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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 15
zurück B. Dingliche Sicherheiten
vor D. Verträge zugunsten Dritter
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C. Sicherungsmittel iwS
I. Die Anweisung: §§ 1400 ff ABGB
Die bürgerlichrechtliche Anweisung oder Assignation hat als Rechtsinstitut ua auch deshalb Bedeutung erlangt, weil sie in Spezialbereichen – insbesondere dem Wertpapier- und Bankrecht – sondergesetzlich geregelt wurde (gezogener Wechsel und Scheck → Der Wechsel und §§ 363 ff HGB: Kaufmännische Anweisung) oder neugeschaffenen Rechtsinstituten zugrunde liegt: Dokumentenakkreditiv (→ Das Dokumentenakkreditiv) und Bankgarantie (→ Garantievertrag und Bankgarantie) sind nach österreichischem Privatecht nämlich Anweisungen und dienen der Sicherheit des Rechtsgeschäftsverkehrs. Dazu kommen – ebenfalls aus dem Bankbereich – Giro- und Postanweisungen → Die Giroüberweisung Schließlich sind hier noch Streckengeschäft → KAPITEL 7: Das Streckengeschäft als Sonderfall des § 1423 ABGB und Besitzanweisung (→ KAPITEL 2: Übergabsarten für bewegliche Sachen) zu nennen.
Zum Verständnis des Streckengeschäfts als Anweisung → KAPITEL 7: Das Streckengeschäft als Sonderfall des § 1423 ABGB. – Anders als bei der Besitzanweisung, bei welcher der Anweisende bereits Eigentümer und Besitzer der zu veräußernden Sache ist, muss sich beim Streckengeschäft der Verkäufer die Ware selbst erst „besorgen”, um seine Vertragspflichten erfüllen zu können. Er bedient sich dabei eines Dritten.
Streckengeschäft
Rechtsgeschichtlich stammt die Anweisung aus dem alten Griechenland. Wir besitzen Inschriften / Urkunden (Delphi) darüber, dass zB Tempelverwaltungen (Delphi) sich der Anweisung bedienten, um ihre Schulden an Handwerker oder Baumeister im Rahmen getätigter Bauführungen etc zu begleichen. Griechenland besaß bereits ein entwickeltes Bankwesen und einschlägige Rechtsberufe (Trapizites) und übermittelte dieses Wissen früh an die Römer.
Rechtsgeschichte
Literaturquelle
Beispiel
§ 1400 ABGB
Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.
1. Die Anweisung als „Dreiecks”-Beziehung
Das schuldrechtliche Grundmuster der Anweisung ist – wie jenes der Zession oder der Bürgschaft – ein dreipersonales Schuldverhältnis (Dreiecksbeziehung → Die Parteien der Anweisung), mag auch die jeweilige innere Ausgestaltung dieser Rechtsinstitute unterschiedlich erfolgt sein. – Bei der Zession zahlt der Zedent seine Schuld gegenüber dem Zessionar dadurch, dass er diesem seine Forderung gegen den Zessus abtritt, also überträgt. Bei der Anweisung tilgt der Assignant seine Schuld dadurch, dass er den Assignaten, der ihm etwas schuldet, anweist, an den Assignatar – er ist Gläubiger des Assignanten – zu leisten. Durch die Leistung des Assignaten an den Assignatar erfüllt sowohl der Assignat seine Schuld gegenüber dem Assignanten, wie dieser die seine gegenüber dem Assignatar.
Eine beliebte Prüfungsfrage Franz Gschnitzers lautete: Der Dritte oder Dreiecksbeziehungen im Privatrecht. – Was fällt Ihnen über die hier genannten Rechtsinstitute hinaus noch ein?
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2. Die Parteien der Anweisung
Parteien der Anweisung sind:
Anweisender / Assignant,
Angewiesener / Assignat und
Anweisungsempfänger / Assignatar.
Daraus erhellt: Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis.


Beispiel einer Anweisung
Abbildung 15.34:
Beispiel einer Anweisung
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3. Die Anweisung als Doppelermächtigung
Die Anweisung enthält eine doppelte Ermächtigung:
Einerseits ermächtigt der Anweisende den Angewiesenen für seine, also des Anweisenden Rechnung, an den Anweisungsempfänger zu leisten; und
andrerseits ermächtigt der Anweisende den Anweisungsempfänger, vom Angewiesenen die Leistung zu verlangen; vgl § 1400 ABGB.
Die Ermächtigung beinhaltet keine Pflicht, sondern bloß die Befugnis auf Rechnung des Ermächtigenden – hier des Anweisenden – zu handeln. Die Ermächtigung wirkt bloß im Innen-, nicht im Außenverhältnis. Der Ermächtigte handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. – Zur Erinnerung: Ermächtigung bedeutet, dass der Ermächtigende das (künftige) Handeln des Ermächtigten rechtlich gegen sich gelten lässt.
Typisches Beispiel der Praxis ist die Einziehungsermächtigung: Sie ermächtigen zB als MieterIn ihren Vermieter, die jeweilige Monatsmiete von ihrer Bank „einzuziehen”. – Grundsätzlich sollte mit Einziehungsermächtigungen sparsam umgegangen werden. Kontrolle erscheint nämlich stets nötig. Unzulässig ist es bspw alte Menschen (im Alters- oder Pflegeheim) dazu zu zwingen.
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4. Die drei Rechts-Verhältnisse der Anweisung
Bei der Anweisung sind drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: das Deckungsverhältnis, das Valutaverhältnis und das Abwicklungsverhältnis.


