Compliance-Richtlinie der Universität Innsbruck

Die Universität ist ein Ort, an dem Erkenntnisse für Gegenwart und Zukunft unter Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre sowie der wissenschaftlichen Integrität erarbeitet, weitergegeben und kritisch reflektiert werden. Damit leistet die Universität einen essentiellen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft und zur Lösung menschlicher und gesellschaftlicher Fragen. Die Universitäten in Österreich tragen eine hohe Verantwortung gegenüber Studierenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern sowie letztlich auch den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern.

Die Universität Innsbruck ist sich dieser gesellschaftlichen Verantwortung und der damit einhergehenden Vorbildwirkung bewusst. Aus diesem Grund folgt das Handeln der Universität Innsbruck und all ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nur gesetzlichen Vorschriften und den von der Universität Innsbruck selbst erlassenen Regelungen und Richtlinien, sondern insbesondere auch höchsten wissenschaftlichen Qualitätsstandards und ethischen Werten.

Die Universität Innsbruck ist nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG) eine juristische Person des öffentlichen Rechts und zur Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, zur nachhaltigen Nutzung von Ressourcen sowie zur Rechtmäßigkeit und Transparenz verpflichtet. Die Universität Innsbruck bekennt sich zu den Vorgaben, Zielen und Prinzipien des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 (B-PCGK). Vor diesem Hintergrund sind die vorliegenden Compliance-Richtlinien das Bekenntnis der Universität Innsbruck – auch als Gemeinschaft ihrer Angehörigen – zu diesen Aufgaben und Zielsetzungen und legen einen verbindlichen Handlungsrahmen fest. Die relevanten Gesetze und universitätsinternen Richtlinien sowie Begriffserklärungen sind im Anhang aufgelistet.

Stichwortsuche

Compliance bedeutet ein regelkonformes Verhalten und somit die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen, internen Vorschriften, ethischen und moralischen Grundsätzen. Compliance Management bezeichnet die Gesamtheit aller Maßnahmen (Verhaltensregeln, Arbeitsprozesse, Organisatorische Vorkehrungen), die das rechts- und regelkonforme Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Organisation sicherstellen.

Mit der Etablierung der Compliance-Richtlinien verfolgt die Universität Innsbruck folgende Ziele:

❖ Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher und interner Vorschriften

❖ Vermeidung bzw. Reduzierung von Rechtsverstößen und Haftungsrisiken

❖ Förderung eines ethischen und verantwortungsvollen Verhaltens aller Angehörigen der Universität

❖ Korruptionsprävention

❖ Schutz der Universität und ihrer Angehörigen vor Schaden

Die Grundsätze der Compliance an der Universität Innsbruck umfassen:

❖ Integrität und Transparenz

❖ Verantwortungsbewusstsein und Rechenschaftspflicht

❖ Respekt und Gleichbehandlung aller Menschen

❖ Nachhaltigkeit und Umweltschutz

Die Compliance-Richtlinie der Universität Innsbruck gilt uneingeschränkt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wissenschaftlich wie allgemeines Personal, einschließlich der Lehrbeauftragten der Universität Innsbruck. Für Personen ohne Arbeitsvertrag mit der Universität, die jedoch zur Gruppe der Universitätsangehörigen gehören (zum Beispiel Studierende, die nicht an der Universität angestellt sind, Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten, emeritierte Professorinnen und Professoren), gelten nicht alle Bestimmungen der Compliance-Richtlinien. Die Bestimmungen zur wissenschaftlichen Integrität, zum Umgang mit Umwelt und Ressourcen, zu Interessenskonflikten, zur Forschungssicherheit, zu Datenschutz, zu Gleichbehandlung sowie zu den digitalen Medien und zum Kommunikationsverhalten betreffen jedoch alle Universitätsangehörige. Beteiligungsgesellschaften der Universität Innsbruck, unabhängig davon, ob eine direkte oder indirekte Beteiligung vorliegt, sind angehalten, die Grundsätze dieser Richtlinie, soweit sachlich zweckmäßig und rechtlich zulässig, durch eigene Beschlüsse sinngemäß zu übernehmen.

