Kapitel 3 | |
|
A. Sachenrecht:
Besitz, Eigentum, Innehabung |
C. Die
Leihe |
|
|
Der
erste Teil dieses Kapitels handelt vom Besitz (A), einer wichtigen
Sachenrechtskategorie. Daran schließen die rechtsgeschichtlich alten
Realverträge Darlehen, Leihe und Verwahrung an (B, C und D), die
eine interessante innerkontraktliche Verbindung von Schuld- und
Sachenrecht aufweisen, zumal bei ihnen das schuldrechtliche Titelgeschäft
der modalen Übergabe bedarf, soll ein gültiger Real(haupt)vertrag
zustande kommen. Titel und Modus bilden bei den Realverträgen gleichsam
ein Ganzes. Vertragsschluss und Erfüllung sind miteinander verbunden.
Kapitel 3 setzt demnach das Thema von Kapitel 2 fort, das in Punkt
A, Kauf und Tausch (als typische Titelgeschäfte), und in Punkt B
die Lehre von Titel und Modus behandelt. – Die dieses Kapitel abschließende
Schenkung (E) ist zwar kein Realvertrag, kennt aber vergleichbare
Probleme in der Praxis, nämlich die Schenkung ohne wirkliche Übergabe:
§ 943 ABGB. | |
I. Das
Darlehen als Realvertrag | |
Sie alle haben wohl schon einmal Geld aufgenommen,
‘ausgeliehen’. Wenn schon nicht von einer Bank, so doch bei einem
Freund, einer Freundin oder von Bekannten. Vielleicht trifft auch
auf Sie zu, dass Sie bisher glaubten genau zu wissen, was Sie tun,
und müssen nun feststellen, dass es dabei – rechtlich – Neues zu
entdecken gilt. – Geregelt ist das Darlehen, das natürlich auch
schon die Babylonier, Ägypter und Griechen kannten, das mutuum des
römischen Rechts, in den §§ 983 ff ABGB. Das Darlehen war seit Jahrtausenden
„das” Geld- und Kreditgeschäft, wobei zu beachten ist, dass nicht
jedes Kreditgeschäft Darlehen ist; vgl etwa den Kauf auf Borg /
Kreditkauf: § 1063 ABGB → KAPITEL 2: Kreditkauf. | |
| |
1. Sach-
oder Gelddarlehen | |
Wenn
sie sich von einem/er FreundIn Geld ‚ausleihen’ ist das Darlehen,
nicht Leihe. Dasselbe gilt, wenn sie sich vertretbare Sachen – etwa
Brot, Milch oder Zigaretten – ‚ausborgen’. Sie wollen und müssen
später Sachen gleicher Art und Güte zurückgeben ( → Gesetzliche
Definition),
nicht etwa dieselben Sachen; denn die Nahrungsmittel wollen sie
essen, die Zigaretten rauchen. Auch das ist Darlehen, wenngleich Sach-
und nicht wie im ersten Fall Geld darlehen; vgl
§ 984 ABGB. – Der Sprachgebrauch entspricht hier also häufig nicht
der korrekten rechtlichen Terminologie! | |
Darlehen kommt sprachlich von Dar-leihen.
Der Begriff / das Rechtsinstitut Leihe war (noch)
im Mittelalter wesentlich bedeutsamer, weitverbreitet und vielgestaltiger
als heute → Die
Leihe Ihr Begriffsinhalt war weiter, weil nicht
nur das unentgeltliche Überlassen von Sachen in dieser Rechtsform möglich
war, sondern die Leihe auch entgeltliche Überlassungsformen einschloss;
bspw die im Mittelalter wichtige (Grund)Leihe gegen Zehent, Fronden,
Natural- oder Geldzinsen. Von Bedeutung war die mittelalterliche
Leihe ganz besonders im Liegenschaftsrecht, wo sie neben dem Eigentum
eine wichtige und variantenreiche Rechtsform der Grundüberlassung
darstellte. – An diesen viel weiteren Begriffsinhalt der Leihe erinnert
noch der Begriff des Darlehens, der Dar-leihe. Während die Leihe
heute notwendig unentgeltlich ist, kommt das Darlehen noch heute
entgeltlich und unentgeltlich vor. – Der häufig falsche Sprachgebrauch
erinnert wohl noch an dieses ältere Verständnis der Leihe! | Etymologie und
Rechtsgeschichte |
Neuere
Gesetzbücher haben den alten Realvertrag Darlehen
– der mit seiner modalen Übergabsverpflichtung noch das Misstrauen
gegenüber Rechtsakten widerspiegelt, die nicht Zug um Zug erfüllt
werden – zugunsten des Kredit(eröffnungs)vertrags aufgegeben, der
bereits Konsensualvertrag ist. § 488 dtBGB – ähnlich
Art 312 SchwOR – regelt als Darlehen, was wir Kreditvertrag
nennen. | Realverträge sterben ab |
§ 983 ABGB: „Wenn jemandem
verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er
zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen
Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll;
so entsteht ein Darlehensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls
verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darlehen künftig zu geben, nicht
zu verwechseln.” | Gegenüberstellung von
§ 983 ABGB und § 488 dtBGB |
§ 488 dtBGB: „(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber
verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten
Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung
gestellte Darlehen zurückzuerstatten. | |
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen
vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung
zu entrichten. | |
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht
bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber
oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei
Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer
auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.” | |
2. Gesetzliche
Definition | |
„Wenn
jemandem verbrauchbare [und zugleich vertretbare; das ABGB kennt
diesen Begriff noch nicht → KAPITEL 8: Vertretbare
und unvertretbare Sachen]
Sachen unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar willkürlich
darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit ebenso viel
von derselben Gattung und Güte [römisches Recht: tantundem eiusdem
generis] zurückgeben soll; so entsteht ein Darlehensvertrag ...”;
§§ 983, 992 ABGB. | |
|
SZ 4/24 (1922): § 992 ABGB – „Darlehen,
die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände
geschlossen werden ...”; hier: Blei aus Akkumulatoren. | |
|
| |
Die Personen
des Darlehensvertrags heißen DarlehensgeberIn (§
987 ABGB: Darleiher) und DarlehensnehmerIn; § 1001
ABGB spricht noch von Anleiher. | |
4. Entgeltlichkeit
oder Unentgeltlichkeit | |
Ein
Darlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich gegeben werden; § 984
ABGB. Im letzten Fall spricht man von Freundschaftsdarlehen. | |
Es wird
üblicherweise in Form von Zinsen geleistet, kann aber auch in Gewinnanteilen
bestehen; sog partiarisches oder Beteiligungsdarlehen. Dazu gleich
mehr. – Die Höhe der Zinsen ist zu vereinbaren. | Darlehensentgelt |
Es gibt gegenwärtig keine Zinsenhöchstgrenzen in
Österreich. Daher besteht die Gefahr wucherischer Vereinbarungen;
vgl aber § 879 Abs 2 Z 4 (Wucher) und § 934 ABGB: Verletzung über
die Hälfte. | |
Sie betragen im Zivilrecht 4% (§ 1000 Abs 1 iVm
§ 1333 Abs 1 ABGB), nach Handelsrecht (§ 1333 Abs 2 ABGB iVm § 352
HGB: 8% + Basiszinssatz) und im Wechsel- und Scheckrecht 6%. – Häufig
werden aber (in der Praxis) höhere als die gesetzlichen Zinsen vertraglich vereinbart;
sog bankmäßige Zinsen. – § 1000 ABGB idF von BGBl I 2002/118 (in
Geltung ab 1.8.2002) enthält eine neue Zinsenregelung; vgl auch
§ 49a ASGG. § 1000 Abs 2 regelt die Entrichtung von Zinseszinsen und
verlangt dafür ausdrückliche Vereinbarung. Abs 3 regelt die Frist
zur Zahlung von Zinsen. | Gesetzliche
Zinsen |
Worin bestehen die Zinsen beim Sachdarlehen?
Vgl dazu Codex Justinianus 4, 32, 23: Konstitution der Kaiser Diokletian
und Maximian aus dem Jahre 294 n.C. – „Bei Darlehen von Öl und Früchten
aller Art hat man sich durch die Ungewissheit der Preise bewogen
gefunden, Zinsen in demselben Stoffe zuzulassen.” | |
| Partiarisches Darlehen |
• Ein Beteiligungs- oder partiarisches
Darlehen wird angenommen, wenn das Darlehensentgelt nicht
in festen Zinsen, sondern in einem festgelegten Gewinnanteil besteht;
zB 15 % des erzielten Reingewinns. Hier erfolgt die Geldhingabe
gegen Gewährung einer vereinbarten Gewinnbeteiligung. | |
| |
Die Beteiligungs- oder partiarischen Verträge umfassen neben
dem partiarischen Darlehen auch noch andere Arten der Gewinnbeteiligung;
zB kann dies auch eine einmalige Prämie sein, die für einen Geschäftsabschluss
gezahlt wird: Zur Handelsvertreter- oder Maklerprovision → KAPITEL 13: Direkte
Stellvertretung: Anwendungsbereich. | |
Die Stille
Gesellschaft (§§ 178-188 HGB) ist – zum Unterschied vom
Beteiligungsdarlehen – eine Gesellschaft. Der stille Gesellschafter
/ Teilhaber beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen mit einer
Einlage. Diese Einlage geht – wie übergebenes Geld beim Darlehen
– in das Eigentum des Geschäftsherrn, des sog tätigen Teilhabers
über. Es wird also nicht wie bei OHG oder KG ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen
gebildet. Der „Stille” ist aber am erwirtschafteten Gewinn beteiligt.
Die Stille Gesellschaft ist keine Handelsgesellschaft, da sie kein
Handelsgewerbe betreibt. Die Geschäftsführung steht dem tätigen
Teilhaber zu, der das Geschäft im eigenen Namen betreibt und sich
rechtsgeschäftlich allein berechtigt und verpflichtet. Der stille
Gesellschafter haftet auch nicht für Unternehmensschulden. Er besitzt
aber Kontrollrechte (wie ein Kommanditist) und ist am Gewinn und
(!) Verlust beteiligt, wobei die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden
kann. – Die Stille Gesellschaft ist vom partiarischen Darlehen und
der KG abzugrenzen. | Stille Gesellschaft |
Von
der typischen wird die atypische Stille Gesellschaft
unterschieden, die als GesbR angesehen wird: Bei ihr wird im Gesellschaftsvertrag
( → KAPITEL 12: Der Gesellschaftsvertrag) vereinbart, dass der Stille Gesellschafter
/ Teilhaber bei der Auflösung der Gesellschaft und bei der Auseinandersetzung schuldrechtlich
so gestellt wird, als gehörte das Gesellschaftsvermögen beiden Gesellschaftern gemeinsam.
