Normen
Stichworte
Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 19
zurück G. Exekutionsverfahren
vor I. Rechtsdurchsetzung in Europa
nach oben
H. Insolvenzrecht
Von Herbert Fink
I. Allgemeines
Literaturquelle
Wenn Schuldner ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllen, kann jeder Gläubiger seine Forderung im hiefür vorgesehenen Erkenntnisverfahren (Zivilprozess, Außerstreitverfahren etc) geltend machen und seine Ansprüche notfalls im Exekutionsverfahren durchsetzen. Solange über den Schuldner kein Insolvenzverfahren behängt, handelt somit jeder Gläubiger für sich, zwischen mehreren betreibenden Gläubigern entscheidet das Zuvorkommen; Prioritätsprinzip: prior tempore, potior iure.
Dieses Modell versagt jedoch, wenn der Schuldner wegen seiner schlechten finanziellen Lage nicht mehr im Stande ist, alle seine Gläubiger zu befriedigen. In dieser Situation tritt nach der Intention des Gesetzgebers das Insolvenzrecht auf den Plan: Dieses verdrängt die für den „Normalfall” vorgesehene Einzelrechtsverfolgung (im Konkurs zur Gänze, im Ausgleich teilweise) und setzt an deren Stelle ein System kollektiver Rechtsverfolgung unter gerichtlicher Aufsicht; dieses zielt auf die gleichmäßige Befriedigung der unbesicherten Gläubiger ab (par condicio creditorum).
Ziele des Insolvenzrechts
1. Zwecke des Insolvenzrechts
Die (gleichmäßige) Befriedigung der Gläubiger ist nur ein – freilich bedeutsamer – Zweck des Insolvenzrechts. Ein weiteres Verfahrensziel, das in der jüngeren Entwicklung stark an Bedeutung gewonnen hat, ist die Sanierung insolventer Unternehmen und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen. Aber auch dem Problem der wachsenden Verbraucherverschuldung ist der Gesetzgeber mit Mitteln des Insolvenzrechts zu Leibe gerückt. Hiezu stellt die Konkursordnung (KO) besondere Sanierungsinstrumente für zahlungsunfähige natürliche Personen bereit; sog „Privatkonkurs” → Privatkonkurs Die entsprechenden Spezialnormen (§§ 181 ff KO) sind zum Teil nur auf Privatschuldner zugeschnitten, zum Teil gelten sie auch für Einzelunternehmer.
Das österreichische Insolvenzrecht kennt zwei unterschiedlich ausgestaltete Verfahren, nämlich:
• das Konkursverfahren nach der KO und
• das Ausgleichsverfahren nach der Ausgleichsordnung (AO).
Das Konkursverfahren kann – je nach Einzelfall – unterschiedlich verlaufen:
Konkursverfahren
• Wenn eine Sanierung des Gemeinschuldners nicht möglich ist oder von diesem nicht angestrebt wird, kommt es zur Verwertung des schuldnerischen Vermögens ohne Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Existenz. Der Verwertungserlös wird unter den Gläubigern verteilt und in weiterer Folge das Konkursverfahren aufgehoben. In der Praxis werden dabei nur bescheidene Konkursquoten für die unbesicherten Gläubiger erzielt. Der nicht abgedeckte Teil der Forderungen bleibt auch nach Konkursaufhebung weiterhin bestehen (Nachforderungsrecht der Gläubiger), ist jedoch im Regelfall wirtschaftlich weitgehend wertlos, weil nicht einbringlich.
Immerhin haben die Gläubiger, die am Konkursverfahren teilgenommen und ihre Forderungen angemeldet haben, die Möglichkeit, auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution zu führen, wenn die Forderung im Konkurs festgestellt und auch vom Gemeinschuldner nicht bestritten wurde; Exekutionstitel nach § 1 Z 7 EO, § 61 KO.
• Das Konkursverfahren dient aber auch Sanierungszwecken: Jeder Gemeinschuldner kann im Laufe des Konkursverfahrens beantragen, dass ein Zwangsausgleich angenommen (und gerichtlich bestätigt) wird. Dabei bietet der Gemeinschuldner seinen unbesicherten Gläubigern an, innerhalb bestimmter Fristen eine bestimmte Quote ihrer Forderungen zu bezahlen; gesetzliche Mindestquote: 20 Prozent. Wenn die Gläubiger den Zwangsausgleich mit den erforderlichen Mehrheiten annehmen und das Gericht diesen bestätigt, reduzieren sich die unbesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners auf die im Zwangsausgleich festgelegte Quote; der diese Quote übersteigende Teil der Schulden sinkt zu einer bloßen Naturalobligation ab→ KAPITEL 7: Naturalobligationen. Darin liegt ein teilweiser Forderungserlass. – Für natürliche Personen sieht der Konkurs alternativ weitere Sanierungsmöglichkeiten vor (Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren: → Das Abschöpfungsverfahren).
Zwangsausgleich
Das Ausgleichsverfahren nach der AO ist noch stärker als das Konkursverfahren auf die Sanierung des Schuldners bedacht. Ebenso wie im Zwangsausgleich bietet der Ausgleichsschuldner den unbesicherten Gläubigern eine bestimmte Quote an: Nämlich mindestens 40 Prozent, zahlbar in voraus festgelegten Fristen, die zwei Jahre nicht übersteigen dürfen. Darüber stimmen die Gläubiger ab. Kommt der Ausgleich zustande und wird er vom Schuldner erfüllt, so ist damit die Sanierung gelungen. Der die Quote übersteigende Teil der Verbindlichkeiten wird zur Naturalobligation. Daneben kennt die AO eine Vielzahl weiterer Maßnahmen, um die Sanierung insolventer Unternehmen zu begünstigen; zB eine Exekutionssperre, die Erhaltung in Bestand genommener Geschäftsräumlichkeiten oder der vorzeitige Ausstieg aus Bestand- und Arbeitsverträgen etc).
