Die Podiumsdiskussion am 8.Mai lag somit zeitlich genau zwischen dem Gedenktag der Gründung des Europarates am 5. Mai 1949 und der Erinnerung an die Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950 (Europatag). Festredner Walter Obwexer betonte, dass der Beitritt zum Europarat der Republik Österreich bereits ein Jahr nach der Wiedererlangung der Souveränität die Möglichkeit eröffnet habe, an der europäischen Friedensordnung aktiv mitzuwirken. Davon habe die Republik im Laufe der Jahre und Jahrzehnte umfassend Gebrauch gemacht.
Institutionell bekleideten Österreicherinnen und Österreicher in überdurchschnittlichem Ausmaß wichtige Leitungsfunktionen im Europarat. In den Jahren 2002 bis 2004 waren sogar die drei höchsten Positionen mit Österreichern besetzt. Materiell habe Österreich sich aktiv an der Standardsetzung, am Monitoring der Standards und an der Kooperation beteiligt. Herausragende Bedeutung habe die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erlangt, die in Österreich seit 1964 auf Verfassungsstufe stehe und – als Grundrechtskatalog – den Mindeststandard des Grundrechtsschutzes in Österreich garantiere.
Tipp: Die Festrede zum Ansehen
Die Rede von Walter Obwexer wurde auf ORF III ausgestrahlt und kann auf ORF ON nachträglich angeschaut werden.
Politisch könne Österreich nur noch in den Bereichen aktiv an den Aufgaben des Europarates mitwirken, die nicht in die Zuständigkeit der EU fallen. Daraus resultiere folgende rechtspolitische Empfehlung für die Zukunft: Österreich könne und solle sich weiterhin in beiden Integrationsprozessen – dem intergouvernementalen Prozess im Europarat und dem supranationalen Prozess in der EU – engagieren und – wie bisher – aktiv einbringen.
Mit dem Beitritt Österreichs zur EU im Jahr 1995 habe sich die Rolle im Europarat allerdings geändert. Rechtlich wurden eine Reihe von Standards von der EU übernommen und seien seither für Österreich als Unionsrecht einzuhalten. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts seien nunmehr die Unionsgrundrechte zu beachten, deren Schutzniveau zwar dem der EMRK entsprechen müsse, höhere nationale Standards aber nur erlaubt seien, wenn dadurch weder der Vorrang noch die Einheit noch die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würden.

