Verband der Theresienschwestern – Änderung des Statuts

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2012-III, vom 27 August 2012, 26., S. 26-28)

1. Name und Rechtsstellung

Der Verband der Theresienschwestern ist eine Berufsgemeinschaft weltlicher Gesundheits- und Krankenschwestern und -pfleger der katholischen Kirche und wurde mit Dekret des Bischofs von Graz-Seckau am 31.12.1969, Zl. 15 So 1 70, errichtet. Die Gemeinschaft besitzt als Einrichtung der katholischen Kirche Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen und gemäß der Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht vom 12. Februar 1970, Zl. 40.052-Ka/70, auch für den staatlichen Bereich.

2. Stellung zum Bischöflichen Ordinariat Graz-Seckau

Die Berufsgemeinschaft, die ihren Sitz in Graz hat und deren Tätigkeit sich auf die Diözese Graz-Seckau erstreckt, untersteht der Aufsicht des Bischöflichen Ordinariates Graz-Seckau und genießt auch dessen Schutz. Sie ist aus der Zusammenarbeit mit den Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz hervorgegangen.

Der Verband der Theresienschwestern verwaltet in diesem Geiste das seinen Zwecken gewidmete Vermögen selbst und kann aus dieser Tätigkeit keine Haftung des Bischöflichen Ordinariates begründen oder gegen dieses sonstige Ansprüche stellen. Nach den personellen Möglichkeiten beauftragt der Ordinarius einen Priester zum Geistlichen Assistenten mit der seelsorglichen Betreuung der Mitglieder der Berufsgemeinschaft. Er wird vom Vorstand zu den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen eingeladen.

3. Ziel und Zweck des Verbandes

Der Zweck des Verbandes besteht darin, katholische, weltliche, diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern und –pfleger zu einer Vereinigung zusammenzuschließen mit dem Ziel, ihnen zur Verwirklichung des christlichen Berufsethos in der Krankenpflege zu helfen. Um dies zu erreichen, ist der Verband bestrebt, seine Mitglieder religiös und fachlich zu fördern, insbesondere durch religiöse und berufliche Fortbildung und durch Interessenvertretung gegenüber öffentlichen Stellen. Der Verband ist daher gemeinnützig.

4. Mittel und Art der Aufbringung

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,

  2. Subventionen,

  3. Spenden, Spesenbeiträge und Erträgnisse von Veranstaltungen und eventuellen Sammlungen.

5. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglieder sind Vollmitglieder oder außerordentliche Mitglieder

Vollmitglieder:

a) Erwerb:

Vollmitglieder des Verbandes können nur diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern und -pfleger werden. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

b) Verlust:

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich dem Verband gegenüber erklärt werden kann,
  2. durch Ausschluss, der durch den Vorstand erfolgen kann, wegen Handlungen, die gegen das Interesse des Verbandes oder gegen die Grundsätze der Katholischen Kirche gerichtet sind, sowie wegen grober Verletzungen der Mitgliederpflichten. Dazu gehört, wenn jemand trotz Mahnung durch drei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung.

c) Bestehen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft kann aufrecht bleiben, auch wenn ein Mitglied vorübergehend oder dauernd den Pflegeberuf nicht ausübt, aber die Zugehörigkeit auch durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages beibehält.

Außerordentliche Mitglieder:

Mitglieder aller Berufsgruppen im Gesundheitswesen können an den Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme als außerordentliche Mitglieder stellen. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt analog jener für Vollmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt.

6. Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder bei besonderen Notlagen vorüber gehend zu erlassen.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, alle Einrichtungen des Verbandes und seine Unterstützung in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Vollmitglieder können Anträge an die Generalversammlung zu stellen und das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht nach Maßgabe dieser Statuten auszuüben. Das passive Wahlrecht steht einem Mitglied erst nach 3-jähriger ununterbrochener Vollmitgliedschaft zu.

