Kapitel
15 | |
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C. Sicherungsmittel
iwS |
E. Die
Form (im Privatrecht) |
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D. Verträge
zugunsten Dritter |
Nach Besprechung von Bürgschaft, Anweisung, Wechsel und
Scheck, Garantievertrag und Dokumentenakkreditiv, allesamt grundsätzlich
dreipersonale Schuldverhältnisse, sollen hier noch kurz die Verträge
zugunsten und zu Lasten Dritter behandelt werden, mögen diese auch
keinen unmittelbaren Bezug zu den Sicherungsmitteln aufweisen. | |
I. Der Vertrag zugunsten
Dritter: §§ 881, 882 ABGB | |
Üblicherweise
treten die Rechtsfolgen eines Vertrags inter partes, also zwischen
den an seinem Abschluss beteiligten Parteien selbst ein. Sie werden
aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet. – Aber
das muss nicht so sein. Beim Vertrag zugunsten Dritter wird vereinbart,
dass der im Vertrag versprochene Vorteil (nicht nur der Vertragsparteien,
sondern) einer dritten Person (Dritte/r, Begünstigte/r, Destinatär)
zukommen soll. | |
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GlU 7355 (1879): Der Versprechensempfänger kann
Erfüllung zugunsten des (begünstigten) Dritten fordern, dh sie einklagen; | |
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OGH 11.9.1974, 1 Ob 130/74[Dittrich
/ Tades, MGA ABGB34, § 881 E 8]: Für
die Form eines Vertrags zugunsten Dritter ist das
zwischen den vertragschließenden Parteien bestehende Rechtsverhältnis
maßgebend und nicht das zum Dritten. Daher ist im obigen Beispiele
(Abo) nicht Schenkungs-, sondern Kaufvertragsrecht anzuwenden. | |
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SZ 29/53 (1956): Der bäuerliche
Übergabsvertrag ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter.
Er stellt als lebzeitige Vermögensabhandlung eine verfrühte Erbfolge
– sog successio antecipata – dar und enthält zahlreiche erb- und
familienrechtliche Bestandteile. Er ist ein Vertrag eigener Art,
häufig ein Mischvertrag jedoch ein einheitliches Rechtsgeschäft,
das nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden darf! –
Vgl die Erwähnung des Gutsübergabevertrags in § 881 Abs 3 ABGB. | |
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| Abbildung .48: Vertrag zugunsten Dritter |
C als Dritter, erlangt ein eigenes Forderungsrecht
gegen A, wenn er das ihm aus der Vereinbarung zwischen B und A erwachsende
Recht nicht zurückweist, dh es annimmt; § 882 ABGB: Die Schenkung
bedarf als Vertrag der Annahme! |
Unterscheide die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung
– auf Grund des abgeschlossenen Grundgeschäfts – und das Recht des
Gläubigers auf Leistung an den Dritten von dessen eigenem Forderungsrecht
auf Vertragserfüllung (gegen den Versprechenden). – Der Vertrag
zwischen A und B wird unter der Bedingung der Annahme des C geschlossen. |
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Es gibt zwar Verträge zugunsten,
nicht aber zulasten Dritter. – § 880a ABGB regelt
nur den Fall, dass „jemand einem anderen eine Leistung eines Dritten”
verspricht und fügt hinzu, dass dies „als Zusage seiner Verwendung
bei dem Dritten” zu verstehen ist; sog
Verwendungszusage:
§ 880a 1. HalbS ABGB. – Ist der Zusagende „für den Erfolg [des Dritten
aber] eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die
Leistung des Dritten ausbleibt”; § 880a 2. HalbS ABGB. Hier liegt
ein Fall der Garantie(übernahme) vor. Eine
Erfolgszusage macht
den Garanten ersatzpflichtig, wenn der Dritte die Leistung nicht
erbringt; NZ 1978, 158. | Keine
Verträge
zulasten Dritter |
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GlUNF 2512 (1903): Die ”Verbürgung”
eines Bürgermeisters für die Erlangung einer Gewerbekonzession
bedeutet nur die Verwendung innerhalb seiner Amtsbefugnisse iSd
§ 880a 1. HalbS ABGB. | |
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GlUNF 3281 = ZBl 1906/94: Als Erfolgszusage gilt
dagegen die Verpflichtung des Verkäufers zur Beschaffung eines Darlehens
an den Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises. Zum drittfinanzierten
Ratenkauf → KAPITEL 2: Drittfinanzierter
Abzahlungskauf: §§ 18, 19, 22 KSchG. | |
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II.
Verträge
zu Lasten Dritter? | |
Wie eben
bemerkt, gibt es zwar Verträge zugunsten, nicht aber zulasten Dritter.
Letztere widersprechen dem Wesen der Privatautonomie und
hier besonders dem Gedanken der Selbstverpflichtung und
sind daher (ohne Ausnahme) unzulässig; vgl SZ 69/176 (1996): Sponsorvertrag
– Carreras, Domingo und Pavarotti im Wiener Stadion. | |
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C. Sicherungsmittel
iwS |
E. Die
Form (im Privatrecht) |
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