Kapitel
19 | |
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B.
Gerichtsorganisation
und Besetzung |
D. Die zivilgerichtlichen
Verfahrensarten |
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C. Personen
der Rechtspflege |
Von Peter G. Mayr | |
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Grundsätzlich
gibt es in Österreich sowohl Berufs- als auch Laienrichter.
Die Laiengerichtsbarkeit spielt jedoch im Zivilverfahren – wie erwähnt
– nur eine sehr geringe Rolle. Sie ist lediglich in Arbeits- und
Sozialrechtssachen →
Arbeits-
und sozialgerichtliches Verfahren und
(in einem noch geringeren Ausmaß) in Handelssachen und in der Kartellgerichtsbarkeit
(vgl § 89 KartG 1988) vorgesehen. Laienrichter werden nur gemeinsam
mit Berufsrichtern in Senaten tätig; als Einzelrichter kommen ausschließlich
Berufsrichter zum Einsatz. Diese werden aufgrund von Vorschlägen
von Personalsenaten (Organe richterlicher Selbstverwaltung) auf
Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten (bzw auf Grund
seiner Ermächtigung vom Justizminister) aus den vorgeschlagenen
Personen ausgewählt und ernannt. Ernennungsvoraussetzungen sind
ua die österreichische Staatsbürgerschaft, der Abschluss des rechtswissenschaftlichen
Diplomstudiums, die Absolvierung einer mindestens vierjährigen Rechtspraxis
und die Ablegung der Richteramtsprüfung. | Berufs- und Laienrichter |
Richterliche
Aufgaben erfüllen auch die Rechtspfleger. Diese
nichtrichterlichen Beamten (Art 87a B-VG) sind (nur) gegenüber dem
Richter, dem sie zugeteilt sind, weisungsgebunden. Ihr Wirkungskreis
wird in §§ 16 ff Rechtspflegergesetz (BGBl 1985/560) taxativ aufgezählt.
Er umfasst eine Vielzahl von Angelegenheiten der Zivilgerichtsbarkeit
in erster Instanz; insbesondere im Bereich des Außerstreitverfahrens
(zB Verlassenschaftsverfahren, Pflegschaftsverfahren, Grundbuchs-
und Firmenbuchverfahren) und bei der Zwangsvollstreckung spielen
die Rechtspfleger eine wichtige Rolle. | Rechtspfleger |
Notare entfalten
im Verlassenschaftsverfahren eine Tätigkeit als sogenannte Gerichtskommissäre,
in deren Rahmen sie einen Großteil der notwendigen Maßnahmen erledigen,
Entscheidungen bleiben jedoch dem Gericht vorbehalten. Daneben ist
eine der wichtigsten Aufgaben der Notare die Errichtung von öffentlichen
Urkunden. Schließlich sind Notare auch als Rechtsberater, Verfasser
von Privaturkunden und als Parteienvertreter in Verfahren ohne Anwaltspflicht
tätig. Voraussetzungen für den Beruf des Notars ist ua der Abschluss
des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, die Absolvierung einer
mindestens siebenjährigen Rechtspraxis, die Ablegung der Notariatsprüfung
und die Verleihung einer Notarstelle durch den Justizminister, wobei
die Anzahl der Notarstellen in Österreich begrenzt ist. |
Notare |
Rechtsanwälte werden
in Österreich nicht als Organe der Rechtspflege angesehen. Sie üben
einen sogenannten „freien Beruf” aus, in dessen Rahmen sie Klienten
sowohl rechtlich beraten als auch vor Gerichten (und anderen Behörden)
vertreten. Die Vertretungsbefugnis vor Behörden unterliegt weder
einer territorialen Beschränkung noch einer Beschränkung nach Art
der Behörde. In großen Bereichen des Zivilverfahrens müssen sich
die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; „Anwaltspflicht” → KAPITEL 19: Postulationsfähigkeit.
Voraussetzungen für den Beruf des Rechtsanwalts sind ua der Abschluss
des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, die Absolvierung einer
mindestens fünfjährigen Rechtspraxis sowie die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung. | Rechtsanwälte |
Die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die
Niederlassung von Rechtsanwälten aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
wird in einem eigenen Bundesgesetz geregelt; EuRAG, BGBl I 2000/27. | |
Die Entlohnung der Rechtsanwälte erfolgt
grundsätzlich aufgrund freier Vereinbarung mit den Klienten. Dennoch besteht
ein eigenes RechtsanwaltstarifG (RATG BGBl 1969/189), in dem Tarife
für Rechtsanwaltsleistungen festgelegt sind. Nach diesen Tarifen
bestimmt sich im zivilgerichtlichen Verfahren die Höhe des Kostenersatzanspruchs
der obsiegenden Partei → Prozesskosten (§§ 41 bis 55 ZPO) die
Tarife gelten mangels besonderer Vereinbarung auch dem eigenen Klienten
gegenüber. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist in
Österreich die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Form eines
Anteils am erstrittenen Wert („quota litis”) verboten. | Entlohnung von
Rechtsanwälten |
Die Ergebnisse
der
praktischen Justizprüfungen (Rechtsanwalts-,
Notariats- und Richteramtsprüfungen) werden regelmäßig auf der Homepage
des Instituts für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck
veröffentlicht ( http://www.uibk.ac.at/zivilverfahren) | Prüfungsergebnisse |
Nähere Einzelheiten der
Rechtsberufe:
I. Richter, Staatsanwalt, Richteramtsanwärter, Rechtspraktikant,
Rechtspfleger (R. J. Nimmervoll); II. Notar und Notariatskandidat
(W. Priglinger); III. Rechtsanwalt und Rechtsanwaltskonzipient (I.
Pumberger); IV. Wirtschaftstreuhänder und Berufsanwärter (B. Frei). | |
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B.
Gerichtsorganisation
und Besetzung |
D. Die zivilgerichtlichen
Verfahrensarten |
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