Ausgleichsverfahren
Vorteile für den Schuldner und die Gläubiger: Der Schuldner kann sich eines Teils seiner Schulden entledigen und sein Unternehmen sanieren. Aber auch für die Gläubiger ist ein Ausgleich dem Konkurs vorzuziehen: Erfahrungsgemäß schneiden die Gläubiger in einem Ausgleich – sofern dieser erfüllt wird – erheblich besser ab, als bei konkursmäßiger Liquidation des Vermögens. Ein weiterer Vorteil des Ausgleichsverfahrens liegt darin, dass dessen Kosten geringer sind als jene eines Konkursverfahrens. Außerdem werden die Dispositionsbefugnisse des Schuldners im Ausgleich weniger stark eingeschränkt.
Vorteile des Ausgleichsverfahrens
nach oben
2. Rechtzeitige Insolvenzeröffnung; Insolvenzprophylaxe; Unternehmensreorganisation
In den letzten Jahren stiegen die Insolvenzen sowohl in Österreich als auch international erheblich an. Dazu kommt, dass Insolvenzverfahren, wenn überhaupt, nur mit erheblicher Verspätung beantragt werden. Wird der Antrag dann endlich gestellt, ist es für eine Verfahrenseröffnung häufig bereits zu spät, weil kein die Verfahrenskosten deckendes Vermögen mehr vorhanden ist. Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist es daher, dafür zu sorgen, dass Insolvenzverfahren rechtzeitig eröffnet werden. Damit steigen die Chancen für die Befriedigung der Gläubiger, aber auch jene für die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens.
Daneben forciert der Gesetzgeber auch die Insolvenzprophylaxe. Im Jahr 1997 wurde für Unternehmer die Möglichkeit geschaffen, bereits vor Eintritt der materiellen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit; Überschuldung) ein Reorganisationsverfahren zu beantragen. Dieses konnte sich freilich wegen seiner strukturellen Mängel in der Praxis nicht durchsetzen. Das URG 1997 ist bis heute „totes Recht” geblieben.
Insolvenzprophylaxe
Beachte: Das Reorganisationsverfahren nach dem URG 1997 ist kein Insolvenzverfahren im eigentlichen Sinn. Die Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens setzt nämlich voraus, dass das betroffene Unternehmen noch nicht insolvent ist. Wir haben es daher mit einem Verfahren zur Insolvenzprophylaxe zu tun.
nach oben
3. Rechtstatsachen
Die praktische Bedeutung des Insolvenzrechts ist groß. Dies gilt insbesondere für wirtschaftliche Krisenzeiten. Im Jahr 2002 wurden 2864 Insolvenzverfahren über Unternehmen eröffnet, in 2417 Fällen wurden Insolvenzanträge mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Die Insolvenzverbindlichkeiten beliefen sich im Jahr 2002 auf 3,4 Mrd ı; Quelle: KSV 1870.
Insolvenzverfahren
Im selben Jahr wurden in Österreich 3234 Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurse) eröffnet, 532 Anträge mussten mangels Masse abgewiesen werden. Die Insolvenzverbindlichkeiten der Privaten beliefen sich im Jahr 2002 auf 364 Mio ı. Die Zahl der Privatkonkurse steigt kontinuierlich.
Privatkonkurse
Besondere Bedeutung haben im Insolvenzverfahren die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände: Kreditschutzverband von 1870; Alpenländischer Kreditorenverband; ISA. Diese haben die Aufgabe, die Interessen der Gläubiger außerhalb und im Insolvenzverfahren gebündelt wahrzunehmen. Zu diesem Zweck haben sie besondere Vorrechte im Insolvenzverfahren, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht sowie ein Vertretungsrecht: Jeder Gläubiger kann sich im Insolvenzverfahren durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Die Gläubigerschutzverbände spielen vor allem bei der Abstimmung über Ausgleiche, Zwangsausgleiche oder Zahlungspläne eine bedeutende Rolle.
Gläubigerschutzverbände
nach oben
II. Der Konkurs
Rechtsquelle ist die Konkursordnung (KO), eingeführt durch Kaiserliche VO vom 10.12.1914 RGBl 337.
Seit 1.1.2000 werden Konkurseröffnungen ausschließlich in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Diese kann über Internet von jedermann ohne besondere Kosten abgerufen werden ( http://www.edikte.justiz.gv.at/ http://www.edikte.justiz.gv.at/ ).
1. Prinzipien des Konkursrechts
Ausgangspunkt jedes Konkursverfahrens ist die materielle Insolvenz des Schuldners. In dieser Situation sollen die Gläubiger, wenn schon nicht zur Gänze, so doch zumindest gleichmäßig befriedigt werden; sie bilden eine „Verlustgemeinschaft”. Im Zuge des Konkursverfahrens werden die Gläubiger aus dem gesamten der Exekution unterworfenen Vermögen des Schuldners gleichmäßig befriedigt. Das Konkursverfahren wird daher auch als ”besonders ausgestaltetes Vollstreckungsverfahren” bezeichnet. – Dazu tritt jedoch ein weiterer Verfahrenszweck: Das moderne Konkursrecht kennt zahlreiche Instrumente, die dem Schuldner die finanzielle Sanierung ermöglichen sollen.
Das Konkursrecht ist von folgenden Prinzipien beherrscht:
Prinzipien
Im Stadium der Insolvenz soll kein Gläubiger aus einem zufälligen Vorsprung Vorteile ziehen. Die Gläubiger werden in einem kollektiv ausgestalteten Verfahren zusammengefasst und erlangen gleichmäßige (quotenmäßige) Befriedigung aus der Konkursmasse. Das Konkursverfahren ist somit (ebenso wie das Ausgleichsverfahren) vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung geprägt. Dies gilt jedenfalls für die unbesicherten Gläubiger (Konkursgläubiger).
Paritätsgrundsatz
Die bis 1982 bestehenden unterschiedlichen Klassen von Konkursforderungen wurden durch das IRÄG 1982 beseitigt; sog „ klassenloser Konkurs”.
