Normen
Stichworte
Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 11
zurück A. Kleine Methodenlehre
vor C. Auslegung von Gesetzen und Rechtsgeschäften
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B. Die Rechtsanwendung
I. Der „erste” Fall
1. Rechtsanwendung: Herzstück der Jurisprudenz
Die Frage, die wir idF klären wollen, ist die, wie in der Rechtspraxis eine verbindliche Entscheidung – zB ein Urteil – zustande kommt, welche Schritte dazu notwendig und wie diese Schritte beschaffen sind. – Wir beginnen mit einem praktischen Fall und gewinnen dabei einen ersten Eindruck (I), um schließlich das, was in dieser Entscheidung gemacht wurde, zu reflektieren.
Die Rechtsanwendung ist das Herzstück der Jurisprudenz, ihr Verständnis daher von größter Bedeutung. Im Rahmen der Rechtsanwendung ist es oft nötig, Gesetze oder Verträge / Rechtsgeschäfte auszulegen. Darin liegt eine wichtige juristische Aufgabe.
Für Lehrende und Lernende ist zu bedenken, dass die Rechtsanwendung keine einfache Sache ist und neben Wissen auch Übung und Erfahrung benötigt. Die folgenden Ausführungen sollen dabei eine erste Hilfestellung sein.
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2. Sein und Sollen
Die folgenden Ausführungen bieten Gelegenheit, kurz auf die Frage von „Sein” und „Sollen” einzugehen, zwei Bereiche der menschlichen Erfahrungswelt, die sich in der Rechtsanwendung berühren, aber zu unterscheiden sind. Der (österreichische) Rechtspositivismus hat in dieser Frage wichtige Klärungen getroffen.
Wir begegnen idF (Lehre vom Rechtssatz und Rechtsanwendung und Subsumtion) Begriffen – nämlich Tatbestand, Rechtsfolge und Sachverhalt –, die rechtslogisch verschiedenen kategorialen Ebenen angehören, was deutlich gemacht werden soll: Sein(s-) und Sollen(sbereich) sind zwar auseinanderzuhalten, wenngleich aus methodischem Purismusstreben nicht übersehen werden soll, daß Übergänge bestehen. – Der Sachverhalt entstammt dem Seinsbereich, soll aber idF rechtlich beurteilt werden; Tatbestand und Rechtsfolge dagegen gehören dem Sollensbereich an, sind aber (im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung) wiederum darauf gerichtet, (erneut) einen bestimmten Seinszustand – und zwar idR einen anderen als den vor dem Verfahren! – (wieder)herzustellen. Nötigenfalls durch staatlichen Zwang → KAPITEL 1: Frieden und Ordnung als Rechtsfunktionen.
Zusammenwirken von Seins- und Sollensbereich
Es stellt eine Schwäche der „Reinen Rechtslehre” dar, nicht gesehen zu haben, dass es im Rechtsdenken zwischen dem Seins- und Sollens-Bereich zahlreiche Übergänge und Wechselbeziehungen gibt, geben muss. Das beginnt bei Kelsens Grundnorm und reicht bis zum hier erwähnten Umschlagen der Sollens- in die Seins-Ordnung (als Ziel rechtlicher Verfahren).
Zur Unterscheidung von Seins- und Sollensbereich ein illustratives Beispiel Robert Walters: Sie stehen als Fußgänger/in vor einer Kreuzung, deren Ampel rot anzeigt (Sollensbereich = Verbot). Ihr/e Kollege/in sagt: „Wollen wir nicht hinübergehen, es kommt ja kein einziges Fahrzeug!” (= Seinsaussage) – Ein allfälliger „positiver Entschluss”, die Kreuzung bei Rot zu überqueren, vermengt Sein und Sollen, schließt rechtlich vom einen, auf den andern Bereich, was rechtlich (von der „Reinen Rechtslehre” Hans Kelsens) verpönt wird.
Beispiel von R. Walter
Beachte
Die Unterscheidung zwischen Sein und Sollen ist keine reine Juristenerfindung; vielmehr hat sie das Rechtsdenken von der Religion übernommen, was mittlerweile schon fast vergessen ist. Die biblische Schöpfungsgeschichte kennt – wie andere religiöse Texte – mit der Geschichte vom Sündenfall nicht nur die Unterscheidung von Gut und Böse, sondern auch den ontologischen Unterschied zwischen Sein und Sollen. – Die dem Menschen (auch ohne religiösen Bezug) abgeforderte Entscheidung zwischen Gut und Böse, Sein und Sollen, eröffnet aber auch den (rechtlich bedeutsamen) Raum für die menschliche Freiheit, die sich so oder so – also grundsätzlich für beide – entscheiden kann. Die nur scheinbar rein juristische Unterscheidung zwischen Sein und Sollen erweist sich demnach – eine Schichte tiefer – als Voraussetzung menschlich-gesellschaftlicher Entscheidungsfreiheit.
Vorbild Bibel?