  2. Bei den Generalversammlungen und den Wahlen kann sich jedes Vollmitglied durch ein anderes Vollmitglied vertreten lassen; hiezu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen der Statuten nachzukommen sowie sich an die Beschlüsse der Organe des Verbandes nach besten Kräften und nach Können zu halten und sie zu fördern. Überdies ist jedes Mitglied verpflichtet, jede Änderung der Wohnungsanschrift dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.

8. Organe des Verbandes sind

  1. die Generalversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Rechnungsprüfer

9. Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Weitere Generalversammlungen können einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Vollmitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Ebenso ist eine außerordentliche Generalversammlung auf Verlangen des Ordinarius einzuberufen. Sie ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. vom Einlangen des Antrages einzuberufen.

Sowohl bei der ordentlichen wie auch bei der außerordentlichen Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten; Zeitpunkt, Versammlungsort und Beginn der Versammlung sowie die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Vollmitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 8 Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.

Zur Gültigkeit der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist in der Regel einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse, mit welchen an das Bischöfliche Ordinariat der Antrag auf Statutenänderung gestellt wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, ebenso der Beschluss der Auflösung des Verbandes. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind die Abstimmungen geheim mittels Stimmzettel durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin[1], bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin, falls auch diese verhindert ist, das älteste der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Der Generalversammlung sind vorbehalten:

Die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber, die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer; die Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse vom Verband, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

Die Protokolle der Generalversammlung werden den Mitgliedern sowie dem Bischöflichen Ordinariat übermittelt und in der Ordinariatskanzlei hinterlegt.

10. Vorstand

Der Vorstand ist das leitende und durchführende Organ des Verbandes. Es obliegen ihm vor allem die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsidentin

  2. Vizepräsidentin

  3. Schriftführerin

  4. Schriftführer-Stellvertreterin

  5. Kassierin

  6. Kassier-Stellvertreterin

  7. einem weiteren Mitglied des Verbandes Alle Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung aus den Vollmitgliedern jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, worüber in der nächstfolgenden Generalversammlung zu berichten ist. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte davon erschienen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Der Vorstand ist von der Präsidentin – bei ihrer Verhinderung von der Vizepräsidentin – einzuberufen. Über begründetes Verlangen von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern hat die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit zu erfolgen.

Die Präsidentin vertritt den Verband in allen Belangen auch nach außen hin und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke des Vorstandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden zeichnet die Präsidentin mit der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit der Kassierin.

11. Rechnungsprüfer

Die Gebarung der Berufsgemeinschaft wird durch zwei Rechnungsprüfer, die durch die Generalversammlung gewählt werden, jährlich überprüft. Ihre Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Jahresrechnung und Prüfbericht sind dem Bischöflichen Ordinariat und mit dessen Erledigung der Generalversammlung vorzulegen.

12. Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch das Bischöfliche Ordinariat auf Antrag der Generalversammlung oder, wenn der Verband die in den Statuten vorgesehenen Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zweckes ist das Vermögen im Sinne der Bundesabgabenordnung, § 39 Z. 5, durch den Ordinarius für ähnlich geartete gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

13. Rechtszug

Jedes Mitglied, das sich in seinen Rechten verletzt fühlt, kann sich bei Verfügungen der Präsidentin an den Vorstand und, wenn dieser eine Entscheidung getroffen hat, an die Generalversammlung wenden. Bei Erschöpfung dieses Instanzenzuges hat jedes Mitglied die Möglichkeit, das Bischöfliche Ordinariat um Überprüfung seines Anliegens zu ersuchen.

14. Schlussbestimmungen

  1. Diese Statuten werden in drei Ausfertigungen erlassen: eine wird im Bischöflichen Ordinariat hinterlegt, eine dem Vorstand des Verbandes der Theresienschwestern ausgefolgt und eine dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.

  2. Dieses Statut tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Es ersetzt das Statut vom 1. Juni 2008, Ord.-Zl.: 15 So 4-08.

+ Egon Kapellari, Bischof

Dr. Michael Pregartbauer, Kanzler



[1] Werden Funktionen von Männern ausgeübt, sind diese Personen mit der grammatikalisch männlichen Form zu bezeichnen.

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