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Stichworte
Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 11
zurück C. Auslegung von Gesetzen und Rechtsgeschäften
vor E. Gesetz- und Sittenwidrigkeit
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D. Rechtsquellen des Privatrechts
Wir haben uns mit der Rechtsanwendung und Rechtsfindung, dem Subsumtionsvorgang und der Lehre vom Rechtssatz sowie der Auslegung von Gesetzen, Rechtsgeschäften und inbesondere Verträgen befasst und haben nun noch ein weiteres Kapitel nachzutragen: Die Frage der Rechtsquellen. – Rechtsanwendung setzt nämlich, wie der Begriff sagt, die Anwendung von „Recht” voraus. Aber was alles ist nun Recht? Die Antwort ist schwieriger, als die Frage vermuten lässt. Und die Antwort war im Laufe der Zeiten nicht immer dieselbe. Die Rechtsquellenlehre will also klären, „was” heute als Recht anzusehen ist – zB Gesetzesrecht, Gewohnheitsrecht, Richterrecht – und „wie” geltendes Recht entsteht; sei es im nationalen, supranationalen oder internationalen Bereich.
Der Fragenbereich der Rechtsquellen war immer – und ist es bis heute – umstritten. – So lässt sich etwa fragen, ob das Naturrecht auch heute noch eine Rechtsquelle in Österreich ist? Die §§ 7 und 16 ABGB legen das nahe, was die weitere Frage erheben lässt, was wir heute unter Naturrecht verstehen. Auch die Entscheidungen der Höchstgerichte werfen immer wieder einschlägige Fragen auf. Und der rechtsquellentheoretische Stellenwert juristischer Lehrmeinungen wechselte in der Rechtsgeschichte. In der Kodifikationsgeschichte des österreichischen Privatrechts war bspw die Stellung der Partikularrechte, also territorialer Sonderrechte umkämpft, sollte doch einheitliches Recht für alle geschaffen werden → § 10 ABGB: Gewohnheiten
Literaturquelle


Bundesgesetzblatt
Abbildung 11.16:
Bundesgesetzblatt
I. Einteilung der Rechtsquellen
1. Rechtsentstehungs- und Rechtserkenntnisquellen
Traditionellerweise wird unterschieden zwischen:
• Rechts-Entstehungs-Quellen (fontes iuris essendi oder materielle Quellen) und
• Rechts- Erkenntnis-Quellen (fontes iuris cognoscendi, formelle Quellen).
Erstere sind jene, aus denen das Recht „fließt” (zB Gesetzesrecht = gesatztes Recht oder Gewohnheitsrecht), also Recht in seiner Entstehungsform. – Letztere vermitteln uns die Kenntnisbereits entstandenen Rechts; Recht in seiner Erscheinungsform: zB Gesetzbücher, Bundes- und Landesgesetzblätter, Entscheidungssammlungen, Rechtsdatenbanken, Urkunden, Urteile, Bescheide, Verträge etc.
Zum Kollektivvertrag als (Sonder)Rechtsquelle → Der Kollektivvertrag als Rechtsquelle
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2. Generelle und individuelle Rechtsquellen
Neben Rechtsentstehungs- und Rechtserkenntnisquellen wird auch zwischen:
generellen (zB Gesetze, Staatsverträge, Gewohnheitsrecht, sog Rechtsverordnungen, Kollektivverträge) und
individuellen (Urteile, Bescheide, Vertrag, Testament etc) Rechtsquellen unterschieden → KAPITEL 1: Stufenbau der Rechtsordnung: Stufenbau der Rechtsordnung.
Generelle Rechtsquellen richten sich an alle Rechtsadressaten, mag das auch nur eine größere Gruppe (wie die Kaufleute: HGB) sein oder wie bei Kollektivverträgen Angehörige bestimmter Berufe. Individuelle Rechtsquellen dagegen richten sich bloß an Einzelne, etwa an die Parteien eines Vertrags oder eines Rechtsstreits oder Verwaltungsverfahrens.
Das Gesetz als generelle Norm verbietet schon begrifflich Sondergesetze für oder gegen bestimmte Personen. Das wurde schon vom XII-Tafelgesetz untersagt, kam aber dennoch schon in Rom vor; zB lex Clodia. Wie schwer aber auch solch’ wichtige Prinzipien einzumahnen sind, lehrt uns die von der ÖVP-FPÖ-Regierung durchgeboxte lex Salmutter.