Anweisung §§ 1400 ff ABGB
Abbildung 15.35:
Anweisung §§ 1400 ff ABGB
• Die Gründe für eine Anweisung können verschiedene sein. Sie liegen – auch im vorhin erwähnten Beispiel – der Rechtsbeziehung zwischen A und B zugrunde: sog Deckungsverhältnis. Das Dekkungsverhältnis kann sein:
Anweisung auf Schuld; A besitzt bspw ein Kontoguthaben bei B. Hier ist B (vertraglich) verpflichtet der Anweisung Folge zu leisten, denn B ist Schuldner von A; daher: Anweisung auf „Schuld”!
Anweisung auf Kredit; Angewiesener (B) räumt dem Anweisenden (A) Kredit ein, indem er zustimmt an C zu leisten. Hier liegt der Fall umgekehrt. B muss zustimmen.
Ist der Anweisung ein Rechtsgrund zu entnehmen, spricht man von titulierter (= mit Titel „versehener”) oder kausaler (causa = Rechtsgrund) Anweisung, sonst von abstrakter.
Die Rechtsbeziehung im Valutaverhältnis ist entweder eine:
Valutaverhältnis
Anweisung zur Zahlung; A will seine Schuld C gegenüber durch Anweisung an B begleichen. – Oder eine
Anweisung zur Kreditgewährung; A räumt C über B Kredit ein.
Das Abwicklungs-, Einlösungs-, Annahme- oder Honorierungsverhältnis: Wie die Offerte wird die Anweisung mit Zugang wirksam und unwiderruflich. Weist A den B an, an C zu leisten, so entsteht daraus aber noch kein Recht des C von B die Leistung zu verlangen. Erst wenn B die Anweisung annimmt (Akzept), entsteht ein Anspruch des C gegen B auf Leistung, wobei zu beachten ist, dass auch C wiederum die Annahme des B zugehen muss; § 1400 ABGB. Leistet B in der Folge an C, erfüllt er für A.
Abwicklungsverhältnis
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5. Die Giroüberweisung
Sie beruht – wie die Postanweisung – auf einem Girovertrag (= Dauerschuldverhältnis), dessen Inhalt insbesondere in Kontoeröffnung und Kontoführung besteht. Die Verfügung des Kontoberechtigten über sein Konto erfolgt mittels Weisung.
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6. Sonderfälle
Sonderfälle der Anweisung sind Wechsel und Scheck. Dazu gleich mehr. Hier heißen die Parteien der Anweisung:
• Anweisender = Aussteller
• Angewiesener = Bezogener (beim Scheck immer ein Kreditinstitut)
• Anweisungsempfänger = Begünstigter oder Remittent.
Wechsel und Scheck sind – wie Aktie oder Schuldverschreibung – Wertpapiere; dh es handelt sich um Urkunden, die ein Privatrecht verbriefen, wobei das Recht aus der Urkunde von der Inhabung der Urkunde abhängt. Oder kurz: Das Recht aus dem Papier, folgt dem Recht am Papier. – Zur Unterscheidung der Wertpapiere von bloßen Beweispapieren / -urkunden wie einem Schuldschein, der etwa einen Darlehensempfang beweisen soll → KAPITEL 3: Schuldschein und Quittung.
Wertpapiere
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II. Der Wechsel
Rechtsgrundlage: WechselG 1955, BGBl 49 (Vorläufer: WechselO 1850, RGBl 51).
Literaturquelle
Der Wechsel ist ein formgebundenes Orderpapier. Er muss ausdrücklich als Wechsel bezeichnet werden; Art 1 WG für den gezogenen Wechsel. Er ist ein schuldrechtliches Wertpapier und enthält als:
gezogener Wechsel oder Tratte die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme (=Wechselsumme) zu bezahlen oder als
eigener oder Sola-Wechsel (Aussteller = Bezogener) ein unbedingtes Zahlungsversprechen.
Die Tratte ist dreipersonales, der Solawechsel ein zweipersonales Schuldverhältnis.
Vgl dazu die folgenden Muster.
1. Gültigkeitsvoraussetzungen
Erforderlich sind nach Art 1 Z 3 ff WG auch:
• Die Nennung dessen, der zahlen soll (= Bezogener),
• die Angabe der Verfallszeit (also der Fälligkeit),
• des Zahlungsorts,
• des Tages und Ortes der Ausstellung sowie
• der Name dessen, an den oder dessen Order zu zahlen ist (= Begünstigter / Remittent),
• schließlich die Unterschrift des Ausstellers.


Sola-Wechsel
Abbildung 15.36:
Sola-Wechsel
Ordre (fr), deutsch „Order” bedeutet: Auftrag, Anweisung, Befehl, Verfügung. – Durch die Orderklausel macht der Aussteller ein sog gekorenes Wertpapier zum Orderpapier; positive Order: „Zahlen Sie an Frau Y oder an Ihre Order”; die negative Order nimmt einem geborenen Orderpapier seinen Charakter: „ ... nicht an Order”. Vgl Art 11 Abs 1 WG: „Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet” (geborenes Orderpapier); – Abs 2: „Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte „nicht an Order„ ... aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung [= Zession: §§ 1392 ff ABGB] übertragen werden.”
„Order”
Das Orderpapier ist – neben den Inhaber- und Rektapapieren – ein weiterer Typus des Wertpapiers. Darin verspricht der Aussteller des Wertpapiers an eine bestimmte Person (den Berechtigten) oder eine vom Berechtigten durch Indossament bezeichnete Person zu leisten. Es werden die geborenen (Wechsel oder Namensaktie) von den gekorenen (kaufmännische Anweisung, Lade- und Lagerschein, Konossement) Orderpapieren unterschieden; letztere werden nur dadurch zu Orderpapieren, dass die positive Orderklausel in das Wertpapier aufgenommen wird. Für geborene Orderpapiere ist das nicht nötig, vielmehr müsste ihnen durch die negative Orderklausel der Charakter des geborenen Orderpapiers genommen werden.
Orderpapier
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2. Gezogener Wechsel und Sola-Wechsel
Als gezogener Wechsel / Tratte ist der Wechsel eine Anweisung, als eigener oder Sola-Wechsel, stellt er ein besonderes Schuldversprechen des Ausstellers dar.
Der Wechsel enthält eine abstrakte Verpflichtung / Forderung; dh: der Wechselverpflichtung ist kein bestimmter Rechtsgrund / Titel zu entnehmen. Der Wechsel begründet vielmehr eine eigenständige, vom ursprünglichen (Grund)Geschäft losgelöste Verpflichtung.
Abstrakte Verpflichtung
Dennoch liegt der Wechselverbindlichkeit regelmäßig ein bestimmtes Rechtsverhältnis zugrunde; sei es Kauf, Darlehen oder ein Sicherungsgeschäft. – Die Änderung einer Kauf-, in eine Wechselschuld ist Novation / Neuerungsvertrag. Geändert wird dabei der Rechtsgrund → KAPITEL 7: Novation oder Neuerungsvertrag.
Wer ist Hauptschuldner des Wechsels? – Beim gezogenen Wechsel der Bezogene; er heißt nach Annahme / Akzept; Akzeptant. – Beim eigenen Wechsel ist es der Aussteller selbst, da Aussteller und Bezogener identisch sind. – Darüber hinaus haften allfällige Indossanten oder Wechselbürgen.
Hauptschuldner
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3. Materielle und formelle Wechselstrenge
Einwendungen aus dem Grundgeschäft (zB Verzug, Gewährleistung oder Schadenersatz, aber auch die bereits erfolgte Erfüllung der Schuld oder ihre Verjährung) können nach Begebung des Wechsels – also seiner Weitergabe durch Indossament – nicht mehr erhoben werden; sog materielle Wechselstrenge.
Materielle Wechselstrenge
Dieser Gefahr versucht § 11 KSchG vorzubeugen, indem er verbietet, bei Verbrauchergeschäften Orderwechsel auszustellen. Aber dieser Schutz ist ein unvollkommener, weil ein Verstoß nur eine Verwaltungsstrafe nach sich zieht, nicht aber die Ungültigkeit des verbotswidrig ausgestellten Orderwechsels zu Folge hat. Das führt in der Verbraucherpraxis immer wieder zu Problemen, weil Verbraucher die Gefahren des Wechselrechts nicht kennen oder unterschätzen und daher etwa eine Kauf- oder Werkvertragsschuld, zu deren Sicherung sie einen Wechsel blanko unterfertigt haben, bezahlen ohne den Wechsel Zug um Zug zurückzufordern. Im Falle der – wenn auch rechtswidrigen – Begebung des Wechsels durch den Aussteller (= Verkäufer/Indossant) erwirbt der Indossatar (zB eine Bank) daher eine gültige Wechselforderung. Das kann bedeuten, dass der Wechselschuldner (= Käufer) erneut, also ein zweites Mal leisten muß, was im Konkurs des Verkäufers eine Rolle spielt.
Verbot der Ausstellung von Orderwechseln
Unter formeller Wechselstrenge versteht man:
Formelle Wechselstrenge
einerseits, dass der Text der Wechselurkunde klar und zweifelsfrei den Inhalt der Wechselverpflichtung zum Ausdruck bringen muss, weil nicht auf Umstände außerhalb der Wechselurkunde zurückgegriffen werden darf. – Die Formstrenge des Wechsels dient der Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit des Wechsels; daher kennt der Wechsel – wie der Scheck – zwingende Gültigkeitsvoraussetzungen (s. oben), ohne deren Erfüllung kein Wechsel vorliegt.
Zur formellen Wechselstrenge gehört aber andererseits auch die erleichterte und rasche Durchsetzbarkeit wechselmäßiger Ansprüche gegen den Akzeptanten oder sonstige Haftende in einem eigenen (Sonder)Verfahren; dazu unten: Wechselmandatsverfahren.


Gezogener Wechsel/Tratte
Abbildung 15.37:
Gezogener Wechsel/Tratte
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4. Wechselarten / -typen
Wir unterscheiden – im Hinblick auf das abgeschlossene / zugrunde liegende (Grund)Geschäft (!) – folgende Wechseltypen:
• den Warenwechsel, dem ein Kaufvertrag zugrunde liegt. Der Verkäufer stellt dabei über die Kaufpreissumme einen Wechsel aus und lässt diesen vom Käufer (als Bezogenen) akzeptieren.In dieser häufig vereinbarten Zahlungsart liegt für beide Seiten ein Vorteil; der Käufer braucht nicht bar zu zahlen, da ihm der geschuldete Betrag bis zur Fälligkeit des Wechsels kreditiert wird. Und für den Verkäufer bedeutet der Wechsel, den er diskontieren kann (→ Wechseldiskont) praktisch Bargeld.
• der Finanz(ierungs)wechsel dient der Geldbeschaffung. Eine Bank akzeptiert als Kreditgeber einen von ihrer Kundschaft (als Kreditnehmer) auf sie gezogenen Wechsel; auch als sog Akzeptkredit bezeichnet;
• und den Kautionswechsel, welcher der Sicherstellung (idR eines Kredits) dient; und zwar so, dass der Kreditnehmer, seinem Kreditgeber ein Blankoakzept aushändigt, das vorerst (unausgefüllt) den Kreditunterlagen beigefügt und erst ausgefüllt wird, wenn der Kreditnehmer mit seiner (Kredit)Rückzahlung in Verzug gerät. Der Wechsel dient der Bank als (zusätzliches) Sicherungsmittel im Ernstfall.
Für diese Kreditform sprechen in der Praxis die rasche Erledigungsmöglichkeit und ihre Kostengünstigkeit. Auf diese Weise kann ein nötiger Kredit noch „am selben Tag” gegeben und damit rasch geholfen werden.
Die Forderung aus dem Grund- oder Kausalgeschäft – zB einem Warenkauf – und die Wechselforderung bestehen solange parallel nebeneinander, bis die Wechselschuld bezahlt wird. Da die Fälligkeit eines Wechsels idR deutlich später vereinbart wird, als die Fälligkeit des Grundgeschäfts – sonst könnte gleich bar bezahlt werden! – gilt die Forderung aus dem Grundgeschäft bis zur Wechselfälligkeit als gestundet; wenn nicht ausdrücklich, so doch schlüssig (§ 863 ABGB).
Grundgeschäft und Wechselforderung
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5. Praktische Handhabung – Das Indossament als Übertragungsakt
Im Normalfall (eines gezogenen Wechsels) wird ein Wechsel vom Aussteller ausgestellt und an den Begünstigten / Remittenten „begeben”. Die Annahme des Wechsels durch den Bezogenen (Akzept) kann demnach vor oder nach Begebung des Wechsels durch den Aussteller an den Begünstigten erfolgen. Der Begünstigte wiederum kann den Wechsel selbst behalten (und zB diskontieren → Wechseldiskont) oder (an einen Gläuber von ihm mittels Indossament) weitergeben.
Die Übertragung des Wechsels erfolgt durch seine Übergabe + Indossament (= Übertragungsvermerk eines Wechsels auf dessen Rückseite). Damit werden alle Rechte aus dem Wechsel übertragen. Mittels Indossament überträgt der bisherige Wechselgläubiger (Altgläubiger = Indossant) die Wechselforderung an den Indossatar (= Neugläubiger).
Übertragung des Wechsels
Jeder, der einen Wechsel in Händen hält, gilt nach Art 16 WG als sein rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen kann. – Bezahlt der Akzeptant bei Fälligkeit den Wechsel, erlöschen alle Wechselverbindlichkeiten.


