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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 19
zurück E. Das streitige Verfahren (Zivilprozessrecht)
vor G. Exekutionsverfahren
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F. Das außerstreitige Verfahren
Von Peter G. Mayr
Literaturquelle
I. Allgemeines
Im Gegensatz zur Zivilprozessordnung wird das mit kaiserlichem Patent vom 9. 8. 1854 eingeführte Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG) allgemein als dringend einer umfassenden Reform bedürftig angesehen. Das AußStrG wurde ursprünglich vorwiegend als Rechtsfürsorgeverfahren für besonders schutzwürdige Personen geschaffen. Es bewirkte im Vergleich zu der damals parallel für das streitige Verfahren gültigen Allgemeinen Gerichtsordnung von 1781 ein moderneres, weniger formgebundenes und flexibleres Verfahren, das dem Richter mehr Möglichkeiten für eine aktive Verfahrensgestaltung einräumte; Vorteile, die inzwischen aber längst von der ZPO 1895 für das streitige Verfahren übernommen und ausgebaut worden sind.
Rechtslage
Schwachstellen des geltenden Außerstreitverfahrensrechts bilden aus heutiger Sicht etwa die nur sehr rudimentäre Regelungen des (auf alle „außerstreitigen” Verfahren anzuwendenden) Allgemeinen Teils (bloß 19 Paragraphe!), der modernen rechtsstaatlichen Ansprüchen häufig nur noch durch eine ergänzende (oder korrigierende) Auslegung der kargen Bestimmungen durch die Rechtsprechung genügen kann, weiters das Fehlen einer generellen Verweisung auf die ZPO zum Schließen der zahlreichen Regelungslücken, ferner die (oftmals nicht verständliche) Verweisung vieler Rechtssachen, die an sich streitiger Natur sind, in das Außerstreitverfahren sowie eine Fülle von besonderen, in verschiedenen Gesetzen festgelegten und von den allgemeinen Regeln des AußStrG abweichenden Verfahrensbestimmungen für zahlreiche Rechtsmaterien, wodurch ein einheitliches Verfahrenskonzept nur noch schwer erkennbar ist.
Die seit langer Zeit geplante Gesamtreform des Außerstreitverfahrensrechts konnte vor kurzem mit der Beschlussfassung eines neuen Außerstreitgesetzes, das am 1. Jänner 2005 in Kraft treten wird, abgeschlossen werden. In Punkt V wird ein erster Überglich über die wichtigsten Neuerungen dieser umfassenden Reform gegeben.
Reform
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II. Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren
Wegen der – soeben erwähnten – (positivrechtlichen) Verweisung zahlreicher zivilrechtlicher Rechtssachen in das Außerstreitverfahren ist eine inhaltliche Unterscheidung zwischen Rechtsstreitigkeiten, die nach den Bestimmungen der ZPO zu behandeln sind, und Rechtssachen (bzw -angelegenheiten), über die von den Gerichten nach den Vorschriften des AußStrG (bzw von ergänzenden Spezialvorschriften) zu verfahren ist, nicht mehr möglich. Es muss daher eine formelle Abgrenzung genügen: Für die Grenzziehung zwischen Streit- und Außerstreitsachen ist gem § 1 AußStrG entscheidend, ob eine Rechtssache kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich oder zumindest aufgrund ihrer Beschaffenheit unmissverständlich dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen ist oder nicht. Insbesondere jene Rechtssachen, die vom Rechtsfürsorgegedanken dominiert werden, gehören in das Außerstreitverfahren. Mangelt es an einer eindeutigen oder unmissverständlichen Zuordnung, ist die Rechtssache im streitigen Verfahren zu erledigen. Eine Disposition der Parteien über die Anwendung des streitigen oder des außerstreitigen Verfahrens ist nicht möglich.
Schwierige Abgrenzung
Zu den wichtigsten Anwendungsbereichen des Außerstreitverfahrens gehören etwa das Verlassenschaftsverfahren (§§ 20 ff AußStrG), das Verfahren in Vormundschafts- und Kuratelsangelegenheiten (§§ 181 ff AußStrG) sowie in Eheangelegenheiten (insbesondere die einvernehmliche Scheidung: §§ 220 ff AußStrG) und bei Adoptionen (§§ 257 ff AußStrG), ferner die Sachwalterbestellung für behinderte Personen (§§ 236 ff AußStrG) und die Unterbringung psychisch kranker Personen in Krankenanstalten (UnterbringungsG), weiters zahlreiche Angelegenheiten des Wohnrechts, das Grundbuchs- und das Firmenbuchverfahren usw.
