Kapitel 12 | |
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F. Arbeitnehmerhaftung
iwS |
H.
Glücksverträge – Gewagte Geschäfte |
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G. Die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts |
Die §§ 1175-1216
ABGB handeln von der „Erwerbsgesellschaft”, die wir heute Gesellschaft
bürgerlichen Rechts/GesbR nennen. Gschnitzer bezeichnet sie zu recht
als „Mutterboden für ein hochentwickeltes Gesellschaftsrecht, das
jetzt im Handelsrecht beheimatet” ist. – Allein der Anwendungsbereich
der GesbR ist nach wie vor ein vielfältiger, mag auch die beträchtlich
an Bedeutung verloren haben. |
Erwerbsgesellschaft |
Sie reicht immer noch von der Strassenbaulos-ARGE,
über Bürgerinitiativen und verschiedene Interessengemeinschaften
(zB von Mietern oder Wohnungseigentümern), bis zu den Bauwerbern
eines Selbstbauprojektes. Und (mehrere) Banken bedienen sich der
GesbR, wenn sie gemeinsam Wertpapiere begeben oder ein Kreditkonsortium gründen,
um Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Land- und Forstwirte greifen
auf diese Rechtsform zurück, wenn sie Maschinen- oder Transportringe
udgl bilden. Dasselbe gilt für Musikgruppen, die sich lose zusammenschließen wollen
oder Geschäftsleute die einen rechtlichen Rahmen suchen, um gemeinsame
(Werbe)Aktionen durchzuführen; zB eine gemeinsame Weihnachtsbeleuchtung;
vgl auch SZ 44/123 (1971): Schischule G in Vlbg und SZ 53/9 (1980): Jagdgesellschaft.
Oder den Sachverhalt von JBl 2002, 458: Liegenschaftseigentümer
schliessen einen Gesellschaftsvertrag, um einen Abverkauf von Liegenschaften
an dritte Personen zu verhindern | |
§
1216 ABGB wollte die Vorschriften der GesbR noch (subsidiär) auf
die Handelsgesellschaften angewandt wissen. Die Einführung des dtHGB
im Jahre 1938 hat dem aber für die Personengesellschaften einen
Riegel vorgeschoben (vgl Art 7 EVHGB) und die Kapitalgesellschaften
brauchen wegen ihrer detaillierten Regelungen diese Regeln nicht mehr. | |
I. Geschichte,
Wesen, Abgrenzungen | |
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Das
ABGB unterscheidet, dem römischen Recht folgend, zwischen Gemeinschaft/communio incidens
und Gesellschaft / societas und regelt die beiden Rechtsinstitute
in den §§ 825 ff und 1175 ff. – Die Gesellschaft entsteht, als gewollter
Zusammenschluß mehrerer Personen, durch Vertrag; die
Gemeinschaft dagegen unabhängig vom Willen der Beteilgten durch
Gesetz. Typisch und häufig für letztere ist die Erben-, als (Mit)Eigentumsgemeinschaft;
zB Geschwister erben nach dem Tod eines Elternteils ein Haus. –
Man kann auch sagen: die Gesellschaft entsteht (privat)autonom durch
Vertrag der Gesellschafter, die Gemeinschaft dagegen heteronom durch
Regeln des Gesetzes. | Gemeinschaft oder Gesellschaft |
Aber nicht alles , was auf Vertrag beruht, folgt
deshalb schon den Regeln der GesbR; denn für die eheliche
Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 1233-1236
ABGB und die Rspr nimmt bei blosser Beteiligung eines Arbeitnehmers
am Gewinn eines Unternehmens kein Gesellschaftsverhältnis
an; vgl EvBl 1974/51 und § 14 AngG. Auch wenn ein (Ehe)Paar gemeinsam
zB ein Haus kaufte, wurde häufig nur eine Gemeinschaft und keine Gesellschaft
angenommen, obwohl dem Erwerbsakt ein gemeinsamer Vertragsschluss
zugrunde liegt. Die Rspr hat hier aber wenigstens zum Teil umgedacht;
vgl JBl 1988, 516: Lebensgemeinschaft als GesbR.
Für Ehepaare kommt eine GesbR aber überhaupt erst
dann in Betracht, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen über
die eheliche Beistandspflicht des § 90 ABGB hinausgehen.