Soweit einzelne Gläubiger bereits vorkonkurslich Sicherheiten erlangt haben (zB Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt), behalten diese ihre Wirkungen allerdings (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auch im Konkurs. Privilegiert sind auch die nach Konkurseröffnung begründeten Forderungen; idR Masseforderungen.
Das Konkursverfahren erfasst – im Gegensatz zum Exekutionsverfahren – das gesamte Vermögen des Schuldners („Generalexekution”). Eine Durchbrechung findet dieses Prinzip allerdings durch die Konkursfreiheit bestimmter Vermögensteile; Schuldnerschutz.
Universalitätsprinzip
Solange das Konkursverfahren behängt, bleibt den Konkursgläubigern der individuelle Zugriff auf die Konkursmasse verwehrt; Prozess- und Exekutionssperre. – Die Einzelrechtsverfolgung wird verdrängt durch die Möglichkeit jedes Konkursgläubigers, am Konkursverfahren teilzunehmen.
Sperre der individuellen Rechtsverfolgung
nach oben
2. Konkursfähigkeit
Das österreichische Konkursrecht ist nicht auf Unternehmer beschränkt; vielmehr wird die Konkursfähigkeit als Teil der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit definiert: Wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist auch konkursfähig. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es dagegen nicht an. Daher kann jede natürliche Person (auch ein Kind), aber auch jede juristische Person (des privaten oder öffentlichen Rechts) Gemeinschuldner sein, ebenso Verlassenschaften und Handelsgesellschaften.
nach oben
3. Eröffnungsvoraussetzungen
Die Konkurseröffnung erfolgt (mit wenigen Ausnahmen) nur auf Antrag, nicht von Amts wegen. – Antragslegitimiert ist der Schuldner selbst sowie jeder Gläubiger.
Antragsprinzip
Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Schulden in angemessener Frist zu erfüllen. – Davon zu unterscheiden ist die bloße Zahlungsstockung: Eine solche liegt vor, wenn nur ein vorübergehender (Liquiditäts)Mangel besteht, der alsbald behoben werden kann. – Zahlungsunfähigkeit ist bei allen Arten von Schuldnern ein Konkursgrund.
Zahlungsunfähigkeit
Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind: das gehäufte Auftreten von Exekutionen, das Platzen von Wechseln, die Nichtbefolgung von Exekutionstiteln etc.
Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (zB: GmbH & Co KG) sowie bei Verlassenschaften ist alternativ zur Zahlungsunfähigkeit auch bereits die Überschuldung ein Konkursgrund.
Bei juristischen Personen etc reicht Überschuldung
Weitere Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist ein die Kosten des Konkursverfahrens deckendes Vermögen; im Unternehmenskonkurs ca 4.000 ı. Ausnahmen von diesem Erfordernis sind für natürliche Personen (§ 183 KO), aber auch für juristische Personen vorgesehen.
Kostendeckendes Vermögen
Bei letzteren haften die organschaftlichen Vertreter für die Anlaufkosten bis maximal 4.000 ı; der Konkurs kann daher auch eröffnet werden, wenn nur bei den organschaftlichen Vertretern ein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist.
Nicht mehr erforderlich ist hingegen seit Inkrafttreten des IRÄG 1997 eine Mehrheit von Konkursgläubigern. – Mit der Beseitigung dieses Erfordernisses hat der Gesetzgeber den Wandel der Konkurszwecke deutlich zum Ausdruck gebracht: Ein Konkursverfahren mit nur einem Gläubiger macht nur deshalb Sinn, weil das moderne Konkursrecht die Sanierung des Schuldners in den Vordergrund rückt.
Mehrheit von Konkursgläubigern?
nach oben
4. Wirkungen der Konkurseröffnung
Verlust der Dispositionsfähigkeit – Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das konkursunterworfene Vermögen; Konkursmasse. Hiezu gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, soweit es der Exekution unterworfen ist. – Die Dispositionsbefugnis über die Konkursmasse fällt an den Masseverwalter. Nimmt der Gemeinschuldner dennoch Rechtshandlungen über Gegenstände der Konkursmasse vor, so sind diese den Gläubigern gegenüber wirkungslos; § 3 Abs 1 KO.
Konkursmasse
Zivilprozesse werden, soweit sie die Konkursmasse betreffen, ex lege unterbrochen. – Prozesse, die nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingeleitet werden, sind unzulässig (sofern es nicht um die konkursfreie Sphäre geht). Dagegen können vom oder gegen den Masseverwalter sehr wohl Klagen eingebracht (oder fortgeführt) werden.
Zivilprozesse
nach oben
5. Masseverwalter
Im Unternehmenskonkurs wird stets ein Masseverwalter bestellt. Diesen wählt das Gericht zumeist unter den ortsansässigen Rechtsanwälten aus; seltener kommen auch Wirtschaftstreuhänder und Unternehmensberater zum Zug. – Der Masseverwalter ist die „Drehscheibe” des Konkursverfahrens. Von seinen Fähigkeiten hängt der Erfolg des Verfahrens maßgeblich ab.
Drehscheibe des Konkursverfahrens
Dem Masseverwalter obliegt vor allem: die Sichtung und Verwaltung der Konkursmasse, das Einbringlichmachen von Ansprüchen, die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen, die Prüfung der angemeldeten Forderungen, die Führung notwendiger Prozesse, die Verwertung des Konkursvermögens sowie die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger.
Sämtliche Bankguthaben, Wertpapierdepots etc unterstehen der alleinigen Verwaltungsbefugnis des Masseverwalters. – Postsendungen, die an den Gemeinschuldner gerichtet sind, werden während des Konkursverfahrens an den Masseverwalter zugestellt; sog Postsperre.
nach oben
6. Überblick über den Verlauf des Konkursverfahrens
- Verwertung der MasseNach der Eröffnung des Konkursverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Dafür wird eine Anmeldungsfrist festgesetzt, der jedoch keine Präklusionswirkung zukommt. – Der Masseverwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, nimmt das Konkursvermögen in Besitz und Verwaltung, ermittelt die Aktiva und prüft die angemeldeten Forderungen. Allenfalls macht er Anfechtungen nach der Konkursordnung geltend; §§ 27 ff KO. Er verwertet die Masse und verteilt den erzielten Erlös: die Verteilung erfolgt in der Praxis meist nur einmal, am Ende des Verfahrens; gesetzlich sind aber auch Abschlagsverteilungen während des Verfahrens möglich.
