Ordnung für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen – Sonderregelung

für die Caritas der Diözese Graz-Seckau,

das Immobilienmanagement der Caritas
der Diözese Graz-Seckau

und die Caritas-Akademie der Diözese Graz-Seckau

(Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau, 2011-IV, vom 29. September 2011, 33., S. 64-66)

Zur Ordnung für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen nicht pfarrlicher kirchlicher Rechtsträger (Kirchliches Verordnungsblatt für die Diözese Graz-Seckau 2009,23) werden die folgenden Sonderregelungen getroffen.

Die im Folgenden aufgeführten Rechtsgeschäfte bedürfen der kirchenbehördlichen Genehmigung.

A. Liegenschaftsbezogene Rechtsgeschäfte

Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Stammvermögen (im Sinne des Anlagevermögens gemäß Unternehmensgesetzbuch) unabhängig von der jeweiligen Vertragsform, sofern die Wertgrenze von € 50.000,00 überschritten wird.

  1. Abschluss von Bestandsverträgen (Miet- und Pachtverträge) aller Art sowohl in Bestandgabe als auch in Bestandnahme von Grundstücken, Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten, wenn entweder Bestandsverträge über bestimmte Dauer abgeschlossen werden und diese Dauer mehr als zwanzig Jahre währen soll oder Bestandsverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden und auf ein Kündigungsrecht für mehr als zwanzig Jahre verzichtet wird oder das Jahresentgelt des Bestandsvertrages € 10.000,00 übersteigt;
  2. Einräumung und Annahme der Einräumung von Dienstbarkeiten, Leitungsrechten, Reallasten oder Wohnrechten zu Lasten von eigenen Grundstücken oder auf eigenen Grundstücken als herrschendem Gut, unabhängig davon, ob diese Lasten verbüchert werden oder nicht, sofern der Betrag von € 50.000,00 überschritten wird;
  3. Abschluss von Baurechtsverträgen im Sinne des Baurechtsgesetzes (als Berechtigter oder Belasteter), sofern der einmalige oder jährliche Baurechtszins den Betrag von € 50.000,00 überschreitet;
  4. Einräumung von Pfandrechten auf eigenen Liegenschaften, sofern die Wertgrenze von € 50.000,00 überschritten wird.
  5. -7. Investitionen in Liegenschaften und in darauf befindlichen Gebäuden inklusive Abrisse sowie der Abschluss von Werkverträgen in Bezug auf diese Liegenschaften und Gebäude, sofern im Einzelfall die Wertgrenze von € 300.000,00 überschritten wird.
  1. Erklärungen, in denen in nachbarrechtlichen Verfahren Zugeständnisse außerhalb des gesetzlichen Rahmens gemacht werden (z. B. Verzicht auf den gesetzlichen Abstand bei Bauführungen auf Nachbargrundstücken).

B. Sonstige Rechtsgeschäfte

  1. a) Veräußerung, in welcher Form auch immer, von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Inventarstücken, welche zum Stammvermögen gehören und im (betriebswirtschaftlichen) Anlagevermögen je Einzelstück mit einem Buchwert von mehr als € 50.000,00 veranschlagt werden.

    b) Erwerb beweglicher Sachen, sofern der Kaufpreis € 300.000,00 übersteigt.
  2. Abschluss, wesentliche Änderungen und Aufkündigungen von Rahmen- und Einzel-Versicherungsverträgen, die eine jährliche Prämie von € 50.000,00 überschreiten.
  3. Abschluss von Bestandsverträgen über bewegliche Sachen aller Art sowohl in Bestandgabe als auch in Bestandnahme wenn entweder Bestandsverträge über bestimmte Dauer abgeschlossen werden und diese Dauer mehr als zwanzig Jahre währen soll oder Bestandsverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden und auf ein Kündigungsrecht für mehr als zwanzig Jahre verzichtet wird oder das Jahresentgelt des Bestandsvertrages € 10.000,00 übersteigt;
  4. Bestandsverträge, wenn es sich bei der in Bestand gegebenen Sache um einen liturgischen Zwecken dienenden Gegenstand oder einen Teil des Stammvermögens (betriebswirtschaftlich: Anlagevermögens) handelt.
  5. Übernahme von Bürgschaften und Haftungen sowie Aufnahme von Darlehen und Krediten einschließlich der Vergabe von Cash-Pooling soweit der Gesamtbetrag innerhalb eines Haushaltsjahres € 500.000,00 übersteigt. Über allfällige Umschuldungen erfolgt durch den Caritasdirektor [1] eine Information an den Diözesanen Wirtschaftsrat.
  6. Anerkenntnisse betreffend jede Art nicht in Geld bestehender Forderungen sowie betreffend Geldforderungen in einer Höhe von über € 50.000,00 im Einzelfall;
  7. Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, sofern sie nicht von Auflagen oder Belastungen frei sind mit Ausnahme von Auflagen oder Belastungen geringfügiger Art; Zuwendungen, deren Wert höher als € 50.000,00 ist, sind einmal im Quartal dem Vorsitzenden des Kuratoriums und dem Ordinarius schriftlich bekannt zu geben.
  8. Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften, sofern diese im Einzelfall den Wert von € 50.000,00 überschreiten.
  9. Einbringung von gerichtlichen Klagen durch die Caritas (licentia litis, can. 1288 CIC).