Beispiel eines Indossaments
Abbildung 15.38:
Beispiel eines Indossaments
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6. „Notleidender” Wechsel
Zahlt der Akzeptant (als Hauptschuldner des Wechsels) aber nicht oder verweigert der Bezogene schon die Annahme, kann der Wechselinhaber Rückgriff nehmen; Wechselregress. Dazu braucht es (als Voraussetzung) den Wechselprotest: Der Protestvermerk erfolgt üblicherweise auf der Rückseite des Wechsels oder einem Anhang / Allonge. Er wird von einem Notar oder Gerichtsbeamten durchgeführt, dem dazu Inkassobefugnis übertragen wird.
Wechselregress
„Protestiert” wird entweder:
Wechselprotest
• mangels Zahlung oder
• mangels Annahme.
Die Protesturkunde ist eine öffentliche Urkunde, zumal sie von einer Amtsperson errichtet wird. In ihr wird bescheinigt, dass die gewünschte wechselmäßige Leistung (Zahlung oder Annahme / Akzept) verweigert wurde. Die Daten des Wechselprotests und sein Urkundencharakter erleichtern ein sich allenfalls anschließendes Wechselmandatsverfahren.
Beim Rückgriff nimmt der jeweilige Wechselinhaber zB seinen Vormann oder auch alle Vorberechtigten in Anspruch. – Der Rückgriff endet letztlich beim Aussteller, der wiederum den Akzeptanten in Anspruch nehmen kann.
Rückgriff
Beispiel
Beachte: Wechselhaupt schuldner ist der Akzeptant, der ohne weitere Voraussetzungen (zB Wechselprotest) 3 Jahre ab Verfallstag haftet; weitere Rückgriffsschuldner sind der Aussteller und die Indossanten sowie allfällige Wechselbürgen oder Ehrenannehmer, deren Haftung aber einen rechtzeitigen Wechselprotest voraussetzt. – Der Rückgriff ist entweder: Erstrückgriff (von jedem beliebigen einzelnen Rückgriffsschuldner, von mehreren oder allen solidarisch) oder Einlösungs- oder Remboursregress (ein zahlender Rückgriffsschuldner – vgl § 1358 ABGB – nimmt seine Vormänner einzeln oder als Solidarschuldner in Anspruch).
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7. Das Wechselmandatsverfahren
Wechselansprüche können effektiv und schnell in einem Sonderverfahren, dem Wechselmandatsverfahren (§§ 556-559 ZPO), durchgesetzt werden. Es ist Teil der sog formellen Wechselstrenge. Das Wechselmandatsverfahren ist ein reiner Urkundenprozess. Das Erlassen eines Wechselzahlungsauftrags setzt – zusammen mit dem Antrag – die Vorlage eines formgültigen und unbedenklichen Wechsels (Art 1 WG) im Original voraus; vgl EvBl 1999/158: Verfahren bei Vorliegen eines formungültigen Wechsels. Das Gericht erlässt im Normalfall (ohne Anhörung des Beklagten) einen Wechselzahlungsauftrag = Auftrag an den Beklagten / Wechselverpflichteten entweder zu bezahlen oder Einwendungen zu erheben. Nur in letzterem Fall kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, die mit Urteil endet. Der Beklagte hat dann binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Sonderverfahren
Die Ansprüche des Klägers können – zusätzlich – schon während des Wechselverfahrens durch eine Exekution zur Sicherstellung gesichert werden, die in der Folge in eine Exekution zur Befriedigung übergeleitet werden kann → KAPITEL 19: Exekution zur Sicherstellung.
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8. Wechseldiskont
Der Wechsel ist wahrscheinlich erst eine Erfindung der oberitalienischen Städte (Lombardei) des 12. Jhd. Das Wechselgeschäft ist auch für Banken wichtig und einträglich. – Unter Wechseldiskont versteht man den Erwerb / Verkauf eines noch nicht fälligen Wechsels unter Abzug der Diskont- oder Zwischenzinsen (+ Provision und Unkosten) an/von ein/em Kreditinstitut. – Banken können Wechsel wiederum an die Österreichische Nationalbank rediskontieren: Rediskont- oder Eskontgeschäft.
Voraussetzungen für die Diskontierbarkeit eines Wechsels:
Voraussetzungen
• Warenwechsel (→ Wechselarten / -typen),
• lautend auf Euro,
• Fälligkeit innerhalb von 3 Monaten vom Ankaufstag an gerechnet (sog Dreimonatsakzept),
• Haftung (aus dem Wechsel) von wenigstens zwei zahlungsfähigen Personen; zB Aussteller und Bezogener.
Worin liegt die Attraktivität des Wechseldiskontgeschäfts, das zu den Bankgeschäften zählt? – Beide Parteien des Grundgeschäfts und das beteiligte Kreditinstitut können Vorteile buchen. Der Käufer profitiert vor allem von der Kreditierung des Kaufpreises und von der damit einhergehenden Möglichkeit, bargeldlos zahlen zu können. Das dadurch eingegangene – höhere – Risiko des Verkäufers hält sich in Grenzen, zumal das Kreditinstitut nicht jeden Wechsel diskontiert, vielmehr Voraussetzungen gestellt werden, und zudem die formelle und materielle Wechselstrenge seiner Sicherheit dienen. Durch die Diskontierbarkeit des Wechsels bedeutet dieser für den Verkäufer fast soviel wie Bargeld. Der Verkäufer muss also nicht bis zum Verfallstag des Wechsels (seine Fälligkeit) warten, bis er zu seinem Geld kommt. Das Kreditinstitut schließlich macht ein Geschäft – § 1 Abs 1 Z 4 BWG. – und kann seinerseits an die Österreichische Nationalbank rediskontieren.
Attraktivität
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III. Der Scheck
Rechtsgrundlage: ScheckG 1955, BGBl 50.
Der Scheck ist wie der Wechsel ein formgebundenes schuldrechtliches Wertpapier (Orderpapier), das ausdrücklich als Scheck bezeichnet werden muss und auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu lauten hat. Auch der Scheck ist bürgerlichrechtliche Anweisung. – Die wirtschaftliche Bedeutung des Schecks liegt in seiner Eigenschaft als bargeldloses Zahlungsmittel. Obwohl der Scheck ein Orderpapier ist, kommt er praktisch nur als Inhaberpapier vor. Auch der Scheck enthält / verbrieft eine abstrakte Verbindlichkeit, die vom Grundgeschäft losgelöst ist, das aber – wie beim Wechsel – idR die Scheckverbindlichkeit begleitet.
1. Verschiedenes
Nach Art 3 SchG darf ein Scheck nur auf einen ”Bankier gezogen werden, bei dem der [Scheck]Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Scheck zu verfügen.”
Art 3 SchG
Anders als der Wechsel kann ein Scheck nicht angenommen werden; Art 4 SchG. Schecks sind zwingend bei Sicht (= Vorlage) zahlbar; Art 28 Abs 1 SchG: Dadurch soll vermieden werden, dass der Scheck, der ausschließlich dem Zahlungsverkehr dienen soll, als Kreditmittel verwendet wird.
Nach Art 12 SchG haftet der Scheckaussteller für die (Aus)Zahlung des Schecks. Die Zahlung mit Scheck erfolgt nicht an Zahlungsstatt, sondern nur zahlungshalber → KAPITEL 7: Leistung zahlungshalber .
Haftung des Scheckausstellers
Die Übertragung des Schecks erfolgt (wie bei einer Sache) durch Titel + Übergabe (sog Begebungsvertrag) oder Indossament; Art 14 ff SchG. Da der Scheck aber – wie erwähnt – hauptsächlich als Inhaberscheck vorkommt, spielt das Indossament, weil zu umständlich, keine Rolle.
Übertragung
Schecks, die im Inland zahlbar sind, müssen binnen 8 Tagen zur Zahlung vorgelegt werden; Auslandsschecks binnen 20 Tagen und binnen 70 Tagen, wenn Ausstellungs- und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden; Art 29 SchG.
Vorlegungsfristen
Schecks können vom Aussteller – jederzeit – widerrufen werden! Der Widerruf richtet sich an den Bezogenen / die Bank und wird „erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam”; Art 32 SchG. Der Bezogene kann daher einen vorzeitigen Widerruf (= vor Ablauf der Vorlegungsfrist) beachten, muss es aber nicht. Wurde ein Scheck nicht widerrufen, kann der Bezogene nach Art 32 Abs 2 SchG auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist zahlen.
Scheckwiderruf
Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „(Nur) Zur Verrechnung” oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Scheck bar ausbezahlt wird; Art 38 Abs 1 SchG. – „Der Bezogene darf in diesem Fall den Scheck nur im Weg der [Konto-]Gutschrift einlösen .... Die Gutschrift gilt als Zahlung”; Abs 2. – „Die Streichung des Vermerks ‘nur zur Verrechnung’ gilt als nicht erfolgt”; Abs 3: Warum? – Fiktion! „Der Bezogene, der [diesen] Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme”; Abs 4.
Verrechnungsscheck
Eine Strafbestimmung für ungedeckte Schecks enthält Art 67 SchG. Danach ist eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 20 Prozent des nicht gedeckten Scheckbetrags zu verhängen. Daran kann sich eine strafgerichtliche Verfolgung wegen Betrugs anschließen. – Der Aussteller haftet natürlich weiter für seine Schuld und kann geklagt werden.
Ungedeckte Schecks
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2. Sonderformen des Schecks
Der Traveller- oder Reisescheck ist eine im internationalen Reiseverkehr entwickelte Anweisung. Seine Verbreitung und Beliebtheit rührte daher, dass er gegen Diebstahl und Verlust von inländischem oder ausländischem Geld sichert. – Ein Reisender kauft bei seiner Inlandsbank für eine bestimmte Summe Travellerschecks in einer ausländischen Währung; zB Dollar. Er kann nun im jeweiligen Ausland gegen Vorlage seines Reisepasses und der entsprechenden Menge Travellerschecks (verschiedene Stückelung, zB 50 oder 100 Dollar) Zahlung von der angewiesenen Bank verlangen.
Traveller- oder Reisescheck
Euro und Kreditkarte haben den Anwendungsbereich von Travellerschecks stark eingeschränkt, er ist heute ein Auslaufprodukt.


