Kapitel
1 | |
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A. Das
Privatrecht als Teil der Rechtsordnung |
C.
(Privat)Rechtsvereinheitlichung
– Europäische
Rechtsangleichung |
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B. Internationales
Privatrecht – Internationales UN-Kaufrecht – Intertemporales Privatrecht |
Die in der Folge kurz behandelten
Bereiche des Internationalen Privatrechts (geregelt
im IPRG 1978) sowie des Internationalen Kaufrechts (UN-KR
1980) – die Unterscheidung ist wichtig – besitzen keineswegs nur
im Privatleben Bedeutung, sondern spielen vor allem im Wirtschaftsleben
eine Rolle; zB für Ex- und Importgeschäfte. Dazu kommen Vorschriften
über Verbrauchergeschäfte, Bank-, Versicherungs- und Arbeitsverträge
oder Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Die Bedeutung des Internationalen
(Wiener) Kaufrechts wächst. – Die in diesem Kapitel behandelten
Bereiche „Internationales Privatrecht” (IPR) und „Internationales
UN Kaufrecht” spielen immer dann eine Rolle, wenn ein Rechtsproblem
die österreichische Landesgrenze überschreitet. | |
I. Internationales
Privatrecht | |
Neu bearbeitet von Johannes Pepelnik | |
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Wenn
mehrere Privatrechtsordnungen miteinander in Berührung kommen, „kollidieren”,
entscheidet das IPR darüber, welche nationale Rechtsordnung zur
Anwendung kommen soll. Das IPR verweist auf eine der miteinander
kollidierenden Rechtsordnungen. Die Vorschriften des IPR heißen
daher auch Kollisions- oder Verweisungsnormen. | Kollisions- oder Verweisungsnormen |
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Welches Gericht ist zuständig? – Welches Recht ist anwendbar? | |
Zu Beginn eine Ernüchterung: Das BundesG vom 15. Juni 1978
über das internationale Privatrecht (IPR-G), zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 135/2000, ist weder „international”
(weil es „nur” ein österreichisches Gesetz ist), noch „Privatrecht” (weil
es „nur” in eine Rechtsordnung verweist). Privatrechtlichen Charakter
hat aber die zum Teil den Parteien überlassene Rechtswahl ( → Privatrecht:
Keine Über- und Unterordnung)
des anzuwendenden Rechts. | IPR: Weder international, noch
Privatrecht |
Das IPR kommt nur zur Anwendung, wenn feststeht, dass ein
österreichischer Gerichtsstand gegeben ist, dh ein österreichisches
Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Ist ein ausländisches Gericht
zuständig, dann wendet dies zunächst „sein” IPR an. Der OGH hat
(in 7 Ob 633/92) den Rechtssatz aufgestellt: Erst wenn sich die
Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts ergibt, stellt sich
die nach dem IPR zu lösende Frage des anzuwenden Rechts. | Österreichischer Gerichtsstand |
Folgende zwei Fragen
sind daher streng auseinander zu halten: | Zwei Fragen |
-
Welches Gericht ist
für die Entscheidung (welches Recht anwendbar ist) zuständig?
| |
-
Welches Recht ist (nach der
österreichischen Rechtsordnung) anwendbar?
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Die Frage nach dem inländischen Gerichtsstand (österreichischer
Gerichtsbarkeit) wird vom Internationalen Zivilprozessrecht in Kapitel
Rechtsdurchsetzung in Europa, , beantwortet.
Es kann also vorkommen, dass ein österreichisches Gericht nach italienischem
Recht, oder umgekehrt, entscheidet. Die Antwort auf die Frage, welches
Recht anwendbar ist, wird ua durch das IPR-G gegeben. | |
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Vor dem IPR-G, welches
am 1. Jänner 1979 in Kraft trat, war das IPR in den §§ 34 bis 37
und 300 des ABGB aF geregelt und wird wohl auch deshalb noch mit
dem Zivilrecht unterrichtet. Die Bestimmungen des ABGB aF standen
in der Tradition, der von den italienischen Juristen des Mittelalters
entwickelten „Statutentheorie”.
„Statut” war die Rechtsordnung eines italienischen Stadtstaates.