Anwendungsbereich
Ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei (Klage oder außerstreitiger Antrag) sondern nach dem Inhalt des gestellten Begehrens. Wenn (aufgrund einer Einrede der anderen Partei oder von amtswegigen Bedenken des Gerichts) zweifelhaft ist, welches Verfahren anzuwenden ist, hat das Gericht darüber (in jeder Lage des Verfahrens) mit (anfechtbarem) Beschluss zu entscheiden (§ 40a JN). Stellt sich nun heraus, dass das gestellte Rechtsschutzbegehren im falschen Verfahren behandelt worden ist, ist das durchgeführte Verfahren für nichtig zu erklären und das gestellte Rechtsschutzbegehren (ev nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens) im richtigen (streitigen oder außerstreitigen) Rechtsweg zu behandeln. Nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache kommt eine Beseitigung des Verfahrens, das im falschen (streitigen oder außerstreitigen) Rechtsweg durchgeführt worden ist, aber nicht mehr in Frage.
Inhalt des Begehrens entscheidet
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III. Zuständigkeit
Die Durchführung des Außerstreitverfahrens obliegt den ordentlichen Gerichten; es gibt keine eigenen „Außerstreitgerichte”. Sachlich zuständig sind im Regelfall die Bezirksgerichte (§ 104a JN), nur ausnahmsweise (zB für die Führung des Firmenbuchs oder für die Todeserklärung) die Landesgerichte (bzw das HG Wien); auch dort herrscht Einzelrichterbesetzung. Die örtliche Zuständigkeit wird in den §§ 105 ff JN sowie in diversen Sondergesetzen geregelt. Eine Veränderung der gesetzlichen Zuständigkeit durch Vereinbarung der Parteien ist grundsätzlich (ausgenommen für außerstreitige Eheangelegenheiten) unzulässig. Wird ein unzuständiges Gericht angerufen, hat dieses seine Unzuständigkeit jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen und die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen (§ 44 JN).
Zuständigkeit
Die internationale Zuständigkeit Österreichs ergibt sich entweder aus Rechtsquellen der Europäischen Union (insbesondere EuGVVO und EuEheVO) bzw des Völkerrechts (etwa LGVÜ) oder aus innerstaatlichen Vorschriften (etwa §§ 110, 113b, 114a Abs 4 JN).
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IV. Verfahrensbesonderheiten
Durch die bestehenden zahlreichen Sonderbestimmungen ist das geltende Außerstreitverfahren äußerst inhomogen, insbesondere muss häufig zwischen sogenannten „außerstreitigen” und „streitigen” Außerstreitsachen unterschieden werden. Dennoch können einige signifikante Abweichungen zum streitigen Verfahren (nach den Bestimmungen der ZPO) hervorgehoben werden:
Besonderheiten
• So kann etwa in manchen Bereichen (insbesondere Verlassenschaftsverfahren) ein Außerstreitverfahren – im Gegensatz zum streitigen Verfahren – (nicht [nur] auf Antrag einer Partei, sondern [auch]) von Amts wegen eingeleitet werden ( Offizialgrundsatz).
• Alle Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, hat das Gericht von sich aus, ohne Rücksicht auf das Verhalten der Beteiligten, zu ermitteln, für die Stoffsammlung gilt also der Untersuchungsgrundsatz, woraus sich auch ergibt, dass es im Außerstreitverfahren keine Säumnisentscheidungen gibt.
• Das Prinzip der Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens sowie der Grundsatz der Unmittelbarkeit kommen im außerstreitigen Verfahren nur eingeschränkt zur Anwendung. Hingegen ist auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Gewährung (allseitigen) rechtlichen Gehörs jedenfalls zu beachten.
• Anders als im streitigen Verfahren mit seinem (strengen) Zweiparteiensystem ist im Außerstreitverfahren auch ein mehrseitigen Verfahren mit mehreren Parteien möglich, da alle Personen als Beteiligte (bzw Parteien) gelten (und damit Teilnahmerechte haben), deren rechtlich geschützte Interessen durch das Verfahren oder die anschließende Entscheidung unmittelbar berührt werden.
• Die Parteien sind im Regelfall weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, es herrscht also (grundsätzlich) keine Anwaltspflicht. Die einschlägigen Vorschriften über die Verfahrenshilfe sind jedoch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden.
• Ein Kostenersatz ist im Außerstreitverfahren nicht vorgesehen, sodass jede Partei ihre anfallenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.
• Sowohl Sachentscheidungen als auch Entscheidungen über verfahrensrechtliche Fragen ergehen einheitlich in Form von Beschlüssen.
• An Rechtsmitteln sind im AußStrG (§§ 9 ff) der Rekurs und der Revisionsrekurs vorgesehen. Darüberhinaus können erstinstanzliche Entscheidungen mit einer Vorstellung bekämpft werden. Diesem Rechtsmittel fehlt die aufsteigende Wirkung (der Suspensiveffekt) und ihm kann nur dann stattgegeben werden, wenn andere Personen (Verfahrensgegner oder dritte Personen) durch die angefochtene Entscheidung noch keine Rechte erlangt haben. Sie hat daher nur eine geringe praktische Bedeutung. Der Rekurs gegen erstinstanzliche Entscheidungen ist unbeschränkt zulässig. Das Vorbringen von neuen Tatsachen und neuen Beweisanboten ist zwar ex lege zulässig, diese Neuerungserlaubnis wird von der Rechtsprechung aber sehr einschränkend gehandhabt. Gegen Beschlüsse der zweiten Instanz kann ein Revisionsrekurs an den OGH gerichtet werden (§§ 14 ff AußStrG). Dessen Zulässigkeit ist ähnlich wie im streitigen Verfahren die Zulässigkeit einer Revision geregelt → Revision (§§ 502 bis 513 ZPO): Abgesehen von Angelegenheiten, in denen ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (zB Kosten, Verfahrenshilfe), muss daher grundsätzlich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegen, um den OGH anrufen zu können.
