Kapitel 2 | |
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C.
Verbraucherrecht – Konsumentenschutz |
E. Zwei Kaufvertragsfälle
zur Wiederholung |
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Von Helmut Ortner | |
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Der folgende
Abriss konzentriert sich auf die privatrechtlichen Fragen, welche
das Internet vor allem im Geschäftsverkehr aufwirft. Die zahlreichen
Problemfelder in anderen Bereichen, wie dem Strafrecht oder dem
Verwaltungsrecht können hier nicht beleuchtet werden. | Internet und Zivilrecht |
I. Das
Phänomen Internet und E-Commerce | |
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Das Internet, ein ursprünglich
militärisches Projekt, welches später auch dem akademisch-wissenschaftlichen Bereich
zugänglich gemacht wurde, hat mittlerweile einen bedeutenden Platz
im Wirtschaftsleben erlangt. Spätestens seit Vollziehung dieses
letzten Entwicklungsschrittes ist die verklärte Vorstellung vom
Internet als „rechtsfreier Raum” nicht mehr zu
halten. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des überkommenen Normensystems
auch auf das „Netz der Netze” ist seit Langem gelebte Praxis. Jedoch
wurde auf Grund der spezifischen Charakteristika des
weltweiten Netzes (va Ubiquität, Dezentralisation, Informationsflut)
wiederholt sondergesetzlichen Regelungen das Wort geredet, was sich
bereits in mehreren leges speciales niedergeschlagen hat. – Grundsätzlich
sollten aber trotz der rasenden Entwicklung der neuen Medien nicht
die tragenden Grundorientierungen und –wertungen unserer Rechtsordnung,
besonders des allgemeinen Zivilrechts,aus dem Blick
verloren werden. Nicht eine weitere Zersplitterung der Rechtsordnung
kann nämlich das Ziel sein; vielmehr ist danach zu streben, die
Probleme des E-Commerce durch eine Fruchtbarmachung der Normen und
Prinzipien des geltenden Rechts in den Griff zu bekommen. Nur dort,
wo dies tatsächlich auf Grund einer signifikant unterschiedlichen
Interessenkostellation unumgänglich ist, soll das Normensystem bedacht
weiterentwickelt beziehungsweise ergänzt werden. | Reaktion der Rechtsordnung auf
das Internet |
1. Internet – Schnittmenge
unterschiedlicher Rechtsgebiete | |
Diese Charakteristika stellen Rechtsanwender und
Gesetzgeber vor schwierige Aufgabenua im IPR und
IZGV (Ubiquität), im Haftungsrecht zB bei Providern (Dezentralisierung)
oder auch im Konsumentenschutz im sog B2C-Bereich (Menge, Geschwindigkeit,
Flüchtigkeit und „Unkörperlichkeit” der digitalen Information),
deren gegenwärtige Lösungsansätze Gegenstand dieser Ausführungen
sind. Das Internet stellt eine Schnittmenge unterschiedlichster
Rechtsgebiete dar; einen zentralen Schwerpunkt bildet aber
das Zivilrecht. Hierbei zeichnen sich wiederum zwei Teilbereiche
ab: | |
• Zum einen die Bestimmungen
des ABGB im Hinblick auf das Vertrags- und Schadenersatzrecht, die
grundsätzlich auch dann gelten, wenn Geschäftsbeziehungen via das
Internet oder über das Handy (M-Commerce) abgewickelt werden; Medienneutralität
des Rechts. | |
• Zum andern die zahlreichen – oft auf EG-RL beruhenden
– leges speciales im zivilrechtlichen Bereich, va das ECG (E-Commerce-Gesetz),
das Fernabsatzgesetz, das Signaturgesetz. | |
2. Einige zentrale
Begriffsbestimmungen: | |
Ein häufiges
Missverständnis ist die Gleichsetzung von Internet und WWW; darum
eine Klarstellung. Internet (Kunstwort aus „Interconnected
Network”, also „vernetztes Netzwerk” oder „Netz der Netze”) ist
der Oberbegriff und bezeichnet alle die Computer und Netzwerke,,
welche eben im „interconnected netword” miteinander zu einer Gesamtheit
verbunden werden und so miteinander kommunizieren, also Daten austauschen
können (dies erfolgt über ein einheitliches Protokoll, das sog TCP/IP).
Die wichtigsten drei im Bereich des E-Commerce genützten Internet-Dienste sind
(1.) das WWW (einfach zu bedienende graphisch gestaltete Benutzeroberfläche,
die das Internet zum Massenphänomen machte), (2.) E-Mail (elektronische
Post durch Austausch von Nachrichten zwischen Mailservern, auf welche
die Nutzer via einen elektronischen Postkasten Zugriff haben) und
(3.) FTP (File Transfer Protokoll; ein Netzdienst zur Datenübertragung,
wie zB Software). Neben diesen zentralen Internetdiensten sind für
den E-Commerce potentiell von Bedeutung Chat, Telefonkonferenzsysteme,
Voice over IP (Internettelefonie), Newsdienste und der Mobilfunkbereich. | Internet |
Die Terminologie ist nicht völlig einheitlich, doch beginnen
sich allgemein akzeptierte Definitionen langsam durchzusetzen. E-Commerce
im hier verwendeten engeren/herkömmlichen Sinn bezeichnet das Verkaufen
von Waren und Dienstleistungen via Internet va im B2C-Bereich, inklusive
Online-Transaktionen und –Zahlung. E-Business ist demgegenüber
der weitere Begriff, der die gesamte onlinebasierte Wertschöpfungskette
eines Unternehmens umfasst (inkl Produktion und Logistik, Werbung
und Marketing, Vertragsabschluss und –abwicklung auch im B2B-Bereich,
Sammeln von Benutzerdaten usw). Daneben etabliert sich zusehends
das sog M-Business, dh geschäftliches Handeln auf
Mobilfunk-Basis, welches durch den UMTS-Standard zusätzlichen Auftrieb
erhalten wird. | |
Business to Business (B2B) bezeichnet die Geschäftsabwicklung
zwischen Unternehmen; während Business to Consumer (B2C) den Handel
zwischen Unternehmer und Endkunden meint. | |
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In der Folge sollen exemplarisch einige der wichtigsten
allgemeinen Regelungen, welche auch auf Geschäftsabschlüsse im Internet
Anwendung finden, dargelegt werden: | |
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Die
ganz grundsätzliche Frage, ob Willenserklärungen überhaupt elektronisch
abgegeben werden können (sog „ elektronische Willenserklärungen”),
kann im Einklang mit dem Grundsatz der Formfreiheit (§ 883 ABGB;
zu im Einzelfall gesetzlich vorgesehenen besonderen Formerfordernissen,
wie zB Schriftlichkeit, → Signaturgesetz)
ohne weiters bejaht werden. Vom Standpunkt des ABGB ist also gegen
einen Vertragsschluss via E-Mail prinzipiell nichts einzuwenden.
Solche Willenserklärungen können aber nicht nur via E-Mail, sondern
auch via WWW (durch Ausfüllen von Formularen oder Anklicken von
Buttons), via Internettelefonie (Voice over IP), via Chat-Foren
oder via Mobilfunk (WAP) abgegeben werden. (Als „abgegeben” gilt
sie dann, wenn sie das Computersystem des Erklärenden tatsächlich
verlassen hat und sich auf dem Weg zum Empfänger befindet.) Auch
„ automatisierte Willenserklärungen”, die nicht
mehr nur unmittelbar von einem Menschen mit Hilfe eines Computers,
sondern von einem entsprechend programmierten Computer selbst automatisch
abgegeben werden, werden dem Betreiber der EDV-Anlage nach hA als
Willenserklärung zugerechnet. Beispiele: Eine Software bestellt
bei Erreichen eines Mindestlagerbestandes automatisch neue Ware
bei einem bestimmten Lieferanten nach; das Programm eines Versandhauses
schickt nach Prüfung der eingegangen Bestellungen und des Lagerbestandes
automatisch eine Auftragsbestätigung an den Besteller. | „elektronische”
und „automatisierte”
Willenserklärungen |
Der Zugang von Willenserklärungen richtet sich auch im elektronischen
Geschäftsverkehr grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln; § 12
ECG enthält eine entsprechende Regelung: → Das
Phänomen Internet und E-Commerce Was den Zugangszeitpunkt betrifft,
entsprechen Willenserklärungen über Chat-Foren, Kommunikation mittels
Talk-Programmen, Voice over IP oder Online-Konferenzsysteme den Erklärungen unter
Anwesenden; solche via E-Mail, Voice Mailing oder WWW-Erklärungen
als Erklärungen unter Anwesenden. Es wird jedoch
von der hA vertreten, dass ein völliges und undifferenziertes Einbeziehen
des elektronischen Briefkastens in den Machtbereich einer Person
noch nicht anzunehmen sei, sodass rechtserhebliche Erklärungen nur
dann elektronisch übermittelt werden können, wenn der Empfänger
mit der elektronischen Kommunikation einverstanden ist oder einen entsprechenden
Vertrauenstatbestand (Kontaktaufnahme über E-Mail, Bekanntgabe der
E-Mail-Adresse auf der Visitenkarte oder dem Briefpapier etc) gesetzt
hat | Zugang von
Willenserklärungen |
Auch bei der Auslegung elektronischer Willenserklärungen
gelten die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB. | |
Dasselbe gilt auch grundsätzlich für die Widerrufsmöglichkeit
(bis zum Zugang der Willenserklärung), was jedoch auf Grund der
rasenden Geschwindigkeit der Datenübermittlung bei elektronischer
Kommunikation faktisch aufgehoben ist. | |
2. Vertragsrechtliche
Bestimmungen des ECG | |
ECG kennt einige vertragsrechtliche Bestimmungen, aber es
regelt nicht die Modalitäten des Vertragsschlusses; sie richten
sich nach allgemeinem Zivilrecht: | |
Die Präsentation
von Waren und Dienstleistungen auf einer Webpage stellt idR noch
kein/en Anbot/Auftrag dar, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum,
ähnlich der Darbietung in einem Schaufenster. Das Anbot ist im Normalfall
erst die Bestellung des Nutzers zu erblicken. | Invitatio ad offerendum |
Etwas anderes gilt in folgenden
zwei Fällen, in denen ausnahmsweise doch schon der Inhaber der Webpage
das Anbot stellt: (1.) Bei einer Gestaltung des Internetauftritts
in einer Weise, dass der Kunde von einer sofortigen Lieferbereitschaft
ausgehen kann (es kommt auf den objektiven Erklärungswert an), etwa