Allein dieser kleine Rekurs zeigt uns, dass die von der Reinen Rechtslehre eingeforderte strikte Trennung dieser beiden Bereiche weder rechtlich durchzuhalten, noch menschlich sinnvoll ist. Das wird noch dadurch unterstrichen, dass die Freiheit der Entscheidung keine Beliebigkeit eröffnet, sondern mit Verantwortung getroffen werden soll und muss und die Kategorie der Verantwortung sowohl eine Seins-, als auch eine Sollensdimension aufweist. Dazu kommt, dass das Sollen typisch darauf abzielt, einen unerwünschten Seinsbereich in einen erwünschten überzuführen oder einen bestehenden Seinsbereich zu erhalten.
Literaturquelle


Sein und Sollen (1)
Abbildung 11.1:
Sein und Sollen (1)


Sein und Sollen (2)
Abbildung 11.2:
Sein und Sollen (2)


Sein und Sollen (3)
Abbildung 11.3:
Sein und Sollen (3)
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3. EvBl 1983/90: Ein Langlaufunfall
Klägerin = verletzte Schilangläuferin, Beklagter = Fremdenverkehrsverein als Loipenbetreiber / -halter.
(Lebens)Sachverhalt: Der Fremdenverkehrsverein R. (= Beklagter) betreibt im Gemeindegebiet eine Langlaufloipe. Im Bereich der Kreuzung dieser Loipe mit einem Gemeindeweg kam am 20.1.1981 eine Schilangläuferin (= Klägerin) zu Sturz und verletzte sich dabei schwer.
Sachverhalt
Der beklagte Fremdenverkehrsverein lässt die Loipe täglich mittels eines Spurgeräts präparieren. Die Unfallstelle wird dabei gegen 9 und 10 Uhr durchfahren. Außerdem geben dem Beklagten die dort tätigen Langlauflehrer Hinweise auf eventuelle Hindernisse. Einen eigenen Auftrag dazu erteilte ihnen der Beklagte jed Vorbild Bibel? och nicht.
Im Zuge von Schneefräsearbeiten der Gemeinde kam es bei der Kreuzung der Loipe mit einem Gemeindeweg zu einer 80 cm tiefen Stufe in der abfallenden Loipe. Auf das Gefälle wurde 150 m vor der Stelle durch eine Tafel hingewiesen; „Achtung fallendes Gelände”! Die Klägerin – eine etwa 70 Jahre alte Dame – wollte die Kreuzung in Schussfahrt passieren. Ein vor ihr dort gestürzter Langläufer versuchte sie durch Winken vor der Gefahrenstelle zu warnen, worauf sie nur rief, man solle die Bahn freigeben. Erst aus einer Entfernung von etwa 1 1/2 m erkannte die Klägerin die Gefahr der Stufe, konnte aber nicht mehr anhalten und kam zu Sturz.
Der relevante Tatbestand des § 1319a ABGB (sog Wegehalterhaftung → KAPITEL 10: Die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB):
Tatbestand
„Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat ....”
Wir haben nunmehr die beiden (Eck)Pfeiler der Rechtsanwendung kennengelernt: (Lebens)Sachverhalt und gesetzlicher Tatbestand. Die konkrete Rechtsanwendung / -findung erfordert nun ein ständiges Hin- und Herwandern des „Blicks” von der einen zur andern Seite (vom Seins- zum Sollensbereich!), zumal der (konkrete) Sachverhalt mit dem (abstrakten) Tatbestand auf Übereinstimmung geprüft werden muss. Denn nur dann kann der jeweilige Tatbestand auf einen Sachverhalt angewendet werden. – Gefahren und Fehlermöglichkeiten tun sich im Rahmen der Rechtsanwendung sowohl auf der Tatbestands-, wie der Sachverhaltsseite auf: Man presst zB in den Sachverhalt etwas hinein, was der Wirklichkeit nicht entspricht (oder vergisst etwas wesentliches) oder legt einen Tatbestand zu weit oder zu eng aus oder stützt sich gar auf den falschen. Grund dafür kann eigenes Interesse, also Voreingenommenheit sein, aber auch ein Irrtum. Aufgabe der Rspr ist es, „Toleranzbreiten” der Interpretation von Normen festzulegen, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
Konkrete Rechtsanwendung
Sehen wir uns in der Folge also an, wie der OGH an diesen Fall herangeht, welche Fragen er (näher) untersucht und wie er schließlich entscheidet. Mehr zur Vorgangsweise dann unter: Subsumtion.
Aus dem Urteil des OGH: Als Weg iSd § 1319a ABGB sind anerkanntermaßen auch alpine Skipisten anzusehen. Um so mehr sind dieser Bestimmung auch Langlaufloipen zu unterstellen, die einem Weg im üblichen Sinn noch viel ähnlicher sind. – [Die richterliche / juristische Auslegungsarbeit besteht hier also darin, den Gesetzesterminus des § 1319a ABGB, wo von „Weg” gesprochen wird, im konkreten Fall auf Skipisten – und hier auf eine Langlaufloipe – anzuwenden.]
Unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. [Zu den Verschuldensgraden und ihrer Bedeutung → KAPITEL 9: Abgestufte Verschuldenshaftung.]
