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SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 12
zurück E. Geschäftsführung ohne Auftrag
vor G. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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F. Arbeitnehmerhaftung iwS
Da im privat- oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis wurzelnd, werden die schadenersatzrechtlichen Sonderbeziehungen der Dienstnehmerhaftung / D[N]HG → Die Dienstnehmerhaftung, Amtshaftung / AHG → Die Amtshaftung – AHG 1948, und Organhaftung / OrgHG → Die Organhaftung – OrgHG 1967 als Exkurs im Anschluss an den Arbeits- oder Dienstvertrag dargestellt. Für Arbeitnehmer, die als Organe eines hoheitlich-öffentlichrechtlichen Rechtsträgers diesem Schaden zufügen gilt nämlich nicht das D(N)HG, sondern das AHG und OrgHG, je nachdem, ob ein Dritter (AHG) geschädigt wird oder nur der Rechtsträger selbst (OrgHG).
Zusätzlich werden hier auch die das allgemeine Schadenersatzrecht innerbetrieblich modifizierenden Regeln der §§ 332 ff ASVG mit den Haftungs(beziehungs)ebenen: Arbeitnehmer – Arbeitgeber sowie von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Sozialversicherungsträger (eingeschlossen die sog Arbeitskollegenhaftung: Arbeitnehmer <-> Arbeitnehmer) behandelt, weil die haftungsrechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von größter praktischer Bedeutung, aber wenig bekannt ist und zudem exemplarisch von der ABGB-Lösung abweicht; Arbeitsunfälle. Dabei wird auch kurz auf die nicht nur historisch interessante gesetzliche Unfallversicherung eingegangen.
§§ 332 ff ASVG
Die quantitative Bedeutung dieses Problemkreises ist, wie die folgenden Zahlen verdeutlichen, groß. So ereigneten sich bspw in Österreich im Jahre 1998 128.244 Arbeitsunfälle ieS, 1458 Berufskrankheiten, 12.828 Wegunfälle und 53.011 Schüler- und Studierendenunfälle.
In all diesen Fällen handelt es sich um Sonderhaftungsrecht, also um Abweichungen vom allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB; vgl das Pkt F vorangestellte Motto, aus den ErlBem zum D(N)HG 1965. – Zur Entwicklung dieses betrieblichen Sonderhaftungsrechts von der Industriellen Revolution bis in die Gegenwart: Barta, Kausalität im Sozialrecht (1983).
Sonderhaftungsrecht
I. Die Dienstnehmerhaftung
Literaturquelle
Österreich besitzt mit dem D(N)HG 1965 – wie die Schweiz mit Art 321e OR – für die vom allgemeinen Schadenersatzrecht abweichende Arbeitnehmerhaftung eine gesetzliche Grundlage. In Deutschland hat die Rspr durch Richterrecht haftungsrechtliche Sonderregeln geschaffen.
D(N)HG 1965
Nötig waren diese Sonderregeln, weil die Anwendung des allgemeinen Schadenersatzrechts zu ungerechten Lösungen und Härten führte, die der Schadensgeneigtheit vieler Arbeitnehmertätigkeiten nicht mehr gerecht wurde. Vgl das diesem Pkt vorangestellte Motto.
Der tiefere Grund für die geschaffenen Schadensverlagerungsmöglichkeiten zugunsten von Arbeitnehmern liegt darin, dass der jeweilige Arbeitgeber dadurch nicht mehr beliebig betriebliche Schadensrisiken auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann, wo er sich doch in vielen Fällen durch den Abschluss einer Versicherung absichern kann; bspw Kasko-, Betriebsunterbrechungs-, Transport- und diverse Haftpflichtversicherungen. Wer die Vorteile aus einem Betrieb / Unternehmen zieht (Gewinn), hat auch damit zusammenhängende Verluste zu tragen und sollte diese nicht vollständig auf seine Arbeitnehmer übertragen können: Guter Tropfen – böser Tropfen.
Schadensverlagerung


Arbeitnehmerhaftung: „direkte” Schädigung des Arbeitgebers
Abbildung 12.53:
Arbeitnehmerhaftung: „direkte” Schädigung des Arbeitgebers
1. Arbeitnehmer schädigt Arbeitgeber
Auf Schadenersatzansprüche privater Dienstgeber gegen ihre Dienstnehmer findet das D(N)HG Anwendung:
Ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber auf verschiedene Weise schädigen; etwa dadurch, dass er Maschinen, Apparate oder Werkzeug unsorgfältig behandelt, wodurch der Arbeitgeber unmittelbar / direkt geschädigt wird. Aber auch dadurch, dass er einer Kundschaft (seines Arbeitgebers) Schaden zufügt, was eine mittelbare / indirekte Schädigung des Arbeitgebers darstellt; zB Kundschaft erleidet durch schlampiges Autoservice Unfall und verlangt den Schaden vom Arbeitgeber als (Werk)Vertragspartner ersetzt.
Unmittelbare oder mittelbare Schädigung des AG
Der Arbeitgeber kann in beiden Fällen vom Arbeitnehmer seinen Schaden unter den Voraussetzungen des D(N)HG ersetzt verlangen; im zweiten Fall idR durch Regress / Rückgriff beim Arbeitnehmer, wobei auch dieser Regressanspruch zB gemäßigt werden kann → Schadensmäßigung
Regress
Die Beschränkung der Schadenshaftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirkt sich nicht auf vom Dienstnehmer geschädigte Dritte aus, die außerhalb des Dienstverhältnisses stehen. Dritte behalten vielmehr ihren vollen Schadenersatzanspruch auch dann, wenn das D(N)HG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haftungsmindernd oder haftungsausschließend wirkt.
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2. Schadensmäßigung
Um Arbeitnehmer finanziell nicht zu überfordern, kann das Gericht aus Gründen der Sachgerechtheit der Schadenstragung und der Billigkeit, die Ersatzansprüche des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer mäßigen.
Nach § 2 D(N)HG können Schäden, die von Dienstnehmern:
§ 2 D(N)HG
leicht fahrlässig zugefügt wurden, teilweise oder ganz erlassen werden;
grob fahrlässig zugefügte Schäden können vom Richter nur gemäßigt werden;
• für vorsätzlich herbeigeführte Schäden (zB Sabotage) haften Arbeitnehmer voll.
Auch der vorsichtigste Arbeitnehmer (zB ein Fernfahrer) begeht einmal einen kleinen Fehler, der größere finanzielle Auswirkungen haben kann. Müsste er den ganzen Schaden selber tragen, wäre das für ihn ruinös; daher kein vollständiges Überbürden des Unternehmerrisikos auf Arbeitnehmer. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verlangt in solchen Fällen überdies, angemessene Versicherungen abzuschließen! – Was ist grobe Fahrlässigkeit ? Sie wird von der Rspr dann angenommen, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar war. – Als grob fahrlässig anzusehen wäre es, wenn der Kassier eines Supermarktes den Kassaschlüssel an der Kassa stecken lässt und sich (länger) entfernt. Ein allfälliger Fehlbetrag in der Kassa (Kassenmanko) könnte in diesem Fall allenfalls gemäßigt, nicht völlig erlassen werden.
Kein vollständiges Überbürden des Unternehmerrisikos


Arbeitnehmerhaftung: „indirekte” Schädigung des AG
Abbildung 12.54:
Arbeitnehmerhaftung: „indirekte” Schädigung des AG
Rechtssprechungsbeispiel
ZVR 1998/4 (§ 6 DHG): Das am Ende eines Arbeitstages erfolgende unaufmerksame Überfahren einer ungeregelten Kreuzung im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h kann nicht als grobe Fahrlässigkeit eines Dienstnehmers gewertet werden, sondern stellt nur einen minderen Grad des Versehens dar. Ein Schadenersatzanspruch erlischt daher, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltende gemacht wird.
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3. Entschuldbare Fehlleistungen
Nach dem D(N)HG wird für entschuldbare Fehlleistungen (§ 2 Abs 3) überhaupt nicht mehr gehaftet; zB: Kellner/in lässt einmal einen Teller fallen, Lehrbub Werkzeug. – Die Rspr nimmt eine „entschuldbare Fehlleistung” an, wenn der Eintritt eines Schadens entweder überhaupt nicht oder nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit und Fleiß voraussehbar und daher vermeidbar gewesen wäre.
Beachte
Beispiel
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4. Regress zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer
§ 3 D(N)HG: Schadeneersatzrechtliches Heranziehen von Dienstnehmer durch Dritte; Regress. – Ersetzt der Dienstnehmer einem Dritten dessen Schaden im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines gefällten Urteils, steht ihm gegen den Dienstgeber ein Rückforderungsanspruch zu, wenn der Dienstgeber dem Dritten ersatzpflichtig gewesen wäre; zB nach § 1313a ABGB. Das Verlangen des Dienstnehmers muss zudem der Billigkeit entsprechen.
Heranziehen von Dienstnehmern durch Dritte
Beachte
Nach § 3 D(N)HG hat der Dienstnehmer dem Dienstgeber den Streit zu verkündigen, wenn er vom Dritten gerichtlich in Anspruch genommen wird. Wird dies unterlassen, bleiben dem Dienstgeber die nicht ausgeführten Einwendungen gegen den Dienstnehmer erhalten.
Streitverkündung


§ 3 DHG: Leistung des Dienstnehmers an Dritte
Abbildung 12.55:
§ 3 DHG: Leistung des Dienstnehmers an Dritte
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5. Aufrechnung?
Darf ein Dienstgeber seinen (vermeintlichen) Schadenersatzanspruch gegen seinen Dienstnehmer von dessen Gehalt abziehen, also aufrechnen? – § 7 Abs 1 D(N)HG bestimmt, dass eine Aufrechnung (→ KAPITEL 15: Aufrechnung / Kompensation) bei aufrechtem Dienstverhältnis nur zulässig ist, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (ab Zugehen der Aufrechnungserklärung) widerspricht; anders bei Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils; § 7 Abs 2 D(N)HG. – Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt die Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen keinen besonderen Beschränkungen mehr; Umkehrschluss aus § 7 Abs 1 DHG.
Aufrechnung nicht ohne weiteres zulässig
Die Aufrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers spielt in der Praxis etwa bei Kassenmankos eine Rolle. Immer weniger Arbeitgeber gewähren ein gewisses Mankogeld, was nicht sachgerecht erscheint, zumal der Einfluss von Arbeitnehmern teilweise gering ist oder gar nicht gegeben erscheint; zB Scannerkasse.
Mankogeld
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II. Die Amtshaftung – AHG 1948
Literaturquelle
1. Haftung des Staates für seine Organe
Fügt ein staatliches Organ jemandem (einem Dritten) Schaden zu, so haftet der Staat (in seiner jeweiligen Erscheinungsform als Bund, Land oder Gemeinde etc) als Rechtsträger nach den Regeln des AHG, wenn die Schädigung „in Vollziehung der Gesetze”, dh in Ausübung öffentlichrechtlicher Funktionen, also ausgestattet mit Hoheitsgewalt / Imperium, geschehen ist.
Haftung gegen den wildgewordenen Amtsschimmel: F. Gschnitzer
Amtshaftung besteht für Verwaltungsbehörden (zB Polizei), Gerichte, sonstige Ämter und Behörden, aber etwa auch sog beliehene Unternehmer, die als Private hoheitliche Aufgaben erfüllen; vgl SZ 71/7 (1998): Formungültiges gerichtliches Testament. Amtshaftung ist also die Haftung staatlicher Rechtsträger / Hoheitsträger, sei es von Bund, Ländern, Bezirken, Gemeinden oder sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für jenen Schaden, den die jeweils als Organe handelnden Personen:
Hoheitsträger haften …
in Vollziehung der Gesetze,
• durch ein rechtswidriges Verhalten,
• wem immer schuldhaft zufügen; Art 23 B-VG.
Das schädigende Organ selbst haftet dem Geschädigten nicht; beachte den Unterschied zum D(N)HG. Der Geschädigte hat sich vielmehr ausschliesslich an den Rechtsträger zu halten.
Keine Haftung des Organs
Hat der Rechtsträger aber dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er selbst nach § 3 Abs 1 AHG von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt und verursacht haben, Rückersatz / Regress begehren.
Trägerregress
Der Bereich leichter Fahrlässigkeit ist danach vom Regress ausgenommen.
Eine Amtshaftung der genannten Rechtsträger kommt nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung, also den des öffentlichen Rechts in Frage, nicht für den Bereich des Privatrechts; daher nach hA keine Anwendung des AHG im Bereich der sog Privatwirtschaftsverwaltung des Staates → KAPITEL 1: Die sog Privatwirtschaftsverwaltung.
Hoheitsverwaltung
Mit „in Vollziehung der Gesetze” ist gemeint, dass der Rechtsträger eine hoheitliche Tätigkeit, also eine solche mit Befehls- und Zwangsgewalt ausübt. Das trifft zu auf Gerichte und Verwaltungsbehörden, aber auch öffentlich beliehene private Unternehmer /Organe wie ein Abbruchunternehmen bei Ersatzvornahme aufgrund eines baubehördlichen Bescheids, Fischereiaufsichtsorgane, Jagdaufseher etc. – Auch beliehene Organe treten „hoheitlich” auf.
„in Vollziehung der Gesetze”
Rechtssprechungsbeispiel
Rspr-Beispiele für sog beliehene Unternehmer:
JBl 1991, 180: Automobilclub führt Kfz-Überprüfungen nach § 57a KFG durch.
SZ 68/220 (1995): Schwertransportbegleitung.
OGH 27. 3. 2001, 1 Ob 25/01k, EvBl 2001/159: Versicherung deckt Explosionsschaden eines Dampfspeichers in einer Styroporfabrik ab und klagt Bund (nach AHG) und den für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen beliehenen Unternehmer ( § 1299 ABGB) auf Schadenersatz wegen Verletzung von Prüfpflichten nach dem KesselG. – OGH: Unterhält ein Geschädigter mit einem als juristischen Person des Privatrechts organisierten beliehenen Unternehmen vertragliche Beziehungen, die von diesem vorzunehmende hoheitliche Tätigkeiten zum Gegenstand haben (hier: Werkvertrag über regelmäßige Überprüfung der Dampfkessel), kann er sowohl den Rechtsträger im Wege der Amtshaftung, als auch den Vertragspartner wegen Vertragsverletzung in Anspruch nehmen.
§ 1 AHG
(1) Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung – im folgenden Rechtsträger genannt – haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.”
Danach können keine Amtshaftungsansprüche aus Akten der Gesetzgebung abgeleitet werden!


Amtshaftung: 3-Personen-Verhältnis
Abbildung 12.56:
Amtshaftung: 3-Personen-Verhältnis
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2. Gesetzliche Voraussetzungen
Die Anwendung des AHG setzt also voraus, dass das Organ eines Rechtsträgers ”hoheitlich” (= „in Vollziehung der Gesetze”) aufgetreten ist und dabei ”rechtswidrig” und „schuldhaft” gehandelt hat, wodurch einer (dritten) Person – die sich zB an diese Behörde gewandt hatte, um ihre Angelegenheit / Ansprüche geltend zu machen – Schaden entstanden ist. – Zugespitzt ließe sich formulieren: Ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts haftet nach den Vorschriften des Privatrechts, wenn er hoheitlich auftritt und dabei einem Privatrechtssubjekt Schaden zufügt.
Der Ersatzanspruch besteht aber nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den VwGH hätte abwenden können, was vom Gericht auch ohne Einwendung des Beklagten (also amtswegig) zu prüfen ist. – Ein offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel muss aber zur Wahrung des Amtshaftungsanspruchs nicht erhoben werden; SZ 71/7 (1998): Formungültiges Testamtent einer unter Sachwalterschaft stehenden Altenheimbewohnerin → Rspr-Beispiele: Beispiele.
Rechtsmittel
Es wurde schon ausgeführt, dass das schädigende Organ dem Geschädigten nicht persönlich haftet. Darin liegt ein wichtiger Schutz des handelnden Organs, aber auch für Geschädigte bedeutet dies einen Vorteil. – Ein Geschädigter hat sich nämlich an den Rechtsträger zu halten. Dafür bestimmt § 8 Abs 1 AHG folgendes (sog Aufforderungsverfahren):
Aufforderungsverfahren
„Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern [Finanzprokuratur], ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt.”
Zuständig für eine allenfalls in der Folge erhobene Klage ist das Landesgericht in dessen Sprengel der Schaden zugefügt wurde.
Zu den allgemeinen Schadenersatzanspruchsvoraussetzungen → KAPITEL 9: Die Schadenersatzvoraussetzungen. – Zur Amtshaftung vgl auch → Die Amtshaftung – AHG 1948
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3. Sonderregelungen
Einen Spezialfall der Amts- oder Staatshaftung regelt das Strafrechtliche EntschädigungsG/ StEG 1969, BGBl 270. Danach hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, wenn jemandem durch eine gesetzwidrige, strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung vermögensrechtliche Nachteile (Schaden) entstanden sind; sog Haftentschädigungen.
StEG 1969
Eine weitere Sonderregelung enthält das Polizeibefugnis-EntschädigungsG / PolBEG 1988, BGBl 735. Danach haftet der Bund für Schäden, die von einem Organ der öffentlichen Sicherheitsdienste bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen unmittelbar verursacht worden sind.
PolBEG 1988
Beispiel
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4. Rspr-Beispiele
Rechtssprechungsbeispiel
Discolärm: Die Republik in Anspruch zu nehmen, beabsichtigt ein Hotel im Zentrum von Wien, weil durch den Betriebslärm einer nahegelegenen Diskothek die Gäste ausbleiben. Obwohl sich die Hotelbesitzer weder gegen die Konzessionserteilung noch gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid gewehrt hatten, stehen ihre Aussichten gar nicht schlecht. Seit 1992 muss die Behörde auch bei bereits genehmigten Betriebsanlagen zusätzliche oder andere Auflagen erteilen, wenn sich herausstellt, dass durch die ursprünglich vorgeschriebenen Auflagen die Nachbarn nicht ausreichend geschützt sind. Unterlässt dies die Behörde, besteht grundsätzlich ein Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich. Mit dem Urteil 1 Ob 107/97 k vom 28.4.1998 hat der OGH deshalb die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. (Aus: Der Standard, 21.7.1998, Seite 22)
ZVR 1998/10: Amtshaftung – Schutzpflicht gegenüber Häftlingen: Ergreift das Wachpersonal trotz des randalierenden Verhaltens und weiterer Drohungen keine Sicherheitsmaßnahmen, so wird die gehörige Sorgfalt zum Schutz von Mithäftlingen außer Acht gelassen und diesen steht im Fall ihrer Verletzung oder bei Sachschäden ein Amtshaftungsanspruch zu.
JBl 1999, 325: Amtshaftung wegen Entweichenlassens eines gefährlichen Geisteskranken aus einer psychiatrischen Klinik. Zum UbG → KAPITEL 4: Das Unterbringungsgesetz 1990 .
JBl 2000, 179: Kein Unterlassungsanspruch gegen eine staatliche Sektenwarnung (Sri Chinmoy-Bewegung) – Eine staatliche Tätigkeit wie die Information der Öffentlichkeit vor bestimmten „Sekten” ist ein Realakt, der in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der Pflicht des Staates zum Schutz der persönlichen Freiheit seiner Bürger steht. Eine solche Tätgikeit liegt im öffentlichen Interesse und ist als hoheitlich zu qualifizieren. – Es kommen die Bestimmungen des AHG zur Anwendung, die aber Unterlassungs- und Widerrufsansprüche sowohl gegen das Organ als auch den Rechtsträger [selbst bei Rechtswidrigkewit der Maßnahme angeblich!] ausschließen. Die damit verbundene Rechtsschutzlücke (?) entzieht sich [angeblich?!] einer Schließung durch die Rspr-Organe (Anm Kalb).
Literaturquelle
Rechtssprechungsbeispiel
SZ 71/7 (1998): Ein die Amtshaftung auslösendes Organverschulden liegt vor, wenn der Richter bei mündlicher, gerichtlicher Testamentserrichtung einer unter Sachwalterschaft stehenden Person höchstrichterliche veröffentlichte Rspr nicht beachtet, sodass das Testament wegen eines Formfehlers ungültig ist.
OGH 22. 2. 2000, 1 Ob 14/00s, SZ 73/34: Die Kläger erwarben eine Liegenschaft in Kärnten, zu deren Gutsbestand eine Baufläche mit Haus gehörte; dieses befand sich innerhalb der „roten Zone” des Gefahrenzonenplans, die für Siedlungszwecke ungeeignet ist. Dies war jedoch im Flächenwidmungsplan der beklagten Gemeinde nicht ersichtlich gemacht. Auch der Gemeindesekretär erklärte dem Käufer auf dessen Rückfrage, es liege „alles in der ‚gelben Zone’” und es seien keine „Auflagen zu befürchten”. Als sich der tatsächliche Sachverhalt herausstellt, klagt der Käufer die Gemeinde auf Schadenersatz. – OGH: Behördliche Auskünfte bezwecken den Schutz wirtschaftlicher Dispositionen des Auskunftswerbers; dieser hat daher ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer der Sache nach richtigen Auskunft. Bezieht sich die Auskunft auf eine hoheitlich zu vollziehende Verwaltungsmaterie, ist auch der Realakt der Auskunft selbst eine Maßnahme hoheitlicher Verwaltung; daher Anwendbarkeit des AHG.
OGH 6. 10. 2000, 1 Ob 12/00x, SZ 73/150 = JBl 2001, 322 = EvBl 2001/51: Deutscher will in Österreich Handelsagentur betreiben und kauft dazu ein Haus am Achensee. Die BH Schwaz erteilt die grundverkehrsgesetzlich notwendige Zustimmung nicht und verstieß damit gegen EU-Recht. Erst die Landes-Grundverkehrsbehörde gab dem Deutschen Recht. Er klagt das Land Tirol auf Ersatz der Vertretungskoten im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde. – OGH: Ein Amtshaftungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn ein Organ eines Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet. Die zum Schadenersatz führende Vorwerfbarkeit kann dabei auch in der Nichtbeachtung der ständigen Rspr des EuGH liegen.


