Finanzrichtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 55 vom 1. September 2011, II. 1.)

Vorbemerkung

Die Österreichische Bischofskonferenz kann für das Sammlungs- und Spendenwesen gemäß can. 1265 § 2 CIC[1] Bestimmungen zu Transparenz, aber auch Kontrolle kirchlicher Sammlungen erlassen.

Diese Finanzrichtlinien[2] sind demnach gültig für Organisationen, für die die Bischofskonferenz Aufsichtspflicht hat[3].

Die Kirche kann ihrem Auftrag, in Liturgie, Verkündigung und Caritas wirksames Zeichen des Heils Gottes für die Welt zu sein, nur dann dauerhaft entsprechen, wenn ihre Institutionen verantwortlich wirtschaften; das gilt auch für den Umgang mit den für das kirchliche Handeln benötigten Finanzmitteln[4]. Die kirchlichen Einrichtungen und Organisationen sind wirtschaftlich bedeutsame Akteure.

Das universale Kirchenrecht der Katholischen Kirche verpflichtet die kirchliche Vermögensverwaltung auf die Sendung der Kirche. Folglich haben kirchliche Einrichtungen auch ihre Finanztransaktionen so zu gestalten, dass sie weltweit gemeinwohlerhöhende Aktivitäten fördern.

1. Verwendung von Spenden in der Projektarbeit

Grundlage des Spendeneinsatzes für begünstigte Zwecke ist eine schriftliche Vereinbarung[5] zwischen der spendensammelnden Organisation und der empfangenden Organisation als verantwortlicher Projektpartner vor Ort in z.B. Afrika. Inhalt der Vereinbarung ist einerseits die Projektlaufzeit (bis 1 Jahr = kurz-, bis 3 Jahre = mittel- und bis 5 Jahre = langfristig).

Das ist einerseits jener projektierte Zeitlauf der Umsetzung, in dem das bestimmte Projektvolumen dem Zweck und Projektzielen entsprechend eingesetzt wird. Andererseits die wechselseitig verbindlichen Leistungszusagen mit der Konsequenz, dass ein rechtlicher oder faktischer Leistungszwang besteht. Die geplante Projektlaufzeit ist mit der rechtlich verbindlichen Zusage der Spendenmittel zeitlich kongruent abzustimmen. Ein zeitliches Auseinanderfallen ist zu begründen.

Die rechtlich verbindlichen Zusagen einer spendensammelnden Organisation gegenüber den Projektpartnern sind als Rückstellung oder Verbindlichkeit für Projektaufwendungen in der Bilanz auf der Passivseite auszuweisen und dürfen in Summe zum Ende eines Jahres 50% des Spendenaufkommens des betreffenden Jahres nicht übersteigen. Dabei werden die im Rahmen der Förderung der öffentlichen Hand erforderlichen Eigenmittelzusagen und Haftungen der Organisation eingerechnet. Ausnahmen sind begründet dem in den Statuten vorgesehenen Aufsichtsorgan zur Kenntnis zu bringen.

2. Bedeckung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Um eine fristenkongruente Finanzierung der Projektaktivitäten zu gewährleisten, sind in Höhe der Rückstellungen und Verbindlichkeiten für Projektaufwendungen liquide Mittel und Veranlagungen zu halten und auf der Aktivseite der Bilanz gesondert auszuweisen.

3. Bewerbung von Spenden

Die Spendenaufrufe der Organisationen sollen klar und unmissverständlich sein. Beispielprojekte sind wichtig, zusätzlich sollte der gesamte Umfang der notwendigen Spenden inklusive Verwendungszielen gut erkennbar sein (Beispielprojekt in Uganda, Projekte ähnlicher Zielrichtung in allen Entwicklungsländern, inklusive der notwendigen Verwaltungs- und Werbekosten und von Bildungs- und Informations- sowie Anwaltschaftsprojekten).

 4. Behandlung von Spenden im Jahresabschluss

Die Behandlung von Spenden im Jahresabschluss ist abhängig davon, ob die Spenden konkreten Bedingungen oder Zweckbindungen bzw. Verfügungsbeschränkungen unterliegen[6].

