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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 19
zurück F. Das außerstreitige Verfahren
vor H. Insolvenzrecht
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G. Exekutionsverfahren
Von Hans Broll
Literaturquelle
Das Exekutions- oder Zwangsvollstreckungsverfahren ist in einem eigenen Gesetz, der Exekutionsordnung (EO), geregelt, welches Teil jener „Zivilprozeßgesetze” ist, die Ende des 19. Jahrhunderts entstanden sind. Die Grundwertungen decken sich mit jenen der übrigen Zivilprozeßgesetze (ZPO, JN). Neu gegenüber der vorhergehenden Gesetzeslage war die soziale Komponente, welche zu einer stärkeren Berücksichtigung der Interessen des Schuldners und gleichzeitig zu größerer Wirtschaftlichkeit der Vollstreckungsmaßnahmen führte. Zur notwendigen Anpassung des betagten Gesetzes an die heutigen Erfordernisse wurden in jüngerer Zeit in Etappen größere Teile der EO reformiert, etwa in den Jahren 1991, 1995 und 2000, zuletzt wurden mit der EO-Novelle 2003 die Befugnisse der Gerichtsvollzieher neu geregelt.
Neben der „gewöhnlichen” Exekution (zur Befriedigung) ist in der EO auch eine Exekution zur Sicherstellung (§ 368 ff EO) vorgesehen.
I. Allgemeines
Inhalt des Verfahrens ist die Befriedigung eines Anspruchs, für den bereits ein Exekutionstitel vorliegt, der meist also bereits Gegenstand eines Verfahrens war.
Ein großer Teil der gerichtlichen Aufgaben im Exekutionsverfahren wird von Rechtspflegern erledigt. Dem Richter sind nur besonders wichtige Angelegenheiten vorbehalten; zB Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel, Verhängung von Haft usw. Bei der Durchführung der bewilligten Exekution, dem Vollzug, wird als Vollstreckungsorgan der Gerichtsvollzieher tätig, der in hohem Ausmaß selbständig (insbesondere bei der Fahrnisexekution), wenn auch unter gerichtlicher Kontrolle, die Vollzugsaufträge auszuführen hat.
Die Parteien, die sich im Exekutionsverfahren gegenüberstehen, werden als betreibender Gläubiger und Verpflichteter bezeichnet.
Parteien
Das Exekutionsverfahren umfasst zwei Stadien: das Bewilligungsverfahren und den Exekutionsvollzug. Das Verfahren baut auf jenem der ZPO auf und soweit die EO keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der ZPO (subsidiär) anzuwenden (§ 78 EO).
Gliederung des Verfahrens
In Exekutionssachen entscheidet ein Einzelrichter beziehungsweise der Rechtspfleger. Zuständig für Exekutionsbewilligung und Vollzug ist immer ein Bezirksgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Exekutionsobjekts, jenem der ersten notwendigen Exekutionshandlung oder dem Wohnsitz des Verpflichteten. Zuständigkeitsvereinbarungen der Parteien sind nicht erlaubt.
Zuständigkeit
Öffentliche Bekanntmachungen im Exekutionsverfahren erfolgen per Internet durch Aufnahme in die öffentlich zugängliche Ediktsdatei (§ 71 EO); abrufbar unter http://www.edikte2.justiz.gv.at/ http://www.edikte2.justiz.gv.at/ .
Die Entscheidungen im Exekutionsverfahren ergehen in Form von Beschlüssen.
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II. Verfahrensgrundsätze
Auch im Exekutionsverfahren gilt der Dispositionsgrundsatz, etwa hinsichtlich der Verfahrenseinleitung durch Exekutionsantrag, der Exekutionsobjekte (also der Vermögensgegenstände, auf die gegriffen werden soll) und Exekutionsmittel, siehe aber gleich unten einige Ausnahmen aus Gründen des Schuldnerschutzes. Es herrscht auch hier Amtsbetrieb, nur in vereinzelten Ausnahmefällen sind Handlungen des betreibenden Gläubigers zur Weiterführung eines einmal eingeleiten Verfahrens erforderlich. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt zwar grundsätzlich, allerdings nur dann, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet. Nachdem im Exekutionsverfahren der Grundsatz der Mündlichkeit aber nicht gilt, im Gegenteil das Verfahren sogar idR ein schriftliches ist (§ 55 Abs 1 EO), kommt der Unmittelbarkeit geringere Bedeutung zu. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt aber wiederum.
Teilweise Modifikation der ZPO-Grundsätze
Einer der wesentlichsten Grundpfeiler eines fairen Verfahrens, der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs, hat auch im Exekutionsverfahren volle Geltung. Vielfach sieht aber die EO keine Beiziehung des Verpflichteten vor der Fällung von Entscheidungen vor (etwa bei der Exekutionsbewilligung), rechtliches Gehör wird in diesen Fällen nur nachträglich durch Einräumen von Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen gewährt.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nicht (§ 59 Abs 1 EO).
Weitergehend als im streitigen Verfahren (Kooperationsmaxime: → Verfahrensgrundsätze) gilt im Exekutionsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 55 Abs 2 und 3 EO). Der sog Spezialitätsgrundsatz besagt, dass das Exekutionsverfahren nur bestimmte Vermögensgegenstände des Verpflichteten und nicht (wie das Konkursverfahren) das gesamte Vermögen erfasst. Der Prioritätsgrundsatz manifestiert sich darin, dass mehrere Gläubiger in der Reihenfolge (voll) befriedigt werden, in der sie einen Rang für ihre Forderung erworben haben. Weiters gilt das Kostendeckungsprinzip: Ein Exekutionsverfahren ist nur zulässig, wenn der voraussichtliche Erlös des Verfahrens die Exekutionskosten übersteigen wird (§ 39 Abs 1 Z 8 EO). Der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens besagt, dass bezüglich eines bestimmten Exekutionsobjekts nicht mehrere gleichartige Verwertungsverfahren gleichzeitig durchgeführt werden dürfen. Während eines Verfahrens hinzukommende betreibende Gläubiger, treten daher einem gleichartigen laufenden Verwertungsverfahren, wie sie es beantragt haben, bei und haben dessen Stand zu akzeptieren.