Überlege: Warum geht der OGH hier so zielstrebig auf grobe Fahrlässigkeit los? § 1319a Abs 1, Satz 1 Ende ABGB enthält die Lösung: „ ... vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat ....” – Ein Schadenersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle setzt nämlich – anders als im Normalfall (!), wo schon für leichte Fahrlässigkeit einzustehen ist – grobe Fahrlässigkeit voraus.
Das Vorhandensein einer 80 cm hohen Stufe in einer Langlaufloipe schafft eine ungewöhnliche gefährliche Situation. Zwar muss ein Langläufer die für diese Sportart typischen Risiken eingehen, doch braucht er nicht mit solchen ungewöhnlichen Gefahrenquellen zu rechnen. Vor derartigen atypischen gefährlichen Hindernissen muss vielmehr der Loipenhalter die Langläufer schützen.
Bei größerem Schneefall muss mit einer Schneeräumung durch die Gemeinde immer gerechnet werden und ebenso mit durch Schneefräsen entstehenden Stufen in der Loipe. Der Beklagte hätte zum einen seinen Loipendienst mit der Schneeräumung der Gemeinde koordinieren müssen, um allfällig auftretende Hindernisse sofort beseitigen zu können. Zum anderen hätte er für den Fall kurzfristiger Überschneidungen mit einer Warntafel auf die Wegkreuzung hinweisen müssen. [Noch besser wäre eine kurzfristige Sperre der Loipe gewesen.]
Dieses doppelte Versäumnis ist dem Beklagten als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Jedoch wäre auch die Klägerin verpflichtet gewesen, auf den Zustand der Loipe Bedacht zu nehmen und sich in ihrer Laufweise den Gegebenheiten anzupassen. Sie hat jedoch die Wegkreuzung im Bereich eines für Langläufer immer gefährlichen Gefälles erst zu spät bemerkt. [?] Darüber hinaus reagierte sie nicht auf die Tatsache, dass ein anderer Skifahrer angehalten hatte und ihr mit den Skiern Warnzeichen gab. Sie handelte damit sehr unvorsichtig, sodass die Annahme gleichteiligen Verschuldens gerechtfertigt ist. [Welche Rechtsfigur wendet hier der OGH auf die Langläuferin an? → Rechtsanwendung und Subsumtion] Die Annahme eines 50%igen Mitverschuldens der Klägerin erscheint sehr hart!
Beachte
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II. Die Lehre vom Rechtssatz
Paragraphen / Rechtsnormen / Rechtsvorschriften – diese Begriffe sind Synonyma – stellen rechtstechnisch sog Rechtssätze dar; daher Lehre vom Rechtssatz. Rechtssätze sind Sollenssätze und besitzen idealtypisch folgenden (inneren) Aufbau:
Wenn A ist (= Tatbestand), soll (= Rechtsfolgeanordnung) B sein (= Rechtsfolge). – Man kann daher vereinfachend sagen: Paragraphen bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge.
Beachte


Was ist Tatbestands-, was Rechtsfolgeelement?
Abbildung 11.4:
Was ist Tatbestands-, was Rechtsfolgeelement?
Zur Unterscheidung verschiedener Arten von Gebots- und Verbotsnormen → KAPITEL 10: Zur Haftung aus einer Garantenstellung.
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III. Rechtsanwendung und Subsumtion
1. Der Sachverhalt
Um einen „Fall” rechtlich entscheiden zu können, bedarf es weiterer begrifflicher Unterscheidung. Ein dritter Begriff, der Sachverhalt, tritt neben Tatbestand und Rechtsfolge. – Sachverhalt ist das, was sich tatsächlich in der Außenwelt(= Seinsbereich) zugetragen hat; zB ein Verkehrsunfall oder – wie in unserem Beispiel – ein Unfall beim Langlaufen. Dieser konkrete ( Lebens)Sachverhalt muss in der Folge gerichtlich erhoben (dh in allen wichtigen Details verbindlich festgestellt) und schließlich rechtlich beurteilt werden.
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2. Sachverhaltsfeststellung als rechtliche Aufgabe
Ein Sachverhalt besteht meist aus mehreren / vielen Tatsachen / Fakten; rechtlich bedeutsamen und weniger bedeutsamen. Es ist eine wichtige rechtliche Aufgabe, alle rechtlich bedeutsamen, relevanten Tatsachen / Sachverhaltselemente zu sammeln und daraus „den” konkreten, rechtlich relevanten, dem Urteil zugrundezulegendenSachverhaltzusammenzustellen.
Dazu reicht häufig juristischer Sachverstand nicht aus. Sachverständige aus allen Lebensbereichen werden zur Klärung der Faktenlage herangezogen; Buch- oder Verkehrssachverständige, Mediziner, Psychologen, Baumeister, Architekten oder Techniker usw.
Klärung der Faktenlage auch durch Sachverständige
Im Zivilprozess bereitet es in der 1. Instanz oft die größten Schwierigkeiten, den richtigen Sachverhalt festzustellen. Das bringt eine alte – freilich bewusst überspitzt formulierte – Justizregel zum Ausdruck: Dass der Erstinstanzrichter auch (rechtlich) richtig entscheidet, ist nicht so wichtig; wichtig dagegen erscheint, dass er den Sachverhalt korrekt erhebt.