C. Generalklausel

  1. Abschluss jeglicher Rechtsgeschäfte, die nicht in den Punkten A oder B geregelt sind, soweit sie eine vertragliche Bindung über 10 Jahre bei einer jährlichen finanziellen Belastung von mehr als € 30.000,00 (Dauerschuldverhältnisse oder Zielschuldverhältnisse) nach sich ziehen oder durch welche Liegenschaftsvermögen direkt oder indirekt, im selben Ausmaß finanziell oder durch andere Verpflichtungen belastet wird.
  2. Sollten in der Anwendung Unklarheiten auftreten, wird zwischen der Caritas bzw. den mit ihr verbundenen Körperschaften und den jeweils Verantwortlichen im Bischöflichen Ordinariat eine einvernehmliche Klärung angestrebt; ist diese nicht möglich, wird die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariates eingeholt.

D. Besondere Vereinbarungen

  1. Vor der Bestellung von Bereichsleitern und gegebenenfalls von Geschäftsführern von mit der Caritas verbundenen Körperschaften informiert der Caritasdirektor den Diözesanbischof und holt vor Abschluss der Dienstverträge schriftlich die kirchenbehördliche Genehmigung des Ordinarius ein. Alle anderen Personalentscheidungen obliegen den jeweiligen Verantwortlichen der Caritas bzw. der mit ihr verbundenen Körperschaften, für welche ebenfalls die Grundsätze der Präambel des Statutes der Caritas und ihres Leitbildes zu beachten sind. Bei einer Neubestellung eines Generalsekretärs, von Bereichsleitern und von gegebenenfalls zu bestellenden Geschäftsführern von mit der Caritas verbundenen Körperschaften informiert der Caritasdirektor den Vorsitzenden des Kuratoriums über den Inhalt der Dienstverträge.
  2. Bei strategischen Änderungen, Neuausrichtungen oder größerem Einsparungspotential im IT-Bereich informieren sich Bischöfliche Wirtschaftsdirektion und Caritas bzw. die mit ihr verbundenen Körperschaften gegenseitig, um eine für die Diözese, die Caritas und die mit ihr verbundenen Körperschaften gemeinsame günstige Lösung anzustreben.

E. Formerfordernisse

  1. Sämtliche der nach den vorstehenden Bestimmungen der kirchenbehördlichen Genehmigung bedürfenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen oder zweiseitigen Rechtsgeschäfte sind unter Beachtung der satzungsmäßigen Zeichnung schriftlich abzugeben bzw. abzuschließen.
  2. Die Zustimmungserfordernisse des Diözesanen Wirtschaftsrates oder anderer diözesaner Gremien sind zu beachten. Der Caritasdirektor wird jährlich ein Gespräch über den Jahresbericht und die Mittelfristplanung mit dem Diözesanen Wirtschaftsrat und dem Kuratoriumsvorsitzenden führen.
  3. Die kirchenbehördliche Genehmigung bedarf der Schriftform.

F. Schlussbestimmung

Diese Sonderregelung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

+ Egon Kapellari m.p.
Bischof

Dr. Josef Heuberger m.p.
Kanzler

(Ord.-Zl.: 1 Ca 3-11 vom 25. Mai 2011)


[1] Die personenbezogenen Bezeichnungen umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn nicht anderes im Recht vorgesehen ist oder aus der Natur der Sache feststeht. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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