Amtshaftungsgesetz – Beispiele
Abbildung 12.57:
Amtshaftungsgesetz – Beispiele
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III. Die Organhaftung – OrgHG 1967
Am Beginn dieses Exkurses wurde darauf hingewiesen, dass das D(N)HG 1965 dann nicht gilt, wenn Arbeitnehmer als Organe eines hoheitlichen / öffentlichrechtlichen Rechtsträgers Schaden zufügen. – Das OrgHG gelangt gerade in jenen Fällen zur Anwendung, wenn ein Organ seinen Rechtsträger „unmittelbar” schädigt, ohne dass davon eine dritte Person betroffen ist; sonst greift ja das AHG! Während D(N)HG und AHG beide Schadensdimensionen (wenngleich mit unterschiedlichen Rechtsfolgen) umfassen, nämlich die Ebenen: Arbeitgeber – Arbeitnehmer + Arbeitnehmer – Dritter, behandelt das OrgHG nur den ersten Bereich. Inhaltlich sind alle drei Gesetze mittlerweile „harmonisiert”; vgl § 3 Abs 1 OrgHG mit § 2 D(N)HG.


Organhaftung: DN-Haftung der Beamten
Abbildung 12.58:
Organhaftung: DN-Haftung der Beamten
§ 1 OrgHG
(1) Personen, die als Organe des Bundes ...handeln, haften ... für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.”
(2) Organe sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.” – Wie im AHG!
§ 2 OrgHG
(1) Ein Ersatzanspruch ...besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.”
(2) Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzen befolgt oder in Befolgung dieser Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.”
§ 3 Abs 1 OrgHG
Beruht die Schädigung, ... auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.”
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IV. Schadenersatz und Sozialversicherung: Der Arbeitsunfall
Vgl das eingangs zur „Arbeitnehmerhaftung iwS“ Gesagte. – Der enge Zusammenhang der in der Folge geschilderten – vom „Normalfall” abweichenden – Haftungsnormen mit dem Arbeitsverhältnis, macht es vertretbar, diese Rechtsbeziehungen nicht wie üblich im Schadenersatzrecht, sondern im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag darzustellen. – Die Haftungsbeziehung: Arbeitgeber–Arbeitnehmer ist zudem eminent wichtig für die Praxis.
Beispiel


