Körperschaft Bischöfliches Seminar

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2016-II, 30., S. 23–24)

Mit Wirkung vom 1. September 2016 hat Diözesanbischof Dr. Wilhelm Krautwaschl die Leitung der Körperschaft „Bischöfliches Seminar der Diözese Graz-Seckau“ mit Sitz in 8010 Graz, Lange Gasse 2 und deren Vertretung nach außen dem Leiter des Amtes für Schule und Bildung übertragen.

Ebenfalls mit Wirkung vom 1. September 2016 ist die „Ordnung der Verwaltung des Bischöflichen Seminars“ vom 22. November 2011 (Ord.-Zl.: 3 Kn 6-11, KVBl. 2012, 16.) aufgehoben. Es wird damit auch die „Geschäftsordnung des Bischöflichen Seminars“ obsolet.

Die Verantwortung für die Vermögensverwaltung dieser Rechtsperson wird mit gleichem Datum dem Leiter des Amtes für Schule und Bildung übertragen. Ihm werden dabei zwei Berater gemäß can. 1280 CIC zur Seite stehen. Mit der Geschäftsführung kann der Leiter der Körperschaft den Leiter der Abteilung Augustinum im Amt für Schule und Bildung beauftragen.

(Ord.-Zl.: 3 Kn 7-16)

Bischöfliches Seminar – Ordnung der Verwaltung

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2012-II, vom 25. Mai 2012, 16., S. 21-22)

(Außer Kraft!)

Das Bischöfliche Seminar ist eine Einrichtung der Diözese Graz-Seckau. Als Carolinum-Augustineum gegründet, kommt ihm als Kleinem Seminar – dem es im Augustinum, dem Bischöflichen Zentrum für Bildung und Berufung, aufgetragen ist, geistige Prägung zu vermitteln sowie kirchliche und geistliche Berufe zu fördern – gemäß can. 234 § 1 CIC für den kirchlichen und öffentlichen Bereich Rechtspersönlichkeit zu.

Das „Bischöfliche Seminar“ hat seinen Sitz in 8010 Graz, Lange Gasse 2.

I. Organe

Organe des Bischöflichen Seminars sind der Regens und der Wirtschaftsrat.

1. Regens

Der Regens ist mit der Leitung und Führung des Bischöflichen Seminars der Diözese betraut. Er wird vom Diözesanbischof bestellt, der ihn auch wieder abberufen kann. Er führt seine Aufgaben in enger Kooperation mit dem Bischöflichen Ordinariat durch.

Der Regens ist der Vertreter des Bischöflichen Seminars. Er verwaltet das Vermögen des Bischöflichen Seminars. Er ist im Rahmen dieser Ordnung an die Beschlüsse des Wirtschaftsrates gebunden. Weiters sind die Vorschriften der Ordnung für die nicht pfarrliichen Rechtspersonen zu beachten.

Ihm obliegt die Personalhoheit einschließlich Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen entsprechend den diözesanen Regelungen.

Der Regens vertritt das Seminar gegenüber den in seinen Immobilien untergebrachten kirchlichen Einrichtungen und anderen Mietern.

1.1. Verantwortungsbereiche

Seine Aufgabenbereiche umfassen:

  1. geistige, geistliche und pastorale Leitung des Seminars gemäß Stiftungsauftrag,

