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SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 15
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D. Verträge zugunsten Dritter
Nach Besprechung von Bürgschaft, Anweisung, Wechsel und Scheck, Garantievertrag und Dokumentenakkreditiv, allesamt grundsätzlich dreipersonale Schuldverhältnisse, sollen hier noch kurz die Verträge zugunsten und zu Lasten Dritter behandelt werden, mögen diese auch keinen unmittelbaren Bezug zu den Sicherungsmitteln aufweisen.
I. Der Vertrag zugunsten Dritter: §§ 881, 882 ABGB
Üblicherweise treten die Rechtsfolgen eines Vertrags inter partes, also zwischen den an seinem Abschluss beteiligten Parteien selbst ein. Sie werden aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet. – Aber das muss nicht so sein. Beim Vertrag zugunsten Dritter wird vereinbart, dass der im Vertrag versprochene Vorteil (nicht nur der Vertragsparteien, sondern) einer dritten Person (Dritte/r, Begünstigte/r, Destinatär) zukommen soll.
Beispiel
Rechtssprechungsbeispiel
GlU 7355 (1879): Der Versprechensempfänger kann Erfüllung zugunsten des (begünstigten) Dritten fordern, dh sie einklagen;
OGH 11.9.1974, 1 Ob 130/74[Dittrich / Tades, MGA ABGB34, § 881 E 8]: Für die Form eines Vertrags zugunsten Dritter ist das zwischen den vertragschließenden Parteien bestehende Rechtsverhältnis maßgebend und nicht das zum Dritten. Daher ist im obigen Beispiele (Abo) nicht Schenkungs-, sondern Kaufvertragsrecht anzuwenden.
SZ 29/53 (1956): Der bäuerliche Übergabsvertrag ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Er stellt als lebzeitige Vermögensabhandlung eine verfrühte Erbfolge – sog successio antecipata – dar und enthält zahlreiche erb- und familienrechtliche Bestandteile. Er ist ein Vertrag eigener Art, häufig ein Mischvertrag jedoch ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden darf! – Vgl die Erwähnung des Gutsübergabevertrags in § 881 Abs 3 ABGB.


Vertrag zugunsten Dritter
Abbildung .48:
Vertrag zugunsten Dritter
C als Dritter, erlangt ein eigenes Forderungsrecht gegen A, wenn er das ihm aus der Vereinbarung zwischen B und A erwachsende Recht nicht zurückweist, dh es annimmt; § 882 ABGB: Die Schenkung bedarf als Vertrag der Annahme!
Unterscheide die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung – auf Grund des abgeschlossenen Grundgeschäfts – und das Recht des Gläubigers auf Leistung an den Dritten von dessen eigenem Forderungsrecht auf Vertragserfüllung (gegen den Versprechenden). – Der Vertrag zwischen A und B wird unter der Bedingung der Annahme des C geschlossen.
Es gibt zwar Verträge zugunsten, nicht aber zulasten Dritter. – § 880a ABGB regelt nur den Fall, dass „jemand einem anderen eine Leistung eines Dritten” verspricht und fügt hinzu, dass dies „als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten” zu verstehen ist; sog Verwendungszusage: § 880a 1. HalbS ABGB. – Ist der Zusagende „für den Erfolg [des Dritten aber] eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt”; § 880a 2. HalbS ABGB. Hier liegt ein Fall der Garantie(übernahme) vor. Eine Erfolgszusage macht den Garanten ersatzpflichtig, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt; NZ 1978, 158.
Keine Verträge zulasten Dritter
Rechtssprechungsbeispiel
GlUNF 2512 (1903): Die ”Verbürgung” eines Bürgermeisters für die Erlangung einer Gewerbekonzession bedeutet nur die Verwendung innerhalb seiner Amtsbefugnisse iSd § 880a 1. HalbS ABGB.
GlUNF 3281 = ZBl 1906/94: Als Erfolgszusage gilt dagegen die Verpflichtung des Verkäufers zur Beschaffung eines Darlehens an den Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises. Zum drittfinanzierten Ratenkauf → KAPITEL 2: Drittfinanzierter Abzahlungskauf: §§ 18, 19, 22 KSchG.
Zur Rolle des Vertrags zugunsten Dritter beim Streckengeschäft → KAPITEL 7: Das Streckengeschäft als Sonderfall des § 1423 ABGB.
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II. Verträge zu Lasten Dritter?
Wie eben bemerkt, gibt es zwar Verträge zugunsten, nicht aber zulasten Dritter. Letztere widersprechen dem Wesen der Privatautonomie und hier besonders dem Gedanken der Selbstverpflichtung und sind daher (ohne Ausnahme) unzulässig; vgl SZ 69/176 (1996): Sponsorvertrag – Carreras, Domingo und Pavarotti im Wiener Stadion.
Zur Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht / Falsus → KAPITEL 13: Vertreter ohne Vertretungsmacht .
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vor E. Die Form (im Privatrecht)