FAQ

Suchen und finden Sie wichtige Informationen rund um den Datenschutz.

Ja, wird oft als Synonym verwendet. Die DSGVO spricht von einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

Verantwortlicher im Sinne von Art 4 der DSGVO ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Im Sinne der DSGVO ist die Universität Innsbruck Verantwortliche. Es handelt sich dabei also nicht um den intern "Verantwortlichen"/Zuständigen, sondern denjenigen, der die Umsetzung des Themas Datenschutz nach Außen hin zu verantworten hat und dafür haftet.

Es gibt immer wieder Verarbeitungen, die einer Einwilligung benötigen. Es ist richtig, dass wir uns bei vielen Verarbeitungen auf einen Vertrag stützen können. Z.B. in der Personalverwaltung, alle Verarbeitungen die für die „Abwicklung des Arbeitsverhältnisses“ notwendig sind, können wir beispielsweise auf den Arbeitsvertrag mit den MitarbeiterInnen stützen. Eine Einwilligung brauchen wir, wenn wir keine andere Rechtsgrundlage (Vertrag, Gesetz, etc.) haben oder eine Verarbeitung nicht mehr vom Vertragszweck gedeckt ist.

Gem. Art 24 DSGVO hat die Universität für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu treffen, die sicherstellen, dass es zu keiner Verletzung der DSGVO kommen kann. Werden also personenbezogene Daten von MitarbeiterInnen der Universität Innsbruck (also im Namen der Universität) verarbeitet, ist die Sicherheit der Daten damit gewährleistet, dass dafür ausschließlich Anwendungen (IT-Systeme) verwendet werden, die durch die Universität geprüft wurden. Werden personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet (z.B. Projektdaten, institutsinterne Systeme, Systeme aus dem Internet) ist die Person für die Gewährleistung der Datensicherheit verantwortlich, welche die Daten verarbeitet hat.

Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Bei anonymisierten Daten wird der Personenbezug entfernt, weshalb die DSGVO nicht mehr zur Anwendung kommt.

Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. In der Praxis werden zB Namen der Betroffenen durch Codes/Identifikationsnummern (Sozialversicherungsnummer, Matrikelnummer etc.) ersetzt.

Bei pseudonymisierten Daten handelt es sich weiterhin um personenbezogene Daten, die in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen.

Sie benötigen keinen Datenschutzhinweis in der Signatur – Ihr Gegenüber ist unabhängig davon zum Schutz personenbezogener Daten verpflichtet.

Beim Versand von E-Mails sollten Sie aber folgende Punkte berücksichtigen:


Cc und Bcc:

  • Bei Einladungen und Informationen, die an einen breiten Adressatenkreis gehen, sollten alle EmpfängerInnen in bcc gesetzt werden. Es gibt keine Notwendigkeit dafür, dass die EmpfängerInnen wissen, wer noch eingeladen ist/informiert wird und wie dessen/deren Mailadresse lautet.
  • Bitte Mails mit personenbezogenen Informationen (zB Note, Einstufung, Informationen zu Arbeitszeit etc.) nur an diejenigen Personen schicken, die aufgrund ihrer Funktion oder persönlicher Betroffenheit unbedingt eingebunden sein müssen, und in diesem Fall kein bcc verwenden (das gilt zB auch für Kommissionen).


Anhänge mit personenbezogenen Daten

Wichtig ist auch, dass Anhänge mit personenbezogenen Daten (zB Notenlisten, Gehaltslisten etc.) durch ein Passwort geschützt werden.

Ja, weil das Übergeben einer Visitenkarte als schlüssige Zustimmung zur Verarbeitung der Kontaktdaten gilt.

Nicht ohne Zustimmung der Person, der die Visitenkarte gehört.

Ja, solange für die Beteiligten nur sichtbar ist, ob die KollegInnen anwesend oder abwesend sind. Die Gründe für Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand, Kur etc.) dürfen nicht ersichtlich sein.

Das freiwillige Freischalten einer anderen Person für den eigenen Kalender ist selbstverständlich zulässig.