wenn der Diensteanbieter zweifelsfrei klarstellt, dass er seine
Leistungen an jede Person erbringen will, die auf seine Präsentation
antwortet. (2.) Außerdem wird ein Anbot bei kostenpflichtigen Online-Informationdiensten
oder dem Verkauf von Downloadable Goods angenommen. | Anbot |
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Auch im Bereich der AGB muss unterschieden
werden: Zwar beinhaltet das ECG einschlägige Regelungen, diese betreffen
jedoch nicht die Geltung von AGB; diese Frage muss
nach den Bestimmungen des ABGB gelöst beurteilt. Was die Möglichkeit
der Kenntnisnahme betrifft, haben sich in der Praxis des E-Commerce
mehrere Vorgehensweisen etabliert, die der Akzeptabilität nach etwa
wie folgt gegliedert werden können: | |
Bloßer Hinweis auf die AGB auf der Homepage
(also der ersten Webpage der Site): nicht ausreichend. | |
Anbringen eines Links im Webbestellformular: genügt nur
dann, wenn dieser leicht auffindbar ist; empfehlenswert ist eine
Platzierung in der Nähe des Bestell-Buttons. | |
Empfehlenswerter wäre eine unmittelbare Integrierung der
AGB in das Bestellformular selbst, sodass der User den Text zumindest
„gesehen” haben muss, bevor er zum Bestell-Button gelangt. | |
Am sichersten ist jedoch eine Konzeption der Bestellseite
in der Weise, dass der Bestell-Button erst dann betätigt werden
kann, wenn er zuvor ein Kästchen angeklickt hat, um zu bestätigen,
er habe ich die AGB durchgelesen. | |
4. Verletzung
von Informationspflichten | |
In einigen Spezialgesetzen (va dem ECG und den §§ 5a ff
KSchG/FernabsatzG) sind zahlreiche Informationspflichten des Anbieters
von Waren oder Dienstleistungen (auch) im E-Commerce festgeschrieben. | |
Zwar
sind für die Missachtung einiger dieser Informationspflichten spezielle
Verwaltungsstrafen vorgesehen (etwa in § 26 ECG oder § 32 KSchG),
jedoch richten sich die Sanktionen bei Verletzung der Informationspflichten
grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln: | |
•
Aus
der Sicht des Zivilrechts handelt es sich dabei vor allem bei Verschulden
um Schadenersatzansprüche; | Schadenersatz |
•
Zur Ungültigkeit des Vertrages kommt
es, wenn Informationen, welche essentialia negotii, wie Ware oder
Preis selbst betreffen (vgl zB § 5a Abs 1 KSchG), nicht bereitgestellt
werden (§ 869 ABGB); | Ungültigkeit
des Vertrages |
•
Schliesslich kann
es zur Irrtumsanfechtung kommen; beachte, dass
gem § 871 Abs 2 ABGB ein Irrtum über Umstände, über die nach „geltenden
Rechtsvorschriften” (also auch nach den Informationspflichten des
ECG, FernabsatzG etc) aufzuklären ist, einen Geschäfts- und nicht
bloß einen Motivirrtum darstellt. | Irrtumsanfechtung |
5. Lex generalis-lex
specialis-Regel | |
Was soeben im Hinblick auf die Verletzung von Informationspflichten
gezeigt wurde, gilt natürlich nach der lex generalis-lex specialis-Regel
ganz generell: Die einschlägigen leges speciales bauen ja
auf dem Sockel der allgemeinen Bestimmungen des ABGB auf,
sodass dessen Regelungen sozusagen immer im Hintergrund darauf „lauern”,
lückenfüllend zur Anwendung zu gelangen. Ein instruktives Beispiel
dafür bildet die Verletzung von des Informationspflicht des § 5i
Fall 2 KSchG: Für den Fall, dass der Unternehmer seiner Informationspflicht
nachkommt (ein angenommenes Angebot nicht erfüllen zu können, weil
die Ware nicht verfügbar ist), treffen ihn zwar nicht die Rechtsfolgen
der Verletzung seiner Informationspflichten, dies kann aber nichts
an der Anwendbarkeit der allgemeinen Leistungsstörungsregeln über
die Nichterfüllung oder Unmöglichkeit der Erfüllung (§§ 918 ff ABGB)
ändern. In der folgenden Darstellung der Spezialgesetzlichen Normen wird
noch an einigen anderen Beispielen deutlich werden. | |
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Neben den allgemeinen Regelungen des ABGB finden eine Reihe
von spezialgesetzlichen Normen Anwendung (va ECG, FernabsatzG und
SigG), die idF unter III. bis V dargestellt werden: | |
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Das ECG (BGBl I 152/2001,
in Kraft getreten am 1. 1. 2002) stellt die Umsetzung der RL2000/31/EG
vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt dar. | EC-Richtlinie |
Das ECG regelt den „rechtlichen Rahmen für
bestimmte Aspekte des elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehrs
(§ 1) und zählt die Ausnahmen vom Anwendungsbereich auf; insbes
Abgabenwesen, Datenschutz, Kartellrecht, Recht der Domains, Telefon-,
Telefax- und Telexdienste sowie die Beziehungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. | Anwendungsbereich
und Inhalt |
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§ 4 ECG verbietet das Einführen spezieller Berechtigungen
für Anbieter elektronischer Dienste; wer die Erlaubnis besitzt,
eine bestimmte Tätigkeit im traditionellen Geschäftsverkehr auszuüben, darf
dies auch online tun. | |
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Ein immer wiederkehrender Regelungsinhalt von leges speciales
im E-Commerce-Bereich liegt im Festschreiben von Informationspflichten.
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die oben erwähnten Charakteristika
der Informationsflut und –dynamik, welche das Internet auszeichnen
und für Konsumenten ein Gefahrenpotential beinhalten. | |
Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft
müssen va folgende Angaben auf ihrer Website leicht und unmittelbar
zugänglich zur Verfügung stellen: Name oder Firma, Geografische
Anschrift, E-mail-Adresse, Firmenbuchnummer/-gericht, gegebenenfalls
Umsatzsteueridentifikationsnummer, zuständige Aufsichtsbehörde,
Kammer oder Berufsverband (samt Hinweis auf die anwendbaren gewerbe-
oder berufsrechtlichen Vorschriften); sofern Preise angeführt werden,
muss eindeutig erkennbar sein, ob es sich um Brutto- oder Nettopreise
handelt und ob die Versandkosten inkludiert sind und Werbung muss
ua klar und eindeutig als solche erkennbar sein. | Allgemeine
Informationspflichten |
Verhaltenskodizes, denen sich der Anbieter freiwillig unterwirft
(Information vor Abgabe der Vertragserklärung des Nutzers); die
einzelnen technische Schritte, die zum Vertragsabschluss führen;
eine allfällige Speicherung des Vertragstextes; technische Mittel
zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern; Sprachen in denen
der Vertrag abgeschlossen werden kann (gegenüber Verbrauchern zwingend);
Eingang einer elektronischen Vertragserklärung des Users ist unverzüglich
elektronisch zu bestätigen (gilt nicht für rein individuelle elektronische
Kommunikation zB via SMA oder E-mail-Korrespondenz; ist aber gegenüber
Verbrauchern zwingend). Die Wirkungen einer solchen Bestätigung
richten sich nach allgemeinem Zivilrecht: Sie kann also – je nach
Inhalt – bereits Annahme einer Online-Bestellung bedeuten oder (idR)
rein deklarativen Charakter über den Bearbeitungsvorgang haben.
– Man beachte den Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht, das keine
Bestätigungspflicht (gegenüber Verbrauchern) kennt. | |
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OGH 29. 4. 2003,
4 Ob 80/03y(„sexhotphones.at”): Die Klägerin bietet
Erotik-Telefondienstleistungen an; der Erstbeklagte betreibt im
Internet eine Homepage (www.sexhotphones.at), auf der er Werbung
für eigene Erotik-Mehrwerttelefonnummern betreibt, ohne die Preise
für die Inanspruchnahme der Dienste oder seine AGB anzugeben; der
Zweitbeklagte betreibt Webhosting. Die Klägerin befürchtet einen
Wettbewerbsvorteil des Beklagten, weil potentiellen Kunden nicht
klar sei, was die Dienstleistungen kosten und sie allenfalls annehmen
könnten, diese seinen kostenlos. Die Klägerin begehrt, die Beklagten
schuldig zu erkennen, gegen die Informationspflichten nach §§ 5
Abs 2 und 11 ECG zu verstoßen. – OGH: Adressat der Informationspflichten
des ECG ist der Diensteanbieter, der auf elektronischem
Wege Verträge abschließt. Dient – wie hier – eine Website ausschließlich
der Werbung für Dienstleistungen, sind diese Bestimmungen nicht
anwendbar. Damit ist auch dem behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG
als auch der Haftung der Zweitbeklagten als Hostprovider die Grundlage
entzogen. | |
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Bezüglich dieser Informationspflichten gilt aber grundsätzlich
allgemeines Zivilrecht: Ihre Verletzung kann demnach zur Irrtumsanfechtung
(§ 871 Abs 2 ABGB) und bei Verschulden zu Schadenersatzansprüchen
des Nutzers führen. – Zusätzlich zu beachten ist die für manche Informationspflichten
im § 26 ECG normierte Verwaltungsstrafe. | |
4. Vertragsrechtliche
Bestimmungen | |
Wie dargestellt, werden die Modalitäten des Vertragsschlusses nach
den Regeln des allgemeinen Zivilrechts beurteilt; das ECG beansprucht
keine eigene Regelungskompetenz. – Erinnert werden soll nochmals
an die bereits dargestellten Informationspflichten,
im Vorfeld des Vertragsabschlusses: | |
§
11 ECG normiert, dass Vertragsbestimmungen und AGB speicher- und
reproduzierbar sein müssen; diese Bestimmung ist sowohl für den
B2C- als auch für den B2B-Bereich zwingend. Diese Regelung darf
jedoch nicht mit der Frage der Geltung von AGB verwechselt werden,
welche nach wie vor ausschließlich nach den Bestimmungen des ABGB
beurteilt wird. | Speicher- und
Reproduzierbarkeit von Vertragsbestimmungen und AGB |
Auch der Zugang elektronischer Erklärungen ist im ECG geregelt.