– Zu restriktiv MietSlg 9579 (1962): Mehrere Mitbenützer einer
Wohnung, von denen nur einer Hauptmieter ist, vereinbaren,
dass ihnen im Innenverhältnis gleiche Rechte (wie Hauptmietern)
zustehen sollen. OGH betrachtet das Rechtsverhältnis zwischen den
Mitbenützern als Gemeinschaft. Richtiger wäre hier eine Innengesellschaft
anzunehmen gewesen. | |
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Die GesbR ist nach hA keine juristische Person und
daher auch nicht auf Mitgliederwechsel angelegt, wenngleich sie
einen solchen auch nicht ausschliesst. Sie begründet demnach kein
von den Mitgliedern gesondertes rechtliches Eigenleben, sondern
bloß ein Schuldverhältnis auf Dauer (DSchV) zwischen den Gesellschaftern. | |
Daher kommt es nach Aufnahme der Gesellschaftstätigkeit
im Falle der Auflösung oder Anfechtung des Gesellschaftsvertrags
zu einer ex nunc-Lösung und nicht zu einer solchen ex tunc; vgl
§ 218 Abs 2 AktG. | |
Die Gesellschafter gründen die Gesellschaft nicht dazu,
um gegenseitig Leistungen auszutauschen, sondern um ihre unterschiedlichen
Beiträge (Geld, Sacheinlagen, Gebrauchs- und Benützungsrechte, Arbeitsleistungen,
Zurverfügungstellen von Know-How etc) einem gemeinsamen Zweck zu
widmen →
Gesellschaftsvermögen
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Dieser Zweck kann sowohl ein | |
•
wirtschaftlicher,
aber auch ein | |
• sog idealer, also ein nicht
wirtschaftlicher sein. | |
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SZ 24/87 (1951): Auch eine Gesellschaft,
die vorwiegend ideelle Zwecke verfolgt, ist unter
§ 1175 ABGB zu subsumieren. | |
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Der angestrebte
gemeinsame Zweck verlangt daher von der Gesellschaft, die gemeinsamen Angelegenheiten
getrennt von denen der einzelnen Mitglieder zu behandeln. Schon
bei der GesbR ist daher zwischen Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsschulden
und dem (Privat)Vermögen und den Schulden der Mitglieder zu unterscheiden.
Das für die Haftung juristischer Personen wichtige Trennungsprinzip ist
bei der GesbR aber noch nicht durchgeführt → KAPITEL 4: Haftung. | Trennungsprinzip |
Auch
die Gemeinschaftsorganisation ist noch unentwickelt,
was aber im (kautelarjuristischen) Gesellschaftsvertrag verbessert
werden kann. | Gemeinschaftsorganisation? |
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Die GesbR ist von verschiedenen ähnlichen rechtlichen Gebilden
abzugrenzen. – Nämlich: | |
• der stillen
Gesellschaft
→ KAPITEL 3: Abgrenzungen
des Darlehens (Darlehen
„partiarisch”)… | |
• dem partiarischen Darlehen vgl ebendort (Darlehen
„partiarisch”)… | |
• der Teilpacht (§ 1103 ABGB)
sowie | |
• den bloß gewinnbeteiligten Angstellten nach
§ 14 AngG. | |
Diese können aber Gesellschafter sein, wenn ihnen Einfluss
auf die Betriebsführung, Kontrollrechte sowie eine Beteiligung an
Gewinn und Verlust eingeräumt werden, selbst wenn sie als Einlage
in die Gesellschaft nur Arbeitsleistungen und kein Kapital einbringen. | |
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II. Der Gesellschaftsvertrag | |
Wie erwähnt, entsteht die GesbR durch Vertrag und unterscheidet
sich dadurch von der Gemeinschaft. Die bloß grobmaschige gesetzliche
Ausformung der GesbR lässt es ratsam erscheinen, im Gesellschaftsvertrag
sorgfältig kautelarjuristisch nachzubessern. | |
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Das
Gesetz schreibt für die Errichtung einer GesbR keine Form vor. Nur
wenn sie sich auf das gesamte gegenwärtige oder auch auf das künftige
Vermögen bezieht, verlangt § 1178 ABGB die Errichtung eines Inventars.