Travellers Scheck
Abbildung 15.39:
Travellers Scheck
Der Eurocheque war ein international vereinheitlichter Scheck. Zusätzlich zum normalen Scheck erhielt der Kontoinhaber eine Scheckkarte. Mit ihr konnte er auch gegenüber ausländischen /europäischen Kreditinstituten verfügen. Die Scheckkarte wurde von einer (Haus)Bank ausgestellt und damit die (Aussteller)Verpflichtung seitens der Bank übernommen, Schecks bis zur Höhe von 2.500 S (Deutschland: 400 DM) einzulösen; Einlösungsgarantie.
Eurocheque
Die Scheckkarte war mit oder ohne Bankomatfunktion ausgestattet. War sie das, konnte Geld nicht nur am Schalter, sondern bei allen Bankomaten (des gesamten Netzes) im In- und Ausland in der jeweiligen Landeswährung abgehoben werden. Die Abhebung war – um Missbrauch zu erschweren – auf einen bestimmten täglichen Betrag (zB 5.000 S) beschränkt. Bei Geldbehebung war eine Codenummer einzutippen, die daher nicht mit der Scheckkarte gemeinsam aufbewahrt werden sollte.


Euroscheck-Vorderseite
Abbildung 15.40:
Euroscheck-Vorderseite


Euroscheck-Rückseite
Abbildung 15.41:
Euroscheck-Rückseite
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3. Die Kreditkarte
Die Kreditkarte dient dem bargeldlosen Zahlungsverkehr. Sie ist Legitimationspapier und berechtigt den Kreditkarteninhaber, bargeldlos „einzukaufen”; Finanzierung von Käufen + Dienstleistungen.


Die Kreditkarte
Abbildung 15.42:
Die Kreditkarte
Die Kreditkarte wird von einer bestimmten Kreditkartenorganisation (KK-O), zB Visa, Mastercard, American Express oder Diners Club, ausgestellt und berechtigt den Kreditkarteninhaber (KK-I), mit allen Kreditkartenunternehmen (KK-U) der jeweiligen Kreditkartenorganisation Verträge zu schließen. Die Kreditkartenorganisation schließt mit möglichst vielen Unternehmen Verträge, dass diese „ihre” Karte akzeptieren. Die Kreditkartenorganisation erhält vom jeweiligen Rechnungsbetrag des von ihrem Vertragspartner mit dem Kunden geschlossenen Geschäfts für ihre Dienstleistung eine Provision (zB 3%), um deren Höhe immer wieder gerungen wird. Die Vertragspartner der Kreditkartenorganisation, d. s. die KK-U (= Kaufleute), die mit ihrer Kundschaft Geschäfte schließen, erwarten sich durch ihre Akzeptanz einer bestimmten Kreditkarte Umsatzsteigerungen.
KK-O, KK-U und KK-I
Die Kreditkarte hat durch den Euro und die von Kreditinstituten ausgegebenen vor allem im Inland verwendeten Bankomatkarten, mit denen aber auch im Ausland Geld behoben werden kann, an Attraktivität verloren. – Bei Geschäftsleuten war Sie ohnehin nie sonderlich beliebt.
Der Vorteil für Kunden liegt in bequemer Zahlungsmöglichkeit, da nur noch zu unterschreiben ist; es ist nicht einmal mehr ein Scheck auszustellen. Die Musterunterschrift auf der Rückseite der Kreditkarte kann bei Zahlung durch die Kundschaft vom Geschäftspartner geprüft werden. – Mitunter besteht auch die Möglichkeit (zB bei telefonischer Bestellung von Theaterkarten), durch bloße Bekanntgabe der Kartennummer zu zahlen. In einem solchen Fall ist eine genaue Überprüfung der Monatsabrechnung ratsam. – Mit der Kreditkarte kann uU auch Bargeld an Bankomaten behoben werden; Bankomatfunktion der Kreditkarte. Das kostet aber 3% vom behobenen Betrag. Im Ausland kommt noch die Devisenumrechnungsprovision dazu.
Vorteil für Kunden


Das Kreditkarten- als Anweisungsverhältnis
Abbildung 15.43:
Das Kreditkarten- als Anweisungsverhältnis
Der Kreditkarteninhaber schließt mit einer Kreditkartenorganisation einen Kreditkartenvertrag ab, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher geregelt werden; insbesondere unverzüglicher Ausgleich von Negativsalden und Zahlung eines jährlichen Entgelts (zB 55 ı). – Die Abrechnung zwischen Kreditkarteninhaber und Kreditkartenorganisation erfolgt periodisch, zB monatlich und beinhaltet dadurch eine gewisse Kreditierung.
Kreditkartenvertrag
Mit der Kreditkarte, die häufig – freilich unterschiedlich je nach Kreditkartenorganisation – weltweit gilt, wurde ein internationales Zahlungsmittel geschaffen.


Kreditkarte – Vorderseite
Abbildung 15.44:
Kreditkarte – Vorderseite


Kreditkarte – Rückseite
Abbildung 15.45:
Kreditkarte – Rückseite
Was tun bei Verlust, Diebstahl oder Betrug ? – Im Verlust-, Diebstahls- oder Betrugsfall ist auch bei der Kreditkarte unverzüglich ihre Sperre zu veranlassen: Bei Auslandsreisen sollte daher die sog Notfallnummer für die Sperre der Karten getrennt von der Kreditkarte mitgeführt werden!
Verlust, Diebstahl oder Betrug
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IV. Garantievertrag und Bankgarantie
Das österreichische Privatrecht – und zwar das bürgerliche wie das Handelsrecht – kennt keine Regelung des Garantievertrags (die III. TN fügte allerdings § 880a, 2. HalbS ABGB ein), was nicht verwundern sollte, weil es sich um eine rechtliche Neuschöpfung handelt, einen sog atypischen Vertrag → KAPITEL 5: Gemischte und atypische Verträge. – Mittlerweile spielt die (Bank)Garantie im Rechts- und Wirtschaftsleben eine bedeutende Rolle, und zwar national, wie international. Das hat seinen Grund in der Einfachheit, Raschheit, Kostengünstigkeit (2 Prozent / Anno Avalprovision + 1 Promille Ausfertigungsgebühr vom Haftungsbetrag) und Effektivität dieses Sicherungsmittels.
Der Garantievertrag beinhaltet ein Sicherungsgeschäft und erfüllt keine Zahlungsfunktion. Abgeschlossen wird er bspw zwischen Käufer und Garant (Bank), wobei der Garant verspricht, an den Begünstigten (zB den Verkäufer), als Dritten des Garantievertrags, unter bestimmten Voraussetzungen zu leisten. Die Gründe für den Abschluss eines Garantievertrags sind sehr unterschiedlich, weshalb es viele Arten der Garantie gibt → Inhalt des Garantievertrags
Sicherungsgeschäft
1. Inhalt des Garantievertrags
Im Garantievertrag übernimmt der Garant (idR eine Bank) gegenüber einem Dritten (= Begünstigter) die vom Kausalverhältnis oder Grundgeschäft losgelöste (sog Abstraktheit der Garantieverpflichtung) Haftung für einen noch ungewissen Erfolg (eines Unternehmens) oder für den durch ein Unternehmen möglicherweise entstehenden Schaden einzustehen. Der Garant leistet Gewähr, dass der Begünstigte „seine” ihm rechtlich zustehende Leistung erhält; und zwar wenn schon nicht vom ursprünglichen Vertragspartner, dann eben von ihm.
Die Bankgarantie ist – als einseitig verpflichtender Schuldvertrag – ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrags; zur Rechtsnatur etwa EvBl 1999/96 mwH.
Sonderfall des allgemeinen Garantievertrags


