Kapitel 3 | |
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B. Darlehen
und Kredit |
D. Verwahrung
und Gastwirtehaftung |
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Wir alle kennen die Leihe aus Kindheitstagen. Dennoch: Auch
bei so einfachen Rechtsinstituten gibt es – wie wir sehen werden
– die eine oder andere rechtliche Besonderheit zu entdecken. – Entliehen
wird alles Mögliche: Spielzeug, Kleidung, Schmuck, ein Fahrrad oder
Auto, die Zeitung des Zugnachbarn oder der Einkaufswagen im SB-Laden.
Aber kann man auch eine Wohnung oder gar ein Haus, also unbewegliche
Sachen, entlehnen oder verleihen? | |
I. Die Leihe als
Realkontrakt | |
Auch die Leihe – geregelt in den §§ 971 ff ABGB
– ist (wie im römischen Recht: commodatum) Realvertrag und kommt
daher erst mit Einräumung der Gewahrsame am Leihgegenstand (also
idR durch dessen Übergabe) zustande. – Das bloße Versprechen der
Gebrauchsüberlassung ist wiederum – wie beim Darlehen – nur Vorvertrag
iSd § 936 ABGB; vgl § 971 Satz 2 ABGB. | |
1. Legaldefinition
des § 971 ABGB | |
„Wenn jemandem eine
unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte
Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag ...” | |
Entgegen
dem Gesetzeswortlaut lässt man auch Leihe auf unbestimmte
Zeit zu. Als Dauerschuldverhältnis braucht sie dann zur Beendigung
die Kündigung. | |
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Die Personen des Leihvertrags heißen: – VerleiherIn und EntlehnerIn. | |
Der Begriff „ Leihe” wird
nicht selten in der Umgangssprache unrichtig gebraucht.
Es wird von Leiharbeit (
→ KAPITEL 12: Arbeitnehmerüberlassung),
Leihbücherei, Leihauto, Leihfirma, Leihvideo, Kostümverleih usw
gesprochen. Gemeint ist in diesen Fällen aber regelmäßig (entgeltliche)
„Miete”, zumal hier ein Entgelt zu entrichten ist, die Leihe – heute
– aber notwendig unentgeltlich ist. – Geringfügiges „Entgelt” nimmt
der Leihe aber nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit. Das gleiche
gilt für vorübergehende Entgeltlichkeit; zB Geldeinsatz
von 0,5 ı, um im SB-Laden einen Einkaufswagen benützen zu können,
der bei Rückstellung des Wagens rückerstattet wird. | |
Zum weiten Begriff der Leihe im Mittelalter → Sach-
oder Gelddarlehen und
das diesem Pkt vorangestellte Eingangsmotto von R. Hübner. | |
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Anders
als beim Darlehen sind Gegenstand der Leihe stets unverbrauchbare
Sachen; zB ein Buch, eine Bluse, ein Anzug / Kostüm, ein
Fahrrad oder Ring. Die „Leihe” eines Päckchens Papiertaschentücher
wäre dagegen Darlehen! Anders als beim Darlehen ist nämlich bei
der Leihe dieselbe Sache zurückzustellen. – Die
zur Leihe übergebene Sache kann aber beweglich oder unbeweglich
sein. Man kann also auch Haus oder Wohnung ver- oder ausleihen. | |
II. Rechte und Pflichten
des Entlehners | |
Nach
§ 972 ABGB erwirbt der Entlehner das Recht, „den ordentlichen oder
[im Vertrag] näher bestimmten Gebrauch von der
Sache zu machen”; also Fahrrad oder Auto zu benützen, ein Buch zu
lesen, das Kleid am Ball zu tragen. – Der Gebrauch der entlehnten
Sache hat aber schonend zu erfolgen; man spricht
vom ordentlichen Gebrauch des Leihgegenstands. So dürfen EntlehnerIn
den Leihgegenstand insbesondere nicht weiterverleihen, darin läge
vielmehr ein widerrechtlicher Gebrauch der Sache.