Anmeldung der Forderungen
Die Vielfalt der Sachverhalte macht es unmöglich, das Verfahren nach einem starren Zeitplan abzuwickeln. – Die KO gibt daher nur einen groben zeitlichen Raster vor:
Die erste Gläubigerversammlung findet ca 14 Tage nach Konkurseröffnung statt, die allgemeine Prüfungstagsatzung 60 bis 90 Tage nach Konkurseröffnung. Die Frist für die Anmeldung der Forderungen endet 14 Tage vor der Prüfungstagsatzung. Spätestens 90 Tage nach Konkurseröffnung findet die Berichtstagsatzung statt; in dieser entscheidet sich das weitere Schicksal des Unternehmens: Fortführung oder Schließung. Die Berichtstagsatzung ist nach der Prüfungstagsatzung anzuberaumen; allenfalls können diese beiden Tagsatzungen in einem Termin verbunden werden.
Erste Gläubigerversammlung, Prüfungs- und Berichtstagsatzung
Dem Gemeinschuldner steht es frei, im Lauf des Konkursverfahrens einen Zwangsausgleich zu beantragen und damit vorerst die Verwertung der Masse zu stoppen; § 140 Abs 2 KO. In der Berichtstagsatzung kann dem Schuldner zur Stellung eines solchen Antrags eine Frist gesetzt werden. – Natürliche Personen (auch Unternehmer) können statt dessen auch einen Zahlungsplan bzw. subsidiär die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auch diese Varianten zielen auf die Sanierung des Schuldners ab. Im Gegensatz zum Zwangsausgleich ist jedoch die Abstimmung über einen Zahlungsplan (und ebenso die Entscheidung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens) erst nach Verwertung der Konkursmasse zulässig.
Zwangsausgleich – Zahlungsplan etc
Der Konkurs ist aufzuheben: wenn das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt ist (§ 139 KO); ebenso, wenn ein Zwangsausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt (§§ 157, 196 KO) oder das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet wurde (§ 200 Abs 4 KO); schließlich auch dann, wenn das Vermögen zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten nicht hinreicht (§ 166 KO) oder wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Masse- und Konkursgläubiger der Aufhebung zustimmen (§ 167 KO).
Aufhebung des Konkurses
nach oben
7. Behandlung von Forderungen / Ansprüchen Dritter
Aussonderungsansprüche sind Ansprüche Dritter auf bestimmte, beim Gemeinschuldner befindliche Sachen mit der Begründung, dass diese überhaupt nicht oder teilweise nicht in die Konkursmasse gehören; zB Eigentum oder Miteigentum an bestimmten Gegenständen, Eigentumsvorbehalt → KAPITEL 8: Eigentumsvorbehalt als Warensicherungsmittel. – Solche Rechte werden von der Konkurseröffnung nicht berührt. Der Berechtigte kann seine Ansprüche auch während des Konkurses (notfalls mittels Klage gegen den Masseverwalter) durchsetzen.
Aussonderungsansprüche
Absonderungsansprüche geben dem Berechtigten ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Gegenständen, die zur Konkursmasse gehören; Sondermasse. Dazu zählen insbesondere Pfandrechte. – Der Verwertungserlös aus solchen Sachen wird abgesondert verteilt, wobei zuerst die Absonderungsberechtigten nach ihrem zivilrechtlichen Rang zum Zug kommen. Ein allfälliger „Überling“ fließt in die Konkursmasse und wird an die allgemeinen Gläubiger verteilt.
Absonderungsansprüche
Masseforderungen (§ 46 KO) sind Forderungen, die typischerweise erst nach Konkurseröffnung begründet werden; zB Forderungen aus einer Unternehmensfortführung, Kosten des Konkursverfahrens. – Masseforderungen werden aus der Konkursmasse zur Gänze befriedigt. Erst nach Abdeckung der Masseforderungen kommen die Konkursgläubiger zum Zug. Besondere Regeln gelten, wenn die Konkursmasse nicht einmal zur Befriedigung aller Masseforderungen ausreicht; § 47 KO.
Masseforderungen
Konkursforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche aller Art, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits begründet sind; § 51 Abs 1 KO. Sie werden mit Konkurseröffnung sofort fällig und in Geld umgerechnet. – Die Konkursgläubiger erhalten, soweit sie unbesichert sind, nur die Konkursquote; diese errechnet sich aus dem Verhältnis des Verwertungserlöses zur Gesamtsumme der festgestellten Verbindlichkeiten.
Konkursforderungen – Konkursquote
Ausgeschlossene Forderungen nehmen am Konkursverfahren nicht teil. Dazu gehören die nach Konkurseröffnung angefallenen Zinsen, Geldstrafen, die Kosten der Konkursgläubiger, die ihnen aus der Teilnahme am Konkurs erwachsen, Ansprüche aus Schenkungen, Vermächtnissen etc.
Ausgeschlossene Forderungen
nach oben
8. Zwangsausgleich
Einen Zwangsausgleich kann jeder Gemeinschuldner (natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften) während des Konkursverfahrens beantragen. Der Zwangsausgleich ermöglicht im Fall seines Zustandekommens die Sanierung des Schuldners durch teilweisen Schuldnachlass und Stundung. – Die Konkursgläubiger müssen zumindest 20 Prozent ihrer Forderungen erhalten; gesetzliche Mindestquote. Einzelne Gläubiger können, sofern die gesetzlichen Mehrheiten erreicht werden, überstimmt werden.