Garantievertrag – Bankgarantie – GewährV
Abbildung .45:
Garantievertrag – Bankgarantie – GewährV
Der Garantievertrag ist Sicherungsgeschäft.
Abgeschlossen wird er zB zwischen Käufer und Garant (zB Bank).
Geleistet wird an den Begünstigten (= zB an den Verkäufer); der Begünstigte ist Dritter des Garantievertrags.
Die Garantie ist unabhängig vom Grundgeschäft; sog Abstraktheit der Garantieverpflichtung.
Es gibt viele verschiedene Garantie-Arten.
Beispiel
„Die garantierende Bank hat typischerweise nicht den erwarteten Erfolg selbst herbeizuführen, also etwa Waren zu liefern, sondern nur das wirtschaftliche Interesse des Begünstigten in Geld abzudecken ..., wobei die Verpflichtungen der Banken regelmäßig durch Höchstbeträge begrenzt sind”; Koziol, in: Avancini / Iro / Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II 246 (1993).
Beispiel
Der Garantievertrag zielt darauf ab, jemandem eine Leistung zu garantieren oder einen Erfolg (durch einen zusätzlichen Garanten) zusichern. – Dieser „Erfolg” kann etwas sehr Verschiedenes sein, nämlich:
Was wird garantiert?
• die korrekte Geldzahlung einer vertraglichen Schuld;
• eine Warenlieferung oder Dienstleistung;
• der vertraglich zugesagte Gewinn aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung;
• oder ein bestimmter Ertrag eines Unternehmens usw.
Man unterscheidet – Zahlungs-, – Liefer-, – Bietungs- oder Ausschreibungsgarantien, – Anzahlungs-, – Erfüllungs-, – Gewährleistungs-, – Haftrücklassgarantien (im Baugeschäft), – Konossementgarantien, – direkte und indirekte Garantien. – Eine praktische Standardvariante der Bankgarantie ist die sog „Garantie auf erste Anforderung”, was soviel bedeutet wie: Der Garant hat unabhängig von anderen, vielleicht noch nicht geklärten (Rechts)Fragen, unverzüglich zu leisten.
Arten von Bankgarantien


Die (Bank)Garantie als Anweisung
Abbildung 15.46:
Die (Bank)Garantie als Anweisung
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2. Zur Abstraktheit der Bankgarantie
Man meint damit, dass die Leistungspflicht des Garanten – zB der Bank – auf einer eigenen Rechtsgrundlage (eben der im Garantievertrag enthaltenen Garantiezusage) beruht, die unabhängig und losgelöst vom Grundgeschäft (dem Kausal- oder Valutaverhältnis) besteht. Die abstrakte Leistungspflicht des Garanten ist auch vom Deckungsverhältnis unabhängig. Diese – abstrakte – Losgelöstheit der Garantiezusage von allen anderen Rechtsbeziehungen macht sie so effektiv; denn im Garantiefall müssen nicht erst andere (zeitaufwendige) Rechtsfragen (zB Gewährleistung, Verzug, Schadenersatz oder Deckung) vor der Leistungserbringung durch den Garanten geklärt werden.
Missbrauch wird dadurch aber nicht gedeckt! – Zu unrecht abgerufene Bankgarantien können nach § 1431 ABGB zurückgefordert / kondiziert werden; und zwar innerhalb von 30 Jahren (§ 1479 ABGB): vgl EvBl 1999/96.
Missbrauch
Rechtssprechungsbeispiel
EvBl 1999/104: Voraussetzungen für den wirksamen Abruf einer Bankgarantie – Wer behauptet, aus einer Bankgarantie begünstigt zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine (auch von der Warte der Garantiebank aus) völlig unbedenkliche Weise darzutun. Dem entspricht ein die Garantie Abrufender nicht, der sich von der Bezeichnung des Begünstigten in der Garantieerklärung deutlich unterscheidet.
OGH 18. 1. 2000, 4 Ob 348/99a, SZ 73/10 = EvBl 2000/120: Zur Absicherung der bedingten Forderung aus einem Kooperationsvertrag zwischen A u B bestellt B eine Bankgarantie. A zediert den Zahlungsanspruch aus dieser Bankgarantie an seine Hausbank zur Absicherung eines Kredites. Diese ruft die Garantiesumme ab, obwohl die Bedingung aus dem Kooperationsvertrag nicht eingetreten ist. Kurz darauf geht A in Konkurs. B will daher gegen A’s Hausbank als Zessionar bereicherungsrechtlich vorgehen. – OGH: Die besondere Vertrauenssituation bei abstrakten Garantien verlangt, dass trotz erfolgter Abtretung des Zahlungsanspruchs der Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers weiterhin nur gegen den ursprünglich Begünstigten (A als Vertragspartner des Grundgeschäftes und Zedent) besteht. (?)
OGH 3. 2. 2000, 2 Ob 339/99p, SZ 73/24: Die Klägerin und die Beklagte schließen einen Garantievertrag, der zeitlich begrenzt ist, Schriftlichkeit der Abruferklärung und eine Bezugnahme auf das kausale Grundverhältnis in dieser vorsieht. Am letzten Tag der Frist ruft der Begünstigte den Garantievertrag schriftlich ab, ohne jedoch auf das Grundverhältnis Bezug zu nehmen. Erst nach Hinweis auf diesen Mangel am nächsten Morgen faxt der Begünstigte diese Behauptung nach. – OGH: Der Garant habe vor Erbringung der Garantieleistung die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen „präzise, ja nachgerade pedantisch genau” zu überprüfen. Zwar sei der Garant verpflichtet, dem Begünstigten unverzüglich die Beanstandung einer fehlerhaften Inanspruchnahme mitzuteilen, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Dies zu beweisen sei jedoch Aufgabe des Begünstigten und in diesem Fall nicht gelungen. Aufgrund des Grundsatzes der Garantiestrenge sei die Bank zur Gewährung einer Nachfrist nicht verpflichtet. (?: Blinder Formalismus wird der Sache nicht immer gerecht!)
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3. Unterschied zur Bürgschaft
Abzugrenzen ist der Garantievertrag von der Bürgschaft, die ähnliche Zwecke verfolgt; denn beide Rechtsinstitute sichern die Erfüllung einer fremden Schuld.
Die Bankgarantie ist aber auch insoferne abstrakt – und nicht akkzessorisch wie die Bürgschaft, weil ihr Bestand nicht vom Bestand einer anderenForderung abhängt. Darin liegt der charakteristische Unterschied beider Rechtsinstitute. In der Praxis verwenden die Parteien aber oft falsche Begriffe – zB das Wort Garantie im Rahmen einer Bürgschaftsvereinbarung und umgekehrt, sodass Vereinbarungen in Bezug auf ihren wahren Charakter mitunter auslegungsbedürftig sind; § 914 ABGB → KAPITEL 11: Auslegung von Rechtsgeschäften und Verträgen: §§ 914, 915 ABGB.
Verpflichtet sich ein „Garant” unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen zu zahlen, liegt Garantie vor; Loslösung vom Grundgeschäft. – Sonst ist (eher) Bürgschaft anzunehmen.
Auslegungsregel
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 24. 10. 2000, 1 Ob 163/00b, JBl 2001, 380: Hat die Haftungserklärung erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder eine sonstige Verstärkung seiner Rechtsstellung im Vergleich zur bloßen Bürgschaft zum Ziel, so spricht das für die Annahme einer Garantie. Es ist dann keine Bürgschaft oder eine bloße Verwendungszusage anzunehmen.
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V. Das Dokumentenakkreditiv
Das Dokumentenakkreditiv wird – wie erwähnt – in Österreich als Anweisung verstanden, nach deutschem Recht liegt dagegen Auftrag vor! Seine praktische Bedeutung liegt darin, dass es im internationalen Warenverkehr als Sicherungsmittel dient. Das Dokumentenakkreditiv soll das bei Distanzkäufen – typisch: Import- / Exportgeschäften – nicht streng durchführbare Zug-um-Zug-Prinzip (§ 1052 ABGB) wenigstens annäherungsweise nachbilden, indem eine Zahlung des importierenden Käufers erst dann erfolgt, wenn der (exportierende) Verkäufer seine (Liefer)Dokumente der Akkreditivbank vorlegt, die wenigstens die Absendung der Ware, wenn auch nicht deren Mangelfreiheit!, beweisen.
1. Die Parteien des Dokumentenakkreditivs
Auch das Dokumentenakkreditiv ist ein dreipersonales Schuldverhältnis. Zu unterscheiden sind:
• Der Auftraggeber des Dokumentenakkreditivs = Akkreditiversteller (Importeur);
• die Bank = Akkreditiv(eröffnungs)bank + allenfalls Korrespondenzbank und
• der Begünstigte = Akkreditivempfänger (Exporteur).