BGBl-G, BGBl 660/1996
Das BGBl erscheint nunmehr in 3 Teilen und verlautbart:
In Teil I: Gesetzesbeschlüsse des NR, Kundmachungen (Kdm) über Wiederverlautbarungen, Kdm der Bundesregierung, Kdm des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Gesetze, Art 15a Abs 1 B-VG Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
In Teil II: Entschließungen des Bundespräsidenten, Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, Kdm über das Außerkrafttreten von Verordnungen, Kdm des Bundeskanzlers oder eines BM über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen, nicht unter Art 15a Abs 1 B-VG fallende Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
In Teil III: Staatsverträge, Rechtsvorschriften internationaler Organe mit unmittelbarer Wirkung für Österreich, Kdm über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrags.
Nach § 5 Abs 3 BGBl-G können Bundesgesetzblätter auch auf andere technische Weise zur Verfügung gestellt werden; zB elektronische Medien wie Internet, Rechtsdatenbanken etc. Das Rechtsinformationssystem des Bundes – das sog RIS – (http://www.ris.bka.gv.at/) enthält das gesamte Bundes- und Landesrecht sowie oberstgerichtliche Judikatur und Behörden-Links.
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II. Das Gesetzesrecht
Das Gesetzesrecht ist heute die klar dominierende Rechtsquelle. Früher war das anders; vgl daher die dem § 10 ABGB entnehmbare Ablehnung des Gewohnheitsrechts. Der ABGB-Gesetzgeber wollte die neue Kodifikation nicht durch das Entstehen von (neuem) Gewohnheitsrecht entwertet wissen.
Das Gesetz als Instrument der Rechtssetzung und Gesellschaftssteuerung stammt, wie vieles andere rechtliche, aus dem alten Griechenland; vgl Barta, „Graeca non leguntur”? – Zum Ursprung des europäischen Rechtsdenkens im antiken Griechenland (in Vorbereitung: 2005)
Die §§ 1-9 ABGB, auf die in der Folge kurz eingegangen wird, stammen aus Martinis „Einleitung” seines Entwurfs für ein österreichisches bürgerliches Gesetzbuch (1796), die zunächst ins WGGB (1797) und dann ins ABGB (1811) einflossen. – Wie ernsthaft über das Verfassen von Gesetzen nachgedacht werden kann, lehrt uns Platons Dialog „Nómoi” (= Die Gesetze).


Gesetz: Mittel der Gesellschaftssteuerung
Abbildung 11.17:
Gesetz: Mittel der Gesellschaftssteuerung
1. § 1 ABGB: Was regelt das bürgerliche Recht?
Das bürgerliche Recht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Bürgern / Individuen „unter sich”, also als gleichberechtigte Privatleute. Die Formulierung des § 1 ABGB stammt aus Martinis Entwurf. – Die Diktion des Gesetzes: „Unter sich” betont die Gleichstellung der Parteien des Privatrechts (im Gegensatz zum öffentlichen Recht, das grundsätzlich von einer Über- und Unterordnung ausgeht) → KAPITEL 1: Zur Abgrenzung: Privatrecht ¿ öffentliches Recht.
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2. § 2 ABGB: Gesetzeskenntnis
Rechtskenntnis war früher (inbesondere vor den Kodifikationen) ein großes Problem und wird heute wieder zunehmend zu einem solchen. – Rechtskenntnis darf aber nicht wieder zu einem Glücksspiel werden! Es ist zu wenig, wenn sich nur Angehörige des sog Rechtsstabs „auskennen“.
Wer ist Normadressat? – Bürger oder Rechtsstab?
Vgl Bertold Brecht, Der kaukasische Kreidekreis: „Und das Recht ist eine Katze im Sack.”
Literaturquelle
Rechtssprechungsbeispiel
Vgl nur den Sachverhalt von EvBl 2002/145 (Eisenbahnoberleitung über Kleingarten) → KAPITEL 10: Entscheidungsbeispiele zu den Kapiteln 9 und 10.
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3. § 3 ABGB: Inkrafttreten von Gesetzen
§ 3 ABGB wird modifiziert durch § 4 BGBl-G. – Bundesgesetze treten demnach grundsätzlich mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft. Der Gesetzgeber kann aber ein späteres Inkrafttreten festsetzen; sog Legisvakanz / vacatio legis.
Legisvakanz
Die Kundmachung von Rechtsquellen wird als Publikation oder Promulgation bezeichnet. Gehörige Kundmachung setzt sowohl die formelle, wie eine wirkungsvolle / effektive Kundmachung (= materielle Publikation) voraus.
Publikation
Das erweist sich immer wieder als Problem. Viele Menschen kennen auch „ihre” Rechte, also auch das für sie günstige Recht, nicht.