Die Statutentheorie bestimmte zwischen den Einwohnern der verschiedenen
Stadtstaaten das anzuwendende Recht. – Streitigkeiten über: | Statutentheorie |
•
die persönliche
Rechtsstellung und bewegliche Sachen („mobilia
ossibus inhaerent” – wörtlich: bewegliche Sachen hängen an den Knochen)
wurden dem Recht des Heimatortes/lex originis unterstellt; | mobilia ossibus inhaerent |
•
unbewegliche
Sachen wurden dem Recht des Ortes an dem sie lagen/lex
rei sitae unterstellt und | lex rei sitae |
•
Unfälle, Schäden und
dergleichen wurden dem Recht des Ortes unterstellt an dem der Schaden auftrat,
der Unfall sich ereignete/lex loci delicti commissi; | lex loci delicti commissi |
•
Rechtsgeschäfte wurden
nach dem Recht des Ortes behandelt, an dem sie geschlossen wurden/lex
loci contractus – locus regit actum. | locus regit actum |
Savigny verdanken wir das
heutige System, indem zuerst der Tatbestand festgestellt wird (Stichwort
„Sitz des Rechtsverhältnisses”) und dann, mittels IPR, die Rechtsordnung
gesucht wird, der die darauf anzuwendende Rechtsfolge entnommen
wird. | |
Es
wurden idF (unübersehbar) viele Staatsverträge abgeschlossen, die
gemäß § 53 IPR-G diesem vorgehen. – Die gravierendste Änderung des
IPR-G war 1996 der Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – EVÜ, auch
Europäisches oder Römer Schuld- oder Vertragsübereinkommen, durch
das die §§ 36 bis 45 IPR-G ersetzt wurden. | |
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Als
Ausdruck der das Privatrecht grundsätzlich kennzeichnenden (Vertrags)Freiheit,
erlauben § 11 IPR-G sowie Art. 3 EVÜ den (aus unterschiedlichen
Rechtsordnungen stammenden) Parteien eine Rechtsordnung zu wählen;
sog „Rechtswahl”.
– Diese Wahl kann auch schlüssig erfolgen, was in der Praxis oft
zur Behauptung führt, dass das eine oder andere Recht vereinbart
worden sei. Damit sich die Wahlfreiheit daher nicht in ein Diktat
umkehrt, wurde sie in Verbraucher-, Bestand- und Arbeitsvertragsangelegenheiten
ausgeschlossen. Somit muss auch bei Internet-Vertragsschlüssen nicht
um eine Aushöhlung des österreichischen Verbraucherschutzrechts
gebangt werden. Stehen sich zwei Rechtswahl-Behauptungen unversöhnlich
gegenüber, ist anzunehmen, dass sich die Parteien eben nicht geeinigt
haben (Dissens!), weshalb die allgemeine Regel der „stärksten Beziehung”
oder „charakteristischen Leistung” zur Anwendung kommt. | |
Die Generalklausel des §
1 Abs 1 IPR-G lautet: | Anknüpfungsgrundsatz der
„stärksten Beziehung” |
„Sachverhalte mit Auslandsberührung sind
in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen,
zu der die stärkste Beziehung besteht.” | |
Der Grundsatz
der „stärksten Beziehung” bedeutet, dass ein Sachverhalt derjenigen
Rechtsordnung unterstellt werden soll, zu der dieser Sachverhalt
die stärkere Beziehung hat. Die Generalklausel kommt daher immer
dann zur Anwendung, wenn die im IPR-G geregelten Verweisungen zu keinem
Ergebnis führen. § 1 IPR-G dient daher der Auslegung und Lückenfüllung;
so OGH 8 Ob 545/88, EvBl 1989/28 = IPRE 3/116. | |
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OGH 2 Ob 95/98d,
ZfRV 1999/49 und 1999/66: Während der Überstellung der unter monegassischer Flagge
segelnden Jacht „Rafaela” von Lavrion (Griechenland)
nach Pula (Kroatien) durch einen österreichischen Freizeitskipper
(für ein Pauschalentgelt von öS 10.000) brach der Mast, wodurch
die Jacht manövrierunfähig und in der Folge von einem italienischen
Fischerboot nach Italien geschleppt wurde. Der Masseverwalter des
Eigentümers der Jacht wollte den Schaden (öS 229.856,26 ca ? 16.704)
vom Skipper, weil dieser sorgfaltswidrig mit dem Segelboot umgegangen
sei. Der OGH qualifizierte den Vertrag zur Überstellung des Segelboots
als Werkvertrag, der nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in
dem der, der die Nicht-Geldleistung erbringt seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Der Freizeitskipper ist hauptberuflich Versicherungsmakler
und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Daher wurde
österreichisches Recht angewandt. Das „Recht der Flagge” als „stärkste
Beziehung” verneinte der OGH, weil dieses nur bei Bergungen, Hilfeleistungen,
Kollisionen sowie der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten
zur Anwendung komme. – In der Sache wurde die Klage abgewiesen,
weil dem Skipper kein Verschulden angelastet werden konnte. | |
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OGH 1 Ob
577/93, JBl 1994, 702 = ZfRV 1994/10: Türkische Verlobung
– Einem junger Mann aus Vorarlberg, türkischer Staatsbürgerschaft,
gefiel eine 17 jährige Vorarlbergerin, die ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft
besaß. Umgekehrt gefiel unserer Auserwählten der junge Mann nicht.