Der Leihgegenstand ist auch vereinbarungsgemäß, also zeitgerecht
zurückzustellen. Der vereinbarte Gebrauch darf auch nicht ausgeweitet
werden, vielmehr ist am bedungenen Gebrauch festzuhalten. | |
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1. Gefahrtragung
und Haftung | |
Nach
§ 979 ABGB haftet der Entlehner für den „durch sein Verschulden verursachten”
Schaden. Gehaftet wird für omnis culpa, also ab leichter
Fahrlässigkeit
→ KAPITEL 9: Verschulden
(culpa). | |
§ 980 ABGB regelt den Fall, dass der Entlehner
das „Lehnstück” verliert und den Wert erlegt. Das Gesetz räumt ihm dadurch
„noch kein Recht [ein], dasselbe, wenn es wieder gefunden wird,
gegen den Willen des Eigentümers für sich zu behalten, wenn dieser
bereit ist, den empfangenen Wert zurückzugeben.” – Was räumt das
Gesetz dem Entlehner damit bis zur Rückgabe des Geldes ein? – Ein
Zurückbehaltungsrecht iSd § 471 ABGB → KAPITEL 15: Das
Zurückbehaltungsrecht: § 471 ABGB. | |
EntlehnerIn haften nicht
für (unverschuldeten) Zufall; zB beim ausgeliehenen Fahrrad bricht
(unerwartet) eine Felge, das ausgeliehene Kostüm wird vom Kellner
beschmutzt, der entliehene Pkw hat trotz ordnungsgemäßen Abstellens
eine Delle am Kotflügel, der ausgeliehene Schi bricht beim normalen
Gebrauch. Die Gefahr / das Risiko einer unverschuldeten (= zufälligen)
Beschädigung der Sache trägt nach wie vor der Verleiher als Eigentümer.
Der Eigentümer trägt nämlich nach dem Gesetz den Zufall selbst;
§ 1311 Satz 1 ABGB → KAPITEL 9: Schadenersatz
und Zufall: § 1311 ABGB:
„Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person
er sich ereignet”. | |
Vom Zufall zu unterscheiden
ist aber der gemischte Zufall / casus mixtus. Gemischter Zufall
meint: Verschulden des Entlehners und Zufall treffen zusammen; was
etwa dann anzunehmen ist, wenn EntlehnerIn den Leihgegenstand vereinbarungswidrig,
also widerrechtlich weiterverleiht oder den vereinbarten Gebrauch
– eigenmächtig – ausweitet und der Gegenstand dabei zufällig (also
ohne sonstiges persönliches Verschulden des Entlehners) Schaden
leidet; zB durch Dritte beschädigt wird. Auch die §§ 979 (Verwahrung)
und 460 ABGB (Pfandrecht) kennen eine Haftung für gemischten Zufall. | |
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Da zwischen EntlehnerIn
und VerleiherIn eine vertragliche Beziehung besteht, kommt bei Beschädigung
des entlehnten Gegenstands die Beweislastregel des § 1298 ABGB zur
Anwendung und nicht die des § 1296 ABGB; Beweislastumkehr (Gesetz
lesen!). Das bedeutet, dass ein/e EntlehnerIn die eigene Schuldlosigkeit
beweisen muss! Das ist nicht immer leicht. | |
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GlU 9700 (1883): Klage auf Schadenersatz
im Falle der Zurückstellung einer geliehenen Sache (zwei Ochsen)
in verschlimmertem Zustande: Beweislast. – OGH:
„Der Beweis, dass die Beschädigung ohne [Verschulden des Entlehners]
und durch einen von ihm nicht zu verantwortenden Zufall erfolgt
sei, ist ... vom Entlehner zu erbringen, weil derjenige, welcher
vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner Vertragspflicht ohne sein
Verschulden gehindert worden sei, nach § 1298 ABGB ... dies zu beweisen
hat.” – Tiere sind daher in ebendemselben gesunden Zustand zu restituieren,
in dem sie übergeben wurden; andernfalls greift § 979 ABGB. | |
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3. Gebrauchs-
und Erhaltungskosten | |
Wer
trägt die Benzinkosten, wenn ein Moped oder Auto verliehen wird,
wer die Stromkosten einer geliehenen Wohnung? – Benzin- und Stromkosten
gehören zum ordentlichen Gebrauch und sind vom
Entlehner zu tragen! Darin liegt kein Entgelt! Zum schonenden Gebrauch
gehört auch die Pflicht der normalen Erhaltung der
Sache: Reinigen und Lüften der Wohnung, Warten eines Motorrads bei
längerem Gebrauch (Service etc), die (anteiligen) Betriebskosten
für eine geliehene Wohnung, die Futter- und Pflegekosten für ein
geliehenes Tier. Anders ist das, wenn ein Tier in Verwahrung gegeben
wird → Zur
sachen- und schuldrechtlichen Rechtsstellung des Verwahrers
| Pflicht der normalen Erhaltung: Ordentlicher Gebrauch |
Für
außerordentliche Erhaltungskosten hat der / die
EntlehnerIn aber nicht aufzukommen; jedoch besteht Vorschusspflicht des
Entlehners. Das Bezahlte hat der Verleiher dem Entlehner „gleich einem
redlichen Besitzer” (§ 981 ABGB) zu vergüten. Zu § 982 ABGB → Wechselseitige
Ansprüche nach Rückstellung
| Außerordentliche Erhaltungskosten |
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EntlehnerIn müssen nach Ablauf der Leihzeit dieselbe
Sache zurückgeben; grundsätzlich in dem Zustand, in dem
sie übergeben wurde. Dh, dass die geliehene Wohnung bei längerem
Gebrauch allenfalls auszumalen, für ein Kfz uU ein Service zu machen
ist. | |
Der Verleiher hat
nicht das Recht die „verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor
geendigten Gebrauche”, also früher zurückzuverlangen;
selbst dann nicht, wenn er sie selbst dringend braucht; § 976 ABGB.