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4. § 5 ABGB: „Gesetze wirken nicht zurück”
Gemeint ist damit ein (nachträglich festgesetzter) Geltungsbeginn von Gesetzen vor ihrer Kundmachung. – Es handelt sich dabei um einen wichtigen legistischen Programmsatz, der aber immer wieder durchbrochen wird, weil es sich um eine einfachgesetzliche Bestimmung und nicht um Verfassungsrecht handelt. Rechtsstaatlich sind derartige Maßnahmen problematisch, was seit der Antike so gesehen wird.
Verhindert werden soll damit idR eine sonst mögliche Spekulation Betroffener mit den neuen Regelungen.
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5. § 9 ABGB: Zur Geltungsdauer von Gesetzen
„Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.”
Es gibt allerdings immer wieder Gesetze auf Zeit; zB auf 5 Jahre. Das kann sinnvoll sein, um beobachten zu können, ob sich eine Regelung bewährt. – Bejaht man das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle, muss man auch die Derogation von Gewohnheitsrecht für möglich halten, was die Lehre des öffentlichen Rechts bestreitet.
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6. Formelle und materielle Derogation
Im Zusammenhang mit der Frage der Geltung von Gesetzen steht die ihrer Derogation. Unterschieden werden muss zwischen materieller (= bloß „inhaltlich und nicht ausdrücklich abgeändert”) und formeller (= „ausdrücklich aufgehoben”) Derogation. – Derogation meint demnach Aufhebung eines Rechtssatzes durch einen anderen, späteren uzw im Stufenbau der Rechtsordnung mindestens ranggleichen (oder ranghöheren).
Zum Derogationszusammenhang im Rahmen des Stufenbaus der Rechtsordnung → Formelle und materielle Derogation
lex postérior dérogat legi prióri = das spätere Gesetz, hebt das frühere auf
lex spécialis derogat legi generali = das speziellere Gesetz, hebt das allgemeinere auf
lex superior derogat legi ínferiori = das höherrangige Gesetz, hebt das niederrangigere Gesetz auf.
Beispiel für ein eigenes DerogationsG ist das Erste BundesrechtsbereinigungsG (1. BRBG) 1999, BGBl I Nr 191. Es geht dabei um die Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen, die, ausgenommen jene, die im Anhang des Gesetzes in eine Liste aufgenommen wurden, nicht weitergelten, sondern ab 1.1.2000 aufgehoben wurden.
BundesrechtsbereinigungsG
In die Liste aufgenommen wurde bspw das ABGB von 1811. Beim Erstellen dieser Liste sind aber Fehler unterlaufen; vgl etwa die wohl ungewollte Aufhebung des HfKD 1846, JGS 970 betreffend § 399 ABGB: Schatzfund → KAPITEL 2: Arten des originären Eigentumserwerbs.
㤠1 (1. BRBG) 1999, BGBl I Nr 191
Alle auf der Stufe von einfachen Gesetzen oder Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften des Bundes, die vor dem 1. Jänner 1946 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, treten, sofern sie nicht im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
§ 3
(1) Eine Rechtsvorschrift im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Erstfassung einer Norm samt allen zugehörigen Novellen. Tritt eine Rechtsvorschrift auf Grund des § 1 außer Kraft, so bewirkt dies daher auch das Außerkrafttreten aller Novellen, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1945 kundgemacht wurden.
§ 4
(1) Die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften bleiben in ihrer am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter aufrecht.
(3) Unter § 1 fallende Rechtsvorschriften, die in der Folge wiederverlautbart wurden, gelten ab dem Tag der Kundmachung ihrer Wiederverlautbarung als Bundesgesetz in der durch die Wiederverlautbarung bewirkten Fassung. Bei mehrfach wiederverlautbarten Rechtsvorschriften ist die zeitlich letzte Wiederverlautbarung maßgebend.”
§ 5
(1) Die Aufhebung von Rechtsvorschriften durch § 1 bewirkt, dass diese Vorschriften nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2000 ereignet haben.
§ 6
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”
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7. Der Kollektivvertrag als Rechtsquelle
Der Kollektivvertrag dient rechtlich als Ausgleich für das Versagen der Vertragsfreiheit des bürgerlichen Rechts im Bereich des Einzelarbeitsvertrags. Kollektivverträge sind bestrebt, aus der bloß formalen Gleichbehandlung der Arbeitsvertragspartner (also von Arbeitgebern und Arbeitnehmern) eine echte Gleichstellung zu machen. Dadurch wird eine inhaltliche Typisierung der vom jeweiligen Kollektivvertrag umfassten Arbeitsverträge erreicht.