Dennoch besuchten die Eltern des jungen Mannes die Eltern der Auserwählten
und fragten deren Vater, ob er bereit sei, seine Tochter als Braut
zu „geben”. Der Vater willigte gemäß türkischer Sitte nach Rücksprache
mit seinem Vater und seinem älteren Bruder ein. Der Vater unseres
jungen Mannes richtete in Lustenau eine Verlobungsfeier für knapp
800 Gäste aus und fuhr in die Türkei um Hochzeitskleid und Karten
drucken zu lassen. Einige Monate später zog unsere Auserwählte von
Zuhause aus und heiratete einen anderen. Der nun Verlassene begehrte
die Kosten der Verlobungsfeier, des Hochzeitskleids und der Hochzeitskarten
von seiner Auserwählten gemäß Art. 84 des türkischen BGB (das inhaltlich
aus der Schweiz übernommen wurde), der etwa § 46 ABGB entspricht.
– Zum anwendbaren Recht entschied der OGH: Die Verlobung ist nicht
als eigener Anknüpfungspunkt im IPR-G geregelt, es sei daher nach
§ 1 dem Grundsatz der stärksten Beziehung vorzugehen. Die Rechtsfolgen
der Verlobung sollten analog denen der Ehe entschieden werden, und
da beide Streitteile türkische Staatsbürger sind, sollte deren Personalstatut
folgend, türkisches Recht angewendet werden. Nach türkischem Recht
seien die Verlöbniskosten aber kein erstattungsfähiger Schaden.
Von den Vorbereitungskosten für die Hochzeit (Kleid und Karten)
müsse die junge Frau aber die Hälfte zahlen, weil sie nicht klar
genug Ihre Ablehnung geäußert hatte. | |
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Im
allgemeinen Teil des IPR-G wird das Personalstatut einer natürlichen Person definiert,
damit man bei den speziellen Tatbeständen mit einem Verweis das
Auslangen finden kann. Schwimann spricht von „vor die Klammer” ziehen.
Bei der Anknüpfung an das Recht der Person (Personalstatut), entscheidet
in erster Linie die Staatsbürgerschaft (Heimatrecht)
der Person, lediglich bei Staatenlosen der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt. | Personalstatut:
§ 9 IPR-G |
Das IPR-G beruft zur Lösung folgender Rechtsfragen das Personalstatut
(und dieses wiederum zB auf die Staatsbürgerschaft): | |
•
Rechts-
und Handlungsfähigkeit einer Person samt den Persönlichkeitsrechten
iSd §§ 16, 17 ABGB (§ 12 IPR-G); | |
•
Das Recht einen Namen zu führen
oder zu erwerben (§ 13 IPR-G); | |
•
Beurteilung der Todeserklärung (§
14 IPR-G), Entmündigung (§ 15 IPR-G); | |
•
Die Voraussetzungen der Eheschließung, Aufhebung,
und Nichtigkeit; § 17 IPR-G. Für die persönlichen
Wirkungen der Ehe gilt das Ehewirkungsstatut: Wenn
es für beide Ehegatten gleich ist, auch das Personalstatut, sonst
sucht das Gesetz, gemäß seinem Programm der „stärksten Beziehung”
einen gemeinsamen Anknüpfungspunkt, wie das letzte gemeinsame Personalstatut oder
Recht des Staates indem sie ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt
hatten usw. | |
•
Erbrechtliche Fragen werden
(zumeist) nach dem Personalstatut des Erblassers (Verstorbenen) zum
Zeitpunkt seines Todes beurteilt; §§ 28-30 IPR-G. | |
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Beispiel
zum Personalstatut § 9 iVm § 28 IPR-G: Rechtsnachfolge von Todes
wegen | |
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OGH 1
Ob 176/01s, JBl 2002, 331 = ZfRV 2002/17: In Innsbruck ist ein türkischer
Staatsbürger gestorben. Dieser hat (s)eine Frau (die bis
1984 türkische, dann österreichische Staatsbürgerin gewesen ist)
1989 in der Türkei geheiratet, die Ehe wurde durch das Bezirksgericht
Innsbruck 1998 geschieden. Die Anerkennung der Scheidung in der
Türkei wurde nie beantragt. Der Verstorbene hat keine Nachkommen.
In Innsbruck wurde eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt,
weil die Ex-Frau und die Eltern des Verstorbenen Erbserklärungen
abgegeben haben. Die Ex-Frau meint nun, nach türkischem Recht waren
sie nicht geschieden, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist
gemäß § 28 IRG-G das Personalstatut anwendbar, daher gehört ihr
nach türkischem Recht (Art. 444 türkZGB) die Hälfte des Erbes. Bei
einander widersprechenden Erbserklärungen verweist das Gericht gemäß
§ 125 AußStrG dem, dem es weniger glaubt (mit dem schwächeren Recht)
die Klägerrolle zu und unterbricht das Verfahren, bis der Rechtsstreit beendet
ist. | |
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Das
Sonderproblem Personalstatut einer juristischen Person, wurde nicht
behandelt. – Mehr dazu im Internet. Im Kern geht es um die Frage:
Wie eng muss eine juristische Person mit dem Recht eines Ortes verknüpft
sein, damit dieses Recht anwendbar ist? Reicht es wenn sie dort
eine Niederlassung hat, muß sie ihren Hauptsitz dort haben oder
genügt gar die Gründung? | Personalstatut einer juristischen Person |
Anknüpfungspunkt im Sachenrecht ist das Sachstatut. Die Kernfragen
des Sachenrechts (Erwerb und Verlust von Eigentum, Besitz und anderen
dinglichen Rechten) werden nach dem Recht des Ortes entschieden,
wo sich die Sache befindet (lex rei sitae / Recht
des Lageorts, Lagerecht) ausgenommen Verkehrsmittel, wie Eisenbahnen,
Schiffe und Flugzeuge. Bei Autos werden die sachenrechtlichen Fragen
hingegen sehr wohl von § 31 IPR-G entschieden. (Unterscheide aber
das anzuwendende Recht bei Unfällen; das ist meist das Haager Straßenverkehrübereinkommen
oder § 48 IPR-G.) | Sachstatut:
§ 31 IPR-G |
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Beispiel (zum Sachstatut
§ 31 IPR-G): 5
0b 642/89: Ein Wiener Teppichhändler kauft unter
Eigentumsvorbehalt von einem deutschen Teppichhaus 54 Teppiche.
Da er die Teppiche nicht sofort verkaufen konnte, verwendet er sie
um einen Kredit zu besichern. Der Verkäufer wollte die Teppiche
wieder zurückhaben. Die Frage, ob beim Ankauf dieser Teppiche ein
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten
Kaufpreises zustande gekommen ist, ist nach § 31 IPR-G zu lösen.
Als Anknüpfungsgrundsatz gilt die Regel der lex rei sitae –
es ist also jenes Recht anzuwenden, wo sich die Sachen bei Vollendung des
dem Erwerb zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts befunden haben. Hier
ist also deutsches Recht anzuwenden. Nach deutschem Recht ist der
Eigentumsvorbehalt bei Warenkreditgeschäften grundsätzlich zulässig
und unbedenklich. Der OGH entschied weiters, dass der Wiener Teppichhändler
vertraglich nicht dazu berechtigt war, anderen Gläubigern diese
Teppiche zur Sicherung zu übertragen und sie daher zurückzustellen
hätte. Im übrigen waren ebenso die Gläubiger, die mit den Teppichen
besichert waren, nicht zum Besitz der Teppiche berechtigt, weil
sie vom Eigentumsvorbehalt gewusst hatten und dementsprechend auch
nicht gutgläubig waren. | |
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Grundsätzlich
wird laut EVÜ (wenn sich die Parteien nicht auf ein Recht geeinigt
haben, Stichwort: Rechtswahl) das Recht jenes Staates herangezogen,
mit dem das Schuld(rechts)verhältnis die „engsten Verbindungen”
hat. Das ist das Recht jenes Staates, in dem die Partei, die die
„charakteristische Leistung” erbringt, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Die charakteristische Leistung ist meist die „Nicht-Geldleistung”,
zumeist eine Sach- oder Dienstleistung. – Diese „engste Verbindung”
ist im EVÜ unter anderem für folgende Vertragstypen ausdrücklich
geregelt: Verbraucher-, Arbeits- und Güterbeförderungsverträge sowie
Zessionen. Neben dem EVÜ gilt es im Schuldvertragsrecht § 13 c KSchG,
§ 35 IPR-G und das EWR VersicherungsstatutG zu beachten. | Schuldrecht |
Für den (Stell)Vertreter – auch den
Scheinvertreter /falsus procurator – einer juristischen Person ist nicht
das Recht des Ortes anwendbar, wo die Firma ihren Sitz hat, sondern
§ 49 IPR-G über die gewillkürte Stellvertretung. § 49 alle Vertretungsarten,
die nicht als gesetzliche oder organschaftliche Vertretung anzusehen
ist, also alle Vollmachtsvarianten, sowie die Vertretung ohne Vollmacht. | Sonderfall:
Stellvertretung |
Außervertragliche Schadenersatzansprüche:
§ 48 IPR-G | Ort
der Schadenszufügung |
Grundsätzlich sind außervertragliche Schadenersatzansprüche
nach dem Recht des Staates zu beurteilen in dem der Schaden eingetreten
ist; zB Ort des Unfalls. | |
§ 48 Abs 1 IPR-G lautet: „Außervertragliche
Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in
dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.
Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht
ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.” | |
Diese mit dem OGH (2Ob42/95) als „schmiegsam” zu bezeichnende
Formel, soll sicherstellen, dass das Deliktstatut nicht trotz einer
stärkeren Beziehung der Beteiligten zu dem Recht eines anderen Staates
angewandt wird. Bei § 48 IPR-G geht es immer um außervertragliche
Schadenersatzansprüche. Es ist daher nicht (!) anzuwenden, soweit
es sich um Schäden handelt, die aus Vertragsverletzungen resultieren. | |
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OGH 7
Ob 656/81, JBl 1983, 101 = IPRE 1/55: Während einem Fußballspiel
zwischen zwei Gastarbeitermannschaften in Vorarlberg versuchte
ein Verteidiger den Ball vom Strafraum mit einer Schere wegzuschlagen
und der Angreifer ihn mit dem Kopf ins Tor zu befördern. Bei diesem
Kampf um den Ball verletze sich der Angreifer schwer, indem er 5
Zähne verlor. Der Angreifer begehrte Schadenersatz. Der OGH entschied,
dass gemäß dem Deliktstatut § 48 IPR-G österreichisches Zivilrecht
anzuwenden sei, denn das den Schaden verursachende Verhalten ist
in Österreich gesetzt worden. In der Sache entschied der OGH, dass
dem Verteidiger (= Schädiger) kein (für den Schadenersatz aber eine
Voraussetzung darstellende) rechtswidriges Verhalten iSd § 1325
ABGB vorgeworfen werden kann, weil beim Fußballspielen ein „hohes
Bein” immer wieder vorkommt und daher ein typischer Regelverstoß
ist. Wer aber an einer (Kampf-)Sportart teilnimmt, setzt sich freiwillig
den typischen Gefahren dieser Sportart aus. Die Verletzung eines
Mitspielers bei einer Sportart ist dann nicht rechtswidrig, wenn
sich die Verletzung aus typischen unvermeidlichen Verstößen gegen
die Spielregeln ergibt. (?) | |
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4. Welches
Recht ist anwendbar? | |
Im folgenden
eine Anregung, in welchen Schritten bei Sachverhalten mit Auslandsberührung
zur Ermittlung des anwendbaren Rechts vorzugehen ist: | Wie ist vorzugehen? |
- Schritt –
Auslandsberührung:
Ist überhaupt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung gegeben?
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- Schritt – Rechtsverhältnis:
Um welches Rechtsverhältnis handelt es sich – Vertrag, Delikt, Scheidung,
Unterhalt?
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- Schritt – Ausländischer Titel / inländische
Gerichtsbarkeit: Ist über das Rechtsverhältnis im Ausland
ein Verfahren anhängig oder besteht gar ein in Österreich vollstreckbares
Urteil? Ist die österreichische Gerichtsbarkeit gegeben? Diese Fragen
werden durch das Zivilprozessrecht beantwortet .
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Schritt – Norm / Rechtswahl:
Welche Verweisungsregel ist anwendbar? Ist eine Rechtsordnung zulässigerweise
vereinbart worden? Denke an das IPR-G und die diesem vorgehenden
Staatsverträge. Als Beispiele für Staatsverträge seien genannt:
Das Haager Abkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende
Recht von 1968, das New Yorker Abkommen über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (entspricht § 9 Abs 2 IPR-G).
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Schritt – Anknüpfungstatbestand:
Nach welchem Anknüpfungsbegriff muss für das gefundene Rechtsverhältnis
gesucht werden? ZB: Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sowie
die Voraussetzungen und Wirkungen einer Scheidung, werden gemäß
§§ 18 bis 20 IPR-G nach dem gemeinsamen Personalstatut (mangels
eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut) oder
sonst nach dem Recht des Aufenthaltstaates ermittelt.