Interessenskonflikte sind in allen Angelegenheiten zu vermeiden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Innsbruck müssen persönliche Interessen von beruflichen Entscheidungen trennen. Jegliche Interessenskonflikte und Fälle der Befangenheit sind zu vermeiden, die die unvoreingenommene und redliche Durchführung der wissenschaftlichen und administrativen Tätigkeit beeinträchtigen könnten, insbesondere solche, die aus persönlichen und institutionellen Nahebeziehungen entstehen oder die der Erlangung oder Zuerkennung wirtschaftlicher, akademischer oder sonstiger Vorteile dienen. Tatsächliche oder potenzielle Konflikte sind schriftlich an die Instituts- bzw. Abteilungsleitung zu melden. Die Offenlegung hat vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit bzw. sobald der Konflikt erkennbar ist zu erfolgen.

Die Universität Innsbruck ist bestrebt, sicherzustellen, dass mehrere Leitungsfunktionen nicht von ein und derselben Person besetzt werden, um eine Ämterkumulation zu vermeiden und eine effiziente sowie transparente Führungsstruktur zu gewährleisten.

Für Rechtsgeschäfte mit externen Einrichtungen, Gesellschaften, Unternehmen, etc. hat die Universität Innsbruck eine Richtlinie erlassen, die den Abschluss solcher Rechtsgeschäfte in Fällen bestehender Interessenskonflikte regelt (Richtlinie für den Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen Interessenskonflikte bestehen – Unvereinbarkeitsrichtlinie).

Die Begutachtung von Projekten, Publikationen oder akademischen Arbeiten ist bei Befangenheit oder bei direkter Konkurrenzsituation abzulehnen (siehe auch Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“). Eine bestehende fachliche Kontroverse darf für sich genommen kein Grund für eine ablehnendes Begutachtung sein.

Bei Anstellung und Beschäftigung von Personen in Nahebeziehung ist sicherzustellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder Dienst- noch Fachaufsicht über Familienangehörige sowie Partnerinnen und Partner ausüben.

Die Freigabe von Zahlungen an sich selbst oder Familienangehörige sowie Partnerinnen und Partner ist gegenüber der Instituts- oder Abteilungsleitung vorab zu deklarieren. Ist die Instituts- Abteilungsleitung selbst betroffen (als Begünstigte/r oder Entscheidungsbefugte/r) oder befangen, erfolgt die Freigabe durch das zuständige Mitglied des Rektorats. Generell unterliegen die Freigabe und Anweisung von Zahlungen dem Vier Augen-Prinzip.

Im Fall von persönlichen Nahebeziehungen oder Vorteilen, die aus einer Entscheidung resultieren können, müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Befangenheit an die Instituts- oder Abteilungsleitung melden, welche die Angelegenheit (Stellenvergabe, Mitwirkung an Berufungsverfahren, Vergabe von Lehraufträgen, Werkverträge, Evaluierungen) selbst wahrnimmt oder an eine andere entscheidungsbefugte Person, im Falle ihrer eigenen Befangenheit an das zuständige Mitglied des Rektorats, delegiert.

Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum eigenen Vorteil oder zugunsten Dritter. Korruption kann sich sowohl in aktivem als auch in passivem Verhalten (Dulden) äußern. Vorteile sind nicht nur Geschenk- oder Geldannahmen, sondern jede Leistung oder Zuwendung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Dritte in irgendeiner Form materiell oder immateriell, direkt oder indirekt begünstigt und auf die sie keinen Rechtsanspruch haben. Dazu zählt zum Beispiel der Erhalt von Gutscheinen, Eintrittskarten, Rabatte, Dienstleistungen oder das Bereitstellen von Informationen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Innsbruck gelten im strafrechtlichen Sinn als Amtsträger. Für ihre dienstliche Tätigkeit gelten strenge Antikorruptionsvorgaben. Die Regelungen im Korruptionsstrafrecht über Vorteilsannahme/Bestechlichkeit bzw. Vorteilgewährung/Bestechung kommen sowohl auf dienstliche Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung als auch auf solche im Rahmen der Privatwirtschaft zur Anwendung. Die Annahme oder die Gewährung unzulässiger Vorteile sind strengstens verboten.

Zulässig ist die Annahme eines Vorteils nur, wenn:

  • er gesetzlich erlaubt ist oder im Rahmen von Veranstaltungen gewährt wird, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse der Universität Innsbruck besteht;
  • dieser Vorteil einem gemeinnützigen Zweck dient und weder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Personen aus deren Familienkreis oder Partnerinnen und Partner einen bestimmenden Einfluss auf die Verwendung des Vorteils ausüben;
  • es sich um eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit geringen Werts handelt, wobei eine Wertgrenze von 60 Euro (pro Person und Anlass) nicht überschritten werden darf.

Das Fordern, Annehmen oder Sich-versprechen-lassen unzulässiger Vorteile ist hingegen strengstens verboten.

