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SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 17
zurück F. Die Erbenhaftung
vor H. Einweisung in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren
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G. Der Erbschaftskauf
Literaturquelle
I. Erbschaftskauf als Glücksvertrag
Das ABGB regelt den Erbschaftskauf, das ist der Kauf einer (vom Verkäufer bereits angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen) Erbschaft, im 29. Hauptstück: „Von den Glücksverträgen”; §§ 1278-1283 ABGB → KAPITEL 12: Glücksverträge ¿ Gewagte Geschäfte. Dies deshalb, weil der Käufer einer Erbschaft „nicht allein in die Rechte [des Verkäufers = Erben eintritt]; sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erbe, insoweit diese nicht bloß persönlich sind. Wenn also bei dem Kaufe kein Inventarium zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes Geschäft”; § 1278 ABGB. – Es empfiehlt sich daher stets ein Inventarium zu errichten.
1. Form
Die III. TN statuierte eine – ursprünglich im ABGB nicht bestehende – Formpflicht: Notariatsakt oder Beurkundung durch gerichtliches Protokol l; § 1278 Abs 2 ABGB. – Formbedürftig ist nach hA aber nicht nur der Erbschaftskauf, sondern auch die Erbschaftsschenkung; NZ 1999, 124 (126).
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2. Haftung für Erbschaftsschulden
Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich nach § 1282 ABGB wegen „ihrer Befriedigung ... sowohl an den Käufer der Erbschaft, als an den Erben selbst halten. Ihre Rechte, sowie jene der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert ...”
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3. Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer
Wurde dem Verkauf ein Inventar zugrunde gelegt, haftet der Verkäufer danach; wurde der Kauf ohne ein solches geschlossen, haftet der Verkäufer dem Käufer für die „Richtigkeit seines Erbrechtes” und „für allen dem Käufer durch sein Verschulden zugefügten Schaden”; § 1283 ABGB.
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II. Praktische Bedeutung
Interessante Nachlässe finden immer wieder ihre Käufer. Diese hoffen auf für sie wertvolle Bestandteile der Erbschaft, seien es Möbel, Bücher, alte Urkunden, Korrespondenzen, Bilder oder sonstige Wertgegenstände. – Als Sonderfall des Kaufs in Pausch und Bogen (§§ 930, 1049, 1276 ABGB) wird die Gesamtsache Erbschaft so gekauft „wie sie [steht] und [liegt], ohne Zahl, Maß und Gewicht”; § 930 ABGB. Es handelt sich um einen Hoffnungskauf → KAPITEL 2: Hoffnungskauf; vgl die Marginalrubrik vor § 1275 ABGB. – Zu achten ist bei solchen Käufen auf die grundsätzlich bestehende Haftung gegenüber Erbschaftsgläubigern → Der Erbschaftskauf.
Sonderfall des Kaufs in Pausch und Bogen
Beachte
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vor H. Einweisung in die Erbschaft – Das Verlassenschaftsverfahren