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Schritt – Subsumtion: In welche
Rechtsordnung führt der gefundene Anknüpfungsbegriff? Der Anknüpfungsbegriff
für die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe, sowie die Voraussetzungen und
Wirkungen einer Scheidung, werden in erster Linie nach dem Personalstatut
ermittelt. Für dieses schreibt § 9 IPR-G vor, dass für sie grundsätzlich
das Recht des Staates gilt, dessen Staatsbürgerschaft die Person
hat.
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5. „Notbremse”
Vorbehaltsklausel /„ordre
public” | |
Verweist das öIPR-G in eine andere Rechtsordnung zur Lösung
einer Rechtsfrage und hält diese (fremde) Rechtsordnung für die
Lösung der Rechtsfrage eine „mit den Grundwertungen der österreichischen
Rechtsordnung unvereinbare” Lösung bereit, dann wird deswegen nicht
verwiesen und trotzdem die österreichische Rechtsordnung und deren
Rechtsfolge angewandt. | |
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Lehrbuchbeispiel:
Das Verbot von Vielehen, judiziert wurde folgender
Fall:
4 Ob 199/00v: Eine jugoslawische Mutter verlangte für die Verlobung
ihrer 14 jährigen Tochter vom Vater des vermeintlichen (15 jährigen)
Bräutigams 200.000 öS / ca 14.530? Alle stammen aus der Volksgruppe der
Roma und leben in Österreich. Der Vater bezahlte 150.000 öS und
verlangte 100.000 öS zurück, weil die Tochter nur 8 Monate bei seinem
Sohn blieb, die Rückzahlung ihrem Brauch entspricht und die Mutter mit
der Tochter nur ein neuerliches Geschäft machen wollte. Die Mutter
entgegnete, dass das Geld nach serbischem Recht geschenkt wurde
und nicht zurückgefordert werden könne sowie, dass die Zahlung Unterhaltscharakter
habe. Der OGH entschied, dass es den Grundwertungen des österreichischen
Ehe- und Familienrechts widerspricht, „wenn die Mutter einer Minderjährigen
ihre Zustimmung zur Verlobung eines ebenfalls Minderjährigen von
der Zahlung eines Geldbetrages durch dessen Vater abhängig macht.” Eine
allenfalls in einer ausländischen Rechtsordnung bestehende Norm
oder Übung, die eine solche Zahlung für rechtsgültig erklärt, verstößt
daher gegen den ordre public. In Österreich ist die Vereinbarung
gemäß § 879 ABGB nichtig und die Mutter hat 100.000 öS zurückzuzahlen. | |
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Frage
1: Wann kommt das IPR-G zur Anwendung? | Überprüfungsfragen zum IPR-G |
Frage 2: Über welche Frage entscheidet das IPR-G? | |
Frage 3: Welchen Charakter hat das IPR-G? | |
a) Ist es ein international geltendes Gesetz oder bloß ein
Gesetz, das nur in Österreich gilt? | |
b) Zählt es zum öffentlichen Recht oder ist es als Privatrecht
zu qualifizieren? | |
Frage 4: Welche Fragen sind zu klären, wenn man die Anwendbarkeit
des IPR-G herausfinden will? | |
Frage 5: Was bedeutet der Grundsatz der stärksten Beziehung
im IPR-G? | |
Frage 6: Was versteht man unter dem Personalstatut? | |
Frage 7: Was versteht man unter der Vorbehaltsklausel „ordre
public”? | |
Antwort
1: Das IPR-G kommt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zur Anwendung. | Antworten |
Antwort 2: Das IPR-G entscheidet welches nationale Recht
bei der Falllösung zur Anwendung kommt. | |
Antwort 3: ad a) Das IPR-G ist „nur” österreichisches Gesetz.
Jedes Land hat sein eigenes IPR. | |
ad b) Das IPR-G zählt zum öffentlichen Recht. Es ist kein
Privatrecht, weil es nur auf eine anzuwendende nationale Rechtsordnung
verweist. Es enthält selber für den konkreten Fall keine Lösungen
parat. | |
Antwort 4: a) Ist ein Sachverhalt mit Auslandsberührung
gegeben? – falls ja, dann | |
b) Gibt es eine Rechtswahl, welche von den Parteien getroffen
wurde – falls nein, dann | |
c) Gibt es völkerrechtliche Verträge (EVÜ, Haager Straßenverkehrsabkommen,
uvm.), welche dem IPR-G vorgehen? – falls nein, dann | |
d) Ist ein inländisches Gericht für diesen Fall zuständig?