– Gesellschaftsverträge
können danach auch mündlich geschlossen werden,
ja es kommt der gesamte Anwendungsbereich des § 863 ABGB in Betracht;
daher auch konkludentes Vereinbaren einer GesbR. Das spielt zwischen
Freunden/innen, Lebensgefährten und Ehegatten eine praktische Rolle.
– Die Rspr beurteilt aber – wie angedeutet – manche Vereinbarung,
die besser als eine GesbR verstanden würde, als bloße Gemeinschaft
oder wendet doch die Regeln der §§ 825 ff ABGB auf diese Vereinbarungen
analog an. | Formfreiheit |
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So wenn MietSlg 9579 (1962) auf mehrere Mitbenützer
einer Wohnung, von denen nur einer Hauptmieter ist, die
aber vereinbart haben, dass ihnen (im Innenverhältnis) gleiche Rechte
zustehen sollen „als ob alle Mitbenützer Hauptmieter wären”, die
§§ 825 ff ABGB analog anwendet, statt eine Innengesellschaft anzunehmen. | |
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Vgl auch SZ 50/123 (1977): Zu den Voraussetzungen
eines konkludenten oder stillschweigenden Zustandekommens einer
GesbR – Eine Österreicherin betreibt mit ihrem ausländischen Lebensgefährten
einen Gärtnereibetrieb. Der OGH nimmt keine konkludent
errichtete Innengesellschaft an, sondern verweist den Lebensgefährten
(nach Beendigung der Lebensgemeinschaft) auf Bereicherungsansprüche. | |
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Abgelehnt wird
vom OGH auch die Annahme einer (Innen)Gesellschaft in SZ 40/123 (1967) nach deren Sachverhalt
Ehegatten gemeinsam die Mittel für einen Hausbau aufbringen
und dabei über die eheliche Beistandspflicht hinaus Leistungen erbracht
werden, idF aber nur der Mann verbüchert wird. | |
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Anders schon JBl 1963, 264: Hausbau
von Ehegatten wird als Gesellschaftsverhältnis beurteilt. | |
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Für Änderungen
des Gesellschaftsvertrags wird idR Einstimmigkeit verlangt;
vgl aber SZ 40/73 (1973), S. 215, wo der OGH uH auf § 1188 ABGB
von einem Mehrheitsbeschluss ausgeht. |
Satzungsänderungen |
2. Sorgfaltspflichten
– Haftung | |
Während
das Handelsrecht (Art 7 Nr 3 EVOHGB) einen Gesellschafter bei Erfüllung
der ihm obliegenden Pflichten „nur für diejenige Sorgfalt (einstehen
lässt), die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt” – sog culpa
in concreto, was aber keine Haftungsbefreiung für grobe Fahrlässigkeit
bedeutet, haben Gesellschafter einer GesbR für jedes Verschulden
(omnis culpa) einzustehen; vgl § 1191 ABGB. | |
3.
Außen- und Innengesellschaft | |
Der Gesellschaftvertrag stellt auch Weichen im Hinblick
auf diese wichtige Unterscheidung: | |
• Die Innengesellschaft
weist
intern zwar ein Gesellschaftsverhältnis auf, läßt dieses aber nach außen
hin nicht in Erscheinung treten. – Nach außen hin, also Dritten
gegenüber, ist nur eine (Bezugs)Person berechtigt und verpflichtet,
mögen auch die von ihr getätigten Geschäfte auf gemeinsame Rechnung
gehen. Bei der Innengesellschaft tritt der die Geschäfte führende
Gesellschafter nach außen im eigenen Namen, wenn auch auf fremde
Rechnung (nämlich auf Rechnung aller Gesellschafter) auf. Er wird
als indirekter Stellvertreter tätig → KAPITEL 13: Die
indirekte Stellvertretung
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GesRZ 1986, 93: Karl Schranz, als
Leiter der Schischule St. Anton am Arlberg ist
passiv für Schadenersatzansprüche einer Schischülerin legitimiert.
Vgl auch → Geschäftsführung,
Vertretung, Klagslegitimation: Klagslegitimation. | |
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SZ 50/96 (1977): Gemeinsamer Betrieb
einer Apotheke. | |
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Die Stille Gesellschaft (§§
178 ff HGB) ist weder eine Innengesellschaft, noch überhaupt eine
Gesellschaft. – Die Unterbeteiligung, d. i. die
Beteiligung an einer Beteiligung, zB an der eines OHG-Gesellschafters
oder Kommanditisten, ist blosse Innengesellschaft/GesbR. | |
•
Die Außengesellschaft tritt
– wie ihr Name sagt – nach außen hin als Gesellschaft auf. Ein Gesellschafter,
der dabei für die GesbR tätig wird, ist direkter Stellvertreter
und berechtigt dadurch die anderen Gesellschafter, nicht dagegen
die Gesellschaft! (Der GesbR fehlt die Rechtspersönlichkeit!) Nach
hA bedarf es auch dazu nach § 1201 ABGB einer internen Beschlussfassung
(Mehrheitsbeschluß) zur Vollmachtserteilung. | |
Merkregel: Wer im Innenverhältnis geschäftsführungsbefugt
ist, kann seine Mitgesellschafter auch im Außenverhältnis gültig
vertreten, also berechtigen und verpflichten. | |
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JBl 1982, 93:
Bau-ARGE –
Zwei Bauunternehmer vereinbaren, dass nur einem von ihnen die Geschäftsführung
und Vertretung zukommen soll; dies bei Ausschluß der Haftung des
anderen; | |
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GesRZ 1985, 137: Bau- ARGE übernimmt
Baulos. Im Innenverhältnis wird völlige Trennung der Arbeiten beschlossen. | |
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III. Wirkungen der
Gesellschaft | |
Zweck der Gesellschaft ist es, die unterschiedlichen gemeinsamen
Leistungen der Gesellschafter einem gemeinsamen Zweck zu widmen.
Die Leistungen, die die einzelnen Gesellschafter erbringen, stellen
demnach kein Entgelt dar. – Als Entgelt anzusehen ist es aber, wenn
Gewinn- und Verlustanteile nach der Höhe der Beiträge bemessen werden.
– Steht einem Gesellschafter, trotz Erbringens von Leistungen kein
Gewinn zu, ist das als Unentgeltlichkeit zu qualifizieren. | |
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1.
Beitrags- und Mitwirkungspflicht | |
Die §§ 1184 ff ABGB bestimmen die Rechte und Pflichten der
(Gesellschafts)Mitglieder. Danach sind idR alle Mitglieder verbunden,
einen gleichen Anteil zum gemeinschaftlichen Hauptstamm beizutragen
und ohne Rücksicht auf die Grösse ihres Anteils „zu dem gemeinschaftlichen
Nutzen gleich mitzuwirken”; sog Beitrags- und Mitwirkungspflicht. | |
Die Bewertung der Einlagen obliegt
den Gesellschaftern. – § 1189 ABGB schliesst eine Nachschusspflicht aus.
Satz 2 dieser Norm ist aber zu beachten. – Als „Beitrag” können
ganz unterschiedliche Leistungen erbracht werden; Sachen können
ebenso eingebracht werden (zu Eigentum oder zum Gebrauch), wie Geld,
Arbeitsleistungen oder Know How. | Nachschusspflicht |
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§
1186 ABGB regelt die Treuepflicht der Gesellschafter, zumal die
Gesellschaft ein ( höchst) persönliches
Vertrauensverhältnis begründet. Daher ist kein Mitglied
befugt, „die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden
in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches
Nebengeschäft zu unternehmen”. – Daraus hat sich das Konkurrenzverbot
des Handelsrechts (§ 112 HGB: für die OHG) entwickelt → KAPITEL 11: Rspr-Beispiele. | Vertrauensverhältnis |
Man beachte den grundsätzlichen Unterschied
zur (Eigentums)Gemeinschaft der §§ 825 ff ABGB, bei der
jeder Miteigentümer seinen Anteil veräußern oder belasten kann (wenn
auch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen; § 830 ABGB),
ohne die anderen Gemeinschafter auch nur zu verständigen → KAPITEL 8: Schlichtes
oder ideelles Miteigentum. | |
Aus
der Treuepflicht folgt auch die Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte.
