Allgemeine Hinweise zur Einreichung und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten und zu Urheberrecht, den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und zu Datenschutz
Die Einreichung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten unterliegt bestimmten rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Urheberrecht, Datenschutz sowie die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Die entsprechenden Informationen und Vorgaben, die einzuhalten sind, finden Sie nachfolgend:
Gemäß § 86 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeiten als vollständiges Exemplar der Universitätsbibliothek zu übergeben und verpflichtend zu veröffentlichen. Dissertationen werden zusätzlich in der Österreichischen Nationalbibliothek veröffentlicht.
Seit dem 1. November 2023 hat die Übergabe und Veröffentlichung verpflichtend in elektronischer Formzu erfolgen. Wenn Teile einer kumulativen Arbeit aus rechtlichen Gründen nicht vollständig in elektronischer Form veröffentlicht werden können, ist weiterhin die Übergabe eines vollständigen Exemplars in Printform erforderlich; in der elektronischen Fassung ist anzugeben, wo die Veröffentlichung der nicht enthaltenen Teile erfolgt ist (falls möglich mit Verlinkung einer Vorveröffentlichung). Sollte die vollständige Veröffentlichung in elektronischer Form nach Ablauf einer sog. „Embargofrist“ möglich sein, ist statt einer Teilveröffentlichung für die Dauer dieser Frist eine Sperre der Veröffentlichung zu beantragen (nachstehend).
Bei der Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind. (§86 Abs. 4 UG). Es wird empfohlen, eine geplante Sperre bei Anmeldung der wissenschaftlichen Arbeit mit der/dem/den Betreuer:in/nen abzuklären.
Bitte beachten Sie bei Übernahme von Werken Dritter in Ihre Arbeit, insbesondere bei Fotos, das Urheberrecht und halten Sie die Vorgaben des Zitatrechts ein. Sie finden dazu ausführliche Hinweise in der OLAT-Rechtsinformation: https://lms.uibk.ac.at/url/RepositoryEntry/3927965713/CourseNode/93733086510326
Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, die Richtlinien der guten wissenschaftlichen Praxis der Universität Innsbruck (https://www.uibk.ac.at/de/forschung/qualitaetssicherung/gwp/) einzuhalten.
Weitere Informationen zu ethischen Fragen in wissenschaftlichen Arbeiten finden Sie unter: https://www.uibk.ac.at/de/forschung/qualitaetssicherung/ethikbeirat/
Sollte die Studie im Kontext der Schulforschung stattfinden, sind die Vorgaben und der Fragekatalog des Review Boards Fakultät für LehrerInnenbildung zu beachten: https://www.uibk.ac.at/fakultaeten/lehrerinnenbildung/forschung/ethik/
Der wichtigste Teilbereich in Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten betrifft korrektes Zitieren. Alle Fremdleistungen sind ausnahmslos zu würdigen, darunter auch Ideen, Datenerhebungen und sonstige nicht urheberrechtlich geschützte Quellen.
- Urheber- und Quellenangaben bei eigenen und fremden (Vor-)Leistungen und Erkenntnissen sind ausnahmslos und vollständig anzuführen (Zitate gemäß gesetzlichen und fachspezifischen Regeln). Bereits für eine Beurteilung eingereichte studienrechtliche Leistungen (auch in früheren Studien und/oder an anderen Universitäten, z.B. Seminararbeiten, Masterarbeiten etc.) dürfen nicht nochmals für eine Beurteilung eingereicht und wiederverwertet werden, auch nicht teilweise! Nur im Rahmen des Studiums erbrachte Leistungen dürfen beurteilt werden, vor Studienbeginn erstellte und/oder publizierte Texte oder Textteile nicht.
- Die erneute Publikation eines bereits veröffentlichten Textes oder von Textteilen ohne einen Hinweis auf die frühere Publikation ist zu unterlassen.
- Direkte (Text-)Übernahmen sind als solche auf geeignete Weise zu kennzeichnen, beispielsweise durch die Verwendung von Anführungszeichen am Beginn/Ende eines wörtlichen Zitats oder Kursivsetzung, darüber hinaus durch entsprechende Quellenangaben bei Fotos, Bildern und anderen Werken oder Werkteilen. Bei indirekter Wiedergabe von Texten Dritter ist der Umfang auf geeignetem Weg zu verdeutlichen. Fachspezifische Zitierstile und Regeln müssen Sie in Abstimmung mit Ihren Betreuerinnen/Betreuern festlegen und beachten.
- Bitte klären Sie die Zulässigkeit der Verwendung von KI-Tools und die korrekte Offenlegung/Zitierung unbedingt mit Ihren Betreuer:innen ab. Allgemeine Hinweise finden Sie hier: https://www.uibk.ac.at/de/universitaet/digitalisierung/ki-uni-innsbruck/faqs/
Es gilt jedenfalls § 2a Abs. 3 HS-QSG (Auszug):
(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand
- die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert,
- unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,
- sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);
- Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder
- Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht. https://www.uibk.ac.at/de/forschung/qualitaetssicherung/gwp/
Die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit ist gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 UG vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde. Der Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades ist gemäß § 89 UG vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG erschlichen worden ist.
Allgemein dürfen neben Urheberrechten auch andere Rechte Dritter in wissenschaftlichen Arbeiten nicht verletzt werden. Dazu zählt auch Datenschutz, bei Fragen können Sie sich an die Datenschutzkoordination oder den Datenschutzbeauftragten der Universität Innsbruck wenden.