Die beiden zuletzt genannten Grundsätze dienen sowohl dem Ziel der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens als auch jenem des Schuldnerschutzes.
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III. Schutz des Verpflichteten
Ein wesentliches Anliegen der EO ist ein möglichst schuldnerschonendes Vorgehen. Ausgangspunkt ist dabei, dass sowohl dem betreibenden Gläubiger als auch der Gesellschaft die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der Verdienstmöglichkeiten des Verpflichteten nur schaden. Dementsprechend sieht die EO einerseits eine Reihe von Exekutionsbeschränkungen vor; zB sind Gegenstände, die zur Berufsausübung erforderlich sind, Mietrechte, die unentbehrliche Wohnräume betreffen, das „Existenzminimum” bei Arbeitseinkommen, usw der Exekution gänzlich entzogen. Andererseits wird durch eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen der Gläubigerzugriff auf Arbeitseinkommen gegenüber dem Zugriff auf bewegliche Sachen favorisiert, da erfahrungsgemäß gerade bei Mobilien die Gefahr unnützer Wertverschleuderung (durch Versteigerung) besonders groß ist.
Schranken der Exekution
Manche Regelungen lassen die Präferenz für möglichst schuldnerschonende Exekutionsmittel erkennen, etwa kann die beantragte Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft auf Antrag des Verpflichteten unter bestimmten Bedingungen in eine Zwangsverwaltung umgewandelt werden (§ 201 EO). Ähnliches (Aufschiebung des Verkaufs) ist bei der Pfändung beweglichen Vermögens möglich, wenn gleichzeitig eine wiederkehrende Geldforderung gepfändet wurde, aus der eine Befriedigung innerhalb eines Jahres zu erwarten ist (§ 264a EO). Einen Schutz gegen Vermögensverschleuderung bildet der gesetzlich festgelegte Mindestpreis (geringstes Gebot), der bei der Verwertung von Vermögensobjekten erreicht werden muß (§§ 151, 277 EO).
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IV. Exekutionstitel
Die inländischen Exekutionstitel sind in § 1 EO taxativ aufgezählt. Akte und Urkunden, aufgrund welcher Exekution geführt werden kann, sind etwa Urteile und Beschlüsse von Zivilgerichten, Zahlungsbefehle, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Prozessvergleiche, Schiedssprüche, vollstreckbare Notariatsakte, Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis im Konkursverfahren usw. Für ausländische Exekutionstitel bestehen eigene Regeln (§§ 79 ff EO; EU-Recht; Staatsverträge).
Jeder Exekutionstitel muss eine genau bestimmte (bestimmbare) Leistungs- oder Verhaltenspflicht enthalten.
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V. Exekutionsbewilligung
Sachlich zuständig für das Exekutionsverfahren sind die Bezirksgerichte; die örtliche Zuständigkeit hängt von Exekutionsobjekt, Vollzugsort bzw Wohnsitz des Verpflichteten ab (§§ 18, 82 EO). Anderes gilt nur für die Sicherstellungsexekution (§ 375 EO). Wird ein unzuständiges Gericht angerufen, so hat dieses die Rechtssache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen (§ 44 JN).
Eingeleitet wird das Exekutionsverfahren durch einen (schriftlichen oder mündlichen) Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers (§ 54 EO). Dieser Antrag hat, neben den Parteien und allen zur Ermittlung der Zuständigkeit notwendigen Umständen, den Anspruch und den Exekutionstitel zu bezeichnen, deretwegen Exekution geführt wird und die Exekutionsmittel und die Exekutionsobjekte (falls sich diese nicht schon aus dem Titel ergeben) zu nennen. Anzuschließen sind eine Ausfertigung des Exekutionstitels, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung (außer bei gerichtlichem Vergleich und vollstreckbarem Notariatsakt) und allenfalls erforderliche (vgl § 7 Abs 2 EO) weitere Urkunden.
Exekutionsantrag
Voraussetzungen für die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung sind, dass die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde, die Leistungsfrist abgelaufen und sie nicht mehr mit einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittel bekämpfbar ist. Die Bestätigung wird von jener Stelle, welche den Exekutionstitel geschaffen hat, erteilt und kann von dieser auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden (§ 7 Abs 3 EO).
Vollstreckbarkeitsbestätigung
Über den Exekutionsantrag wird in der Regel allein aufgrund der Aktenlage (also des Antrags) ohne Anhörung des Verpflichteten mit Beschluss (Exekutionsbewilligungsbeschluss) entschieden. Der Vollzug der Exekution erfolgt sofort von Amts wegen, ohne dass die Rechtskraft und die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Verpflichteten abgewartet werden muss. Der Verpflichtete erfährt daher von der Bewilligung der Exekution häufig erst nach Beginn des Vollzugs (Überraschungseffekt), etwa durch Zustellung des Bewilligungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung.
1991 wurde die Möglichkeit eines computerunterstützten Exekutionsverfahrens, in dessen Rahmen die direkte Übermittlung des Exekutionsantrags aus dem Datennetz des Gläubigers bzw dessen Rechtsvertreters in das Datennetz des Gerichts möglich ist, geschaffen. Seit 1995 steht ein „vereinfachtes Bewilligungsverfahren” (§§ 54b ff EO) zur Verfügung. Dieses kommt nur bei Exekution (inländischer oder für vollstreckbar erklärter ausländischer Titel) wegen Geldforderungen bis zu 10.000 ı, wenn nicht auf unbewegliche Sachen Exekution geführt werden soll, zur Anwendung. Dabei müssen weder Exekutionstitel noch Vollstreckbarkeitsbestätigung vorgelegt werden, die Angabe des Datums der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Antrag reicht aus. Dem Verpflichteten wird dafür als besonderer Rechtsbehelf ein „Einspruch” (§ 54c EO) zugestanden. Um diesen Einspruch zu ermöglichen, wird die Exekutionsbewilligung dem Verpflichteten separat, dh bereits vor Beginn des Exekutionsvollzugs, zugestellt. Der Überraschungseffekt geht damit verloren.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Kein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gibt es dann, wenn die Vorlage weiterer Urkunden (vgl § 7 Abs 2 EO) durch den betreibenden Gläubiger erforderlich ist, oder wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt bei Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
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VI. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren ist der Rekurs, auf den die Bestimmungen der ZPO und insbesondere jene über das Neuerungsverbot subsidiär zur Anwendung kommen. Der Rekurs ist einseitig und innerhalb der Frist von 14 Tagen zu erheben. Daneben können dem Verpflichteten ein Einspruch (im vereinfachten Bewilligungsverfahren), in einigen Fällen ein Widerspruch (zB §§ 128, 182, 231 EO), vor allem aber die sog „exekutionsrechtlichen Klagen” zustehen. Diese im streitigen Verfahren (also gemäß der ZPO) zu behandelnden Klagen dienen zur nachträglichen Gewährung des Rechts auf Gehör für Verfahrensbeteiligte und zielen im Erfolgsfall auf die (zumindest vorübergehende) Einstellung des Vollstreckungsverfahrens ab.
