Richtlinie Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb
Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb gehört nach dem Universitätsgesetz 2002 § 2 (UG) zu den leitenden Grundsätzen österreichischer Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Rektorat der Universität Innsbruck hat daher gemäß UG § 22 mit Beschluss vom 01.07.2026 die folgenden Richtlinien zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb erlassen, um dadurch wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden und die Qualität wissenschaftlicher Arbeit zu fördern. Die hier vorliegenden Richtlinien gelten für alle Wissenschaftsdisziplinen, wenngleich angemerkt werden muss, dass es hinsichtlich Publikationskultur, Autorenschaft, Zitierstilen und der Art der Dokumentation wissenschaftlicher Forschung und ihrer Rohdaten fachspezifische Unterschiede gibt.
Als Mitglied der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI) bekennt sich die Universität Innsbruck ebenso zur Richtlinien zur Guten Wissenschaftlichen Praxis der ÖAWI..
Allgemeine Prinzipien
Alle Angehörigen der Universität Innsbruck sind zu wissenschaftlicher Integrität verpflichtet. Redlichkeit, Aufrichtigkeit, Transparenz und die Anwendung wissenschaftlicher Methoden sind unverzichtbare Voraussetzungen wissenschaftlicher Arbeit, wenn diese dem Erkenntnisgewinn dienen und Vertrauen seitens der Gesellschaft finden soll. Als allgemeine Prinzipien gelten daher folgende Punkte.
- Transparente, aufrichtige und verständliche Kommunikation
Dazu zählt die Bereitschaft zu kritischer fachlicher Diskussion mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Dieselben Maßstäbe gelten für die Kommunikation mit Forschungsförderungsinstitutionen, Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern von Forschungsprojekten. Transparenz ist hinsichtlich der Finanzierung von Forschungsprojekten geboten. Autorinnen/Autoren legen finanzielle und nicht-finanzielle Interessenskonflikte sowie Fördergeber in ihren Veröffentlichungen offen, es sei denn, rechtliche Verpflichtungen stehen dem entgegen. - Konsequentes und kritisches Hinterfragen von Forschungsereignissen
Forschung zeichnet sich durch einen systematischen Skeptizismus und eine Offenheit für Zweifel auch an den eigenen Forschungsergebnissen aus. - Hohe Verlässlichkeit gegenüber Partnerinnen und Partnern, aber auch gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern ist eine Voraussetzung für die Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben.
- Das Prinzip der Öffentlichkeit der Grundlagenforschung ist zu wahren, d.h. die Veröffentlichung der mit öffentlichen Mitteln erzielten Ergebnisse ist anzustreben.
- Kollegialität und Kooperation
In der wissenschaftlichen Forschung sind Kollegialität und Kooperationsbereitschaft oberstes Gebot. Wissenschaftliche Arbeiten anderer dürfen auch im Fall direkter Konkurrenz weder behindert, noch sabotiert, noch verzögert werden. - Betreuung von Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern
Betreuerinnen und Betreuer sind verpflichtet, die entsprechende Vorbereitung und Einführung des ihnen anvertrauten wissenschaftlichen Nachwuchses (Bachelorstudierende, Diplomandinnen und Diplomanden, Masterstudierende, Dissertantinnen und Dissertanten, Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter) im Bereich der guten wissenschaftlichen Praxis sicherzustellen. Studierende sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler haben Anspruch auf eine regelmäßige wissenschaftliche Betreuung und Unterstützung. - Wissenschaftliche Arbeit lege artis
Wissenschaftliche Arbeiten müssen unter Beachtung von fach- und disziplinspezifischen Regeln und rechtlichen Normen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft durchgeführt werden (lege artis). Dies setzt voraus, dass Forschende sich vor Beginn der wissenschaftlichen Untersuchung die notwendigen methodischen und theoretischen Fähigkeiten aneignen und sich fortlaufend mit dem aktuellen Stand der Forschung vertraut halten.
Fach- und disziplinspezifische Regeln können sich unterscheiden, es müssen jedoch die in dieser Richtlinie angeführten Mindeststandards der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden.
Dokumentation
Texte, Methoden, Organisation, Ablauf sowie die Resultate wissenschaftlicher Forschungstätigkeit sind zu dokumentieren, zu sichern und aufzubewahren, wodurch Nachvollziehbarkeit und Wiederholbarkeit so weit wie möglich gewährleistet werden. Dies bedeutet, dass Primärdokumente, Rohdaten, Messergebnisse und wissenschaftliche Resultate für 10 Jahre nach Abschluss eines Projektes/einer Studie bzw. der Publikation der Ergebnisse in der Universität auf haltbaren und gesicherten Datenträgern verfügbar gehalten werden müssen. Hingegen dürfen personenbezogene Daten aus Projekten nach Vorgabe der DSGVO Artikel 5, 89 nur solange gespeichert werden, wie es für die Forschungsarbeit notwendig ist.