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3. Freie richterliche Beweiswürdigung
Im (Zivil)Prozess müssen relevante / erhebliche Tatsachen bewiesen werden (zur Beweislast → KAPITEL 9: Beweislast und Anspruchsdurchsetzung), was auf verschiedene Weise möglich ist. Tatsachen können bspw durch Urkunden- oder Zeugenbeweis erhärtet oder entkräftet werden; zu den Beweismitteln → KAPITEL 19: Das Verfahren erster Instanz. – Vorsicht ist hier allerdings geboten, zumal sich – wie aus Untersuchungen bekannt – Zeugen/innen auch irren können und nicht immer die Wahrheit sagen; Zeugenabsprachen, oft minutiös (von Rechtsanwälten) vorbereitet, kommen immer wieder vor. Alle Beweise – auch der Zeugenbeweis – unterliegen daher der freien richterlichen Beweiswürdigung; § 272 Abs 1 ZPO.
Literaturquelle


Zum Langlaufloipenfall: EvBl 1983/90
Abbildung 11.5:
Zum Langlaufloipenfall: EvBl 1983/90
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4. Der Subsumtionsvorgang
Rechtliches (Be)Urteilen, richterliches Entscheiden geht folgenden (logischen) Weg; sog Subsumtion = Unterstellen eines konkreten Sachverhalts unter einen (passenden) abstrakten, gesetzlichen Tatbestand:
Der konkrete Sachverhalt wird einem geeigneten (abstrakt im Gesetz formulierten) Rechtssatz, genauer dessen Tatbestand, unterstellt. – Das erfordert Rechtskenntnis. Man muss wissen, wo sich ein geeigneter Tatbestand im Gesetz findet. – In einem zweiten Schritt wird die in diesem Rechtssatz (abstrakt formulierte) Rechtsfolge auf den „konkreten Fall” (= Sachverhalt) übertragen. – In unserem Beispiel wird der erhobene Sachverhalt des Langlaufunfalls dem abstrakten Rechtssatz / Tatbestand des § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung) unterstellt, weil dieser auf unseren Sachverhalt passt. Die in § 1319a ABGB (abstrakt) angeordnete Rechtsfolge („ ... haftet derjenige für den Ersatz des Schadens ...”) wird auf den (konkreten) Fall angewandt. (Dies ist deshalb möglich, weil – wie wir schon gehört haben – der Begriff „Weg”, als Tatbestandselement des § 1319a ABGB, in dieser Gesetzesstelle so verstanden / ausgelegt wird, dass darunter auch eine Langlaufloipe oder Schipiste zu verstehen ist.) – Das heißt: Der beklagte Fremdenverkehrsverein muss der Langläuferin Schadenersatz leisten. Wie viel, muss im Prozess geklärt werden.
Sachverhalt wird Rechtssatz unterstellt
Für jene, die es schon am Beginn des Studiums genauer wissen wollen: Eigentlich wird der Sachverhalt „Langlaufunfall” nicht nur dem Tatbestand des § 1319a ABGB unterstellt / subsumiert, sondern auch dem des § 1325 ABGB und – darüber hinaus – auch noch den §§ 1293–1295 ABGB. Und die Rechtsfolgeanordnungen der §§ 1319a und 1325 ABGB werden durch § 1304 ABGB, der das Mitverschulden „des Beschädigten” regelt, zusätzlich ergänzt. Weil die Langläuferin den Unfall mit-verschuldet hat, erhält sie vom OGH nicht vollen (Schaden)Ersatz, sondern bloß die Hälfte zugesprochen. – Daraus ist zu ersehen, dass Tatbestände nicht nur aus einem (einzigen) Paragraphen bestehen können, sondern auch aus mehreren Normen.
Ein „Tatbestand“ kann auch aus mehreren Paragraphen bestehen
Die Zurechnung von Mitverschulden erfolgt in der Praxis grobschlächtig; nämlich zur Hälfte, einem Drittel oder einem Viertel, selten feiner. – Und darüber, ob ich „dem/r Beschädigten” die Hälfte, ein Drittel oder bloß ein Viertel Mitverschulden zurechne, lässt sich wacker streiten. – Das gilt gerade auch für unseren Fall, in dem der OGH ein sehr problematisches Hälfte(mit)verschulden der Klägerin annimmt. – Dazu kam es auch deshalb, weil der Sachverhalt schlampig erhoben und daher keinesfalls in allen Punkten zutreffend subsumiert wurde. Sowohl dem Anwalt der Klägerin, als auch dem Gericht sind hier Nachlässigkeiten anzukreiden! Versuchen Sie die Schwächen der Sachverhaltsfeststellung und -beurteilung herauszufinden.