Zum Kollektivvertrag vgl auch → KAPITEL 12: Kollektivverträge.
Obwohl es Kollektivverträge in nahezu allen entwickelten Ländern der Erde gibt, ist die Terminologie unterschiedlich: Deutschland spricht vom Tarifvertrag, Italien vom contratto colletivo, Frankreich von Convention Collective de travail, die Schweiz vom Gesamtarbeitsvertrag, die USA von collectiv agreement und Großbritannien von collectiv bargain oder joint agreement.
Der Kollektivvertrag wird zwar vom B-VG (noch) nicht als eigene Rechtsquelle genannt, wird aber mittlerweile als Rechtsquelle sui generis anerkannt. Seine Besonderheit liegt darin, dass er eine Kombination von schuldrechtlichem Vertrag, geschlossen zwischen den Kollektivvertragsparteien, und eigener – vom ArbVG 1974 verliehener – normativ rechtlicher (Gesetzes)Kraft darstellt. Dieser normative Teil des Kollektivvertrags besitzt Gesetzesrang, ist also Gesetz im materiellen Sinn und daher Rechtsquelle. Der normative Teil des Kollektivvertrags wirkt wie ein Gesetz auf die umfassten Einzelarbeitsverhältnisse ein; aber auch auf die Beziehung zwischen Betriebsinhaber und Belegschaft und die Beziehung zwischen einzelnem Arbeitnehmer und seinem Arbeitnehmerverband. Als Rechtsquelle steht der normative Teil von Kollektivverträgen über dem einfachen dispositiven Gesetzesrecht.
Rechtsquelle sui generis
In manchem Gesetz findet sich daher die ausdrückliche Anordnung, dass ein Abgehen von der getroffenen Regelung durch Kollektivvertrag möglich ist.
Für die Auslegung von Kollektivverträgen ist zu berücksichtigen: Obwohl der Kollektivvertrag wie ein Vertrag zustande kommt, wirkt er in seinem normativen Teil wie ein Gesetz im materiellen Sinn und wird daher nach hA auch wie ein Gesetz ausgelegt; dh Anwendung der §§ 6, 7 ABGB – vgl etwa E des OGH 1976, ZAS 1978, 105 – und nicht der §§ 914, 915 ABGB.
Auslegung von Kollektivverträgen
Unterschiedliche Meinungen existieren über die Frage, ob der Kollektivvertrag (als Gesetz im materiellen Sinn) bloß einer mittelbaren Grundrechtsbindung unterliegt (so zB Strasser, Arbeitsrecht II 141 f und der OGH in: DRdA 1999, 32: Anm Runggaldier) oder eine unmittelbare Grundrechtsbindung anzunehmen ist; so Runggaldier und Marhold.
Grundrechtsbindung
Allgemein zur Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht → KAPITEL 4: Grundrechte und Privatrecht.
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III. Das Gewohnheitsrecht
1. § 10 ABGB: Gewohnheiten
„Auf Gewohnheiten [gemeint ist das Gewohnheitsrecht] kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.”
Das ABGB steht dem Gewohnheitsrecht (consuetudo) ablehnend gegenüber; vgl schon → Das Gesetzesrecht (am Beginn). In der Kodifikationsgeschichte des ABGB war diese Frage heftig umstritten. Das Gesetz als neue und dem Kodifikationsgedanken entsprechende Rechtsquelle, wird über das alte Gewohnheitsrecht gestellt. Im Gesetz findet nunmehr der Wille des absoluten Monarchen als Gesetzgebers seinen normativen Ausdruck. Gewachsene Rechtsvorstellungen des Volkes werden unter die Oberherrschaft des Gesetzes und damit des Monarchen gestellt und bedeuten dadurch keine normative Konkurrenz mehr. – Während es in der griechischen Frühzeit des 7. Jhd v. C. „modern” war, die alte Rechtsquelle des normativen Wissens (~ Gewohnheitsrecht, Sitte, Moral, Religion etc) durch die neue des gesatzten Rechts zu ersetzen (den Thesmos, später Nomos), galt dies politisch für die Zeit um 1800 nicht mehr. Dafür sprachen aber politische und ökonomische Gründe.
Ablehnende Haftung des ABGB
Das (Privat)Recht in den österreichischen Ländern vor der Kodifikation war in verschiedene Landes- und Partikularrechte zersplittert, wozu ein bedeutender Anteil von (ungeschriebenem) Gewohnheitsrecht kam. Erst das ABGB beendet diese Rechtszersplitterung. Von der Kodifikationsidee her ist es also verständlich, dass der Gesetzgeber des ABGB bestrebt war, die Kraft des Gewohnheitsrechts zu brechen. – Das ist ihm aber ebenso wenig (vollständig) gelungen ist, wie später dem öffentlichen Recht.