Ja, allerdings sollte das Protokoll im Sinne der Transparenz an den TeilnehmerInnenkreis übermittelt werden. Wenn das Protokoll oder Auszüge davon auch an Dritte gehen, sollte das im Protokoll vermerkt werden.

Bitte schreiben Sie schnell an databreach@uibk.ac.at oder wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten: (0)7242 2155 65065 oder das ZID 0512 507-23010. Die Universität ist verpflichtet, einen Verlust personenbezogener Daten binnen 72 Stunden an die Datenschutzbehörde und – unter bestimmten Umständen – an die Betroffenen zu melden. Mehr Infos finden sie hier.

Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter unterliegt dem Datengeheimnis und muss für den Schutz personenbezogenen Daten am Arbeitsplatz Sorge tragen.

Die Aufgabe der LeiterInnen von Organisationseinheiten besteht darin, die MitarbeiterInnen für dieses Thema zu sensibilisieren und ihnen die Teilnahme an entsprechenden Schulungen zu ermöglichen. Sie müssen das Vernichten und Löschen von Daten – wie alle anderen Aufgaben auch –nur dann nachkontrollieren, wenn sie Zweifel an der Umsetzung haben.

In diesen Fällen bitte Name und Mailadresse durch XXXX ersetzen. Das müsste in jeder Datenbank möglich sein.

Ja, es gibt eine allgemeine Vorlage des Datenschutzbeauftragten.

Es wird derzeit an einer Policy über die Verwendung von cloud-Diensten an der Universität gearbeitet. Die Nutzung von Online-Diensten, die nicht von der Universität Innsbruck betrieben werden, zu Zwecken der Lehre und Forschung ist aus rechtlichen Gründen und dem Gesichtspunkt der Datensicherheit problematisch Ebenso darf kein Zwang für Studierende bestehen, soziale Netzwerke wie Facebook, whats-app etc. zu nutzen. Wenn personenbezogene Daten in Fremdsystemen verarbeitet werden, muss dies vorab insbesondere lizenz-, urheber- und datenschutzrechtlich geklärt werden.

Sobald sie in Zusammenhang mit einer natürlichen, identifizierbaren Person erhoben werden, handelt es sich um personenbezogene Daten.

Ja, wenn im Schreiben der betreffenden Behörde die Begründung für die Erteilung der Information angeführt und die Universität somit gesetzlich verpflichtet is,t die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Unklarheiten bitte unter datenschutzkoordination@uibk.ac.at melden!

Hegt der zukünftige Arbeitgeber berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt von Urkunden (z.B.: Studien- oder Arbeitszeugnis) und kann er dies nachvollziehbar argumentieren, so hat er ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob die Urkunden echt sind. Die Universität kann in einem solchen Fall Auskunft über die Echtheit geben.

Informationen über den Bewerber/die Bewerberin dürfen nur dann erteilt werden, wenn der zukünftige Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Bewerber/ die Bewerberin zugestimmt hat, Erkundigungen an der Universität Innsbruck einzuholen.

Aber Achtung: Sie dürfen aus arbeitsrechtlicher Sicht nichts sagen, was für das Fortkommen des Bewerbers/ der Bewerberin schädlich sein könnte.

Eine Nutzung von we-transfer ist im Arbeitsumfeld NICHT vorgesehen. Es gibt für die Nutzung von Cloud Systemen zur Zeit keine Regelung an der Universität. Für die Nutzung von Web-Plattformen we we-transfer für berufliche Daten (Forschung, Lehre und Verwaltung) gibt es damit derzeit keine Grundlage, die eine Verwendung solcher Dienste erlauben würde. 
Datenschutzrelevante Daten dürfen somit nicht auf die Plattform hochgeladen werden.

Die Universität Innsbruck (ZID) stellt Fileshare, eine Sync&Share Anwendung basierend auf der Software Seafile, zur Verfügung. Fileshare bietet eine einfache und flexible Möglichkeit, Daten innerhalb der Universität, sowie auch mit externen Personen, zu teilen und damit kollaborativ zu arbeiten.