Beispiele für zulässige Aufmerksamkeiten sind: ein Blumenstrauß, eine Packung Pralinen oder eine angemessene Verpflegung im beruflichen Kontext. Reisekosten, Übernachtungen und hochwertige Einladungen sind hingegen in keinem Fall von der Kleinwertregel erfasst. Auch das Annehmen von Bargeld ist unzulässig. Bei mehreren Zuwendungen desselben Zuwendenden innerhalb von zwölf Monaten erfolgt eine Zusammenrechnung.

Sponsoring ist die Gewährung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Dritte an die Universität gegen eine angemessene, transparente Gegenleistung (z. B. Namensnennung, Logoplatzierung). Sponsoring ist zulässig, wenn

  • eine schriftliche Vereinbarung mit eindeutigem Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis, Laufzeit und Wert vorliegt;
  • die Gegenleistung angemessen und marktüblich ist und keine Entscheidungs- oder Forschungstätigkeit beeinflusst;
  • keine laufenden oder bevorstehenden Vergabe- und Entscheidungsverfahren unzulässig beeinflusst werden;
  • Transparenz, Trennung von Beschaffung, Lehre und Forschung sowie ordnungsgemäße Buchführung gewährleistet sind
  • keine Zahlungen oder Vorteilezuwendungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität erfolgen.

Sponsoringvereinbarungen werden intern dokumentiert und bei rechtlicher Notwendigkeit veröffentlicht. Vor Abschluss ist eine rechtliche Prüfung durch die zuständige Stelle einzuholen.

Die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb gehört nach § 2 Universitätsgesetz 2002 zu den leitenden Grundsätzen österreichischer Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Forschungsintegrität, die gute wissenschaftliche Praxis und Forschungsethiksowie Werte und Normen des richtigen und guten Handelns in der Forschung sind daher wichtige Anliegen der Universität Innsbruck. Die Universität Innsbruck hat eine Richtlinie zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis implementiert, um dadurch wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden und die Qualität wissenschaftlicher Arbeit zu fördern. Als Mitglied der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI) bekennt sich die Universität Innsbruck darüber hinaus zur Richtlinie zur Guten Wissenschaftliche Praxis der ÖAWI. Neben der guten wissenschaftlichen Praxis ist die Forschungsethik ein wichtiger Bereich der wissenschaftlichen Integrität. Typischerweise sind Forschungsvorhaben, in denen Untersuchungen bzw. Studien mit oder am Menschen durchgeführt werden, z.B. in den Sportwissenschaften, in der Psychologie, in der Schulforschung und in der experimentellen Ökonomie, mit ethischen Fragen verbunden. Als zentrale Auskunfts- und Kontaktstelle für Fragen der wissenschaftlichen Integrität wurde an der Universität Innsbruck das Büro für wissenschaftliche Integrität eingerichtet.

Alle Angehörigen der Universität Innsbruck haben sich an die Richtlinie „Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“und an die geltenden ethischen Standards in der Forschung zu halten.

Die Universität Innsbruck beachtet die geltenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften und stellt sicher, dass keine verbotenen oder genehmigungspflichtigen Güter, Software oder Technologien ausgeführt, verbracht oder auf immateriellem Wege übermittelt werden und genehmigungspflichtige Ausfuhren nur mit entsprechender Genehmigung erfolgen. Insbesondere Ausfuhren von Dual-Use-Güter, also Gütern, die sowohl einer zivilen als auch militärischen Nutzung zugeführt werden können, unterliegen der Exportkontrolle. Dazu zählen nicht nur materielle Gegenstände, sondern auch Technologien oder Know-how, das eine militärische Anwendung erfahren kann.

Forschungssicherheit bezeichnet die vorausschauende Erkennung und Steuerung von Risiken im Zusammenhang mit a) der unerwünschten Offenlegung oder Übermittlung kritischen Wissens oder kritischer Technologien, die die Sicherheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten beinträchtigen können, insbesondere bei Nutzung für militärische oder nachrichtendienstliche Zwecke in Drittländern; b) böswilliger Einflussnahme auf die Forschung durch oder aus Drittländern mit dem Ziel, Desinformationen zu erzeugen oder Studierende und Forschende zu jeglicher Form von Selbstzensur anzustiften, wodurch die akademische Freiheit und die Integrität der Forschung in der EU verletzt werden; c) Verletzungen ethischer Grundsätze oder der wissenschaftlichen Integrität, bei denen Wissen und Technologien zur Unterdrückung, Verletzung oder Untergrabung demokratischer Werte und zur Verletzung von Grundrechten eingesetzt werden.