Rechtszersplitterung
Ein Beispiel für die Lebenskraft des Gewohnheitsrechts lieferte schon das römische Recht, das bis zum „Zwölf-Tafelgesetz” (451/450 v. C.) auf mündlich tradiertem Gewohnheitsrecht beruhte. Erst die – freilich gar nicht vollständige – Kodifikation beendete vorerst die mit dem Gewohnheitsrecht und dessen Auslegung verbundene Rechtsunsicherheit; vgl P.G. Stein, Römisches Recht und Europa 14 (1996). Allein sehr bald entstand das Problem von neuem; vgl F. Pringsheim, Ausbreitung und Einfluss des griechischen Rechts (1952):
Beispiel römisches Recht
„Das wirkliche Rom war einer umfassenden Kodifizierung so abgeneigt, wie es heute England ist. Die tausendjährige Geschichte von den XII Tafeln bis Justinian kennt keine vollständige Rechtssammlung. Griechenland aber legte sein Recht immer gern in die Hand eines persönlichen Gesetzgebers. Von der archaischen Zeit an ist hier das Gesetz die eigentliche Rechtsquelle.”
Literaturquelle
Beachten will das ABGB Gewohnheiten/consuetudo nur dann, wenn ein Gesetz sich auf Gewohnheitsrecht beruft. Das geschieht in der Tat da und dort im ABGB selbst (zB §§ 389, 501, 549 ABGB) und in anderen Gesetzen. Vgl insbesondere Art 4 EVHGB:
Skeptisches ABGB
„In Handelssachen sind die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts nur insoweit anzuwenden, als nicht die besonders für Handelssachen geltenden Gesetze etwas anderes bestimmen. Unter diesen Gesetzen ist auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen.”
Von der hA wird diese enge Fassung des § 10 ABGB aber extensiv oder vielleicht sogar berichtigend interpretiert.
Der für den Rechtsanwender zulässige Rückgriff auf Generalklauseln (→ Gegen die guten Sitten) und unbestimmte Rechtsbegriffe (→ Zur Funktion von Generalklauseln und unbestimmten Gesetzesbegriffen) stellt – unterstützt durch § 7 ABGB (→ § 7 ABGB: Die Lückenschließung) – rechtsquellentheoretisch eine zusätzliche Art Rechtsquelle dar, die keineswegs unbedeutend ist. – Was in einer Rechtsordnung sittenwidrig ist, stellt danach nicht der Gesetzgeber, sondern der Richter fest.
Rückgriff auf Generalklauseln etc
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2. Praktische Bedeutung des Gewohnheitsrechts
Praktische Bedeutung besitzt das Gewohnheitsrecht heute noch vor allem in seiner Ausformung als Richter- oder Judikaturrecht; dazu Gschnitzer im Franz Gschnitzer Lesebuch → § 10 ABGB: Gewohnheiten (Literatur). Dies trotz § 12 ABGB → Zum Rechtsquellencharakter von Urteilen – Richterrecht? – Auch in der EU ist das Richterrecht – geschaffen vom EuGH – wieder von Bedeutung.
Eine Reihe neuer, im Gesetz nicht oder anders geregelter Rechtsinstitute, beruht heute auf Richterrecht. Sie sind bereits gewohnheitsrechtlich verfestigt. Eigenartigerweise werden die damit verbundenen Fragen nicht mit letzter Konsequenz reflektiert. Es hat den Anschein, als wollten Rspr und Schrifttum den eigenen Bewegungsspielraum nicht einschränken. Fragen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit spielen dabei offenbar nur eine untergeordnete Rolle. – Vgl jedoch die beiden Publikationen F. Gschnitzers.
Richterrecht
Beispiel
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3. Zum Streit über das Gewohnheitsrecht
Das österreichische Verfassungsrecht kennt keinen abgeschlossenen Rechtsquellenkatalog; vgl Art 1 B-VG. Auch der des ABGB ist unvollständig. – Bedeutung als (materielle) Rechtsquellen des Privatrechts besitzen heute aber – hier wie dort – vornehmlich:
• das Gesetz(esrecht) und
• das Gewohnheitsrecht.
