Ablauf und Pflichten für die Stipendiatinnen und Stipendiaten des „Doktoratsstipendiums“ aus der Nachwuchsförderung
Die Zuerkennung des Stipendiums erfolgt für vorerst 6 Monate. Die monatlichen Raten (im Regelfall EUR 910,-) werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie das Stipendium annehmen (d.h. die Annahmeerklärung abschicken – erfolgt über LFU:online).
4 bis 6 Wochen vor Ablauf dieses Stipendiums kann um weitere 6 Monate (1. Verlängerung) angesucht werden (erfolgt über LFU:online). Voraussetzung für die Verlängerung ist ein hervorragender Dissertationsfortschritt, der vom Dissertationsbetreuer/der Dissertationsbetreuerin bestätigt wird.
Wenn das Stipendium als Anschubfinanzierung gewährt wurde, kann nur bei entsprechendem Leistungsnachweis (z.B. Publikationen, Tagungsbeiträge) und in bestimmten Ausnahmefällen, wie etwa als Überbrückungsfinanzierung vor einer Projektanstellung, eine außerordentliche Verlängerung auf 18 Monate gewährt werden. Zur Beantragung einer außerordentlichen Verlängerung ist ein Kurzbericht (max. 2-3 Seiten) sowie eine Stellungnahme Ihres Dissertationsbetreuers/Ihrer Dissertationsbetreuerin zu Ihrem Dissertationsfortschritt an forschungsfoerderung@uibk.ac.at zu senden. Bitte kontaktieren Sie uns vor der Beantragung einer außerordentlichen Verlängerung (forschungsfoerderung@uibk.ac.at).
Unabhängig davon, wie lange ein Doktoratsstipendium bezogen wurde, ist binnen vier Wochen nach Ablauf des Stipendiums ein Endbericht (max. 2-3 Seiten) mit der Stellungnahme des Betreuers/der Betreuerin dem Vizerektorat für Forschung zu übermitteln (forschungsfoerderung@uibk.ac.at).
Sollten Sie im Rahmen des durch dieses Stipendium finanziell geförderten Studiums eine wissenschaftliche Arbeit veröffentlichen, ist bei allen Publikationen, einschließlich der Dissertation, auf das von der Universität Innsbruck, Vizerektorat für Forschung, gewährte Stipendium hinzuweisen. Weiters soll in der Titelei die Affiliation zum Institut des/der Autor/in und vor allem auch zur Universität Innsbruck angeführt werden.
Bitte übermitteln Sie uns nach Fertigstellung der Dissertation die beiden Gutachten (forschungsfoerderung@uibk.ac.at).
Pflichten der Stipendiatinnen und Stipendiaten:
Sie sind verpflichtet jede Änderung Ihrer angegebenen Daten unverzüglich schriftlich zu melden (forschungsfoerderung@uibk.ac.at) d.h. Änderungen bezüglich einer beruflichen Tätigkeit/Änderung des Einkommens, Bezug eines weiteren Stipendiums, einer Studienbeihilfe, Änderungen bei Bezug der Studienbeihilfe, Bezug anderer Förderung(en), Abbruch des Studiums, Änderung der Zustelladresse, etc.
Widerrechtlich bezogene Raten müssen unverzüglich zurückerstattet werden.
Für den Zeitraum des Stipendienbezuges gilt ohne Ausnahme das Verbot der Erwerbstätigkeit an der Universität Innsbruck!
Bitte beachten Sie:
- es liegt kein Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag vor
- es gibt keine Verpflichtung zur Gegenleistung der StipendiatInnen, insbesondere keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung
- keine Weisungsunterworfenheit
- keine Festlegung von Arbeitszeit und Arbeitsort
- die StipendiatInnen arbeiten in selbstbestimmtem Umfang für sich selbst
- es muss kein Arbeitsplatz an der Universität bereitgestellt werden
- StipendiatInnen sind nicht in die Organisation des Institutes eingebunden
- StipendiatInnen müssen sich selbst um eventuelle Meldung bei der SVA und dem Finanzamt kümmern.
SVA
Der Grenzbetrag für die Versicherungspflicht zur SVA für das Kalenderjahr 2022 beträgt EUR 5.830,20.
Finanzamt
EUR 11.000 pro Kalenderjahr sind einkommensteuerfrei.