Die österreichische Sozialversicherung
Abbildung 12.59:
Die österreichische Sozialversicherung
1. Kein direkter Ersatzanspruch von Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen
Die angesprochene Sonder(haftungs)regelung des ASV bewirkt vor allem den Ausschluss (direkter) Schadenersatzansprüche von Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber, wodurch dem Betriebsfrieden gedient werden soll. Nur bei vorsätzlicher Schadenszufügung durch den Arbeitgeber verbleibt es bei der direkten Haftung des Arbeitgebers → Das Arbeitgeberhaftungsprivileg – Der Übergang des Ersatzanspruchs des Arbeitnehmers (gegen seinen Arbeitgeber) auf den Sozialversicherungsträger mittels Legalzession bedeutet für Arbeitnehmer in Bezug auf die Anspruchsdurchsetzungsmöglichkeit eine erhöhte Sicherheit, denn vom Sozialversicherungsträger erlangt er mit Gewissheit Entschädigung, während zB der Arbeitgeber insolvent werden kann. Die Regelung stellt historische Erfahrungen in Rechnung! – Vgl aber auf der anderen Seite den weitgehenden Verlust von Schmerzengeldansprüchen → Kein Schmerzengeld
Legalzession
Von großer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist der Begriff des Arbeitsunfalls, der deshalb kurz behandelt wird.
Begriff des Arbeitsunfalls
Legaldefinition des Arbeitsunfalls: Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG „Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und [!] ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen”.
Legaldefinition
Die Kausalitätsprüfung ist hier alleiniges (Schadens)Zurechnungskorrektiv. Es gelangt die sog Theorie der wesentlichen Bedingung (ThdwB) zur Anwendung → KAPITEL 9: Die Theorie der wesentlichen Bedingung/ThdwB.
Literaturquelle
Ein Unfall ist ein „zeitlich begrenztes (von außen einwirkendes) Ereignis, das zu einer Körperschädigung führt”; Rspr. Diese Definition dient der Abgrenzung zur Krankheit, andrerseits werden aber die Berufskrankheiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung miteinbezogen.
Unfallbegriff
Um die Vielfalt des Arbeitslebens legistisch einzufangen, kam es zu dieser kasuistischen Ausweitung des gesetzlichen UV-Schutzes über die Generalklausel des Abs 1 des § 175 ASVG hinaus. Das war auch deshalb nötig und ist nicht zu tadeln, weil damit die Rspr unterstützt und größere Rechtssicherheit geschaffen wird.
§ 175 ASVG
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
1. auf einem mit der Beschäftigung nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte [sog Wegunfälle ]; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
2. auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), Zahnbehandlung (§ 153) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 132b) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muss und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung; …
3. bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
4. bei häuslichen und anderen Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden; …
5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird; …
6. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen; …
7. auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, soferne sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt; …
8. auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung; …
9. auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden; …
10. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Z 1) zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das Kind (§ 252 Abs. 1) oder den Schüler (die Schülerin) (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h) eines (einer) Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt. …
(3) In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
1. bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
2. bei der Arbeit in der Land- oder Forstwirtschaft und im Haushalt der ständig im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die als Entgelt vom Betriebsinhaber Grundstücke oder sonstige Betriebsmittel zur eigenen land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres Unterhaltes bestreiten;
3. Aufgehoben. …
4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. …
(4) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)ausbildung ereignen. Abs. 2 Z 1, 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden. …
(5) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
1. bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 369/1974, an gleichartigen Schulveranstaltungen an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfassten Schularten sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; …
2. bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit. …
(6) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. …


Schadenersatz und Sozialversicherung
Abbildung 12.60:
Schadenersatz und Sozialversicherung