Spenden mit permanenter oder zeitweiliger Verfügungsbeschränkung unterliegen einer Rückzahlungsmöglichkeit und sind nicht dem Eigenkapital der Organisation zuzurechnen. Spenden, deren Zweckbindung in der Rechnungsperiode weggefallen ist bzw. erfüllt wurde, werden als frei verfügbare Mittel ausgewiesen. Entscheidungen über Umwidmung werden vom zuständigen Aufsichtsorgan getroffen.

Trifft das geschäftsführende Organ der Organisation mit Dritten (z.B. Projektpartnern) Vereinbarungen über die Verwendung der Spenden mit der Konsequenz, dass ein rechtlicher oder faktischer Leistungszwang besteht, liegt eine als Verbindlichkeit/Rückstellung zu passivierende Außenverpflichtung vor und sind die dafür vorgesehenen Spenden als Ertrag auszuweisen.

  • Mittel der Verausgabung für rechtlich verbindliche Zusagen (siehe 1.) werden in F.2. als Verbindlichkeiten ausgewiesen (Anhang, siehe Gliederung Passivseite für spendensammelnde Organisationen).

Zweckgebundene Spendenmittel für Katastrophenhilfe, die im Jahr der Vereinnahmung nicht verausgabt bzw. nicht in rechtlich verbindlichen Zusagen eingesetzt werden konnten, sind in der Bilanz nach dem Eigenkapital in einem gesonderten Posten auszuweisen.

  • Mittel der Verausgabung für zweckgebundene Mittel der Katastrophenhilfe werden in E.3. als Rückstellungen für Projektaufwendungen ausgewiesen (Anhang, siehe Gliederung Passivseite für spendensammelnde Organisationen).

Erhält die Organisation Spenden, an die Rückzahlungsverpflichtungen geknüpft sind, werden diese  direkt als Verbindlichkeit ausgewiesen. Spenden, Vermächtnisse, Erbschaften können verbunden mit der Auflage, diese als Eigenkapital auszuweisen, auch direkt in das Eigenkapital (Kapitalrücklagen) eingestellt werden. Diese Zuwendungen samt Auflagen sind im Anhang zu erläutern.

Zeitpunkt der Realisierung von Spendenerträgen ist deren satzungsgemäße Verwendung, nicht der Zufluss. Zufließende Spenden sind bis zu deren Verausgabung als „Noch nicht verbrauchte Spendenmittel“ (D. in Passiva) nach dem Eigenkapital auszuweisen. Die korrespondierende Position in der Gewinn- und Verlustrechnung ist „Ertrag aus Spendenverbrauch“.

5. Anlagerichtlinien

Die kirchlichen Einrichtungen haben ihre Finanztransaktionen so zu gestalten, dass sie keine gemeinwohlschädlichen Aktivitäten fördern und nach Möglichkeit auch zum weltweiten Gemeinwohl beitragen.

Sowohl die Zielsetzung der Kirche und ihrer Hilfswerke als auch die Art des zur Verfügung stehenden Vermögens wirken direkt auf den Rahmen und die Anlagerichtlinien, in denen Gelder angelegt werden können. Die Gelder sollen unter Beachtung der Liquiditätserfordernisse und der ethischen Grundsätze sicher und dennoch möglichst rentabel angelegt werden.

Ausgenommen von den Anlagerichtlinien sind Sondervermögen, wie Stiftungsvermögen oder Fonds, für die spezielle Veranlagungsrichtlinien festgelegt werden können.

Abweichende Regelungen können im Einzelfall auch dann festgelegt werden, wenn dies vom Vermögensgeber (Spender, Erbe, …) verfügt bzw. gewünscht wird. Dies bedarf jedoch immer der schriftlichen Erklärung durch den Vermögensgeber und der Entscheidung im Leitungsgremium der Organisation.

5.1 Zielsetzung

Die Vermögensanlagen kirchlicher Hilfswerke sollen zu den Zielsetzungen der Werke beitragen. Allerdings ist dieses Anliegen nur vertretbar, wenn es mit den kirchenrechtlichen Treuhandgeboten für kirchliche Vermögensverwalter in Einklang steht. Die Regelungen des Kirchenrechts in Bezug auf die Vermögensanlage zielen grundsätzlich auf eine wenig riskante Anlagepolitik.[7]

In der treuhändigen Verwaltung von Geldern haben Hilfswerke Sicherheit – aber auch Wertsicherung – von Finanzmitteln, die erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Verwendungszweck zugeführt werden, im Auge zu behalten. Erträge aus Zwischenveranlagungen sind zur Gänze dem Widmungszweck des Vermögens zuzuführen. Darüber hinaus ist den Zielsetzungen der Kirche bzw. der Organisation mittelbar auch insofern Rechnung zu tragen, als die Geldanlagen ethischen Kriterien genügen.