Rechtsmittel
• Die Zulässigkeit von Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklagen im Außerstreitverfahren hat die ständige Rechtsprechung bis vor kurzem stets verneint.
• Außerstreitige (Leistungs)Entscheidungen bilden einen Exekutionstitel (§ 1 Z 6 EO) und können entweder mit den Mitteln der Exekutionsordnung oder durch „angemessene Zwangsmittel” vollstreckt werden (§ 19 AußStrG).
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V. Wesentliche Neuerungen im AußStrG 2003
Nach langjährigen Vorbereitungsarbeiten konnte zum Jahresende 2003 (endlich) ein neues Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG) beschlossen werden (BGBl I 2003/111), das am 1. 1. 2005 in Kraft treten wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit dieser Reform die bisherigen Regelungsdefizite beseitigt und eine moderne, den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, aber auch dem besonders hilfeorientierten und friedensrichterlichen Charakter des Außerstreitverfahrens Rechnung tragende, eigenständige Verfahrensordnung geschaffen werden, die insb auch geeignet ist, die Lebensverhältnisse des Alltagslebens zukunftsorientiert zu regeln.
AußStrG neu
Im Allgemeinen Teil des neuen Außerstreitgesetzes sind folgende wesentliche Neuerungen hervorzuheben:
Allgemeiner Teil
• Umschreibung des Parteibegriffs mit materiellen Komponenten
• Erleichterungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags
• besondere richterliche Anleitungs- und Belehrungspflichten
• Sicherstellung des rechtlichen Gehörs zB durch Einführung einer generellen Zweiseitigkeit von Rechtsmitteln
• Neuregelung der Vertretungspflicht
• Regelung der Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlung
• Betonung des Grundsatzes der amtswegigen Sachverhaltsermittlung (Untersuchungsgrundsatz) mit Mitwirkungspflichten der Parteien
• (punktuelle) Verweise auf die Bestimmungen der ZPO über Protokolle, Akten, Sitzungspolizei, Verfahrenshilfe, Fristen und die Zustellung
• Möglichkeit einer Unterbrechung und eines Ruhens des Verfahrens
• Möglichkeit des Innehaltens des Verfahrens bis zu sechs Monaten
• Beseitigung des Rechtsmittels der Vorstellung und der Möglichkeit der Verweisung auf den Rechtsweg
• Regelung des Rechtsmittelverfahrens mit Einschränkung der Neuerungserlaubnis
• Regelung des Eintritts der Wirksamkeit bzw. der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen
• Regelung der Kostenersatzpflicht
• Einführung eines Abänderungsverfahrens (entsprechend den Rechtsmittelklagen)
• Regelung über Zwangsmaßnahmen und die Vollstreckung außerstreitiger Entscheidungen
Im Besonderen Teil des neuen Außerstreitgesetzes finden sich – teilweise grundlegend neu gefasste – Bestimmungen über das Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten, über das Verlassenschaftsverfahren sowie über Beurkundungen und die freiwillige Feilbietung. Im Verlassenschaftsverfahren stellt ua die Integration der Entscheidung über das Erbrecht in das außerstreitige Verfahren eine wesentliche Neuerung dar: Eine Verteilung der Klägerrolle und eine darauffolgende Erbrechtsklage ist jetzt nicht mehr vorgesehen. Künftig wird das Verlassenschaftsgericht das Erbrecht des oder der Erben feststellen und die übrigen Erbantrittserklärungen, die nicht zur Grundlage der Einantwortung werden, abweisen.
Besonderer Teil
Mit einem umfangreichen Außerstreit-Begleitgesetz (BGBl I 2003/112) werden (ab 1. 1. 2005) zahlreiche auf verschiedene Rechtsquellen verstreute Vorschriften an die neue Rechtslage angepasst und teilweise auch inhaltlich novelliert, so zB das Notwegegesetz und das Eisenbahnenteignungsgesetz. Ein eigenes Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz (BGBl I 2003/113) nimmt schließlich eine Anpassung und Neuordnung der in vielen Bereichen des Wohnrechts geltenden besonderen (außerstreitigen) Verfahrensregeln vor und novelliert insofern insb das MRG und das WEG 2002.
Außerstreit-Begleitgesetze
zurück E. Das streitige Verfahren (Zivilprozessrecht)
vor G. Exekutionsverfahren