Rekurs, Einspruch und Widerspruch
Dabei dient die Oppositionsklage (§ 35 EO) dazu, Tatsachen geltendzumachen, welche nach Entstehen des Exekutionstitels den darin verbrieften Anspruch zum Erlöschen gebracht haben oder hemmen (zB Erfüllung, Verzicht, Stundung). Die Impugnationsklage (§ 36 EO) dient zur Geltendmachung von Hindernissen, die nicht den Anspruch betreffen, sondern die Vollstreckung zur Zeit nicht zulassen (zB vorübergehender oder dauernder Verzicht auf Vollstreckung, Fehlen der Fälligkeit). Für einfache Fälle sind in der EO (§ 40) anstatt der Klagen Oppositions- und Impugnationsgesuche vorgesehen.
Oppositions- und Impugnationsklage
Wird auf Sachen, die nicht dem Verpflichteten gehören, Exekution geführt, kann der Berechtigte (zB Eigentümer) die Unzulässigerklärung dieser Exekution im Weg der Exszindierungsklage (§ 37 EO) erreichen.
Exszindierungsklage
Gegen Entscheidungen eines Rechtspfleger steht eine sog Vorstellung zu (§ 12 RPflG), über die der Richter erster Instanz entscheidet.
Weitere Rechtsbehelfe, die in der EO für bestimmte Fälle vorgesehen sind, sind die Anträge auf Einstellung (§ 39 EO), Einschränkung (§ 41 EO) und Aufschiebung (§§ 42 ff EO) der Exekution.
Weitere Rechtsbehelfe
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VII. Exekutionsmittel und Exekutionsvollzug
Zur Durchführung der Exekution stehen nur die in der EO angeführten Exekutionsmittel zur Verfügung (Typenzwang). Welches der Exekutionsmittel anzuwenden ist, hängt vom zu vollstrekkenden Anspruch, dem Exekutionsobjekt und der Wahl des betreibenden Gläubigers ab.
1. Exekution wegen Geldforderungen
In der Praxis (Zahlen der im Jahr 2002 neu angefallenen Exekutionen) nimmt die Fahrnisexekution zahlenmäßig noch immer die erste Stelle bei Exekutionsverfahren ein (903.835), danach folgen Forderungsexekutionen (760.365), in viel kleineren Dimensionen bewegen sich zwangsweise Pfandrechtsbegründung (16.784), Zwangsversteigerung von Liegenschaften (8.728), Zwangsverwaltung (585) und Räumungsexekution (12.561).
Rechtstatsachen
Zur Befriedigung einer vollstreckbaren Geldforderung können entweder bewegliche körperliche Sachen, unbewegliche Sachen (Liegenschaften) oder Forderungen bzw „sonstige vermögenswerte Rechte” in Exekution gezogen werden.
Geldforderungen
a) Zur Exekution auf Liegenschaften stehen als Exekutionsmittel die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung zur Verfügung.
Exekution auf Liegenschaften
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§§ 87 ff EO):
Besonderheit bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist, dass sie nicht zur Befriedigung der Forderung des betreibenden Gläubigers führt. Ihr Ziel ist die Begründung eines Pfandrechts an einer Liegenschaft des Verpflichteten zugunsten der vollstreckbaren Forderung. Das Pfandrecht sichert die spätere Befriedigung der vollstreckbaren Forderung im Rang der Einverleibung des Pfandrechts.
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
Der Vollzug der Exekution erfolgt durch Einverleibung des Pfandrechts im Grundbuch (Lastenblatt) bei der Liegenschaft. Eingetragen wird dabei zusätzlich, dass das Pfandrecht zugunsten einer vollstreckbaren Forderung besteht. Diese Eintragung bewirkt, dass die Vollstreckung auch gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft möglich wird (§ 88 Abs 1 EO). Bei einem bereits bestehenden vertraglichen Pfandrecht, braucht nur mehr die Vollstreckbarkeit der Forderung angemerkt zu werden (§ 89 EO). Die Wirkung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung wird nur dadurch etwas eingeschränkt, dass bei Konkurs- oder Ausgleichseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten innerhalb von 60 Tagen nach dessen Begründung das Pfandrecht erlischt (§ 12 KO, § 12 AO).
Zwangsverwaltung (§§ 97 ff EO):
Ziel der Zwangsverwaltung ist, die Forderung, wegen der Exekution geführt wird, aus den Erträgnissen der Verwaltung einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsteils des Verpflichteten zu befriedigen.
Zwangsverwaltung
Nach Bewilligung der Exekution ist die Zwangsverwaltung im Grundbuch (Lastenblatt) anzumerken. Der Rang des betreibenden Gläubigers vor allen später hinzukommenden Gläubigern und Personen, die Rechte an der Liegenschaft erwerben, richtet sich nach dem Einlangen des Ersuchens auf Vollzug der Anmerkung beim Grundbuchsgericht (§ 104 Abs 1 EO). Der Verpflichtete darf für die Dauer der Zwangsverwaltung weder über Erträge der Liegenschaft verfügen noch Verwaltungshandlungen vornehmen (§ 99 Abs 1 EO).
