Kapitel
19 | |
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F. Das außerstreitige
Verfahren |
H.
Insolvenzrecht |
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Von Hans Broll | |
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Das Exekutions- oder Zwangsvollstreckungsverfahren ist in
einem eigenen Gesetz, der Exekutionsordnung (EO), geregelt, welches
Teil jener „Zivilprozeßgesetze” ist, die Ende des 19. Jahrhunderts
entstanden sind. Die Grundwertungen decken sich mit jenen der übrigen
Zivilprozeßgesetze (ZPO, JN). Neu gegenüber der vorhergehenden Gesetzeslage
war die soziale Komponente, welche zu einer stärkeren Berücksichtigung
der Interessen des Schuldners und gleichzeitig zu größerer Wirtschaftlichkeit
der Vollstreckungsmaßnahmen führte. Zur notwendigen Anpassung des betagten
Gesetzes an die heutigen Erfordernisse wurden in jüngerer Zeit in
Etappen größere Teile der EO reformiert, etwa in den Jahren 1991,
1995 und 2000, zuletzt wurden mit der EO-Novelle 2003 die Befugnisse
der Gerichtsvollzieher neu geregelt. | |
Neben der „gewöhnlichen” Exekution (zur Befriedigung) ist
in der EO auch eine Exekution zur Sicherstellung (§ 368 ff EO) vorgesehen. | |
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Inhalt des Verfahrens ist die Befriedigung eines Anspruchs,
für den bereits ein Exekutionstitel vorliegt, der meist also bereits
Gegenstand eines Verfahrens war. | |
Ein großer Teil der gerichtlichen Aufgaben im Exekutionsverfahren
wird von Rechtspflegern erledigt. Dem Richter sind nur besonders
wichtige Angelegenheiten vorbehalten; zB Vollstreckbarerklärung
ausländischer Exekutionstitel, Verhängung von Haft usw. Bei der
Durchführung der bewilligten Exekution, dem Vollzug,
wird als Vollstreckungsorgan der Gerichtsvollzieher tätig, der
in hohem Ausmaß selbständig (insbesondere bei der Fahrnisexekution),
wenn auch unter gerichtlicher Kontrolle, die Vollzugsaufträge auszuführen
hat. | |
Die Parteien, die sich
im Exekutionsverfahren gegenüberstehen, werden als
betreibender
Gläubiger und Verpflichteter bezeichnet. | Parteien |
Das Exekutionsverfahren umfasst zwei
Stadien: das Bewilligungsverfahren und den Exekutionsvollzug.
Das Verfahren baut auf jenem der ZPO auf und soweit die EO keine
besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der ZPO (subsidiär)
anzuwenden (§ 78 EO). | Gliederung
des Verfahrens |
In Exekutionssachen
entscheidet ein Einzelrichter beziehungsweise der Rechtspfleger.
Zuständig für Exekutionsbewilligung und Vollzug ist immer ein Bezirksgericht.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Exekutionsobjekts,
jenem der ersten notwendigen Exekutionshandlung oder dem Wohnsitz
des Verpflichteten. Zuständigkeitsvereinbarungen der Parteien sind nicht
erlaubt. | Zuständigkeit |
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Die Entscheidungen im Exekutionsverfahren ergehen in Form
von Beschlüssen. | |
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Auch
im Exekutionsverfahren gilt der Dispositionsgrundsatz,
etwa hinsichtlich der Verfahrenseinleitung durch Exekutionsantrag,
der Exekutionsobjekte (also der Vermögensgegenstände, auf die gegriffen
werden soll) und Exekutionsmittel, siehe aber gleich unten einige
Ausnahmen aus Gründen des Schuldnerschutzes. Es herrscht auch hier
Amtsbetrieb, nur in vereinzelten Ausnahmefällen sind Handlungen
des betreibenden Gläubigers zur Weiterführung eines einmal eingeleiten Verfahrens
erforderlich. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt
zwar grundsätzlich, allerdings nur dann, wenn eine mündliche Verhandlung
stattfindet. Nachdem im Exekutionsverfahren der Grundsatz der Mündlichkeit aber
nicht gilt, im Gegenteil das Verfahren sogar idR ein schriftliches ist
(§ 55 Abs 1 EO), kommt der Unmittelbarkeit geringere Bedeutung zu.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt aber
wiederum. | Teilweise Modifikation der ZPO-Grundsätze |
Einer der wesentlichsten Grundpfeiler eines fairen Verfahrens,
der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs,
hat auch im Exekutionsverfahren volle Geltung. Vielfach sieht aber
die EO keine Beiziehung des Verpflichteten vor der Fällung von Entscheidungen
vor (etwa bei der Exekutionsbewilligung), rechtliches Gehör wird
in diesen Fällen nur nachträglich durch Einräumen
von Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen gewährt. | |
Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nicht
(§ 59 Abs 1 EO). | |
Weitergehend als im streitigen Verfahren (Kooperationsmaxime: →
Verfahrensgrundsätze)
gilt im Exekutionsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§
55 Abs 2 und 3 EO). Der sog Spezialitätsgrundsatz besagt,
dass das Exekutionsverfahren nur bestimmte Vermögensgegenstände
des Verpflichteten und nicht (wie das Konkursverfahren) das gesamte
Vermögen erfasst. Der Prioritätsgrundsatz manifestiert
sich darin, dass mehrere Gläubiger in der Reihenfolge (voll) befriedigt
werden, in der sie einen Rang für ihre Forderung erworben haben.
Weiters gilt das Kostendeckungsprinzip: Ein Exekutionsverfahren
ist nur zulässig, wenn der voraussichtliche Erlös des Verfahrens
die Exekutionskosten übersteigen wird (§ 39 Abs 1 Z 8 EO). Der Grundsatz
der Einheit des Verwertungsverfahrens besagt, dass
bezüglich eines bestimmten Exekutionsobjekts nicht mehrere gleichartige Verwertungsverfahren
gleichzeitig durchgeführt werden dürfen. Während eines Verfahrens
hinzukommende betreibende Gläubiger, treten daher einem gleichartigen
laufenden Verwertungsverfahren, wie sie es beantragt haben, bei
und haben dessen Stand zu akzeptieren. | |
Die beiden zuletzt genannten Grundsätze dienen sowohl dem
Ziel der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens als auch jenem des Schuldnerschutzes. | |
III. Schutz des Verpflichteten | |
Ein wesentliches
Anliegen der EO ist ein möglichst schuldnerschonendes Vorgehen.