Diese Sondervorschrift deckt sich jedoch inhaltlich mit den allgemeinen
Regelungen des ABGB und hat insofern nur klarstellenden Charakter:
§ 12 ECG bestimmt nämlich, dass die Wirksamkeit einer Erklärung
erst dann eintritt, wenn die Erklärung vom Empfänger „unter gewöhnlichen
Umständen” abgerufen werden kann; sodass eine um 23 Uhr zugesandte
E-Mail erst am Morgen des nächsten (Werk)Tages zugegangen ist. | |
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Mit der rasenden Entwicklung des neuen Mediums Internet
sind natürlich auch Risiken, zB durch die Verbreitung von strafbaren,
sowie markenrechts-, urheberrechts- oder wettbewerbsrechtswidrigen
Inhalten, verbunden. Das ECG versucht, dem Missbrauch des
Internets durch rechtliche Rahmenbedingungen über die Verantwortlichkeit
für solche Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Da es oft unmöglich
ist, gegen die eigentlichen Schädiger vorzugehen, welche sich hinter der
technischen Struktur bzw der globalen Architektur des Netzes verstecken,
legen die §§ 12 bis 15 ECG die Bedingungen für die Verantwortlichkeit
der Betreiber von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten
fest, ohne welche die kommerzielle Nutzung des Internets gar nicht
möglich wäre. | Allgemeines
und
Definitionen |
•
Internet
Service Provider (IPS): Sammelbegriff für die unten angeführten
Arten. | |
•
Access-Provider vermitteln
nur den Zugang zu einem Informationsnetz oder übermitteln innerhalb
eines solchen Netzes Informationen, zB E-Mails oder SMS. | |
•
Host-Provider speichern nur
fremde Informationen auf ihrem Server (etwa durch Zurverfügungstellen
von Speicherplatz für Websites, E-Mails, Chat-Rooms ect). | |
•
Content-Provider stellen eigene
Inhalte bereit. | |
Vom Regelungsumfang des ECGerfasst
sind nur sog Access- und Host-Provider, nicht jedoch Content-Provider.
Der Grund liegt darin, dass das ECG va Haftungsbeschränkungen bzw
–befreiungen normiert und diese nur den ersten beiden Arten von
Providern zugute kommen sollen, da diese nur mittelbar (rein technisch)
mit einer durch einen von ihnen vermittelten Inhalt verursachten
Rechtsverletzung in Verbindung stehen. Da der Content-Provider aber
per definitionem den verpönten Inhalt selbst bereitstellt hat er
diesen auch zu verantworten – es ist selbstverständlich, dass für
eigene Inhalte immer gehaftet wird. | Regelungsumfang
des ECG |
Merksatz: Es geht um die Verantwortlichkeit
für rechtswidrige Informationen Dritter. | |
In Abweichung vom
Geltungsbereich des Herkunftslandsprinzips ( →
Herkunftslandprinzip),
bei dem besondere Einschränkungen des Anwendungsbereiches vorgesehen
sind (so sind zB nur kommerzielle Aktivitäten betroffen), gelten
die Verantwortlichkeitsregelungen grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich
der EC-RL. | Geltungsbereich |
Das
ECG normiert keine Haftungsvoraussetzungen, sondern Haftungsbefreiungsvoraussetzungen. Sind
sie erfüllt, tritt eine „horizontale” Haftungsbefreiung ein. Für
die erfassten Tätigkeiten von Informationsmittlern wird die Verantwortung
umfassend geregelt, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgebiet diese
abgeleitet wird; Strafrecht, allgemeines Zivilrecht, Urheberrecht,
Wettbewerbsrecht, Markenrecht. Umgekehrt folgt aus dieser Konstruktion
des ECG, dass das Nichterfüllen der Haftungsbefreiungsvoraussetzungen
nicht automatisch die Haftung des Providers bedeutet: Es ist nunmehr
aber der Weg geebnet, diese nach den allgemeinen Vorschriften zu
prüfen. | Haftungsbefreiungs-voraussetzungen |
Zu beachten ist, dass dem ECG ein funktioneller
Providerbegriff zugrunde liegt: Ob ein IPS also in einem bestimmten
Fall als Access-, Host- oder Content-Provider qualifiziert wird
und somit von den Haftungsprivilegien des ECG profitieren kann,
fängt von davon ab, in welchem konkreten Zusammenhang/bei der Ausführung
welcher Funktion im konkreten Fall die Rechtsverletzung eingetreten
ist. | Funktioneller
Providerbegriff |
Den Access-Provider
trifft nach § 13 ECG keine Haftung, wenn er eine reine Durchleitung
von Daten vornimmt, dh keine Auswahl, Veränderung oder Speicherung
vornimmt. Bezüglich des Speicherns erweitert § 15 ECG diesen Tatbestand
noch weiter, indem er die Haftungsbefreiung grundsätzlich auch auf
das sogenannte „Caching” ausdehnt; dh auf eine „zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die nur der effizienteren Gestaltung der auf
Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient”.
Diese kurzzeitige Zwischenspeicherung begründet somit noch kein
Hosting, da sie nur eine Hilfsfunktion für die Übermittlungsleistung
darstellt. Dies gilt sogar dann, wenn der Provider tatsächliche
Kenntnis von der Rechtswidrigkeit von ihm übermittelten Information
hat. Kurz gesagt: Der Provider haftet für eine unveränderte Weitergabe
von Informationen nicht. § 14 ECG stellt Suchmaschinen den
Access-Providern haftungsrechtlich gleich. | Access-Provider Die Regelung
im Detail |
Host-Provider, trifft
nach § 16 ECG für die von Ihnen zur Verfügung gestellten Inhalte
nur dann keine Verantwortung, wenn sie keine Kenntnis vom Inhalt
und dessen Rechtswidrigkeit haben. Zumindest aber müssen sie nach
Kenntniserlangung die entsprechenden Daten im Falle der Kenntniserlangung
unverzüglich sperren. Für den Teilbereich der schadenersatzrechtlichen
(nicht also zB der strafrechtlichen) Verantwortung verliert der
Host sein Haftungsprivileg bereits dann, wenn ihm Tatsachen oder
Umstände bewusst sind, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich
wird. § 17 ECG stellt Linksetzer den Host-Providern
haftungsrechtlich gleich. | Host-Provider |
Content-Providern
kommt – wie oben beim Regelungsumfang erwähnt – kein Haftungsprivileg zugute. | Content-Provider |
Sämtliche Anbieter
jedoch sind gem § 18 ECG von allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflichten
befreit, dh sie müssen nicht von sich aus nach Umständen forschen,
die auf eine Rechtswidrigkeit hinweisen (Verbot der Normierung proaktiver
Kontrollpflichten. § 19 weist noch darauf hin, dass Auskunfts- und
Mitwirkungsrechte gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und (unter
gewissen Voraussetzungen) Privatpersonen davon unberührt bleiben. | Sämtliche Anbieter |
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Einer der bedeutendsten aber auch umstrittensten Inhalte
des ECG ist im wesentlichen in den §§ 20 ff ECG geregelt (basierend
auf Art 3 der E-Commerce-RL) – das Herkunftslandprinzip: Nach dem Herkunftslandprinziprichten
sich Anforderungen an die „Dienste der Informationsgesellschaft”
im „koordinierten Bereich” innerhalb des EWR nach dem Recht des
Herkunftslandes des Anbieters. | Grundsätzliches
und Definitionen |
Nachder Legaldefinition des
Art 2 lit a EC-RL (der auf Art 1 Nr 2 der Notifikationsrichtlinie,
RL 98/34/EG idF RL 98/48/EG, verweist) handelt es sich dabei um
alle (1.) Dienstleistungen, die (2.) in der Regel gegen Entgelt
(3.) im Fernabsatz (4.) mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung
und Speicherung von Daten (5.) auf individuellen Abruf eines Empfängers
erbracht werden. Darunter fallen insbesondere der Online-Vertrieb
von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die
Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten,
wirtschaftliche Tätigkeiten über E-Mail und Dienste, welche Informationen über
ein elektronisches Netz übermitteln, den Zugang zu einem solchen
vermitteln oder Informationen eines Nutzers speichern. | Dienste der
Informationsgesellschaft |
Nach der Legaldefinition
des § 3 Z 8 ECG handelt es sich beim koordinierten Bereich um die
„allgemein oder besonders für Dienste der Informationsgesellschaft
und für Diensteanbieter geltenden Rechtsvorschriften über die Aufnahme
und die Ausübung einer solchen Tätigkeit”. Verkürzt ausgedrückt
fallen darunter alle Regelungen, dh sowohl europäische als auch
nationale, die für Online-Diensteanbieter zur Anwendung gelangen. | Koordinierter Bereich |
Die Kriterien zur
Bestimmung der Niederlassung eines Diensteanbieters richten sich
nach der Rspr des EuGH. Es wird darauf abgestellt, dass der Diensteanbieter
(1.) mittels einer festen Einrichtung (2.) auf unbestimmte (es wird
jedoch auch die Gründung für einen festgelegten Zeitraum akzeptiert)
Zeit (3.) eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. | Herkunftsland |
Das Herkunftslandprinzip gelangt nur zur Anwendung, wenn
sowohl der Niederlassungsstaat des Diensteanbieters als auch der
Bestimmungsstaat EU- oder EWR-Mitgliedstaaten sind. | |
Die intensivste Debatte in der Literatur dreht sich um das
Verhältnis des Herkunftslandprinzips zum IPR: Zum einen wird die
Ansicht vertreten, das Prinzip sei wie eine internationalrechtliche Sachverweisungsnorm zu
lesen, dh es sei immer das Sachrecht des Herkunftslandes anzuwenden. Zum
andern wird dem Verständnis des Art 3 EC-RL als bloße Anwendbarerklärung
des IPR des Herkunftslandes iVm einem Günstigkeitsvergleich zwischen
der so gefundenen lex causae und dem Sachrecht des Herkunftslandes