Ziele der Veranlagungspolitik:

  1. Die wichtigsten Zielsetzungen sind die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Vermögenswerte.
  2. Nachrangiges Ziel ist im Sinne der Wertsicherung die Maximierung des Ertrages.
  3. Nebenbedingung ist das Ziel der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit.

5.2 Für Anlagen zur Verfügung stehendes Vermögen

Das für Geldanlagen zur Verfügung stehende Vermögen umfasst Mittel, die nicht sofort zur Finanzierung der Projekte oder des Haushaltes verwendet werden (können). Da sowohl für die bewilligten Projekte die Bewilligungssumme nicht einmalig als Ganzes, sondern in Teilraten sukzessive je nach Projektfortschritt, als auch für den laufenden Betrieb der Organisationen sukzessive über das Geschäftsjahr verteilt ausgezahlt werden, sind die erst später zur Auszahlung kommenden Mittel zwischenzeitlich zu veranlagen.

5.2.1 Liquidität / Anlagedauer

Die Spendenmittel[8[ (auch oftmals als Treuhandmittel[9] bezeichnet) der Hilfswerke können nur solange in Anlagegeschäften gebunden sein, wie sie nicht zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben benötigt werden. Durch geeignete Finanz- und Liquiditätsplanung ist zu gewährleisten, dass die Hilfswerke hinsichtlich der notwendig zu beachtenden Fristen in den Projekt- und Haushaltsauszahlungen jederzeit liquide sind.

Da die Spendenmittel außerdem dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, sind langfristige Anlagen außer zur Sicherung der gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen (z.B. Abfertigungen) ausgeschlossen.

Dies bedeutet, dass ein Anteil der Geldanlagen lediglich eine Laufzeit von bis zu einem Jahr aufweist, um so das laufende sowie das darauf folgende Geschäftsjahr mit ausreichender Liquidität zu versorgen. Die mittel- bis langfristigen Rückstellungen bzw. Verbindlichkeiten für Projektaufwendungen[10] sind
in ihrer Veranlagung auf diese Zeiten zu beschränken.

5.2.2 Anlagesicherheit

Das den Werken anvertraute Vermögen ist treuhänderisch zu verwalten. Deshalb müssen die daraus getätigten Anlagegeschäfte dem Gebot des Kapitalerhalts plus angemessener Verzinsung genügen. Um Währungsrisiken auszuschließen, sind grundsätzlich alle Anlagen in Euro zu tätigen. Es sollen solche Anlagestrategien zur Anwendung kommen, welche in ihrer Gesamtheit signifikante Kapitalverluste über rollende 12-Monats-Perioden vermeiden.

Das Emittentenausfallrisiko soll so gering wie möglich gehalten werden. Direktanlagen in Aktien, Unternehmensanleihen, Optionen und Wandelanleihen sowie in Immobilien, Edelmetallen, Warengeschäften und derivativen Finanzinstrumenten sind ausgeschlossen.

Festverzinsliche Wertpapiere (Staats- und Länderanleihen, Pfandbriefe, Inhaberschuldverschreibungen von inländischen Banken und öffentlichen Einrichtungen sowie Schuldscheindarlehen, sofern diese der Einlagensicherung unterliegen) können zur Diversifikation hinsichtlich der Laufzeiten und Risiken erworben werden. Auch eine Veranlagung in Rentenfonds mit Anleihen guter und bester Bonität ist möglich.

Erworbene festverzinsliche Wertpapiere werden grundsätzlich bis zur Endfälligkeit gehalten (Buy-and-hold-Strategie). Im Falle einer Veräußerung und anschließenden Wiederanlage mit höherer Gesamtrentabilität ist ein früherer Verkauf zulässig, wenn hierbei kein Verlust realisiert wird.

Bei Fondsanlagen (Renten-, Immobilien-, Aktien- und gemischte Fonds), die nicht mehr als maximal 30% des Anlagevolumens ausmachen sollen, soll der Aktienanteil der Fondsanlagen insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Bündelung von Anlagen in einem Spezialfonds ist möglich, wenn der Spezialfonds insgesamt den Anlagerichtlinien entspricht.

Die Veranlagungen werden nur bei Finanzinstitutionen mit einem guten Rating, vergleichbar mit Rating A oder besser nach Standard & Poor‘s getätigt. Inländische Institute ohne Rating können bei Vorliegen einer soliden Eigentümerstruktur und eines positiven Geschäftsverlaufes ebenfalls herangezogen werden.

Ausnahmen sind begründet den verantwortlichen Gremien zur Kenntnis zu bringen.

Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen bei Institutionen, die unmittelbar auf Zielsetzungen des Hilfswerkes ausgerichtet sind, ist möglich (z.B. Erwerb von Genossenschaftsanteilen von OICOKREDIT durch Hilfswerke im Bereich Entwicklungshilfe). Direktbeteiligungen bedürfen jedoch immer der gesonderten Bewilligung des Leitungsgremiums der jeweiligen Organisation.

5.2.3 Ethische Veranlagung

Eine Geldanlage, die ethischen Kriterien folgt, fördert Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung. Die Ethikrichtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz sind daher als Mindeststandard für Veranlagungen von Hilfswerken heranzuziehen. Ethisch ausgerichtete Finanzinstitute sind zu bevorzugen, wenn die Sicherheit der Anlagen ausreichend gewährleistet ist.

5.2.4 Rentabilität

Nach Berücksichtigung der Zielsetzung und der Kriterien 5.2.1 – 5.2.3 sollen die Geldanlagen den Werterhalt des Vermögens sicherstellen. Um dies zu gewährleisten, sind neben laufenden aktuellen Marktinformationen vor Anlageentscheidungen Vergleichsangebote verschiedener Anbieter bzw. Geldinstitute einzuholen und ist eine Risikodiversifizierung angebracht.

5.3 Anlage-Entscheidung und -Kontrolle und Berichtswesen

Sowohl für die Steuerung von Veranlagungen als auch in der Beratung bei Anlage-Entscheidungen ist die erforderliche Kompetenz sicherzustellen. Die Bündelung von Wertpapierveranlagungen in der Organisation und im Verbund der Organisationen wird empfohlen, da dadurch Kompetenz, Risikominimierung und wertsichernde Erträge besser gewährleistet werden können. Entscheidungen über Wertpapierveranlagungen und Beteiligungen müssen immer im Leitungsgremium getroffen werden. Die mit der Veranlagung betrauten Verantwortlichen berichten quartalsmäßig über die Vermögensentwicklung. Zweimal jährlich geht ein ausführlicher Bericht an die Leitungsgremien der Organisation. Um das Geldvermögen professionell zu verwalten, ist eine gemeinsame wie auch zentrale Veranlagung sinnvoll. Die kirchlichen Organisationen sollen einen erheblichen Teil ihres Anlagenvolumens gebündelt in geeigneten ethikbezogenen Fonds anlegen.[11]

5.4 Verbindlichkeit und Überwachung der Richtlinien

Die Finanzrichtlinien der Österreichischen Bischofskonferenz für kirchliche Hilfswerke treten mit 1.9.2011 in Kraft. Die Umstellung von Veranlagungen, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, ist bis 31.12.2012 abzuschließen. Die Anwendung der Richtlinien von Hilfswerken auf Diözesanebene wird empfohlen.

Die Überprüfung der Umsetzung der Richtlinien obliegt der Kontrollstelle der Österreichischen Bischofskonferenz.

Beschlossen von der Österreichischen Bischofskonferenz am 21. Juni 2011.

Anhang

Der Jahresabschluss[12]

In § 198 UGB (Inhalt der Bilanz) sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten definiert. In § 199 UGB sind die Haftungsverhältnisse definiert:

Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

In der Gewinn- und Verlustrechnungsind die Erträge und Aufwendungen aufzugliedern. Der Jahresüberschuss (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen (§ 200). Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten (§ 201). Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist (§ 201). Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.

Die einmal gewählte Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung (§ 223) der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur unter Beachtung der im § 222 Abs. 2 umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.