Ausgangspunkt ist dabei, dass sowohl dem betreibenden Gläubiger
als auch der Gesellschaft die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
und der Verdienstmöglichkeiten des Verpflichteten nur schaden. Dementsprechend
sieht die EO einerseits eine Reihe von Exekutionsbeschränkungen
vor; zB sind Gegenstände, die zur Berufsausübung erforderlich sind,
Mietrechte, die unentbehrliche Wohnräume betreffen, das „Existenzminimum”
bei Arbeitseinkommen, usw der Exekution gänzlich entzogen. Andererseits
wird durch eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen der Gläubigerzugriff
auf Arbeitseinkommen gegenüber dem Zugriff auf bewegliche Sachen
favorisiert, da erfahrungsgemäß gerade bei Mobilien die Gefahr unnützer
Wertverschleuderung (durch Versteigerung) besonders groß ist. | Schranken der Exekution |
Manche Regelungen
lassen die Präferenz für möglichst schuldnerschonende Exekutionsmittel erkennen,
etwa kann die beantragte Exekution durch Zwangsversteigerung einer
Liegenschaft auf Antrag des Verpflichteten unter bestimmten Bedingungen
in eine Zwangsverwaltung umgewandelt werden (§ 201 EO). Ähnliches
(Aufschiebung des Verkaufs) ist bei der Pfändung beweglichen Vermögens
möglich, wenn gleichzeitig eine wiederkehrende Geldforderung gepfändet
wurde, aus der eine Befriedigung innerhalb eines Jahres zu erwarten
ist (§ 264a EO). Einen Schutz gegen Vermögensverschleuderung bildet
der gesetzlich festgelegte Mindestpreis (geringstes Gebot),
der bei der Verwertung von Vermögensobjekten erreicht werden muß
(§§ 151, 277 EO). | |
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Die inländischen
Exekutionstitel sind in § 1 EO taxativ aufgezählt. Akte und Urkunden,
aufgrund welcher Exekution geführt werden kann, sind etwa Urteile
und Beschlüsse von Zivilgerichten, Zahlungsbefehle, Entscheidungen
von Verwaltungsbehörden, Prozessvergleiche, Schiedssprüche, vollstreckbare
Notariatsakte, Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis im Konkursverfahren
usw. Für ausländische Exekutionstitel bestehen eigene Regeln (§§
79 ff EO; EU-Recht; Staatsverträge). | |
Jeder Exekutionstitel muss eine genau bestimmte (bestimmbare)
Leistungs- oder Verhaltenspflicht enthalten. | |
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Sachlich zuständig
für das Exekutionsverfahren sind die Bezirksgerichte; die örtliche
Zuständigkeit hängt von Exekutionsobjekt, Vollzugsort bzw Wohnsitz
des Verpflichteten ab (§§ 18, 82 EO). Anderes gilt nur für die Sicherstellungsexekution
(§ 375 EO). Wird ein unzuständiges Gericht angerufen, so hat dieses
die Rechtssache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen (§
44 JN). | |
Eingeleitet
wird das Exekutionsverfahren durch einen (schriftlichen oder mündlichen)
Exekutionsantrag des
betreibenden Gläubigers (§ 54 EO). Dieser Antrag hat, neben den
Parteien und allen zur Ermittlung der Zuständigkeit notwendigen
Umständen, den Anspruch und den Exekutionstitel zu bezeichnen, deretwegen
Exekution geführt wird und die Exekutionsmittel und die Exekutionsobjekte
(falls sich diese nicht schon aus dem Titel ergeben) zu nennen.
Anzuschließen sind eine Ausfertigung des Exekutionstitels, eine
Vollstreckbarkeitsbestätigung (außer bei gerichtlichem Vergleich
und vollstreckbarem Notariatsakt) und allenfalls erforderliche (vgl §
7 Abs 2 EO) weitere Urkunden. | Exekutionsantrag |
Voraussetzungen
für die Erteilung einer
Vollstreckbarkeitsbestätigung sind,
dass die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde, die Leistungsfrist
abgelaufen und sie nicht mehr mit einem die Vollstreckbarkeit hemmenden
Rechtsmittel bekämpfbar ist. Die Bestätigung wird von jener Stelle,
welche den Exekutionstitel geschaffen hat, erteilt und kann von
dieser auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden (§
7 Abs 3 EO). | Vollstreckbarkeitsbestätigung |
Über den Exekutionsantrag wird in der Regel allein aufgrund
der Aktenlage (also des Antrags) ohne Anhörung des Verpflichteten
mit Beschluss (Exekutionsbewilligungsbeschluss) entschieden. Der
Vollzug der Exekution erfolgt sofort von Amts wegen, ohne dass die
Rechtskraft und die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den
Verpflichteten abgewartet werden muss. Der Verpflichtete erfährt
daher von der Bewilligung der Exekution häufig erst nach Beginn
des Vollzugs (Überraschungseffekt), etwa durch Zustellung des Bewilligungsbeschlusses
durch den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung. | |
1991
wurde die Möglichkeit eines computerunterstützten Exekutionsverfahrens,
in dessen Rahmen die direkte Übermittlung des Exekutionsantrags
aus dem Datennetz des Gläubigers bzw dessen Rechtsvertreters in
das Datennetz des Gerichts möglich ist, geschaffen. Seit 1995 steht
ein „vereinfachtes Bewilligungsverfahren” (§§ 54b ff
EO) zur Verfügung. Dieses kommt nur bei Exekution (inländischer
oder für vollstreckbar erklärter ausländischer Titel) wegen Geldforderungen
bis zu 10.000 ı, wenn nicht auf unbewegliche Sachen Exekution geführt
werden soll, zur Anwendung. Dabei müssen weder Exekutionstitel noch
Vollstreckbarkeitsbestätigung vorgelegt werden, die Angabe des Datums
der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Antrag reicht aus. Dem Verpflichteten
wird dafür als besonderer Rechtsbehelf ein „Einspruch” (§ 54c EO)
zugestanden. Um diesen Einspruch zu ermöglichen, wird die Exekutionsbewilligung
dem Verpflichteten separat, dh bereits vor Beginn des Exekutionsvollzugs,
zugestellt. Der Überraschungseffekt geht damit verloren. | Vereinfachtes Bewilligungsverfahren |
Kein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gibt es dann, wenn
die Vorlage weiterer Urkunden (vgl § 7 Abs 2 EO) durch den betreibenden
Gläubiger erforderlich ist, oder wenn der betreibende Gläubiger
glaubhaft macht, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt bei Zustellung