Der juristische Syllogismus
Abbildung 11.6:
Der juristische Syllogismus
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IV. Rechtsanwendung und Fallösung
1. Law in the books and law in action
Das Gesetz gibt uns nicht auf alle Fragen eine Antwort. So werden Sie zB vergeblich eine Antwort darauf suchen, was der sog Eigentumsvorbehalt ist → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel. Er ist im Gesetz nicht geregelt. Dies, obwohl er von größter praktischer Bedeutung ist. Er wird auf § 1063 ABGB gestützt, der aber nur den Kreditkauf / Kauf auf Borg regelt → KAPITEL 2: Kreditkauf.
iSv Eugen EhrlichAus dem Gesetz lässt sich also nicht immer alles und vor allem nicht immer das wirklich angewandte (das lebende Recht iS Eugen Ehrlichs) Recht entnehmen. Mitunter unterscheidet sich das tatsächlich gelebte Recht (law in action) von der gesetzlichen Regelung (law in the books) erheblich. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang neben dem Eigentumsvorbehalt auch § 1062 ABGB in Bezug auf die sog Abnahmepflicht von Käufern, die das Gesetz zwar (in der genannten Bestimmung) festlegt, die aber von der Praxis / Rspr – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht vertreten wird → KAPITEL 7: Keine rechtlich durchsetzbare Abnahmepflicht.
„Lebendes Recht”
Lernen können Sie daraus folgendes: Das Gesetz(buch) ist wichtiges Handwerkszeug des/der JuristenIn. Aber das Gesetzbuch regelt längst nicht alle Rechtsfragen, lässt vielmehr manche Lücke offen, die von den Gerichten (der Rspr / Judikatur) unter Mithilfe des Schrifttums geschlossen wird; und manche Frage, die das Gesetz zwar regelt, wird dennoch von der Rechtspraxis anders gehandhabt; vgl etwa die hPr zu § 429 ABGB (Versendungskauf) → KAPITEL 2: Versendungskauf.
Gesetz(buch) regelt nicht alles
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2. Falllösung
Das Recht lebt in seinen Fällen, nicht in den Gesetzbüchern. Interessant wird ein Befassen mit Recht dann, wenn jemand in der Lage ist, Fälle / Probleme rechtlich zu erörtern und schließlich zu lösen. Lehr- und Gesetzbücher benötigen wir, um Fälle und Probleme zu lösen und jenes Wissen zu erwerben, das uns hilft, Recht sachgerecht anzuwenden.
Wir alle haben in der Kindheit gerne Geschichten gehört. Das rechtswissenschaftliche Studium bietet die Möglichkeit „Geschichten” in abgewandelter Form zu erzählen / zu hören oder doch zu lesen. Die „Geschichten der Rechtswissenschaft” sind ihre „Fälle”, die gerichtlichen Entscheidungen, die zu lesen immer wieder lehrreich ist, mag man mitunter auch anderer Meinung sein als das entscheidende Gericht. Man kann von Fall-Geschichten sprechen.
Fall-Geschichten
Auf die große Bedeutung gerichtlicher Entscheidungen für die juristische (Aus)Bildung soll daher aufmerksam gemacht werden. „Geschichten” helfen uns, sich das Erzählte leichter zu merken. Und gute „Geschichten” verdichten ihr Thema auf das Wesentliche und vermitteln Einsichten in schwierige Fragen auf verständliche Weise. – Kurz: Gute „Geschichten” geben wichtige Einblicke, helfen dabei sich den Stoff leichter zu merken und regen zu eigenem Denken an.
Das Lösen von Fällen ist eine wichtige juristische Aufgabe, die am Beginn des Studiums eine Herausforderung darstellt und daher Unterstützung benötigt. – Sie werden es erleben, dass es zweierlei ist, Recht zu lernen und es zu verstehen, und es in der Folge – anhand zu lösender Sachverhalte – anzuwenden, also selbst Fälle zu lösen. Das erfordert Geduld und Übung. Das Lehrbuch will dabei Hilfe leisten, ohne zu verkennen, dass diese Form der juristischen Tätigkeit nicht die einzige juristische Aufgabe künftiger Tätigkeit darstellt. Hinzuweisen ist daher schon hier, dass die juristische Problemlösung durchaus vielgestaltig auftritt: Neben der üblichen Falllösung bei Gericht, Rechtsanwalt, Notar oder in der Verwaltung gehören hierher auch andere Varianten juristischer Tätigkeit; etwa das rechtsberatende Gespräch, das idR psychologisches Einfühlungsvermögen und Taktgefühl erfordert oder die streitschlichtende juristische Tätigkeit (Mediation), für die ähnliches gilt. (Außergerichtliche) Streitschlichtung ist eine alte juristische Fertigkeit, die nur vorübergehend in Vergessenheit geraten ist und erst jetzt wieder eine Rolle zu spielen beginnt; vgl aber schon die Rolle des „Mittlers” in Goethes „Wahlverwandtschaften” oder das Verständnis von Platon oder Aristoteles vom Recht und der richterlichen Aufgabe als Mitte oder Mittlertätigkeit zwischen den divergierenden (Partei)Interessen. – Auch das Recherchieren von Sachverhalten, eine eminent juristische Tätigkeit, will gelernt sein, wird aber in der Ausbildung meist kommentarlos übergangen. Ähnliches gilt von der Fertigkeit, (gute!) Verträge, Testamente oder andere rechtlich relevante Erklärungen zu entwerfen; sog Kautelarjurisprudenz. – All diese Fertigkeiten benötigen Erfahrung, Zeit und Geduld, um wachsen zu können.