– Abgetreten werden kann aber der Anspruch auf Gewinnbeteiligung,
nicht aber der auf Rechnungslegung. | Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte |
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Alle
in die Gesellschaft eingebrachten Sachen (iSd § 285 ABGB) stellen
das Gesellschaftsvermögen dar. Aber eine GesbR muß über kein Vermögen
im herkömmlichen Sinn verfügen. Gschnitzer nennt als Beispiel die
Lese- oder Spielgemeinschaft. | |
Vgl § 1182 ABGB: „Alles, was ausdrücklich zum
Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden ist, macht
das Kapital, oder den Hauptstamm der Gesellschaft aus. Das Übrige,
was jedes Mitglied besitzt, wird als ein abgesondertes Gut betrachtet.” | |
Das lässt fragen: Was kann in eine GesbR eingebracht werden? | Was kann eingebracht werden? |
•
Sachen zu
Eigentum / quoad dominium: Diese gehen ins Miteigentum
der Gesellschaft über; | |
•
Sachen können der GesbR aber
auch bloß zum Gebrauch / quoad usum überlassen
werden; | |
• Schließlich können Sachen nur ihrem Wert nach
/ quoad sortem der GesbR überlassen werden; vgl JBl 2000, 238 (Anm
Jabornegg): In diesem Fall bleibt der Einbringende formell Eigentümer, aber
die GesbR trägt die (wirtschaftliche) Gefahr. | |
Auf das Einbringen von Einlagen in die GesbR
ist die Lehre von Titel und Modus anzuwenden → KAPITEL 2: Die
Lehre von Titel und Modus.
§ 1181 ABGB bezeichnet den Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als
Titel „Eigentum zu erwerben”. | Titel
und Modus |
Das Gesellschaftsvermögen steht
im Sondervermögen der GesbR und
ist als solches nach § 1182 iVm § 1202 ABGB vom Vermögen der Mitglieder
zu trennen. | |
Darüber wie das einzelne Mitglied zum Hauptstamm/Gesellschaftsvermögen
rechtlich steht, gingen die Meinungen immer wieder auseinander.
Gschnitzer, SchRAT 114 f führt dazu aus: | |
„Nach h. L. steht das
Gesellschaftsvermögen im Miteigentum der Gesellschafter.
Dafür sprechen die §§ 1183/1 und 1192/2. Da das ABGB nur das schlichte
Miteigentum kennt [?], besagt das, dass das einzelne Mitglied über
seinen ideellen Anteil verfügen kann, wenn auch
nicht verfügen darf, da der Anteil dem gemeinsamen
Zweck gewidmet ist (obligatorische Innenwirkung, keine Außenwirkung).” | Miteigentum |
„Dieser
unangenehmen Folge sucht die deutsch-rechtlich beeinflusste Lehre
von der Gesamthand abzuhelfen. Sie beruft sich
auf § 1202. Danach kann ein Mitglied über sein nicht in die Gesellschaft
eingebrachtes Vermögen ‚nach Belieben’ verfügen. E contrario könne
es über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht verfügen. Somit
könne über das Ganze wie über die einzelnen Anteile nur gesamthänderisch
von allen Mitgliedern verfügt werden.” | Gesamthand |
In diesem Sinne SZ 24/87 (1951): Sieben Berufskameraden
kaufen eine Almhütte. – Danach ist die Abtretung eines Gesellschaftsanteils
an einen Dritten ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nach
§ 1186 ABGB unwirksam, auch wenn dem Dritten die Rechtsnatur der
GesbR nicht bekannt war. | |
„Lehre von der juristischen
Person (Wahle [und idF Ostheim]). Sie lehnt beide Ansichten
ab. Die Gesellschaft dürfe mit ihren Mitgliedern nicht identifiziert
werden (Mitgliederwechsel!). Sie sei juristische Person, das Gesellschaftsvermögen
daher in ihrer alleinigen Verfügung. Der einzelne Gesellschafter
habe keinen Miteigentumsanteil. …” | Juristische Person |
Forderungen und Schulden von Gesellschaftern: § 1203 Satz
1 ABGB | Forderungen
und Schulden: § 1203 ABGB |
„Was also jemand an ein einzelnes Mitglied,
und nicht an die Gesellschaft zu fordern oder zu zahlen hat, kann
er auch nur an das einzelne Mitglied, und nicht an die Gesellschaft
fordern oder bezahlen.” – Vgl SZ 55/117 (1982). | |