In diesem Fall ist steuerlich eine Mitunternehmerschaft anzunehmen. | Atypische Stille Gesellschaft |
5. Schuldrechtliche
Beziehung | |
Gschnitzer, SchRBesT 3 (1963): „Die Art
des Gegenstandes macht das Darlehn zum einfachsten aller Schuldverträge:
Es kommt nicht auf das individuelle Stück an, und der Gebrauch kann
nur durch Verbrauch geschehen. Daher erwirbt der Schuldner [= Darlehensnehmer]
Eigentum [durch Übergabe] und muss nicht dieselben Stücke, sondern nur
dieselbe Art und Menge zurückstellen. Ist das Darlehn gegeben, so
entstehn Pflichten nur auf einer Seite”, nämlich
der des Darlehensnehmers in Form von Rückgabe- und Zahlungspflichten. | |
| |
6. Sachenrechtliche
Beziehung | |
Der Darlehensnehmer wird Eigentümer, Besitzer und Inhaber,
der Darlehensgeber bleibt nur schuldrechtlich (rück)forderungsberechtigt
und trägt das damit verbundene Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder
–unwilligkeit des Schuldners. Daher werden häufig zusätzliche Sicherungsmittel ()
vereinbart. | |
| |
 | Abbildung 3.13: Realkontrakte – Übersicht |
|
Das römische Recht unterschied
innerhalb der Realkontrakte zwischen den Nominat- oder
benannten Realkontrakten – zu ihnen zählten Darlehen (mutuum), Leihe
(commodatum), Verwahrung (depositum) und Pfandvertrag (pignus) –
und Innominat- oder unbenannten Realkontrakten,
bei denen durch die Leistung einer Seite ein klagbarer Anspruch
auf Gegenleistung der anderen Seite entstand und dieses Rechtsverhältnis
nicht unter einen anderen Kontraktstypus fiel. Der Schuldvertrag
kam auch bei den Innominatrealkontrakten nicht schon durch die korrespondierenden
Willenserklärungen (den Konsens) der Vertragsparteien, sondern erst
durch die reale Leistung einer Seite zustande. Mit Vertragsschluss
entsteht auch die Verpflichtung zur Gegenleistung. Als Leistungsinhalte kamen
bei den Innominatrealkontrakten in Betracht: Bis Justinian
galten der Tausch- (permutatio) und Trödelvertrag (Verkaufsauftrag:
contractus aestimatoriae; vgl noch § 1083 ABGB) als Innominatrealkontrakte,
dann wurden sie den Konsensualkontrakten zugezählt. | Nominat- und
Innominatrealkontrakte |
•
do ut des =
Sachleistung gegen Sachleistung; | |
•
do ut facias = Sachleistung
gegen Dienstleistung; | |
•
facio ut des = Dienstleistung
gegen Sachleistung; | |
• und schließlich facio ut facias =
Dienstleistung gegen Dienstleistung. | |
7. Das
Darlehen als Realvertrag | |
Das heißt: Ein gültiger Darlehens(haupt)vertrag setzt voraus: | |
• Einerseits die vertragliche Willenseinigung der
Parteien (= Konsens) und zusätzlich (!), | |
• die reale (dh wirkliche) Übergabe des
Darlehensgegenstandes: Dies geschieht idR durch Zuzählung der Darlehensvaluta
(= des Geldes) bei barer Übergabe von Geld oder durch (wirkliche
Durchführung der) Überweisung / Gutschrift auf das Konto des Darlehensnehmers. | |
Ein gültiger Darlehens(haupt)vertrag setzt also beides voraus:
Willenseinigung + reale (= wirkliche) Übergabe. Man kann auch sagen,
dass beim Real(haupt)vertrag Titel und Modus ein vertragliches Ganzes
bilden. In der Übergabe liegt aber auch ein Publizitätsakt. | |
Fehlt die
Übergabe, bedeutet dies aber nicht, dass eine solche Vereinbarung
ungültig ist. In diesem Fall lässt § 983 Satz 2 ABGB, wenn der Abschluss
eines Darlehensvertrags gewollt ist, aber keinen Darlehens hauptvertrag,
sondern bloß einen Darlehens vorvertrag iSd § 936
ABGB entstehen → KAPITEL 6: Der
Vorvertrag: § 936 ABGB. | |
| |
8. Schuldschein
und Quittung | |
Über
die Zuzählung eines Darlehens wird häufig ein Schuldschein zur Beweissicherung
ausgestellt; vgl dazu § 1001 ABGB und das folgende Beispiel: | Schuldschein |
Schuldschein
| |
Hiemit
bestätige ich, dass mir Frau Maria B. (Bregenz, Seeufer 12) den
Betrag von 10.500 € (zehntausend und fünfhundert Euro) als Darlehen
gewährt und übergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe.
– Der übergebene Betrag wird vierteljährlich mit 5,5 Prozent verzinst.
– Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kündigung, wofür
folgendes vereinbart wird: a) die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate;
b) das Darlehen ist zunächst 3 Jahre unkündbar. |
Dornbirn, am 9.11.2003 |
Als Darlehensnehmer / Schuldner: Hans Fröhlich, Feldkirch,
Bahnhofstraße 2 |
Unterschrift |
| |
| Beweis- und
nicht Wertpapier |
Wertpapiere sind Urkunden, die den Wert
des Rechts, das sie verbriefen, verkörpern. Man sagt kurz: Das Recht aus dem
Papier, folgt dem Recht am Papier. Die Ausübung
des Rechts aus einem Wertpapier ist daher an den Besitz des Papiers
/ der Urkunde gebunden. Nicht so die Geltendmachung einer Darlehensforderung,
mag über sie auch ein Schuldschein ausgestellt worden sein. Die Darlehensforderung
kann (in diesem Fall) auch auf andere Weise als durch Vorweis des
Schuldscheins bewiesen und geltend gemacht werden; zB durch Zeugen.