Lösen von Fällen
(Übungs)Fälle / Sachverhalte sollten daher zunächst, um didaktisch hilfreich zu sein, nicht zu schwierig sein. Hier versagen viele Falllösungsbücher. Es ist am Anfang schon schwer genug, einen rechtlichen Sachverhalt ohne „Mascherl” beurteilen zu müssen.
(Übungs)Fälle
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3. Hinweise für das Bearbeiten von (Rechts)Fällen
Zum Fall / Sachverhalt: Grundvoraussetzung jeder Falllösung ist es, den Sachverhalt und die damit verbundene juristische Fragestellung richtig zu erfassen. Fehler, die dabei gemacht werden, verfälschen das Resultat und machen es leicht wertlos. – Tips für die Sachverhaltsaufnahme und –darstellung bei Klausuren und Prüfungen:
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist daher aufmerksam – wenn möglich zweimal – durchzulesen und auch in seinen Details ernst zu nehmen; nichts darf hinzugefügt, nichts unterstellt, aber auch nichts weggelassen werden. Wurde nichts anderes ausgeführt, ist von normalen Umständen auszugehen. Manche Fallbearbeitungen gehen fehl, weil wichtige Details übersehen oder neue hinzugedichtet werden.
Sachverhalt aufmerksam durchlesen
Wichtiges im Text sollte – wenngleich sparsam – unterstrichen werden, zB mit Leuchtstift. Aber nicht alles unterstreichen, und besser nicht ganze Sätze, sondern nur Stichwörter. – Wenn möglich sollte eine graphische Skizze angefertigt werden: Das erhöht den Überblick. Die Parteien / Personen des Falls (Erst- / Zweitkläger, Beklagte, dritte Personen von Bedeutung etc) in die Skizze einsetzen. Rechtlich relevante Vorgänge, (Zeit)Abläufe, inbesondere behauptete oder mögliche Ansprüche graphisch darstellen.
Leuchtstift-Skizze
Der Sachverhalt ist nicht moralisch zu bewerten („Besonders verwerflich ist natürlich die Tatsache …”), sondern einer rechtlichen Lösung zuzuführen.
Beim Lösen von Klausurfällen liegen die Dinge einfacher als in der Wirklichkeit. – Der Sachverhalt muss nicht erst aus widerstreitenden (Parteien)Behauptungen und Darstellungen von Sachverständigen, Zeugen oder Urkunden herausdestilliert werden, er ist vielmehr vorgegeben. Strittige Punkte sind meist als solche gekennzeichnet. Der Sachverhalt muss aber insgesamt ernst genommen werden. – Nicht auszuschließen ist, dass die Sachverhaltsdarstellung auch überflüssige, für die Fallbehandlung irrelevante Teile enthält. Sie sind zu übergehen, allenfalls für „unbeachtlich” zu erklären.
Sachverhalt ist ernst zu nehmen
Häufige Fehler im Rahmen der Falllösung:
• Mitunter wird zu rasch mit der Fallbearbeitung begonnen: – eingehendes Textstudium + Anfertigen einer Skizze sind aber ratsam, weil sie bereits ein Überprüfen erster Assoziationen verlangen.
• Der Sachverhalt wird eigenmächtig – ob bewusst oder unbewusst sei dahingestellt – abgeändert, um sich in Stoffbereichen zu bewegen, die man beherrscht. Hier wird der ’Wunsch’ zum Vater des Gedankens. – Das führt direkt in die Themenverfehlung und stellt keine Falllösung dar.
• Immer wieder kommt es auch zu einem Abgleiten in andere Probleme, die der Sachverhalt gar nicht stellt, wodurch zumindestens wertvolle Zeit zur Bearbeitung der gestellten Aufgabe verlorengeht. Sollten Sie über genug Zeit verfügen, steht es ihnen immer noch frei, allfällige Randfragen oder Alternativprobleme zu erörtern. Das birgt aber auch Gefahren! Dazu kommt: Eine zielstrebige, klare und nicht ausufernde (Fall)Lösung hat viel für sich und macht einen guten Eindruck.
• Willkürliche Unterstellungen vereinfachen den Fall entweder unerlaubterweise oder erschweren ihn unnötigerweise.
Rechtsansichten der Streitteile, die der Sachverhalt vielleicht wiedergibt, werden in ihrer Bedeutung oft überschätzt.
• Zu argumentieren ist (möglichst genau) an Hand des Gesetzes (wortlauts), nicht aufgrund eigener (oft nur vager) Erinnerung.
Trennen Sie die gestellten Fragen klar auch in Ihrer Antwort. Das erhöht auch ihre juristische Übersicht.
• Gedanklich sollte sich alles klar aneinander reihen. Gedankensprünge sind zu vermeiden! – Kurze, durchdachte Antworten sind vagen Erörterungen vorzuziehen.
• Begründen Sie ihr Vorgehen (Methode), wie ihre Lösung sorgfältig; die Entscheidungsbegründung ist ein hoher juristischer Wert, denn die Jurisprudenz ist eine Argumentationskunst.