Wahrung geistigen Eigentums
Alle Fremdleistungen sind ausnahmslos durch Zitation zu würdigen, darunter auch Ideen, Datenerhebungen und sonstige nicht urheberrechtlich geschützte Quellen. Urheber- und Quellenangaben bei eigenem und fremdem geistigem Eigentum sind ausnahmslos und vollständig gemäß gesetzlichen und fachspezifischen Regeln anzuführen. Die erneute Publikation eines bereits veröffentlichten eigenen oder fremden Textes oder von größeren Textteilen ohne einen Hinweis auf die frühere Publikation ist zu unterlassen.
Bei Beiträgen von anderen Personen ist strikte Ehrlichkeit zu wahren. Die Nennung als Autorin bzw. Autor oder Koautorin bzw. Koautor hat die tatsächliche Beteiligung am Zustandekommen einer Veröffentlichung widerzuspiegeln. Koautorinnen und Koautoren müssen vor der Publikation von den korrespondierenden bzw. für die Publikation verantwortlichen Autorinnen und Autoren über deren Nennung als Koautorinnen und Koautoren informiert werden, da Urheberinnen und Urhebern von Texten auch das Recht zusteht, nicht als Koautorin oder Koautor genannt zu werden. Koautorinnen und Koautoren tragen die Verantwortung für den Inhalt ihrer wissenschaftlichen Publikation gemeinsam. Bei segmentierten Publikationen ist jede Koautorin bzw. jeder Koautor für den eigenen Abschnitt verantwortlich. Die Reihenfolge der Liste der Autorinnen und Autoren muss gemeinsam mit allen Koautorinnen und Koautoren festgelegt werden.
Das Anrecht einer Autorenschaft hat, wer einen genuinen, nachvollziehbaren und signifikanten Beitrag zum Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten oder Softwarepublikation geleistet hat. Ein nachvollziehbarer und signifikanter Beitrag liegt insbesondere dann vor, wenn (1) die Autorin/der Autor bei der Konzeption und Entwicklung der konkreten in der in der Publikation beschriebenen Forschungstätigkeit oder (2) bei der eigenständigen Gewinnung und Aufbereitung von Daten, der Erschließung von Quellen oder der Programmierung von Software oder (3) bei der eigenständigen Auswertung, Analyse oder Interpretation der Daten oder Quellen mitgewirkt oder (4) Beiträge zum Textentwurf und/oder seiner signifikanten, kritischen Überarbeitung geleistet hat. Zudem muss die Autorin/der Autor der Freigabe der finalen Version und der Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Publikation zustimmen. Die Leitung der Einrichtung, in der das Forschungsvorhaben durchgeführt wurde, ein Vorgesetztenverhältnis, die Finanzierung der Untersuchungen, die bloße Beantragung oder Einwerbung von Drittmitteln wie auch das Lesen des Manuskriptes können eine Autorenschaft nicht begründen. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorenschaft zu begründen, kann dieser Beitrag im Vorwort, in Fußnoten oder im Acknowledgement gewürdigt werden. Jegliche Art von Ehren-Autorschaft ist unzulässig.
Bei der Meldung von Erfindungen sind alle Miterfinderinnen und Miterfinder zu nennen, die einen eigenständigen, konzeptionellen Beitrag zur Erfindung geleistet haben. Die prozentuelle Aufteilung des Erfinderinnen- und Erfinderanteiles für Zwecke wie die Erfindervergütung ist einvernehmlich und auf einer fairen Basis zu ermitteln und in der Erfindungsmeldung anzugeben. Nachträgliche Änderungen der Aufteilung sind jederzeit, jedoch nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich (beispielsweise aufgrund von Ansprüchen in der Patentschrift oder im Zuge der Verlizensierung eines Patent-Portfolios).
Vermeidung von Interessenskonflikten
Es sind jegliche Interessenskonflikte und Befangenheiten zu vermeiden, die die unvoreingenommene und redliche Durchführung universitärer Aufgaben beeinträchtigen könnten, insbesondere durch persönliche und institutionelle Nahebeziehungen oder wenn sich aus der Tätigkeit wirtschaftliche oder akademische Vor- oder Nachteile für Beteiligte ergeben könnten.