Forderungen und Schulden der Gesellschaft: § 1203 Satz 2
ABGB | |
„Ebenso hat aber bei gesellschaftlichen
Forderungen oder Schulden jedes Mitglied nur für seinen Anteil ein
Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung, außer in dem Falle,
welcher bei Handelsleuten vermutet wird, dass alle für einen und
einer für alle etwas zugesagt oder angenommen haben.” | |
Gschnitzer fügt dem hinzu: „Die h. L. nimmt daher an, dass
der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden neben der Gesellschaft
mit seinem Privatvermögen, aber nur anteilig – nicht wie bei der
OHG solidarisch – hafte. Der Gläubiger könne danach wählen, ob er
sich an das Gesellschaftsvermögen halte oder auf die einzelnen Gesellschafter pro
parte greife. Anders bei den Gesellschaftsforderungen: Hier könne
nicht jeder Gesellschafter seinen Anteil, sondern nach § 848/2 und
3 nur Zahlung zur gesamten Hand verlangen.” | |
Zu beachten ist hiebei, dass eine Haftung
der GesbR mit deren Gesellschaftsvermögen nur durchgesetzt
werden kann, wenn alle (!) Gesellschafter in
Anspruch genommen werden; denn die GesbR kann nicht wie die OHG
und die KG nach § 124 HGB unter ihrem Namen geklagt werden. | Inanspruchnahme
aller Gesellschafter |
4. Geschäftsführung,
Vertretung, Klagslegitimation | |
Die Geschäftsführung betrifft das Innen-, die Vertretung
das Außenverhältnis. – § 1188 ABGB verweist für die Geschäftsführung
auf die §§ 833-842 ABGB: | |
„Bei der Beratschlagung und Entscheidung
über die gesellschaftlichen Angelegenheiten sind, wenn keine andere Verabredung
besteht, die in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigentumes
gegebenen Vorschriften anzuwenden (§§ 833-842).” | |
Nach §
833
Satz 1 ABGB kommt der „Besitz und die Verwaltung der
gemeinschaftlichen Sache … allen Teilhabern insgesamt
zu”. Bei der GesbR treten an die Stelle der „Teilhaber” alle Gesellschafter.
§ 1201 ABGB bestimmt dasselbe für die Vertretung. Geschäftsführung
und Vertretung fallen daher, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt, zusammen. – Nach § 833 Satz 2 ABGB entscheidet
bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die Anteilsmehrheit,
bei solchen der außerordentlichen Verwaltung gilt
grundsätzlich Einstimmigkeit, wobei der Schutz der Minderheit zu
beachten ist (§§ 834 f ABGB). | o.
und ao. Verwaltung Was ist damit
gemeint? |
Der
Gesellschaftsvertrag kann Geschäftsführung/Verwaltung und Vertretung
auch „einem oder einigen Mitgliedern”
anvertrauen; § 1190 ABGB. – Diese Personen sind dann „als Bevollmächtigte zu
betrachten”. § 1190 ABGB verweist bezüglich ihrer „Beratschlagungen
und Entscheidungen” wiederum auf die §§ 833-842 ABGB. – Die §§ 1198-1200
ABGB verpflichten die Bevollmächtigten, denen die Verwaltung anvertraut
wurde, zur Rechnungslegung. | Bevollmächtigte |
Nach hA wurde die GesbR lange nicht
als parteifähig angesehen, besaß demnach prozessual weder Aktiv-,
noch Passivlegitimation für Klagen. – Die Rspr
hat hier aber – im Kielwasser der Rspr durch den dtBGH – für Erleichterungen
gesorgt, was zu begrüßen ist. | Aktiv- und
Passivlegitimation |
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Vgl noch SZ 53/9 (1980): Klagebegehren gegen
eine Jagdgesellschaft muss sich gegen sämtliche
Mitglieder der Jagdgesellschaft und nicht nur gegen die Mitglieder
des Jagdausschusses richten; | |
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GesRZ 1986, 93: Schischule
St. Anton am Arlberg / K. Schranz →
Außen- und Innengesellschaft
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OGH 13. 4. 2000, 6 Ob 58/00y, EvBl 2000/180:
Ein GesbR-Gesellschafter erfüllt seine Individualverpflichtungen
nicht und wird daraufhin von einem anderen Gesellschafter geklagt;
actio pro socio.