Es ist nicht nur eine Frage der Zweckmäßigkeit, beim Erarbeiten rechtlicher Fragen schematisch vorzugehen. Ein solches Vorgehen erhöht insbesondere auch die Sicherheit in der unangenehmen Prüfungssituation, in der mit Nervosität gerechnet werden muss. Ein solches Arbeitsprogramm hilft geordnet argumentieren, vermeidet Wesentliches zu vergessen oder – besonders häufig – Überflüssiges zu erörtern. Ein (Fall)Schema muss aber nicht (immer) starr eingehalten werden. Eine gewisse logische Reihenfolge ist aber auch arbeitsökonomisch:
Methodisches Vorgehen bei der Fallbearbeitung:
Bei einem Fall mit Auslandsberührung (§ 1 IPRG; Art 1 EVÜ): Vor der Prüfung zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen ist die Frage zu beantworten: Welche Rechtsordnung gelangt zur Anwendung?
Auslandsberührung
Anspruchsgrundlagen sind jene Rechtsnormen, die geeignet sind, das konkrete Begehren einer Partei oder der Parteien – zB auf Schadenersatz oder Leistung einer Sache, rechtlich zu stützen. – Dabei ist ein einfaches Frageschema nützlich, wie: Wer (= Kläger) kann von wem (= Beklagter), was (= Klagebegehren), woraus (= gesetzliche Anspruchsgrundlage) fordern?
Anspruchsgrundlagen
Welche gesetzlichen Normen kommen (überhaupt) für die Anwendung in Frage? Allenfalls: Bestehen zwischen Gesetz und Praxis, Judikatur und Schrifttum Divergenzen? – Etwa beim Verständnis des § 1298 ABGB oder des § 1320 ABGB. – Eine Falllösung im Rahmen einer (schriftlichen) Prüfung, muss sich nicht nur an der Praxis orientieren.
Anwendbare Normen
Vgl dazu gleich unten das „Grobschema für das Suchen und Behandeln von Anspruchsgrundlagen”. – Zur Topik gleich mehr.
Für Klausuren und Diplomprüfungsfälle ist es am besten, von der allgemeinen Fragestellung am Ende der Fallerzählung auszugehen. – Aber Vorsicht: Nicht vorschnell ausschließlich eine Spur verfolgen, sondern immer topisch auch andere Möglichkeiten in Betracht ziehen und sich dann, gewissermaßen im K.O.-System, für eine – die „beste” – Lösung entscheiden. Diese „Wahl” muss solide begründet werden.
Fragestellung am Ende der Fallerzählung
Zur Topik: F. Horak, Rationes decidendi. Entscheidungsbegründungen bei den älteren römischen Juristen bis Labeo 45-64 (1969); zu Begründungen in der Wissenschaft: derselbe, aaO 9-44. – Die Topik geht auf Aristoteles zurück und meint: das Ver-Orten des Problems und seiner Lösung. Das setzt voraus, andere mögliche (Lösungs)Orte zuvor auszuscheiden, was mit Argumenten zu belegen, also zu begründen ist. ZB: Von den (Lösungs)Möglichkeiten 1, 2 und 3 wird 2 gewählt, weil …!
Topik
Hier ist stets zu prüfen: Ist der begehrte oder in Aussicht genommene Anspruch korrekt, also fehlerfrei entstanden? – Oder bestehen Einwendungsmöglichkeiten? Etwa: Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB oder das Vorliegen eines Formmangels oder die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung. – Und in der Folge ist zu fragen: Besteht der Anspruch noch, selbst wenn er ordnungsgemäß entstanden ist? Oder ist er bereits erloschen? Oder bestehen doch Einredemöglichkeiten (= Geltendmachung eines Gegenrechts); etwa Verjährung, Verzicht, Aufrechnung, Gewährleistung, bereits erfolgte Zahlung oder ist etwa der Anspruch noch gar nicht fällig?
Ist der Anspruch korrekt entstanden?
Wurde ein konkreter (Gesetzes)Tatbestand gefunden (oder mittels der Analogieformen des § 7 ABGB gebildet), sind die dort geforderten Tatbestandselemente aufzulisten und auf Übereinstimmung mit dem konkreten Sachverhalt zu überprüfen. Die Reihenfolge richtet sich nach logischen Konsequenzen und Zweckmäßigkeit. – Hier ist es von Bedeutung, gut zu argumentieren und das jeweilige Teilergebnis angemessen zu begründen.
Tatbestandselemente auflisten
Ist ein Amtshaftungsanspruch zu beurteilen, sind primär die Tatsbestandselemente des § 1 AHG zu prüfen: – Hat das Organ eines dort genannten Rechtsträgers den Schaden zugefügt?; handelte das Organ „in Vollziehung der Gesetze”?; – war das Organverhalten „rechtswidrig” und „schuldhaft”?; – und schließlich: Welchen „Schaden” hat der Kläger erlitten? Darüber hinaus ist auf weitere Besonderheiten nach dem AHG zu achten; etwa: Zuständigkeit, Aufforderungsverfahren, Verurteilung in Geld.
Klärung der Klagslegitimation/en, also von Aktiv- und Passivlegitimation/en. Grundkenntnisse des Verfahrensrechts (ZGV) sind daher auch für alle materiellrechtlichen Prüfungen ratsam → KAPITEL 19: Das Verfahren erster Instanz.