Aber der Schuldschein erleichtert den Beweis! | |
Vom Schuldschein
zu unterscheiden ist die Quittung; §§ 1426 ff ABGB. Die Quittung
dient wie der Schuldschein als Beweis(urkunde).
Sie begründet (§ 1427 ABGB) eine Rechtsvermutung ( → Redlichkeitsvermutung)
der Bezahlung, und zwar auch der Zinsen. – Art 8 Nr 9 EVHGB regelt
die Empfangsvollmacht des Überbringers einer Quittung
→ KAPITEL 13: Erteilung
der Vollmacht. | Quittung |
9. Fälligkeit und
Dauer des Darlehens | |
Das Darlehen
schafft zwischen den Vertragsparteien eine Dauer(rechts)beziehung,
wobei die Dauer / Fälligkeit entweder von vornherein ausdrücklich
vereinbart wird (zB: „Rückzahlung am ...”) oder durch den Zweck
des Darlehens (zB Zahlung unverzüglich nach Rückkehr von
der Amerikareise) oder schließlich durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung (sog
Fälligkeitskündigung, richtig handelt es sich dabei um eine Mahnung,
also Fälligstellung iSd § 1334 ABGB) bestimmt wird. | |
| |
Eine
Besonderheit bei der Darlehensrückzahlung stellen sog endfällige
Darlehen dar. Bei ihnen werden bis zur endgültigen Fälligkeit
des Darlehens nur Zinsen zurückbezahlt, die geborgte Summe dagegen
erst am Ende der Laufzeit. Finanziert wird das idR mit einem Anlageprogramm
in Fremdwährung; zB Schweizer Franken oder Yen. Solche Darlehen
/ Kredite sind riskant/er, denn sie lohnen sich nur, so lange die
Anlagerendite höher ist als der Kreditzinssatz; und bei Fremdwährungsveranlagung
spielt das Wechselkursrisiko eine entscheidende Rolle. Das mussten
viele Kreditnehmer, die Yen- oder Schweizer Franken-Kredite aufgenommen
hatten zur Kenntnis nehmen. Mit dem Anstieg der Wechselkurse für
diese Fremdwährungen, stiegen auch die Zinsen und der ursprünglich
verführerisch niedrige Zinssatz änderte sich beträchtlich und damit
auch die Rückzahlungsbelastung; Doppelbelastung: Wechselkursanstieg
+ Zinserhöhung. – Daher: Achtung! | |
10. Vorzeitige Rückzahlung? | |
Beim entgeltlichen
/ verzinslichen Darlehen ist die von den Parteien vereinbarte Zahlungszeit
nach ABGB für beide Teile verbindlich; dh: der
Darlehensnehmer ist zu vorzeitiger Rückzahlung nicht verpflichtet,
aber – anders als beim unverzinslichen Darlehen – wegen des Zinsen-
/ Anlageinteresses des Darlehensgebers (= Gläubiger) auch nicht
berechtigt! – Eine Ausnahme macht nunmehr § 33
Abs 8 BWG iVm § 12a KSchG, die Verbraucher berechtigen, ihre Verbindlichkeiten
aus einem Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise auch vorzeitig
zu erfüllen → KAPITEL 2: Vorzeitige
Rückzahlung von Verbraucherkrediten (§ 12a). | |
 | Abbildung 3.14: Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen |
|
| |
Wird ein Darlehen
mit längerer Laufzeit eingeräumt, wird der innere (Geld)Wert der
Darlehenssumme häufig durch eine Wertsicherungsklausel ( → KAPITEL 15: Wertsicherung)
– die aber ausdrücklich vereinbart werden muss – gesichert. | |
Denn die
Gefahr der Geldentwertung (von staatlichem Geld mit Zwangskurs)
trägt der Gläubiger; SZ 3/61 oder HS 1609. Will der Gläubiger das
nicht, muss er sich dagegen vertraglich absichern. | Gefahr der Geldentwertung |
Wertsicherungsklauseln
legen heute idR der Berechnung einen Index – zB den Lebenshaltungskosten-
oder Verbraucherpreisindex – zugrunde. Höhere (Bank)Darlehen werden
häufig zusätzlich durch die Bestellung einer Hypothek gesichert.