Gesetzliche Mindestquote
Für die Annahme des Zwangsausgleichs sind folgende Mehrheiten erforderlich: die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Gläubiger: Kopfmehrheit; diese müssen zumindest 75 Prozent der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden Gläubiger auf sich vereinigen: Summenmehrheit. Für das Zustandekommen des Zwangsausgleichs sind beide Mehrheiten (kumulativ) erforderlich.
Mehrheit für die Annahme eines Zwangsausgleichs
Der angenommene Zwangsausgleich wird erst rechtswirksam, wenn er vom Gericht rechtskräftig bestätigt wird. Vor der Bestätigung hat das Gericht ua zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Zwangsausgleich der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners angemessen und erfüllbar ist. – Der Zwangsausgleich bewirkt, dass die Erfüllung jenes Teil der Konkursforderungen, der die festgelegte Quote übersteigt, nicht mehr erzwingbar ist; Naturalobligation.
Gerichtliche Bestätigung – Naturalobligation
nach oben
III. Das Ausgleichsverfahren
1. Allgemeines
Alternativ zum Konkursverfahren kann der zahlungsunfähige (oder überschuldete) Schuldner (nicht: ein Gläubiger) auch ein Ausgleichsverfahren beantragen. Die materiellen Eröffnungsvoraussetzungen sind die gleichen wie jene für die Konkurseröffnung. Darüber hinaus kann der Ausgleich aber auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. – Für das Ausgleichsverfahren ist jenes Gericht zuständig, das auch für den Konkurs zuständig wäre.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Im Ausgleichsverfahren steht die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners im Mittelpunkt. Die Gläubiger sollen dafür eine Kürzung und Stundung ihrer Forderungen in Kauf nehmen. Die gesetzliche Mindestquote beträgt im Ausgleichsverfahren 40 Prozent, zahlbar in maximal zwei Jahren.
Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners
Die Mehrheitserfordernisse für die Annahme des Ausgleichs sind die gleichen wie jene für die Annahme eines Zwangsausgleichs; Kopfmehrheit, drei Viertel des Forderungsvolumens. Der Ausgleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen Bestätigung, der wiederum eine Angemessenheitsprüfung vorangeht.
Mehrheitserfordernisse
Das Motiv der Gläubiger, einem Ausgleich zuzustimmen, liegt darin, dass ihnen im Ausgleich eine höhere Quote angeboten wird als jene, die im Konkurs nach Verwertung und Verteilung des Massevermögens zu erwarten wäre.
nach oben
2. Eröffnungsverfahren
Vor der Ausgleichseröffnung sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere darf kein Unzulässigkeitsgrund vorliegen.
Der Eröffnungsantrag ist etwa zurückzuweisen, wenn der Schuldner flüchtig ist; wenn er wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist; wenn in den letzten fünf Jahren ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Kostendeckung abgelehnt worden ist; wenn der Ausgleichsvorschlag gegen zwingende Bestimmungen verstößt; zB wenn er die gesetzliche Mindestquote unterschreitet.
Voraussetzungen
Außerdem sind dem Eröffnungsantrag umfangreiche Beilagen beizufügen; Vermögensstatus, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre ua. Die Vorbereitung eines Ausgleichsverfahrens ist daher aufwändiger als jene des Konkursverfahrens.
nach oben
3. Wirkungen der Ausgleichseröffnung
Im Gegensatz zum Konkursverfahren behält der Schuldner nach der Ausgleichseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. – Dies allerdings mit Einschränkungen: Bestimmte Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung des Ausgleichsverwalters, der ihn während des Ausgleichsverfahrens überwacht. – Die Schließung des Unternehmens sowie dessen Wiedereröffnung bedarf sogar der gerichtlichen Zustimmung.
• Während des Ausgleichsverfahrens wird der Schuldner gegen Exekutionen der Ausgleichsgläubiger abgeschirmt; § 10 Abs 1 AO. Außerdem errichtet die AO für die Dauer des Ausgleichsverfahrens eine Konkurssperre.
Exekutive Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Ausgleichseröffnung begründet worden sind, erlöschen; § 12 AO.
• Der Schuldner kann von zweiseitigen Rechtsgeschäften, die von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt wurden, mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters zurücktreten. – Die Zustimmung darf aber nur erteilt werden, wenn der Antrag binnen eines Monats nach Ausgleichseröffnung gestellt wird und die Erfüllung des Rechtsgeschäfts das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Unternehmensfortführung gefährden könnte.
• Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Ausgleichsverwalter dem Schuldner auch die außerordentliche Kündigung von Bestandverhältnissen genehmigen, wenn der Schuldner Bestandnehmer ist, weiters die privilegierte Auflösung von Arbeitsverhältnissen.
• Wenn ein Bestandnehmer den vereinbarten Bestandzins nicht vollständig bezahlt, droht ihm grundsätzlich die Räumung des Geschäftslokals. Im Fall der Ausgleichseröffnung kann dies verhindert werden: Die Räumungsexekution wird zwar bewilligt, aber vorerst nicht vollzogen. Kommt der Ausgleich rechtskräftig zustande, wird die Räumungsexekution endgültig eingestellt; § 12a AO.
nach oben
IV. Überblick über den weiteren Verfahrensgang
In der Phase zwischen Verfahrenseröffnung und Ausgleichstagsatzung soll der Vermögensstand des Schuldners ermittelt und die Ausgleichstagsatzung vorbereitet werden. Der Ausgleichsverwalter beaufsichtigt die Geschäftsführung des Schuldners und überprüft dessen Wirtschaftslage. Er hat dem Gericht binnen drei Wochen einen vorläufigen Bericht zu erstatten.
Verfahren bis zur Ausgleichstagsatzung
Die Gläubiger haben die Möglichkeit, innerhalb der Anmeldungsfrist (aber auch noch später) ihre Forderungen anzumelden. Diese sind in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen und zu prüfen.
