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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 19
zurück D. Die zivilgerichtlichen Verfahrensarten
vor F. Das außerstreitige Verfahren
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E. Das streitige Verfahren (Zivilprozessrecht)
Von Peter G. Mayr
Literaturquelle
I. Allgemeines
1. Selbsthilfeverbot und Rechtspflegeanspruch
Will jemand seine privatrechtlichen Ansprüche durchsetzen, darf er dabei nicht eigenmächtig vorgehen. Vielmehr wird er auf den Beistand der Zivilgerichte verwiesen, denn die österreichische Rechtsordnung verbietet grundsätzlich die Selbsthilfe. Aufgrund dieses Selbsthilfeverbots ist der Einzelne auf den Schutz seiner Rechte durch den Staat angewiesen. Um die Gewährung von staatlichem Rechtsschutz abzusichern, gewährt die Rechtsordnung dem Rechtsunterworfenen einen Anspruch gegen den Staat auf Entscheidung seiner privatrechtlichen Streitigkeiten, den sogenannten „Justizgewährungs- oder Rechtspflegeanspruch”. Durch Art 6 EMRK wurde dieser, zuvor schon aus § 19 ABGB abgeleitete Anspruch zum Menschenrecht erklärt, das auch innerstaatlich verfassungsgesetzlich gewährleistet ist. Zur Verwirklichung dieses Anspruchs auch für finanziell schlechter gestellten Personen dient ua das Institut der Verfahrenshilfe → Verfahrenshilfe (§§ 63 bis 73 ZPO).
Justizgewährungsanspruch
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2. Aufgaben des Zivilprozesses
Wurde der Rechtsfriede gestört, muss er – notfalls mit Hilfe hoheitlicher Gewalt – wiederhergestellt werden. In der Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Einzelfall liegt die Repressionsfunktion des Zivilprozesses: Wer den Rechtsfrieden stört, muss mit staatlichen Sanktionen rechnen. Andererseits dient das Prozessrecht dem Schutz der gesamten Rechtsordnung durch die Bewahrung des Rechtsfriedens: Kann man sich im Ernstfall auf staatliche Hilfe verlassen, braucht man sie oft gar nicht in Anspruch zu nehmen, denn auch der potentielle Gegner weiß um diesen effektiven Schutz. Darin liegt die wichtige Präventionsfunktion des Zivilprozesses.
Repressions- und Präventionsfunktion
Die Durchführung eines Zivilprozesses sollte in einem Rechtsstreit jedoch immer nur die ultima ratio darstellen. Im Regelfall sind die Beteiligten bestrebt, eine außergerichtliche Einigung (etwa in der Form eines materiellrechtlichen Vergleichsvertrages iSd §§ 1380 ff ABGB) zu erzielen, weil ein Zivilprozess Zeit, Kosten und Nerven in Anspruch nimmt, der Ausgang eines Gerichtsverfahrens letztlich nicht mit absoluter Sicherheit vorhergesagt werden kann und durch eine gerichtliche Auseinandersetzung die zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen den Parteien sicherlich nicht verbessert werden. Es besteht daher nicht nur die Möglichkeit, einen bereits eingeleiteten Zivilprozess noch ohne (streitige) Gerichtsentscheidung (insbesondere durch einen Prozessvergleich; § 204 ZPO) zu beenden, sondern der Gesetzgeber fördert in letzter Zeit auch vermehrt Alternativen zum herkömmlichen gerichtlichen Verfahren. Dazu unten → Schiedsgerichtsbarkeit und andere Rechtsschutzalternativen
Prozess als ultima ratio
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3. Rechtsquellen
Literaturquelle
Der Kern der derzeit geltenden österreichischen Zivilverfahrensgesetze steht mittlerweile schon über 100 Jahre in Geltung:
Zivilverfahrensgesetze
• Die Jurisdiktionsnorm (JN, RGBl 1895/110),
• die Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl 1895/113),
• die Exekutionsordnung (EO, RGBl 1896/79) und
• das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, RGBl 1896/217).
Diese Gesetze sind am 1. Jänner 1898 in Kraft getreten. Die Jurisdiktionsnorm enthält Bestimmungen über Organisation, Besetzung und Zuständigkeit der Zivilgerichte, die Zivilprozessordnung regelt das streitige Zivilverfahren, die Exekutionsordnung die Zwangsvollstreckung und den einstweiligen Rechtsschutz (dazu näher → Exekutionsverfahren) und das Gerichtsorganisationsgesetz enthält ergänzend zur Jurisdiktionsnorm und anderen Verfahrensgesetzen Vorschriften über Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte. Verfahrensbesonderheiten gegenüber der ZPO in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz von 1985 (ASGG, BGBl 1985/104) zusammengefasst (→ Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren). Besondere Verfahrensvorschriften für handelsrechtliche Streitigkeiten bestehen in Österreich nicht.
Die genannten Verfahrensgesetze sind selbstverständlich bereits vielfach novelliert und den geänderten Verhältnissen angepasst worden: In letzter Zeit haben insbesondere die Zivilverfahrens-Novelle 1983 und die „Erweiterte Wertgrenzen-Novelle” von 1989 und von 1997 umfangreiche Änderungen des österreichischen Zivilprozessrechts bewirkt. Eine weitere „Zivilverfahrens-Novelle 2002” ist am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten (BGBl I 2002/78). Mit ihr soll nach den Absichten des Gesetzgebers eine (weitere) „Vereinfachung, Beschleunigung und Effizienzsteigerung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens” erzielt werden, wobei allerdings vorweg betont werden muss, dass der österreichische Zivilprozess allgemein als ein sehr gut und effizient funktionierendes Verfahrensrecht betrachtet wird.
Entwicklung
Die Zivilprozessordnung von 1895, die – wie soeben erwähnt – nach wie vor die Hauptrechtsquelle für das streitige Verfahren bildet, hat nach zahlreichen vergeblichen Versuchen einer Gesamtreform des Zivilverfahrensrechts die betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1781 (AGO) ersetzt. Sie ist im Wesentlichen die persönliche Leistung einer Einzelperson, nämlich von Franz Klein. Er ging bei seiner Arbeit – im Gegensatz zu jener Auffassung, die der AGO und zahlreichen zeitgenössischen Zivilverfahrensgesetzen zugrunde lag – davon aus, dass der Zivilprozess als Institut des öffentlichen Rechts nicht allein privaten Parteiinteressen zu dienen habe, sondern dass er darüber hinaus auch im Dienste der Allgemeinheit Konfliktpotential, welches das gesellschaftliche Zusammenleben stört, und damit verbundene wirtschaftliche Hemmnisse aus der Welt zu schaffen habe. Ziel der Zivilprozessreform war es im Wesentlichen, ein rasches, einfaches und billiges Verfahren zu schaffen, für dessen Ablauf der Richter als „berufsmäßiger Repräsentant des Gemeininteresses” vornehmlich verantwortlich ist. Das unter dieser Prämisse geschaffene Gesetz wurde als „erstes Prozessmodell des sozialen Rechtsstaates” bezeichnet und allgemein als „großer Wurf” angesehen. Seine wesentlichen Grundlagen sind auch noch heute – trotz vielfacher Novellierungen – anerkannt und unbestritten.
Franz Klein und der soziale Zivilprozess
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II. Verfahrensgrundsätze
Das streitige Verfahren ist geprägt von den Grundsätzen der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit sowie vom Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Über Einleitung und Gegenstand des Verfahrens bestimmen die Parteien (Dispositionsgrundsatz), die Organisation des Ablaufs des Verfahrens und die Veranlassung der Zustellungen obliegt ausschließlich dem Gericht (Grundsatz des Amtsbetriebs). Parteien und Gericht haben gemeinsam durch Tatsachenbehauptungen und Beweisvorbringen einerseits und durch Maßnahmen im Rahmen der prozessleitenden Befugnisse andererseits (→ Mündliche Streitverhandlung und richterliche Prozessleitung) zur Stoffsammlung beizutragen (Kooperationsgrundsatz). Die Entscheidung darf nur jener Richter fällen, vor dem der Rechtsstreit verhandelt worden ist; dieser Richter hat auch die Beweise aufzunehmen (Unmittelbarkeitsgrundsatz). Welche Tatsachen der Richter letztlich für erwiesen hält, obliegt seiner freien Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Grundsätze des Verfahrens
Der Grundsatz der Prozessökonomie hat die Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens im Auge: Den Parteien steht es zwar frei, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und neue Anträge zu stellen (Grundsatz der Freiheit des Vorbringens), doch besteht für sie eine allgemeine Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2 ZPO) und sind dem Richter im Gesetz zahlreiche Möglichkeiten eingeräumt, Verfahrensverzögerungen zu vermeiden und damit Zeit und Kosten zu sparen. Außerdem bewirkt das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren (→ Neuerungsverbot) eine weitgehende Konzentration des Tatsachenvorbringens auf das erstinstanzliche Verfahren.
Prozessökonomie
Man kann also zusammenfassen, dass der österreichische Zivilprozess grundsätzlich ein mündliches, unmittelbares, öffentliches und konzentriertes Verfahren darstellt, in dem beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt wird und das vom Dispositionsgrundsatz, Amtsbetrieb und Kooperationsgrundsatz sowie dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird.