Bewerbungen müssen 6 Monate nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens gelöscht werden. Im VIS-Besetzungsverfahren ist diese Frist hinterlegt und die Löschung erfolgt automatisch. Die Unterlagen der eingestellten Person werden in deren Personalakt übernommen.

Wenn Sie Bewerbungsunterlagen ausdrucken oder andernorts speichern, denken Sie bitte an die 6-Monats-Frist und vernichten/löschen die Daten spätestens nach Ablauf dieser Frist!

Bitte halten Sie den Kreis an MitarbeiterInnen, die Einsicht in das VIS-Besetzungsverfahren haben, möglichst klein. Anlässlich des Inkrafttretens der DSGVO werden wir das Berechtigungssystem im VIS überarbeiten. Mehr dazu im kommenden Jahr.

Hier gilt im Wesentlichen dasselbe wie bei der ersten Frage. Wichtig ist, dass Sie personenbezogene Daten nur verschlüsselt verschicken und dafür Sorge tragen, dass die Daten nach Ablauf der 6-Monats-Frist wieder gelöscht werden. Insofern sollte von einem Versenden von BewerberInnendaten per Mail eher Abstand genommen werden.

Durch ein – in der Regel zumindest institutsöffentliches – Hearing erfahren Dritte von der Bewerbung einer Kandidatin/eines Kandidaten. Ein Hearing ist daher nur dort zulässig,

  • wo BewerberInnen aufgrund der Stellenkategorie damit rechnen müssen (Berufungsverfahren, QV-Verfahren) oder
  • wenn das Hearing bereits in der Ausschreibung angekündigt wurde.

Bewerbungen müssen sechs Monate nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens gelöscht werden. Im VIS-Besetzungsverfahren ist diese Frist hinterlegt und die Löschung erfolgt automatisch. Die Unterlagen der eingestellten Person werden in deren Personalakt übernommen.

Wenn Sie Bewerbungsunterlagen ausdrucken, andernorts speichern oder per Mail verschicken, denken Sie bitte an die Sechs-Monats-Frist und vernichten/löschen die Daten spätestens nach Ablauf dieser Frist! Dasselbe gilt für Bewerbungsunterlagen, die nicht im vis:online abgebildet sind (zB Blindbewerbungen direkt an das Institut/die Abteilung, Bewerbungen auf Drittmittelstellen etc.).

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Frage kommt.

Auch das lässt sich nicht allgemein sagen. Es ist in jedem Fall wichtig, für eine jederzeitige Verfügbarkeit der Einwilligung zu sorgen. Wer dafür die Verantwortung übernimmt, ist im Einzelfall zu klären.

Einwilligungen können solange aufbewahrt werden, wie dies notwendig ist. In der Regel bewahrt man sie 3 Jahre bis nach Zweckerfüllung (= Ende der Datenverarbeitung) auf (wegen der 3-jährigen Beschwerdemöglichkeit bei der Datenschutzbehörde). Sollte sie für den Nachweis der Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis notwendig sein, so wird man sie 10 Jahre aufbewahren dürfen.

Wenn es sich bei Ihrer Umfrage um eine wissenschaftliche Umfrage handelt bzw. um die Anfrage an einer wissenschaftlichen Studie teilzunehmen, können die vorhandenen E-Mail-Adressen aus datenschutzrechtlicher Sicht dazu verwendet werden.

Die Zusendung einer E-Mail an Betroffene mit der Bitte an einer wissenschaftlichen Studie bzw. Forschungsprojekt teilzunehmen ist grundsätzlich nicht als Direktwerbung zu qualifizieren und daher auch ohne Einwilligung zulässig. Hier kann man sich auf das berechtigte Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f bzw. lit e DSGVO iVm § 7 Abs 1 Z2 DSG stützen. Die betroffenen Personen müssen dann nach Art 14 DSGVO bei der ersten Kommunikation informiert werden.

Die MitarbeiterInnen der Datenschutzkoordination sind zentrale Ansprechpersonen für die operative Umsetzung datenschutzrechtlicher Themen innerhalb der Universität. Schreiben Sie uns ein email: datenschutzkoordination@uibk.ac.at.