Vertreter der „Reinen Rechtslehre” (etwa R. Walter, ÖJZ 1963, 225) leugnen die Existenz(berechtigung) des Gewohnheitsrechts und behaupten, das B-VG 1920 habe die Rechtserzeugung abschließend geregelt und dadurch dem § 10 ABGB (soweit er Gewonheitsrecht zulässt) derogiert. – Dem ist nicht beizupflichten und das Rechtsleben spricht eine deutlich andere Sprache. Vielmehr sind Gesetzesrecht und Gewohnheitsrecht als getrennte und (partiell) miteinander konkurrierende Rechtsquellen weiterhin anzuerkennen. Mehr bei Gschnitzer, FGL 657 ff.
Manch künftige Frage, die sich daraus für das Gewohnheitsrecht ergibt, harrt aber noch auf ihre Lösung!
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IV. Zum Rechtsquellencharakter von Urteilen – Richterrecht?
„Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden”; § 12 ABGB.
1. Gewohnheitsrecht heute
Um aus höchstrichterlichen Entscheidungen Gewohnheitsrecht entstehen zu lassen, bedarf es gar nicht der Annahme einer Derogation des § 12 ABGB. Es bleibt vielmehr dabei, dass der einzelnen gerichtlichen Entscheidung keine Gesetzeskraft zukommt. Die einzelne Entscheidung ist aber Beginn und Voraussetzung des idF entstehenden Gewohnheitsrechts. Es ist dabei durchaus sinnvoll für das Entstehen von Gewohnheitsrecht auch weiterhin:
Kriterien des Gewohnheitsrechts
Langdauernde Übung (longa consuetudo) und
Rechtsüberzeugung / communis opinio necessitatis zu fordern.
Verschoben hat sich bei der Bildung von Gewohnheitsrecht seit geraumer Zeit nur der Kreis der Akteure, der die in Entstehung begriffene Norm mit Rechtsüberzeugung anwendet. Es ist heute idR nicht mehr das Volk, das diese Übung ausführt, sondern stellvertretend für das Volk der Rechtsstab in einem weiten Sinn. Es handelt sich um eine andere Art demokratischer Repräsentation, die hier stattfindet. Der Rechtsstab umfasst – bspw im Privatrecht – nicht nur die ordentliche Gerichtsbarkeit, sondern auch die Praxis (Richter, Rechtsanwälte, Notare etc) und das Schrifttum. Entstandenes Gewohnheitsrecht unterliegt daher ebenso dem Einfluss des Verfassungsrechts wie gesatztes Recht und ihm kann ebenso durch gesatztes wie späteres Gewohnheitsrecht derogiert werden. Der Gerichtsbarkeit käme nicht nur bei der Anwendung, sondern auch bei der inhaltlichen Gestaltung – dem sprachlichen Ausdruck – von Gewohnheitsrecht besondere Bedeutung zu. Sie hätte auch über dessen Einhaltung zu wachen!
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2. Die Meinung Armin Ehrenzweigs
Armin Ehrenzweig vertritt in seinem System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I/1 Allgemeiner Teil (19512) eine andere Meinung:
Präjudizien haben nicht die Kraft des Gesetzes. Das würde niemand bezweifeln, auch wenn es nicht im [A]BGB stünde. Die Kraft des Gerichtsgebrauches ist eine andere als die des Gesetzes; sie ist geringer und sie ist größer. Geringer, weil der Gerichtsgebrauch den Richter nicht bindet, und größer, weil die Kraft des Gesetzes selbst, seine Wirksamkeit und seine Bedeutung davon abhängt, ob und wie es angewendet wird: denn nach der behördlichen Praxis, nicht unmittelbar nach dem Gesetze und nicht nach den Meinungen der Schriftsteller richtet die Bevölkerung ihr Verhalten ein.
Dem angehenden Richter ist es vielleicht eine freundliche Vorstellung, dass er an den Gerichtsgebrauch nicht gebunden ist und sich darum die Mühe ersparen kann, frühere Entscheidungen zu studieren. Diese Vorstellung ist irrig. Wenn der einzelne Richter von der bisherigen Übung abgeht, so ist dies ein Unternehmen, das besonderer Rechtfertigung bedarf. Nicht die Unkenntnis der Übung, sondern nur die nach reiflicher Prüfung gewonnene Überzeugung von ihrer Unhaltbarkeit ist eine solche Rechtfertigung. Vergessen wir nie, dass die Änderung der Rechtsprechung (anders als die des Gesetzes) zurückwirkt auf Geschäfte, die im Vertrauen auf die bisherige Übung abgeschlossen worden sind. Vergessen wir aber auch nie, dass der Gerichtsgebrauch nicht erstarren darf, dass er der allmählichen Fortbildung bedarf. Tiefgreifende Änderungen gleichsam mit einem Schlage zu vollziehen, ist die Aufgabe der Gesetzgebung. Die Rechtsprechung verändert das Recht allmählich, in unermüdlicher Kleinarbeit. Sie vermeidet Überraschungen. Was stürzen soll, wird zuerst als zweifelhaft hingestellt. An die Stelle gleichförmiger Entscheidungen treten unsicher schwankende, ausweichende, widersprechende, die den Rechtsverkehr warnen und vorbereiten, bis schließlich nach einer unerfreulichen und doch wohltätigen Übergangsperiode des Tastens und Prüfens immer entschiedener die neue Praxis sich durchringt.