Forderungsanmeldung
Kernstück des Ausgleichsverfahrens ist die Ausgleichstagsatzung; deren Termin wird im Edikt festgesetzt. Zwischen Ausgleichseröffnung und Tagsatzung sollen nicht mehr als acht Wochen liegen; § 4 Abs 3 AO. In der Ausgleichstagsatzung stimmen die Gläubiger über den Ausgleichsvorschlag ab. Die Mehrheitserfordernisse entsprechen jenen beim Zwangsausgleich → Zwangsausgleich
Ausgleichstagsatzung
Wenn bei der Abstimmung über den Ausgleich die erforderlichen Mehrheiten nicht erzielt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstreckung der Tagsatzung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Schuldner idR ab der Verfahrenseröffnung nur 90 Tage Zeit hat, um den Ausgleich zustande zu bringen; § 67 Abs 1 Z 2 AO. Gelingt dies nicht, wird das Verfahren eingestellt. Bei Unternehmen, die wegen ihrer Größe, ihres Standorts etc von wirtschaftlicher Bedeutung sind, kann diese Frist erstreckt werden.
Wenn die für die Annahme erforderlichen Mehrheiten erzielt werden, bedarf der Ausgleich – ebenso wie der Zwangsausgleich – der gerichtlichen Bestätigung. Diese ist zu erteilen, wenn keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen; zu diesen §§ 50, 51 AO. Die Entscheidung über die Bestätigung (Erteilung oder Versagung) ist öffentlich bekannt zu machen und mit Rekurs bekämpfbar.
Ausgleichsbestätigung
Die folgende Phase ist nicht zwingend vorgesehen. Die AO sieht drei mögliche Varianten vor:
Überwachungsmöglichkeiten
- Die Aufhebung des Verfahrens ohne Überwachung des Schuldners,
- die Aufhebung mit Überwachung durch Sachwalter oder
- die Fortsetzung des Ausgleichsverfahrens mit Überwachung durch den Ausgleichsverwalter.
Wenn der Schuldner den Ausgleich ordnungsgemäß erfüllt, wird er von den die Ausgleichsquote übersteigenden Forderungen endgültig befreit. Im Fall des qualifizierten Verzuges (Verzug trotz Mahnung mit Nachfristsetzung) droht das Wiederaufleben der Forderungen.
Wird der Ausgleich innerhalb der gesetzlichen Frist – idR 90 Tage – nicht angenommen oder dem angenommenen Ausgleich die gerichtliche Bestätigung nicht erteilt, hat das Gericht unverzüglich zu entscheiden, ob der Anschlusskonkurs eröffnet wird. Wenn die materiellen Voraussetzungen hiefür vorliegen (insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), ist der Konkurs von Amts wegen zu eröffnen (Ausnahme vom Antragsprinzip). In diesem Fall geht das Ausgleichsverfahren nahtlos in das Konkursverfahren über.
Anschlusskonkurs
Auch im Fall des Anschlusskonkurses bleiben die Möglichkeiten des Schuldners, einen Zwangsausgleich zu beantragen, unberührt. Der Schuldner, der im Ausgleichsverfahren scheitert, kann daher immer noch einen Zwangsausgleich (mit einer Mindestquote von 20 Prozent) erreichen.
nach oben
V. Privatkonkurs
Literaturquelle
1. Allgemeines
Am 1.1.1995 trat die KO-Novelle 1993, BGBl 974 in Kraft, die eine umfassende Neuregelung des Konkursverfahrens für natürliche Personen brachte. Ziel dieser Novelle war es, insolventen Schuldnern effiziente Auswege aus ihrer – oft drückenden – Überschuldung zu weisen. Immer mehr private Haushalte verlieren nämlich die Kontrolle über ihre Verbindlichkeiten und geraten an den Rand der wirtschaftlichen Existenz. Die KO-Novelle 1993 hat für diese Fälle durchaus adäquate Lösungen geschaffen. Zuletzt wurden die einschlägigen Bestimmungen mit der InsNov 2002, BGBl I 2002/75, in einigen Punkten an die Bedürfnisse der Praxis angepasst.
Sitz dieser Bestimmungen ist vornehmlich der Dritte Teil der KO (§§ 181 ff). Nach dem Anwendungsbereich dieser Sondernormen ist zu unterscheiden: Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die §§ 181 ff KO für alle natürlichen Personen, somit auch für Einzelunternehmer. Manche der Sondernormen des Dritten Teils gelten allerdings kraft ausdrücklicher Anordnung nur für Schuldner, die kein Unternehmen betreiben. In den zuletzt genannten Fällen (und nur in diesen) spricht die KO vom „ Schuldenregulierungsverfahren”. Dieses ist somit ein Konkursverfahren besonderer Art, das auf Nicht-Unternehmer anzuwenden ist. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Stellung des Konkursantrags. Auch frühere Unternehmer, die den Betrieb des Unternehmens mittlerweile eingestellt haben, landen daher (gar nicht so selten) im Schuldenregulierungsverfahren. Für dieses sind die Bezirksgerichte zuständig.
für alle natürlichen Personen
Der Begriff „Privatkonkurs” hat sich sowohl in der Umgangssprache als auch in der Fachliteratur für das Schuldenregulierungsverfahren eingebürgert. Der Konkursordnung selbst ist dieser Begriff fremd.
Privatkonkurs
Die praktische Bedeutung dieses Verfahrens ist stark im Steigen begriffen: Waren es im Jahr 1997 noch 1626 eröffnete Verfahren, so erhöhte sich diese Zahl im Jahr 2002 auf 3234; in 532 Fällen wurde der Antrag mangels Kostendeckung abgewiesen. Insgesamt wurden zwischen 1995 und Ende 2001 über 14.000 Konkursanträge über das Vermögen von Nichtunternehmern gestellt. Die geschätzte Anzahl überschuldeter Privatpersonen in Österreich ist allerdings um ein Vielfaches höher.
Zahlen – Rechtstatsachen
nach oben
2. Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip; außergerichtlicher Ausgleichsversuch
Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, kann auf seinen Antrag das Konkursverfahren auch eröffnet werden, wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist. In solchen Fällen werden die Kosten des Verfahrens vorerst aus der Amtskasse bezahlt.