(welcher aber nur dann zur Anwendung des günstigeren Rechtes führt,
wenn durch das höhere Schutzniveau nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen
wird) das Wort geredet. | Verhältnis des
Herkunftslandprinzips zum IPR |
Während gegen die erste Ansicht Art 1 Abs
4 und Erwägungsgrund 23 der EC-RL ins Treffen geführt werden, welche
klarlegen, dass durch die umzusetzenden RL-Bestimmungen keine neuen
IPR-Regeln geschaffen werden sollten und die unmittelbare Gefahr
eines „race to the bottom” in Richtung der mildesten Rechtsordnung
beschworen wird, wird gegen die zweite Ansicht vorgebracht, die
Grundidee des Rechtsklarheit und –sicherheit werde verwässert und
das ganze Prinzip somit ad absurdum geführt. Auch, wenn die zweite
Verständnisvariante tatsächlich die Attraktivität und Einfachheit
des Herkunftslandprinzips schmälert, so sind mE doch die eindeutigen
Aussagen der RL über die Bedeutung des im Art 3 festgeschriebenen
Prinzips zu respektieren. | |
IV. E-Commerce
und Fernabsatzgesetz | |
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Das
ebenfalls auf einer EG-RL (RL 97/7/EG vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz
bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) basierende FernabsatzG (BGBl
I 185/1999, in Kraft seit 1. 6. 2000) hat unser KSchG um die §§
5a – 5j und 31a bereichert. Der Anwendungsbereich dieser Normen
ist aber nicht auf Geschäfte im E-Commerce beschränkt, sondern geht
darüber hinaus. Sie gelten gem § 5a KSchG ganz
allgemein für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
geschlossen werden (Abs 2), sofern sich der Unternehmer eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
bedient (Abs 1). | |
Unter Fernkommunikationsmitteln sind
dabei ganz generell Kommunikationsmittel zu verstehen, die zum Abschluss
eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien
verwendet werden können, was nicht nur den elektronischen Geschäftsverkehr
einschließt, sondern auch Kataloge, Ferngespräche, Teleshopping
etc. | Fernkommunikationsmittel |
Ausgenommen
vom Anwendungsbereich der RL sind ua Finanzdienstleistungen (Art
3 Abs 1); für diesen Bereich wurde inzwischen die RL 2002/65/EG
vom 23. 9. 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
erlassen, welche somit eine weitere E-Commerce Lücke schließt und
deren Ziel es ist, den Verbrauchern den EUweiten Zugang zu allen
Finanzdienstleistern zu ermöglichen. Österreich hat zwar für die
Umsetzung der RL noch bis Oktober 2004 Zeit, doch werden umfassende
Anpassungen notwendig sein, um die Rücktritts- und Informationspflichten
vollständig erfüllen zu können. | Ausnahme vom Anwendungsbereich |
Ein zentrales Anliegen der RL,
nämlich die Ermöglichung des Abschlusses elektronischer Verträge
(Art 9 Abs 1), galt in Österreich auf Grund der Formfreiheit, wie
unter II. dargestellt, bereits bisher. Ratio des Fernabsatzgesetzes ist
es vor allem, den besonderen Gefahren von im Fernabsatz getätigten
Geschäften für Konsumenten entgegenzuwirken: Diese können hierbei
weder von einer persönlichen Beratung Gebrauch machen, noch sich
über die Ware in natura ein Urteil bilden. Dies soll mit Hilfe der
folgenden Normen erreicht werden: | |
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Wie das ECG, normiert auch § 5c, d und i KSchG zahlreiche
Informationspflichten für Verbraucher: So muss dieser gem § 5 c
KSchG– mit Ausnahme zB von Versteigerungen, Hauslieferungen, Freizeit-
und Finanzdienstleistungen – vor Abgabe seiner Vertragserklärung
klar und unmissverständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel
angepassten Weise mit folgenden Informationen vorsorgt
werden: | Zahlreiche
Informationspflichten |
• Name des Unternehmers | |
• Ladungsfähige Anschrift des Unternehmers | |
• Wesentliche Eigenschaften und Preis der Ware | |
• Bei Ferngesprächen sind der Name oder die Firma
des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs gleich
zu Beginn offenzulegen. | |
Bei
Verletzung dieser Informationspflichten sind folgende Sanktionen vorgesehen:
Bei Verletzung der Informationspflichten nach § 5 c Abs 3 KSchG
sieht § 32 KSchG eine Verwaltungsstrafe vor. Dies gilt nicht für
die Informationspflichten nach Abs 1, sodass hier die allgemeinen
Regeln zur Anwendung kommen → Verletzung
von Informationspflichten. | |
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OLG Wien
5. 11. 2002, 1 R 168/02m, VRInfo 2002 H 11, 4:Der VKI klagte im
Auftrag des BMfJ mehrere in Österreich tätige Telefonauskunftanbieter
(hier: Telekom Austria AG). Diese bieten kostenpflichtige Telefonauskunftdienste über
eine bestimmte Rufnummer an. Die Konsumenten werden am Beginn der Auskunft
weder über die Kosten dieser Dienstleistung noch über Name und Adresse
des Dienstleisters informiert. – Sowohl das HG Wien (10. 9. 2002,
34 Cg 119/02k) als auch das OLG Wien nahmen eine Verletzung der
Informationspflichten nach § 5c KSchG an. Es genüge auch nicht,
die Informationen über Preise im Internet, Presse oder Werbebroschüren
zur Verfügung zu stellen; bei einem Telefonauskunftdienst, der nur
über das Telefon abgewickelt wird, müsse die Information über das
Telefon selbst erfolgen. (Inzwischen hat der VKI auch gegen einen
weiteren Telefonauskunftanbieter – CLC AG – in erster Instanz gewonnen;
die Telekom Austria informiert nun ihre Kunden mittels eines vorgeschalteten
Ansagetextes über die Kosten des Gesprächs). | |
|
Die
Bestätigungspflichtdes § 5d KSchGbestimmt
Folgendes: Der Verbraucher muss rechtzeitig während der Vertragserfüllung
– spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung – eine schriftliche oder auf
einem dauerhaften Datenträger gespeicherte Bestätigung über die
gerade besprochenen Informationen erhalten. Zusätzlich müssen in
dieser Bestätigung gewisse in Abs 2 aufgezählte Angaben, wie etwa
das Rücktrittsrecht betreffend, enthalten sein; auch hiervon sind
in Abs 3 wieder Ausnahmen vorgesehen. | |
§
5i KSchGschließlich sieht zwei weitere Informationspflichten
vor: Der Unternehmer muss den Konsumenten davon in Kenntnis setzen,
falls er dessen Anbot nicht annimmt. Außerdem ist
der Konsument darüber zu informieren, wenn sein Anbot zwar angenommen
wurde, sich aber später herausstellt, dass die Ware nicht
(mehr) verfügbar ist. Im Falle der schuldhaften Verletzung dieser
Informationspflichten, treten die unter B aufgezeigten Rechtsfolgen
ein; va Schadenersatzanspruch aus Verspätungsschaden. Auch die Erfüllung
der letzteren Informationspflicht kann aber wohl nichts an der Verpflichtung
ändern, die vertragliche Leistung erbringen zu müssen, sodass die allgemeinen
Leistungsstörungsregeln zum Tragen kommen; vgl auch schon unter
B. | Weitere
Informationspflichten |
| |
Rechtzeitige Absendung
der Rücktrittserklärung genügt. Ist der Unternehmer seinen unter
(2) erwähnten Bestätigungspflichten nicht nachgekommen, beträgt
die Frist drei Monate, ansonsten 7 Werktage (bei Nachreichen der
Information durch den Unternehmer innerhalb der 3-Monats-Frist, beginnt
die 7-Tages-Frist zu laufen). | Rücktrittsfrist |
enVergleich zwischen Rücktritt nach
§ 4 KSchG (Haustürgeschäfte) und § 5a ff KSchG (Fernabsatz): Im
Fernabsatz muss der Rücktritt nicht schriftlich erfolgen. | Vergleich
mit
Haustürgeschäft |
Das KSchG
sieht im Fernabsatz keine Verzinsung des vom Verbraucher zurückerhaltenen
Kaufpreises vor (auch hier greifen aber wieder die Regeln des allgemeinen
Zivilrechts, in concreto des Bereicherungsrechts, ein). | Verzinsung des Kaufpreises |
Für den Fall, dass der Konsument zur Finanzierung
des im Fernabsatz geschlossenen Vertrages mit dem Unternehmer selber
oder mit einem Dritten einen Kreditvertrag abgeschlossen
hat, der mit ersterem eine wirtschaftliche Einheit iSd § 18 KSchG
bildet, gilt der Rücktritt auch für diesen. In der Literatur wurde
eine teleologische Reduktion des § 5h Abs 2 KSchG vorgeschlagen,
der dem Konsumenten für den Fall der Auflösung des Kreditvertrags
im obigen Sinne auch die Zahlung von Zinsen erlässt: Diese Bestimmung
solle nur die vereinbarten Kreditzinsen ausschließen, nicht jedoch
ein über die allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts zu zahlendes
Benützungsentgelt. | |
4. Die Fälligkeitsregel
des § 5i KSchG | |
Überraschend
ist die Regel des § 5i KSchG, wonach der Unternehmer grundsätzlich 30
Tage Zeit hat, eine Bestellung des Verbrauchers, welche
er angenommen hat, auszuführen, weil hier in einem Schutzgesetz
zuungunsten des Konsumenten von der allgemeinen Bestimmung des §
904 ABGB abgewichen wird, die vorsieht, dass eine Leistung „sogleich”
gefordert werden kann. Das Angebot des Verbrauchers nimmt der Unternehmer
idR durch „ tatsächliches Entsprechen” iSd § 864
Abs 1 an; vgl → KAPITEL 5: Die
Sonderfälle des § 864 ABGB. | |
5. Gewinnzusagen
und andere vergleichbare Mitteilungen | |
Nach
§ 5j KSchG geben dem Konsumenten die Möglichkeit, den Inhalt solcher
Mitteilungen, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken, er hätte
einen Preis gewonnen, auch tatsächlich gerichtlich einzuklagen. | |
6.