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III. Prozessvoraussetzungen insbesondere Gerichtszuständigkeit
1. Allgemeines
Prozessvoraussetzungen (oder besser: Sachentscheidungsvoraussetzungen) sind jene formellen Erfordernisse, von deren Vorliegen Zulässigkeit und Gültigkeit des Verfahrens abhängig sind, und deren Fehlen zur Nichtigerklärung des Verfahrens, zur Aufhebung der allenfalls schon ergangenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Klage führt. Besondere Bedeutung kommt den absoluten Prozessvoraussetzungen zu, weil deren Mangel einen Nichtigkeitsgrund darstellt, der (auch von Amts wegen) in jeder Lage und Instanz des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung aufgegriffen werden kann (und muss). Dazu zählen etwa das Vorliegen der „inländischen Gerichtsbarkeit”, dass also die Rechtssache nicht nach den Regeln über die völkerrechtlichen Immunitäten der Jurisdiktionsbefugnis der österreichischen Gerichte entzogen ist; ferner die Zulässigkeit des Rechtswegs, dass also die Sache, weil es sich um „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen” im Sinn des Art 6 EMRK handelt, vor die ordentlichen Gerichte und nicht etwa vor Verwaltungsbehörden gehört, und die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs, was bedeutet, dass die Rechtssache im Rahmen eines (streitigen) Zivilprozesses und nicht in einem Verfahren außer Streitsachen zu behandeln ist → Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren Zu erwähnen sind außerdem etwa die Partei- und Prozessfähigkeit, die Prozesslegitimation, das Unterbleiben der Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters sowie das Fehlen der Streitanhängigkeit und der Rechtskraft in derselben Rechtssache.
Sachentscheidungsvoraussetzungen
Das Fehlen einer relativen Prozessvoraussetzung – wie etwa der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, der korrekten Gerichtsbesetzung oder der Einhaltung der Geschäftsverteilung – muss bei sonstiger Heilung grundsätzlich vor Streiteinlassung durch den Beklagten geltend gemacht werden.
Im Folgenden wird nur die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts näher behandelt, da diese Prozessvoraussetzung in der Praxis die wichtigste Rolle spielt:
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2. Zuständigkeit
Zu beachten ist vorerst die internationale Zuständigkeit: Sofern nicht völkerrechtliche oder europarechtliche Rechtsquellen – wie insbesondere die neue Europäische Verordnung über die Gerichtszuständigkeit (EuGVVO als Nachfolgeregelung für das Brüsseler Übereinkommen) oder das Übereinkommen von Lugano (→ Rechtsdurchsetzung in Europa) – und auch keine speziellen nationalen Vorschriften (insbesondere im Bereich des Ehe- und Familienrechts, zB § 76 Abs 2, § 76b Abs 2, § 76c Abs 3 JN) eingreifen, sind die österreichischen Gerichte dann für einen Rechtsstreit international zuständig, wenn ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich vorhanden ist. Findet also ein Kläger nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit (dazu unten) ein zuständiges Gericht in Österreich, so ist auch die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben (§ 27a JN). Wenn nicht, muss er im Ausland klagen. Eine Ausnahme normiert nur § 28 JN, nach dem der OGH ein österreichisches Gericht als zuständig bestimmen kann, wenn für einen österreichischen Kläger im Einzelfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist.
Internationale Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der österreichischen Gerichte hängt entweder vom Wert des Streitgegenstandes (Wertzuständigkeit) oder von der Art der Streitsache (Eigenzuständigkeit) ab. Die Bezirksgerichte sind sachlich zuständig für Rechtssachen, deren Streitwert 10.000 ı nicht übersteigt (§ 49 Abs 1 JN), und – unabhängig vom Streitwert – beispielsweise für alle familienrechtlichen Streitsachen oder für Bestandstreitigkeiten (§ 49 Abs 2 JN). Die anderen Streitsachen, welche jedoch nur rund 10% des Gerichtsanfalls ausmachen, fallen in die Zuständigkeit der Landesgerichte (§ 50 JN).
Sachliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für Handelssachen regeln die §§ 51 f JN, jene in Arbeits- und Sozialrechtssachen die §§ 50 und 65 ASGG.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich prinzipiell nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten (allgemeiner Gerichtsstand gem §§ 65 ff JN). Zusätzlich zum allgemeinen Gerichtsstand bestehen noch eine Vielzahl von besonderen Gerichtsständen (§§ 76 ff JN), nämlich Wahlgerichtsstände, welche der Kläger an Stelle des allgemeinen Gerichtsstands in Anspruch nehmen darf (zB Gerichtsstand der Niederlassung [§ 87 JN], des Erfüllungsortes [§ 88 JN] oder der Schadenszufügung [§ 92a JN]), und ausschließliche Gerichtsstände, welche andere gesetzliche Gerichtsstände verdrängen; zB für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis (§ 76 JN) oder der Gerichtsstand der gelegenen Sache (§ 81 JN).
Örtliche Zuständigkeit
Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung kann grundsätzlich auch durch eine Vereinbarung der Parteien (Gerichtsstandsvereinbarung oder Prorogation) abgeändert werden (§ 104 JN). Dies gilt vor allem für die örtliche Zuständigkeit, die mit Ausnahme der sog Zwangsgerichtsstände (insbesondere im Bereich des Schutzes von Konsumenten; § 14 KSchG) durchwegs durch (konkrete schriftliche) Parteienvereinbarung festgelegt werden kann. Die sachliche Zuständigkeit kann hingegen nur im Bereich der Wertzuständigkeit verändert werden, wobei die Zuständigkeit nur vom Landesgericht auf das Bezirksgericht (also von oben nach unten und nicht umgekehrt) verlagert werden kann.
Prorogation
Die Zivilprozessgesetze sind bestrebt, Zuständigkeitsfragen nach Möglichkeit vor Eintritt in die meritorische Behandlung der Streitsache in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zu erledigen. Daher kann – vereinfacht gesagt – eine Unzuständigkeit vom angerufenen Gericht nur so lange von Amts wegen wahrgenommen werden, als es noch keine Verfügung über die Klage (zB Auftrag zur Klagebeantwortung, Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrags) getroffen hat. Auch die beklagte Partei muss die Unzuständigkeit möglichst früh einwenden, also in der Klagebeantwortung, im Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl im Gerichtshofverfahren, in den Einwendungen gegen einen Zahlungsauftrag oder am Beginn der mündlichen Streitverhandlung im bezirksgerichtlichen Verfahren. Geschieht weder das eine noch das andere, so ist die Unzuständigkeit geheilt. Nur eine unprorogable Unzuständigkeit – also eine Unzuständigkeit, die durch eine Vereinbarung der Parteien nicht beseitigt werden könnte – heilt erst dann, wenn der nicht durch einen Rechtsanwalt (oder Notar) vertretene Beklagte trotz einer diesbezüglichen Belehrung des Richters schriftlich oder mündlich zur Sache vorbringt (§ 104 Abs 3 JN).
Wahrnehmung der Unzuständigkeit
Spricht ein Gericht seine Unzuständigkeit aus, so hat es – sofern der Kläger rechtzeitig einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat – die Rechtssache an das von diesem genannte (zuständige) Gericht zu überweisen (§ 230a und § 261 Abs 6 ZPO). Bei einer solchen Überweisung bleibt die Gerichtsanhängigkeit bestehen, was insbesondere deshalb wichtig ist, weil nur so die verjährungsunterbrechende Wirkung der eingebrachten Klage aufrecht bleibt (§ 1497 ABGB).
Überweisung
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IV. Die Parteien und ihre Vertreter
1. Allgemeines
Die Zivilprozessordnung geht von einem Zweiparteiensystem, also vom Vorhandensein zweier, voneinander verschiedener Rechtssubjekte, die als Kläger und als Beklagter auftreten, aus. Da grundsätzlich niemand im eigenen Namen über ein fremdes Recht oder eine fremde Verpflichtung prozessieren kann, muss der Kläger behaupten, dass ihm der Anspruch zusteht. Beklagter ist derjenige, gegen den sich – nach den Behauptungen des Klägers – dieser Anspruch richtet.
Zweiparteiensystem
Prozessstandschaft, also die Befugnis zur Prozessführung, ohne gleichzeitig Träger des Anspruchs zu sein, ist in Österreich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich; zB bei der Veräußerung einer streitverfangenen Sache nach § 234 ZPO oder bei der Verbandsklage nach § 54 Abs 1 ASGG oder §§ 28 bis 30 KSchG.
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2. Partei- und Prozessfähigkeit
Natürliche Personen und juristische Personen sind ausnahmslos, bestimmte Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Personenhandelsgesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaft, Konkursmasse, ruhender Nachlass) kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung parteifähig. Natürliche volljährige Personen sind unbeschränkt, Minderjährige nur beschränkt prozessfähig (§§ 1 ff ZPO). Kinder unter sieben Jahren sowie juristische Personen sind nicht prozessfähig. Bei psychisch Kranken und geistig Behinderten hängt die Prozessfähigkeit vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Prozessunfähige können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern, Sachwalter, Organe) wirksam Prozesshandlungen setzen. Die Prozessfähigkeit von Ausländern richtet sich stets nach dem Recht ihres Heimatstaates (§ 3 ZPO).