IdR werden vom Datenschutzbeauftragten bzw. von der Datenschutzkoordination klare Empfehlungen ausgesprochen. Lässt jedoch die DSGVO mehrere Varianten zur datenschutzkonformen Umsetzung des Verarbeitungsvorganges zu, so obliegt die endgültige Entscheidung über die Art der Umsetzung der Person, welche die personenbezogenen Daten verarbeitet.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt jede Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von personenbezogenen Daten führt eine Datenschutzvorfall (data breach) dar. Bereits bei Vorliegen des Verdachts auf einen Datenschutzvorfall, melden Sie das bitte umgehend an databreach@uibk.ac.at oder wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten: (0)7242 2155-65065 oder das ZID 0512 507-23010.

Bei ethnischen Fragen im Rahmen der Forschung wenden Sie sich bitten an den Ethikbeirat der Universität.

Das lässt sich nicht allgemein sagen, eine datenschutzrechtliche Prüfung im Einzelfall ist erforderlich. Werden Systeme, die der ZID anbietet verwendet, ist die datenschutzrechtliche Prüfung in der Regel bereits erfolgt.

Diese Frage betrifft v.a. das Urheberrecht und ist mit dem Zentralen Rechtsdienst zu klären. Sollen personenbezogene Daten der Studierenden veröffentlicht werden, bedarf es idR deren Einwilligung.

Grundsätlich sollte für die Kommunikation zwischen/mit den Lehrenden und den Studierenden OLAT genutzt werden. Nur in Ausnahmefällen (zB keine Berechtigung für OLAT) dürfen personenbezogene Daten der Studierenden übermittelt werden. Für die sichere Datenübermittlung empfehlen wir https://fileshare.uibk.ac.at/. Bitte beachten Sie die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald die dienstliche Notwendigkeit zur Speicherung wieder wegfällt.

Wird aus Beweisgründen jedenfalls empfohlen! Einwilligungen müssen aber nicht eigenhändig unterschrieben werden. Die Zustimmung kann auch bei Online-Einwilligungserklärungen mittels Häkchen erfolgen. Näheres zu Einwilligungen unter: https://www.uibk.ac.at/intranet/datenschutz/unterlagen/vorlagen/voraussetzungen-fuer-die-guelitigkeit-einer-einwilligung.pdf

  • Für die Erfassung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die/der Vortragende automatisch freigegeben, zusätzlich können MitarbeiterInnen aus dem Sekretariat freigeschaltet werden. Dasselbe gilt für die Lehrdatenverwaltung inkl. TeilnehmerInnenverwaltung.
  • Auf die Studierendenabfrage haben Studienbeauftragte, StudiendekanInnen und Sekretariate Zugang, damit sie die Voraussetzungen für die Anmeldung zu Prüfungen überprüfen und/oder die Anerkennung von Prüfungen abwickeln können.
  • In der zentralen Verwaltung gibt es im Wesentlichen zwei Berechtigungen mit Einsicht in Studierendendaten: Die sog. Prüfungsevidenz (nur für Prüfungsreferate) und die Studierendenverwaltung (nur für Studienabteilung).

Nein. Bitte nutzen Sie für die Kommunikation mit den Studierenden OLAT und tauschen Sie nur in absoluten Ausnahmefällen (zB im Rahmen einer Exkursion) Telefonnummern mit den Studierenden aus. In diesen Fällen müssen die Telefonnummern gelöscht werden, sobald die dienstliche Notwendigkeit wieder wegfällt. 

WhatsApp sollte nicht verwendet werden! 
Für eine schnelle, einfache und sichere Kommunikation zwischen MitarbeiterInnen, Studierenden, Projektgruppen uvm., stellt die Universität Innsbruck (
ZID) das OpenSource Chatsystem Matrix/Element zur Verfügung.

Nein. (siehe oben). 

Der Zentrale Rechtsdienst an der Universität Innsbruck kümmert sich um Ihre Fragen zum Urheberrecht.

Grundlegende Informationen finden alle Universitätsangehörigen im Kurs "Rechtsinformation" des Zentralen Rechtsdienstes in der Lernplattform OLAT. 