– Für den Verzug mit der Rückzahlung von Darlehensraten und/oder
-zinsen wird in der Praxis gerne ein „Terminsverlust“ vereinbart → KAPITEL 2: Vertragsbeispiele:
Link. | Indexklauseln |
| |
Darlehensverträge
sind grundsätzlich formfrei, können also mündlich wie schriftlich
gültig geschlossen werden; § 883 ABGB. Die Parteien können aber
eine besondere Form vertraglich vereinbaren; sog gewillkürte Form:
§ 884 ABGB. Und in der Praxis werden Darlehensverträge grundsätzlich
schriftlich geschlossen. – Eine Art Ersatzfunktion für die Formfreiheit
des Darlehens erfüllt der Schuldschein → Schuldschein
und Quittung Darüber
hinaus ist ein Realkontrakt ( → Das
Darlehen als Realvertrag)
weniger formbedürftig als ein bloßer Konsensualvertrag. | |
Sie bedürfen aus Gründen des Gläubigerschutzes
eines Notariatsakts; § 1 Abs 1 lit b NZwG. | Darlehensverträge zwischen
Ehegatten |
| Schriftformerfordernisse nach
dem KSchG |
13. Abgrenzungen
des Darlehens | |
Vom Darlehen haben sich im Laufe seiner langen Anwendung
eine Reihe von Rechtsinstituten emanzipiert, weil der Realvertrag
Darlehen dem Rechtsverkehr in manchem zu behäbig war. – Es kam zu
Vereinfachungen und Differenzierungen. Zu nennen sind: | |
• der Kredit(eröffnungs)vertrag
→ Der
Kredit(eröffnungs)vertrag; | |
• der Spareinlagenvertrag nach
den §§ 31 f BWG → Spareinlagenvertrag
– Sparbuch; | |
• das partiarische Darlehen und | |
• die Stille Gesellschaft (§§
178-188 HGB) → Entgeltlichkeit
oder Unentgeltlichkeit; und schließlich | |
• der (Gehalts)Vorschuss
→ KAPITEL 12: Der
Entgeltvorschuss. | |
 | Abbildung 3.15: Darlehen: §§ 983 ff ABGB |
|
II. Der
Kredit(eröffnungs)vertrag | |
1. Atypische Neuschöpfung | |
Im Schuldrecht
herrscht Vertragsfreiheit → KAPITEL 5: Vertragsfreiheit
und Privatautonomie.
Das führte dazu, dass die Praxis neben dem alten im Gesetz geregelten
Realkontrakt Darlehen, eine einfachere, modernere Rechtsfigur entwickelte:
den Kredit(eröffnungs)vertrag als bloßen Konsensualvertrag. Er ermöglicht
in mancher Hinsicht eine flexiblere Kreditierung und kam einem modernen
Wirtschaften entgegen. | |
So wurde insbesondere in der Zeit nach dem
Ersten Weltkrieg, bedingt durch Kapital- und Rohstoffmangel, der Kaufpreis
für eingeführte Rohstoffe kreditiert und der Lieferant durch einen
Eigentumsvorbehalt gesichert; Lieferungskredit → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt
als Warensicherungsmittel. | |
2. Umschreibung
durch den OGH | |
Der OGH umschreibt in JBl
1981, 90 den Unterschied zum Darlehen: Danach ist der Kredit(eröffnungs)vertrag
ein Konsensualvertrag eigener Art, der auf die Begründung eines
zweiseitigen Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist. Er ist kein
Darlehnsvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche
Abschluss erst mit dem Erbringen der vereinbarten (Sach)Leistung
zustande kommt (§ 983 ABGB); aber auch kein Darlehensvorvertrag,
da der Wille der Parteien nicht bloß auf den künftigen Abschluss
eines Hauptvertrags gerichtet ist, sondern bereits auf unmittelbare Kreditgewährung
ohne neuerlichen Vertragsschluss. Der Krediteröffnungsvertrag lässt
zwischen den Parteien ein Kreditverhältnis (= Dauerschuldverhältnis)
entstehen, dessen gegenseitige Leistungen darin bestehen, dass für
eine bestimmte Zeit Kredit in bestimmter Höhe – sog Kreditrahmen
– gegen entsprechendes Entgelt zur Verfügung gehalten wird. | |
Die historische Entwicklung verlief,
wie wir am Beispiel von Darlehen und Kredit(eröffnungs)vertrag sehen,
von den noch schwerfälligeren Realkontrakten zu
den „moderneren” und „einfacheren” Konsensualkontrakten.
Ein Zwischenentwicklungsschritt führte – wie uns das römische Recht
zeigt – über sog Verbalkontrakte, bei denen die gewünschte
Rechtswirkung eines Vertrags von einer rituell-verbal genau festgelegten
Wort(ab)folge / Wortwahl abhing; Beispiel: die Stipulation des römischen
Rechts – „spondesne …? – spondeo”. | |
3. Optionsrecht
des Kreditnehmers | |
Beim
Kredit(eröffnungs)vertrag ruft der Kreditnehmer den im Vertrag –
also beidseitig – vereinbarten Kredit einseitig aufgrund eines ihm
eingeräumten Gestaltungsrechts ab; dies ist Option → KAPITEL 6: Vorvertrag
<-> Option. | |
| |
Eine
Aufzählung der vielfältigen Bankgeschäfte findet sich in → KAPITEL 5: Beispiel:
Bankgeschäfte als
Beispiel für rechtsgeschäftliche Neuschöpfungen bedingt durch die
Vertragsfreiheit. | |
4. Der
Kontokorrentkredit | |
Ein
praktisch wichtiger Anwendungsfall des Kreditvertrags ist – vor
allem für Kaufleute – der Kontokorrentkredit. Ein Kontoinhaber kann
über den Aktivstand des Kontos hinaus bis zu einer vereinbarten
Höchstgrenze – sog Kreditrahmen – verfügen und wird dadurch im Ausmaß
des in Anspruch genommenen Kredits Kreditnehmer; vgl NZ 1985, 230:
Berechtigung des Kreditnehmers sein Konto (ohne die ansonst nötige
Deckung) zu überziehen. | |
Eine
gesetzliche Umschreibung des revolvierenden (Verbraucher)Kontokorrentkredits
enthält nunmehr § 33 Abs 3 BWG: | (Verbraucher)Kontokorrentkredit |
„ ... sind Kredite in laufender Verrechnung,
bei denen der Verbraucher im Rahmen der vereinbarten Laufzeit über den
Kreditvertrag oder Teile davon frei und wiederholt verfügen kann.” | |
 | |
Für
die Kontoüberziehung verlangen Kreditinstitute bankmäßige Zinsen.