– falls ja | |
Erst jetzt kann man sagen, ob das IPR-G zur Anwendung kommt! | |
Antwort 5: Grundsätzlich ist jenes nationale Recht anzuwenden,
zu welcher der Sachverhalt die stärkste Beziehung hat. | |
Die
Generalklausel kommt daher immer dann zur Anwendung, wenn die im
IPR-Gesetz geregelten Verweisungen zu keinem Ergebnis führen. §
1 IPR-G dient daher der Auslegung und Lückenfüllung. | |
Antwort 6: Das Personalstatut ist einer der Anknüpfungspunkte
des IPR-G. Ein Anknüpfungspunkt hilft dabei herauszufinden, welches
nationale Recht anzuwenden ist. | |
Das Personalstatut einer natürlichen Person ist dessen Staatsbürgerschaft. | |
Das Personalstatut einer juristischen Person ist der Sitz
der Firma. | |
Antwort 7: Wenn das IPR-G in eine fremdes Recht verweist
und dort zur Falllösung eine Norm zur Anwendung kommt, welche mit
den natürlichen Grundsätzen unserer nationalen Rechtsordnung unvereinbar
ist, dann wird diese fremde Norm nicht angewandt. Zur Falllösung
wird dann unsere österreichische Rechtsordnung herangezogen. | |
II. Das
UN- oder Wiener
Kaufrecht | |
Neu bearbeitet von Johannes Pepelnik | |
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Vom IPR, das bloß
(formelle) Verweisungsregelungen trifft, welche Rechtsordnung auf
einen Sachverhalt Anwendung finden soll, ist das materielle (selbst
inhaltliche Regelungen treffende) internationale Kaufrecht zu unterscheiden. | |
1. Inhalt: Materielles
Kaufrecht | |
Die Wiener UN-Konvention
von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (auch Internationales
oder UN-Kaufrecht / UNCITRAL-Kaufrecht 1980 / CISG [Contracts
for the International Sale of Goods]