Das ist vom Zweck abhängig. Ohne ein klares Interesse der Universität, die den Schutz der Studierenden überwiegt, wird das in den allermeisten Fällen unzulässig sein. 

Ja, die Universität verfügt über keine Rechtsgrundlage, die Mailadressen und Namen der Studierenden im Internet zu veröffentlichen.

Es wird im berechtigten Interesse der Universität liegen, die Namen von Preisträgern (Studierende, Mitarbeiter), die im Rahmen einer Veranstaltung prämiert werden auf der Website zu veröffentlichen.

Die Personen müssen aber bereits bei Erstellung des Fotos genau und möglichst transparent darüber Informiert werden (siehe:   Informationspflicht nach DSGVO). Sollten die Preisträger keine Aufnahme/Veröffentlichung wollen, sollte das respektiert werden.

„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;

„Verarbeitung“ meint jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Für Zwecke der Lehre und der Verwaltung ist eine dauerhafte Speicherung von Daten nur in den zentralen universitären Systemen zulässig. Für Datenhaltung zur darüber hinaus gehenden Betreuung Studierender und von Alumni empfiehlt sich aus rechtlichen Gründen und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, die Dienste der Transferstelle Wissenschaft - Wirtschaft – Gesellschaft bzw. des Alumni Service zu nutzen.

Die DSGVO greift hier nicht, da es sich bei der Weitergabe von mündlichen Informationen nicht um strukturierte personenbezogene Daten handelt. Hingegen könnte ein Geheimhaltungsanspruch nach § 1 DSG vorliegen. Jedoch besteht hier kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse iSd § 1 DSG, da der Vortragende die Informationen über sich selber preisgibt. Datenschutzrechtlich sind solche Informationen also nicht geschützt.

Hinweis: Je nachdem um welche Informationen es sich handelt, sind eventuell die urheberrechtlichen Bestimmungen relevant; Um dies abzuklären und herauszufinden, ob es auf zivilrechtlichem Weg (Geheimhaltungsvereinbarung) Wege gibt, sich zu schützen – kontaktieren Sie bitte den zentralen Rechtsdienst.

Wenn personenbezogene Daten veröffentlicht werden, dann bedeutet das nicht, dass das Datenschutzrecht nicht mehr gilt. Wer veröffentlichte pb Daten weiterverarbeitet, der muss ebenfalls eine Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung haben. Sollten Studierende bestimmte Informationen z.B. im Internet veröffentlichen, so wäre dieser Sachverhalt aus datenschutzrechtlicher Sicht eignes auf Zulässigkeit zu prüfen, hingegen wird das bloße Weitersagen der Informationen grundsätzlich nicht datenschutzrechtlich relevant sein.

Ja, sofern sie dem zustimmen. In diesem Fall besteht ein jederzeitiges Widerrufsrecht.

Bei Professuren besteht ein berechtigtes „wirtschaftliches“ Interesse der Universität, den Lebenslauf zu veröffentlichen, weshalb in diesen Fällen eine Zustimmung für allgemeine berufliche Angaben (Abschlüsse, Karriere, Themengebiete, Publikationen etc.) nicht erforderlich ist.

In für andere Personen zugänglichen oder anders einsehbaren Kalendern sollte nur eingetragen werden, ob die Kolleg*innen anwesend oder abwesend sind. Die Gründe für die Abwesenheit (Urlaub, Krankenstand, Reha, Kur etc.) dürfen nicht für andere Personen ersichtlich sein oder an diese anderweitig weitergegeben werden, da es sich dabei rechtlich um Gesundheitsdaten handelt.

Alle im VIS:online unter dem Reiter „Personal“ geführten Anwendungen enthalten personenbezogene Daten. Für all diese Anwendungen sind im vis automatische Löschfristen hinterlegt. Bitte vermeiden Sie es, Informationen aus dem VIS auszudrucken und/oder abzulegen, weil sie dann für deren Löschung selbst verantwortlich sind.

Bitte leiten Sie die Bestätigung entweder im Original oder per Mail an die Personalabteilung weiter. Im Falle einer elektronischen Weiterleitung das Original bitte an die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter zurückgeben oder mit deren/dessen Einverständnis vernichten.

Sie dürfen den Geburtstag nicht ohne Wissen der/des Betroffenen in die Liste übernehmen (zB aus den Bewerbungsunterlagen). Es ist aber selbstverständlich möglich und die meisten MitarbeiterInnen freuen sich darüber, wenn Sie ihr Einverständnis einholen und sie in die Geburtstagsliste des Instituts/der Abteilung aufnehmen.

Siehe Vorlage Einwilligung

Sicherheitsunterweisungen müssen so lange aufbewahrt werden, so lange die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer an dem betreffenden Arbeitsplatz tätig ist und noch weitere drei Jahre nach Verlassen des Arbeitsplatzes.

Bitte vernichten Sie auf Ebene des Instituts/der Abteilung alle Unterlagen, die personenbezogene Daten der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters enthalten (einzige Ausnahme: Sicherheitsunterweisungen – diese müssen noch drei Jahre aufbewahrt werden). In den zentralen Systemen (insbesondere VIS:online) werden die Daten automatisch ausgeblendet und nach den gesetzlichen Fristen gelöscht.

Alle zentral durch die Gebäude und Infrastruktur verwalteten Zugangsmedien werden automatisch gesperrt. Sollten Sie am Institut/in der Abteilung eigene Zugangsmedien verwalten, müssen Sie diese anlässlich des Ausscheidens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters bitte unbedingt zurückfordern.

Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter behält ihre/seine BenutzerInnenkennung und damit auch ihre/seine personenbezogene Mailadresse noch für sieben Monate, danach wird diese aus arbeits-, datenschutz- und lizenzrechtlichen Gründen gesperrt und nach einem Jahr endgültig gelöscht. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wird hierüber rechtzeitig per Mail informiert.

Bitte bewahren Sie nur Unterlagen auf, die nicht ohnehin in den zentralen Systemen (VIS:online, SAP) gespeichert sind und für deren Aufbewahrung es einen wichtigen Grund gibt. Bewerbungsunterlagen, Urlaubsanträge, Unterlagen zu Dienstreisen oder Krankenständen etc. können im VIS im Rahmen der zulässigen Fristen jederzeit wieder eingesehen werden und müssen daher am Institut nicht abgelegt werden.

Wenn MitarbeiterInnen ausscheiden, sollten allfällige am Institut vorhandene personenbezogenen Daten spätestens nach sechs Monaten vernichtet/gelöscht werden.

Da MitarbeiterInnen 30 Jahre lang einen Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses geltend machen können, dann aber in der Regel niemand mehr etwas Konkretes zur Tätigkeit der/des Betroffenen sagen kann, ist es am besten, wenn Sie binnen sechs Monaten ein Dienstzeugnis ausstellen und dieses zur Ablage im Personalakt auch an die Personalabteilung übermitteln.

Das gilt übrigens für alle MitarbeiterInnen unabhängig von der Dauer und vom Umfang der Anstellung (also auch für GastprofessorInnen, best-practice-Anstellungen, geringfügige Anstellungen, stud. MitarbeiterInnen etc.).

Ja. Laut Satzung der Universität sind mündliche Prüfungen öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken.

Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden unter Ausschluss der Öffentlichkeit unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind der oder dem Studierenden die Gründe dafür zu erläutern.

Bitte nutzen Sie zur Bekanntgabe von schriftlichen Prüfungsergebnissen möglichst das VIS. Zur Bekanntgabe der Ergebnisse mündlicher Prüfungen siehe die Frage zuvor.

Nein. Auch nicht, wenn „nur“ die Matrikelnummer angeführt wird und auch nicht im OLAT.

Nein, datenschutzrechtlich macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine positive oder negative Information handelt, die zu einer Person veröffentlicht wird.

Nein. Die Matrikelnummer ist keine ausreichende Pseudonymisierung und ein Rückschluss auf den Studierenden ist einfach möglich.

Sie dürfen ein Prüfungsergebnis dann telefonisch mitteilen, wenn Sie keinerlei Zweifel an der Identität der/des Anruferin/Anrufers haben. Wenn Sie aber ganz sicher sein möchten, bleiben Sie lieber beim Eintrag im VIS.

Sie dürfen ein Prüfungsergebnis per Mail mitteilen, wenn Sie die Uni-Studierendenadresse nutzen. Bitte keine personenbezogenen Daten an externe Mailadressen schicken.

Ja, sofern sie – wenn sie nicht mehr benötigt werden – auch wieder gelöscht und/oder vernichtet werden. Sollten Sie Listen mittels Mail verschicken, verschlüsseln Sie sie bitte mit einem Passwort.

Grundsätzlich Ja. Das gehört zum Arbeitsprozess und ist eine unterstützende Tätigkeit. Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Sekretärinnen und Sekretäre haben eine Vertrauensklausel mit ihrem Arbeitsvertrag unterschrieben. Empfohlen wird, die Noten selbst ins VIS einzutragen!

Eine allgemeine Regelung für die Universität ist in Bearbeitung. Prüfungsprotokolle müssen jedenfalls mind. 6 Monate aufbewahrt werden.

Gibt es andere, zumutbare Lösungen, sollte darauf verzichtet werden. z.B. könnte der Platz bereits im Vorfeld dem Studierenden persönlich mitgeteilt werden, oder die Namen der Studierenden werden codiert /pseudonomisiert (jeder Studierende erhält zB eine eindeutige Prüfungsnummer). Die Verhältnismäßigkeit steht hier im Vordergrund. Eine Lösung muss hier von Fall zu Fall gefunden werden.

Nur mit Einwilligung der Studierenden.

Nein nicht unbedingt. Gesetze schreiben idR vor, wie lange bestimmte Daten und Unterlagen mindestens aufzubewahren sind. Die Universität hat nach Abwägung der Interessen Fristen festzulegen, wie lange Daten höchstens gespeichert werden dürfen, bevor sie zu löschen sind.

Die Universität Innsbruck wird Löschfristen festlegen, worin solche Einzelfälle Berücksichtigung finden werden.

Entsprechende Vorgaben für die Löschung personenbezogener Daten an der Universität Innsbruck sind in Bearbeitung.

Eine Veröffentlichung der Namen auf der Website genauso wie die Aufzählung in einer elektronischen bzw. gedruckten Einladung/Broschüre ist ohne Einvernehmen mit den betroffenen Personen nicht möglich. Einzige Ausnahme liegt bei öffentlichen Personen bzw. Personen die einen öffentlichen Bekanntheitsgrad haben wie z.B. Ärzte, Politiker, Professoren, Autoren usw.

D.h. entweder die Namen (mit Ausnahme der genannten Gruppen) entfernen oder eine Zustimmung der betroffenen Personen einholen. Die Zustimmung müsste jedenfalls die Information nach Art. 13 DSGVO enthalten.

Anonymisierte Daten (über die kein Personenbezug mehr herstellbar ist) dürfen unbefristet gespeichert werden.

Alle anderen personenbezogenen Daten müssen gelöscht werden, sobald sie nicht mehr für den vorgesehenen Zweck benötigt werden bzw. eine Aufbewahrung (z.B. gesetzliche Fristen) aus rechtlichen Gründen nicht mehr geboten ist.

Wenn es sich um eine Veranstaltung der Universität Innsbruck handelt, benötigen Sie idR – wenn es um Fotos zur allgemeinen Dokumentation der Veranstaltung geht, keine Einwilligung. Wenn aber eine konkrete Person im Vordergrund steht, kann das anders sein. Im Datenschutzleitfaden für Veranstaltungen finden Sie hilfreiche Informationen zum Thema Datenschutz bei der Durchführung von Veranstaltungen. 

Bitte informieren Sie zu Beginn der Veranstaltung jedenfalls über die Tatsache, dass fotografiert wird und geben sie die Möglichkeit, wenn man nicht abgebildet werden möchte, sich entsprechend mit den Fotografen in Verbindung zu setzen. Es sollte auch für die Dauer der gesamten Veranstaltung einen Aushang geben, der in diesem Sinne informiert.

Auf unserer Intranetseite Datenschutz finden Sie Vorlagen für die Organisation von Veranstaltungen.