Partei- und Prozessfähigkeit
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3. Postulationsfähigkeit
In Rechtsstreitigkeiten vor den Bezirksgerichten, wenn der Streitwert 4.000 ı übersteigt (außer bei Eigenzuständigkeiten), im Gerichtshofverfahren und generell im Rechtsmittelverfahren müssen auch prozessfähige Parteien – um wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können – durch einen Rechtsanwalt vertreten sein (absolute Anwaltspflicht; § 27 ZPO). Sonst steht es prozessfähigen Parteien frei, selbst im Verfahren tätig zu werden oder sich vertreten zu lassen; diese Vertretung muss dann nur ausnahmsweise (in Ehesachen, bei Eigenzuständigkeiten des Bezirksgerichts, wenn der Streitwert 4.000 ı übersteigt) durch einen Rechtsanwalt erfolgen (relative Anwaltspflicht). In Ausnahmefällen kann die Vertretung auch durch einen Notar erfolgen (vgl § 5 NO).
Anwaltspflicht
Im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren besteht in erster Instanz keine Anwaltspflicht (§ 39 Abs 3 ASGG). Die Parteien können sich überdies in erster und zweiter Instanz durch „qualifizierte Personen” iSd § 40 Abs 1 ASGG (neben Rechtsanwälten insbesondere Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen ua) vertreten lassen.
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4. Streitgenossenschaft
Treten auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Personen auf, liegt eine Streitgenossenschaft vor (§§ 11 bis 16 ZPO). Stehen diese Personen in einer Rechtsgemeinschaft (zB mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft), sind sie aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet (zB Lenker und Halter eines Fahrzeuges im Schadenersatzprozess) oder prozessieren sie über gleichartige Ansprüche oder Verpflichtungen (zB mehrere Dienstnehmer im Verfahren gegen den Dienstgeber), bilden sie eine einfache (materielle oder formelle) Streitgenossenschaft. Jeder dieser Streitgenossen bleibt im Verfahren völlig selbständig, kann für sich über den Streitgegenstand disponieren und somit für sich ein von den übrigen Streitgenossen verschiedenes Urteil erwirken.
einfache Streitgenossenschaft
Im Gegensatz dazu handelt es sich um eine einheitliche Streitpartei, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Bestimmung (zB § 112 KO: Entscheidung über die Richtigkeit bestrittener Forderungen im Konkurs wirkt gegenüber allen Konkursgläubigern) ein Urteil nur einheitlich für oder gegen alle Streitgenossen lauten kann. Ihre Mitglieder können nur gemeinsam über den Streitgegenstand verfügen und wirksame Prozesshandlungen setzen. Widersprechen sich einzelne Prozesshandlungen, gilt nach einer Ansicht die für die Streitpartei insgesamt günstigere Vorgangsweise (Günstigkeitsprinzip), nach anderer Ansicht sind solche Prozesshandlungen unwirksam. Die Untätigkeit oder Säumigkeit einzelner Mitglieder schadet nicht, wenn wenigstens eines von ihnen tätig geworden ist (Repräsentationsprinzip).
einheitliche Streitpartei
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5. Nebenintervention
Literaturquelle
Ist ein Verfahren bereits streitanhängig und hat eine Person ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer der Streitparteien, kann sie als Nebenintervenient dem Verfahren auf Seiten dieser Streitpartei beitreten (§§ 17 bis 20 ZPO). Der einfache Nebenintervenient ist grundsätzlich nur „Streithelfer” und kann daher keine Verfügungen über den Streitgegenstand treffen. Erstrecken sich die Urteilswirkungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung aber auch auf den Nebenintervenienten, stehen ihm Parteirechte zu (streitgenössischer Nebenintervenient).
Arten der Nebenintervention
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V. Das Verfahren erster Instanz
Vgl den Überblick über den Verfahrensablauf in erster Instanz am Ende dieses Punktes.
1. Verfahrenseinleitung
Dem Dispositionsgrundsatz entsprechend wird das streitige Verfahren nur auf Antrag einer Partei auf Gewährung von Rechtsschutz, also durch eine Klage, eingeleitet. Die Klage hat Gericht und Parteien genau zu bezeichnen; darüberhinaus müssen in der Klage der Wortlaut des begehrten Urteilsspruchs (Klagebegehren), das Vorbringen von Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, aus denen das Klagebegehren abgeleitet wird (Klagebegründung) sowie Angaben zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts enthalten sein. Einer rechtlichen Qualifizierung des behaupteten Sachverhalts bedarf es nicht, das ist Sache des Gerichts. Es gilt der Grundsatz „iura novit curia”.
Einleitung durch Klage
Man unterscheidet folgende Klagsarten:
Klagsarten
a) Leistungsklagen iwS
Leistungsklagen
Diese Klagen zielen darauf ab, den Beklagten zu einem
• positiven Tun (Leistungsklage ieS) oder
• zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens ( Unterlassungsklage) – wobei zwischen vorbeugenden Unterlassungsklagen (bei einem erst drohenden Eingriff) und solchen nach einer erfolgten Rechtsverletzung unterschieden wird – oder
• zu einem Dulden bestimmter Maßnahmen oder Handlungen ( Duldungsklage) zu verurteilen.
Im Klagebegehren wird ein Leistungsbefehl formuliert („Der Beklagte ist schuldig, ...”), der in der Folge als Exekutionstitel dienen soll. Daneben enthält jede Leistungsklage implizit auch ein Feststellungsbegehren, und zwar dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten der Leistungsanspruch zusteht.
b) Feststellungsklagen
Feststellungsklagen
Sie können (als positive oder negative Feststellungsklagen) gerichtet werden auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder auf die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde; § 228 ZPO.
Echtheit einer Urkunde bedeutet, dass sie tatsächlich vom Aussteller stammt, also nicht gefälscht ist.
Voraussetzung für eine Feststellungsklage ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung. Dieses notwendige Feststellungsinteresse fehlt jedenfalls dann, wenn bereits eine Leistungsklage möglich ist (Subsidiarität der Feststellungsklage). Stellt sich im Zuge eines Prozesses heraus, dass ein für die Entscheidung wesentliches Recht oder Rechtsverhältnis streitig ist (präjudizielle Vorfrage für das Urteil), kann jede Partei bis zum Schluss der Streitverhandlung den Antrag stellen, dass über das Bestehen dieses Rechts oder Rechtsverhältnisses mit Urteil entschieden wird: Zwischenantrag auf Feststellung gemäß §§ 236, 259 Abs 2 ZPO).
Subsidiarität der Feststellungsklagen
c) Rechtsgestaltungsklagen
Rechtsgestaltungsklagen
Sie sind gerichtet auf die Begründung, Änderung oder Auflösung von Rechtsverhältnissen. Da die Rechtsordnung die Gestaltung privater Rechtsverhältnisse nach dem Prinzip der Privatautonomie grundsätzlich den Betroffenen überlässt, bildet eine Rechtsgestaltung durch richterliche Entscheidung eine Ausnahme, die durch Gesetz vorgesehen sein muss. Ebenso wie die Leistungsklage enthält eine Rechtsgestaltungsklage (implizit) das Begehren auf Feststellung des dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Gestaltungsgrundes und das eigentliche Gestaltungsbegehren. Durch ein stattgebendes Gestaltungsurteil wird eine neue Rechtslage geschaffen (konstitutive Wirkung), durch ein stattgebendes Feststellungsurteil hingegen nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses festgestellt (deklarative Wirkung).
Beispiel
Beispiel
Mit der Einbringung der Klage bei Gericht (Einlangen in der Einlaufstelle) tritt die Gerichtshängigkeit der Streitsache ein, womit insbesondere der Lauf von Verjährungs- und Ersitzungsfristen unterbrochen wird, sofern der Kläger in der Folge den Prozess „gehörig fortsetzt” (§ 1497 ABGB). – Die weitere Durchführung des Verfahrens obliegt allerdings ohnehin grundsätzlich dem Gericht: Amtsbetrieb → Verfahrensgrundsätze
Gerichtshängigkeit
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2. Vorverfahren
Das Gericht hat die Klage nach deren Einlangen auf das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen zu prüfen (a-limine-Prüfung). Kann das Fehlen einer Prozessvoraussetzung (→ Prozessvoraussetzungen insbesondere Gerichtszuständigkeit) bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden und führt die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zu keinem Erfolg, so ist die Klage sofort ohne Verhandlung mit (anfechtbarem) Beschluss zurückzuweisen: a-limine-Zurückweisung. Andernfalls hat das angerufene Gericht dem Beklagten die Klage zu eigenen Handen zuzustellen – womit das Stadium der Streitanhängigkeit eintritt – und gleichzeitig dem Beklagten mit Beschluss zu beauftragen, binnen vier Wochen eine Klagebeantwortung einzubringen (§ 230 ZPO).
