ORDNUNG FÜR PFARRVERBANDSRÄTE IN DER DIÖZESE GRAZ-SECKAU

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-III, vom 29. August 2011, 24., S. 46-47)

Präambel

Alle Pfarren, die vom selben Pfarrer geleitet werden, bilden einen Pfarrverband. Das pastorale Gremium des Pfarrverbandes ist der Pfarrverbandsrat. Die Regelungen des Pfarrgemeinderates (PGR) sind analog auf den Pfarrverbandsrat anzuwenden, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt wird.

§ 1 Ziel und Aufgabe

Der Pfarrverbandsrat ist das Gremium des Pfarrverbandes, das den Pfarrer bei der Leitung des Pfarrverbandes mitverantwortlich unterstützt. Er trägt Verantwortung für die Fragen des kirchlichen Lebens im Pfarrverband und entscheidet diese zusammen mit dem Pfarrer im Rahmen der in dieser Ordnung ausgeführten Aufgaben.

Zu den Aufgaben gehören:

  • Planung und Koordination der Pastoral im Pfarrverband (Glaubensverkündigung, Liturgie, Dienst am Nächsten und an der Gemeinschaft),
  • Förderung der Zusammengehörigkeit im Pfarrverband,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Kooptierungen.

§ 2 Die Formen der Zusammenarbeit

In jedem Pfarrverband gibt es einen Pfarrverbandsrat. Seine Entscheidungen sind für alle Pfarren des Pfarrverbandes verbindlich.

Ein Monat vor Festlegung des PGR-Wahlmodells entscheiden die Vorstände aller PGRe eines Pfarrverbandes mit einfacher Mehrheit über eines der Pfarrverbandsrats-Modelle für die folgende Funktionsperiode. Kommt es zu keiner Entscheidung, trifft diese der Dechant, in Pfarrverbänden des Dechanten der Ordinarius.

Besteht ein Pfarrverbandsrat als gemeinsamer PGR, beschließt dieser die Form für die folgende Funktionsperiode.  Widersprechen alle gewählten Vertreter einer Pfarre diesem Beschluss, wird diese Frage dem Dechanten bzw. Ordinarius zur Entscheidung vorgelegt.

Derzeit bestehen folgende Pfarrverbandsrats-Modelle:

1. Pfarrverbandsrat als gemeinsamer Pfarrgemeinderat,

2. Pfarrverbandsrat der PGR-Vorstände.

§ 3 Pfarrverbandsrat als gemeinsamer Pfarrgemeinderat

1. Zusammensetzung

1.1. Der Pfarrverbandsrat besteht aus amtlichen, gewählten, delegierten und kooptierten Mitgliedern. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen gewählt sein.

1.2. Amtliche Mitglieder sind:

  1. der Pfarrer,
  2. alle mit Dekret zur Seelsorge im Pfarrverband bestellten Personen.

1.3. Die konkrete Zahl der gewählten Mitglieder des Pfarrverbandsrates ist bei der Entscheidung über die Form des Pfarrverbandsrates zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass jede Pfarre vertreten ist.

Der Pfarrverbandsrat hat in Pfarrverbänden

bis 1.500 Katholiken 6–10 gewählte Mitglieder,

bis 3.000 Katholiken 8–14 gewählte Mitglieder,

bis 6.000 Katholiken 10–16 gewählte Mitglieder und über 6.000 Katholiken 14–18 gewählte Mitglieder.

1.4. Folgende Gruppen können je ein Mitglied in den Pfarrverbandsrat delegieren:

  1. Religionslehrer,
  2. Junge Kirche.

1.5. Der Pfarrverbandsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Kooptierung zusätzlicher Mitglieder beschließen. Es gilt dazu die Bestimmung im PGR-Statut § 3.5.

1.6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Regelungen entsprechend PGR-Statut § 3 bis § 6.

2. Wahl

Die Wahl der Mitglieder des Pfarrverbandsrates erfolgt in den einzelnen Pfarren entsprechend dem Beschluss über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder. Für die Durchführung der Wahl sorgen entsprechend der Wahlordnung die in der Pfarre gewählten Mitglieder des Pfarrverbandsrates.

3. Vorstand

3.1. Der Pfarrer ist der Vorsitzende des Pfarrverbandsrates. In Teampfarren gehören alle Pfarrer dem Vorstand an. Der Pfarrverbandsrat wählt mit Zweidrittelmehrheit ein gewähltes Mitglied des Pfarrverbandsrates zum geschäftsführenden Vorsitzenden. Aus allen anderen Pfarren ist je ein Stellvertreter zu wählen.

Der geschäftsführende Vorsitzende vertritt die Pfarren im Dekanatsrat. In begründeten Fällen kann ein anderes Pfarrverbandsratsmitglied zum Dekanatsratsdelegierten gewählt werden.

Der geschäftsführende Vorsitzende hat die Sitzungen des Pfarrverbandsrates zu leiten, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter. Die Moderation einzelner Tagesordnungspunkte kann delegiert werden.