Daneben sind individuelle Vereinbarungen möglich. – Die Konditionen,
insbesondere die Zinsen, für gegebene Kredite sind bei den einzelnen
Kreditinstituten unterschiedlich und wechseln immer wieder, was
einen Vergleich bei Inanspruchnahme nahe legt; zu unterscheiden
sind Schalter- oder Wohnkredite, drei oder fünf-Jahres-Fix-Kredite
sowie Hypothekar- und Lombardkredite etc. | Kontoüberziehung |
Darunter
versteht man einen Kredit, bei dem der Kreditnehmer – Zug um Zug
(mit der Kreditgewährung) – den Kredit durch Waren, Wertpapiere
oder Edelmetalle besichert. | Lombardkredit |
Eine gesetzliche Umschreibung
der Kontokorrentvereinbarung gibt § 355 HGB (§
1430 ABGB enthält einen bürgerlichrechtlichen Ansatz des kaufmännischen
Kontokorrent): Der kaufmännische Geschäftsverkehr / das Handelsrecht
kennt ein besonderes Aufrechnungs- und Abrechnungsverfahren zwischen
Kaufleuten, die in ständiger Geschäftsbeziehung stehen. Hier kommt
es nicht zu einer laufenden Auf- und Abrechnung zwischen den einzelnen
Forderungen und Gegenforderungen (Schuldposten), sondern zu einer
periodisch globalen Abrechnung und Aufrechnung zu einem vereinbarten
Zeitpunkt; sei es monatlich, halbjährlich oder jährlich. Zum festgelegten
Zeitpunkt wird der Saldo festgestellt, das ist
die Differenz zwischen der Summe der Forderungen und Gegenforderungen,
und abgerechnet. Nur die Differenz wird geschuldet und in der Folge
bezahlt. Die sich deckenden (Forderungs)Beträge werden vereinbarungsgemäß
kompensiert; zur Aufrechnung → KAPITEL 15: Aufrechnung
/ Kompensation. | Was
bedeutet Kontokorrent? |
| |
| |
Anders als in der
BRD / EU fehlte in Österreich lange eine Regelung des Verbraucherkredits.
Diese Lücke schloss das mit 1.1.1994 in kraft getretene BankwesenG
1993 (BWG), das in § 33 Regeln für Verbraucherkredit- und
in § 34 für Verbrauchergirokontoverträge trifft. | |
Nach
§ 33 Abs 2 BWG bedürfen Verbraucherkreditverträge „unbeschadet der
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts [vgl Ratenbrief!] ... der Schriftform”;
und dort wird dem Verbraucher auch das Recht eingeräumt vom Kreditinstitut
schon den Entwurf „des in Aussicht genommenen Vertrages” verlangen
zu können. Darüber hinaus hat der Verbraucherkreditvertrag – wie
der Ratenbrief – einen bestimmten Inhalt aufzuweisen: Gesamtbelastung,
Kostenelemente, effektiver Jahreszinssatz, eine allfällige Zinsgleitklausel
sowie Anzahl und Höhe der Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge. | Schriftform
+
Inhaltsbestimmung |
§ 35 BWG meint eine verständliche Klarstellung
der effektiven Verzinsung, die bislang oft kryptisch gehandhabt
wurde. | „Preisaushang
und Werbung” |
| „Geschäftsbeziehungen
zu Jugendlichen” |
| Wertstellung |
Nach § 33 Abs 8 BWG sind Verbraucher nunmehr
berechtigt, ihre Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag
ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen; dazu kommt die Regelung
des § 12a KSchG: Ausnahmen: zB bestimmte Gebäudekredite, hypothekarisch
gesicherte Kredite und solche, die den Betrag von 25.000 ı (310.000
S) übersteigen. | Vorzeitige
Rückzahlung |
6. Kreditgeschäfte
mit Ehegatten, Verbrauchern etc | |
§§ 25a
KSchG; 25b KSchG (Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern), § 25c
KSchG (Warnpflicht gegenüber Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten
– sog Interzession → KAPITEL 15: Interzession),
§ 25d KSchG: Mäßigungsrecht. | |
7. Geschäftsbeziehung
zu Jugendlichen: § 36 BWG | |
Kreditinstitute haben
gegenüber Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben,
unter anderem folgende Sorgfaltspflichten zu beachten: | |
Ohne
ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters keine Ausgabe
von Karten für Bargeldbezug sowie Scheckkarten
vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, bei Vorliegen regelmäßiger Einkünfte
nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahrs. | Scheckkarten |
Der
Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten / Bankomat
ist auf wöchentlich 400 ı (früher 5.000 S)zu begrenzen. | Bankomat |
Vor Ausgabe von
Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der
bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand,
zu prüfen. | Scheckformulare |
8. Sog
Wertstellung: § 37 BWG | |
Kreditinstitute haben
Rückzahlungen aus Verbraucherkreditverträgen, Einzahlungen und Überweisungen
auf Verbrauchergirokonten und auf Sparurkunden spätestens mit dem
ersten Werktag (Wertstellungstag) zu berücksichtigen, der dem Kalendertag,
an dem die Beträge tatsächlich einlangen, folgt. | |
9. Alternativen
zum Bankkredit | |
Gilt insbesondere für Kaufleute:
– Privatdarlehen; – Beteiligung eines stillen Gesellschafters (§
178 HGB); – Gründung einer GmbH, an der zB der (investierende) Unternehmer
und der Geldgeber als gemeinsame Gesellschafter beteiligt sind.