Prüfung der Klage
Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. Sie hat ein bestimmtes Begehren (Antrag auf Abweisung bzw Zurückweisung der Klage) zu enthalten und die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, genau zu bezeichnen (§ 239 ZPO). Sie dient ferner ua der Erhebung von Prozesseinreden (insbesondere der Unzuständigkeitseinrede) und der Stellung eines Antrags auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten durch einen ausländischen Kläger → Prozesskosten (§§ 41 bis 55 ZPO)
Klagebeantwortung
Wird fristgerecht eine Klagebeantwortung eingebracht, hat das Gericht eine mündliche Streitverhandlung so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt. Bis eine Woche vor dieser „vorbereitenden Tagsatzung” können die Parteien noch vorbereitende Schriftsätze mit neuem Vorbringen wechseln (§ 257 ZPO). – Wird hingegen keine (oder keine fristgerechte) Klagebeantwortung erstattet, so kann der Kläger die Fällung eines klagsstattgebenden Versäumungsurteils beantragen → Säumnisfolgen
weiterer Verfahrensablauf
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Der Richter hat vielmehr (nach der Prüfung der Prozessvoraussetzungen) die Klage dem Beklagten zuzustellen und sogleich eine (vorbereitende) Tagsatzung zur inhaltlichen Verhandlung der Rechtssache anzuberaumen. Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann das Gericht ihnen aber auch den vorherigen Wechsel vorbereitender Schriftsätze auftragen (§ 440 ZPO).
bezirksgerichtliches Verfahren
Zu beachten ist allerdings, dass für alle Klagen gegen inländische Beklagte, die auf eine 30.000 Euro nicht übersteigende Geldleistung gerichtet sind, zwingend ein computerunterstützt durchgeführtes Mahnverfahren vorgeschrieben ist, das in der Praxis eine sehr große Bedeutung hat. Aufgrund der Mahnklage, die mittels eines amtlichen Formblattes oder auch elektronisch eingebracht wird, erlässt dann – sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind – der Rechtspfleger (bzw der Richter) ohne Anhörung des Beklagten einen Zahlungsbefehl. Dieser enthält einerseits den Auftrag an den Beklagten, innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution die eingeklagte Forderung sowie die Kosten des (Mahn-)Verfahrens zu bezahlen, und andererseits die Belehrung, dass gegen diesen Zahlungsbefehl innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch erhoben werden kann. Der Einspruch des Beklagten bedarf im bezirksgerichtlichen Verfahren keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt und auch keiner Begründung; im Gerichtshofverfahren gilt hingegen Anwaltspflicht und der Einspruch hat den Inhalt einer Klagebeantwortung aufzuweisen. Ein rechtzeitiger Einspruch führt dazu, dass der Zahlungsbefehl außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird. Ein Zahlungsbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, wird rechtskräftig und bildet einen Exekutionstitel (§§ 244 ff, 448 ZPO).
Mahnverfahren
Vgl dazu die ADV-Form Verordnung 2002 (AFV 2002, BGBl II 510) und die V über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995, BGBl 559).
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3. Mündliche Streitverhandlung und richterliche Prozessleitung
Literaturquelle
Die mündliche Streitverhandlung (§§ 171 bis 225 ZPO), die regelmäßig aus mehreren Tagsatzungen (= Verhandlungsterminen) besteht, dient vornehmlich der Behandlung der Hauptsache. Sie gibt den Parteien Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes, einer allfälligen (mündlichen) Ergänzung ihres Vorbringens und umfasst die Beweisaufnahme und Erörterung der Beweisergebnisse.
mündliche Streitverhandlung
Der Richter eröffnet, leitet und schließt die mündliche Streitverhandlung (§§ 180 bis 192 ZPO). Im Rahmen der formellen Prozessleitungsbefugnis obliegt ihm ua die amtswegige Zustellung von Schriftsätzen und Ladungen, die Anberaumung und Vertagung von Verhandlungen, die Bestimmung verschiedener Fristen, Verbindung oder Trennung mehrerer Verfahren und die Unterbrechung des Verfahrens. Daneben ist der Richter verpflichtet, durch Befragung und Belehrung der Parteien, durch Verbesserungsaufträge, Aufträge zur Vorlage von Urkunden, amtswegige Beweisaufnahmen usw für die vollständige Beschaffung und Erörterung der Entscheidungsgrundlagen zu sorgen (materielle Prozessleitungsbefugnis). Im bezirksgerichtlichen Verfahren trifft den Richter eine über die materielle Prozessleitung hinausgehende Anleitungs- und Belehrungspflicht („Manuduktionspflicht”) gegenüber jenen Personen, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.
Manuduktionspflicht
Die mündliche Streitverhandlung wird regelmäßig mit einer sogenannten „vorbereitenden Tagsatzung” eingeleitet (§ 258 ZPO). Sie dient der Entscheidung über Prozesseinreden, dem Vortrag der Parteien, der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien, der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie – bei dessen Scheitern – der Erörterung des weiteren Fortganges des Prozesses und der Bekanntgabe des „Prozessprogramms” und schließlich – soweit zweckmäßig – auch der Einvernahme der Parteien und dem Beginn der Durchführung des Beweisverfahrens. Um die gewünschte umfassende Erörterung des Sachverhaltes und allfälliger Vergleichsmöglichkeiten sicherzustellen, sollen (nicht nur die Vertreter, sondern auch) die Parteien oder informierte Personen an der vorbereitenden Tagsatzung teilnehmen.
vorbereitende Tagsatzung
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4. Beweisverfahren (§§ 266 bis 383 ZPO)
Die Beweisaufnahme hat grundsätzlich immer durch das erkennende Gericht in der mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen (Grundsatz der Unmittelbarkeit). Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§§ 328, 368, 375 ZPO: wenn beispielsweise die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre) dürfen Beweise von einem anderen Richter (das ist regelmäßig der im Rechtshilfeweg ersuchte Richter eines beweisnahen Bezirksgerichts; §§ 36 ff JN) aufgenommen werden. Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Beweisaufnahmen aus anderen gerichtlichen Verfahren verwendet werden (§ 281a ZPO).
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Das Gericht hat in dem bereits erwähnten „Prozessprogramm” (früher: Beweisbeschluss) darüber zu entscheiden, welche konkreten Beweismittel zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen aufgenommen werden. Diese Entscheidung kann jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
Prozessprogramm
Als Beweismittel nennt die Zivilprozessordnung (§§ 292 ff ZPO) ausdrücklich Urkunden, Zeugen, Sachverständige und den Augenschein; weiters können auch die Parteien zum Beweis streitiger Tatsachen vernommen werden. Anders als Zeugen können sie jedoch nicht (zum Erscheinen und) zur Aussage gezwungen werden; die Weigerung unterliegt aber der freien Würdigung des Gerichts (§ 381 ZPO). Außer diesen fünf klassischen Beweismitteln kommen als weitere Beweismittel noch alle Erkenntnisquellen in Frage, deren Verwertung nach den Regeln des gerichtlichen Beweisverfahrens (§§ 266 bis 291 ZPO) möglich ist. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme sind deren Ergebnisse mit den Parteien mündlich zu erörtern (Beweiserörterung: § 278 Abs 2 ZPO).
Beweismittel
Bei der Beurteilung der Beweisergebnisse ist das Gericht nur hinsichtlich der Beweiskraft und Echtheit von öffentlichen Urkunden (und des gerichtlichen Verhandlungsprotokolls) an gesetzliche Beweisregeln gebunden, sonst kann es sich „unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung” ein Urteil darüber bilden, ob es vom Bestehen der zu beweisenden Tatsachen überzeugt werden konnte (Grundsatz der freien Beweiswürdigung: § 272 ZPO).
freie Beweiswürdigung
Steht eine Forderung dem Grunde nach fest, lässt sich deren Höhe aber nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten beweisen, kann das Gericht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens die Höhe nach freier Überzeugung festsetzen (§ 273 Abs 1 ZPO). Diese Beweiserleichterung wurde von der ZVN 2002 bei Ansprüchen, die 1.000 ı nicht übersteigen, auch auf den Bestand der Forderung ausgedehnt (§ 273 Abs 2 ZPO).
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5. Beweissicherung
Besteht die Gefahr, dass zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme im Verfahren ein Beweismittel nicht mehr oder nur mehr unter erschwerten Bedingungen verfügbar ist, oder ist der gegenwärtige Zustand einer Sache festzustellen, hat die beweisführende Partei bereits vor Einleitung eines Verfahrens, aber auch noch während eines bereits laufenden Verfahrens, die Möglichkeit, einen Antrag auf Beweissicherung zu stellen (§§ 384 bis 389 ZPO).
Beweissicherung
Zuständig dafür ist das Prozessgericht; in dringenden Fällen oder wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Beweisobjekt befindet. Nach Überprüfung der Zulässigkeit beraumt das Gericht eine Tagsatzung an, in der die Beweisaufnahme durchgeführt und ein Beweisprotokoll über die Ergebnisse der Beweisaufnahme angefertigt wird, das dann im Prozess verwertet werden kann. Die Kosten der Beweissicherung hat (vorerst) der Antragsteller zu tragen.
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6. Schluss der mündlichen Streitverhandlung
Hält das Gericht die Streitsache für vollständig erörtert und entscheidungsreif, verkündet es mit Beschluss den Schluss der mündlichen Streitverhandlung; § 193 ZPO. Das Urteil ergeht dann nach der Rechtslage und nach den Beweisergebnissen zu diesem Zeitpunkt; ab jetzt gilt das Neuerungsverbot → Neuerungsverbot
Verhandlungsschluss
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7. Urteil (§§ 390 bis 424 ZPO)
Das Urteil ist die durch das Gericht gefällte Sachentscheidung über einen von den Parteien gestellten Urteilsantrag (Klagebegehren, Aufrechnungseinwendung, Zwischenantrag auf Feststellung). Das Gericht hat das Urteil unmittelbar nach dem Schluss der Streitverhandlung mündlich zu verkünden und innerhalb von vier Wochen schriftlich auszufertigen. Die von der ZPO als Ausnahme vorgesehene Unterlassung der mündlichen Verkündung bildet in der Rechtspraxis allerdings den Regelfall: Zumeist wird das Urteil nicht sofort mündlich verkündet, sondern der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten (§§ 414 ff ZPO).
