Kapitel 14 | |
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A. Zession und
Factoring |
C. Die
Vertragsübernahme |
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Nicht nur der Gläubiger
im Schuldverhältnis (Zession), auch der Schuldner kann ausgetauscht werden.
– Allerdings folgt der Schuldnerwechsel eigenen Regeln. Aber auch
der Schuldnerwechsel ist Vertrag. | |
Übernommen werden können grundsätzlich alle Schulden, höchstpersönliche
ausgenommen. Die übernommene Schuld muss aber klar umrissen, individualisiert
sein. Auch bedingte oder betagte (= befristete) Schulden können
übernommen werden. | |
Der Schuldnerwechsel
ist das Gegenstück zum Gläubigerwechsel; vgl §§ 1405 ff ABGB. In
der Praxis spielt der Schuldnerwechsel ebenfalls eine wichtige Rolle. | |
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Von
Schuldnerwechsel spricht man in verschiedenem Sinn: | |
1. Der
eigentliche Schuldnerwechsel | |
| Abbildung 14.8: 3 Arten des Schuldnerwechsels |
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Den
eigentlichen Schuldübernahmsvertrag schließen Alt-
und Neu schuldner. Man spricht auch von befreiender
oder privativer Schuldübernahme; §§ 1405, 1406 Abs 1, 1407 ABGB.
– Darin wird vereinbart, dass der Neuschuldner an die
Stelle des Altschuldners tritt. Anders als der Gläubigerwechsel
(Zession), bedarf der Schuldnerwechsel aber immer der Zustimmung
des Gläubigers; vgl Gschnitzers schöne Formulierung: „
... man kann zwar dem Schuldner einen neuen Gläubiger, nicht aber
dem Gläubiger einen neuen Schuldner aufdrängen.” Die Einwilligung(serklärung)
des Gläubigers ist eine einseitige rechtsgestaltende Erklärung;
EvBl 1972, 88 = SZ 44/141 (1972). | |
Die Einwilligung des Gläubigers kann auch schon
vor Schuldübernahme (JBl 1988, 720) und auch stillschweigend oder
konkludent erklärt werden; SZ 44/141 (1972). An eine konkludente
/ schlüssige Einwilligung sind aber wegen des mit der befreienden
Schuldübernahme verbundenen Rechtsverlustes gegen den Altschuldner strenge
Anforderungen zu stellen; JBl 1988, 720. | |
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§ 1405 ABGB | |
„Wer einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu
übernehmen (Schuldübernahme), tritt als Schuldner an dessen Stelle,
wenn der Gläubiger einwilligt ....” | |
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§ 1406 Abs 1 ABGB | |
(1) „Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner
kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.” | |
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§ 1407 Abs 1 ABGB | |
(1) „Die Verbindlichkeiten des Übernehmers
sind mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in
Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben.
[Der Rechtsgrund wird durch die Schuldübernahme nicht berührt!]
Der Übernehmer kann dem Gläubiger die aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem
und dem bisherigen Schuldner entspringenden Einwendungen entgegensetzen.” | |
Abs 2: „Die Nebenrechte der Forderung werden
durch den Schuldnerwechsel nicht berührt. Bürgen und von
dritten Personen bestellte Pfänder haften jedoch
nur dann fort, wenn der Bürge oder Verpfänder dem Schuldnerwechsel
zugestimmt hat.” – Man beachte den Unterschied zur Zession → Rechtliches
Grundmuster der Zession
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Das
KSchG trifft eine einschränkende Regelung für Verbrauchergeschäfte.
– Eine Vertragsbestimmung, mit der sich ein Unternehmer das Recht
einräumen lässt, dass er seine „Pflichten [oder den
gesamten Vertrag] mit schuldbefreiender Wirkung einen Dritten” überbürden darf,
„der im Vertrag nicht namentlich genannt ist”, ist nur gültig, wenn
der Unternehmer beweist (!), dass diese Klausel „im einzelnen ausgehandelt
worden” ist. | |
| Abbildung 14.9: Privative Schuldübernahme |
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JBl
1988, 720: In der Bestimmung eines Bierbezugsvertrags,
die den Kunden zur Überbindung des Bezugsvertrages auf einen allfälligen
späteren Erwerber des Gasthauses verpflichtet, liegt auch die vorweg erteilte
Zustimmung der Brauerei zur Schuld- und Vertragsübernahme durch
jeden beliebigen Erwerber. | |
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SZ 9/46 (1927): Die Annahme einer stillschweigenden
Zustimmung des Gläubigers setzt aber voraus, dass er durch
eine der beiden Vertragsparteien verständigt worden ist und nicht
nur auf eine andere Art hievon Kenntnis erlangte. | |
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EvBl 1955/63: Solange der Gläubiger
seine Zustimmung nicht erteilt hat, können die Vertragspartner den Vertrag
rückgängig machen. (§ 1405 Satz 2 ABGB ist jedoch zu beachten!) | |
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SZ
26/80 (1953): Im Wohnungstausch (auch
im Ringtausch) ist eine wechselseitige Abtretung der Rechte mit
gleichzeitiger Schuldübernahme zu erblicken. | |
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RZ 1960, 82: Der Vertrag, mit dem
ein Miteigentümer dem Käufer seines Eigentumsanteils
seine Verpflichtungen gegenüber den anderen Miteigentümern überbindet,
ist eine Schuldübernahme, nicht ein Vertrag zugunsten Dritter. | |
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WBl
1989, 28: Tritt eine GmbH nach
ihrer Eintragung / Entstehung in ein mit der Vorgesellschaft ( → KAPITEL 6: Typische
Vorvertragskonstellationen)
begründetes Rechtsverhältnis ein, so kann sowohl die Schuldübernahme
als auch die Verständigung des Gläubigers konkludent, selbst durch
schlüssiges Stillschweigen erfolgen. | |
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Der Schuldbeitritt,
auch kumulative Schuldübernahme genannt, wird in § 1406 Abs 2 ABGB geregelt.
Er „setzt den Übernehmer nicht an die Stelle, sondern an
die Seite des Altschuldners, der [dadurch] nicht befreit
wird” (Gschnitzer). – Der Gläubiger gewinnt einen Schuldner dazu
und erlangt dadurch erhöhte Sicherheit, weshalb er nicht zustimmen
muss. | |
Der
Schuldbeitritt ist formfrei; SZ 49/53 (1976). Auch
ein Schuldbeitritt „zu Gutstehungszwecken” ist formfrei und eine
Analogie zum Bürgschaftsformgebot des § 1346 Abs 2 ABGB unzulässig;
ecolex 1993, 302 (zustimmend Wilhelm) = BankArch 1993, 819: kritisch
P. Bydlinski. | |
Für die Qualifikation eines Vertrags als
„Schuldbeitritt” oder „Schuldübernahme” ist der Gebrauch der jeweiligen
Termini nicht entscheidend, vielmehr ist der Parteiwille in
jedem Einzelfall zu prüfen; SZ 49/53 (1976). | |
Zur Gültigkeit eines Schuldbeitrittsvertrags muss sein Inhalt
bestimmt sein, wofür aber die Höhe der Schuld ziffernmäßig
nicht feststehen muss; es genügt auch eine bestimmte sachliche Begrenzung:
SZ 35/55 (1962); etwa: Lieferungen eines namentlich bezeichneten
Lieferanten für ein bestimmtes Unternehmen. | |
Der Schuldbeitritt
erfolgt – wie die privative Schuldübernahme – idR durch Vertrag
zwischen Alt- und (beitretendem) Neuschuldner (=
Vertrag zugunsten des Gläubigers; sog Vertrag zugunsten Dritter → KAPITEL 15: Der Vertrag zugunsten
Dritter: §§ 881, 882 ABGB).
Aber auch ein Vertragsschluss zwischen Drittem (= Neuschuldner)
und Gläubiger ist möglich; § 1406 Abs 1 ABGB. | Vertrag zwischen
Alt- und Neuschuldner |
| Abbildung 14.10: Schuldbeitritt |
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„Im
Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte [Schuld]Übernahme
[eines Dritten] als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht
an dessen Stelle zu verstehen”; § 1406 Abs 2 ABGB. | |
Altschuldner
und beitretender Neuschuldner (Dritter) haften im Zweifel solidarisch (§
1357 ABGB) als „ungeteilte Mitschuldner”; SZ 11/196 (1929). | |
3. Die
Erfüllungs- oder Belastungsübernahme | |
„Wer einem Schuldner
verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken [EÜ], haftet
dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme.
Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht”; § 1404 ABGB. | |
| Abbildung 14.11: Erfüllungsübernahme: § 1409 ABGB |
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Auch die Erfüllungsübernahme ist Vertrag;
und zwar zwischen Schuldner und Drittem, wonach sich dieser ohne
Rechtswirkung für den Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner
die wirtschaftliche Last abzunehmen, die die Schuld in dessen Vermögen
bildet; EvBl 1973/15. | |
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EFSlg 66.362 (1991): Erfüllungsübernahme
ist die Übernahme der Verpflichtung zur alleinigen Zurückzahlung eines
von Ehegatten gemeinsam aufgenommenen Wohnraumbeschaffungsdarlehens durch
einen von ihnen. | |
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SZ 17/35 (1935): Erfüllungsübernahme
ist die – noch nicht vorgeschriebene – Erwerbssteuer eines Unternehmers
zu tragen; ebenso die vom Käufer oder Pächter vertraglich
übernommene Verpflichtung zur Zahlung des Anwaltshonorars für die
Vertragserrichtung, SZ 18/74 (1936). | |
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SZ 13/256 (1931): Auch die von
einer Person eingegangene Verpflichtung, vor Fälligkeit der Schuld
dem Bürgen die Mittel zur Zahlung zur Verfügung zu stellen,
ist Erfüllungsübernahme; und zwar hier nicht nur mit Befreiungs-,
sondern mit Vorschusspflicht. | |
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OGH 28. 4. 2000, 1 Ob 364/99g, EvBl 2000/210:
Ehegatte verpflichtet sich zur Erfüllungsübernahme für die Errichtungskosten
eines Vertrags seiner Frau. Diese zediert die Forderung
aus der Erfüllungsübernahme an den vertragserrichtenden Rechtsanwalt.
– OGH sieht dies als zulässig an. Da der Schuldner den Anspruch
auf Zahlung gegen den Erfüllungsübernehmer mittels Klage gegen den
Übernehmer auf Zahlung an den Gläubiger durchsetzen kann, wäre es
ein Wertungswiderspruch, wenn er diesen Zahlungsanspruch gegen den
Übernehmer nicht auch an den Gläubiger abtreten könnte. | |
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II. Die
Hypothekenübernahme | |
Die Hypothekenübernahme
des § 1408 ABGB stellt einen Sonderfall des Schuldnerwechsels dar. | |
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In der Praxis will oder kann der Erwerber (einer Liegenschaft)
nicht immer den Kaufpreis bar bezahlen, weshalb ihm diese Regelung
entgegenkommt. Auf der anderen Seite besitzen Hypothekargläubiger
oft sogar ein Interesse am Weiterbestehen ihrer gesicherten und
guten Geldanlage. | |
2. Zustimmung des
Gläubigers? | |
Warum wählt das
Gesetz hier ausnahmsweise den Weg möglicher stillschweigender Zustimmung? –
Die Antwort liegt in der neben dem Schuldnerwechsel weiterbestehenden
Sachhaftung (Hypothek!) der Liegenschaft → KAPITEL 15: Sachhaftung.
Sie steht im Vordergrund. | |
3. §§ 171 Abs 2
und 223 EO | |
Auch die EO kennt
einen Fall der Hypothekenübernahme: Hypothekargläubiger (Simultanhypotheken
und bedingte Forderungen ausgenommen), welche nicht spätestens 8
Tage vor der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft Barzahlung
verlangen, gelten „mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher
und der Entlassung seines früheren Schuldners einverstanden.” | |
Exekutive Ersteher einer Liegenschaft bezahlen
das sog Meistbot (= Erstehungspreis für die versteigerte Liegenschaft)
nicht (nur) durch Barzahlung, sondern häufig zur Gänze durch eine
Schuld- oder Hypothekenübernahme. | |
III. Vermögens-
oder Unternehmensübernahme | |
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1. Der Grundgedanke
des § 1409 ABGB | |
§
1409 ABGB geht davon aus, dass das Vermögen des Überträgers die
objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger ist
und den Gläubigern durch die Übertragung des – im wesentlichen ganzen
– Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person nicht ihre bisherige Haftungsgrundlage
entzogen werden soll; SZ 52/12 (1979) oder SZ 59/163 (1986). | |
Das hätte – so könnte man meinen – eigentlich
zur Folge, dass den Gläubigern des Überträgers nunmehr (anstelle des
alten) allein der neue Eigentümer, persönlich (dh mit seinem ganzen
Vermögen, also auch dem übernommenen), haftet. Das Gesetz geht allerdings
nach dem Grundsatz vor: „Doppelt genäht hält besser!” – Denn den
Gläubigern haften nunmehr Überträger und (!) Erwerber solidarisch;
und dies sogar zeitlich noch unbegrenzt → Gesetzlicher
Schuldbeitritt
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„Übernimmt jemand ein
Vermögen oder ein Unternehmen ...” | Tatbestand
+ Rechtsfolge § 1409 Abs 1
ABGB |
„ ... so ist er [unbeschadet der fortdauernden Haftung des
Veräußerers] den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen
gehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar
verpflichtet.” | |
„Er
[dh der Übernehmer] wird aber von der Haftung insoweit frei, als
er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert
des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt”: System
der Betragsbeschränkung oder pro viribus-Haftung.
Die Haftung ist also auf die Höhe der übernommenen Aktiva beschränkt. | |
§
1409 ABGB setzt eine rechtsgeschäftliche (!) Übertragung
voraus; anders § 1409a ABGB. | Rechtsgeschäftliche Übertragung |
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§
1409 Abs 2ABGB: Sonderregelung bei Übernahme durch
„nahe Angehörige „; § 32 KO. | |
§ 1409 Abs 3ABGB
stellt klar, dass § 1409 ABGB zwingendes Recht
enthält. | |
•
Unternehmen ist
eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit; zB ein Gewerbe-
oder landwirtschaftlicher Betrieb oder ein Sanatorium. → KAPITEL 8: Das
Unternehmen . | |
•
Vermögen ist eine Gesamtsache
iSd § 302 ABGB → KAPITEL 8: Gesamtsachen. | |
Hier entscheidet die Verkehrsauffassung.
– Voraussetzung der Haftung nach § 1409 ABGB ist es, daß das Wesentliche
des Vermögens oder Unternehmens – der sog Vermögens-
oder Unternehmenskern – übergeht und nicht nur
ein unwesentlicher Teil desselben. | |
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OGH 13. 9. 2001, 8 Ob 51/01k, JBl 2002, 256:
Bauabwicklungs-GmbH soll Großprojekt durchführen. Architektengemeinschaft
erbringt Projektierungs- und Terminplanungsleistungen, erhält aber
die vereinbarte zweite (Entgelts)Rate nicht. Da die GmbH in finanzielle
Schwierigkeiten gerät, wird das (Bau)Projekt in fortgeschrittenem
Baustadium veräußert. – OGH bejaht Erwerberhaftung nach
§ 1409 ABGB, da der Erwerber vom Bauträger nicht bloß die Liegenschaft,
sondern neben unfertigen Bauteilen auch ein ganzes Bündel von Berechtigungen
und Verpflichtungen übernahm; Kundenstock, Know How, good will etc. | |
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OGH 3. 4. 2001, 4 Ob 59/01g, EvBl 2001/157:
Ein Diabetiker klagt das Land Tirol als Krankenhausträger auf Schadenersatz,
weil eine Augenoperation nicht fachgerecht durchgeführt
und die Aufklärungspflicht verletzt worden sei.