der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution
entzogen würde. | |
VI. Rechtsmittel
und Rechtsbehelfe | |
Rechtsmittel gegen Entscheidungen
im Exekutionsverfahren ist der Rekurs, auf den
die Bestimmungen der ZPO und insbesondere jene über das Neuerungsverbot
subsidiär zur Anwendung kommen. Der Rekurs ist einseitig und innerhalb
der Frist von 14 Tagen zu erheben. Daneben können dem Verpflichteten
ein Einspruch (im vereinfachten Bewilligungsverfahren),
in einigen Fällen ein Widerspruch (zB §§ 128, 182,
231 EO), vor allem aber die sog „exekutionsrechtlichen Klagen” zustehen.
Diese im streitigen Verfahren (also gemäß der ZPO) zu behandelnden
Klagen dienen zur nachträglichen Gewährung des Rechts auf Gehör
für Verfahrensbeteiligte und zielen im Erfolgsfall auf die (zumindest
vorübergehende) Einstellung des Vollstreckungsverfahrens ab. | Rekurs,
Einspruch und Widerspruch |
Dabei
dient die
Oppositionsklage (§
35 EO) dazu, Tatsachen geltendzumachen, welche nach Entstehen des
Exekutionstitels den darin verbrieften Anspruch zum Erlöschen gebracht
haben oder hemmen (zB Erfüllung, Verzicht, Stundung). Die
Impugnationsklage (§
36 EO) dient zur Geltendmachung von Hindernissen, die nicht den
Anspruch betreffen, sondern die Vollstreckung zur Zeit nicht zulassen
(zB vorübergehender oder dauernder Verzicht auf Vollstreckung, Fehlen
der Fälligkeit). Für einfache Fälle sind in der EO (§ 40) anstatt
der Klagen Oppositions- und Impugnationsgesuche vorgesehen. | Oppositions- und Impugnationsklage |
Wird auf Sachen,
die nicht dem Verpflichteten gehören, Exekution geführt, kann der
Berechtigte (zB Eigentümer) die Unzulässigerklärung dieser Exekution
im Weg der
Exszindierungsklage (§ 37 EO) erreichen. | Exszindierungsklage |
Gegen Entscheidungen eines Rechtspfleger steht eine sog Vorstellung zu
(§ 12 RPflG), über die der Richter erster Instanz entscheidet. | |
Weitere Rechtsbehelfe,
die in der EO für bestimmte Fälle vorgesehen sind, sind die Anträge
auf Einstellung (§ 39 EO), Einschränkung (§ 41 EO) und Aufschiebung
(§§ 42 ff EO) der Exekution. | Weitere Rechtsbehelfe |
VII.
Exekutionsmittel und Exekutionsvollzug | |
Zur Durchführung der Exekution stehen nur die in der EO
angeführten Exekutionsmittel zur Verfügung (Typenzwang). Welches
der Exekutionsmittel anzuwenden ist, hängt vom zu vollstrekkenden
Anspruch, dem Exekutionsobjekt und der Wahl des betreibenden Gläubigers
ab. | |
1.
Exekution
wegen Geldforderungen | |
In der Praxis (Zahlen
der im Jahr 2002 neu angefallenen Exekutionen) nimmt die Fahrnisexekution zahlenmäßig
noch immer die erste Stelle bei Exekutionsverfahren ein (903.835),
danach folgen Forderungsexekutionen (760.365), in viel kleineren
Dimensionen bewegen sich zwangsweise Pfandrechtsbegründung (16.784),
Zwangsversteigerung von Liegenschaften (8.728), Zwangsverwaltung
(585) und Räumungsexekution (12.561). | Rechtstatsachen |
Zur Befriedigung
einer vollstreckbaren Geldforderung können entweder bewegliche
körperliche Sachen, unbewegliche Sachen (Liegenschaften) oder Forderungen
bzw „sonstige vermögenswerte Rechte” in Exekution gezogen werden. | Geldforderungen |
a) Zur Exekution auf Liegenschaften stehen
als Exekutionsmittel die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die
Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung zur Verfügung. |
Exekution
auf
Liegenschaften |
•
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§§
87 ff EO): | |
Besonderheit bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung
ist, dass sie nicht zur Befriedigung der Forderung des betreibenden
Gläubigers führt. Ihr Ziel ist die Begründung eines Pfandrechts
an einer Liegenschaft des Verpflichteten zugunsten der vollstreckbaren
Forderung. Das Pfandrecht sichert die spätere Befriedigung der vollstreckbaren
Forderung im Rang der Einverleibung des Pfandrechts. |
Zwangsweise
Pfandrechtsbegründung |
Der Vollzug der
Exekution erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch
(Lastenblatt) bei der Liegenschaft. Eingetragen wird dabei zusätzlich,
dass das Pfandrecht zugunsten einer vollstreckbaren Forderung besteht.
Diese Eintragung bewirkt, dass die Vollstreckung auch gegen jeden
späteren Erwerber der Liegenschaft möglich wird (§ 88 Abs 1 EO).
Bei einem bereits bestehenden vertraglichen Pfandrecht, braucht
nur mehr die Vollstreckbarkeit der Forderung angemerkt zu werden
(§ 89 EO). Die Wirkung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung wird
nur dadurch etwas eingeschränkt, dass bei Konkurs- oder Ausgleichseröffnung
über das Vermögen des Verpflichteten innerhalb von 60 Tagen nach
dessen Begründung das Pfandrecht erlischt (§ 12 KO, § 12 AO). | |
•
Zwangsverwaltung (§§ 97 ff EO): | |
Ziel der Zwangsverwaltung
ist, die Forderung, wegen der Exekution geführt wird, aus den Erträgnissen
der Verwaltung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils
des Verpflichteten zu befriedigen. | Zwangsverwaltung |
Nach Bewilligung der Exekution ist die Zwangsverwaltung im
Grundbuch (Lastenblatt) anzumerken. Der
Rang des betreibenden Gläubigers vor allen später hinzukommenden
Gläubigern und Personen, die Rechte an der Liegenschaft erwerben,
richtet sich nach dem Einlangen des Ersuchens auf Vollzug der Anmerkung
beim Grundbuchsgericht (§ 104 Abs 1 EO). Der Verpflichtete darf
für die Dauer der Zwangsverwaltung weder über Erträge der Liegenschaft
verfügen noch Verwaltungshandlungen vornehmen (§ 99 Abs 1 EO). | |
Das Exekutionsgericht
wählt (primär aus bei den Landesgerichten geführten
Verwalterlisten (§ 106 Abs 1 EO) einen geeigneten Zwangsverwalter
aus, ernennt ihn und gelobt ihn an. Die Befugnisse des Verwalters
umfassen alle Tätigkeiten, welche für die Verwaltung erforderlich
sind (§§ 109 – 111 EO). Nur für Maßnahmen die über den ordentlichen
Wirtschaftsbetrieb hinausgehen oder von besonderer Wichtigkeit sind
(zB Abschluss eines langfristigen Mietvertrags) bedarf er der gerichtlichen
Genehmigung (§ 112 EO). Dem Gericht obliegt ansonsten nur die Überwachung
(allenfalls auch die Enthebung: § 114 Abs 3 EO) des Verwalters.