Dokumentenakkreditiv – Einfache Form
Abbildung 15.47:
Dokumentenakkreditiv – Einfache Form
Letter of Credit: „Das Akkreditiv im weitesten Sinn ist die von einer Bank im Auftrag eines Kunden einem Dritten (dem „Begünstigten”) gegenüber rechtsgeschäftlich eingegangene Verpflichtung, ihm auf Rechnung ihres Auftraggebers unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung zu erbringen. Das heute praktisch allein gebräuchliche Dokumentenakkreditiv zeichnet sich dadurch aus, dass die Leistung der Bank an den Begünstigten von der Übergabe bestimmter Dokumente und der Erfüllung sonst im Akkreditiv noch vorgesehener Bedingungen abhängig gemacht ist .... Unserem Akkreditiv entspricht im anglo-amerikanischen Rechtsbereich weitgehend der Letter of Credit.” – Avancini, in: Avancini / Iro / Kozil, Österreichisches Bankvertragsrecht II 357.
Definition des Dokumentenakkreditivs
”Bei den vor allem in den USA gebräuchlichen Standby Letters of Credit (einer besonderen Ausprägung des vorgenannten Letter of Credit) handelt es sich um Haftungsübernahmen, deren Einkleidung in die Form des Akkreditivs deshalb erfolgt, weil den amerikanischen Banken das eigentliche Bürgschafts- und Garantiegeschäft grundsätzlich untersagt ist. Der Ausweg, sich zur Haftungsübernahme der Akkreditivform zu bedienen, wurde als zulässig anerkannt. Wie bei einem Akkreditiv wird die Zahlungspflicht der Bank von einer fristgerechten Vorlage bestimmter Dokumente abhängig gemacht. Dementsprechend erfolgt die Abwicklung eines Standby Letter of Credit im Prinzip wie beim Akkreditiv.” (Avancini aaO).
USA
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2. ERA 1983 – Funktionen und Abgrenzung
Die Abwicklung des Akkreditivgeschäfts richtet sich heute vornehmlich nach den „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive”; sog ERA 1983.
Beim Dokumentenakkreditiv lassen sich verschiedene Funktionen unterscheiden (Avancini, aaO 363):
Funktionen
• Zahlungsfunktion
• Sicherungsfunktion
• allenfalls noch eine Kreditfunktion.


