Darf ich eine Lehrveranstaltung aufzeichnen oder filmen?

NEIN! Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen ist ohne Genehmigung (auch ausschließlich für den eigenen Gebrauch) untersagt!
Rechtliche Grundlagen:
§ 5 Abs 5: Ohne Genehmigung der zuständigen Organe gemäß § 11 Abs. 1 der Haus- und Benützungsordnung ist zu unterlassen:
d.) die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen im gesamten Universitätsgelände außerhalb von dienstlichen Erfordernissen; im Zuge von Lehrveranstaltungen kann dies die oder der jeweilige Lehrveranstaltungsleiterin oder Lehrveranstaltungsleiter genehmigen;
Persönlichkeitsrechtsschutz gem. § 16 ABGB und § 78 UrhG
Das Recht auf Bildnisschutz gehört zu den Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 16 ABGB (seit 1812). Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten gerichtlich durchsetzbare Ansprüche auf Abwehr und gegebenenfalls auf Schadenersatz. Dazu gehört schon das ungenehmigte Herstellen eines Personenfotos/ Films. Der österreichische Oberste Gerichtshof judiziert, dass die ungenehmigte Herstellung von Bildnissen einer Person grundsätzlich auch ohne Verbreitungsabsicht unzulässig sei und entsprechende Ansprüche entstehen können.
Das nicht genehmigte fotografische/filmische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation kann von der abgebildeten Person als unangenehm empfunden werden und sie an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit hindern. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Verbreitungs-, aber auch Manipulationsmöglichkeiten durch die Digitaltechnik, bei der man im Vorhinein nicht wissen kann, wie die Aufnahme in der Folge verwendet wird, bspw auf welchen Plattformen sie hochgeladen wird.
Die Rechtslage beim Recht am eigenen Bild entspricht im Wesentlichen derjenigen beim Recht am eigenen Wort. Demnach kann auch bereits die Aufnahme des gesprochenen Worts – unabhängig von einer Verbreitung – eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der aufgenommenen Person darstellen – keine „geheime“ Aufnahme von Gesprächen!
Entscheidend ist, ob die abgebildete Person auf der Aufnahme zu identifizieren ist. Je weniger deutlich dies der Fall ist, umso geringer ist die Beeinträchtigung. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät.
gekürzt aus: Ungewollte Bildaufnahme
Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Aufnahmen im Privatbereich | LSR Rechtsanwaltskanzlei Graz