von 25% des Einzelauftragsvolumens vereinbart. Darüber hinaus haftet der Besteller dem Lieferanten für sämtl Kosten, insbesondere der Vorbereitungsarbeiten, Kosten der Anbotserteilung und dergleichen mehr. [?]
Sobald einzelne Produkte der Bestellung sich in Produktion befinden, ist ein Rücktrittsrecht oder Recht auf Änderung seitens des Bestellers, aus welchen Gründen auch immer, ausgeschlossen, und verpflichtet sich der Besteller zur Abnahme und Bezahlung dieser Werkstücke. [?]
Wird Nichtigkeit oder Rechtsungültigkeit einzelner Bestimmungen festgestellt, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist – sofern das Gesetz nichts anderes zwingend vorsieht – Innsbruck.


Zur Wiederholung: AGB (1)
Abbildung 6.1:
Zur Wiederholung: AGB (1)


Zur Wiederholung: AGB (2)
Abbildung 6.2:
Zur Wiederholung: AGB (2)


Zur Wiederholung: AGB (3)
Abbildung 6.3:
Zur Wiederholung: AGB (3)


Zur Wiederholung: AGB (4)
Abbildung 6.4:
Zur Wiederholung: AGB (4)


Zur Wiederholung: AGB (5)
Abbildung 6.5:
Zur Wiederholung: AGB (5)


Zur Wiederholung: AGB (6)
Abbildung 6.6:
Zur Wiederholung: AGB (6)


Zur Wiederholung: AGB (7)
Abbildung 6.7:
Zur Wiederholung: AGB (7)


Zur Wiederholung: AGB (8)
Abbildung 6.8:
Zur Wiederholung: AGB (8)
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