– Anderes gilt nach § 977 ABGB für den Entlehner:
Er ist berechtigt „die entlehnte Sache auch vor bestimmter Zeit
zurückzugeben”, aber nicht, wenn dies dem Verleiher „beschwerlich”
ist. | |
| Abbildung 3.20: Darlehen – Vergleich der Rechtsstellung – Leihe |
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III. Das Dauerschuldverhältnis:
Leihe | |
Die Dauer
der Leihe bestimmt sich nach der Vereinbarung, die häufig nur schlüssig
erfolgt; § 863 ABGB. Als Dauerschuldverhältnis wird sie idR auf
bestimmte Zeit – zB für 1 Monat – oder zu einem bestimmten Zweck
– Leihe von Schiern für eine Schitour, eines Abendkleids für einen
Ball – vereinbart. Fehlt eine solche Vereinbarung, liegt Leihe auf
unbestimmte Zeit vor (§ 973 ABGB), die allenfalls – wenn kein Einvernehmen
erzielt werden kann – durch Kündigung ( → KAPITEL 6: Bedeutung
der Unterscheidung)
beendet werden muss. | |
Lesen
Sie die im Hinblick auf die Leihdauer interessante Beweislastregel
des § 975 ABGB: Den Entlehner trifft nämlich die Beweislast für
den behaupteten längeren Gebrauch. | Beweislastregel |
§ 978 ABGB statuiert ein vorzeitiges Rückforderungsrecht
des Verleihers bei vereinbarungswidrigem Gebrauch. | Vorzeitiges Rückforderungsrecht des
Verleihers |
Das in § 971 ABGB verlangte Kriterium, dass
die Übergabe des Leihgegenstands „auf eine bestimmte Zeit” erfolgt,
wird von der Rechtspraxis – wie erwähnt – stark gelockert. Schon
§ 974 ABGB hilft dabei, wenn er sagt: „Hat man weder die Dauer,
noch die Absicht des Gebrauches bestimmt ...” – Die scheinbar strenge
Zeitbestimmung in § 971 wird daher schon vom ABGB in Richtung Bestimmbarkeit
der Zeit erweitert. Die Grenzziehung zur Bittleihe /Prekarium ( → Bittleihe
/ Prekarium) wird
dadurch freilich unschärfer. | Bestimmbarkeit
der Zeit |
IV. Wechselseitige
Ansprüche nach Rückstellung | |
Für
allfällige Ansprüche von Verleiher und Entlehner nach Rücknahme
/ -stellung des Leihstücks gegeneinander ist § 982 ABGB zu beachten.
Ersatzansprüche des Verleihers (zB wegen „Missbrauchs” oder „übertriebener
Abnutzung”) sowie allfällige Rückvergütungsansprüche des Entlehners
wegen gemachter außerordentlicher Aufwendungen ( → Gebrauchs-
und Erhaltungskosten)
sind innerhalb von 30 Tagen (!) geltend zu machen: Präklusivfrist → KAPITEL 13: Die
Befristung. | |
V. Kein Zurückbehaltungsrecht
an entlehnten Sachen | |
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Mit der Formulierung
in § 982 letzter HalbS ABGB: „.., so ist die Klage erloschen” wird
eine Präklusivfrist ( → KAPITEL 13: Die
Befristung)
statuiert, die nicht einmal eine Naturalobligation entstehen lässt. | |
VI. Bittleihe
/ Prekarium | |
Worin liegt der Unterschied zur (echten) Leihe?