... Diese Aufgabe der Befestigung und der Fortbildung der Praxis ist in erster Linie dem obersten Gerichtshof zugewiesen. Zwar sind die unteren Gerichte an die von ihm angenommenen Rechtssätze nicht gebunden, aber sie können sich, dank dem Rechtsmittelzuge, ihrer Anwendung auf die Dauer nicht entziehen.”


Rechtsquellen des Privatrechts
Abbildung 11.18:
Rechtsquellen des Privatrechts
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3. Das Gewohnheitsrecht in der Rechtsgeschichte
F. Gschnitzer hat in einer Juristentagsrede (ÖJT 1967, II 6. Teil, 24 ff) darauf hingewiesen, dass dem Gewohnheitsrecht in der Rechtsgeschichte gegenüber dem gesatzten Recht der „Vorrang” gebührt.
• Mag auch gerade in Europa durch das frühe und hochentwickelte Rechtsdenken der alten Griechen das Gesetzesrecht (zunächst ab der Mitte des 7. Jahrhunderts v. C. der Thesmos, dann ab dem Ende des 6. Jahrhunderts v. C., der neue Nomos) bereits im 7. Jhd v. C. eine Rolle gespielt haben; das Gewohnheitsrecht wurde dadurch – entgegen anderen Meinungen (insbesondere H. J. Wolff) – keineswegs vollständig verdrängt und spielte in Griechenland bis zuletzt eine nicht unwichtige Rolle. – Bei den Römern war dies noch ausgeprägter, da diese mit der griechischen Idee des Gesetzes nie allzu viel anzufangen vermochten. Sowohl ihre erste und eigentlich ihre einzige Kodifikation – das Zwölf-Tafelgesetz – war griechisch inspiriert, und erst recht das Gesetzgebungswerk Justinians. Das Gewohnheitsrecht dominierte jedenfalls in Rom klar.
Gewohnheitsrecht in der Rechtsgeschichte
• „Daß im deutschen Recht das Gewohnheitsrecht in allen in allen Zeitsbschnitten und Rechtsbereichen praeter wie contra legem eine massgebliche Rolle spielt, muß kaum betont werden. Auch die Rezeption vollzog sich so und er von der Wissenschaft stark beeinflusste usus modernus Pandectarum passte das übernommene Recht den Bedürfnissen an.”
• „Dasselbe gilt für die kirchliche Rechtsgeschichte. So schon Puchta, der Vater des Gewohnheitsrechtes (2. Teil, 1837, S. 264 ff). Nach Scherer (…) kann die Existenz kirchlichen Gewohnheitsrechtes nicht geleugnet werden und gibt es auch eine consuetudo contra legem zwar nicht gegen das göttliche, wohl aber gegen das positive menschliche Recht. Nach Jacobsen (…) hat das Gewohnheitsrecht nach der Lehre der Reformatoren große Bedeutung und geht auch vor Gesetzesrecht.”
• „Ein sehr erheblicher Teil des Völkerrechts besteht aus Gewohnheitsrecht. Längere Zeit dauernde Übung mit Rechtsüberzeugung wird als Voraussetzung anerkannt und ihm auch derogatorische Kraft zugesprochen.” (Verdross …)
• „Das Verfassungsrecht beruht in Ländern, die wie England keine geschriebene Verfassung besitzen, auf Gewohnheitsrecht. Dass auch kodifizierte Verfassungen Platz für Gewohnheitsrecht lassen, beweisen Dänemark und Norwegen. … Im schweizerischen Recht besteht nach Lehre und Rechtsprechung ‚die Eigentumsgewährleistung (als die Garantie eines Grundrechtes!) nicht nur dort wo sie verfassungsrechtlich ausdrücklich anerkannt ist, sondern auch kraft ungeschriebenen Rechtes.’ (Meier-Hayoz …) Für die Lehre vom österr. Verfassungsrecht ist kennzeichnend, dass im HB von Adamovich-Spanner … Ausführungen über das Gewohnheitsrecht fehlen. …”.