Verfahren auch ohne kostendeckendes Vermögen
Der Schuldner muss in einem solchen Fall jedoch bestimmte Erfordernisse erfüllen (§ 183 KO), und zwar: Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, Vorlage eines zulässigen Zahlungsplanantrags und Bescheinigung, dass er diesen erfüllen wird. Außerdem muss er bescheinigen, dass die Verfahrenskosten aus seinen zu erwartenden pfändbaren Einkünften abgedeckt werden können. – Betreibt der (vermögenslose) Schuldner kein Unternehmen, so muss er weiters bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich mit den Gläubigern gescheitert ist oder ein darauf abzielender Versuch aussichtslos wäre. Ansonsten wird der Konkurs (bei fehlender Kostendeckung) nicht eröffnet; § 183 Abs 2 KO.
Voraussetzungen
Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er außergerichtliche Lösungen bevorzugt. Bevor auf Kosten der Öffentlichkeit ein Konkurs eröffnet wird, muss der Schuldner versuchen, mit seinen Gläubigern im Verhandlungsweg ins Reine zu kommen. Hiezu hat er den Gläubigern einen angemessenen Ausgleichsvorschlag mit einer ausreichenden Überlegungsfrist (ca 6 Wochen) zu unterbreiten. Erst nach Scheitern dieses Versuchs ist der Weg in den Privatkonkurs frei.
Beachte
nach oben
3. Besonderheiten des Schuldenregulierungsverfahrens
Schuldenregulierungsverfahren nennt die KO das Konkursverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person, die kein Unternehmen (mehr) betreibt. Auch ehemalige Unternehmer fallen daher in dieses Verfahren, mögen die Schulden auch noch aus der Unternehmenstätigkeit herrühren. Für solche Verfahren sieht der Dritte Teil der KO einige Erleichterungen vor, die das Verfahren einfacher und kostengünstiger gestalten sollen. Soweit die §§ 182 ff KO nichts anderes vorsehen, sind die allgemeinen Regeln der KO anwendbar.
Kein Unternehmen
Das Schuldenregulierungsverfahren fällt in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte. – Sofern der Wert der Aktiva voraussichtlich 50.000 ı nicht übersteigt, wird das Verfahren vom Rechtspfleger durchgeführt. Stimmrechtsentscheidungen und Ermessensentscheidungen nach § 213 Abs 2 – 4 KO bleiben auch hier dem Richter vorbehalten.
Bezirksgerichte – Rechtspfleger
Auf die Bestellung eines Masseverwalters wird im Regelfall verzichtet; sog Eigenverwaltung des Schuldners. Ausnahmen: Wenn die Vermögenslage des Schuldners unübersichtlich ist oder wenn die Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger befürchten ließe; seit der InsNov 2002 auch, wenn der Schuldner kein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat; vgl § 186 Abs 2 KO. Damit sollen die Verfahren billiger werden, was auch der Entlastung der Amtskasse dient.
Eigenverwaltung des Schuldners
Im Fall der Eigenverwaltung werden die Kompetenzen, die sonst dem Masseverwalter zukämen, teils vom Schuldner selbst, teils von den Gläubigern (zB Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen) und teils vom Konkursgericht wahrgenommen (im einzelnen §§ 187 – 190 KO).
Im Schuldenregulierungsverfahren können sich die Schuldner auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen; § 192 KO; § 12 IEG definiert die Voraussetzungen für die Bevorrechtung.
Vertretung durch Schuldnerberatungsstelle
nach oben
4. Überblick: Die einzelnen Wege zur Entschuldung
Nach geltendem Recht sind für natürliche Personen mehrere Wege zur Entschuldung vorgesehen:
• Zum einen der außergerichtliche Ausgleich,
• zum anderen drei Varianten im Rahmen des Konkursverfahrens, nämlich
nach oben
5. Der Zahlungsplan
Der Zahlungsplan ist eine speziell auf die Bedürfnisse natürlicher Personen zugeschnittene Sonderform des Zwangsausgleichs. Er steht jeder natürlichen Person offen (auch Einzelunternehmern). Geregelt ist der Zahlungsplan in den §§ 193 – 198 KO; subsidiär gelten die Bestimmungen über den Zwangsausgleich (§ 193 Abs 1 KO).
Sonderform des Zwangsausgleichs
Für den Zahlungsplan ist keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote vorgeschrieben; dies ist der wichtigste Unterschied zum Zwangsausgleich. Die angebotene Quote kann daher auch unter 20 Prozent liegen (in der Praxis der Regelfall); sie muss jedoch der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren entsprechen (§ 194 Abs 1 KO; wirtschaftliche Angemessenheit). Dabei kommt es darauf an, welche pfändbaren Bezüge der Schuldner im Prognosezeitraum voraussichtlich erzielen wird. Die Summe der pfändbaren Bezüge der nächsten 5 Jahre in Relation zu den Gesamtverbindlichkeiten ergibt jene (Mindest)Quote, die jedenfalls angeboten werden muss, damit der Vorschlag angemessen ist. – Die Erfüllungsfrist darf maximal 7 Jahre betragen.
Mindestquote
Über den Zahlungsplan darf erst nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens (der Konkursmasse) abgestimmt werden.
Über den Zahlungsplan wird in einer Tagsatzung abgestimmt. Die Beschlussfähigkeit und die Mehrheitserfordernisse sind gleich geregelt wie im Zwangsausgleich; Kopf- und Summenmehrheit → Zwangsausgleich Stimmen die Gläubiger dem Zahlungsplan zu, so ist überdies noch die gerichtliche Bestätigung notwendig; die Versagungsgründe finden sich in § 195 KO. Nach rechtskräftiger Bestätigung ist der Konkurs aufzuheben.
nach oben
6. Das Abschöpfungsverfahren
Das Abschöpfungsverfahren ist ultima ratio für jene Schuldner, die an den Hürden des Zahlungsplans scheitern; zB weil die Gläubiger einem angemessenen Zahlungsplan nicht zustimmen. Grundgedanke dieses Verfahrens ist folgender: Ein „kooperativer” Schuldner, der bereit ist, für einen Zeitraum von idR 7 Jahren jede zumutbare Beschäftigung auszuüben und das so erzielte pfändbare Einkommen den Gläubigern zu überlassen, soll die Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Gläubiger erlangen können.