Dokumentenakkreditiv – Erweiterte Form
Abbildung 15.48:
Dokumentenakkreditiv – Erweiterte Form
Das Dokumentenakkreditiv erfüllt idR primär eine Zahlungsfunktion und unterscheidet sich dadurch von der Bankgarantie, deren primärer Zweck (immer) die Sicherung eines Erfolgs ist.
Abgrenzung von der Bankgarantie
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VI. Aufrechnung / Kompensation
1. Eingangsbeispiel
Max hat den alten Pkw von Hans um 5.000 ı gekauft und – obwohl ihm das Fahrzeug schon übereignet wurde – noch nicht bezahlt. Hans hat sich für seine Australienreise von Max 4.000 ı „ausgeliehen”, die er ihm noch schuldet. Um die jeweiligen Geldbeträge nicht umständlich hin- und herschieben zu müssen, vereinbaren sie, dass Max an Hans die Differenz von 1.000 ı bezahlt und sie damit „quitt” sind. – Die Aufrechnung rationalisiert und vereinfacht das gegenseitige Schuldenzahlen.
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2. Aufrechnung vermittelt auch Sicherheit
Die Aufrechnung – geregelt in den §§ 1438 ff ABGB – im Rahmen der Sicherungsmittel zu behandeln, mag unüblich sein. Dafür spricht jedoch der auch in ihr steckende Sicherungszweck und ihre praktische Verwendung im Geschäftsleben. – Meine Forderung gegen meinen Schuldner kann nämlich auch dadurch gesichert werden, dass ich ihm selbst etwas schulde, er also (wenigstens hinsichtlich eines Teilbetrags) mein Gläubiger wird. Und ein solches Herstellen einer Aufrechnungslage kann bewusst geschehen! Ich kann dann – zur Sicherung meiner Forderung – (gegenüber meinem Geschäftspartner) – meine Schuld mit meiner Forderung aufrechnen; vgl → Kriterien der einseitigen Aufrechnung: Gegenseitigkeit.
§ 1438 ff ABGB
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3. Forderung und Gegenforderung
Die Aufrechnung spielt im praktischen Rechts- und Wirtschaftsleben (insbesondere für Geldforderungen) eine wichtige Rolle und bewirkt das Erlöschen / die Aufhebung einer Schuld durch das Geltendmachen einer Gegenforderung. – Kurz: Kompensation bedeutet das Aufheben einer Forderung durch das Geltendmachen einer Gegenforderung.
Klar auseinanderzuhalten sind aber die beiden Forderungen die einander (bei der Aufrechnung) gegenübertreten: Der eine (erste) Gläubiger macht seine Forderung geltend, der andere (zweite), ebenfalls Gläubiger des anderen, rechnet mit seiner Gegenforderung auf. Dazu gleich mehr.
§ 1438 ABGB formuliert: „Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann; so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.”
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4. Terminologie
ien der AufrechnungWir unterscheiden den:
Parte
• (aktiv) Aufrechnenden und
• den Aufrechnungsgegner, der die Aufrechnung (passiv) dulden soll.
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5. Zwecke oder Funktionen der Aufrechnung
• Die Aufrechnung erfüllt nicht nur einen Zweck, sondern deren mehrere; nämlich:
Aufrechnungszwecke
Befreiung = Aufrechnung befreit von eigener Schuld;
Befriedigung = durch die Aufrechnung wird die eigene Forderung vom Schuldner erfüllt;
Verrechnung = kein unnötiges Hin- und Herschieben von Geldbeträgen;
Sicherung = die eigene Schuld sichert die eigene Forderung: Im Ausmaß der eigenen Schuld wird die eigene Forderung einbringlich und von der Bonität des Schuldners unabhängig.
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6. Arten oder Formen der Aufrechnung
vertragliche und einseitige AufrechnungEs werden unterschieden:
• Die einvernehmliche Kompensation wird vertraglich von den Beteiligten vereinbart;
• die einseitige Kompensation erfolgt einseitig, dh auch gegen den Willen des Aufrechnungsgegners und muss uU im Prozess durchgesetzt werden; vgl die unten angeführte E JBl 2003, 180. – Soll einseitig aufgerechnet werden, muss die Forderung des (aktiv) Aufrechnenden bestimmte Voraussetzungen erfüllen → Voraussetzungen für beide Forderungen
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7. Voraussetzungen für beide Forderungen
Während bei der einvernehmlichen Aufrechnung nur die Gegenseitigkeit vorliegen muss, verlangt die einseitige Aufrechnung darüber hinaus weitere Kriterien, nämlich neben:
Kriterien der einvernehmlichen Aufrechnung
• der Gegenseitigkeit, noch
Fälligkeit,
Gültigkeit und
Gleichartigkeit, der sich gegenüberstehenden Forderungen.
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8. Kriterien der einseitigen Aufrechnung
Gegenseitigkeit (der Forderungen) meint, dass Aufrechnender und Aufrechnungsgegner jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen ist. – Mit einer Forderung gegen einen Dritten kann man nicht gegenüber dem Aufrechnungsgegner (= Zweiter) aufrechnen. Man kann sich aber die Forderung eines Dritten gegen den Aufrechnungsgegner abtreten lassen, was in der Folge die eigene Aufrechnung gegen den Aufrechnungsgegner ermöglicht.
Kriterien der einseitigen Aufrechnung
Fälligkeit bedeutet: Beide (!) Forderungen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, müssen im Aufrechnungszeitpunkt fällig sein.
Gültigkeit: Die Forderungen müssen gültig entstanden und – zudem – im Zeitpunkt der Aufrechnung noch (erfolgreich) einklagbar sein.
Grundsätzlich besteht daher keine Aufrechnungsmöglichkeit mit verjährten Forderungen; Naturalobligationen → KAPITEL 7: Naturalobligationen. Manche halten dies aber für möglich.
Gleichartigkeit: Beiden Forderungen müssen Schulden gleicher Art zugrunde liegen; also zB Geldschulden. Hier geht es um Inhalt und Art der Leistungspflicht. – Nicht gleichartig wären eine Geldschuld und eine Dienst- oder Sachleistung. Mangels Gleichartigkeit können auch nicht privatrechtliche mit öffentlichrechtlichen Ansprüchen aufgerechnet werden; zB gewisse Ansprüche zwischen Ärzten und Gebietskrankenkassen. – Die Gleichartigkeit von Forderungen wird aber nicht dadurch beeinträchtigt, dass die eine Forderung aus einem Vertrag stammt, die andere eine unmittelbar gesetzliche ist; zB aus deliktischem Schadenersatz.
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9. Vollzug der Aufrechnung
Er geschieht durch Aufrechnungserklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner, wobei diese Erklärung von jedem Beteiligten (aktiv) ausgehen kann. – Eine Aufrechnung wirkt aber nach hA nicht „ipso iure”, dh automatisch / von selbst, obwohl der Gesetzeswortlaut des § 1438 ABGB dafür spricht; arg: „ ... schon für sich ... bewirkt.” Allenfalls muss die Berechtigung zur Aufrechnung prozessual geklärt werden.
Ipso iure?
Literaturquelle
Ein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungsverbot verhindert die Aufrechnung. – § 1440 ABGB nimmt „eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke” von der Aufrechnung aus.
Aufrechnungsverbot
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 30. 4. 2002, 1 Ob 64/02x, JBl 2003, 121 = EvBl 2002/167: Das Betreiben einer Tiefgarage (Pacht) wird für 600.000 S im Jahr der beklagten Partei übertragen. Die Betreiberin muss ua die Einnahmen regelmäßig auf das Konto der Eigentümerin überweisen. Bei Beendigung der Vertragsbeziehung klagt die Eigentümerin auf Überweisung ausständiger Einnahmen. Die Betreiberin will mit einer Gegenforderung aufrechnen. – OGH lässt Aufrechung trotz § 1440 ABGB zu und begründet dies damit, dass der Sinn des Zurückbehaltungs- und Aufrechungsverbotes dieser Norm für in Verwahrung genommene Sachen nur darin gefunden werden kann, dass in den vom Gesetz genannten Fällen der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet, was hier aber nicht angenommen werden kann. – Deshalb bleibt § 1440 ABGB überall dort außer Betracht, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus diesem Rechtsverhältnis zu erwarten sind; hier aus dem Tragen des laufenden Aufwands für die Erhaltung der Sache.
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10. Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung wirkt auf jenen Zeitpunkt zurück, zu dem sich beide Forderungen erstmals kompensabel, also aufrechenbar, gegenüber gestanden sind; Aufrechnungslage. Sie hebt die gegenseitigen Verbindlichkeiten – seien es vertragliche oder gesetzliche – auf. Welche Probleme dabei auftreten können, zeigt das folgende Urteil.
Aufrechnungslage
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 6. 5. 2002, 2 Ob 95/02p, JBl 2003, 180: Eine GmbH geht am 26. 11. 1997 in Konkurs. Auf ihrem Konto, das am 25. 11. 1997 ein Minus von 75.000 S aufweist, werden am 26. 11. 1997 mit Valuta 27. 11. 230.000 S gutgeschrieben. Die Bank rechnet am 26. 11. mit einer Gegenforderung auf und überweist nur den Restbetrag an den Masseverwalter. Dieser klagt idF auf Zahlung der restlichen 75.000 S, da die Wertstellung gleichzeitig mit der Konkurseröffnung erfolgt sei. – OGH: Mit der Gutschrift gibt die Bank ein abstraktes Schuldversprechen gegenüber dem Kontoinhaber ab. Schon allein daraus ergibt sich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Forderung gegenüber der Bank entsteht und nicht erst bei Wertstellung; letztere ist grundsätzlich nur für den Beginn des Zinsenlaufs maßgeblich. Die Aufrechnung der Bank erfolgte daher zu recht. – Beachte: Die materielle Aufrechnungslage war bereits am 26. 11. gegeben, die Wirkungen des Konkurses dagegen erst am 27. 11., da die Konkurswirkungen erst am Tag nach der Konkurseröffnung eintreten.
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11. Kontokorrent
Zum Kontokorrent als wirtschaftlich wichtiger Sonderform der Aufrechnung nach § 355 HGB → KAPITEL 3: Der Kontokorrentkredit.
Sonderform der Aufrechnung
Rechtssprechungsbeispiel
OGH 17. 8. 2001, 1 Ob 83/01i, EvBl 2001/14: Hausverwalter eines Mietwohnhauses klagt den Dritteleigentümer auf Zahlung der von ihm vorgestreckten Auslagen, wogegen der Miteigentümer Verjährung einwendet. – OGH wendet § 355 HGB (Kontokorrent) analog an, obwohl eine Kaufmannseigenschaft des Hausverwalters nicht festgestellt wurde. Ein solches „uneigentliches” Kontokorrentverhältnis kann auch schlüssig zustande kommen. Die Verjährung beginnt in diesem Fall erst mit Beendigung der Kontokorrentperiode.
zurück B. Dingliche Sicherheiten
vor D. Verträge zugunsten Dritter