Kreditkartenmissbrauch | |
Einer der größten Stolpersteine für den endgültigen Durchbruch
des E-Commerce zum absoluten Massenphänomen ist die Unsicherheit,
die von Vielen iVm der Online-Zahlung der bestellten Waren oder
konsumierten Dienstleistungen nach wie vor verspürt wird. Dass dies
nicht ganz unbegründet ist, zeigt die relativ hohe Zahl von Delikten
insbesondere im Hinblick auf die beliebteste Variante, in Internet
zu bezahlen: die Kreditkarte. | (Un)Sicherheit
bei
Online-Zahlungen |
Dieser
Angst der Konsumenten entgegenzuwirken ist das Ziel des § 31 a KSchG:
Falls es iZm einem Vertragsschluss zu einem Kreditkartenmissbrauch
kommt, ist der Inhaber der Karte berechtigt, vom Aussteller die Erstattung
des betreffenden Betrages zu verlangen.
So lange der Karteninhaber also seine in den meisten AGB der Kreditkartenfirmen
vorgesehenen Sorgfaltsverpflichtungen (wie sorgfältige Verwahrung
der Karte, Verwendung nur auf „sicheren” Websites zB mit SSL-Verschlüsselung)
nicht verletzt, schützt ihn diese Norm des KSchG. Andernfalls wird
er selbst gegenüber dem Aussteller haftbar, was idF zu einer Kompensation
mit seinem Erstattungsanspruch und somit zu dessen faktischen Entfall
führt. Auf diese Weise wird also ein unachtsamer Benützer einer
Kreditkarte trotz der einseitig zwingenden Natur des § 31a KSchG
nicht geschützt. | |
| |
| |
| |
Wie dargelegt, führt der Grundsatz der Formfreiheit im bürgerlichen
Recht dazu, dass Willenserklärungen auch auf elektronischem Wege
ohne weiteres abgegeben werden können. Zur Wirksamkeit einer elektronischen
Willenserklärung ist eine Signatur also nicht vonnöten. Mit einer elektronischen
Signatur soll jedoch ganz bestimmten Schwächen solcher Online-Erklärungen entgegengewirkt
werden, die ernstzunehmende Hindernisse dafür sind, das ökonomische
Potential des E-Commerce voll ausschöpfen zu können: | Schwächen von
Online-Erklärungen |
Zum einen kann die Herkunft also der Verfasser einer elektronischen
Erklärung zweifelhaft sein; sog Authentizität/Echtheit (Ausschalten
des „Handelns unter fremden Namen”); | |
Um solchen Problemen entgegenzuwirken, werden seit langem
bekannte kryptographische Verschlüsselungstechniken auf
den elektronischen Geschäftverkehr angewendet, um sowohl Absender
als auch Inhalt einer elektronischen Nachricht zweifelsfrei feststellen
zu können. (Das unten dargestellte 2-Schlüssel-Verfahren wird dabei
als „asymmetrische Kryprographie bezeichnet.) – Das SigG selbst
ist technologieneutral formuliert, sodass es für künftige Entwicklungen
auf technischem Gebiet offen bleibt. | |
Der sog „private Schlüssel”:
Aus den zu signierenden Daten wird mit Hilfe eines mathematischen
Verfahrens ein repräsentativer Wert errechnet (sog „Hashwert”),
der auf dem privaten Schlüssel des Verfassers (kodiert durch ein Passwort
oder eine Magnetstreifenkarte mit PIN-Code) basiert. | |
Der sog „öffentliche Schlüssel”: Diese
Verschlüsselung kann nur mit einem komplementären Schlüssel, der öffentlich
zugänglich ist, wieder aufgehoben werden. | |
Will man also wissen, ob jemand tatsächlich der Urheber
einer (verschlüsselten) elektronischen Nachricht ist, braucht man
nur zu prüfen, ob der öffentliche Schlüssel die Botschaft „entsperrt”:
Wenn ja, dann muss der Inhaber des privaten Schlüssels tatsächlich
die Verschlüsselung vorgenommen haben. Über den errechneten Hashwert,
kann zudem überprüft werden, ob es irgendwelche inhaltlichen Veränderungen
an der vom Inhaber des privaten Schlüssel stammenden Nachricht gab;
jede noch so kleine inhaltliche Modifikation würde diesen Wert nämlich
verändern. Auf diese Weise können Authentizität und Integrität einer
Nachricht zweifelsfrei festgestellt werden. | |
| |
Das SignaturG bildet die zweite Stufe einer dreiteiligen
Kaskade von legislativen Maßnahmen: (1.) Richtlinie
99/93/EG vom 13. 12. 1999 über gemeinsame Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen. Deren Umsetzung erfolgte schon vor dem
Inkrafttreten der RL durch (2.) das SigG (BGBl I 190/1999; in Kraft
seit 1. 1. 2000); dazu kommt noch (3.) die SignaturVO (BGBl II 30/2000,
in Kraft seit 3. 2. 2000), welche die erforderlichen Detailbestimmungen
zur Durchführung des SigG enthält. | |
Das idF kurz skizzierte SigG enthält Regelungenüber
Rechtswirkungen und die technischen Sicherheitserfordernis elektronischer
Signaturen, über Zertifikate und Zertifizierungsdiensteanbieter,
die Anerkennung ausländischer Zertifikate, die Einrichtung einer
Aufsichtsstelle sowie Datenschutzbestimmungen. | |
Auf Grund
der Technologieneutralitätdes SigGverwendet
das Gesetz selbst die Terminologie „privater” und „öffentlicher
Schlüssel” nicht, es spricht nur ganz allgemein von „Signaturerstellungsdaten”
(= privater Schlüssel) und „Signaturprüfdaten” (= öffentlicher Schlüssel)
und bleibt so für künftige und andere Methoden offen. Dasselbe gilt
auch für den Begriff der Signatur: Die derzeit allgemein übliche
Art der Signatur wird korrekterweise als „digitale” Signatur bezeichnet;
das SigG selbst aber verwendet den weiteren Begriff der „elektronischen”
Signatur, welcher wiederum technologieneutral und für künftige technische
Weiterentwicklungen offen ist. | Technologieneutralität |
Regelungsgegenstand
des SigG ist, wie oben dargelegt, die Authentizität und Integrität
elektronischer Daten – nicht jedoch deren Vertraulichkeit. Es wird
nur der „Hashwert” verschlüsselt, nicht jedoch das Dokument selbst;
es bleibt weiter lesbar. Der Schutz elektronischer Daten vor Kenntnisnahme
Dritter ist also kein Regelungsthema des SigG. | Vertraulichkeit |
§ 3 SigG: Zwar sind im SigG Signaturverfahren
mit verschieden hoher Sicherheitsstufe und unterschiedlichen Zertifikatsklassen
vorgesehen, an die auch verschiedene Rechtsfolgen geknüpft werden
können. Doch ist die rechtliche Wirksamkeit einer elektronischen
Signatur und deren Verwendung als Beweismittel jedenfalls gewährleistet. | „Allgemeine
Rechtswirkungen” |
„Besondere Rechtswirkungen” iSd § 4
SigG sind solche, die nur Signatur- und Zertifizierungsverfahren
höherer Stufe auslösen können: Vor allem genügen sie grundsätzlich
der Schriftform des § 886 ABGB, erfüllen also das Kriterium einer
eigenhändigen Unterschrift; dazu müssen die qualifizierten Voraussetzungen
des § 5 SigG erfüllt sein. Außerdem sind im SigG einige Bereiche generell
ausgenommen, wie zB das Erb- und Familienrecht oder Privatbürgschaften. | „Besondere
Rechtswirkungen” |
§
20 legt bestimmte Informationspflichten des Zertifizierungsdiensteanieters
fest (Die Überprüfung der Authentizität und Integrität des Dokuments
beweisen noch nicht die Identität des Signators; dies wird durch
die Ausstellung eines Signaturschlüssel-Zertifikats durch einen
Zertifizierungsdiensteanbieter erreicht). | Weitere Regelungen |
§ 21 verpflichtet den Signator ua zur sorgfältigen Verwahrung
des Signaturerstellungsdaten und zur Unterlassung der Weitergabe
an Dritte. | |
§ 23 sieht eine weitreichende Verantwortlichkeit der Zertifizierungsdiensteanbieter
für qualifizierte Zertifikate vor. | |
§ 26 normiert Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen das
SigG vor, die – wie schon beim ECG und FernabsatzG gesehen –die
zivilrechtlichen Folgen ergänzen. | |
VI. Weitere einschlägige
Normen | |
Nach Darstellung der zentralen Normen (lex generales ABGB
und leges speciales ECG, FernabsatzG, SigG) folgen nun einige weitere
einschlägige Bestimmungen und ihre europarechtlichen Grundlagen: | |
• Die
RL 2001/29/EG vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
in der Informationsgesellschaft, welche in Österreich durch die
Urheberrechts-Nov 2002 umgesetzt wurde. | |
• Die RL 2000/46/EG vom 18. 9. 2000 über die
Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten, welche durch das E-Geldgesetz (BGBl
I 45/2002) umgesetzt wurde. Geregelt wird die Berechtigung zur Ausgabe
sog „elektronischen Geldes”, dh eines „gegen Eintausch von kleinen
Geldbeträgen” (max 2.000 Euro) auf einem elektronischen Datenträger
gespeicherten Geldwertes, der von anden Unternehmen als Zahlungsmittel
akzeptiert wird. | |
• Die RL 95/46/EG vom 24. 10. 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr, die RL 97/66/EG vom 15. 12. 1997 über
die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre
im Bereich der Telekommunikation sowie die Richtlinie 2002/58/EG
vom 12. 7. 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
Während die ersten beiden Datenschutz-RL durch
das DatenschutzG 2002 (BGBl I 165/1999) umgesetzt wurden, steht
für die dritte eine Umsetzungsfrist bis 21. 10. 2003 zur Verfügung. | |
• Die RL 98/84/EG über den rechtlichen Schutz
von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten,
deren Umsetzung im Zugangskontrollgesetz (BGBl
I 60/2000), regelt den rechtlichen Schutz von Diensteanbietern,
die Fernsehsendungen, Radiosendungen oder Diensten der Informationsgesellschaft