Zur Abklärung der Fragen in Zusammenhang mit Forschungssicherheit, Exportkontrolle und Dual-Use-Güter hat die Universität Innsbruck eine Auskunftsstelle eingerichtet. Sie steht hierzu mit dem für Forschungssicherheit zuständigen Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung sowie dem für die Exportkontrolle strategisch relevanter Güter zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung.

Die Universität respektiert das Immaterialgüterrecht (Recht des geistigen Eigentums) und schützt und verwertet das von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschaffene geistige Eigentum, etwa Forschungsergebnisse in Form von Datenbanken, Software und Erfindungen, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des österreichischen Universitätsgesetzes 2002, des österreichischen Patentgesetzes, des österreichischen Urheberrechtsgesetzes sowie des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Um die Einhaltung dieser Vorgaben sowie Schutz und rechtskonforme Verwertung von geistigem Eigentum zu gewährleisten, sind die Rechte und Pflichten der Universität Innsbruck und ihrer Angehörigen in Bezug auf den Umgang mit geistigem Eigentum in der IPR Richtlinie der Universität Innsbruck (2009) und in der IP-Strategie der Universität Innsbruck (2018) dargestellt und festgelegt.

Die Grundsätze des Vergaberechts sind im § 20 Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) verankert und stellt mit Aspekten wie der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sowie Bieterinnen und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, des freien und lauteren Wettbewerbs und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit sowie die Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen den Kern der Gesetzesgrundlage dar. Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte ist Compliance im Vergaberecht als Grundgerüst in § 26 BVergG 2018 eingebettet. Zur Sicherstellung der Compliance bei Beschaffungen der Universität Innsbruck sind die maßgeblichen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gebarung und in den Beschaffungsrichtlinienfestgelegt.

Grundsätzlich muss bei allen Beschaffungen das Vier-Augen-Prinzip eingehalten werden. Einkäufe dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Universität Innsbruck notwendig sind und wenn die finanzielle Abdeckung vor der Beschaffung gegeben ist und, sofern erforderlich, die Freigabe dieser Beschaffung durch die entsprechenden entscheidungsbefugten Instanzen erfolgt ist.

Die Universität stellt sicher, dass Forschungsförderung und Auftragsforschung transparent und im Einklang mit den geltenden Vorschriften durchgeführt werden. Jedes an der Universität Innsbruck durchzuführende Forschungsprojekt ist hierbei in die interne Projektdatenbank einzutragen und wird damit gegenüber der Institutsleitung, den befassten administrativen Organisationseinheiten und dem Rektorat offengelegt.

Bei jedem Projekt wird der Charakter der Forschung auf die richtige Kategorie (Forschungsförderung, wirksame Zusammenarbeit oder Auftragsforschung bzw. Routineuntersuchung) vom projekt.service.büro der Universität geprüft und es wird zwischen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (Forschungsförderung, kooperative Forschung) und wirtschaftlichen Nebentätigkeiten der Universität (Auftragsforschung, Gutachtertätigkeit, Routineuntersuchungen sowie Befundungen) unterschieden. Wird ein Projekt als wirtschaftliche Nebentätigkeit eingestuft, so müssen für die Projektdurchführung über das VIS:online Tool „Antrag Auftragsforschung“ Vollkosten kalkuliert und in weiterer Folge an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber verrechnet werden.

Der Schutz personenbezogener Daten und der Persönlichkeitsrechte ist ein Grundrecht und hat an der Universität Innsbruck höchste Priorität. Die Universität Innsbruck hält sich an die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Datenschutzgesetz (DSG) sowie die weiteren innerstaatlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften, wie unter anderem das Forschungsorganisationsgesetz (FOG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021). Am 2. April 2024 wurde die Richtlinie des Rektorats für das Datenschutzmanagement an der Universität Innsbruck veröffentlicht, mit der sich die Universität Innsbruck zu einem verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten bekennt und den Datenschutz als wesentlichen Grundwert anerkennt. Jede Datenverarbeitung hat unter Einhaltung der (internen) Datenschutzvorgaben und angemessener Sicherheitsvorkehrungen zu erfolgen und wird dokumentiert. Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen in Lehr- und Veranstaltungskontexten erfolgen nur mit Einwilligung oder ausdrücklicher Rechtsgrundlage und klarer Kennzeichnung, Veröffentlichungen werden auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft. Bei hohem Risiko von Datenverarbeitungen wird vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen.