– OGH: Da die GesbR in Österreich keine juristische Person ist,
ist sie im Zivilprozess nicht parteifähig, sodass Parteien des Rechtsstreits
die Gesellschafter als Einzelpersonen sind. Das hätte beim Einklagen
von Sozialansprüchen der GesbR zur Folge, dass der beklagte Mitgesellschafter
sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite auftreten müsste;
bei einer derartigen Konstellation liegt daher die Notwendigkeit
der actio pro socio auf der Hand. Bei Individualansprüchen
kann ein Gesellschafter der GesbR Ansprüche der Gesellschaft gegen
einen einzelnen Gesellschafter mit actio pro socio im eigenen Namen
geltend machen und Leistung an alle Gesellschafter verlangen. | |
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5. Gewinn, Verlust,
Rechnungslegung und Kontrolle | |
Für die Gewinn- und Verlustverteilung macht das Gesetz in
den §§ 1193 ff ABGB einen dispositivrechtlichen,
also modifizierbaren Vorschlag. Eine andere Gewinn-
und Verlustverteilung ist daher möglich, nicht aber eine Beteiligung
nur am Verlust; sog
societas leonina. In diesem Fall ist aber
das Vorliegen eines allfälligen Schenkungs- oder Garantieversprechens
zu prüfen. | |
Gewinn ist
nach § 1192 Satz 1 ABGB, was „nach Abzug aller Kosten und erlittenen
Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt”; was ihn mindert, Verlust. | |
Jeder
Gesellschafter kann jährlich
Rechnungslegung verlangen; §§ 1198
f ABGB. Dazu kommt ein Recht auf
Bucheinsicht;
§ 1199 Schlußsatz ABGB. – Auf diese Rechte kann aber nach § 1200 ABGB
verzichtet werden. | |
IV.
Ausscheiden
von Gesellschaftern – Auflösung der Gesellschaft | |
Das Ausscheiden von Gesellschaftern beendet die GesbR nicht,
mag sie auch mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht auf einen
Mitgliederwechsel angelegt sein. Das Ende der Mitgliedschaft (von
Gesellschaftern) ist daher von der Beendigung der GesbR zu
unterscheiden. | |
1. Ende
der Mitgliedschaft – Eintritt neuer Mitglieder | |
Gesellschafter können aus folgenden Gründen ausscheiden: | |
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Beim Tod von
Gesellschaftern unterscheidet § 1207 ABGB zwischen der Zwei-Personen-GesbR (Satz
1), bei der durch den Tod eines Gesellschafters die GesbR „erlischt”;
und der Mehr-Personen-GesbR für die Satz 2 die
(Rechts)Vermutung aufstellt, dass die übrigen Mitglieder die Gesellschaft
„noch unter sich fortsetzen wollen”. | |
Die GesbR kann aber nach § 1206 Satz 3 ABGB
mit den „Erben eines Mitgliedes” fortgesetzt werden, obwohl die „gesellschaftlichen
Rechte und Verbindlichkeiten … in der Regel nicht auf die Erben
eines Mitgliedes über[gehen]”. | |
•
Austritt/Kündigung –
Ausschluss eines
Gesellschafters: Gesellschafter einer GesbR können aus dieser austreten;
nach dem Gesetz (§ 1189 ABGB) aber nur dann, wenn sie die für das
Erreichen des Gesellschaftszweckes nötige Erhöhung der Einlage (sog
Nachschuss/Kapitalerhöhung) nicht leisten wollen. In diesem Fall
kann ein Mitglied auch „zum Austritt verhalten werden”. – Es sind demnach einseitiger
Austritt und (erzwungener) Ausschluss zu
unterscheiden. § 1210 ABGB kennt aber noch weitere Ausschlussgründe;
so wenn „ein Mitglied die wesentlichen Bedingungen des Vertrages
nicht erfüllt” oder „wenn es in Konkurs verfällt” oder bestimmte
strafbare Handlungen setzt. – Unter Heranziehung des § 834 ABGB
wird von der hM ein einseitiger Gesellschafteraustritt auch dann
gebilligt, wenn ein Gesellschafter bei wichtigen Angelegenheiten überstimmt
wird und er diese Entscheidung nicht mittragen will. Und § 1211
ABGB gewährt ein (Auf)Kündigungsrecht, „wenn dasjenige Mitglied,
von welchem der Betrieb des Geschäfts vorzüglich abhing, gestorben
oder ausgetreten ist”. – § 1212 ABGB gewährt ein noch weitergehendes