–Diese Sonderform liegt vor, wenn ein/e VerleiherIn die entlehnte
Sache – vereinbarungsgemäß – jederzeit nach Willkür zurückfordern
kann;
§ 974 ABGB. Die freie Widerruflichkeit muss aber nicht ausdrücklich
vereinbart sein und kann sich auch aus den Umständen ergeben; schlüssige
/ konkludente Vereinbarung iSd § 863 ABGB. Die Gesetzesformulierung
ist aber wenig aussagekräftig: | |
„Hat man weder die Dauer, noch die Absicht
des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern
ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann
die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern.” | |
Heute
erblickt man – entgegen § 974 ABGB – in der Bittleihe einen Vertrag.
Daher wendet die Rspr auch bei Bittleihen die Beweislastumkehr des
§ 1298 ABGB an. | Vertrag |
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JBl 1999, 47: Bei einer Bittleihe
trifft den Prekaristen die Pflicht zur Rückstellung des überlassenen Objekts
in unversehrtem Zustand; er hätte gemäß § 1298 ABGB zu beweisen,
dass er eine Beschädigung nicht verschuldet hat. Hier hatte der
Kläger dem Beklagten auf dessen Anregung das Lenken seines Pkw zu
einer gemeinsamen Fahrt überlassen. | |
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OGH 11. 6. 2002, 1 Ob 67/02p, EvBl 2002/178:
Gemeinde Wien erlaubt einem beschränkt Geschäftsfähigen (Stufe eines
mündigen Minderjährigen) über 40 Jahre lang eines ihrer Grundstücke
zur Ablagerung von Blumen als Prekarium zu benützen.
Als die Gemeinde das Grundstück zurückfordert, wendet er Ersitzung
ein. – OGH: Nach § 310 ABGB kann auch ein mündiger Minderjähriger
Besitz erwerben, da vermutet wird, dass er die dafür nötige Einsichtsfähigkeit
besitzt. OGH verneint aber im konkreten Fall die Redlichkeit, da
auch einem beschränkt Geschäftsfähigen klar sein musste, dass kein
gültiger Titel zum Eigentumserwerb vorlag; vgl § 345 ABGB: nec vi
nec clam nec precario. | |
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PrekaristIn werden aber im Gegensatz zum/r
EntlehnerIn nicht als Rechtsbesitzer angesehen, sondern nur als
Sachinhaber, obwohl ein Gebrauchsrecht besteht. Dieses jederzeit
widerrufliche Gebrauchsrecht wird offenbar als zu schwach angesehen.
Die Bittleihe vermittelt daher auch nicht die Besitzprivilegien → Bittleihe
/ Prekarium
| Kein
Rechtsbesitz |
Das Prekarium kommt
– wie die Leihe selbst – bei beweglichen und unbeweglichen
Sachen, aber auch bei Rechten vor. | Prekarium woran? |
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Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung
des Prekariums von der Miete, da ein Prekarist keinen Mieterschutz
genießt → KAPITEL 6: Soziales
Miet- und Pachtrecht. – Miete ist entgeltlich, das Prekarium
dagegen unentgeltlich; geringfügiges Entgelt (sog Anerkennungszins)
schadet aber nicht. Zahlung des Betriebskostenanteils an einer Wohnung
ändert nichts an der Bittleihe → Bittleihe
/ Prekarium
| Praktische Bedeutung
der Abgrenzung |
Für
die Abgrenzung zur Miete entscheidet nach der Rspr nicht die von
den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern ihre wahre Absicht; §
914 ABGB. – Die Vermutung spricht nicht für Bittleihe, sondern für
Miete; außer zB bei freiwilliger Aufnahme Obdachloser auf deren
Bitte: EvBl 1947/441 = MietSlg 38. Das führt immer wieder zu Rechtsunsicherheit
und Streit. | |
| Abbildung 3.21: Leihe – Vergleich der Rechtsstellung – Verwahrung |
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B. Darlehen
und Kredit |
D. Verwahrung
und Gastwirtehaftung |
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