Die Begutachtung von Projekten, Publikationen oder akademischen Arbeiten ist bei Befangenheit, wozu auch ein akademischer Schulenstreit gehört, oder bei direkter Konkurrenzsituation abzulehnen.
Interessenskonflikte bei Betreuungen und Beurteilungen von akademischen Arbeiten werden im Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ unter § 25 (11) geregelt.
Jegliche (potenzielle) Interessenskonflikte sind vor der Annahme oder Vergabe von Funktionen, Betreuungsverhältnissen und Aufträgen oder der Durchführung von Dienstpflichten gegenüber den Vorgesetzten zu melden. Vorgesetzte haben über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Im Zuge geförderter Forschungsprojekte sind wirtschaftliche und andere Interessenkonflikte in Publikationen, Vorträgen, Präsentationen von Ergebnissen sowie in Gutachten und bei Auftragsforschung offen zu legen.
Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis
Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit hat deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachweislich über die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu informieren.
Die Universität Innsbruck bietet mit der Einrichtung einer neutralen, weisungsfreien und unabhängigen Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis niederschwellige Beratung und Konfliktvermittlung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an.
Die zentralen Kontaktstellen für gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Innsbruck sind das Büro für wissenschaftliche Integrität und in studienrechtlichen Fällen die Universitätsstudienleiterin bzw. der Universitätsstudienleiter (siehe dazu 4). Zum Aufgabenportfolio des Büros für wissenschaftliche Integrität gehört die Planung und Durchführung von einschlägigen Informationsveranstaltungen.
Da die Entwicklung der KI im akademischen Bereich schnell vorangeht und KI-Werkzeuge fachspezifisch sehr unterschiedliche Anwendungen finden können, werden in dieser Richtlinie nur allgemeine Prinzipen zur Verwendung von KI festgelegt.
Soweit die allgemeinen Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis auf KI-Verwendung anwendbar sind, müssen diese, wie alle anderen rechtlichen Verpflichtungen mit besonderer Rücksicht auf die Rechte Dritter eingehalten werden.
Die Grundprinzipien der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der generierten Texte, Bilder, Tabellen, Videos, Softwarecodes, Datensätze, usw. müssen auch beim Einsatz generativer KI Modelle gegeben sein. Es muss jede Verwendung von KI-Werkzeugen bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten an der entsprechenden Stelle nachvollziehbar, unter Angabe des Namens des Werkzeugs und unter Angabe des Umfangs und Zwecks des Einsatzes, deklariert werden. Die Eingaben an die KI-Werkzeuge (Prompts) müssen im Sinne der Nachvollziehbarkeit dokumentiert werden.
Texte, die mit Unterstützung von KI bearbeitet (z.B. redigiert) wurden, müssen durch die Autorinnen und Autoren der Arbeit einer sorgfältigen fachlichen Qualitätskontrolle unterzogen werden. Für die Interpretation der wissenschaftlichen Ergebnisse in Arbeiten tragen alleine die Autorinnen und Autoren die volle Verantwortung. Das akzeptable Ausmaß des Einsatzes von KI zur Verbesserung der Sprache und Lesbarkeit von Texten hängt von der jeweiligen Fachdisziplin ab.
KI-Werkzeuge dürfen nicht als (Ko-)Autoren geführt werden, weil KI-Tools die Anforderungen an eine Autorenschaft bzw. Urheberschaft nicht erfüllen können. Bei Verwendung von Ergebnissen von KI-Werkzeugen ist darauf zu achten, dass keine Urheberrechte oder anderes geistiges Eigentum Dritter verletzt werden.
Der Einsatz von KI-Werkzeugen bei der Begutachtung in Lehre oder Forschung ist nur unterstützend gestattet. Die inhaltliche Verantwortung und wissenschaftliche Einordnung sowie alle Entscheidungen müssen stets von der Gutachterin/vom Gutachter, den Lehrenden und den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern wahrgenommen werden.
Verstöße gegen die Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis
Die folgenden Tatbestände sind Verstöße gegen die Prinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis.