Dieser hat, falls vom Gericht nichts anderes bestimmt wird, jährlich
und am Ende der Zwangsverwaltung Rechnung zu legen (§ 115 Abs 1
EO). Über die Genehmigung der Rechnungslegung und die Entlohnung
des Verwalters ist nach einer mündlichen Tagsatzung zu entscheiden. | |
Die Verteilung der mit der Verwaltung erwirtschafteten Überschüsse
nimmt das Gericht idR nach jeder Rechnungsperiode und Durchführung
einer Verteilungstagsatzung mittels Verteilungsbeschluss nach
der in der EO (§§ 124 – 126) festgelegten Rangordnung vor. | |
Wenn sämtliche Forderungen, zu deren Hereinbringung die
Zwangsverwaltung bewilligt wurde, getilgt sind, ist die Zwangsverwaltung
einzustellen. | |
•
Zwangsversteigerung (§§
133 ff EO): | |
Bei der Zwangsversteigerung
soll die Forderung, wegen der Exekution geführt wird, aus dem Erlös der
Verwertung (Verkauf) einer Liegenschaft des Verpflichteten getilgt
werden. | Zwangsversteigerung |
Mit der Exekutionsbewilligung ist die Anmerkung
der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch
(Lastenblatt) anzuordnen, womit dem betreibenden Gläubiger Vorrang
vor allen später erworbenen Rechten an der Liegenschaft gesichert
wird. Gläubiger, die bereits früher dingliche Recht an der Liegenschaft
erworben haben (zB Hypothekargläubiger) gehen dem betreibenden Gläubiger
jedoch im Rang vor. | |
Danach
hat das Gericht die Schätzung der Liegenschaft sowie
die Schätzung und Beschreibung des Zubehörs der
Liegenschaft durch einen Sachverständigen anzuordnen. Dazu ist ein
„Schätzungstermin” (auf der Liegenschaft) anzusetzen, zu dem die
Parteien sowie alle bekannten Personen, welche dingliche Rechte
an der Liegenschaft haben, zu laden sind (§ 140 EO). Regeln für die
Schätzung sind im Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG 1992, BGBl
150) festgelegt. Alle Beteiligten können innerhalb einer vom Gericht
festgesetzten Frist Einwendungen gegen den Schätzwert vorbringen
(§ 144 EO). | Schätzung |
Nach
Ablauf der Einwendungsfrist wird der Versteigerungstermin vom Gericht
festgelegt (§ 169 EO) und zusammen mit Versteigerungsort, Vadium,
Daten zum Exekutionsobjekt, allfälligen Änderungen (§ 146 EO) der
gesetzlich vorgesehenen Versteigerungsbedingungen und weiteren Informationen
(näheres in §§ 170, 170a EO) mittels eines sog
Versteigerungsedikts per
Internet in der Ediktsdatei öffentlich bekanntgemacht. | Versteigerungsedikt |
Beim
Vadium handelt es sich
um eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Schätzwertes der
Liegenschaft, die spätestens vor Erteilung des Zuschlags vom Meistbietenden
bei Gericht zu hinterlegen ist (§ 148 EO). | Vadium |
Der Mindestpreis (geringstes Gebot)
beträgt die Hälfte des Schätzwertes (§ 151 EO), soweit nicht ausnahmsweise
ein höherer Betrag festgelegt wird. Niedrigere Gebote dürfen bei
der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. | Geringstes
Gebot |
Der Versteigerungstermin ist
eine öffentliche Tagsatzung, deren Leitung dem Richter vorbehalten ist
(§ 177 EO). Nach Bekanntgabe der wesentlichen Informationen und
der Erteilung verlangter Auskünfte (§ 178 EO) erfolgt die Aufforderung
zum Bieten, welche die eigentliche Versteigerung einleitet. Der
Verpflichtete und dessen Vertreter, Richter, Schriftführer und Ausrufer
dürfen nicht mitbieten (§ 177 EO). Sobald keine höheren Gebote mehr
abgegeben werden, hat der Richter die Versteigerung zu schließen. | Versteigerungstermin |
Der Meistbietende hat, soweit
dies noch nicht geschehen ist, auf Aufforderung des Richters das Vadium zu
erlegen. Die Anwesenden sind sodann vom Richter über die Möglichkeit
eines Widerspruchs gegen den Zuschlag und die Gründe für einen solchen
(§ 181 EO) zu belehren. Anschließend ist – allenfalls nach Entscheidung
über einen Widerspruch – der Zuschlag zu erteilen oder zu verweigern.
Das Meistbot ist innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung
vom Ersteher bei Gericht zu erlegen (§ 152 Abs 1 EO). | |
Eine Besonderheit
ist, dass der Ersteher mit dem Zuschlag (konstitutiv) ohne Grundbucheintragung Eigentum
an der Liegenschaft erwirbt. | Eigentumserwerb |
Zusätzlich
zum Widerspruch kann der Meistbotsverteilungsbeschluss natürlich
auch mit Rekurs bekämpft werden. Widerspruchsgründe (§ 184 EO –
taxativ) können aber nur von solchen Personen mit Rekurs geltendgemacht werden,
die (erfolglos) Widerspruch erhoben haben. | Rechtsmittel |
Beträgt das Meistbot weniger
als drei Viertel des Schätzwerts, kann die Versteigerung dadurch
nachträglich unwirksam gemacht werden, dass innerhalb von 14 Tagen
ab öffentlicher Bekanntmachung des Zuschlags ein Überbot gestellt
wird, welches das Meistbot um mindestens ein Viertel übersteigt.
Der Ersteher kann den Überbieter noch dadurch ausstechen, dass er
selbst sein Meistbot auf den Betrag des Überbots erhöht. | Überbot |
Falls der Ersteher das Meistbot nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß entrichtet, kommt es zu einer Wiederversteigerung (§§
154 f EO). | |
Zur
Befriedigung des betreibenden Gläubigers kommt es schließlich durch
die Verteilung des Meistbots.