  2. Umsetzung der Aufgaben des Seminars;

  3. Erarbeitung von strategischen Zielen; diese bedürfen der Zustimmung des Ordinarius.

  4. Der Regens ist Vorsitzender des Wirtschaftsrates ohne Stimmrecht.

  5. Einholung der kirchenrechtlich erforderlichen Genehmigungen;

  6. Information an den Wirtschaftsrat über Vorhaben und Tätigkeiten;

  7. Durchführung der Beschlüsse des Wirtschaftsrates;

  8. Information der zuständigen Stellen des Bischöflichen Ordinariates über die Ergebnisse der Wirtschaftsratssitzungen;

  9. Erstellung der Aufgabenverteilung;

  10. Einvernehmen in allen wichtigen Sach- und Personalfragen mit dem Ordinarius und dessen regelmäßige Information;

  11. Pflege des Kontaktes mit den staatlichen Behörden und den anderen öffentlichen Stellen;

  12. Errichtung einer Hauskonferenz:

Diese dient der Information, der Beratung und der Koordination der gemeinsamen Anliegen der in den Räumen des Bischöflichen Seminars untergebrachten Einrichtungen. Die Hauskonferenz soll auch dem spirituellen Anliegen des Hauses dienen und dazu beitragen, kirchliche Anliegen in den eigenen Einrichtungen wie im Gesamten des Hauses wirksamer umzusetzen. Diese Aufgabe ist insbesondere durch den Regens des Bischöflichen Seminars zu koordinieren.

Der Regens vertritt das Seminar nach außen.

1.2. Vertretung des Regens

Vertretungen sind in jedem Einzelfall protokollarisch fest zu halten.

Der Regens wird bei Verhinderung, wenn vom Ordinarius ein Subregens bestellt ist, durch diesen in allen Belangen vertreten.

Im Verhinderungsfall beider vertritt der Wirtschaftsleiter[1] das Seminar im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung. Der Regens kann ihnen darüber hinaus weitere Aufgaben schriftlich zuteilen.

Der Subregens und der Wirtschaftsleiter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Wirtschaftsrates teil.

2. Wirtschaftsrat

2.1. Aufgaben

Zu seinen Aufgaben gehören:

  1. Erstellung der Geschäftsordnung

  2.   Beratung des Regens in der Vermögensverwaltung;

  3. Genehmigung der Jahres- und Mittelfrist-Planung; außerordentliche Maßnahmen sind in die Planung aufzunehmen und gesondert zu erläutern;

  4. Genehmigung des Jahresabschlusses;

  5. Genehmigung von Investitionen, die im Geschäftsjahr insgesamt den Betrag von € 50.000,00 übersteigen, sowie die Genehmigung der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, soferne diese im Jahr insgesamt den Betrag von € 50.000,00 übersteigen;

  6. Genehmigung des Verkaufs von Liegenschaften;

  7. Genehmigung der Belastung von Liegenschaften, sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen;

2.2. Mitglieder des Wirtschaftsrates

Dem Wirtschaftsrat gehören drei bis sieben Personen mit ökonomischer oder rechtlicher Erfahrung an. Sie werden vom Ordinarius ernannt. Sie können aus schweren Gründen abberufen werden. Ein Verzicht muss dem Ordinarius schriftlich mitgeteilt werden und wird durch dessen Annahme wirksam. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Der Wirtschaftsrat tritt nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr und auf Verlangen des Ordinarius oder des Regens zu Sitzungen zusammen.

Das Protokoll der Sitzung des Wirtschaftsrates wird nach Genehmigung durch den Ordinarius, womit die Beschlüsse Rechtskraft erlangen, im Bischöflichen Ordinariat hinterlegt und dann in Kopie den Mitgliedern des Wirtschaftsrates zugestellt.

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen gemäß Ordnung für nichtpfarrliche Rechtspersonen, die durch den Diözesanbischof oder durch das Bischöfliche Ordinariat zu genehmigen sind, sind danach gesondert zu beantragen.

2.3. Beschlüsse

Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Regens und von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Pkt. 3.1.2) notwendig. Beschlüsse im Wirtschaftsrat werden mit einfacher Mehrheit gefällt.

Der Wirtschaftsrat kann Betroffene und Fachleute zu den betreffenden Tagesordnungspunkten der Sitzung ohne Stimmrecht einladen.

II. Schlussbestimmung

Dieses Statut tritt mit 1. Dezember 2011 in Kraft. Es ersetzt die Ordnung der Verwaltung des Bischöflichen Seminars, 8010 Graz, Lange Gasse 2 (Ord.-Zl.: 3 Kn 3-09 vom 22. Juni 2009).

+ Egon Kapellari, Bischof

Dr. Michael Pregartbauer, Kanzler

(Ord.-Zl.: 3 Kn 6-11 vom 22. November 2011)



[1] Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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