Auf den Wechsel in der Trägerschaft des Krankenhauses (LKH Innsbruck TILAK)
wird der Kläger nicht aufmerksam gemacht. – OGH: Klärt der Rechtsnachfolger
den Vertragspartner des Vorgängers nicht über den eingetretenen
Wechsel auf, sodass Ansprüche des Vertragspartners verjähren, hat
er sich so behandeln zu lassen, als wäre er der für die Ansprüche
zuständige Rechtsträger. Die Haftung des Übernehmers eines Unternehmens
oder Vermögens für Schadenersatzforderungen wird nicht schon dadurch
begründet, dass der Übernehmer nur ganz allgemein auf Grund der
Lebenserfahrung damit rechnen muss, es könnten im Zeitpunkt der
Übernahme Ansprüche gegen ihn bestehen; zu verlangen ist vielmehr
die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des anspruchsbegündenden
Sachverhalts in seinen Grundzügen sowie der Person des Geschädigten
und des Umstandes, dass diese ihr angeblich zustehende Ansprüche
geltend macht. OGH lässt Rechtsnachfolger für die Versäumnisse des
Vorgängers haften. | |
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In Geltung seit 1983. Diese Bestimmung schließt
die Haftung nach § 1409 Abs 1 und Abs 2 ABGB dann aus, wenn die
Übernahme durch Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Ausgleich erfolgt. Die
Haftung nach § 1409 ABGB setzt – wie erwähnt – eine rechtsgeschäftliche
Übernahme voraus. | |
3. Gesetzlicher
Schuldbeitritt | |
Die
Erwerberhaftung des § 1409 ABGB stellt sich als gesetzlicher Schuldbeitritt
dar. Der Übernehmer haftet mit dem Veräußerer solidarisch. Der Veräußerer
haftet nach bürgerlichem Recht zeitlich unbegrenzt weiter; anders
das Handelsrecht (§ 26 HGB), das – realistischer – eine 5-Jahres Grenze
setzt. | |
• Der Übergabszeitpunkt ist
relevant für den Schuldenstand und die Kenntnisdavon. | |
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Die Beweislast für
das „Kennen” oder „Kennen müssen” der Schulden liegt nach hA beim
Gläubiger; anders nach § 1409 Abs 2 ABGB: Umkehr der Beweislast
für nahe Angehörige. | |
Eine
eigene Haftung des Betriebsnachfolgers für rückständige
Sozialversicherungsleistungen statuiert § 67 Abs 4 ASVG:
– höchstens 12 Monate zurückgerechnet; – bei Anfrage beim Versicherungsträger
mit dem mitgeteilten Betrag. | |
4. Das Bundesgesetz
betreffend Übernahmeangebote – ÜbernahmeG 1998 (ÜbG), BGBl I 127/1998 | |
Unabhängig von § 1409 ABGB regelt das am
1.1.1999 in Kraft getretene ÜbG die damit erstmals in Österreich geregelte
Übernahme eines börsenotierten Unternehmens durch Aktienkauf auf
Grund eines Paketkaufs, eines Kaufs über die Börse oder im Wege
eines öffentlichen Anbots. | |
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5. Übernahme eines
Handelsgeschäfts: §§ 25, 26 HGB | |
Das
Gesetz trifft zur Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts unter der bisherigen
Firma folgende Regelung: | Fortführung
unter der
bisherigen Firma |
• Übernehmer haftet
nach § 25 Abs 1 HGB für bestehende Geschäftsschulden. | |
• Forderungen gehen auf den Erwerber über, wenn
bisheriger Inhaber in die Fortführung der Firma einwilligt; | |
Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts ohne bisherige Firma: | Fortführung
ohne
bisherige Firma |
• Übernehmer haftet
für bestehende Geschäftsschulden nur bei besonderer Verpflichtung;
§ 25 Abs 3 HGB. | |
Keine Haftung
auch im Handelsrecht bei Übernahme im Konkurs und Ausgleich; § 25
Abs 4 HGB. | Konkurs und Ausgleich |
Andere Vorschriften bleiben unberührt;
§ 25 Abs 5 HGB. – Das gilt insbesondere für § 1409 ABGB und den
dort vorgesehenen gesetzlichen Schuldbeitritt des Erwerbers. | |
Die Veräußererhaftung
verjährt nach § 26 Abs 1 HGB – anders als nach dem ABGB
– in 5 Jahren. | Verjährung Übernahme eines
Handelsgeschäfts: § 26 HGB |
Erben haften für Verbindlichkeiten
nach § 25 HGB: | Erbenhaftung |
• bei Fortführung der
Firma; | |
• aber keine unbeschränkte Haftung, wenn der
Geschäftsbetrieb innerhalb von 3 Monaten eingestellt wird. | |
| Vergesellschaftung;
§ 28 HGB |
•
Bei Umwandlung
eines Einzelhandelsunternehmens in eine OHG oder KG haftet die Gesellschaft auch
ohne Firmenfortführung! | |
• Eine abweichende Vereinbarung (gegenüber Dritten)
ist aber wirksam, wenn ihre Eintragung ins Firmenbuch erfolgt und
bekanntgemacht wird; oder Mitteilung an Dritte. | |
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A. Zession und
Factoring |
C. Die
Vertragsübernahme |
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