1980 genannt) enthält materielles Kaufrecht für die Konventionsstaaten. Es
enthält bspw konkrete inhaltliche Regelungen über: | |
• den Abschluss von
Kaufverträgen | |
• die Pflichten von Verkäufer und Käufer | |
•
den
Gefahrübergangoder | |
•
Vertragsverletzung |Schadenersatz wegen Vertragsverletzung. | |
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2. Keimzelle weltweiten
Privatrechts | |
Dieses CISG, UN- oder UNCITRAL (United Nations Commission
on International Trade Law)-Kaufrecht,
(UN-KR) dem Österreich 1988 beigetreten ist, stellt die Keimzelle
eines internationalen materiellen, also weltweiten Privatrechts
dar. – Auch an einem Europäischen Privatrecht wird gearbeitet. | |
Beigetreten sind bisher bereits 62 Staaten
(darunter die meisten bedeutenden Wirtschaftsmächte), was dieses
Projekt zur Schaffung von Einheitsprivatrecht zu einem der weltweit
erfolgreichsten macht. Beispiele: Argentinien 1988, Australien 1989,
BRD 1991, Dänemark 1990, Frankreich 1988, Italien 1988, Niederlande
1992, Norwegen 1989, Österreich 1989, Russische Föderation 1993,
Schweiz 1991, Spanien 1991, Tschechien 1993, USA 1988, VR China 1988. | |
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JBl 1999, 318:Das
UN-KR ist unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit anzuwenden,
wenn der Käufer seine geschäftliche Niederlassung in einem anderen
Staat hat als der Verkäufer; hier: Österreichischer Käufer und Verkäufer
mit österreichischem Wohnsitz und österreichischer Staatsangehörigkeit, aber
Einzelunternehmen in Italien. | |
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JBl 1999, 333(Art
5 Z 1 LGVÜ, Art 31 UN-KR): „Die Vertragsklausel ‚frei Haus’, so
wie sie im Geschäftsverkehr üblicherweise verwendet wird, ist in
einem Vertrag, der dem UN-KR untersteht, nicht nur eine Spesenklausel,
sondern sie bedeutet, daß Lieferort die Niederlassung des Käufers
ist. Ob aber die Parteien durch eine Klausel, die den Lieferort
festlegt, zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSd Art
5 Z 1 LGVÜ an diesem Ort begründen wollen, ist Auslegungsfrage.
Klauseln, nach denen die Lieferpflicht in der Versendung der Ware
besteht, können keinen Gerichtsstand am Bestimmungsort begründen.” | |
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3. Überprüfungsfragen
zum UN-Kaufrecht | |
Frage 1: Das UN-Kaufrecht ist ein Übereinkommen
von derzeit 61 Staaten (in Europa alle Staaten außer England, Irland,
Portugal und Albanien). Welchen Hauptzweck hat das UN-Kaufrecht? | |
Frage 2: Für welche Verträge gilt das UN-Kaufrecht? | |
Frage 3: Handelt es sich um zwingendes oder dispositives
(=abdingbares) Recht? | |
Frage 4: Schließt das UN-Kaufrecht bestimmte Warenarten
aus? | |
Frage 5: Was ist das besondere am Schadenersatzanspruch
(im Vergleich zum ABGB) im UN-Kaufrecht? | |
Frage 6: Wie könnte man das UN-Kaufrecht am Besten charakterisieren? | |
Frage 7: Das UN-Kaufrecht ist unter mehreren Bezeichnungen
bekannt? Können Sie einige davon nennen? | |
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Antwort 1: Das UN-Kaufrecht hat die Vereinheitlichung
des Kaufrechts bei Kaufverträgen mit Partnern aus verschiedenen
Ländern zum Zweck. | |
Antwort 2: Das UN-Kaufrecht kommt bei Kaufverträgen über
bewegliche Sachen, deren Vertragspartner ihre/n Niederlassungen
/ gewöhnlichen Aufenthaltsort in unterschiedlichen Vertragsstaaten
haben, zur Anwendung. – Rechte oder Firmenanteile zählen nicht zu
den beweglichen Sachen! | |
Antwort 3: Das UN-Kaufrecht ist dispositives Recht und kann
deswegen von den Vertragsparteien abbedungen werden. | |
Antwort 4: Das UN-Kaufrecht gilt nur für bewegliche Sachen. | |
Ebenso kommt das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung, wenn
der Kaufvertrag über einen Artikel, der für den privaten Gebrauch
bestimmt ist, abgeschlossen wird. Ausnahme: Der
Verkäufer weiß nicht, dass der Artikel vom Käufer für den privaten
Gebrauch gekauft wird. | |
Antwort 5: Das UN-Kaufrecht gewährt einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch! | |
Antwort 6: Das UN-Kaufrecht ist ein internationales Staatenabkommen.
Die identen Normen über den Kaufvertrag gelten in jedem Mitgliedsstaat.
Es ist materielles Recht. | |
Antwort 7: CISG: United Nations Convention on Contracts
for the International Sale of Goods – Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. | |
III. Intertemporales
Privatrecht | |
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Vom internationalen Privatrecht (IPR) und dem
UN-Kaufrechtist das – bloß innerstaatlich relevante – intertemporale
Privatrecht zu unterscheiden. Es stellt die Frage nach der
zeitlichen Geltung von Normen. – Die Frage der zeitlichen
Geltung einer Norm stellt sich, wenn eine ältere Rechtsnorm durch
eine andere jüngere abgelöst wird, was häufig geschieht; sei es
bei der Neufassung eines Gesetzes – zB WEG 1975 löst WEG 1948 ab
und das WEG 2002 das WEG 1975 –, sei es durch Novellierung einzelner
Paragraphen eines Gesetzes. Daher finden sich in (neuen) Gesetzen
Übergangs- und allenfalls Rückwirkungsbestimmungen; vgl aber § 5
ABGB. Eine Übergangsbestimmung kann zB anordnen,
dass die neue gesetzliche Regelung ausschließlich ab Inkrafttreten
des neuen Gesetzes gilt, während auf frühere Sachverhalte nach wie
vor das alte Recht anwendbar bleibt. | |
Von Bedeutung
sind solche Fragen vor allem für gesetzliche Dauertatbestände wie
das Ehe(güter)recht, Miete und Pacht als Dauerschuldverhältnis oder
das Erbrecht / Testamentserrichtung. | |
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OGH 3. 10.
2000, 4 Ob 235/00p, JBl 2001, 315: Nach § 5 ABGB sind die nach dem
Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem
neuen Gesetz zu beurteilen. Für Dauerrechtsverhältnisse, an die
eine Dauerrechtsfolge geknüpft ist – hier: Unterhaltspflicht der
Ehegatten – ist ein neues Gesetz auf die nach Inkrafttreten weiter
verwirklichten Tatbestände anzuwenden. | |
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A. Das
Privatrecht als Teil der Rechtsordnung |
C.
(Privat)Rechtsvereinheitlichung
– Europäische
Rechtsangleichung |
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