Das Exekutionsgericht wählt (primär aus bei den Landesgerichten geführten Verwalterlisten (§ 106 Abs 1 EO) einen geeigneten Zwangsverwalter aus, ernennt ihn und gelobt ihn an. Die Befugnisse des Verwalters umfassen alle Tätigkeiten, welche für die Verwaltung erforderlich sind (§§ 109 – 111 EO). Nur für Maßnahmen die über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen oder von besonderer Wichtigkeit sind (zB Abschluss eines langfristigen Mietvertrags) bedarf er der gerichtlichen Genehmigung (§ 112 EO). Dem Gericht obliegt ansonsten nur die Überwachung (allenfalls auch die Enthebung: § 114 Abs 3 EO) des Verwalters. Dieser hat, falls vom Gericht nichts anderes bestimmt wird, jährlich und am Ende der Zwangsverwaltung Rechnung zu legen (§ 115 Abs 1 EO). Über die Genehmigung der Rechnungslegung und die Entlohnung des Verwalters ist nach einer mündlichen Tagsatzung zu entscheiden.
Die Verteilung der mit der Verwaltung erwirtschafteten Überschüsse nimmt das Gericht idR nach jeder Rechnungsperiode und Durchführung einer Verteilungstagsatzung mittels Verteilungsbeschluss nach der in der EO (§§ 124 – 126) festgelegten Rangordnung vor.
Wenn sämtliche Forderungen, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, getilgt sind, ist die Zwangsverwaltung einzustellen.
Zwangsversteigerung (§§ 133 ff EO):
Bei der Zwangsversteigerung soll die Forderung, wegen der Exekution geführt wird, aus dem Erlös der Verwertung (Verkauf) einer Liegenschaft des Verpflichteten getilgt werden.
Zwangsversteigerung
Mit der Exekutionsbewilligung ist die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch (Lastenblatt) anzuordnen, womit dem betreibenden Gläubiger Vorrang vor allen später erworbenen Rechten an der Liegenschaft gesichert wird. Gläubiger, die bereits früher dingliche Recht an der Liegenschaft erworben haben (zB Hypothekargläubiger) gehen dem betreibenden Gläubiger jedoch im Rang vor.
Danach hat das Gericht die Schätzung der Liegenschaft sowie die Schätzung und Beschreibung des Zubehörs der Liegenschaft durch einen Sachverständigen anzuordnen. Dazu ist ein „Schätzungstermin” (auf der Liegenschaft) anzusetzen, zu dem die Parteien sowie alle bekannten Personen, welche dingliche Rechte an der Liegenschaft haben, zu laden sind (§ 140 EO). Regeln für die Schätzung sind im Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG 1992, BGBl 150) festgelegt. Alle Beteiligten können innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist Einwendungen gegen den Schätzwert vorbringen (§ 144 EO).
Schätzung
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird der Versteigerungstermin vom Gericht festgelegt (§ 169 EO) und zusammen mit Versteigerungsort, Vadium, Daten zum Exekutionsobjekt, allfälligen Änderungen (§ 146 EO) der gesetzlich vorgesehenen Versteigerungsbedingungen und weiteren Informationen (näheres in §§ 170, 170a EO) mittels eines sog Versteigerungsedikts per Internet in der Ediktsdatei öffentlich bekanntgemacht.
Versteigerungsedikt
Beim Vadium handelt es sich um eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Schätzwertes der Liegenschaft, die spätestens vor Erteilung des Zuschlags vom Meistbietenden bei Gericht zu hinterlegen ist (§ 148 EO).
Vadium
Der Mindestpreis (geringstes Gebot) beträgt die Hälfte des Schätzwertes (§ 151 EO), soweit nicht ausnahmsweise ein höherer Betrag festgelegt wird. Niedrigere Gebote dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
Geringstes Gebot
Der Versteigerungstermin ist eine öffentliche Tagsatzung, deren Leitung dem Richter vorbehalten ist (§ 177 EO). Nach Bekanntgabe der wesentlichen Informationen und der Erteilung verlangter Auskünfte (§ 178 EO) erfolgt die Aufforderung zum Bieten, welche die eigentliche Versteigerung einleitet. Der Verpflichtete und dessen Vertreter, Richter, Schriftführer und Ausrufer dürfen nicht mitbieten (§ 177 EO). Sobald keine höheren Gebote mehr abgegeben werden, hat der Richter die Versteigerung zu schließen.
Versteigerungstermin
Der Meistbietende hat, soweit dies noch nicht geschehen ist, auf Aufforderung des Richters das Vadium zu erlegen. Die Anwesenden sind sodann vom Richter über die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen den Zuschlag und die Gründe für einen solchen (§ 181 EO) zu belehren. Anschließend ist – allenfalls nach Entscheidung über einen Widerspruch – der Zuschlag zu erteilen oder zu verweigern. Das Meistbot ist innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung vom Ersteher bei Gericht zu erlegen (§ 152 Abs 1 EO).
Eine Besonderheit ist, dass der Ersteher mit dem Zuschlag (konstitutiv) ohne Grundbucheintragung Eigentum an der Liegenschaft erwirbt.
Eigentumserwerb
Zusätzlich zum Widerspruch kann der Meistbotsverteilungsbeschluss natürlich auch mit Rekurs bekämpft werden. Widerspruchsgründe (§ 184 EO – taxativ) können aber nur von solchen Personen mit Rekurs geltendgemacht werden, die (erfolglos) Widerspruch erhoben haben.
Rechtsmittel
Beträgt das Meistbot weniger als drei Viertel des Schätzwerts, kann die Versteigerung dadurch nachträglich unwirksam gemacht werden, dass innerhalb von 14 Tagen ab öffentlicher Bekanntmachung des Zuschlags ein Überbot gestellt wird, welches das Meistbot um mindestens ein Viertel übersteigt. Der Ersteher kann den Überbieter noch dadurch ausstechen, dass er selbst sein Meistbot auf den Betrag des Überbots erhöht.
Überbot
Falls der Ersteher das Meistbot nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, kommt es zu einer Wiederversteigerung (§§ 154 f EO).
Zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers kommt es schließlich durch die Verteilung des Meistbots. Das Gericht beraumt dazu eine Tagsatzung an (§ 209 EO). Gläubiger, die Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung erheben, haben ihre Forderungen bis 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden (§ 210 EO).
Meistbotsverteilung
In der Meistbotsverteilungstagsatzung steht den Beteiligten ein Widerspruchsrecht gegen im Rang vor ihren Ansprüchen stehende Forderungen zu (§ 213 EO). Falls kein Einverständnis bezüglich des Widerspruchs erzielt werden kann und nach Anhörung der Anwesenden die Entscheidung über den Widerspruch noch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt, ist der Widersprechende auf den Rechtsweg zu verweisen (§ 231 EO), dh die Widerspruchsgründe sind mit Klage in einem streitigen Verfahren (beim Exekutionsgericht) geltend zu machen.
Widerspruch
Aufgrund der Ergebnisse der Verteilungstagsatzung ist mittels eines Meistbotsverteilungsbeschlusses (§ 229 EO) das Meistbot in der durch die EO (§ 216 ff) vorgegebenen Rangordnung zuzuweisen. Der Vollzug des Verteilungsbeschlusses durch Ausfolgung der Beträge erfolgt nach dessen Rechtskraft. Schließlich ist noch das Grundbuch auf den Stand der Ergebnisse des Zwangsversteigerungsverfahrens zu bringen (§ 237 EO).
Meistbotsverteilungsbeschluss
b) Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (Fahrnisexekution) erfolgt durch gerichtliche Pfändung und öffentliche Zwangsversteigerung. (Davon zu unterscheiden ist die rechtsgeschäftliche Ver -pfändung!)
Fahrnisexekution
Der Exekutionsvollzug liegt in der Verantwortung des Gerichtsvollziehers, und ist grundsätzlich (aber ohne absolute Bindung) an dem in der Exekutionsbewilligung angeführten Vollzugsort vorzunehmen. Ist der Vollzug nicht auf Anhieb erfolgreich, sind weitere Vollzugsversuche möglich. Wenn die Vollzugsversuche endgültig erfolglos oder nicht ausreichend erfolgreich waren, tritt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu möglichen neuerlichen Vollzugshandlungen ein (§§ 252h und 252i EO).
Die Pfändung selbst erfolgt durch Aufnahme der gepfändeten Gegenstände samt Beschreibung in ein Pfändungsprotokoll (§ 253 EO); der betreibende Gläubiger erwirbt dadurch ein Pfändungspfandrecht an den Sachen und der Verpflichtete verliert seine Befugnis, über sie zu verfügen. Das Anbringen von Pfändungsmarken („Kuckuck”) ist nicht erforderlich.
Pfändung
Gegenstand der Pfändung können Sachen sein, die sich in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden (§ 253 Abs 1 EO) oder Sachen des Verpflichteten, welche sich in der Gewahrsame eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (§ 262 EO). Eine Reihe von für den Verpflichteten als unentbehrlich angesehenen Gegenständen sind nach der EO (§§ 250, 251) jedoch unpfändbar.
Bei der Pfändung vorgefundenes Bargeld ist vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung zu nehmen und, wenn nur zugunsten eines betreibenden Gläubiger gepfändet wird, diesem gegen Übernahmebestätigung auszuhändigen, ansonsten bei Gericht zu hinterlegen (§ 261 EO).
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers können die gepfändeten Sachen in Verwahrung genommen werden.
Nach Feststellung des Schätzwerts durch einen Sachverständigen (§ 275 EO), erfolgt die Verwertung der gepfändeten Sachen idR durch Verkauf in Form einer öffentlichen Versteigerung in einer (gerichtlichen) Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus, ausnahmsweise durch Freihandverkauf (§ 268 EO: Sachen mit Börsenpreis, § 280 Abs 2 EO: bei Versteigerung unverkauft gebliebene Sachen). Mindestpreis ist das geringste Gebot, welches die Hälfte des Schätzwerts beträgt (§ 277 EO).
Verwertung
Wenn keine weiteren Gläubiger außer dem betreibenden Gläubiger betroffen sind, erfolgt die Verteilung des (Verkaufs)Erlöses, indem diesem der Erlös im Ausmaß der vollstreckbaren Forderung (samt Kosten) zugewiesen wird. Ansonsten kommt es zu einem Verteilungsverfahren mit einer Verteilungstagsatzung (§ 285 EO), in dem mittels eines Verteilungsbeschlusses den zu berücksichtigenden Gläubigern der Erlös nach der gesetzlich festgelegten Rangordnung (§ 285 Abs 2 EO) zugewiesen wird.
Bleibt der Vollzug endgültig erfolglos oder ist klar ersichtlich, dass der zu erwartende Erlös der gepfändeten Sachen unzulänglich sein wird, so hat der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, das eine detailliert Auflistung aller seiner Vermögensbestandteile zu enthalten hat (§ 47 Abs 2 EO). Bei Verweigerung der Vorlage oder Unterzeichnung eines Vermögensverzeichnisses kann Beugehaft bis zu 6 Monaten verhängt werden (§ 48 EO). Die Unterfertigung eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist strafbar (§ 292a StGB).
Vermögensverzeichnis
c) Mit der Exekution (wegen einer Geldforderung) auf Geldforderungen (Forderungsexekution) soll dem betreibenden Gläubiger die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung durch Zugriff auf eine Geldforderung des Verpflichteten gegen eine dritte Person (Drittschuldner) ermöglicht werden.
Forderungsexekution
Die Exekution erfolgt durch ein Doppelverbot: Dem Drittschuldner wird vom Gericht verboten, an den Verpflichteten zu leisten ( Zahlungsverbot), dem Verpflichteten, über seine Forderung gegenüber dem Drittschuldner zu verfügen ( Verfügungsverbot).
Zahlungs- und Verfügungsverbot
Die Pfändung ist durch die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner bewirkt (Sicherung der Rangordnung).