Urteilsfällung
Erledigt das Urteil den Rechtsstreit in vollem Umfang, spricht man von einem Endurteil (§ 390 ZPO). Ist nur ein Teil des Rechtsstreits entscheidungsreif, kann das Gericht ein Teilurteil fällen (§§ 391 f ZPO). Hat eine der Parteien einen Zwischenantrag auf Feststellung gestellt oder ist neben der Höhe des Anspruchs auch der Anspruchsgrund streitig, kann das Gericht in einem Zwischenurteil über den Zwischenantrag entscheiden oder das Bestehen des Anspruchsgrundes feststellen (§ 393 ZPO). Bei Anerkenntnis des Beklagten oder Verzicht des Klägers ist auf Antrag der Gegenpartei ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil (§§ 394 f ZPO), im Fall der Säumnis einer Partei auf Antrag der anwesenden Partei ein Versäumungsurteil (→ Säumnisfolgen) zu fällen.
Urteilsarten
Das Urteil hat neben den formellen Angaben über das Gericht, die Parteien und deren Vertreter insbesondere die Entscheidung über das Klagebegehren (Urteilsspruch) und die Entscheidungsgründe zu enthalten. Letztere müssen neben einer kurzen Darstellung des wesentlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge den festgestellten Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung umfassen. Die Entscheidung über die Prozesskosten ist – obwohl eigentlich ein Beschluss – in das Urteil aufzunehmen.
Urteilsinhalt
Wurde das Urteil in Gegenwart beider Parteien mündlich verkündet und hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung angemeldet, kann eine gekürzte Urteilsausfertigung (Formalangaben, Urteilsspruch und Sachverhalt, soweit er zur Bestimmung der Rechtskraftgrenzen erforderlich ist) erfolgen (§ 417a ZPO). Bei Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet worden sind, und bei Versäumungsurteilen besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Urteilsausfertigung (Formalangaben und Urteilsspruch).
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8. Beschluss (§§ 425 bis 430 ZPO)
Gerichtliche Entscheidungen, in denen nicht über die Sache selbst, sondern über prozessuale Fragen und über Kosten entschieden wird, werden als Beschlüsse bezeichnet. Sie dienen einerseits als prozessleitende Beschlüsse der zweckmäßigen und erfolgreichen Durchführung des Verfahrens (zB Ladungen, Prozessprogramm, Verbindung mehrerer Verfahren, Unterbrechung), entscheiden andererseits als Beschlüsse nicht prozessleitender Natur über sonstige verfahrensrechtliche Fragen (Prozessvoraussetzungen, Verfahrenshilfe, Prozesskosten). Fehlen etwa Prozessvoraussetzungen, so ist die Klage – wie bereits erwähnt – jederzeit (sofern keine Heilung eingetreten ist) mit (verfahrensbeendendem) Beschluss zurückzuweisen.
Beschlussarten
In der Verhandlung gefällte Beschlüsse müssen mündlich verkündet werden und bedürfen nur ausnahmsweise einer schriftlichen Ausfertigung (§ 426 ZPO). Außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefasste Beschlüsse sind den Parteien schriftlich auszufertigen (§ 427 ZPO). – Eine Begründung brauchen Beschlüsse nur zu enthalten, wenn sie einen Antrag (ganz oder zum Teil) abweisen oder über widerstreitende Anträge ergehen (§ 428 ZPO).
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9. Säumnisfolgen
Versäumt eine Partei die Vornahme einer Prozesshandlung, indem sie diese nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder zum vorgeschriebenen Zeitpunkt vornimmt, ist sie grundsätzlich von einer späteren Vornahme der versäumten Handlung ausgeschlossen (§ 144 ZPO: Präklusion). – Ist eine befristete Prozesshandlung schriftlich vorzunehmen (etwa die Erhebung eines Rechtsmittels), ist die Frist gewahrt, wenn das Schriftstück (nachweislich) am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird; § 89 Abs 1 GOG → KAPITEL 13: Materielle und formelle Fristen.
Präklusion
Erstattet die beklagte Partei die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig oder bleibt sie (im Gerichtshofverfahren) trotz Einbringung einer Klagebeantwortung, eines Einspruchs im Mahnverfahren oder von Einwendungen im Mandatsverfahren von der nachfolgenden „vorbereitenden Tagsatzung” aus, so hat das Gericht auf Antrag des (erschienenen) Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen. Entscheidungsgrundlage dafür ist das von der nicht säumigen Partei erstattete Vorbringen, welches vom Gericht für wahr zu halten ist (§ 396 ZPO). Im bezirksgerichtlichen Verfahren wird auf Antrag ein Versäumungsurteil erlassen, wenn eine der Parteien von einer Tagsatzung ausbleibt, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat (§ 442 Abs 1 ZPO).
Versäumungsurteil
Zur Abwendung von Säumnisfolgen (zB Versäumung prozessualer Fristen) kann die säumige Partei, wenn sie unverschuldet oder wenigstens nur leicht fahrlässig am rechtzeitigen Erscheinen vor Gericht oder an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung gehindert worden ist, binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 bis 154 ZPO) beantragen. Mit dem Antrag, in dem alle Rechtfertigungsgründe und Bescheinigungsmittel enthalten sein müssen, hat die Partei gleichzeitig die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gegen ein Versäumungsurteil (nur) wegen nicht rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung steht dem Säumigen neben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ein Widerspruch zu (§ 397a ZPO). – Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist ein Widerspruch gegen ein gefälltes Versäumungsurteil ausgeschlossen, wenn die säumige Partei schon einmal einen Widerspruch eingebracht oder wenn sie bereits einen Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl oder Einwendungen im (Wechsel)Mandats- oder im Bestandverfahren erhoben hatte (§ 442a ZPO). Der Widerspruch ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Versäumungsurteils zu erheben und bedarf im Gegensatz zur Wiedereinsetzung keiner Rechtfertigung für die Säumnis, muss aber den Inhalt der (versäumten) Klagebeantwortung aufweisen und ermöglicht außerdem nicht (mangels einer „restitutio in integrum”) das Nachholen präkludierter Anträge (insbesondere der Einrede der Unzuständigkeit).
Widerspruch


Verfahrensablauf in erster Instanz
Abbildung .1:
Verfahrensablauf in erster Instanz
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VI. Das Rechtsmittelverfahren
1. Rechtsmittel
Die ZPO kennt folgende Rechtsmittel: Berufung, Revision und Rekurs bzw Revisionsrekurs. Mit der Berufung können nur Urteile des Erstgerichts, mit der (ordentlichen und außerordentlichen) Revision nur Urteile des Berufungsgerichts angefochten werden. Der Rekurs dient der Anfechtung von Beschlüssen des Erstgerichts, des Berufungsgerichts und – als (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs – der Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichts.
Arten der Rechtsmittel
Den Rechtsmitteln kommt grundsätzlich (den Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit) aufschiebende und (in die nächsthöhere Instanz) aufsteigende Wirkung zu; Suspensiv- und Devolutiveffekt. Eine Ausnahme bilden die außerordentliche Revision, die nie (§ 505 Abs 3 ZPO), und der Rekurs, der nur in wenigen gesetzlich vorgesehenen Fällen die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung aufschiebt (§ 524 ZPO). Dem Gegner des Rechtsmittelwerbers ist rechtliches Gehör zu gewähren: Zweiseitigkeit der Rechtsmittel. Eine Ausnahme stellt wiederum das Rekursverfahren dar, das grundsätzlich als einseitiges Verfahren konzipiert ist; nur in Einzelfällen (§ 521a ZPO) ist auch das Rekursverfahren zweiseitig (zB das Verfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts oder wenn die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen worden ist).
Wirkungen
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2. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Ein Rechtsmittel ist nur dann zulässig und auf seine Begründetheit zu überprüfen, wenn es verschiedene Voraussetzungen erfüllt: Das Rechtsmittel muss rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingebracht werden und den notwendigen Inhalt aufweisen. Dazu gehören neben der Bezeichnung des Gerichts, der Parteien und der angefochtenen Entscheidung die Erklärung, in welchem Umfang die Entscheidung angefochten wird (Rechtsmittelerklärung), die Anführung der Rechtsmittelgründe, auf die sich der Rechtsmittelwerber stützt, sowie der Antrag, das Urteil entweder aufzuheben oder auf eine vom Rechtsmittelwerber anzugebende Weise abzuändern (Rechtsmittelantrag). Zur Einbringung eines Rechtsmittels sind nur die Parteien des Verfahrens, streitgenössische Nebenintervenienten und einfache Nebenintervenienten (letztere allerdings nicht gegen den Willen der Partei) berechtigt. Das Rechtsmittel ist schließlich nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung beschwert, das heißt in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Voraussetzungen
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3. Neuerungsverbot
Literaturquelle
Das Neuerungsverbot bildet ein bestimmendes Merkmal des österreichischen Rechtsmittelverfahrens. Es umfasst zum einen das Verbot, neue Ansprüche und Einreden zu erheben, zum anderen das Verbot, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Betroffen davon sind Klagsänderungen und neue Sacheinwendungen (zB Verjährung) sowie Tatsachen und Beweismittel, die in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind. Hinzuweisen ist darauf, dass die Rechtsprechung das Neuerungsverbot strenger handhabt, als dies die gesetzliche Regelung des § 482 ZPO vom Wortlaut her gebieten würde. In einigen wenigen besonderen streitigen Verfahren gilt das Neuerungsverbot nicht (etwa im Abstammungsverfahren oder im Verfahren zur Nichtigerklärung oder Feststellung des [Nicht-]Bestehens einer Ehe).