Das Gericht beraumt dazu eine Tagsatzung an (§ 209 EO). Gläubiger,
die Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung erheben, haben
ihre Forderungen bis 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden (§ 210
EO). | Meistbotsverteilung |
In
der Meistbotsverteilungstagsatzung steht den Beteiligten ein Widerspruchsrecht
gegen im Rang vor ihren Ansprüchen stehende Forderungen zu (§ 213
EO). Falls kein Einverständnis bezüglich des Widerspruchs erzielt werden
kann und nach Anhörung der Anwesenden die Entscheidung über den
Widerspruch noch von der Ermittlung und Feststellung streitiger
Tatumstände abhängt, ist der Widersprechende auf den Rechtsweg
zu verweisen (§ 231 EO), dh die Widerspruchsgründe sind
mit Klage in einem streitigen Verfahren (beim Exekutionsgericht)
geltend zu machen. | Widerspruch |
Aufgrund
der Ergebnisse der Verteilungstagsatzung ist mittels eines Meistbotsverteilungsbeschlusses
(§ 229 EO) das Meistbot in der durch die EO (§ 216 ff) vorgegebenen
Rangordnung zuzuweisen. Der Vollzug des Verteilungsbeschlusses durch
Ausfolgung der Beträge erfolgt nach dessen Rechtskraft. Schließlich
ist noch das Grundbuch auf den Stand der Ergebnisse des Zwangsversteigerungsverfahrens
zu bringen (§ 237 EO). | Meistbotsverteilungsbeschluss |
b) Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (Fahrnisexekution)
erfolgt durch gerichtliche Pfändung und öffentliche
Zwangsversteigerung. (Davon zu unterscheiden ist die rechtsgeschäftliche Ver
-pfändung!) | |
Der Exekutionsvollzug liegt in der Verantwortung
des Gerichtsvollziehers, und ist grundsätzlich (aber ohne absolute Bindung)
an dem in der Exekutionsbewilligung angeführten Vollzugsort vorzunehmen.
Ist der Vollzug nicht auf Anhieb erfolgreich, sind weitere Vollzugsversuche
möglich. Wenn die Vollzugsversuche endgültig erfolglos oder nicht
ausreichend erfolgreich waren, tritt eine Sperrfrist von sechs Monaten
bis zu möglichen neuerlichen Vollzugshandlungen ein (§§ 252h und
252i EO). | |
Die
Pfändung selbst erfolgt durch Aufnahme der gepfändeten Gegenstände
samt Beschreibung in ein
Pfändungsprotokoll (§ 253 EO); der
betreibende Gläubiger erwirbt dadurch ein Pfändungspfandrecht an
den Sachen und der Verpflichtete verliert seine Befugnis, über sie
zu verfügen. Das Anbringen von Pfändungsmarken („Kuckuck”) ist nicht
erforderlich. | Pfändung |
Gegenstand der Pfändung können Sachen sein, die
sich in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden (§ 253 Abs 1
EO) oder Sachen des Verpflichteten, welche sich in der Gewahrsame
eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (§ 262 EO). Eine
Reihe von für den Verpflichteten als unentbehrlich angesehenen Gegenständen
sind nach der EO (§§ 250, 251) jedoch unpfändbar. | |
Bei
der Pfändung vorgefundenes Bargeld ist vom Vollstreckungsorgan
in Verwahrung zu nehmen und, wenn nur zugunsten eines betreibenden
Gläubiger gepfändet wird, diesem gegen Übernahmebestätigung auszuhändigen, ansonsten
bei Gericht zu hinterlegen (§ 261 EO). | |
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers können die gepfändeten
Sachen in Verwahrung genommen werden. | |
Nach
Feststellung des Schätzwerts durch einen Sachverständigen (§ 275
EO), erfolgt die Verwertung der gepfändeten Sachen
idR durch Verkauf in Form einer öffentlichen Versteigerung in einer
(gerichtlichen) Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus, ausnahmsweise
durch Freihandverkauf (§ 268 EO: Sachen mit Börsenpreis,
§ 280 Abs 2 EO: bei Versteigerung unverkauft gebliebene Sachen).
Mindestpreis ist das geringste Gebot, welches die
Hälfte des Schätzwerts beträgt (§ 277 EO). | Verwertung |
Wenn keine weiteren Gläubiger außer dem betreibenden
Gläubiger betroffen sind, erfolgt die Verteilung des (Verkaufs)Erlöses,
indem diesem der Erlös im Ausmaß der vollstreckbaren Forderung (samt
Kosten) zugewiesen wird. Ansonsten kommt es zu einem Verteilungsverfahren
mit einer Verteilungstagsatzung (§ 285 EO), in dem mittels eines Verteilungsbeschlusses den
zu berücksichtigenden Gläubigern der Erlös nach der gesetzlich festgelegten
Rangordnung (§ 285 Abs 2 EO) zugewiesen wird. | |
Bleibt
der Vollzug endgültig erfolglos oder ist klar ersichtlich, dass
der zu erwartende Erlös der gepfändeten Sachen unzulänglich sein
wird, so hat der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis vorzulegen,
das eine detailliert Auflistung aller seiner Vermögensbestandteile
zu enthalten hat (§ 47 Abs 2 EO). Bei Verweigerung der Vorlage oder
Unterzeichnung eines Vermögensverzeichnisses kann Beugehaft bis
zu 6 Monaten verhängt werden (§ 48 EO). Die Unterfertigung eines
falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist strafbar
(§ 292a StGB). | Vermögensverzeichnis |
c) Mit der Exekution (wegen
einer Geldforderung) auf Geldforderungen (Forderungsexekution) soll
dem betreibenden Gläubiger die Befriedigung seiner vollstreckbaren
Forderung durch Zugriff auf eine Geldforderung des Verpflichteten
gegen eine dritte Person (Drittschuldner) ermöglicht
werden. | Forderungsexekution |
Die Exekution erfolgt durch ein Doppelverbot: Dem
Drittschuldner wird vom Gericht verboten, an den Verpflichteten
zu leisten (
Zahlungsverbot),
dem Verpflichteten, über seine Forderung gegenüber dem Drittschuldner
zu verfügen (
Verfügungsverbot). | Zahlungs- und
Verfügungsverbot |
Die Pfändung ist durch die Zustellung des
Zahlungsverbots an den Drittschuldner bewirkt (Sicherung der Rangordnung). | |
Der Drittschuldner
muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Zahlungsverbots
eine
Drittschuldnererklärung abgeben,
welche hauptsächlich relevante Daten über die gepfändete Forderung
(Existenz der Forderung, Bedingtheit, Abtretung durch Schuldner,
Pfandrechte anderer Gläubiger, bekannte Unterhaltspflichten des
Verpflichteten) zu enthalten hat (§ 301 Abs 1 EO). Den Drittschuldner
trifft eine Haftung für Schäden, die dem betreibenden Gläubiger
dadurch entstehen, dass er dieser Pflicht schuldhaft überhaupt nicht,
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt,
außerdem drohen ihm Kostenfolgen (§ 301 Abs 3 EO). | Drittschuldnererklärung |
Die
Verwertung geschieht durch Überweisung zur Einziehung, Überweisung
an Zahlungsstatt oder – unter bestimmten Voraussetzungen – durch
sonstige Verwertungsarten (§ 317 ff EO). | |
Üblicherweise erfolgt