1. Legalzession
Abbildung 12.61:
1. Legalzession


2. Arbeitgeber-Privileg
Abbildung 12.62:
2. Arbeitgeber-Privileg


3. Arbeitgeber-Privileg
Abbildung 12.63:
3. Arbeitgeber-Privileg


4. Integritätsabgeltung
Abbildung 12.64:
4. Integritätsabgeltung


5. Integritätsabgeltung
Abbildung 12.65:
5. Integritätsabgeltung


6. Sozialversicherungsträger-Regreß
Abbildung 12.66:
6. Sozialversicherungsträger-Regreß


7. Arbeitskollegenhaftung/1
Abbildung 12.67:
7. Arbeitskollegenhaftung/1


8. Arbeitskollegenhaftung/2
Abbildung 12.68:
8. Arbeitskollegenhaftung/2


9. Einfache Beispiele
Abbildung 12.69:
9. Einfache Beispiele


10. Die gesetzliche Unfallversicherung/1
Abbildung 12.70:
10. Die gesetzliche Unfallversicherung/1


11. Die gesetzliche Unfallversicherung/2
Abbildung 12.71:
11. Die gesetzliche Unfallversicherung/2


12. Die gesetzliche Unfallversicherung/3
Abbildung 12.72:
12. Die gesetzliche Unfallversicherung/3


13. Legaldefinition des Arbeitsunfalls
Abbildung 12.73:
13. Legaldefinition des Arbeitsunfalls
Erleidet jemand einen Arbeitsunfall /AU (Tötung oder Körperverletzung) und steht dem Verletzten (gegen den Schädiger) ein Ersatzanspruch für den zugefügten Körperschaden „auf Grund anderer Vorschriften” (zB ABGB, EKHG, DNHG) zu, so geht dieser Ersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger über, „insoweit ..., dieser Leistungen zu erbringen hat”; das ist die sog Legalzession = gesetzlicher Forderungsübergang → KAPITEL 14: Die Legalzession. Konkret geht zB der Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers (AN) gegen seinen Arbeitgeber (AG) auf den Sozialversicherungsträger (SozVersTr) über.
Legalzession des § 332 ASVG
Beispiel
§ 332 ASVG
„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß § 123 Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. …”
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2. Eigenverschulden von Arbeitnehmern
Erwähnt werden soll noch, dass der jeweilige Sozialversicherungsträger einen Arbeitsunfall auch dann entschädigt – und zwar voll!, wenn der Schaden auf Eigenverschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen ist; und zwar sowohl bei leichter wie grober Fahrlässigkeit. Nur vorsätzliche (Selbst)Schädigung schließt einen Ersatz aus.
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3. Kein Schmerzengeld
Ein Wermutstropfen für Arbeitnehmer besteht allerdings darin, dass das Sozialversicherungsrecht kein volles Schmerzengeld iSd Zivilrechts (§ 1325 ABGB) kennt; ein unzureichender Ersatz ist die sog Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG.
Nur Integritätsabgeltung
Der Weg auf dem dies erreicht wird, ist etwas vertrackt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen nämlich nicht auf den Sozialversicherungsträger über; § 332 Abs 1 Satz 1 ASVG. Sie können nach § 333 Abs 1 Satz 1 ASVG aber auch nicht gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden; sog Arbeitgeberprivileg → Das Arbeitgeberhaftungsprivileg
Als Teilersatz für den lange völlig fehlenden immateriellen Ersatz des Schmerzengeldes wurde 1990 die sog Integritätsabgeltung geschaffen. Sie ist eine einmalige Geldleistung als Entschädigung für ideelle Beeinträchtigungen bei grob fahrlässiger Missachtung von Arbeitnehmer-Schutzvorschriften bei erheblicher und dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit / Integrität. – Diese zu sehr eingeschränkte Lösung, die in der Praxis kaum eine Rolle spielt, ist nur ein Schritt in die richtige Richtung!
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4. Das Arbeitgeberhaftungsprivileg
Da der Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung allein die Versicherungsbeiträge bezahlt, wurde ihm die Haftung auf der Ebene leichter Fahrlässigkeit völlig erlassen; vgl schon → Kein direkter Ersatzanspruch von Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen Man spricht von Arbeitgeber-(Haftungs)Privileg. – Ab grob fahrlässiger Schadensverursachung des Arbeitsunfalls durch den Arbeitgeber besteht aber ein Regressanspruch seitens des Sozialversicherungsträgers.
Arbeitgeber zahlt Beiträge, daher …
§ 333 ASVG
(1) Der Dienstgeber ist dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.
(2) Hat der Dienstgeber den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht, so vermindert sich der Schadenersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen um die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 477, nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Der Dienstgeber haftet nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, es sei denn, dass der Versicherungsfall durch den Dienstgeber vorsätzlich verursacht worden ist. (BGBl. Nr. 642/1989, Art. V Z 2 lit. a und b) – 1.1.1990.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 10) – 1.1.1962.
Das Arbeitgeberprivileg § 333 ASVG: Der Arbeitgeber haftet dem geschädigten Arbeitnehmer (seinen Hinterbliebenen) unmittelbar/direkt nur bei Vorsatz; Abs1. Das Privileg gilt auch für gesetzliche und bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und sog Aufseher im Betrieb: Abs 4; zB Prokurist, Abteilungsleiter, sogar Fahrer eines Lastzuges. Es gilt auch für Leistungen über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus; der Arbeitgeber haftet auch nicht für Schmerzengeldansprüche; § 332 Abs 1 letzter Satz iVm § 333 Abs 1 Satz 1 ASVG. Es besteht aber uneingeschränkte Haftung des Arbeitgebers bei gesetzlicher Haftpflichtversicherung bei Kfz-Unfällen bis zur Höhe der Versicherungssumme; Abs 3. Ein Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen Arbeitgeber ist erst ab grober Fahrlässigkeit möglich; § 334 ASVG. Worin liegt die Rechtfertigung? Es zählt das Argument des Betriebsfriedens ! Die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung soll, gerade auch nach Unfällen, nicht durch Prozesse gestört werden! Der Arbeitgeber zahlt die Unfallversicherungsbeiträge allein. Dies schützt ihn – und den Aufseher im Betrieb etc – vor einem Sozialversicherungsträger-Regress bei bloß leicht fahrlässiger Arbeitnehmer-Schädigung.