Der Drittschuldner muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Zahlungsverbots eine Drittschuldnererklärung abgeben, welche hauptsächlich relevante Daten über die gepfändete Forderung (Existenz der Forderung, Bedingtheit, Abtretung durch Schuldner, Pfandrechte anderer Gläubiger, bekannte Unterhaltspflichten des Verpflichteten) zu enthalten hat (§ 301 Abs 1 EO). Den Drittschuldner trifft eine Haftung für Schäden, die dem betreibenden Gläubiger dadurch entstehen, dass er dieser Pflicht schuldhaft überhaupt nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, außerdem drohen ihm Kostenfolgen (§ 301 Abs 3 EO).
Drittschuldnererklärung
Die Verwertung geschieht durch Überweisung zur Einziehung, Überweisung an Zahlungsstatt oder – unter bestimmten Voraussetzungen – durch sonstige Verwertungsarten (§ 317 ff EO).
Üblicherweise erfolgt die Verwertung durch Überweisung zur Einziehung. Wurde dem betreibenden Gläubiger die Forderung zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies zur Eintreibung der Forderung bis hin zur Einklagung, nicht jedoch zu sonstigen Verfügungen über die Forderung (zB Erlass). Muß der betreibende Gläubiger die Forderung gegen den Drittschuldner mit Klage geltendmachen (Drittschuldnerklage), wirkt das Urteil in diesem Prozess auch für bzw gegen alle anderen betreibenden Gläubiger, zu deren Gunsten die Forderung gepfändet wurde. Mit der Zahlung des Drittschuldners erlischt sowohl die Forderung des Verpflichteten als auch jene des betreibenden Gläubigers.
Verwertung
Bei der in der Praxis seltenen Überweisung an Zahlungsstatt geht die Forderung auf den betreibenden Gläubiger über und er trägt auch die Gefahr ihres Bestands und ihrer Einbringlichkeit.
In dem praktisch sehr bedeutenden Fall der Lohn- und Gehaltsexekution besteht die Besonderheit, dass der betreibende Gläubiger den Drittschuldner (Arbeitgeber) im Exekutionsantrag nicht nennen muss. Wenn er das Geburtsdatum des Verpflichteten angibt, stellt das Gericht durch Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger den Drittschuldner fest (Drittschuldneranfrage, § 294a EO). Die Pfändung erstreckt sich auch auf die künftig fällig werdenden Arbeitsentgelte.
Lohn- und Gehaltsexekution
Kann kein Arbeitgeber ausfindig gemacht werden oder führt die Exekution nicht innerhalb eines Jahres zur Tilgung der Forderung, hat der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis vorzulegen (§ 47 Abs 2 Z 1 EO).
Der Lebensunterhalt des Verpflichteten wird dadurch gesichert, dass das Gesetz bestimmte Forderungen für unpfändbar oder beschränkt pfändbar erklärt. Unpfändbar sind beispielsweise Familienbeihilfe, Stipendien, Pflegegeld und Karenzurlaubsgeld (vgl § 290 EO), wobei allerdings eine Beihilfe ausnahmsweise für deren bestimmungsmäßigen Zweck gepfändet werden kann (zB Kindergeld für Unterhaltsforderung).
Pfändungsbeschränkung
Beschränkt pfändbar sind Arbeitsentgelt, Pension, Arbeitslosengeld, Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt usw (vgl § 290a EO). Die Regelung ist derart, dass ein unpfändbarer Freibetrag festgelegt ist, der dem Verpflichteten zu verbleiben hat. Dieser wird jährlich angepasst.
Der Grundbetrag für den unpfändbaren Freibetrag (653 ı pro Monat für das Jahr 2004) erhöht sich für jede Person, für die der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu leisten hat, aber auch, falls er kein 14. bzw 13. Monatsgehalt erhält bis maximal auf das Vierfache des Grundbetrags (§ 291a EO); er verringert sich auf 75 %, wenn wegen einer Unterhaltsforderung Exekution geführt wird (§ 291b EO). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass das Exekutionsgericht auf Antrag das Existenzminimum aus bestimmten in der EO angeführten Gründen erhöht (§ 292a) oder herabsetzt (§ 292b).
d) Die EO sieht zur Hereinbringung von Geldforderungen weiters die „Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen” (§§ 325 ff EO) sowie die „Exekution auf andere Vermögensrechte” (§§ 330 ff EO; zB Patentrechte, Rechte an Internet Domains) vor, wobei Ziel immer die „Versilberung” der Sachen oder Rechte und Verteilung des Erlöses oder die Schuldtilgung aus Erträgnissen ist.
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2. Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen
Unter dieser Überschrift regelt die EO die Vollstreckung einiger unterschiedlicher Verpflichtungen.
a) Hat der Verpflichtete aufgrund eines Exekutionstitels bestimmte Sachen an den betreibenden Gläubiger herauszugeben oder zu leisten, erfolgt die Vollstreckung dermaßen, dass sie dem Verpflichteten vom Gerichtsvollzieher abgenommen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung übergeben werden (§ 346 ff EO).
b) Schuldet der Verpflichtete eine vertretbare Handlung, kann sie der Gläubiger durch andere vornehmen lassen und die Kosten beim Verpflichteten im Weg der Exekution wegen Geldforderungen (→ Exekution wegen Geldforderungen) eintreiben (§ 353 EO).
c) Die Exekution zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) wird mittels Androhung der Verhängung von Beugestrafe und, falls dies nicht zum Erfolg führt, durch deren Verhängung durchgeführt.
Zur Beugung des Willens des Verpflichteten dienen Geldstrafen (höchstens 100.000 ı je Strafantrag), allenfalls sogar Haftstrafen (bis zu zwei Monaten je Strafantrag), wobei zuerst immer mildere und erst in weiterer Folge strengere Strafen anzudrohen und zu verhängen sind. Die Bemessung der Strafhöhe hängt vom der Beurteilung des Verhaltens des Verpflichteten und dessen Leistungsfähigkeit ab (§ 355 Abs 1 EO). Die eingehobenen Geldstrafen erhält nicht der betreibende Gläubiger, sie fließen der Republik Österreich zu. Die Höhe verhängter Strafen kann mit Rekurs bekämpft werden. Der Verpflichtete kann vor der Bewilligung der Exekution einvernommen werden (§ 358 EO).
d) Für die Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen (§ 355 ff EO) gilt großteils dasselbe, wie bei jener wegen unvertretbarer Handlungen. Der betreibende Gläubiger muss jedoch für jede Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel einen Strafantrag stellen, der eine genaue Beschreibung der beanstandeten Handlung des Verpflichteten zu enthalten hat, damit vom Gericht beurteilt werden kann, ob tatsächlich dem Exekutionstitel zuwidergehandelt wurde.
Unterlassungsexekution
Die Strafen werden bei jedem Verstoß gegen den Exekutionstitel auf Antrag sofort verhängt, es erfolgt keine Androhung einer Strafe.
Dass nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen wurde, muss mittels Impugnationsklage geltendgemacht werden.
e) Weitere besondere Regelungen bestehen für die Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen (§ 349 EO) die Einräumung und der Aufhebung bücherlicher Rechte (§ 350 EO), die Aufhebung einer Gemeinschaft und die Grenzberichtigung (§ 351 EO) sowie für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 ff EO).
f) Ein Exekutionstitel, der zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet (zB Aufsandungserklärung), ersetzt diese Willenserklärung und braucht daher nicht vollstreckt zu werden (§ 367 EO).
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VIII. Vollstreckung aufgrund ausländischer Exekutionstitel
In den §§ 79 ff EO sind die Voraussetzungen normiert, unter denen ausländische Exekutionstitel anerkannt und vollstreckt werden können. Diese Regelungen gelten nur, soweit nicht aufgrund von EU-Recht oder Staatsverträgen davon abweichende Regelungen bestehen (besonders zu erwähnen sind EuGVVO, EheVO, Lugano-Übereinkommen und EUGVÜ).
Ausländische Exekutionstitel sind nur dann vollstreckbar, wenn sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Nach der Vollstreckbarerklärung sind sie inländischen Exekutionstiteln gleichgestellt und wie diese durchzusetzen.
Vollstreckbarerklärung
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind die Vollstreckbarkeit in jenem Staat, aus dem der Exekutionstitel stammt, und das Vorliegen von durch Staatsvertrag oder Verordnung verbürgter Gegenseitigkeit mit diesem Staat. Weiters ist es erforderlich, dass – bei fiktiver Anwendung der österreichischen Zuständigkeitsnormen – irgendeine Behörde in jenem Staat, aus dem der Titel stammt, zur Schaffung dieses Titels zuständig war und dass die verfahrenseinleitende Verfügung dem Verpflichteten zu eigenen Handen zugestellt wurde. Die Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung ist nicht erforderlich. Die Vollstreckbarerklärung darf jedoch auch bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, wenn dem Verpflichteten im Titelverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, wenn der zu vollstreckende Anspruch gegen den österreichischen ordre public verstößt oder wenn eine Handlung erzwungen werden soll, die in Österreich entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist.
Zum Verfahren ist zu erwähnen, dass der Exekutionsantrag bereits mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung verbunden werden kann. Über diese Anträge wird grundsätzlich ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Verpflichteten entschieden. Mit dem Exekutionsvollzug ist trotzdem bereits vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zu beginnen, eine Verwertung darf jedoch erst nach deren Rechtskraft erfolgen. Auf Antrag kann das Gericht das Vollstreckbarerklärungsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Titels unterbrechen (§ 84 Abs 5 EO).
Gegen die Vollstreckbarerklärung kann Rekurs innerhalb eines beziehungsweise zweier Monate erhoben werden. Der Rekurs ist zweiseitig und es dürfen darin Neuerungen (nämlich solche neuen Tatsachen, die zur Verweigerung der Vollstreckbarerklärung führen können) vorgebracht werden (§ 84 Abs 2 EO). Die Anrufung des OGH ist erleichtert (§ 84 Abs 4 EO).
Rekurs
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IX. Exekution zur Sicherstellung
Literaturquelle
Mit der Exekution zur Sicherstellung (Sicherstellungsexekution) wird die Sicherung bestimmter noch nicht vollstreckbarer Ansprüche ermöglicht, deren Einbringung ansonsten – wie die EO formuliert (§ 370) – „vereitelt oder erheblich erschwert würde”. Es ist insbesondere weder der Eintritt der Rechtskraft des Titels noch der Ablauf der Leistungsfrist notwendig.
Die Möglichkeit der Sicherstellungsexekution besteht nur für einen sehr beschränkten Kreis möglicher Exekutionstitel, nämlich für Endurteile und Zahlungsaufträge von Zivilgerichten und gerichtliche Beschlüsse in Außerstreitsachen und auch das bloß dann, wenn sie Geldforderungen betreffen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Bewilligung der Sicherstellungsexekution ist, dass der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass eine (objektive) Gefahr für die Einbringlichkeit der Forderung besteht. Ausdrücklich genannt (§ 370 EO) ist der Fall, dass eine Vollstreckung im Ausland erforderlich würde. Dies gilt aber nicht für die Vollstreckung in EU-Staaten und den Mitgliedsstaaten des Lugano-Übereinkommens. Für wichtige Fälle gewährt das Gesetz aber eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der Gefahr und zwar entweder generell (§ 371 EO) oder für den Fall dass der betreibende Gläubiger eine vom Gericht festzulegende Sicherheitsleistung gerichtlich hinterlegt (§ 371a EO).
Die zur Verfügung stehenden Exekutionsmittel sind wesentlich eingeschränkt (§ 374 EO): Es stehen nur die Pfändung von beweglichen Sachen, die Vormerkung eines Pfandrechts auf Liegenschaften, die Zwangsverwaltung und die Pfändung von Forderungen zur Verfügung.
Exekutionsmittel
Für den betreibenden Gläubiger beinhaltet die Sicherstellungsexekution das Risiko, dass dann, wenn sie aus den in § 376 Abs 1 Z 1, 3 oder 4 EO genannten Gründen aufgehoben wird, der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten alle entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen hat.
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X. Einstweilige Verfügungen
Literaturquelle
Der einstweilige Rechtsschutz in Form der einstweiligen Verfügungen (eV) ist ein wesentlicher Bestandteil eines Systems zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes. EV ermöglichen bereits vor Einleitung eines Rechtsstreits, während eines solchen und (theoretisch) sogar während eines Exekutionsverfahrens Rechtsschutz gegen anspruchsbeeinträchtigende Maßnahmen und schaffen damit häufig die Grundlage dafür, dass der gerichtlich Rechtsschutz nicht zu spät kommt. Die Parteien des Verfahrens werden gefährdete Partei und Gegner der gefährdeten Partei genannt.
EV sind zwar in der Exekutionsordnung (EO) geregelt (§§ 378 ff), sie gehören systematisch jedoch nicht zum Exekutionsverfahren; es geht bei ihrer Erlassung nicht um die Vollstreckung eines Exekutionstitels.
Einstweilige Verfügungen können zur vorläufigen Sicherung von Leistungsansprüchen (Sicherungsverfügungen: § 379 und § 381 Z 1 EO) erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass die gefährdete Partei ein ihr zustehendes Recht ansonsten nicht mehr (rechtzeitig) verwirklichen kann. Darüberhinaus dienen eV zur vorläufigen Regelung von streitigen Rechtsverhältnissen (Regelungsverfügung: § 381 Z 2 EO), die bis zur vorläufigen Befriedigung von Ansprüchen gehen kann, wobei Voraussetzung ist, dass die eV zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich ist.
Sicherungs- und Regelungsverfügungen
Die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, nämlich das Bestehen des (gefährdeten) Anspruchs oder eines regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisses und einer Gefahr, müssen nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden; das bedeutet, dass dem Gericht nur die Wahrscheinlichkeit der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen ist. Wenn der dem Gegner der gefährdeten Partei durch die einstweilige Verfügung drohende Schaden durch Geld ausgeglichen werden kann, kann die Bescheinigung des Anspruchs sogar durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ersetzt werden.
Voraussetzungen für das Erlassen einer eV
Voraussetzung der Erlassung einer eV zur Sicherung von Geldforderungen ist das Vorliegen einer „subjektiven Gefahr”, was bedeutet, dass die Gefährdung der Anspruchserfüllung der Einflusssphäre des Gegners der gefährdeten Partei zuzurechnen sein muss. Bei „Nicht-Geld-Ansprüchen” reicht das Vorliegen einer konkreten (nicht nur theoretischen) objektiven Gefahr aus.
Für alle eV gilt, dass sie nur für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden (häufig bis zur Rechtskraft der Entscheidung im erst einzuleitenden oder parallel laufenden Erkenntnisverfahren), sich im Rahmen des zu sichernden Anspruchs halten müssen (bei Regelungsverfügungen ist dieses Kriterium nur beschränkt zutreffend) und nicht in die Rechte Dritter eingreifen dürfen.
Zur Sicherung von Geldforderungen steht nur eine beschränkte Auswahl von Sicherungsmitteln zur Verfügung; diese sind in § 379 EO abschließend aufgezählt: Verwahrung und Verwaltung beweglicher Sachen, Veräußerungs- und Verpfändungsverbot für bewegliche Sachen; Drittverbot betreffend Forderungen, Verwaltung von Liegenschaften, Veräußerungs- und Belastungsverbot bezüglich Liegenschaften. Eine eV zur Sicherung von Geldforderungen darf nicht erlassen werden, wenn Sicherstellungsexekution möglich ist (§ 379 Abs 1 EO).
Sicherungsmittel
Der Katalog der Sicherungsmittel für sonstige Ansprüche ist nicht beschränkt; § 382 EO enthält nur eine beispielhafte Aufzählung (Hinterlegung oder Verwaltung von Sachen, Ver- oder Gebot eines bestimmten Verhaltens an den Gegner der gefährdeten Partei usw).
Besondere Bestimmungen innerhalb der Regelungsverfügungen bestehen im Familienbereich zur Sicherung und einstweiligen Befriedigung von Unterhaltsansprüchen (§§ 382 Abs 1 Z 8 lit a, § 382a EO), zur Sicherung eines dringenden Wohnbedürfnisses (§ 382 Abs 1 Z 8 lit c EO), zum Schutz vor Gewalt in der Familie (§§ 382b ff EO) und – ab 1.1.2005 – zur Auferlegung eines einstweiligen Mietzinses (§ 382f EO).
Sicherung im Familienbereich
EV sind immer mit Rekurs bekämpfbar. Für den Rekurs gilt jedoch das Neuerungsverbot. Das Rekursverfahren ist, wenn ein Beschluss über den Verfügungsanspruch bekämpft wird, ausnahmsweise zweiseitig. Die Anrufung des OGH ist möglich. Da eV im Regelfall erlassen werden, ohne den Antragsgegner vorher zu hören, ist der Rekurs zur Wahrung der Rechte des Gegners der gefährdeten Partei nicht ausreichend. Deshalb steht ihm dafür ein besonderer Rechtsbehelf, der Widerspruch (§ 397 EO), offen, mit dem die Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt wird. Es besteht kein Neuerungsverbot. Auf Grund des Widerspruchs kommt es vor dem Gericht, das die eV erlassen hat (also in erster Instanz) zu einer mündlichen Verhandlung.
Rekurs und Widerspruch
Wurde eine eV zu Unrecht erlassen, trifft die gefährdete Partei eine äußerst strenge Haftung für alle dem Gegner entstandenen Schäden, und zwar unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft (§ 394 EO). Dafür steht auch eine von der gefährdeten Partei allenfalls zu erlegende Sicherheitsleistung (§ 390 EO) zur Verfügung.
In einigen Rechtsmaterien (zB im Wettbewerbsrecht) bestehen für eV von jenen der EO teilweise abweichende Regelungen.
zurück F. Das außerstreitige Verfahren
vor H. Insolvenzrecht