Neuerungsverbot
In zeitlicher Hinsicht stellt das Neuerungsverbot auf den Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz ab → Schluss der mündlichen Streitverhandlung Die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung kann daher nur auf der Grundlage von zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachanträgen und Tatsachenvorbringen erfolgen. Das führt letztlich dazu, dass dem Verfahren erster Instanz, speziell was den Sachverhalt betrifft, besondere Bedeutung zukommt.
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4. Berufung (§§ 461 bis 501 ZPO)
Literaturquelle
Die Berufung ist gegen alle Urteile erster Instanz zulässig und muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Urteils erhoben werden. Wurde das Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, ist die Berufung nur dann zulässig, wenn sie zusätzlich sofort nach der Verkündung des Urteils oder binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über diese Verhandlung schriftlich angemeldet wird. Als Berufungsgründe gelten Nichtigkeit des Verfahrens (zB das Fehlen einer absoluten Prozessvoraussetzung, Verletzung des rechtlichen Gehörs; vgl § 477 ZPO), das Vorliegen von sonstigen Verstößen gegen Verfahrensnormen, die geeignet sind, die Richtigkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen (zB unvollständige Sachverhaltsfeststellung), unrichtige Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeiten und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes im erstinstanzlichen Urteil nicht 2.000 ı, kann Berufung nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden (§ 501 ZPO). Eine (mündliche) Berufungsverhandlung ist nur auf Antrag einer Partei oder wenn es das Berufungsgericht für erforderlich hält (etwa bei Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts) durchzuführen.
Berufung
Je nach Sachlage entscheidet das Berufungsgericht mit Urteil (wenn es das Ersturteil bestätigt oder abändert) oder sonst mit Beschluss (wenn es etwa das angefochtene Urteil aufhebt und dem Erstgericht die Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Verfahrens aufträgt oder die Klage infolge Fehlens einer absoluten Sachentscheidungsvoraussetzung zurückweist).
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5. Revision (§§ 502 bis 513 ZPO)
Literaturquelle
Die Revision ist das Rechtsmittel gegen Urteile des Berufungsgerichts an den OGH. Sie ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren 4.000 ı übersteigt und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt (ordentliche Revision). Die Zulässigkeitsgrenze von 4.000 ı gilt ausnahmsweise nicht in bestimmten familien- und bestandrechtlichen Streitigkeiten (§ 502 Abs 5 ZPO). Erhebliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Lösung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung notwendig ist, etwa weil die Rechtsprechung des OGH zu dieser Frage uneinheitlich ist oder überhaupt fehlt oder weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des OGH abweicht (§ 502 Abs 1 ZPO). An den Ausspruch des Berufungsgerichts ist der OGH aber nicht gebunden. Er kann also eine erhobene ordentliche Revision immer noch als unzulässig zurückweisen, weil er der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung tatsächlich nicht vorliegt.
Zulässigkeit der Revision
Hat das Berufungsgericht bei einem Entscheidungsgegenstand zwischen 4.000 und 20.000 ı ausgesprochen, dass eine (ordentliche) Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann die beschwerte Partei einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Antrag an das Berufungsgericht stellen, diesen Ausspruch abzuändern. Hält das Berufungsgericht diesen Antrag für nicht stichhältig, so weist es ihn samt der eingebrachten Revision (endgültig) als unzulässig zurück: Der Weg zum OGH bleibt verschlossen. Erachtet es ihn für berechtigt, hat es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision mit Beschluss abzuändern und die eingebrachte Revision dem OGH vorzulegen (§ 508 ZPO). Bei einem Streitwert von über 20.000 ı kann trotz eines negativen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts eine außerordentliche Revision erhoben werden, in welcher der Revisionswerber (auch) die Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision dartun muss. In diesem Fall prüft der OGH vorerst, ob überhaupt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt – und damit die erhobene Revision zulässig ist – und bejahendenfalls dann die Berechtigung der (zulässigen) Revision.


Überblick über die Zulässigkeit der Revision (R)
Abbildung 19.2:
Überblick über die Zulässigkeit der Revision (R)
Die Revision kann aus folgenden Gründen erhoben werden: Wegen Nichtigkeit des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens, wegen Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens (wesentliche Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren können dagegen nach der stRsp nicht mehr geltend gemacht werden), wegen Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Einzubringen ist die Revision binnen einer Notfrist von vier Wochen beim Erstgericht.
Revisionsgründe
Der OGH entscheidet ohne mündliche Verhandlung mit Urteil, wenn er das Berufungsurteil bestätigt oder abändert, sonst mit Beschluss.
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6. Rekurs (§§ 514 bis 528a ZPO)
Beschlüsse der ersten Instanz sind grundsätzlich mit Rekurs anfechtbar. Liegt der Streitwert unter 2.000 Euro ist der Rekurs nur in bestimmten einzelnen Fällen zulässig; zB wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde oder gegen die Prozesskostenentscheidung (§ 517 ZPO).
Rekurs
Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den OGH nur zulässig, wenn die Berufung oder die Klage wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen oder das Berufungsgericht die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung verfügt hat. Im letzten Fall ist der Rekurs an den OGH zudem nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht ausdrücklich die Zulässigkeit ausgesprochen hat, was nur bei einem Entscheidungsgegenstand von über 4.000 ı und Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig ist (§ 519 ZPO).
Der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts an den OGH ist ua jedenfalls unzulässig gegen voll bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts, gegen Beschlüsse, deren Entscheidungsgegenstand 4.000 ı nicht übersteigt, und gegen Kostenentscheidungen. Außerhalb dieser Fälle ist die Zulässigkeit analog der Revisionszulässigkeit geregelt, es muss also eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegen (§ 528 ZPO).
Revisionsrekurs
Die Rekurs wird grundsätzlich durch die Überreichung einer Rekursschrift beim Erstgericht erhoben (§ 520 Abs 1 ZPO). Die Rekursfrist beträgt beim einseitigen Rekurs 14 Tage, beim zweiseitigen Rekurs – außer beim Kostenrekurs (hier ebenfalls nur 14 Tage) – vier Wochen (§ 521 ZPO). Rekursgründe sind in der ZPO zwar nicht ausdrücklich aufgezählt, von der hM werden jedoch Nichtigkeit, wesentliche Verfahrensfehler, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung (idR aber nicht eine unrichtige Tatsachenfeststellung) als taugliche Rekursgründe anerkannt. Über einen erhobenen Rekurs oder Revisionsrekurs entscheiden die Rechtsmittelgerichte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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VII. Rechtsmittelklagen
Die Zivilprozessordnung kennt zwei Rechtsmittelklagen, mit denen die Aufhebung einer die Sache erledigenden Entscheidung und (in der Regel) eine neue Verhandlung und Entscheidung begehrt werden: Zum einen die Nichtigkeitsklage (§ 529 ZPO), mit der besonders gravierende Verfahrensfehler (nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Unparteilichkeit des Richters) auch nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geltendgemacht werden können, und zum anderen die Wiederaufnahmsklage (§§ 530, 531 ZPO), wenn sich die Entscheidungsgrundlage im Nachhinein als falsch oder unvollständig erweist, weil Umstände bekannt geworden sind, die geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Besondere Bedeutung kommt der Wiederaufnahmsklage im Zusammenhang mit dem streng gehandhabten Neuerungsverbot (→ Neuerungsverbot) zu, weil sie die Möglichkeit bietet, die frühe Präklusion von Tatsachenvorbringen und Beweisanträgen (bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) zu korrigieren, wenn der Partei kein Verschulden an der Unvollständigkeit anzulasten ist. Beide Rechtsmittelklagen kommen in der Praxis aber nur selten vor.
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage
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VIII. Besondere Verfahrensarten
1. Urkundenverfahren
Literaturquelle
Das Urkundenverfahren (§§ 548 bis 559 ZPO) gewährleistet die rasche Durchsetzung von Ansprüchen auf Geld oder vertretbare Sachen. Der Kläger hat bereits mit der Klage jene Urkunden (öffentliche oder beglaubigte private Urkunden) oder Wechsel- oder Scheckurkunden vorzulegen, die geeignet sind, die von ihm behaupteten rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen (mandatsfähige Urkunden). Nach Prüfung der Prozessvoraussetzungen erlässt das Gericht einen Zahlungsauftrag, der nur mit begründeten Einwendungen bekämpft werden kann. Die Einwendungen bewirken die Hemmung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages und führen zur Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (vorbereitende Tagsatzung). Das Gericht spricht schließlich nach der Durchführung der Verhandlung mit Urteil aus, ob der Zahlungsauftrag aufrechterhalten oder aufgehoben wird.
