Finanzielle Unterstützung zur Pflege
Das Pflegegeld ist ein Pauschalbeitrag zu den durch die Pflege entstehenden Mehraufwendungen. Es soll pflegebedürftige Menschen dabei unterstützen, ein möglichst unabhängiges Leben zu führen. Anspruch auf Pflegegeld besteht ab einem Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens sechs Monaten aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, festgestellt durch Sachverständige. Die Höhe des Pflegegeldes, das in sieben Stufen gewährt wird, richtet sich nach dem Ausmaß des Pflegebedarfs (durchschnittliche monatliche Zeitaufwendungen). Der Antrag wird beim zuständigen Versicherungsträger/bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht.
Den Angehörigenbonus oder "Pflegebonus" erhalten Sie auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen, wenn Sie den größten Teil der Pflege ihrer schwer pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen und selbst- oder weiterversichert sind.
Im Falle einer mit dem/der Arbeitgeber:in vereinbarten Pflege- oder Familienhospizkarenz bzw. Pflege- oder Familienhospizteilzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf ein einkommensabhängiges Pflegekarenzgeld. Dieses beträgt bei gänzlicher Freistellung 55% des Nettoeinkommens, bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit 55% der Differenz des Nettoeinkommens vor und während der Karenz. Der Antrag erfolgt österreichweit durch das Sozialministeriumservice - Landestelle Steiermark.
Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, können bei sehr geringem Einkommen ergänzend zum Pflegekarenzgeld unter bestimmten Voraussetzungen einen Familienhospizkarenz-Zuschuss erhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen, die zuhause gepflegt werden, unabhängig von ihrem Vermögen einen Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen. Der Antrag erfolgt bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Im Falle der erforderlichen Vertretung pflegender Angehöriger (z.B. bei Krankheit, Urlaub) gewährt das Sozialministerium unter bestimmten Voraussetzungen (für Pflegebedürftige ab Pflegestufe 3, bei demenziellen Erkrankungen und für Minderjährige ab Pflegestufe 1) eine Zuwendung zur Finanzierung der Ersatzpflege aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.
- Website des Sozialministeriums z.B. Wohnraumadaptierung, Treppenlifte, Assistenzhunde usw.
- Interessengemeinschaft pflegender AngehörigerFinanzielle Entlastung Pflegender
Förderungen des Landes Tirol zur Pflege(stationäre/mobile Pflege, Tages-/Kurzzeitpflege, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, usw.)
Hilfen der Stadt Innsbruck (Heimkostenfinanzierung, Umbau Nasszellen, Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderung)
Studierende mit Betreuungspflichten erhalten auch im Sozialreferat der ÖH Information und Beratung zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten.