Richtlinien zum Verhalten bei Klausuren (7/2022)

§ 23 Abs. 2 Satzungsteil „studienrechtliche Bestimmungen“ legt fest, dass eine Prüfung mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, wenn bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden.

Als unerlaubte Hilfsmittel gelten:

  • digitale Geräte jeglicher Art,
  • Schriftstücke jeglicher Art (z.B. Mitschriften, Bücher),
  • jegliche Kommunikation mit anderen Prüflingen.

Sollte eines dieser Hilfsmittel unerlaubt verwendet werden, wird die Leistung ohne Verwarnung mit „nicht genügend“ beurteilt.

Die einzigen zugelassenen Gegenstände, die bei der Prüfung am Sitzplatz liegen dürfen, sind:

  • der Studierendenausweis,
  • bis zu 4 Stifte und Textmarker (mind. 2 werden empfohlen falls einer nicht funktioniert),
  • Lineal,
  • eine Trinkflasche,
  • lebensnotwendige Medikamente.

Weitere Hilfsmittel sind nur gestattet, falls dies seitens der Prüferin/des Prüfers/der Aufsichtsperson explizit vor der Prüfung bekannt gegeben wurde (z.B. schriftlich via OLAT, in einer Handreichung zur Lehrveranstaltung oder mündlich zu Beginn der Prüfung). Wörterbücher sind als Hilfsmittel erlaubt, falls die Prüfung in einer Sprache abgehalten wird, die nicht die Muttersprache des Prüflings ist. Die Prüferin/der Prüfer/ die Aufsichtsperson hat sicherzustellen, dass sich im Wörterbuch keine unerlaubten Hilfsmittel (z.B. Mitschriften) befinden. Ein Austausch von zugelassenen Hilfsmitteln unter den Prüflingen ist nicht erlaubt.

Alle anderen Gegenstände und Unterlagen dürfen nicht am Sitzplatz aufbewahrt werden (z.B. Rucksäcke, Taschen, Jacken, Schals).

Bei Abgabe der schriftlichen Prüfungsunterlagen ist die Identität mit dem Studierendenausweis bei der Prüferin/dem Prüfer/ der Aufsichtsperson zu belegen.

 

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