3.2. Die unter Pkt. 1 genannten Personen bilden zusammen mit dem Schriftführer und einem Vertreter der mit Dekret für die Seelsorge bestellten Personen den Vorstand. Beide werden mit einfacher Mehrheit vom Pfarrverbandsrat gewählt.

Weitere Personen können zu den Sitzungen beigezogen werden.

Wird ein anderes Pfarrverbandsratsmitglied in den Dekanatsrat delegiert, gehört es ebenso dem Vorstand an.

3.3. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Pfarrverbandsrates vor und erstellt die Tagesordnung. Er ergreift Initiativen und koordiniert die Aufgaben und Gruppen. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

3.4. Für die Arbeit des Vorstandes ist sinngemäß die Geschäftsordnung des Pfarrgemeinderates bzw. sind die Regelungen im Statut für den PGR § 2 Pkt. 4–6 anzuwenden.

4. Pfarrteam

In jeder Pfarre kann es für ihre speziellen Angelegenheiten ein Pfarrteam* geben. Es besteht aus den in den Pfarrverbandsrat gewählten Mitgliedern der Pfarre.
Diese können weitere Mitglieder aus der Pfarre kooptieren. Sie wählen einen
Leiter. Dieser sorgt für den Kontakt mit dem Pfarrer.

5. Bestimmungen zum Wirtschaftsrat

Von den in den einzelnen Pfarren gewählten Pfarrgemeinderäten bzw. Pfarrverbandratsmitgliedern wird – ungeachtet der Form des Pfarrverbandsrates – der Wirtschaftsrat der jeweiligen Pfarre unter Vorsitz des Pfarrers gewählt. Das gilt auch für Pfarren unter 1.000 Katholiken.

§ 4 Pfarrverbandsrat der PGR-Vorstände

1. Pfarrverbandsrat

1.1. Aufgaben

Angelegenheiten, welche die Zusammenarbeit im Pfarrverband berühren oder alle Pfarren betreffen, werden im Pfarrverbandsrat beraten. Seine Beschlüsse sind für alle Pfarren verbindlich.

Dazu zählen insbesondere:

  • Schwerpunkte der Glaubensverkündigung,
  • Liturgie, im Besonderen Festlegung der Orte und Zeiten für die Gottesdienstfeiern,
  • Weiterbildung für die Mitarbeitenden,
  • Kommunikation und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. gemeinsames Pfarrblatt.

1.2. Zusammensetzung und Arbeitsweise Alle Vorstände der PGRe der Pfarren bilden den Pfarrverbandsrat. Dieser tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Weitere Fachleute, insbesondere aus dem Kreis der mit Dekret bestellten Personen, sind zu den sie betreffenden Themen mit beratender Stimme beizuziehen.

1.3. Vorstand des Pfarrverbandsrates Der Vorstand besteht aus dem Pfarrer (den Pfarrern) und den geschäftsführenden Vorsitzenden der PGRe.

2. Pfarrgemeinderäte im Pfarrverband

2.1. Aufgaben

Der PGR ist für die in der Ordnung für den PGR ihm übertragenen Aufgaben unter Beachtung der Zuständigkeiten und Beschlüsse des Pfarrverbandsrates zuständig.

2.2. Zusammensetzung

Im Unterschied zur Zusammensetzung des PGR in Einzelpfarren gehören den PGRen im Pfarrverband außer dem Pfarrer (den Pfarrern) bis zu zwei von ihm benannte mit Dekret zur Pastoral bestellte Personen an.

§ 5 Änderung des Pfarrverbandes während der Funktionsperiode

Wird während der Funktionsperiode des PGR ein neuer Pfarrverband geschaffen, bilden sie für den Rest der Periode einen Pfarrverbandsrat der PGR-Vorstände. Kommt eine Einzelpfarre zum Pfarrverband dazu, wird sie in das entsprechende Modell des Pfarrverbandsrates eingegliedert. Übersteigt beim „Pfarrverbandsrat der PGRVorstände“ ihre Anzahl die Zahl der für den Pfarrverband zu entsendenden Mitglieder, wählt der bisherige PGR aus seiner Mitte die entsprechende Anzahl von Vertretern. Wenn eine Pfarre aus einem Pfarrverband, in dem ein „Pfarrverbandsrat als gemeinsamer Pfarrgemeinderat“ besteht, ausscheidet, ohne in einen neuen eingegliedert zu werden, so übernimmt das Pfarrteam die Aufgaben des PGRes unter Beachtung des Statuts für PGRe in Einzelpfarren.

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit 1. September 2011 für die kommende Funktionsperiode in Kraft.


* Vom Pfarrteam zu unterscheiden ist das Pastoralteam, dem die hauptamtlichen Seelsorger sowie gegebenenfalls Pfarrsekretariatsangestellte(n) und ehrenamtliche Vertreter.

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