die Verwertung durch
Überweisung
zur Einziehung. Wurde dem betreibenden Gläubiger die Forderung
zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies zur Eintreibung der
Forderung bis hin zur Einklagung, nicht jedoch zu sonstigen Verfügungen
über die Forderung (zB Erlass). Muß der betreibende Gläubiger die
Forderung gegen den Drittschuldner mit Klage geltendmachen (Drittschuldnerklage),
wirkt das Urteil in diesem Prozess auch für bzw gegen alle anderen
betreibenden Gläubiger, zu deren Gunsten die Forderung gepfändet
wurde. Mit der Zahlung des Drittschuldners erlischt sowohl die Forderung
des Verpflichteten als auch jene des betreibenden Gläubigers. | Verwertung |
Bei der in der Praxis seltenen Überweisung
an Zahlungsstatt geht die Forderung auf den betreibenden
Gläubiger über und er trägt auch die Gefahr ihres Bestands und ihrer
Einbringlichkeit. | |
In dem praktisch sehr bedeutenden Fall
der
Lohn- und Gehaltsexekution besteht
die Besonderheit, dass der betreibende Gläubiger den Drittschuldner
(Arbeitgeber) im Exekutionsantrag nicht nennen muss. Wenn er das
Geburtsdatum des Verpflichteten angibt, stellt das Gericht durch Anfrage
an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger den Drittschuldner
fest (Drittschuldneranfrage, § 294a EO). Die Pfändung
erstreckt sich auch auf die künftig fällig werdenden Arbeitsentgelte. | Lohn-
und
Gehaltsexekution |
Kann kein Arbeitgeber ausfindig gemacht werden oder führt
die Exekution nicht innerhalb eines Jahres zur Tilgung der Forderung,
hat der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis vorzulegen (§ 47
Abs 2 Z 1 EO). | |
Der
Lebensunterhalt des Verpflichteten wird dadurch gesichert, dass
das Gesetz bestimmte Forderungen für unpfändbar oder beschränkt
pfändbar erklärt. Unpfändbar sind beispielsweise
Familienbeihilfe, Stipendien, Pflegegeld und Karenzurlaubsgeld (vgl
§ 290 EO), wobei allerdings eine Beihilfe ausnahmsweise für deren
bestimmungsmäßigen Zweck gepfändet werden kann (zB Kindergeld für
Unterhaltsforderung). | Pfändungsbeschränkung |
Beschränkt
pfändbar sind
Arbeitsentgelt, Pension, Arbeitslosengeld, Forderungen auf gesetzlichen
Unterhalt usw (vgl § 290a EO). Die Regelung ist derart, dass ein
unpfändbarer Freibetrag festgelegt ist, der dem Verpflichteten zu verbleiben
hat. Dieser wird jährlich angepasst. | |
Der Grundbetrag
für den unpfändbaren Freibetrag (653 ı pro Monat
für das Jahr 2004) erhöht sich für jede Person, für die der Verpflichtete
gesetzlichen Unterhalt zu leisten hat, aber auch, falls er kein
14. bzw 13. Monatsgehalt erhält bis maximal auf das Vierfache des
Grundbetrags (§ 291a EO); er verringert sich auf 75 %, wenn wegen
einer Unterhaltsforderung Exekution geführt wird (§ 291b EO). Zusätzlich
besteht die Möglichkeit, dass das Exekutionsgericht auf Antrag das
Existenzminimum aus bestimmten in der EO angeführten Gründen erhöht
(§ 292a) oder herabsetzt (§ 292b). | |
d) Die EO sieht zur Hereinbringung von Geldforderungen weiters
die „Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung
körperlicher Sachen” (§§ 325 ff EO) sowie die „Exekution
auf andere Vermögensrechte” (§§ 330 ff EO; zB Patentrechte,
Rechte an Internet Domains) vor, wobei Ziel immer die „Versilberung”
der Sachen oder Rechte und Verteilung des Erlöses oder die Schuldtilgung
aus Erträgnissen ist. | |
2.
Exekution
zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen | |
Unter dieser Überschrift regelt die EO die Vollstreckung
einiger unterschiedlicher Verpflichtungen. | |
a) Hat der Verpflichtete aufgrund eines Exekutionstitels
bestimmte Sachen an den betreibenden Gläubiger herauszugeben oder
zu leisten, erfolgt die Vollstreckung dermaßen,
dass sie dem Verpflichteten vom Gerichtsvollzieher abgenommen und
dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung übergeben werden
(§ 346 ff EO). | |
b) Schuldet
der Verpflichtete eine vertretbare Handlung, kann
sie der Gläubiger durch andere vornehmen lassen und die Kosten beim
Verpflichteten im Weg der Exekution wegen Geldforderungen ( →
Exekution
wegen Geldforderungen)
eintreiben (§ 353 EO). | |
c) Die Exekution
zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen (§ 354
EO) wird mittels Androhung der Verhängung von Beugestrafe und, falls
dies nicht zum Erfolg führt, durch deren Verhängung durchgeführt. | |
Zur Beugung des Willens des Verpflichteten
dienen Geldstrafen (höchstens 100.000 ı je Strafantrag), allenfalls
sogar Haftstrafen (bis zu zwei Monaten je Strafantrag), wobei zuerst
immer mildere und erst in weiterer Folge strengere Strafen anzudrohen
und zu verhängen sind. Die Bemessung der Strafhöhe hängt vom der
Beurteilung des Verhaltens des Verpflichteten und dessen Leistungsfähigkeit
ab (§ 355 Abs 1 EO). Die eingehobenen Geldstrafen erhält nicht der
betreibende Gläubiger, sie fließen der Republik Österreich zu. Die
Höhe verhängter Strafen kann mit Rekurs bekämpft werden. Der Verpflichtete
kann vor der Bewilligung der Exekution einvernommen werden (§ 358
EO). | |
d) Für die
Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen (§
355 ff EO) gilt großteils dasselbe, wie bei jener wegen unvertretbarer
Handlungen. Der betreibende Gläubiger muss jedoch für jede Zuwiderhandlung
gegen den Exekutionstitel einen Strafantrag stellen, der eine genaue
Beschreibung der beanstandeten Handlung des Verpflichteten zu enthalten
hat, damit vom Gericht beurteilt werden kann, ob tatsächlich dem
Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde. | Unterlassungsexekution |
Die Strafen werden bei jedem Verstoß gegen den Exekutionstitel
auf Antrag sofort verhängt, es erfolgt keine Androhung einer Strafe. | |
Dass nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen
wurde, muss mittels Impugnationsklage geltendgemacht werden. | |
e) Weitere besondere Regelungen bestehen für die Überlassung
und Räumung von unbeweglichen Sachen (§ 349 EO) die Einräumung und
der Aufhebung bücherlicher Rechte (§ 350 EO), die Aufhebung einer
Gemeinschaft und die Grenzberichtigung (§ 351 EO) sowie für die
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 ff EO). | |
f) Ein
Exekutionstitel, der zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet
(zB Aufsandungserklärung), ersetzt diese Willenserklärung und braucht
daher nicht vollstreckt zu werden (§ 367 EO). | |
VIII.