gegen Entgelt und unter einer Zugangskontrolle bereitstellen. | |
VII. Elektronischer Zahlungsverkehr | |
| |
Das für die Praxis zentrale Thema im elektronischen Zahlungsverkehr,
nämlich die rechtliche Behandlung von Kreditkartenmissbrauch wurde
dargestellt; auf das E-Geld-Gesetz wurde hingewiesen. IdF soll ein
Überblick gegeben werden, welche Möglichkeiten in Österreich darüber
hinaus existieren, Zahlungsvorgänge iVm Internetgeschäften handzuhaben: | |
1. Auch außerhalb
des Internet gebräuchliche Zahlungsarten und paysafecard: | |
Natürlich können auch für Internetgeschäfte
die klassischen Zahlungsmethoden Lieferung per Nachnahme, Lieferung
per Rechnung, oder das Lastschritverfahren verwendet werden. – Bereits
seit Ende 2000 in Österreich (seit Anfang 2001 auch in Deutschland)
in Verwendung befindet sich die sog „paysafecard”,
welche als Prepaid-Card ganz ähnlich wie eine Telefonwertkarte funktioniert;
bezahlt wird durch die Eingabe des freigerubbelten Codes in die
Online-Bestellmaske (w ww.paysafecard.com). | |
2. Besondere Bankenlösungen
im Online-Zahlungsverkehr: | |
Das Einzahlung von Erlagscheinen über das
Internet für Kunden aller österreichischen Banken, die ein Girokonto besitzen,
ermöglicht die Postsparkasse mit ihrem Dienst „bezahlen.at” (www.bezahlen.at). | |
Eine nahe liegende Lösung bietet auch das Einbeziehen bestehender
Online Banking-Systeme in die Website des Anbieters. | |
3. Mobilfunk-Zahlungssystheme: | |
Das Schlagwort „pay by phone” bezeichnet
die Möglichkeit, via eines WAP-fähigen Handys, Waren oder Dienstleistungen
über den Telefonanbieter abzurechnen ( http://www.t-mobile.at/startpage/)
oder via M-Commerce-PIN die Kreditkartenabrechnung dafür zu nutzen.
Eine weitere Möglichkeit, das Handy zur Zahlung zu verwenden, bietet das
System paybox (Informationen unter www.paybox.at). | |
VIII. Rechtliche
Probleme des Domain
Namens | |
| |
| |
Jeder Computer, der einen Teil des Internet bildet ist eindeutig
identifizierbar; ihm ist eine „Adresse” in Form eines Nummerncodes
zugeordnet, die sog IP-Adresse (zB 150.448.01.76). Mit solchen Zahlenkolonnen
operieren zu müssen, um im Netz den gewünschten Adressaten oder
die gewünschten Informationen zu finden, ist jedoch unpraktisch.
Daher wurde das Domain Name System (DNS) eingeführt, welches den numerischen
IP-Adressen eine alphanumerische Entsprechung in Form von Wortadressen/Domain
Names zuordnet (zB www.sony.com). | |
Dabei wird das Suffix am Ende als Top Level
Domain (TLD) bezeichnet (sog country TLDs bezeichnen ein bestimmtes
Land, etwa”.at”, „.de”, „uk”; sog generic TLDs hingegen einen bestimmten
Sachbereich, zB „.com”, „.edu”, „.gov”), der Mittelteil als Second
Level Domain (im Beispiel „sony”). | |
Jede Wortadresse ist weltweit einmalig, die über internationale
(ICANN) und nationale (in Österreich va nic.at) Einrichtungen vergeben
werden – für diese Vergabe gilt das Windhundprinzip nach
dem Grundsatz „prior tempore potior jure”. | |
| |
Die Gerichte waren in den letzten Jahren bereits häufig
mit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Domain Namen befasst.
Dabei kristallisierten sich folgende Typen von Domainstreitigkeiten heraus: | |
•
Wohl am bekanntesten
ist das sog Domaingrapping: Darunter versteht man
das auf dem oben erwähnten Prinzip der Einmaligkeit jedes Domain
Namens basierende „Wegschnappen” von Internetadressen vor anderen
Interessenten. Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden: Die sog Domain-Blockade will
einfach nur verhindern, dass ein Mitkonkurrent von der für ihn günstigen Adresse
gebrauch machen kann; die sog Domain-Vermarktung will
den Interessenten dazu bewegen, die Domain vom Inhaber – oft zu
Mondpreisen – abzukaufen. Ein solches Verhalten ist sittenwidrig
iSd Generalklausel des § 1 UWG. | |
• Die bloße Domainverwendung selbst
kann aus namens-, kennzeichen- und urheberrechtlichen Gründen rechtswidrig
sein. | |
•
Der Namens-
(§ 43 ABGB), Firmen- (§ 37 HGB), Titel- (§ 80 UrhG) und Unternehmenskennzeichenschutz
(§ 9 UWG) findet auch auf die Verwendung von Begriffen als Teil
einer Domain Anwendung; was Unterlassungsansprüche zur Folge haben
kann. Das UWG spielt außer im Falle des Domaingrappings auch im
Falle einer wettbewerb swidrigen Ausbeutung fremden
Rufs oder Irreführung iSd § 2 UWG eine Rolle. Auch der markenrecht liche
Schutz findet auf Domain Namen Anwendung. | |
|
OGH 27. 4. 1998,
4 Ob 105/99s („jusline.com”), EvBl 1999/178 = ecolex
1999/226 = RdW 1999, 657 = ÖBl 1999, 225 = wbl 1999/343 = MR 1999,
235: Hier hatte sich der OGH das erste Mal mit Domain-Grapping zu
befassen. Die Klägerin bot in Internet einen juristischen
Informationsdienst unter der 1995 für sie registrierten
Marke „jusline” an, den sie intensiv bewarb und ausgebaute. 1996
registrierte die beklagte Partei die Domain www.jusline.com. Als
die Klägerin die Beklagte die Übertragung der Domain forderte, verlangte
diese dafür 300.000 S oder eine monatliche Nutzungsgebühr von 5.000
S bei mindestens zweijähriger Vertragsdauer. – OGH: Da die Beklagte
einzig und allein zu dem Zweck, die Klägerin in ihren Bemühungen
zu behin dern und um sich eine spätere Überschreibung
der Internetadresse abgelten zu lassen, den Domain-Namen
jusline.com registrieren hatte lassen, liege ein gegen § 1 UWG verstoßendes Domain-Grapping vor. | |
|
|
OGH 13. 9. 1999,
4 Ob 180/99w („format.at”), ecolex 2000/53 = wbl
2000/31 = ÖBl 2000, 72 = MR 1999, 351: Die Klägerin ist die Tochter
der Verlagsgruppe News, Herausgeberin der Zeitschrift Format; die
Beklagte ist die Medieninhaberin der Zeitschriften Trend und Profil.
Die Beklagte ließ sich unmittelbar nach Präsentation der Null-Nummer
des Wochenmagazins Format den Domain-Namen format.at registrieren.
– OGH: Die Beklagte handelte bei Reservierung und Nutzung
des Domain-Namens in Behinderungsabsicht. Sie hatte den
Domain-Namen format.at – ohne sachlich gerechtfertigte Gründe –
in der Absicht erworben, die Erstklägerin von der Benutzung dieses
Kennzeichens im Internet auszuschließen, was sie auch gar nicht
in Abrede stellte. Dementsprechend entschied der OGH, dass der Tatbestand
des Doman-Grapping erfüllt sei und ein Verstoß
gegen § 1 UWG vorliege. | |
|
|
OGH 13. 7. 1999,
4 Ob 140/99p(„sattler.at”), ecolex 1999/281 = RdW
1999, 710 = ÖBl 2000, 39 = MR 1999, 237: Kläger ist der Rechtsanwalt
Dr. Egon Sattler; Beklagte die Bundesinnung der Lederwarenerzeuger,
Taschner, Sattler und Riemer, die unter der Domain sattler.at Internet-Inhalte
anbot. Argumentation des Klägers: Der für die Beklagte registrierte
Domain-Name sattler.at beeinträchtige seine schutzwürdigen Interessen
als Träger dieses Familiennamens, weil es ihm nicht mehr möglich
sei, seinen Namen im Internet unter der gewählten TLD.at registrieren
zu lassen. – Der OGH schon diese Argumentation vollends beiseite:
Stehen einander zwei zur Verwendung eines Zeichens berechtigte Rechtsträger gegenüber,
so gilt der Grundsatz der Priorität („first
come – first served”). In einem solchen Fall ist es dem
mit der Registrierung einer Domain im Internet nachfolgenden Rechtsträger
ohne weiteres zumutbar, ein der Unterscheidung dienendes Zeichen
hinzuzufügen, um eine Eintragung in derselben TLD zu erreichen. | |
|
|
OGH 21. 12. 1999,
4 Ob 320/99h(„ortig.at”), SZ 72/207 = EvBl 2002/107
= ecolex 2000/98 = RdW 2000/296 = wbl 2000/87 = ÖBl 2000, 134 =
MR 2000,8: Im Gründungsstadium befindlicher Dachverband für Internetanbieter
will Akronym „ortig” als Domainnamen („ortig.at”) verwenden. Der
Kläger, der diesen Familiennamen trägt und darunter Internetdienstleistungen
anbietet, klagt aus § 43 ABGB auf Unterlassung. – OGH: Domain-Namen,
die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, fallen unter
den Schutz des § 43 ABGB. Das Prioritätsprinzip,
welches beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte ganz allgemein
gilt, findet auch hier Anwendung. Durch die unbefugte Verwendung
eines Namens in einer Domain werden schutzwürdige Interessen des
Namensträgers, dem der Zugang ins Internet unter einer aus einem
Nachnamen gebildeten Adresse verwehrt ist, beeinträchtigt. | |
|
| |
Nach der Rspr des OGH haftet unter bestimmten
Voraussetzungen nicht nur der eigentliche Störer für Verletzungen
des Namensrechts, sondern auch die Vergabestelle:
Wenn sie trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten
Verletzten eine Domain, die in grober und offensichtlich erkennbarer
Weise kennzeichen- oder wettbewerbswidrig ist, nicht sperrt, kann
sie auf Unterlassung und/oder Beseitigung in Anspruch genommen werden. | |
| |
| |
| |
Dass die allgemeinen Regeln des
bürgerlichen Rechts auch für den Bereich des Internets gelten, wurde
erläutert. Dies führt ua zur Anwendbarkeit des § 1330 ABGB sowie
der medien-, marken-, urheber- und wettbewerbsrechtlichen Regelungen.
Die Normen des ECG, welche die Haftung von Providern beinhalten,
wurden ebenfalls bereits dargestellt. | Allgemeine
Regelungen |
IdF werden
die rechtlichen Rahmenbedingungen von Hyperlinks behandelt.
Dabei handelt es sich um Querverbindungen aus einem Web-Dokument
auf andere Texte, Dokumente oder sonstige Inhalte im Netz. Obwohl
diese ein Wesensmerkmal des Internets darstellen (sog Hypertext-Prinzip, welches
für die Charakterisierung des WWW als „Hypermediasystem” neben der
Multimedia-Komponente begriffsbildend ist), und idR eine konkludente
Zustimmung der Ersteller frei zugänglicher Websites angenommen wird,
haben bestimmte Linktechniken doch rechtliche Probleme aufgeworfen: | Hyperlinks im Speziellen |
| |
Webpages sind sehr oft in
mehrere Teilbereiche untergliedert, die durch sog Rahmen oder Frames voneinander
abgegrenzt sind. Zu rechtlichen Problemen kann diese Darstellungsmethode („Framing”)
dann führen, wenn bei Klicken auf einen Link, der entsprechende
Inhalt in einem dieser Frames dargestellt wird, ohne den User darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei um einen fremden Inhalt handelt.
Da dem Besucher der Internetsite vorgegaukelt wird, es handle sich
dabei um einen Content des Inhabers der betreffenden Website selber,
kann dies gegen urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften
verstoßen. | Framing |
Noch
einen Schritt weiter geht der Inhaber einer Website beim sog Inline/Embedded
Link: Hier muss nicht einmal mehr ein Link abgeklickt werden, um
den Fremdinhalt auf einer betsimmten Webpage des Inhabers sichtbar
zu machen, sondern der Link ist gewissermaßen subkutan fix installiert.
Da hier bereits beim Aufrufen der Webpage der fremde Content automatisch
in die Webpage integriert wird, ist er natürlich für den Besucher
der Page auch nicht als solcher erkennbar und es finden die beim
Framing erwähnten Normen Anwendung. | Inline/Embedded Link |
Etwas weniger gefährlich
als die beiden besprochenen Vorgehensweisen ist das sog Deep Linking,
wobei der Surfer bei Anklicken eines Links auf der Webpage des Inhabers
auf eine fremde Website geführt wird, jedoch nicht auf deren Startseite
– sozusagen der „äußere” Umschlag des Buches, sondern bereits auf
eine bestimmte Webpage – irgendein Kapitel „im Inneren” – der Website.
Da auf diese Weise die Anfangsseite, auf der sich der Inhaber der jeweiligen
Website vorstellt, umgangen wird, kann natürlich auch hier leicht
der Eindruck entstehen, es handle sich um einen Inhalt des Link-Setzers.
Auch hier sind die erwähnten Rechtsverletzungen möglich. | Deep Linking |
|
OGH 17. 12. 2002,
4 Ob 248/02b („METEOdata.com”), ecolex 2003/112
(Anm Tonninger) = wbl
2003/120 = MR 2003, 35: Die Klägerin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen
zur Erstellung von Wetterkarten, -analysen, -prognosen und –gutachten
und ist seit 1997 auch im Internet unter www.meteodata.com präsent.
Diese Site umfasst auch einige aktuelle Wetterkarten; direkt unter
diesen Karten ist ein Copyright-Vermerk angebracht, der als Link zur
Homepage zurückführt. Der Beklagte (Bauunternehmer) ist seit 2000
unter der Domain „bernegger.at” im Internet präsent, die unter Verwendung
der Framing-Technologie gestaltet ist. Klickt man
in der Menüleiste seiner Homepage auf den Link „Bauwetter”, so werden
die Wetterkarten der Klägerin in einen Frame seiner Homepage eingebaut; im
Adressenfeld scheint weiter nur die Domain des Beklagten auf, der
Copyright-Vermerk bleibt erhalten. – Der OGH verneint einen urheberrechtlichen
Anspruch der Klägerin, weil es weder bei einem Hyperlink noch bei
der Frametechnik zu einer Kopie des Werkes am Computer der linkenden
und/oder framenden Website komme. Auch einen wettbewerbsrechtlichen
Anspruch verneint er, könne doch die Klägerin durch die Ausgestaltung
des Copyright-Vermerks als Link auf ihre eigene Homepage Vorteile
ziehen (?). Dass der Nutzer beim Aufsuchen der Website der Beklagten
an der Homepage der Klägerin vorbeigeltiet wird und dieser dadurch
Werbeeinnahmen entgehen, sei dabei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt
(?). | |
|
| |
Eine gänzlich andere Frage ist es, ob ein Inhaber einer
Website, der einen Link auf eine andere setzt,
dadurch für den eventuell rechtswidrigen Inhalt der
Site auf die er verweist, verantwortlich ist. Diesen Fall regelt
das ECG – ähnlich den oben dargestellten Haftungsbefreiungsregelungen
für Provider – in § 17. | |
|
OGH 27. 11. 2001,
4 Ob 252/01i („Gelbe Seiten”), ecolex 2002/173
= RdW 2002/283 = ÖBl 2002/15 = MR 2002, 101: Die Klägerin ist Verlegerin,
Medieninhaberin und Herausgeberin der „Gelben Seiten”, die Bestandteil
der Regionalausgaben der Telefonbücher der Telekom Austria sind.
Die Beklagte betreibt die Internetseite www.internetpartner.at,
auf deren Homepage sich ein Link auf die Internetsite
www.baukompass.at befindet; sie ist auch Inhaberin dieser Website.
Die Beklagte kaufte 1999 die Marketing CD-Rom der Klägerin in der
Absicht, die darauf enthaltenen Daten für die unter www.baukompass.at abrufbare
Datenbank zu verwenden. Die Klägerin erhebt eine auf das UrhG gestützte
Unterlassungsklage. – Der OGH bejaht den Eingriff in das Schutzrecht
der Klägerin nach § 76 UrhG. Auch den Umfang des Unterlassungsbegehrens,
dh der Ausdehnung auf die unter www.internetpartner.at, die ja lediglich
einen Link zur fraglichen Website setzte, bejahte der OGH. Da die
Beklagte sowohl Inhaberin der ersten als auch der zweiten Website
sei, ist von der Kenntnis der Inhalte der fraglichen
Website auszugehen. | |
|
X. Anwendbares
Recht und Gerichtsstand: IPR und IZGV | |
| |
1. Das anwendbare
Recht (internationales Privatrecht) | |
Das Internet hat zu einer erheblichen Zunahme an
Rechtsgeschäften und sonstigen -verhältnissen mit einer relevanten
Auslandsberührung iSd IPR geführt. Durch diese Entwicklung wurden
zum einen neue Probleme geschaffen, zum anderen wurden bereits seit
langem vorhandene Schwachpunkte in diesem Rechtsgebiet durch die
schiere zahlenmäßige Vermehrung „pathologischer” Sachverhalte noch
virulenter. | |
Auf die (subsidiäre) Ebene des IPR gelangt man nur in den
Fällen, in denen Einheitsrecht – wie va das UN-Kaufrecht
– nicht anwendbar oder abbedungen wurde. | Das
auf Verträge anwendbare Recht |
In diesen
Fällen ist innerhalb der EU zuerst an das EVÜ zu
denken; erst wenn auch dieses nicht zur Anwendung kommt, wird man
auf das autonome österreichische IPRG zurückgeworfen. | Hierarchie von Rechtsnormen |
Auf der zweiten Stufe findet
demnach das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen Anwendung: | EVÜ |
Nach Art 3 EVÜ ist primär Rechtswahlmaßgeblich.
Mangels einer Rechtswahl unterliegt ein Vertrag nach Art 4 EVÜ dem
Recht jenes Staates, zu dem die engste Verbindung besteht; nach
der (widerlegbaren ) gesetzlichen Vermutung des Abs 2 ist diese
am „Ort der charakteristischen Leistung” anzunehmen.