Die Universität stellt allen Betroffenen ausführliche und klar verständliche Datenschutzinformationen zur Verfügung und verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den Grundsätzen der DSGVO. Regelmäßige Schulungen und Kontrollen sichern die wirksame Umsetzung. Das Datenschutzmanagement der Universität wird jährlich auditiert und auf Basis der Ergebnisse weiter aufgebaut bzw. verbessert. Als zentrale Anlaufstelle für alle datenschutzrechtlichen Agenden ist an der Universität die Datenschutzkoordination (Datenschutzkoordination@uibk.ac.at) Datenschutzvorfälle sind eingerichtet. umgehend der Datenschutzkoordination und an databreach@uibk.ac.at zu melden. Zudem steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität Innsbruck ein externer Datenschutzbeauftragter zur Verfügung.

Die universitäre Arbeit bringt den Umgang mit vertraulichen, schutzwürdigen bzw. sensiblen Daten mit sich. Vertrauliche Informationen sind zu schützen und dürfen nicht unbefugt weitergegeben werden. Die Universität Innsbruck achtet auf den sorgfältigen Umgang mit vertraulichen und schutzwürdigen Daten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Innsbruck haben daher über alle innerbetrieblichen Angelegenheiten und alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände, an deren Geheimhaltung die Arbeitgeberin ein dienstliches Interesse hat, strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne zeitliche Beschränkung fort.

Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann einen Entlassungsgrund darstellen und zum Schadenersatz verpflichten. Verschriftlichte und ausgedruckte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind 1) nur an notwendige Empfängerinnen und Empfänger zu versenden, 2) in eine gesicherte Ablage zu geben bzw. 3) zu schreddern oder in eine fachgerechte Entsorgung zu geben.

Die Universität erfüllt ihre gesetzlichen Pflichten zur Gewährung von Informationszugang nach den anwendbaren Bestimmungen, insbesondere dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) unter Wahrung von Datenschutz, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie urheber- und vertraglichen Schutzinteressen. Anträge auf Auskunftserteilung sind zur Wahrung der dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflichten unverzüglich an die zuständige Stelle (rektorin@uibk.ac.at) weiterzuleiten.

Führungskräfte haben eine besondere Vorbildfunktion und sollen ein Umfeld, das zu regelkonformen Verhalten anregt, schaffen sowie ein Klima der Offenheit und Integrität fördern. Führungskräfte tragen unter Beachtung der Vorschriften zur Gebarung der Universität Innsbruck Kostenverantwortung für die von ihnen geleitete Organisationseinheit und sorgen gemeinsam mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für eine effiziente, kostenschonende Nutzung der Ressourcen und für die Wahrung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interessen der Universität Innsbruck. Führungskräfte erfüllen Organisations- und Aufsichtspflichten und tragen darüber hinaus Verantwortung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei sie die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die relevanten Richtlinien der Universität Innsbruck kennen müssen. Führungskräfte sollen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter objektiv beurteilen und sie sollen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu persönlicher und fachlicher Weiterentwicklung ermutigen. Neben der Verantwortung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Führungskräfte zudem die Verantwortung über das ihrer Fakultät/ihrem Institut, Abteilung oder Projekt zugewiesenem Betriebsvermögen (Finanzen).

Die Universität Innsbruck bekennt sich zu einer umfassenden Gender- und Diversitätspolitik, fördert Vielfalt und Inklusion und verpflichtet sich zur Gleichbehandlung aller Angehörigen der Universität. Diskriminierung und Ungleichbehandlung aufgrund der Herkunft, des Geschlechtes, der religiösen Anschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung udgl. werden an der Universität Innsbruck nicht toleriert. In diesem Zusammenhang ist der Universität Innsbruck die sprachliche Gleichbehandlung ein wichtiges Anliegen, um alle Angehörigen der Universität sichtbar zu machen. Die Behandlung der Anliegen von Studierenden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt stets korrekt, wertschätzend und so rasch wie möglich.

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist Ansprechstelle bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sowie bei Problemen mit (sexueller) Belästigung in Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit oder einem Studium an der Universität Innsbruck.

