Statut für das Museum der Diözese Graz-Seckau

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2018-I, 4., S. 6–8)

Präambel

Das Diözesanmuseum Graz wurde 1932 durch Bischof Ferdinand Pawlikowski in den Oratorien des Grazer Doms errichtet und eröffnet. Von 1979 bis 2008 war das Diözesanmuseum im Kloster der Minoriten untergebracht, seit 2009 befindet es sich in Räumlichkeiten im Priesterseminar.

Das Diözesanmuseum Graz bewahrt gemäß den einschlägigen kirchlichen Dokumenten[1] Kunst der Diözese Graz-Seckau, trägt zu ihrer Erhaltung und Erforschung bei und macht sie öffentlich zugänglich. Es bemüht sich um die Verkündigung des Glaubens und beteiligt sich am Bildungsauftrag. Durch seine Sammlungs-, Bewahrungs-, Forschungs-, Ausstellungs- und Vermittlungstätigkeit ist es Kompetenzzentrum für kirchliche Kunst, Kultur, Brauchtum und Denkmalpflege in der Steiermark.

Das Diözesanmuseum Graz ist ein Museum gemäß der Definition des Internationalen Museumsbundes ICOM (International Council of Museums) und hat sich dessen ethischen Richtlinien verpflichtet.[2] Das Museum erfüllt die Grundanforderungen des Österreichischen Museumsgütesiegels.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Das Museum der Diözese Graz-Seckau (kurz „Diözesanmuseum Graz“) mit Sitz in Graz wird von der Diözese Graz-Seckau betrieben und verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Steuerlich handelt es sich beim Diözesanmuseum Graz um einen Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 1 KStG 1988 (kurz BgA „Diözesanmuseum Graz“).

(2) Die Diözese Graz-Seckau verfolgt im Rahmen des steuerlichen BgA „Diözesanmuseum Graz“ ausschließlich begünstigte gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

§ 2 Zweck

(1) Das Museum, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. das reiche künstlerische und kulturelle Erbe der Diözese Graz-Seckau zu betreuen, zu bewahren und in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit darzustellen;
  2. Informations- und Auskunftsstelle für christliche Kunst und kirchliche Denkmalpflegestelle zu sein.

(2) Das Diözesanmuseum Graz ist – abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken – ausschließlich berechtigt Geschäfte zu schließen und Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung des gemeinnützigen und kirchlichen Zwecks erforderlich, dienlich und nützlich  sind. Dabei hat es auf eine sparsame und wirtschaftliche Vorgehensweise zu achten.

(3) Die vorhandenen Mittel des BgA „Diözesanmuseum Graz“ dürfen ausschließlich für die statutenmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Verbleibende Zufallsgewinne sind einer Rücklage zuzuführen und dürfen nur zur Erfüllung und Verfolgung des begünstigten gemeinnützigen und kirchlichen Zwecks verwendet werden. Eine Weiterleitung dieser Zufallsgewinne an die Diözese Graz-Seckau ist nicht gestattet.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BgA „Diözesanmuseum Graz“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Erfüllung des begünstigten Zwecks wird vom Diözesanmuseum Graz unmittelbar selbst vorgenommen. Der BgA „Diözesanmuseum Graz“ hat die Möglichkeit, hierzu auch Dritte zu beauftragen, wenn vorab sichergestellt ist, dass das Wirken des jeweiligen beauftragten Dritten wie das eigene Wirken des BgA „Diözesanmuseum Graz“ anzusehen ist.

(7) Der begünstigte gemeinnützige und kirchliche Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO kann auch durch die Förderung, Unterstützung bzw. Finanzierung von Einrichtungen, Stiftungen, Institutionen und Gesellschaften, deren Zweck jenem in Absatz 1 entspricht, im Sinne des § 40a BAO erfüllt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks des Diözesanmuseums

(1) Zur Erfüllung des begünstigten gemeinnützigen und kirchlichen Zwecks ist das Diözesanmuseum Graz im Rahmen seiner Möglichkeiten in folgender Weise tätig:

  1. Betrieb des Museums;
  2. Betrieb einer kirchlichen Denkmalpflegestelle;
  3. Sicherstellung, Sammlung, Verwahrung, Inventarisierung und Pflege religiöser Kunstwerke, Kultgegenstände und religionsgeschichtlicher Gegenstände, die außer Gebrauch stehen oder in Gefahr sind, ihrer Bestimmung entfremdet zu werden;
  4. Durchführung von Ausstellungen, Führungen, Vorträgen, Tagungen und anderen Veranstaltungen verschiedener Art sowie die Herausgabe von Publikationen;
  5. Beteiligung an Wanderausstellungen, Führungs-, Vortragsreihen, Gesellschaften und Forschungsprojekten;
  6. Zusammenarbeit mit anderen Museen, Archiven, Vereinen und verwandten Institutionen;
  7. Beratungen von Pfarren und anderen Kirchenvorstehungen der Diözese Graz-Seckau in der Sicherung, sachgemäßen Aufbewahrung und Betreuung dort vorhandener Kunstwerke;
  8. Abschluss von Leihverträgen und Verwahrungsvereinbarungen unter Wahrung der Eigentumsverhältnisse;
  9. Aufbau und Betreuung einer systematischen Inventardatenbank im Interesse einer leichteren Auffindung bzw. Identifikation der Kunstwerke aller steirischen Pfarren, vordringlich zum Eigentumsnachweis und der Identifikation bei Diebstählen; Duplikate sämtlicher Inventarien, Kataloge und Publikationen werden im Diözesanarchiv hinterlegt;
  10. Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen;
  11. internationaler Erfahrungsaustausch und gemeinsame Projekte mit Organisationen aus anderen Ländern;
  12. Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 3 bis 6 EStG und des § 4b EStG zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie des zuwendenden Diözesanmuseums Graz;
  13. Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen (unter anderem Vermietung und Verpachtung) auf entgeltlicher Basis, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben Zwecke wie das Diözesanmuseum Graz fördert.