Vollstreckung aufgrund ausländischer Exekutionstitel | |
In den §§ 79 ff EO sind die Voraussetzungen normiert, unter
denen ausländische Exekutionstitel anerkannt und vollstreckt werden
können. Diese Regelungen gelten nur, soweit nicht aufgrund von EU-Recht
oder Staatsverträgen davon abweichende Regelungen bestehen (besonders
zu erwähnen sind EuGVVO, EheVO, Lugano-Übereinkommen und EUGVÜ). | |
Ausländische
Exekutionstitel sind nur dann vollstreckbar, wenn sie für Österreich
für vollstreckbar erklärt wurden. Nach der Vollstreckbarerklärung sind
sie inländischen Exekutionstiteln gleichgestellt und wie diese durchzusetzen. | Vollstreckbarerklärung |
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind
die Vollstreckbarkeit in jenem Staat, aus dem der Exekutionstitel
stammt, und das Vorliegen von durch Staatsvertrag oder Verordnung
verbürgter Gegenseitigkeit mit diesem Staat. Weiters ist es erforderlich,
dass – bei fiktiver Anwendung der österreichischen Zuständigkeitsnormen
– irgendeine Behörde in jenem Staat, aus dem der Titel stammt, zur
Schaffung dieses Titels zuständig war und dass die verfahrenseinleitende
Verfügung dem Verpflichteten zu eigenen Handen zugestellt wurde.
Die Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung ist nicht erforderlich.
Die Vollstreckbarerklärung darf jedoch auch bei Vorliegen der eben
genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, wenn dem Verpflichteten
im Titelverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, wenn
der zu vollstreckende Anspruch gegen den österreichischen ordre
public verstößt oder wenn eine Handlung erzwungen werden soll, die
in Österreich entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist. | |
Zum Verfahren ist zu erwähnen, dass der Exekutionsantrag
bereits mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung verbunden werden
kann. Über diese Anträge wird grundsätzlich ohne vorhergehende mündliche
Verhandlung und ohne Anhörung des Verpflichteten entschieden. Mit
dem Exekutionsvollzug ist trotzdem bereits vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung
zu beginnen, eine Verwertung darf jedoch erst nach deren Rechtskraft
erfolgen. Auf Antrag kann das Gericht das Vollstreckbarerklärungsverfahren
bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Titels unterbrechen
(§ 84 Abs 5 EO). | |
Gegen die Vollstreckbarerklärung
kann Rekurs innerhalb eines beziehungsweise zweier Monate erhoben
werden. Der Rekurs ist zweiseitig und es dürfen darin Neuerungen
(nämlich solche neuen Tatsachen, die zur Verweigerung der Vollstreckbarerklärung
führen können) vorgebracht werden (§ 84 Abs 2 EO). Die Anrufung
des OGH ist erleichtert (§ 84 Abs 4 EO). | Rekurs |
IX.
Exekution
zur Sicherstellung | |
 | |
Mit der Exekution zur Sicherstellung (Sicherstellungsexekution)
wird die Sicherung bestimmter noch nicht vollstreckbarer Ansprüche
ermöglicht, deren Einbringung ansonsten – wie die EO formuliert
(§ 370) – „vereitelt oder erheblich erschwert würde”. Es ist insbesondere
weder der Eintritt der Rechtskraft des Titels noch der Ablauf der
Leistungsfrist notwendig. | |
Die Möglichkeit
der Sicherstellungsexekution besteht nur für einen sehr beschränkten
Kreis möglicher Exekutionstitel, nämlich für Endurteile und Zahlungsaufträge
von Zivilgerichten und gerichtliche Beschlüsse
in Außerstreitsachen und auch das bloß dann, wenn sie Geldforderungen betreffen. | Voraussetzungen |
Voraussetzung
für die Bewilligung der Sicherstellungsexekution ist, dass der betreibende
Gläubiger glaubhaft macht, dass eine (objektive) Gefahr
für die Einbringlichkeit der Forderung besteht. Ausdrücklich
genannt (§ 370 EO) ist der Fall, dass eine Vollstreckung im Ausland
erforderlich würde. Dies gilt aber nicht für die Vollstreckung in
EU-Staaten und den Mitgliedsstaaten des Lugano-Übereinkommens. Für
wichtige Fälle gewährt das Gesetz aber eine Ausnahme von der Notwendigkeit
der Glaubhaftmachung der Gefahr und zwar entweder generell (§ 371
EO) oder für den Fall dass der betreibende Gläubiger eine vom Gericht
festzulegende Sicherheitsleistung gerichtlich hinterlegt (§ 371a
EO). | |
Die
zur Verfügung stehenden Exekutionsmittel sind wesentlich eingeschränkt (§
374 EO): Es stehen nur die Pfändung von beweglichen Sachen, die
Vormerkung eines Pfandrechts auf Liegenschaften, die Zwangsverwaltung
und die Pfändung von Forderungen zur Verfügung. | Exekutionsmittel |
Für den betreibenden Gläubiger beinhaltet
die Sicherstellungsexekution das Risiko, dass dann, wenn sie aus
den in § 376 Abs 1 Z 1, 3 oder 4 EO genannten Gründen aufgehoben
wird, der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten alle entstandenen
Kosten und Schäden zu ersetzen hat. | |
X.