Die Universität setzt sich für den nachhaltigen Umgang mit Umwelt und Ressourcen ein. Verantwortungsvolles und umweltbewusstes Handeln und Ressourcenschonung stellen gemeinsam gelebte Werte, Normen und Verhaltensweisen der Universität Innsbruck dar und sind integraler Bestandteil der Universitätskultur. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Innsbruck handeln diesen Prinzipien entsprechend und leisten ihren Beitrag zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit. Die Universität Innsbruck nimmt darüber hinaus ihre gesellschaftliche Verantwortung wahr, die 17 Nachhaltigkeitsziele (eng. Sustainable Development Goals, SDGs) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen umzusetzen. Als Orte der Forschung und Bildung kommt Universitäten nicht zuletzt deswegen die Verpflichtung zu, den Studierenden jenen Wissens- und Kompetenzerwerb zu ermöglichen, der sie dazu befähigt, innovative Lösungsansätze für gesellschaftliche, ökologische, technologische und wirtschaftliche Herausforderungen zu finden und als „change agents“ aktiv zu werden.

Der verantwortungsvolle Umgang mit digitalen Medien ist ein zentraler Bestandteil der universitären Kommunikationskultur. Angehörige der Universität Innsbruck haben bei der elektronischen Informations- und Datenverarbeitung sowie insbesondere bei der Datenabfrage über mobile Endgeräte auf angemessene Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zu achten. Die Nutzung von E-Mail, Online-Lehre Kollaborationstools und sozialen Medien erfolgt unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze, der universitären Werte und des Daten- und Persönlichkeitsschutzes. Öffentlich getätigte Aussagen auf Social Media, die die Universität betreffen, sollen sachlich, respektvoll und im Einklang mit dem Leitbild der Universität erfolgen. Ziel ist es, im digitalen Raum akademische Integrität, Fairness und eine professionelle Kommunikation sicherzustellen.

Die Universität Innsbruck und die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Studienrecht und in der Lehre betrauten Organe, Organisationseinheiten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen sicher, dass die hoheitlichen Aufgaben, insbesondere die Abnahme und Beurteilung von Prüfungen und die Ausstellung von Zeugnissen, Bescheiden und Bestätigungen rechtmäßig, transparent, einheitlich und nachvollziehbar erfolgen. Insbesondere dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine entgeltlichen Dienstleistungen für Studierende der eigenen Fachrichtung anbieten, wenn sie an der Feststellung des Studienerfolges dieser Studierenden mitwirken. Dies dient der Sicherstellung der Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Gleichbehandlung und Objektivität in der Lehre.

Verstöße gegen die Compliance-Richtlinien der Universität Innsbruck können arbeitsrechtliche/dienstrechtliche, studienrechtliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften haben.

Grundsätzlich ist jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Universität Innsbruck verpflichtet, die geltenden Vorschriften in ihrem/seinem Bereich zu kennen und einzuhalten. Alle Führungskräfte der Universität Innsbruck sind verantwortlich für die Einhaltung der Compliance Richtlinien in ihrem Bereich.

Das Büro für wissenschaftliche Integrität dient als Erstanlaufstelle zu Fragen der Compliance. Für konkrete Fragen zu den verschiedenen, in dieser Richtlinie festgehaltenen Compliance Themen können auch die Mitarbeiter:innen der entsprechenden administrativen Organisationseinheiten direkt kontaktiert werden.

Meldungen bei einem konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und gegen diese Richtlinie sind im Dienstweg an die direkt vorgesetzte Führungskraft zu erstatten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Verstöße und Verdachtsmeldungen auch an das Rektorat oder an die zuständige Dekanin bzw. den zuständigen Dekan melden, wenn dies sachlich oder aus persönlichen Gründen notwendig erscheint. Alle mit einer Beschwerde befassten Personen haben die Beschwerde vertraulich zu behandeln. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in gutem Glauben an die direkt vorgesetzte Führungskraft, an das Rektorat oder an die zuständige Dekanin bzw. zuständigen Dekan wenden, erwachsen aus dieser Meldung kein Nachteil unabhängig davon, ob sich die Meldung als begründet oder nicht begründet herausstellt.

Regelmäßige Schulungen und Audits zu den hier genannten Themen unterstützen die Einhaltung der Compliance-Richtlinien.

Zur Meldung von Verdachtsfällen im Sinne des Hinweisgeber:innenschutzgesetzes (HSchG) hat die Universität Innsbruck ein Hinweisgeber:innen-System eingeführt (Zugang unter https://uibk.academic-whistleblower.at/). Die Identität der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber wird streng vertraulich behandelt.

Die rechtmäßig gültige Version dieser Richtlinie wurde am 13.07.2026 im Mitteilungsblatt veröffentlicht.


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