Dieses Kriterium wirft keine internetspezifischen Probleme auf:
Wie auch bei Offline-Verträgen führt diese praesumptio juris zum
Recht jenes Staates, in dem der Erbringer der Sach- oder Dienstleistung
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat; der
Serverstandort ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. | |
Das EVÜ normiert in seinem Art 5 Verbraucherschutzbestimmungen:
Während Abs 2 klarstellt, dass durch eine Rechtswahl iSd
Art 3 dem Verbraucher grundsätzlich nicht der Schutz seines Aufenthaltsstaates
entzogen werden darf, normiert Abs 3, falls keine Rechtswahl getroffen
wurde, prinzipiell die Geltung des Rechts seines Aufenthaltsstaates.
Dies jedoch nur, falls einer der in Abs 2 aufgezählten Fallkonstellationen vorliegt,
wovon hier die folgenden relevant sind: | |
Dem Vertragsschluss ist ein ausdrückliches Angebot oder
eine Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorausgegangen
und dieser hat die zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen
in seinem Staat vorgenommen; zB durch Absenden einer E-Mail von
seinem PC aus. Die heftigen Diskussionen, ob bzw bei welcher Gestaltung
eine Webpage eines Unternehmers, die im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers
abgerufen werden kann, ein Angebot/eine Werbung iSd Bestimmung darstellt
und auch die Kritik an der Differenzierung zwischen „aktiven” und
„passiven” Konsumenten, die der Konzeption des Art 5 EVÜ zugrunde
liegt, wird aller Voraussicht nach im Zuge der Novellierung des
EVÜ durch die VO Rom I entschärft; es ist wahrscheinlich, dass die
klarere Formulierung des Art 15 Brüssel-I-VO, welche das EuGVVO
ersetzte, übernommen wird. | |
Der Unternehmer hat die Bestellung des Verbrauchers in dessen
Aufenthaltsstaat entgegengenommen. Diese Voraussetzung ist bei bloßer
elektronischer Übermittlung eines Online-Bestellformulars an den
Rechner des Anbieters nicht erfüllt. | |
Ist
das EVÜ nicht anwendbar – und somit erst auf der dritten Stufe –,
besteht nach § 35 IPRG ebenfalls primär die Möglichkeit einer Rechtswahl;
ansonsten gilt auch hier subsidiär der Grundsatz der stärksten Beziehung
(§ 1 IPRG). | IPRG |
|
OGH 15. 10. 2002,
4 Ob 174/02w („Boss-Zigaretten”), EvBl 2003/27
= ecolex 2003/27 = RdW 2003/66, ÖBl 2003/10 (Anm Fallenböck):
Diese E ist die mittlerweile vierte im fast schon unendlichen Rechtsstreit um
die Werbung für BOSS-Zigaretten im Internet. Die Klägerin ist ein
deutsches Unternehmen, die Inhaberin der Wortmarke „BOSS” ist (in
Österreich seit den 70er Jahren). Die Beklagte erzeugt und vertreibt Tabakwaren
unter dieser Marke (und der gleichen Schriftart). In Österreich
sind „BOSS”-Zigaretten nur in Dutyfreeshops erhältlich; die Klägerin
betreibt jedoch eine – auch in Österreich abrufbare – Website auf
der sie diese Zigaretten bewirbt; jedoch einerseits mit
dem Hinweis „nicht alle Marken und Markenvarianten sind überall
erhältlich” und zusätzlich mit einer Aufzählung der Vertriebsländer
(Tschechien, Ungarn, Ukraine, Taiwan). Die Klägerin begehrt, der
Beklagten zu untersagen, Zigaretten unter der Marke „BOSS” im Internet
zu bewerben und/oder anzubieten. – OGH: Es besteht angesichts der
weltweiten Abrufbarkeit des Internets ein berechtigtes Bedürfnis
nach Gestaltungsmöglichkeiten, Werbung und Angebote auf
bestimmten Websites räumlich einzuschränken. Indizien hiefür sind
die verwendete Sprache und sog Disclaimer, dh Hinweise
auf der Website, dass das Angebot nur für bestimmte Märkte gelte. Solche
Disclaimer dürfen aber nicht durch den sonstigen Inhalt oder das
tatsächliche Verhalten des werbenden Unternehmens widerlegt
sein, was der OGH aber auf Grund des Verkaufs in österreichischen Dutyfreeshops
annimmt. Der Disclaimer konnte also die Ausrichtung der Werbung
auch auf österreichische Internetnutzer nicht hindern. | |
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In diesem Bereich ist die Situation für einen Internetanbieter
aus zwei Gründen weitaus komplizierter: Zum einen
ist das internationale Deliktsrecht weder auf völkerrechtlicher
noch auf europäischer Ebene vereinheitlicht, zum anderen knüpft
der (daher unmittelbar relevante) IPRG (vgl zB
§ 48) sowohl am Erfolgs- als auch am Handlungsort an.
Nicht nur dass diese bei Internetrechtsverhältnissen schwer zu ermitteln
sind, ein weites Verständnis des Erfolgsorts (Erfolgsort als jeder Ort,
an dem die verletzenden Daten, zB die betreffende Webpage, abgerufen
werden können) im Falle des Internet zu einer potentiell weltweiten
Anknüpfung und damit zur Notwendigkeit für den im Internet tätigen
Unternehmer, sich an den strengsten Haftungsbestimmungen orientieren
zu müssen. Genau diesem Missstand sollte durch das Herkunftslandprinzip der
EC-RL/des ECG begegnet werden → Geltungsbereich
(§ 1)
| Nichtvertragliche
(insbesondere deliktsrechtliche) Ansprüche |
2. Gerichtsstand
und internationale Zuständigkeit | |
Die internationale Zuständigkeit richtet sich im Verhältnis
zu andern EU-Staaten (außer Dänemark) nach der EuGVVO /Brüssel-I-VO,
welche das EuGVÜ /Brüsseler Übereinkommen ersetzt
(nur noch zwischen Dänemark und den anderen EU-Staaten anwendbar).
Im Verhältnis zu den EFTA-Staaten richtet sich die internationale
Zuständigkeit nach dem (mit dem EuGVÜ im wesentlichen inhaltsgleichen) LGVÜ /Lugano
Übereinkommen. Außerhalb des Anwendungsbereiches der obigen Rechtsquellen,
etwa im für Internetgeschäfte wesentlichen Verhältnis zu den USA,
gilt autonomes österreichisches Recht, dh die Regeln der JN über
die örtliche Zuständigkeit, die auch für die internationale Zuständigkeit
entsprechend anzuwenden sind. | |
Primär gibt es auch hier die Möglichkeit
einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn zumindest eine
Vertragspartei ihren Wohnsitz innerhalb der EU/EFTA hat, was zu
einer ausschließlichen Zuständigkeit der gewählten Gerichte führt
(Art 17 EuGVÜ, Art 23 EuGVVO). Eine solche Vereinbarung kann schon
nach den Übereinkommen grundsätzlich auch auf elektronischem Wege zustande
kommen, was in der EuGVVO nun auch ausdrücklich klargestellt wurde.
Alle drei Rechtsquellen schränken die Möglichkeit einer solchen
Vereinbarung jedoch zugunsten des Verbrauchers ein
(va Zulässigkeit erst nach Entstehen der Streitigkeit oder Vereinbarung
bloß eines zusätzlichen Gerichtsstandes; Art 13 f EuGVÜ, Art 17
EuGVVO). | Europäisches
Recht (EuGVVO, EuGVÜ, LGVÜ) |
Subsidiär gilt als allgemeiner
Gerichtsstand der Wohnsitzort oder Niederlassungsort des Beklagten,
wenn dieser innerhalb eines Vertragsstaates liegt. Damit konkurrieren
(was auch nach der Systematik der EuGVVO so beibehalten wurde) mehrere besondere
Gerichtsstände, insbesondere: | |
Erfüllungsortsgerichtsstand bei
vertraglichen Ansprüchen (Art 5 EuGVÜ, näher präzisiert in Art 5
EuGVVO): Der Erfüllungsort selbst ist nach der gem IPR anwendbaren
Rechtsordnung zu bestimmen. Bei Internetverträgen führt diese Regelung
oft zu einem Gerichtsstand im Staat des Diensteanbieters. | |
Verbrauchergerichtsstand bei vertraglichen
Ansprüchen (Art 13 f EuGVÜ, Art 15 EuGVVO): Die Bestimmungen führen
unter denselben Voraussetzungen wie im EVÜ idR zum Gerichtsstand
des Verbraucherwohnsitzes. Wie bereits angesprochen, führte die
damit verbundene Differenzierung in „aktive” und „passive” Verbraucher
gerade im E-Commerce zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten, was
ausschlaggebend für die Umformulierung in Art 15 EuGVVO war: Neben
der uneingeschränkten Weitergeltung des Verbrauchergerichtsstandes
für Teilzahlungskäufe beweglicher Sachen und deren Finanzierungsgeschäfte
gilt dieser nunmehr immer dann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers
in dessen Wohnsitzstaat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat
ausrichtet. Obwohl im Detail nach wie vor manches umstritten ist,
wird diese Voraussetzung mit einem Internet-Angebot jedenfalls grundsätzlich
erfüllt. | |
Gerichtsstand bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen:
Zuständig sind hier sowohl die Gerichte des Schadensortes (Art 5
EuGVÜ/EuGVVO) als auch des Handlungsortes (Rspr des EuGH). | |
Sind
die obigen Rechtsquellen auf einen bestimmten Sachverhalt nicht
anwendbar – und kommt auch kein bilaterales Abkommen Österreichs
mit einem anderen Staat zur Anwendung, so sind die Zuständigkeitsregeln
der JN einschlägig. Zwar ist für Verbraucher ist
daneben auch § 14 KSchG zu beachten, es gibt jedoch im österreichischen
Recht keinen Verbraucherschutz iSe objektiven Anknüpfung an den
Verbraucherwohnsitz. Dies führt bei Vertragsschlüssen zB mit US-amerikanischen
Unternehmen im Internet zu einer wesentlich nachteiligeren Rechtslage
für den Verbraucher, als dies nach den europäischen Rechtsnormen
der Fall wäre. | Autonomes
österreichisches Recht |
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C.
Verbraucherrecht – Konsumentenschutz |
E. Zwei Kaufvertragsfälle
zur Wiederholung |
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