Kündigungsrecht, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen
wurde und auch aus der Natur des Geschäfts nicht bestimmt werden
kann. In diesem Fall „mag jedes Mitglied den Vertrag nach Willkür
aufkündigen; nur darf es nicht mit Arglist oder zur Unzeit geschehen
(§ 830)”. | |
Ein
ausscheidendes Mitglied kann Rechnungslegung verlangen,
muss dies aber, wenn nötig, auch selber tun. – Dem Ausscheidenden
ist sein Anteil, der durch Schätzung festzustellen
ist, in Geld auszuzahlen. | Rechnungslegung + Auszahlung |
Die mangelnde Systematik der Austritts-,
Kündigungs- und Ausschlussregeln offenbart legistische Schwächen dieser
ABGB-Paragraphen. | |
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SZ 44/123 (1971): Die Ausschließung
eines Geselslchafters aus einer GesbR (Schischule in Vlbg)
ist ein Gestaltungsrecht, das, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht,
nur von der Gesamtheit der übrigen Mitglieder ausgeübt werden kann;
ebenso SZ 53/9 (1980): Jagdgesellschaft. | |
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Möglich ist nicht nur der Austritt aus einer bestehenden
GesbR, sondern auch der Eintritt neuer Mitglieder,
doch bedarf es dazu eines einstimmigen Aufnahmevertrags. – Auf diese
Weise kann auch die Mitgliedschaft von einem ausscheidendem auf
ein neues Mitglied übertragen werden. | Eintritt neuer
Mitglieder |
2.
Auflösung
der Gesellschaft | |
§
1205 ABGB nennt Zweckerreichung, Zweckvereitelung /
Verlust des Hauptstammes und Zeitablauf; ausdrückliche
oder stillschweigende Fortsetzung sind aber möglich. – Daneben besteht
im Rahmen der Vertragsfreiheit auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen
Auflösung. | |
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Durch die Auflösung wandelt sich die GesbR in eine Gemeinschaft
(§§ 825 ff ABGB) um, die dann ihrerseits durch Teilung des gemeinschaftlichen
Vermögens beendet wird → KAPITEL 8: Schlichtes
oder ideelles Miteigentum.
– Die GesbR kennt aber, anders als die (Personen)Handelsgesellschaften, keine
Liquidation; vgl SZ 63/44 (1990). – Zuständig für die Aufteilung
des Gesellschaftsvermögens auf alle Gesellschafter (nach dem Verhältnis
ihrer Anteile) sind alle Gesellschafter nach den Gemeinschaftsregeln
der §§ 841 ff ABGB. Danach entscheiden mangels Einigung „das Los,
oder ein Schiedsmann, oder, … [letztlich] der Richter”. | |
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SZ 63/44 (1990): Der ausschließende
Gesellschafter einer aus nur 2 Personen bestehenden GesbR
übernimmt unter Ausschluss der Liquidation das gesamte Gesellschaftsvermögen
und kann dem ausgeschlossenen Gesellschafter das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten
untersagen. | |
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OGH 9. 11. 1999, 4 Ob 291/99v, EvBl 2000/84:
Eheleute gründen eine GesbR (Kosmetiksalon); der
Gatte vermietet das Geschäftslokal im Parterre seines Hauses an
die GesbR. Nach Scheidung und Auflösung der GesbR klagt er die Frau
auf Räumung des Geschäftslokals, da sie dieses nunmehr titellos
nutze. – OGH: Bestandrechte einer GesbR (!)/societas bleiben bis
zur endgültigen Auseinandersetzung aufrecht. Die Gesellschaft wandelt
sich erst mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft/communio
iSd §§ 825 ff ABGB, die ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen
Vermögens beendet wird. Es kommt also durch die Auflösung des GesbR
nicht zu einer Vereinigung iSd § 1445 ABGB. Ein (ehemaliger) Gesellschafter
nutzt die Bestandräume daher bis zur endgültigen Aufteilung des
Gesellschaftsvermögens nicht titellos. | |
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F. Arbeitnehmerhaftung
iwS |
H.
Glücksverträge – Gewagte Geschäfte |
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