(2) Die finanziellen Mittel des Diözesanmuseums stammen aus folgenden Quellen:

  1. Eintrittsgelder;
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen;
  3. Vergütungen für Leistungen gemäß § 3 (1) dieses Statuts;
  4. Zuschüsse, Subventionen und Förderungen;
  5. Kostenbeiträge und Spesenersätze;
  6. Sammlungen;
  7. Schenkungen, Vermächtnisse, Legate, Spenden und sonstige Zuwendungen von öffentlichen und privaten Förderern;
  8. Sponsoring;
  9. Einnahmen aus Vermögensverwaltung, wie z. B. Mieteinnahmen oder Kapitalerträge;
  10. Einnahmen aus Publikationen, ehrenamtlicher Tätigkeit und sonstigen Aktivitäten;
  11. sonstige Zuwendungen;
  12. Erträge aus wirtschaftlichen Nebentätigkeiten, u. a. aus dem Betrieb einer zum Diözesanmuseum Graz gehörigen Verkaufsstelle („Museumsshop“), wobei etwaige Überschüsse aus diesem Tätigkeitsbereich unter ausdrücklichem Ausschluss einer Gewinnerzielungsabsicht zur Erfüllung des in § 2 dieses Statuts angeführten begünstigten Zwecks zu verwenden sind. Die Überschüsse sind daher ausschließlich den begünstigten gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken des Diözesanmuseums zuzuführen.

§ 4 Leitung des Museums

(1) Der Leiter[3] des Diözesanmuseums wird vom Diözesanbischof ernannt. Er kann auch zum Diözesankonservator bestellt werden.

(2) Die Tätigkeit der Leitung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des begünstigten gemeinnützigen und kirchlichen Zwecks eingestellt sein und hat den Bestimmungen zu entsprechen, die das Statut aufstellt.

(3) Der Leiter vertritt das Diözesanmuseum Graz nach außen hin. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit dem Ordinarius die Prioritäten für die einzelnen Aufgaben. Er ist für die Initiativen, die vom Museum ausgehen, verantwortlich. Er ist auch Dienstvorgesetzter des Personals.

(4) Der Leiter ist für den internen Betrieb zuständig und hat alle Verwaltungsagenden mit dem damit zusammenhängenden Schriftverkehr zu besorgen. Er erstellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Museumsbetriebs verantwortlich. Der Haushaltsplan ist der Wirtschaftsdirektion vorzulegen.

(5) Dem Leiter obliegt auch die Aufsicht und Kontrolle über die Anlagen des Museums.

(6) Das Diözesanmuseum Graz arbeitet eng mit Stellen und Personen zusammen, die eine ähnliche Zielsetzung wie dieses verfolgen; insbesondere mit der Sektion für kirchliche Kunst der Diözesankommission für Liturgie, den Kustoden der Stifte und den entsprechenden Stellen anderer Diözesen, sowie dem Bundesdenkmalamt, der Diözesanen Bauabteilung und anderen kirchlichen und weltlichen Einrichtungen.

(7) Der Diözesankonservator hat die denkmalpflegerischen Belange in der Diözese im Sinne von § 3 (1) c dieses Statuts wahrzunehmen, die Inventare und den Leihverkehr zu betreuen, zu beraten, zu schulen und Maßnahmen zur Erhaltung der kirchlichen Kunst- und Kulturgüter in der Steiermark zu treffen.

§ 6 Schließung des Museums oder Wegfall
des gemeinnützigen bzw. kirchlichen Zwecks

(1) Grundsätzlich kann das Diözesanmuseum Graz dauerhaft geschlossen werden oder kann der begünstigte gemeinnützige und kirchliche Zweck wegfallen.

(2) Von einer allfälligen Schließung des Diözesanmuseums Graz ist das Diözesankonservatorat nicht betroffen.

(3) Wurden seitens der Diözese Graz-Seckau Zahlungen an das Diözesanmuseum Graz geleistet, so dürfen im Falle einer Auflösung keine diese Zahlungen übersteigenden Beträge an die Diözese Graz-Seckau rückerstattet werden.

(4) In der Folge ist das nach Rückerstattung der Zahlungen und nach Abdeckung der Passiva verbleibende dem Diözesanmuseum Graz zugeordnete Vermögen unter Berücksichtigung der begünstigten Zwecke im Sinne des § 2 dieses Statuts ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Graz, 1. November 2017
Ord.-Zl.: 18 Ku 7-17


[1] „Allgemeines Direktorium für die Katechese“ der Kongregation für den Klerus vom 15. August 1997; Rundschreiben der päpstlichen Kommission für die Kulturgüter der Kirche über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Inventarisierung und Katalogisierung der Kulturgüter der Kirche vom 8. Dezember 1999 sowie über die pastorale Funktion der kirchlichen Museen vom 15. August 2001.

[2] Statuten des ICOM in der Fassung vom 9. Juni 2017; Ethische Richtlinienin der Fassung vom 8. Oktober 2004.

[3] Die personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn nicht anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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