Gliederung Passivseite für spendensammelnde Organisationen[13]

  1. Eigenkapital:
    1. Festkapital;
    2. Kapitalrücklagen:
      1. nicht gebundene Rücklagen.
    3. Gewinnrücklagen:
      1. satzungsmäßige Rücklagen.
    4. (Bilanzverlust), davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
  2. Unversteuerte Rücklagen:
    1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen.
  3. Investitionszuschüsse
  4. Noch nicht verbrauchte Spendenmittel
  5. Rückstellungen:
    1. Rückstellungen für Abfertigungen;
    2. Rückstellungen für Pensionen;
    3. Rückstellungen für Projektaufwendungen;
    4. sonstige Rückstellungen.
  6. Verbindlichkeiten:
    1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    2. Verbindlichkeiten für Projektaufwendungen;
    3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
    4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
    5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
    6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
    9. Rechnungsabgrenzungsposten.

Diese Finanzrichtlinien wurden von der Österreichischen Bischofskonferenz in ihrer Sommervollversammlung von 20. bis 22. Juni 2011 beschlossen, sie treten mit 1. September 2011 in Kraft.


[1] Can. 1265 – § 1. Unbeschadet des Rechts der Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder Zweckbestimmung zu sammeln.

 § 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind.

[2] Can. 325 – § 1. Ein privater Verein von Gläubigen verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu wachen, dass das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird.

 § 2. Derselbe untersteht der Autorität des Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder hinterlassen worden ist.

[3] Sammlungen, seien es Kirchensammlungen, Haussammlungen oder Spendenbitten an einen bestimmten Personenkreis, dürfen ausschließlich von kirchlichen Rechtsträgern und Organisationen für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke veranstaltet werden.

[4] Can. 1302 § 2. Der Ordinarius muss fordern, dass das treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und ebenso über die Erfüllung der frommen Verfügung gemäß can. 1301 wachen.

[5] In qualitativer Hinsicht definiert AICPA (Not-for-Profit-Organisations SOP 98-2) drei Kriterien für Projektkosten. Einerseits müssen die Aufwendungen von ihrem Zweck her geeignet sein, die Aufgabe der Organisation zu erfüllen. Weiters müssen sie geeignet sein, einen Personenkreis zu Handlungen aufzurufen, die den Zweck der Organisation darstellen. Schließlich soll der Inhalt der Aufwendungen dem Zweck und Ausrichtung der Organisation entsprechen.

[6] Eine Zweckbindung ist eine Auflage des Spenders, die die Verwendung der Spende genauer eingrenzt, als sich dies durch relativ weite Verwendungseingrenzung, die sich aus der Natur der Einrichtungen und dem Umfeld, in dem sie operiert, ergibt (außer es werden, wie in 3. definiert, klare und unmissverständliche Spendenaufrufe getätigt).

[7] Vgl. Wissenschaftliche Arbeitsgruppe für weltkirchliche Aufgaben der Deutschen Bischofskonferenz: Mit Geldanlagen die Welt verändern? Bonn 2010, S. 52.

[8] Die Spende ist eine freiwillige Leistung ohne eine unmittelbare Gegenleistung, allerdings mit der Vorstellung, dass die Mittel der vorgegebenen Zweckbestimmung auch tatsächlich zugeführt werden.

[9] Ein Treuhandverhältnis (kurz Treuhand) zwischen zwei oder mehreren Personen liegt dann vor, wenn eine volle Rechtsmacht „zu treuen Händen“ vom Treugeberan den Treunehmer übertragen wird. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, stattfinden. Damit hat der Empfänger und Verwalter der Sache im Außenverhältnis, je nach Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses, die volle Rechtsstellung eines Eigentümers. Der Begriff Treuhand wird in vielerlei Zusammenhängen verwendet, die überwiegend von der juristischen Treuhand abgeleitet sind.

[10] Gemäß Anhang § 224 UGB Gliederung (für spendensammelnde Organisationen).

[11] Vgl. Wissenschaftliche Arbeitsgruppe für weltkirchliche Aufgaben der Deutschen Bischofskonferenz: Mit Geldanlagen die Welt verändern? Bonn 2010, S. 50-52.

[12] Unternehmensgesetzbuch UGB.

[13] Vgl. UGB³ 224.

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