Mandats- und Wechselmandatsverfahren
Wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung des Urkundenwesens und der großen Bedeutung des obligatorischen Mahnverfahrens (→ Vorverfahren) ist das Urkundenverfahren in Österreich nur zur Durchsetzung von Wechsel- und Scheckansprüchen gebräuchlich.
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2. Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren
Literaturquelle
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) von 1985 enthält einerseits besondere Verfahrensbestimmungen, die generell anzuwenden sind (§§ 36 ff ASGG), andererseits Sonderbestimmungen nur für das Verfahren in Arbeitsrechtssachen (§§ 49 ff ASGG) sowie solche nur für Sozialrechtssachen (§§ 64 ff ASGG) und verweist schließlich subsidiär auf die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen anzuwendenden Vorschriften (§ 2 Abs 1 ASGG).
ASGG
Zu den allgemeinen Vorschriften zählen etwa die sehr eingeschränkte Zulässigkeit von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen (§§ 9 ASGG), die Laienbeteiligung in Form von fachkundigen Laienrichtern (§§ 10 ff ASGG), eine beschleunigte Verfahrensdurchführung (§ 39 Abs 1 ASGG), die erweiterte Anleitungs- und Belehrungspflicht für das Gericht (§ 39 Abs 2 ASGG), Ausnahmen von der Anwaltspflicht (§ 40 ASGG) und erweiterte Rechtsmittelmöglichkeiten (§ 44 ASGG).
allgemeine Regelungen
Zu den Abweichungen, die nur in Arbeitsrechtssachen (ds vor allem Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern; vgl § 50 ASGG) gelten, zählen zB die Möglichkeit besonderer Feststellungsverfahren (§ 54 ASGG), der Entfall einer Klagebeantwortung (§ 59 ASGG), die Anwendbarkeit des bezirksgerichtlichen Mahnverfahrens (§ 56 ASGG), die vorläufige Wirksamkeit erstinstanzlicher Entscheidungen, gegen die Berufung eingelegt worden ist (§ 61 ASGG) und die Geltung einer Neuerungserlaubnis für die Berufung, wenn die Partei in der ersten Instanz nicht qualifiziert vertreten war (§ 63 ASGG).
besondere Regelungen
Für die Sozialrechtssachen (iSd § 65 ASGG) wird in § 67 ASGG die sukzessive Kompetenz für Leistungsansprüche angeordnet, auf welche die Sonderregeln über die Wirkungen einer Klage (§ 71 ASGG), die Klagszurücknahme (§ 72 ASGG) und die Beurteilung von Vorfragen (§ 74 ASGG) Bedacht nehmen. Darüber hinaus bestehen ua abweichende Vorschriften für die Rechtsnachfolge (§ 76 ASGG), den Klagsinhalt (§ 82 ASGG), die Klagsänderung (§ 86 ASGG), das Beweisverfahren (§ 87 ASGG), die vorläufige Leistungserbringung (§§ 89, 91 ASGG) und das Rechtsmittelverfahren (§ 90 ASGG).
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3. Bestandverfahren und Besitzstörungsverfahren
Literaturquelle
Das Bestandverfahren (§§ 560 bis 576 ZPO) betrifft insbesondere Streitigkeiten um die Beendigung von Miet- und Pachtverhältnissen an unbeweglichen Sachen und soll(te ursprünglich) der möglichst raschen Erlangung eines Exekutionstitels zur Räumung oder Übergabe eines Bestandobjektes dienen.
Bestandverfahren
Das Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO) soll raschen Schutz des letzten ruhigen Besitzstandes gegen Störung und Entziehung des Besitzes gewährleisten. Die Besitzstörungsklage muss bei sonstiger Unzulässigkeit innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung (oder Entziehung) und der Person des Störers (Entziehers) eingebracht werden. Die Entscheidung erfolgt – obwohl es sich um eine Sachentscheidung handelt – in Form des „Endbeschlusses”, der mit (zweiseitigem) Rekurs (binnen vier Wochen) angefochten werden kann.
Besitzstörungsverfahren
Weitere besondere Verfahrensvorschriften bestehen etwa für Ehesachen (§§ 460 ZPO), für Abstammungsstreitigkeiten (Art V UeKindG) oder für Amtshaftungs- und in Organhaftpflichtverfahren (geregelt im AHG, BGBl 1949/20, und OrgHG, BGBl 1967/181) → KAPITEL 12: Die Amtshaftung ¿ AHG 1948.
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IX. Prozesskosten und Verfahrenshilfe
1. Prozesskosten (§§ 41 bis 55 ZPO)
Literaturquelle
Nach dem Prinzip der Erfolgshaftung hat die Partei, die im Verfahren gänzlich obsiegt, Anspruch auf Ersatz der gesamten Prozesskosten. Dazu gehören neben den Gerichtskosten (zB Gerichtsgebühren, Zeugengebühren) und den Vertretungskosten (zB Rechtsanwaltshonorar) auch vorprozessuale Kosten, die einer Partei schon vor Einleitung des Verfahrens erwachsen sind (zB Kosten der Beweissicherung). Bei teilweisem Obsiegen reduziert sich dieser Anspruch auf das Verhältnis des Obsiegens.
Prozesskosten
Durchbrochen wird das Erfolgshaftungsprinzip etwa dann (Kostenseparation), wenn durch schuldhaft verspätetes Sach- oder Beweisvorbringen Mehrkosten verursacht werden: Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen einer Partei ohne Rücksicht auf den Prozesserfolg den Ersatz dieser Kosten auftragen. Ähnliches gilt unabhängig vom Verschulden in bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Fällen (zB bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beim Widerspruch gegen ein Versäumnisurteil). Hat der Beklagte zur Klagserhebung nicht Anlass gegeben und erkennt er den klägerischen Anspruch bei erster Gelegenheit an, so treffen die Kosten den (obsiegenden) Kläger (§ 45 ZPO).
Diese Kostenersatzregelungen gelten auch im Rechtsmittelverfahren, wobei der Enderfolg über die Pflicht zur Tragung der Kosten sämtlicher Instanzen entscheidet.
Die Kostenentscheidung erfolgt mittels Beschluss und ist in die das Verfahren beendende Sachentscheidung aufzunehmen. Sie kann (für sich allein) mit einem zweiseitigen (Kosten)Rekurs angefochten werden.
Kostenentscheidung
Ist die Durchführung einer Beweisaufnahme mit erhöhten Kosten verbunden, kann das Gericht einer oder beiden Parteien einen Kostenvorschuss auferlegen, dessen Nichterlegung zur Folge hat, dass das Verfahren ohne den beantragten Beweis weitergeführt wird. Überhaupt kann einem ausländischen Kläger, der kein Vermögen im Inland besitzt, auf Antrag des Beklagten zur Sicherung der Kostenersatzpflicht eine Sicherheitsleistung auferlegt werden (§§ 56 ff ZPO). Leistet der Kläger die Sicherheit nicht, ist über Antrag des Beklagten die Klage für zurückgenommen zu erklären. Für Kläger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens ist die Auferlegung einer solchen aktorischen Kaution freilich ausgeschlossen, weil durch diese Rechtsquellen sichergestellt ist, dass eine österreichische Entscheidung auch im Heimatstaat des Klägers vollstreckt werden kann.
Sicherheitsleistung
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2. Verfahrenshilfe (§§ 63 bis 73 ZPO)
Ist eine Partei nicht imstande, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts die Prozesskosten zu bestreiten, kann ihr auf Antrag und nach Vorlage eines Vermögensbekenntnisses Verfahrenshilfe gewährt werden. Dies gilt auch für juristische Personen und Vermögensmassen (zB Konkursmasse, Nachlass), wenn weder sie selbst noch die wirtschaftlich Beteiligten die Mittel zur Führung des Verfahrens aufbringen können. In jedem Fall darf freilich die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein.
Voraussetzungen
Die Verfahrenshilfe besteht in der vorläufigen Befreiung von bestimmten Verfahrenskosten, kann aber gegebenenfalls auch die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts umfassen (§ 64 ZPO). Die Auswahl des Rechtsanwalts trifft (wegen der spezifischen Regelung der staatlichen Vergütung für Verfahrenshilfeleistungen) die örtliche Rechtsanwaltskammer. Es gilt hier also keine freie Anwaltswahl, jedoch ist den Wünschen der Partei nach Möglichkeit zu entsprechen (§ 67 ZPO).
Umfang
Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz (oder auch beim Bezirksgericht des Aufenthalts des Antragstellers) schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu beantragen (§ 65 ZPO). Mit dem Antrag hat die Partei ein aktuelles Bekenntnis über ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (§ 66 ZPO). Für dieses Vermögensbekenntnis besteht ein amtliches Formblatt: ZPForm 1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, mit dem auch die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt wird, unterbricht einschlägige Fristen: zB die Klagebeantwortungsfrist oder die Einspruchsfrist gegen einen Zahlungsbefehl. Die Entscheidung des Erstgerichts kann von beiden Parteien angefochten werden, ein Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig.