• „Das Verwaltungsrecht spiegelt die verschiedenen Anschauungen in ganzer Breite wider. Die ältere österr. Lehre (Herrnritt, …) – in Übereinstimmung mit der älteren deutschen Lehre – zweifelte nicht am Bestand des Gewohnheitsrechts neben dem gesatzten Recht. …Die neue österr. Lehre lehnt dagegen im Hinblick auf Art. 18/I B-VG. Gewohnheitsrecht als ursprüngliche Rechtsquelle ab (Merkel,…; Antoniolli, …; Adamovich, …). Dagegen vertritt die deutsche Verwaltungsrechtslehre überwiegend die gleiche Kraft des Gewohnheitsrechts mit dem gesetzten Recht. Besonders eindrücklich Forsthoff (…) …”
• „Für das Strafrecht spricht eine Minderheit dem Gewohnheitsrecht jede Bedeutung ab; die konträre Ansicht gibt ihm gleichen Rang mit dem Gesetz. So auch Rittler (…). Nach der herrschenden Mittelmeinung kann es zwar strafgesetzliche Tatbestände aufheben, nicht aber angesichts des Satzes nullum crimen sine lege neue strafbare Tatbestände begründen …”
• „Für das österreichische Zivilprozessrecht vertreten sowohl Pollak (…) wie Menger (…) – freilich mit abweichenden Begründungen – ddie Ansicht, dass Gewohnheitsrecht als ebenbürtige Rechtsquelle bestehe.” Sperl und Petschek-Stagel lehnen dies dagegen ab. (alle Fundstellen: Gschnitzer, FGL 650 ff)
• Schließlich bringt Gschnitzer (FGL 660 ff) Nachweise von Gewohnheitsrecht im österreichischen Privatrecht. Er führt an: die Wald- und Wegefreiheit (inclusive Schwämmesuchen und Beerensammeln); das Anerbenrecht sowie neue Rechtsbildungen; vgl dazu aber insbesondere schon seine Ausführungen in FGL 465 ff: „Schafft Gerichtsgebrauch Recht?”
Das oftmals totgesagte Gewohnheitsrecht beweist, wenngleich in sich wandelnder Art und in unterschiedlichen Gebieten der Rechtsordnung, seine Lebenskraft. Es steht zudem mit dem Gesetzesrecht in einem funktionalen Wechselspiel; es bereitet Regeln vor, die von der Rechtsüberzeugung der das Recht handhabenden Kreise geschaffen werden und es mindert seine Bedeutung nicht, dass der Gesetzgeber dieses gewohnheitsrechtlich vorgeformte Richter(gewohnheits)recht idF immer wieder in das gesetzliche Recht aufnimmt. Das Gesetzesrecht kann sich dann bereits auf eine anerkannte Praxis oder ein funktionierendes Rechtsinstitut stützen, dessen legistische Inkorporation kein Risiko mehr darstellt. So unlängst geschehen im Rahmen der deutschen Schuldrechtsreform 2002, die bspw – die gewohnheitsrechtlich aufbereiteten und seit mehr als 100 Jahren angewandten Rechtsinstitute – der Störung / des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der cic ins dtBGB aufgenommen hat. – Dieses Wechselspiel zwischen dem nicht hoch genug einzuschätzenden Gesetzesrecht und dem nahe an den Erfordernissen und Entwicklungen einer sich stets wandelnden Rechtspraxis angesiedelten Richter(gewohnheits)rechts, sollte gefördert und keinesfalls zerstört werden. Auch für die am Entstehen von Gewohnheitsrecht beteiligten Personenkreise macht eine solche Aufgabenteilung die Arbeit interessanter, was ebenfalls Bedeutung besitzt. – Mit Gschnitzers Schlusssatz in seiner Juristentagsrede 1967 (FGL 669) will auch ich schließen, zumal diese Aussage wohl auch noch für unsere Zukunft wichtig ist:
Was können wir daraus lernen?
„Es gibt noch Gewohnheitsrecht auf allen Rechtsgebieten und es wird, ja es muß [wohl], immer Gewohnheitsrecht geben.”
Das Leugnen der Existenz von Gewohnheitsrecht ist – neben der Auseinandersetzung um das Naturrecht – nach wie vor eine der theoretischen Kampflinien des Rechtspositivismus.
zurück C. Auslegung von Gesetzen und Rechtsgeschäften
vor E. Gesetz- und Sittenwidrigkeit