Ultima ratio
Der Schuldner hat keine freie Wahl zwischen Zahlungsplan und Abschöpfung. Er muss vorerst einen angemessenen Zahlungsplan anbieten und darüber abstimmen lassen. Erst wenn die erforderlichen Mehrheiten für den Zahlungsplan nicht erreicht werden, steht der Weg ins Abschöpfungsverfahren offen.
Zahlungsplan oder Abschöpfung
Darüber entscheidet das Konkursgericht, wenn ein (zulässiger) Zahlungsplan nicht angenommen wird, noch in der selben Tagsatzung mit Beschluss. Eine Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich. Allerdings kann jeder Gläubiger beantragen, dass dem Schuldner die Einleitung versagt wird, wenn bestimmte, gesetzlich definierte Einleitungshindernisse vorliegen. Von Amts wegen darf das Gericht diese Hindernisse nicht aufgreifen. Die Gründe, aus denen dem Schuldner der Weg in die Abschöpfung versperrt werden kann, sind in § 201 KO taxativ umschrieben; zB: rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter gläubigerschädigender Delikte; Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Konkursverfahren; verschwenderischer Lebensstil in den letzten drei Jahren vor Stellung des Konkursantrags etc.
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
- Bestellung eines TreuhändersSinn des Abschöpfungsverfahrens ist es, einerseits dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen, andererseits die Gläubiger für eine bestimmte Zeitspanne am schuldnerischen Einkommen partizipieren zu lassen. – Demgemäß muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen im voraus an einen Treuhänder abtreten. Wenn der Schuldner unselbständig tätig ist, hat sein Arbeitgeber (oder ein sonstiger Drittschuldner) den pfändbaren Teil der Bezüge direkt an den Treuhänder auszuzahlen. Dieser hat die Gelder fruchtbringend anzulegen und am Ende jedes Kalenderjahrs an die Gläubiger zu verteilen.
Sinn des Abschöpfungsverfahrens
Da der „Ertrag” des Abschöpfungsverfahrens für die Gläubiger vom Einkommen des Schuldners abhängt, haben die Gläubiger naturgemäß ein Interesse daran, dass der Schuldner ein entsprechendes Einkommen erzielt und dieses auch offenlegt. § 210 KO statuiert daher bestimmte Obliegenheiten des Schuldners. – „Herzstück” ist § 210 Abs 1 Z 1 KO: Danach hat der Schuldner während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
Obliegenheiten des Schuldners
Im Fall der Beschäftigungslosigkeit hat sich der Schuldner um einen angemessenen Erwerb zu bemühen und darf keine zumutbare Arbeit ablehnen. Hiebei werden strenge Maßstäbe angelegt: Der Schuldner muss auch berufsfremde Arbeiten annehmen (auch Gelegenheits- oder Aushilfsarbeiten). Auf die familiäre Situation (zB Kinder) ist aber Rücksicht zu nehmen.
Bemühung um eine angemessene Erwerbstätigkeit
Weitere Obliegenheiten: Der Schuldner muss während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens Schenkungen und Erbschaften herausgeben, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes bekanntgeben und darf keinem Konkursgläubiger eine Sonderbegünstigung zukommen lassen. Außerdem darf er keine neuen Verbindlichkeiten eingehen, die er bei Fälligkeit nicht erfüllen kann; im einzelnen § 210 Abs 1 KO.
Weitere Obliegenheiten
Allfällige Obliegenheitsverletzungen sind nicht von Amts wegen aufzugreifen. Jeder Konkursgläubiger kann jedoch die vorzeitige Einstellung des Verfahrens (§ 211 KO) beantragen, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so hat der Schuldner die Restschuldbefreiung verspielt.
Obliegenheitsverletzungen
Restschuldbefreiung: Im Regelfall dauert das Abschöpfungsverfahren 7 Jahre. Eine Abkürzung ist ausnahmsweise möglich, wenn das Verfahren mindestens 3 Jahre gedauert hat und die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens insgesamt eine Quote von zumindest 50 Prozent erhalten haben. Diesfalls hat der Schuldner einen Anspruch auf vorzeitige Restschuldbefreiung (in der Praxis selten).
Restschuldbefreiung
Im Normalfall dauert das Verfahren 7 Jahre. Wurden in diesem Zeitraum mindestens 10 Prozent der Konkursforderungen abgedeckt wurden, hat der Schuldner Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Wird die Mindestquote nicht erreicht, so hängt die Erteilung der Restschuldbefreiung von einer Billigkeitsentscheidung des Richters ab; zu den einzelnen Varianten § 213 Abs 2 – 4 KO. – Möglich ist auch eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens um bis zu 3 Jahre.
Die Restschuldbefreiung wird durch Gerichtsbeschluss erteilt; § 213 KO. Dieser wirkt gegen alle Konkursgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben; anders wenn eine Forderung nur aus dem Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben ist. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wandelt sich der nicht beglichene Teil der Konkursforderung in eine Naturalobligation. Die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen, sonstige Mitverpflichtete etc bleiben aufrecht.
Wirkungen der Restschuldbefreiung
Einige privilegierte Forderungen werden von der Restschuldbefreiung nicht berührt; § 215 KO. Dazu zählen Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (zB Schmerzengeld aus vorsätzlicher Körperverletzung, Schadenersatz aus vorsätzlicher Sachbeschädigung) sowie Ansprüche aus einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung. Ebenso ausgenommen sind Forderungen, die im Verfahren nur aus dem Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind.
zurück G. Exekutionsverfahren
vor I. Rechtsdurchsetzung in Europa