Verfahren
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X. Schiedsgerichtsbarkeit und andere Rechtsschutzalternativen
1. Das schiedsrichterliche Verfahren
Literaturquelle
Die Schiedsgerichtsbarkeit stellt eine klassische Alternative zum staatlichen Rechtsschutz dar. Bisweilen haben nämlich die Parteien ein Interesse daran, ihren (zivilrechtlichen) Rechtsstreit nicht vor den ordentlichen Gerichten nach den Regeln der staatlichen Prozessordnung sondern vor anderen Organen, die nicht in die staatliche Organisation eingebunden sind, auszutragen. Die Zivilprozessordnung respektiert diese Wünsche insoweit dadurch nicht schützenswerte Interessen der Parteien beeinträchtigt werden und gibt daher in einem eigenen Abschnitt (§§ 577 bis 599 ZPO) nur rechtliche Rahmenbedingungen für das schiedsrichterliche Verfahren vor.
Schiedsgerichtsbarkeit
Gründe für die Wahl der Schiedsgerichtsbarkeit sind insbesondere Geheimhaltungsinteressen der Parteien (der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt dort nicht) sowie die Möglichkeit, besonders fachkundige und das Vertrauen der Parteien genießende Fachleute als Richter auswählen zu können. Schiedsrichterliche Verfahren dauern auch häufig weniger lang als staatliche Verfahren (mit ihrem aufwändigen Instanzenzug). Andererseits sind Schiedsverfahren idR nicht billiger als staatliche Verfahren und auch nur eingeschränkt überprüfbar. Ein großes Problem der Schiedsgerichtsbarkeit liegt ferner in der Sicherstellung der Objektivität der Schiedsrichter und in der Gefahr, dass der wirtschaftlich stärkere Vertragspartner dem schwächeren ein nachteiliges Schiedsgericht aufzwingt.
Gründe
Die Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit liegt vor allem im internationalen Wirtschaftsverkehr, weil damit für die Parteien die Wahl neutraler Schiedsgerichtsorte mit flexiblen Schiedsgerichtsordnungen möglich ist und Schiedssprüche häufig einfacher in fremden Staaten zu vollstrecken sind als staatliche Urteile. Bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche besteht nämlich ein UN-Übereinkommen vom 10. 6. 1958, das von über 120 Staaten (und auch von Österreich: BGBl 1961/200) ratifiziert worden ist, und das ausländische Schiedssprüche den inländischen grundsätzlich gleichstellt.
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens ist ein Schiedsvertrag für einen bestimmten Rechtsstreit oder für Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis (§ 577 ZPO). Dieser muss schriftlich abgeschlossen werden (oder in Telegrammen, Fernschreiben oder in elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben) und sich auf einen Gegenstand beziehen, über den die Parteien einen Vergleich abschließen können also schiedsfähig (= vergleichsfähig) sein. Ein gültiger Schiedsvertrag begründet die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts, bindet die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger und gewährt, wenn der Anspruch dennoch bei Gericht eingeklagt wird, die Einrede der prorogablen Unzuständigkeit.
Voraussetzungen
Der Schiedsvertrag ist zu unterscheiden vom Schiedsgutachtervertrag, bei dem einem Dritten die Feststellung einer Tatsache überlassen wird (zB die Höhe eines Schadens), und vom Schiedsrichtervertrag, der mit den Schiedsrichtern über die Ausübung ihrer Tätigkeit (zB Honorarfrage) abgeschlossen wird.
Die Zivilprozessordnung enthält insbesondere dispositive Regeln über die Schiedsrichterbestellung und teils zwingende Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren. Kann der (oder können die) Schiedsrichter keine vergleichsweise Regelung erzielen (Schiedsvergleich), erfolgt die Entscheidung in der Form eines Schiedsspruchs, der, wenn im Schiedsvertrag kein Rechtsmittel an ein Oberschiedsgericht vorgesehen ist, die Wirkungen eines gerichtlichen Urteils hat (§ 594 ZPO). Er bildet – soweit er Leistungen zuspricht – nach Ablauf der Leistungsfrist einen Exekutionstitel, aufgrund dessen die gerichtliche Zwangsvollstreckung beantragt werden kann (§ 1 Z 16 EO).
Schiedsvergleich – Schiedsspruch
Nur aus ganz bestimmten, im Gesetz (§ 595 ZPO) taxativ aufgezählten Gründen (zB Verletzung des rechtlichen Gehörs, Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen, Unwirksamkeit des Schiedsvertrags) kann der Schiedsspruch beim staatlichen Gericht mit einer Aufhebungsklage angefochten werden.
Anfechtung
Der österreichische Gesetzgeber fördert in letzter Zeit die Verlagerung von Rechtsstreitigkeiten zu Schiedsgerichten: Durch Beschlüsse der zuständigen Kammerorgane können bei den Rechtsanwaltskammern und den Notariatskammern (institutionelle) Schiedsgerichte (mit Unterwerfungszuständigkeit) für private Rechtsstreitigkeiten eingerichtet werden: § 59 RAO und § 188 NO jeweils idF ZVN 2002.
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2. Weitere Rechtsschutzalternativen
Literaturquelle
Die ZPO sieht vor, dass sowohl bereits vor der Einleitung eines gerichtlichen Rechtsstreites (durch die Klagseinbringung) ein Vergleichsversuch vor einem Bezirksgericht vorgenommen (sog prätorischer Vergleich nach § 433 ZPO) als auch, dass im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens (insbesondere in der vorbereitenden Tagsatzung) auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits versucht werden kann (§ 204 ZPO). Ein protokollierter gerichtlicher Vergleich bildet einen Exekutionstitel (§ 1 Z 5 EO).
gerichtlicher Vergleich
Die außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten hat bisher in Österreich – nicht zuletzt wegen eines funktionierenden Zivilverfahrensrechts – keine große Rolle gespielt. Einem internationalen Trend folgend besinnt sich jedoch auch der österreichische Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt auf die Möglichkeiten einer alternativen Streitbeilegung. Insbesondere haben in den letzten Jahren Mediationsverfahren erfolgreich Einzug in die österreichische Rechtspraxis und zum Teil auch in die Rechtsordnung gehalten; vgl § 99 EheG idF EheRÄG 1999 und Art XVI KindRÄG 2001 oder etwa die bekannte Mediation zum Flughafenausbau in Wien: http://www.viemediation.at/
Mediation
Als Gründe für die zunehmende Inanspruchnahme der Methoden der Mediation werden genannt: die oft negativen Erfahrungen mit den (weitgehend starren) staatlichen (Massen)Verfahren, der insbesondere in der Wirtschaft bestehende Zeitdruck („time is money”), Kostengründe – die Kosten eines Mediationsverfahrens sind relativ gut abschätzbar und häufig niederer als jene eines Gerichtsverfahren – sowie insbesondere der Wunsch der Parteien nach einer privatautonomen und selbständig erarbeiteten flexiblen Konfliktlösung, mit der bestehende (Vertrags)Beziehungen für die Zukunft erhalten oder wenigstens nicht vollständig zerstört werden.
Gründe
Der Gesetzgeber hat daher vor kurzem mit dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (BGBl I 2003/29) einen rechtlichen Rahmen für die Mediation in Zivilrechtssachen (also in Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Gerichte zuständig sind) geschaffen, der stufenweise – zuletzt mit 1. 5. 2004 – in Kraft tritt. In § 1 ZivMediatG wird Mediation als „eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit” definiert, „bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.”
ZivMediatG
Regelungsgegenstand des neuen Gesetzes sind insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren (§§ 8 ff; vgl auch die Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung BGBl II 2004/47) sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen für Mediation in Zivilrechtssachen (§§ 23 ff), ferner die Rechte und Pflichten der eingetragenen Mediatoren (§§ 15 ff) und etwa die Einrichtung eines Beirats für Mediation beim BMJ (§§ 4 ff).
Wer regelt das neue Gesetz?
Verfahrensrechtlich bedeutsam ist es, dass nach § 22 ZivMediatG der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Pflichten hemmen.
Hemmung der Verjährung
Weiters sieht der (neu gefasste) § 320 Z 4 ZPO vor, dass eingetragene Mediatoren in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde, nicht als Zeugen vernommen werden dürfen. Es handelt sich also um ein von Amts wegen zu beachtendes Beweisaufnahmeverbot, das im Interesse der Förderung des Vertrauensverhältnisses zwischen Medianden und Mediator normiert worden ist. Eine Entbindung von dieser Verschwiegenheitspflicht (vgl § 18 ZivMediatG) durch die Parteien ist nicht möglich.
Beweisaufnahmeverbot
Schließlich wird das Gericht durch eine Ergänzung des § 204 ZPO (generell) angewiesen, im Zuge von gerichtlichen Vergleichsgesprächen auch auf (außergerichtliche) Einrichtungen hinzuweisen, die zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten geeignet sind. Dadurch konnte die bisherige, speziell für Ehestreitigkeiten bestandene Reglung des § 460 Z 7a ZPO aufgehoben werden.
Anbindung an Zivilprozess
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass jetzt Art III Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 (BGBl I 2003/91) sogar einen zwingend vorgeschriebenen Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung vorsieht: Vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen (§ 364 Abs 3 ABGB) hat ein Nachbar vorerst eine geeignete Schlichtungsstelle zur gütlichen Einigung zu befassen. Die Klage ist erst dann zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von 3 Monaten ab Einleitung des Schlichtungverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
obligatorischer Schlichtungsversuch
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vor F. Das außerstreitige Verfahren