Wie immer im Umgang mit personenbezogenen Daten ist die Frage, wozu die Liste dient.  Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Anwesenheit nachzuweisen, sind Anwesenheitslisten nach wie vor erlaubt. Jedenfalls zulässig sind

  • TeilnehmerInnenlisten für Vortragende zur Vorbereitung auf ihr Publikum
  • Anwesenheitslisten, sofern die Erfassung der Anwesenheit erforderlich ist (zB für eine Teilnahmebestätigung oder zur Übermittlung von Unterlagen).

Die Listen sollten jedoch nur jene Informationen enthalten, die für die Erfüllung des jeweiligen Zwecks unbedingt erforderlich sind (entweder Matrikelnummer oder Name, nicht beides, Mailadresse nur dann, wenn nicht ohnehin vorhanden, etc). Bitte Listen, die nicht mehr benötigt werden, löschen. Bitte achten Sie, dass eine missbräuchliche Verwendung der Liste möglichst ausgeschlossen wird, am besten Liste selbst abfragen bzw. während des Herumgehens im Auge zu behalten. So kann Missbräuchen vorgebeugt werden.

Im Datenschutzleitfaden für Veranstaltungen finden Sie hilfreiche Informationen zu diesem Thema.

Sie dürfen AbsolventInnen Ihrer Fakultät nur dann zu Veranstaltungen einladen bzw. sie anschreiben, wenn diese einer weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ausdrücklich zugestimmt haben. Ein Zugriff auf „alte“ Daten ist nicht zulässig.

Die Informationspflicht muss eingehalten werden. Dazu kann man sie auf die Datenschutzinformation der Universität verweisen: https://www.uibk.ac.at/de/datenschutz/.

Auf diese Texte können auch auf Einladungen, Geschäftspapiere, E-Mail Signatur etc. verlinkt werden. Dabei muss jedoch der individuelle Anlass berücksichtigt werden. In manchen Fällen wird der allgemeine Text nicht passen. Im Zweifel bei der Datenschutzkoordinatorin nachfragen.

Auf unserer Intranetseite Datenschutz finden Sie Vorlagen für die Organisation von Veranstaltungen.

Um das zu machen, muss man vorab eine Einverständniserklärung der TeilnehmerInnen einholen. Nur in seltenen Fällen ist das legitim. Bitte individuell abklären.

Im Datenschutzleitfaden für Veranstaltungen finden Sie hilfreiche Informationen zu diesem Thema.

Nein!

Dass TeilnehmerInnen im Internet im Impressum seiner Website oder in einem öffentlichen Telefon-Teilnehmerverzeichnis (hier: Herold) Kontaktdaten und den Unternehmensgegenstand veröffentlichen, ist nicht zwingend so zu verstehen, dass damit die vorherige Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken erteilt worden wäre. Der Hinweis auf die gewerbliche Tätigkeit allein rechtfertigt keineswegs die Annahme, dass damit schlechthin die Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken gegeben wird. Dass die Angerufenen im konkreten Fall eine Unternehmenswebsite samt Impressum unterhalten und Kontaktdaten auch im Telefonverzeichnis des Herold veröffentlichen, dient wohl primär den eigenen Werbeinteressen und nicht denen einer Wirtschaftsauskunftei, ihre Telefonakquise ohne große Mühen durchzuführen.

Wenn es sich um eine Veranstaltung der Universität Innsbruck handelt benötigen Sie keine Einwilligung. Bitte informieren Sie zu Beginn der Veranstaltung über die Tatsache, dass fotografiert wird und geben sie die Möglichkeit, wenn man nicht abgebildet werden möchte, sich entsprechend mit den Fotografen in Verbindung zu setzen. Es sollte auch für die Dauer der gesamten Veranstaltung einen Aushang geben, der in diesem Sinne informiert. Im Datenschutzleitfaden für Veranstaltungen finden Sie hilfreiche Informationen zu diesem Thema.

Auf unserer Intranetseite Datenschutz finden Sie Vorlagen für die Organisation von Veranstaltungen.

Nach oben scrollen