– Als weitere Möglichkeit ist für Kaufleute die Errichtung einer
KG zu nennen (§ 161 HGB); Kommanditisten bringen Kapital ein. –
Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB) kommt
in Betracht. – Zum Factoring → KAPITEL 14: Das
Factoring. | |
| |
Hier
galt – in Umsetzung einer EG-RL – ein eigenes VerbraucherkreditG (VerbrKrG)
vom 17.12.1990. Es sah für Kreditverträge Schriftform vor (§ 4),
schrieb weitgehend den Vertragsinhalt vor (§ 4) und gewährte Verbrauchern ein
gesetzliches Widerrufsrecht binnen einer Woche (§ 7). – Dieses Gesetz
diente den einschlägigen Bestimmungen des öBWG als Vorbild. Es wurde
im Rahmen der Schuldrechtsreform ins dtBGB eingearbeitet; vgl nunmehr
§§ 491 ff dtBGB: Verbraucherdarlehensvertrag § 495 dtBGB kennt ein
Widerrufsrecht. | |
| |
Auch Bank- und Kreditgeschäfte werden heute
über das Internet angebahnt und abgewickelt; sog Internetbanking: Finanzplanung,
Überweisungen, Spar- und Kreditgeschäfte, Wertpapiertransaktionen.
– Vgl auch die Hinweise → KAPITEL 2: Internet und Recht. | |
 | Abbildung 3.16: Der Kredit(eröffnungs)vertrag |
|
III. Spareinlagenvertrag
– Sparbuch | |
Die Entwicklung des Kapitalmarkts und der Börsen schien
das Ende des Sparbuchs oder doch seine Unattraktivität rascher als
erwartet herbeizuführen. Die schwere Krise dieser Bereiche in der jüngsten
Vergangenheit und Gegenwart relativiert aber diese nur scheinbar
unumkehrbare Entwicklung. – Sparbuch, Bausparen und festverzinsliche
Wertpapiere werden daher wohl auch künftig für jene ihre Attraktivität
behalten, die auch künftig „ruhig schlafen” wollen und ihren Spieltrieb
anderweitig befriedigen. | |
| |
1. Sparbuch oder
Sparurkunde | |
§ 31 Abs 1 BWG gibt eine Legaldefinition der
Sparurkunde, so nennt das Gesetz das Sparbuch; danach sind: | |
„Spareinlagen ... Geldanlagen bei Kreditinstituten,
die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als
solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden)
entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf
Überbringer oderauf eine bestimmte Bezeichnung,
insbesondere auf Namen, lauten.” | |
2. Der Spareinlagenvertrag | |
Rechtsgrundlage
der Beziehung zwischen Kreditinstitut und SparerIn bildet der Spareinlagenvertrag , der
in der Praxis vielerlei Varianten aufweist; zB Laufzeit / Bindungen
(6 Monate, 24 Monate, 36 Monate) und Verzinsung (verschiedene Zinshöhe;
mit oder ohne Zinsgarantie); – Dem Spareinlagenvertrag liegt ein Darlehen des Sparers an
das Kreditinstitut zugrunde. Der Parteiwille geht dabei
auf Geschäftsbesorgung (Auftrag) + sichere
Verwahrung der Gelder + Zinsertrag, also Anlage des übergebenen
Geldes. Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis
und erzeugt zudem – das Geld geht idR ins Eigentum des Kreditinstituts
über – ein Treuhandverhältnis. | |
| |
Das
Gesetz selbst nennt in § 31 Abs 1 Satz 2 BWG die verschiedenen Arten
von Sparbüchern und unterscheidet: | |
Hier
ist der Berechtigte im Sparbuch genannt. Die Bank hat aber die Identität
nach § 32 Abs 4 BWG grundsätzlich nicht zu prüfen, kann dies aber.
Das Namenssparbuch ist ein sog Rekta- oder Namenspapier, das durch
Zession übertragen wird. | Namenssparbuch |
Daneben
sieht das BWG die Möglichkeit vor, dass das Sparbuch „auf
eine bestimmte Bezeichnung" lautet; zB einen Phantasienamen.
