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Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Kapitel 19
zurück B. Gerichtsorganisation und Besetzung
vor D. Die zivilgerichtlichen Verfahrensarten
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C. Personen der Rechtspflege
Von Peter G. Mayr
Literaturquelle
Grundsätzlich gibt es in Österreich sowohl Berufs- als auch Laienrichter. Die Laiengerichtsbarkeit spielt jedoch im Zivilverfahren – wie erwähnt – nur eine sehr geringe Rolle. Sie ist lediglich in Arbeits- und Sozialrechtssachen → Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren und (in einem noch geringeren Ausmaß) in Handelssachen und in der Kartellgerichtsbarkeit (vgl § 89 KartG 1988) vorgesehen. Laienrichter werden nur gemeinsam mit Berufsrichtern in Senaten tätig; als Einzelrichter kommen ausschließlich Berufsrichter zum Einsatz. Diese werden aufgrund von Vorschlägen von Personalsenaten (Organe richterlicher Selbstverwaltung) auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten (bzw auf Grund seiner Ermächtigung vom Justizminister) aus den vorgeschlagenen Personen ausgewählt und ernannt. Ernennungsvoraussetzungen sind ua die österreichische Staatsbürgerschaft, der Abschluss des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, die Absolvierung einer mindestens vierjährigen Rechtspraxis und die Ablegung der Richteramtsprüfung.
Berufs- und Laienrichter
Richterliche Aufgaben erfüllen auch die Rechtspfleger. Diese nichtrichterlichen Beamten (Art 87a B-VG) sind (nur) gegenüber dem Richter, dem sie zugeteilt sind, weisungsgebunden. Ihr Wirkungskreis wird in §§ 16 ff Rechtspflegergesetz (BGBl 1985/560) taxativ aufgezählt. Er umfasst eine Vielzahl von Angelegenheiten der Zivilgerichtsbarkeit in erster Instanz; insbesondere im Bereich des Außerstreitverfahrens (zB Verlassenschaftsverfahren, Pflegschaftsverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren) und bei der Zwangsvollstreckung spielen die Rechtspfleger eine wichtige Rolle.
Rechtspfleger
Notare entfalten im Verlassenschaftsverfahren eine Tätigkeit als sogenannte Gerichtskommissäre, in deren Rahmen sie einen Großteil der notwendigen Maßnahmen erledigen, Entscheidungen bleiben jedoch dem Gericht vorbehalten. Daneben ist eine der wichtigsten Aufgaben der Notare die Errichtung von öffentlichen Urkunden. Schließlich sind Notare auch als Rechtsberater, Verfasser von Privaturkunden und als Parteienvertreter in Verfahren ohne Anwaltspflicht tätig. Voraussetzungen für den Beruf des Notars ist ua der Abschluss des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, die Absolvierung einer mindestens siebenjährigen Rechtspraxis, die Ablegung der Notariatsprüfung und die Verleihung einer Notarstelle durch den Justizminister, wobei die Anzahl der Notarstellen in Österreich begrenzt ist.
Notare
Rechtsanwälte werden in Österreich nicht als Organe der Rechtspflege angesehen. Sie üben einen sogenannten „freien Beruf” aus, in dessen Rahmen sie Klienten sowohl rechtlich beraten als auch vor Gerichten (und anderen Behörden) vertreten. Die Vertretungsbefugnis vor Behörden unterliegt weder einer territorialen Beschränkung noch einer Beschränkung nach Art der Behörde. In großen Bereichen des Zivilverfahrens müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; „Anwaltspflicht” → KAPITEL 19: Postulationsfähigkeit. Voraussetzungen für den Beruf des Rechtsanwalts sind ua der Abschluss des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, die Absolvierung einer mindestens fünfjährigen Rechtspraxis sowie die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.
Rechtsanwälte
Die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums wird in einem eigenen Bundesgesetz geregelt; EuRAG, BGBl I 2000/27.
Die Entlohnung der Rechtsanwälte erfolgt grundsätzlich aufgrund freier Vereinbarung mit den Klienten. Dennoch besteht ein eigenes RechtsanwaltstarifG (RATG BGBl 1969/189), in dem Tarife für Rechtsanwaltsleistungen festgelegt sind. Nach diesen Tarifen bestimmt sich im zivilgerichtlichen Verfahren die Höhe des Kostenersatzanspruchs der obsiegenden Partei → Prozesskosten (§§ 41 bis 55 ZPO) die Tarife gelten mangels besonderer Vereinbarung auch dem eigenen Klienten gegenüber. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist in Österreich die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Form eines Anteils am erstrittenen Wert („quota litis”) verboten.
Entlohnung von Rechtsanwälten
Die Ergebnisse der praktischen Justizprüfungen (Rechtsanwalts-, Notariats- und Richteramtsprüfungen) werden regelmäßig auf der Homepage des Instituts für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck veröffentlicht (http://www.uibk.ac.at/zivilverfahren)
Prüfungsergebnisse
Nähere Einzelheiten der Rechtsberufe: I. Richter, Staatsanwalt, Richteramtsanwärter, Rechtspraktikant, Rechtspfleger (R. J. Nimmervoll); II. Notar und Notariatskandidat (W. Priglinger); III. Rechtsanwalt und Rechtsanwaltskonzipient (I. Pumberger); IV. Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (B. Frei).
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