Einstweilige
Verfügungen | |
 | |
Der einstweilige Rechtsschutz in Form der einstweiligen
Verfügungen (eV) ist ein wesentlicher Bestandteil eines
Systems zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes. EV ermöglichen bereits
vor Einleitung eines Rechtsstreits, während eines solchen und (theoretisch)
sogar während eines Exekutionsverfahrens Rechtsschutz gegen anspruchsbeeinträchtigende
Maßnahmen und schaffen damit häufig die Grundlage dafür, dass der
gerichtlich Rechtsschutz nicht zu spät kommt. Die Parteien des Verfahrens
werden gefährdete Partei und Gegner der
gefährdeten Partei genannt. | |
EV sind zwar in der Exekutionsordnung (EO)
geregelt (§§ 378 ff), sie gehören systematisch jedoch nicht zum
Exekutionsverfahren; es geht bei ihrer Erlassung nicht um die Vollstreckung
eines Exekutionstitels. | |
Einstweilige
Verfügungen können zur vorläufigen Sicherung von Leistungsansprüchen
(Sicherungsverfügungen: § 379 und § 381 Z 1 EO)
erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass die gefährdete Partei
ein ihr zustehendes Recht ansonsten nicht mehr (rechtzeitig) verwirklichen
kann. Darüberhinaus dienen eV zur vorläufigen Regelung von streitigen
Rechtsverhältnissen (Regelungsverfügung: § 381
Z 2 EO), die bis zur vorläufigen Befriedigung von Ansprüchen gehen
kann, wobei Voraussetzung ist, dass die eV zur Verhütung drohender
Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens
erforderlich ist. | Sicherungs- und Regelungsverfügungen |
Die
Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
nämlich das Bestehen des (gefährdeten) Anspruchs oder eines regelungsbedürftigen
Rechtsverhältnisses und einer Gefahr, müssen nicht bewiesen, sondern
nur
glaubhaft
gemacht
werden;
das bedeutet, dass dem Gericht nur die Wahrscheinlichkeit der Anspruchsvoraussetzungen
nachzuweisen ist. Wenn der dem Gegner der gefährdeten Partei durch
die einstweilige Verfügung drohende Schaden durch Geld ausgeglichen
werden kann, kann die Bescheinigung des Anspruchs sogar durch Hinterlegung
einer Sicherheitsleistung ersetzt werden. | Voraussetzungen für das Erlassen einer eV |
Voraussetzung der Erlassung einer eV zur Sicherung von Geldforderungen
ist das Vorliegen einer „subjektiven Gefahr”, was
bedeutet, dass die Gefährdung der Anspruchserfüllung der Einflusssphäre
des Gegners der gefährdeten Partei zuzurechnen sein muss. Bei „Nicht-Geld-Ansprüchen” reicht
das Vorliegen einer konkreten (nicht nur theoretischen) objektiven
Gefahr aus. | |
Für alle eV gilt, dass sie nur für einen bestimmten Zeitraum
erlassen werden (häufig bis zur Rechtskraft der Entscheidung im
erst einzuleitenden oder parallel laufenden Erkenntnisverfahren),
sich im Rahmen des zu sichernden Anspruchs halten müssen (bei Regelungsverfügungen
ist dieses Kriterium nur beschränkt zutreffend) und nicht in die
Rechte Dritter eingreifen dürfen. | |
Zur Sicherung
von Geldforderungen steht nur eine beschränkte Auswahl
von Sicherungsmitteln zur Verfügung; diese sind in § 379 EO abschließend
aufgezählt: Verwahrung und Verwaltung beweglicher Sachen, Veräußerungs-
und Verpfändungsverbot für bewegliche Sachen; Drittverbot betreffend
Forderungen, Verwaltung von Liegenschaften, Veräußerungs- und Belastungsverbot bezüglich
Liegenschaften. Eine eV zur Sicherung von Geldforderungen darf nicht
erlassen werden, wenn Sicherstellungsexekution möglich ist (§ 379
Abs 1 EO). | Sicherungsmittel |
Der
Katalog der Sicherungsmittel
für
sonstige
Ansprüche ist nicht beschränkt; § 382 EO enthält nur eine
beispielhafte Aufzählung (Hinterlegung oder Verwaltung von Sachen,
Ver- oder Gebot eines bestimmten Verhaltens an den Gegner der gefährdeten
Partei usw). | |
Besondere Bestimmungen innerhalb der
Regelungsverfügungen bestehen im Familienbereich zur Sicherung
und einstweiligen Befriedigung von Unterhaltsansprüchen (§§ 382
Abs 1 Z 8 lit a, § 382a EO), zur Sicherung eines dringenden Wohnbedürfnisses
(§ 382 Abs 1 Z 8 lit c EO), zum Schutz vor Gewalt in der Familie
(§§ 382b ff EO) und – ab 1.1.2005 – zur Auferlegung eines einstweiligen
Mietzinses (§ 382f EO). | Sicherung
im
Familienbereich |
EV sind immer mit Rekurs bekämpfbar.
Für den Rekurs gilt jedoch das Neuerungsverbot. Das Rekursverfahren
ist, wenn ein Beschluss über den Verfügungsanspruch bekämpft wird,
ausnahmsweise zweiseitig. Die Anrufung des OGH ist möglich. Da eV
im Regelfall erlassen werden, ohne den Antragsgegner vorher zu hören,
ist der Rekurs zur Wahrung der Rechte des Gegners der gefährdeten
Partei nicht ausreichend. Deshalb steht ihm dafür ein besonderer
Rechtsbehelf, der Widerspruch (§ 397 EO), offen,
mit dem die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt wird. Es besteht
kein Neuerungsverbot. Auf Grund des Widerspruchs kommt es vor dem
Gericht, das die eV erlassen hat (also in erster Instanz) zu einer
mündlichen Verhandlung. | Rekurs
und Widerspruch |
Wurde eine eV
zu Unrecht erlassen, trifft die gefährdete Partei eine äußerst strenge
Haftung für alle dem Gegner entstandenen Schäden, und zwar unabhängig
davon, ob sie ein Verschulden trifft (§ 394 EO). Dafür steht auch
eine von der gefährdeten Partei allenfalls zu erlegende Sicherheitsleistung
(§ 390 EO) zur Verfügung. | |
In einigen Rechtsmaterien (zB im Wettbewerbsrecht) bestehen
für eV von jenen der EO teilweise abweichende Regelungen. | |
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F. Das außerstreitige
Verfahren |
H.
Insolvenzrecht |
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