Praktisch ist das vor allem in der Variante des Losungswortes; zB
„Lisa” oder „Sonne”. Die Bekanntgabe eines „Losungswortes” oder
der „Unterschriftsleistung" sind Möglichkeiten,
um ein Sparbuch gegen Missbrauch (zB Diebstahl) zu schützen. Verfügungen
über die Spareinlage dürfen dann nur gegen Angabe des Losungswortes oder
Abgabe der Unterschrift vorgenommen werden. – Sowohl Inhaber- wie
Namenssparbücher können mit einem Losungswort versehen werden. –
Die rechtlich gültige Übertragung erfolgt hier durch Übergabe
des Sparbuchs + Bekanntgabe des Losungsworts. | Losungswort oder Unterschriftleistung |
Der
1. Juli 2002 brachte das Ende der alten Inhaber-Sparbücher. | Ende der alten Inhaber-Sparbücher |
Die neuen Sparbücher
Namenssparbuch (neu)
| Losungswort-Sparbuch (neu) | Einlagen und Überweisungen von Beträgen, die über
15.000 Euro = 200.000 S liegen, dürfen nur nach erfolgter Identitätsprüfung
des Kunden durchgeführt werden. Auch bei Abhebungen hat eine Identitätsprüfung
des Kunden zu erfolgen. | Bis zu einem maximalen Guthabensstand von 15.000
Euro (200.000 S) können Einlagen und Überweisungen ohne Identifikation
durchgeführt werden. Werden durch Zinsengutschriften diese 15.000
Euro (200.000 S) überschritten, ist dies nicht schädlich. Abhebungen
können unter Nennung des Losungswortes erfolgen. |
| |
 | Abbildung 3.17: Das Sparbuch (1) |
|
 | Abbildung 3.18: Das Sparbuch (2) |
|
4. Das
Sparbuch als Wertpapier | |
Das Sparbuch ist ein Wertpapier. Das
bedeutet: Das Recht am Papier und aus dem
Papier kann grundsätzlich nur durch Vorlage des Sparbuchs geltend
gemacht werden; nach § 32 Abs 2 BWG dürfen insbesondere „Auszahlungen
... nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden”. – Einzahlungen
dagegen dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde
nicht gleichzeitig vorgelegt wird. | Ein-
und Auszahlungen |
Im Falle des ‚Verlustes’
eines Sparbuchs– zB Diebstahl oder es wird verloren
– sieht § 31 Abs 4 BWG nunmehr vor: Nach Meldung des Verlustes ist
dieser in den Aufzeichnungen des Kreditinstituts zu vermerken; innerhalb
von 4 Wochen darf dann keine Auszahlung erfolgen. Diese Regelung
stellt eine Vereinfachung gegenüber der Kraftloserklärung von Urkunden
nach dem KraftloserklärungsG 1951, BGBl 1951/86, dar. | Verlust
eines Sparbuchs – Kraftloserklärung |
5. Vorrecht von
Kreditinstituten | |
Sparurkunden
dürfen nach § 31 Abs 2 BWG „ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten
[Kreditinstituten] ausgegeben werden.” – Die Bezeichnungen „Sparbuch”,
„Sparbrief” etc sind gesetzlich geschützt. | |
| |
Die §§ 40, 41 BWG treffen
Bestimmungen gegen „Geldwäscherei”; danach besteht ua die Pflicht der
Kreditinstitute bei Einzahlungen ab mindestens 15.000 Euro = 200.000
S die Identität des Kunden festzuhalten. – Weitere Vorschriften
sind geplant. | |
7. Unterschiedliche
Konditionen | |
Die verschiedenen Kreditinstitute gewähren ganz unterschiedliche
Konditionen für Spareinlagen; sie liegen bspw bei täglich fälligem
Geld (= jederzeit abhebbar) derzeit zwischen 1,25 und 2,75%; bei
6-monatiger Bindung zwischen 1,50 und 3,25% und bei Kapitalsparbüchern,
je nach Bindungsdauer (24-60 Monate) zwischen 3,50 und 4,25%. Bausparen
(6 Jahre) ebenfalls mit 4,50% + staatliche Prämie (derzeit zwischen
3 und 8%). – Neben den Zinsen unterscheiden sich auch die anderen Konditionen
für Kredite oder Spareinlagen beträchtlich. Ein Vergleich ist daher
lohnend. | |
 | Abbildung 3.19: Geld auf österreichischen Sparbüchern |
|
8. Sparbuchanonymität
und Bankgeheimnis | |
Auch
wenn die Anonymität von Sparbüchern in Österreich nunmehr beseitigt
wurde, bedeutet das nicht, dass die finanzielle Sphäre des Sparers
ungeschützt ist. Etwa 90 Prozent der ca 24,5 Mio Sparbücher in Österreich
waren anonym, dh, dass das Kreditinstitut den Sparbuchkunden nicht kennen
musste. | Anonymität |
Das
Bankgeheimnis regelt dagegen das Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut
und Dritten. Es verbietet Mitarbeitern des Kreditinstituts bankgeschäftliche
Auskünfte an Dritte zu erteilen. Durchbrochen werden kann das Bankgeheimnis
aber im gerichtlichen Strafverfahren und im Finanzstrafverfahren
oder wenn ein Kunde der Aufhebung ausdrücklich zustimmt. Auch im Verlassenschaftsverfahren gilt
das Bankgeheimnis nicht. | Bankgeheimnis |
Der Wegfall der Sparbuch-Anonymität wird
künftig die Kosten des Erbens insoferne erhöhen, zumal dadurch – anders
als bisher – Namenssparbücher in den Nachlass fallen, wovon insbesondere
die Notare (Gebühren!) und der Staat (Erbschaftssteuer) profitieren.
– Bisher war es weit verbreitet, wenngleich illegale Praxis, Sparbuchguthaben unter
den Erben ohne Einbeziehung ins Verlassenschaftsverfahren zu verteilen.
Das stellte zwar keine Steuerhinterziehung dar, zumal mit der Begleichung
der KEST auch die Erbschaftssteuer bezahlt wird, aber es minderte
die Kosten (Notar) der Nachlassverwaltung. | |
|
A. Sachenrecht:
Besitz, Eigentum, Innehabung |
C. Die
Leihe |
|