Klagslegitimation
Versuch einer Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter den ausgewählten (gesetzlichen) Tatbestand. Die Tatbestandselemente des Gesetzes bieten ein (mehr oder weniger) klares Prüfungsprogramm und helfen Irrwege zu vermeiden. Hier ist aber bereits zu argumentieren und zu begründen, wobei auf eine klare und einfache Gedankenführung zu achten ist.
Subsumtion
Fragen der Beweislast sind stets sorgfältig zu prüfen! Sie sind idR verfahrensentscheidend! – Auch in der Praxis muss sich der Richter klar werden, wen, wofür die Beweislast trifft. Erst dann kann er das Beweisverfahren korrekt durchführen.
Beweislast
Dabei ist neben der Grundregel, dass jede Partei die für sich günstigeren Umstände zu beweisen hat, darauf zu achten, ob § 1296 oder § 1298 ABGB oder eine gesetzliche oder von der Rspr entwickelte Sonderregel zur Anwendung gelangt; etwa die in den §§ 1319 und 1320 ABGB statuierte gesetzliche oder die von der Rspr entwikkelte Beweislastumkehr bei Schutzgesetzverletzung zum Tragen kommt.
Bei Ansprüchen mehrerer Personen gegeneinander ist zu fragen: Hängen die Ansprüche voneinander ab? Wie ist die rechtliche Beziehung zueinander? Dann sollten diese Ansprüche in logischer Reihenfolge geprüft werden.
Ansprüche mehrerer Personen
Nützlich ist es, sich wiederholt während der Fallbearbeitung – gleichsam probehalber – zu fragen, weshalb eine bestimmte Frage untersucht wird und welche Konsequenzen eine Antwort in der einen oder anderen Richtung hätte.
Im Rahmen der Fallbearbeitung sind alle Anspruchsgrundlagen zu prüfen, die ernsthaft in Betracht kommen, aber nur diese; Topik. Dabei sollte eine gewisse Reihenfolge unter Berücksichtigung folgender Grundsätze eingehalten werden:
Grobschema beim Suchen und Behandeln von Anspruchsgrundlagen
• Allfällige Vorfragen sind zuerst zu erörtern;
• Ansprüche aus Vertrag (zB Kauf- oder Behandlungsvertrag) und aus vertragsähnlichen Beziehungen (zB cic) sind vor allfälligen deliktischen Ansprüchen zu behandeln;
sachenrechtliche Fragestellungen und Ansprüche sollten vor schuldrechtlichen geklärt werden;
• ein Heranziehen subsidiärer Auffangtatbestände (etwa: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung / Kondiktionen, GoA oder W/StdGG) – kann nur das Ergebnis sorgfältiger vorangegangener Recherche sein, die zum Ergebnis geführt hat, dass keine primäre Anspruchsgrundlage (bspw Gewährleistung, Irrtum oder Schadenersatz) zur Lösung heranzuziehen ist; vgl die Ausführungen in → KAPITEL 5: Auffangtatbestände.
• Allfällige Anspruchsgrundlagen aus Spezialgesetzen (leges speciales), die weitere Untersuchungen erübrigen können, sind zuerst zu prüfen; zB WEG, BTVG oder EKHG, AHG, ASVG.
• Es empfiehlt sich, einen Fall, der zB durch das Personenrecht, Sachenrecht und das Schuldrecht führt, entsprechend dem systematischen Aufbau des Gesetzes zu analysieren; dh zuerst Fragen des Personen- oder Familienrechts, dann des Sachenrechts und zuletzt jene des Schuldrechts zu prüfen. – Natürlich ist idF darauf zu achten, dass die einzelnen Ergebnisse nicht unvermittelt nebeneinander stehen bleiben; sie sind – wenn erforderlich – aufeinander zu beziehen.
• Im übrigen sollte möglichst jene Anspruchsgrundlage zuerst geprüft werden, die die größte ”Durchschlagskraft” besitzt und die geringsten Anforderungen an die Behauptungs- und Beweislast stellt; zB Irrtum (§ 871 ABGB) vor Drohung / Täuschung (§ 870 ABGB) oder W/StdGG
• Zu beachten bleibt, dass Anspruchskonkurrenz und Anspruchskumulierung möglich sind.
• Kann ein Anspruch nicht unmittelbar auf das Gesetz gestützt werden (weil zB eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt), ist die Anspruchsgrundlage – unter Berücksichtigung der Interessenlage – auf die Lückenschließungsregeln des § 7 ABGB (Gesetzes- und Rechtsanalogie, natürliche Rechtsgrundsätze) zu stützen.
• Abschließend ist zu prüfen, ob die gestellten Fragen beantwortet wurden. Zudem ist das Ergebnis kurz und klar zusammenzufassen und zwar in der Reihenfolge der Fragestellung. – Das gewonnene Ergebnis sollte auch im Hinblick auf seine Schlüssigkeit und Plausibilität nochmals überdacht werden.
• Zu beachten bleibt, dass die Falllösung ein interpretativer Gesamtakt ist, dessen Teilschritte stimmig sein müssen. – Dabei können die §§ 6 und 7 sowie 914 und 915 ABGB hilfreich sein.


Rechtsanwendung
Abbildung 11.7:
Rechtsanwendung
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