- Plagiat (nach HS-QSG § 2a (3))
- Ausschließen berechtigter Autorenschaft
- Erschlichene Autorenschaft und Ehrenautorenschaften in Publikationen
- Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines/r anderen ohne dessen/deren Genehmigung
- Unbefugte Veröffentlichung
- Erfindung, Fälschung, Manipulationen und Unterdrückung von Daten und Darstellungen
- Verfälschung des Inhalts von Publikationen
- Nachlässige Speicherung, Beseitigung oder unzulängliche Dokumentation von Primärdaten, Methoden und Softwarecodes
- Fehlende oder unzureichende akademische Diskussion in Arbeitsgruppen
- Unzureichende Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses bzw. der Verfasserinnen und Verfasser von (wissenschaftlichen) Abschlussarbeiten
- Sabotage/Behinderung von Forschungstätigkeit
- Üble Nachrede in Bezug auf gute wissenschaftliche Praxis
- Vertrauensbruch als Gutachterin/als Gutachter
- Interessenskonflikte verschweigen, unvereinbare Funktionen, Aufträge und Forschungsvorhaben annehmen oder (mit-)durchführen
- Ghostwriting (nach UG 2002 § 116)
Missbräuchliche Nutzung von KI
Verdacht auf Verstoß gegen die Richtlinien der guten wissenschaftlichen Praxis
Liegt ein Verdacht auf Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis vor, ist dies dem Büro für wissenschaftliche Integrität zu melden. Verdachtsfälle, die in die Zuständigkeit der Universitätsstudienleiterin bzw. des Universitätsstudienleiters fallen, können direkt an diese oder diesen gemeldet werden. Für diese Verdachtsfälle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen im Universitätsgesetz 2002, im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz sowie im Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen § 11 (Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis) der Universität Innsbruck.
Für Fälle, die nicht im Verantwortungsbereich der Universitätsstudienleiterin bzw. des Universitätsstudienleiters liegen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Innsbruck betreffen, die sich im aktiven Dienststand befinden, ist das Vizerektorat für Forschung zuständig. Ebenso ist das Vizerektorat für Forschung für Angehörige der Universität Innsbruck zuständig, die nicht angestellt, jedoch abseits studienrechtlicher Belange in einem Fall der Verletzung der guten wissenschaftlichen Praxis mit Affiliation zur Universität Innsbruck involviert sind.
In solchen Fällen, führt die/der Vizerektorin/Vizerektor für Forschung eine Vorerhebung durch. Dabei werden zuerst alle in den Fall involvierten Parteien um schriftliche Stellungnahmen gebeten. Die Stellungnahmen werden den jeweils anderen Parteien übermittelt und es werden mit sämtlichen in den Fall involvierten Parteien Gespräche geführt. Stellt sich nach der Vorerhebung heraus, dass keine Verletzung der guten wissenschaftlichen Praxis vorliegt, wird der Fall eingestellt.
Bleibt der Verdacht einer Verletzung der guten wissenschaftlichen Praxis aufrecht, so wird das Verfahren entweder mit oder ohne Einbindung des Beirates für gute wissenschaftliche Praxis fortgeführt. Konflikte in Zusammenhang mit Autorenschaft, Verletzung von Betreuungspflichten, Vertrauensbruch als Gutachterin oder Gutachter, übler Nachrede hinsichtlich der guten wissenschaftlichen Praxis oder auch dem Verschweigen von Interessenskonflikten werden in der Regel ohne Beirat abgewickelt.
Bei Verdacht auf schwerwiegende Verletzungen der guten wissenschaftlichen Praxis wie Plagiat, Datenmanipulation, Datenfälschung oder die Verfälschung des Inhalts von Forschungsergebnissen werden die fachlich zuständigen Mitglieder des Beirats für gute wissenschaftliche Praxis eingebunden. Die Mitglieder des Beirats können eine Einstellung des Verfahrens empfehlen oder dessen Fortführung. Wird das Verfahren fortgeführt, kann die Universität Innsbruck Vorschläge für Gutachterinnen und Gutachter von der ÖAWI anfordern oder die ÖAWI um die Durchführung der Begutachtung ersuchen. Die Universität Innsbruck entscheidet den Fall unter Berücksichtigung der eingeholten Fachgutachten und behält sich vor, weitere Gutachten einzuholen. Die betroffenen Parteien haben jederzeit das Recht auf Parteiengehör und Akteneinsicht.
Wissenschaftliches Fehlverhalten bzw. der Verstoß gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis kann arbeitsrechtliche Konsequenzen von einer Ermahnung bis hin zur Auflösung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen. Sollte der Universität Innsbruck ein Schaden aufgrund einer Verletzung der guten wissenschaftlichen Praxis in nicht studienrechtlichen Belangen durch nicht-angestellte Angehörige der Universität Innsbruck entstehen, behält sich die Universität Innsbruck zivilrechtliche Schritte vor.
Die Richtlinie wurde am 13.07.2026 im Mitteilungsblatt veröffentlicht.
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Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Univ.-Prof. Dr. Albrecht Becker
gwp-sowi@uibk.ac.at
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MINT-Disziplinen
Univ.-Prof. Dr. Hans-Peter Schröcker
gwp-mint@uibk.ac.at