§ 333 ASVG: Aufseher im Betrieb etc
Ein kleiner Systemfehler liegt darin, dass Sachschäden von Arbeitnehmern gegen ihren Arbeitgeber nach wie vor direkt geltend gemacht werden können; das unterläuft das Betriebsfriedensargument! Umstritten ist (nach wie vor) der Verlust des Schmerzengeldanspruchs von Arbeitnehmern; vgl aber nunmehr die Integritätsabgeltung.
§ 334 ASVG
(1) Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 Gleichgestellter den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach § 213a. (BGBl. Nr. 642/1989, Art. V Z 2 a) – 1.1.1990.
(2) § 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (§§ 135 bis 137 in Verbindung mit § 189) entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 14) – 1.1.1973.
(3) Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung gemäß Abs. 1 weder aufgehoben noch gemindert.
(4) Der Träger der Unfallversicherung kann als Ersatz für eine von ihm zu gewährende Rente deren Kapitalswert (§ 184) fordern.
(5) Hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 Gleichgestellter den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Träger der Sozialversicherung auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.
Der Regress des Sozialversicherungsträgers richtet sich gegen den Arbeitgeber (§ 334 Abs 1 ASVG) oder Arbeitskollegen des Geschädigten (§ 332 Abs 5 lit a ASVG), die zur Zeit des Unfalls „in demselben Betrieb” beschäftigt sind oder wenn der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter gesetzlicher Haftpflichtversicherung herbeigeführt wird; § 332 Abs 5 lit b ASVG. – Der Sozialversicherungsträger kann die kraft Gesetzes auf ihn übergegangenen Ansprüche im Regressweg geltend machen, soweit er Leistungen erbracht hat. Voraussetzung ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Anspruch richtet sich.
Regress des Sozialversicherungsträgers
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5. Die sog Arbeitskollegenhaftung
Was passiert, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem/r Arbeitskollegen/in herbeigeführt wurde? Auch dieser Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitskollegen geht auf den Sozialversicherungsträger nach § 332 Abs 1 iVm § 332 Abs 5 ASVG über, wenn der Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen muss. Das bedeutet, dass der verletzte Arbeitnehmer gewisse Ansprüche grundsätzlich nicht mehr direkt gegen seine/n Arbeitskollegen/in durchsetzen kann; Argument: Betriebsfrieden.
Beim Geschädigten (Arbeitnehmer) verbleiben hier jedoch (!):
• die Schmerzengeld- und
Sachschädenansprüche,
weil die Sozialversicherung keine derartigen Leistungen erbringt und – anders als gegen den Arbeitgeber (!) – auch die Geltendmachung nicht ausgeschlossen ist; zB Kleidung, Uhr.
Umstritten war, ob der geschädigte Arbeitnehmer „seine” Ansprüche gegen seine/n Arbeitskollegen/in überhaupt durchsetzen kann oder ob die haftungsreduzierenden Gedanken des D(N)HG auch hier Anwendung finden sollen. Der OGH (Arb 9703 und 9704; dazu kritisch Grillberger DRdA 1979, 219) entschied, dass die Ansprüche voll durchsetzbar sind und hier nach dem D(N)HG keine Haftungsbeschränkung unter Arbeitskollegen besteht.
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6. Vorbild: Bismarcks Arbeiter(unfall)versicherung
Historisch beruht unsere Regelung auf der Bismarckschen Arbeiterunfallversicherung 1884, die Österreich 1887, wenngleich etwas modifiziert, übernommen hat.
Literaturquelle
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und ist nicht mit der privaten Unfallversicherung zu verwechseln! Rechtsgrundlage bilden die §§ 172 ff ASVG. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung „greift” automatisch mit Aufnahme einer versicherungsgeschützten Tätigkeit; es ist kein Abschluss eines Versicherungsvertrags – wie bei privaten Versicherungen – nötig! Es erfolgt eine Haftungsverlagerung vom Arbeitgeber auf den Sozialversicherungsträger; Arbeitgeber-Privileg. Gleichzeitig wird der Arbeitnehmer besser gestellt: das Eigenverschulden spielt erst ab Vorsatz eine Rolle.
...Das Unfallversicherungs-Konzept umfasst insgesamt:
UV-Konzept umfasst
Schadensausgleich / Kompensation und
Schadensprävention iSv Unfallverhütung.
Allgemein zum Schadensausgleichs- und zum Präventionsgedanken → KAPITEL 9: ¿Warum¿ ist Schaden zu ersetzen?. Das Schadenspräventionskonzept der gesetzlichen Unfallversicherung ist vorbildlich und hat die Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten drastisch gesenkt.
Die gesetzliche Unfallversicherung statuiert eine verschuldensunabhängige Gefährdungs(Haftung) neuen Typs. Dieses Modell ist als (betriebliche) Innenhaftung konzipiert und betrifft grundsätzlich die Beziehung Arbeitgeber <-> Arbeitnehmer sowie des jeweiligen Sozialversicherungsträgers zu diesen Personen. Die Arbeitnehmer erhalten ihre Versicherungsleistung (durch den Sozialversicherungsträger) auch dann, wenn sie den Unfall durch eigenes (leicht oder grob fahrlässiges) Verhalten herbeigeführt haben (Eigenverschulden); nur vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalles führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Art der Haftung?
zurück E. Geschäftsführung ohne Auftrag
vor G. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts