Bearbeitung: Konrad Breitsching

Schulorganisationsgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242, über die Schulorganisation

Änderungen:
IdF: BGBl. Nr. 242/1962; BGBl. Nr. 267/1963 (DFB); BGBl. Nr. 243/1965; BGBl. Nr. 173/1966; BGBl. Nr. 289/1969; BGBl. Nr. 234/1971; BGBl. Nr. 323/1975; BGBl. Nr. 142/1980; BGBl. Nr. 365/1982; BGBl. Nr. 271/1985; BGBl. Nr. 371/1986; BGBl. Nr. 335/1987; BGBl. Nr. 327/1988; BGBl. Nr. 467/1990; BGBl. Nr. 408/1991; BGBl. Nr. 323/1993; BGBl. Nr. 512/1993; BGBl. Nr. 550/1994; BGBl. Nr. 642/1994; BGBl. Nr. 287/1995 (VfGH); BGBl. Nr. 435/1995; BGBl. Nr. 330/1996; BGBl. Nr. 766/1996; BGBl. I Nr. 20/1998; BGBl. I Nr. 132/1998; BGBl. I Nr. 96/1999; BGBl. I Nr. 77/2001; BGBl. I Nr. 91/2005; BGBl. I Nr. 20/2006.

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation

II. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation
Teil A
Allgemeinbildende Schulen
Abschnitt I
Allgemeinbildende Pflichtschulen
1. Volksschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen

2. Hauptschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen

3. Sonderschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen

c) Verfassungsbestimmungen

4. Polytechnische Schule
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen

Abschnitt II
Allgemeinbildende höhere Schulen

Teil B
Berufsbildende Schulen
Abschnitt I
Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen

Abschnitt II
Berufsbildende mittlere Schulen
Allgemeine Bestimmungen

Besondere Bestimmungen

Abschnitt III
Berufsbildende höhere Schulen
Allgemeine Bestimmungen

Besondere Bestimmungen

TEIL C
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Abschnitt I
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Abschnitt II
Akademien
1. Berufspädagogische Akademien

2. Pädagogische Akademien

3. Pädagogische Institute

IIa. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

III. Haupstück

I. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SCHULORGANISATION

§ 1.
Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen sowie für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

§ 2.
Aufgabe der österreichischen Schule

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.

§ 2a
Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB "Schüler", "Lehrer", umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

§ 3.
Gliederung der österreichischen Schulen

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich

  1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
    1. allgemeinbildende Schulen,
    2. berufsbildende Schulen,
    3. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
  2. nach ihrer Bildungshöhe in:
    1. Primarschulen,
    2. Sekundarschulen,
    3. Akademien.

(3) Primarschulen sind

  1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
  2. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

(4) Sekundarschulen sind

  1. die Oberstufe der Volksschule,
  2. die Hauptschule,
  3. die Polytechnische Schule,
  4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
  5. die Berufsschulen,
  6. die mittleren Schulen,
  7. die höheren Schulen.

(5) Akademien sind

  1. die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,
  2. das Pädagogische Institut.

(6) Pflichtschulen sind

  1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonder-schulen, Polytechnische Schulen),
  2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

§ 4.
Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen

Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,

  1. wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
  2. wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
  3. wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

§ 5.
Schulgeldfreiheit

(1) Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.

(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

  1. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
  2. Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. i sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.

(3) Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.

Lehrpläne

§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

  1. die allgemeinen Bildungsziele,
  2. die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
  3. den Lehrstoff,
  4. die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
  5. die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),
  6. soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen festgelegt werden.

(4a) Betreuungspläne sind für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, daß die Lernzeit der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte zu dienen hat. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.

§ 7.
Schulversuche

(1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 9 des Artikels II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

§ 8.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;
  2. unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
  3. unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige und an Akademien;
  4. unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
  5. unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
  6. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
  7. unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen
    • aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,
    • bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,
    • cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;
  8. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
  9. unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
  10. unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
    • aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und / oder
    • bb) individuelle Lernzeit sowie
    • cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung).

§ 8a.
Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

(1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

  1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
  2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
  3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
  4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,
  5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,
  6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind. Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden und
  7. bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelgenheiten erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die dort genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

§ 8b.
Führung der Unterrichtsgegenstände Bewegung und Sport

(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hierdurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

  1. ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und
  2. dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.

§ 8c.
Ersatz der Reifeprüfung als Aufnahmsvoraussetzung

Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch

  1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG,
  2. den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 FHStG,
  3. den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,
  4. den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist,
  5. die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.

(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmsbewerber zuzulassen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen. Bewerber, die eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in seiner jeweils geltenden Fassung, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben, sind bereits nach Vollendung des 20. Lebensjahres zuzulassen.

(3) Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
  2. 2höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und
  3. 3weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen.

(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden.

(5) Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist § 42 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.

(6) Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung).

(7) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Abs. 3 Z 2, anzuerkennen. Der zuständige Bundesminister kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des Landesschulrates als einen gemäß Abs. 4 letzter Satz gleichwertigen Kurs anerkennen, sofern der Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen die gleichen Anforderungen im Prüfungsvorgang erwarten läßt und ein Mitglied einer Externistenprüfungskommission für die Studienberechtigungsprüfungen der betreffenden Schulart Mitglied der Kommission für die Abschlußprüfung ist. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(8) Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 in der jeweils geltenden Fassung, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Abs. 3 anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen.

§ 8d.
Führung ganztägiger Schulformen

(1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und - unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote - eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist.

II. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

TEIL A

Allgemeinbildende Schulen

Abschnitt I

Allgemeinbildende Pflichtschulen

1. Volksschulen

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 9.
Aufgabe der Volksschule

(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.

(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen.

(3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Volksschuloberstufe anzustreben sind.

(4) In Sprachförderkursen (§ 14a) hat die Volksschule die Aufgabe, Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

§ 10.
Lehrplan der Volksschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Bewegung und Sport.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

  1. als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Bewegung und Sport;
  2. als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

  1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
  2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.

Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.

(4) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

(5) In den Sprachförderkursen (§ 14a) findet im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von in Abs. 1 und Abs. 2 lit. a genannten Pflichtgegenständen der Lehrplan-Zusatz "Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache" Anwendung.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen

§ 11.
Aufbau der Volksschule

(1) Die Volksschule umfaßt

  1. jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
    1. der Grundstufe I und
    2. der Grundstufe II, sowie
  2. bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(4) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.

(5) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(7) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

§ 12.
Organisationsformen der Volksschule

(1) Volksschulen sind

  1. nur mit der Grundschule oder
  2. mit Grundschule und Oberstufe zu führen.

(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I

  1. 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
  2. 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).

§ 13.
Lehrer

Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 14.
Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Sprachförderkurse

§ 14a. In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

2. Hauptschulen

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 15.
Aufgabe der Hauptschule

(1) Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben sind.

§ 16.
Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

  1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
  2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

§ 17.
Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen

§ 18.
Aufbau der Hauptschule

(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

§ 19.
Sonderformen der Hauptschule

Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

§ 20.
Lehrer

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

§ 21.
Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

3. Sonderschulen

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 22.
Aufgabe der Sonderschule

Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Hauptschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.

§ 23.
Lehrplan der Sonderschule

(1) Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule zu erlassen. An Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in Bewegung und Sport als verbindliche oder unverbindliche Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische und funktionelle Übungen vorzusehen.

(2) Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen

§ 24.
Aufbau der Sonderschule

(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres neun Schulstufen.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 11, 18 und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

§ 25.
Organisationsformen der Sonderschule

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. als selbständige Schulen oder
  2. als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

  1. Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
  2. Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
  3. Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
  4. Sonderschule für schwerhörige Kinder;
  5. Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
  6. Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
  7. Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
  8. Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
  9. Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder;
  10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1975)

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnische Schule" in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch ,,Heilstättenschulen'' eingerichtet werden.

(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.

§ 26.
Lehrer

Die Vorschriften der §§ 13 und 20 finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

§ 27.
Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 15 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

c) Verfassungsbestimmungen

§ 27a.
Sonderpädagogische Zentren

(1) Sonderpädagogische Zentren sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, daß Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.

(3) Landeslehrer, die an allgemeinbildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen.

4. Polytechnische Schule

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 28.
Aufgabe der Polytechnischen Schule

(1) Die Polytechnische Schule schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine Schulstufe. Sie hat auf das weitere Leben insbesondere auf das Berufsleben dadurch vorzubereiten, als sie die Allgemeinbildung der Schüler in angemessener Weise zu erweitern und zu vertiefen, durch Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten und eine Berufsgrundbildung zu vermitteln hat. Die Schüler sind je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in Lehre und Berufsschule bestmöglich zu qualifizieren sowie für den Übertritt in weiterführende Schulen zu befähigen. Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe.

(2) Die Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch Differenzierungsmaßnahmen (Leistungsgruppen, Interessensgruppen) sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im technischen Bereich oder wirtschaftlich/sozial/kommunikativen Bereich oder in einem sonstigen den Interessen der Schüler und der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich in besonderer Weise gefördert werden.

(3) Schüler ohne erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe sind hinsichtlich ihrer Befähigung für das Arbeits- und Berufsleben besonders zu fördern und zu einem bestmöglichen Bildungsabschluß zu führen.

§ 29.
Lehrplan der Polytechnischen Schule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:

  1. als Pflichtgegenstände: Religion, Lebenskunde, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaftskunde, Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre, Berufsorientierung, Bewegung und Sport;
  2. als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefaßt werden, die Berufsfeldern entsprechen.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen

§ 30.
Aufbau der Polytechnischen Schule

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.

(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

§ 31.
Organisationsformen

(1) Die Polytechnische Schule ist als selbständige Schule zu führen.

(2) Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.

§ 32.
Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

§ 33.
Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.

Abschnitt II

Allgemeinbildende höhere Schulen

§ 34.
Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

§ 35.
Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.

(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.

(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.

(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.

§ 36.
Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen - abgesehen von den Sonderformen (§ 37) - kommen in Betracht:

  1. mit Unter- und Oberstufe:
    1. das Gymnasium - mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
    2. das Realgymnasium - mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
    3. das Wirtschaftskundliche Realgymnasium - mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
  2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium - mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.

§ 37.
Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:

  1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
  2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
  3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
  4. das Werkschulheim.

(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.

(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen neun Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.

(4) Für Militärpersonen, für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.

(5) Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.

(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.

§ 38. entfällt (BGBl. I Nr. 20/2006)

§ 39.
Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. in allen Formen:
    Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken) - ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36)."
  2. in den folgenden Formen überdies:
    1. im Gymnasium:
      Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
    2. im Realgymnasium:
      alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
    3. im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
      alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse );
    4. im Oberstufenrealgymnasium:
      alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
  3. in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis. 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
    1. weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
    2. Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Bewegung und Sport und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände.

(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.

(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.

(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.

§ 40.
Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus.

(2) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält, daß sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.

(3) Schüler der 4. Klasse der Hauptschule und Schüler der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit "Befriedigend" steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassen­konferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlich­keit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.

(4) Schüler der Volksschuloberstufe haben vor Aufnahme in die allgemeinbildende höhere Schule eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

(5) Die Aufnahme in die Übergangsstufe eines Oberstufenrealgymnasiums setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe entfällt die Ablegung einer Aufnahmsprüfung in die 5. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums.

(6) Die Aufnahme in das Aufbaugymnasium oder Aufbaurealgymnasium erfordert die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 und im § 37 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; die Ablegung einer Aufnahmsprüfung entfällt bei erfolgreichem Abschluß der Übergangsstufe. Die Aufnahme in ein Gymnasium für Berufstätige oder Realgymnasium für Berufstätige oder Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige gemäß § 37 Abs. 3 erfordert die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen.

Für die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie gemäß § 37 Abs. 4 gelten neben den dort genannten Voraussetzungen die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Oberstufenrealgymnasium sinngemäß. Für die Aufnahme in eine Sonderform gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß, wobei die Aufnahme in Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung, welche durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist, voraussetzt.

§ 41.
Reifeprüfung

(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studien­richtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.

§ 42.
Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 43.
Klassenschülerzahl

(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt. Die Führung von Integrationsklassen ist kein Grund für die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl gemäß Abs. 1.

(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden. Eine Schülergruppe darf nur geführt werden, wenn sich auf der betreffenden Schulstufe einer Schule mindestens fünf Schüler für den betreffenden Pflichtgegenstand angemeldet haben. Die Gesamtzahl der Schülergruppen an einer Schule darf die vierfache Anzahl der an dieser Schule geführten Klassen ab der 10. Schulstufe nicht übersteigen. Die Schülergruppen können klassenübergreifend geführt werden. Auf der 10. und 11. Schulstufe dürfen Schülergruppen nur insoweit gebildet werden, als gesichert ist, daß die Schüler der 12. Schulstufe das vorgeschriebene Gesamtstundenausmaß an Wahlpflichtgegenständen erfüllen können. Ferner ist darauf zu achten, daß für die Schüler entsprechend deren Interessen ein möglichst differenziertes Angebot an Wahlpflichtgegenständen besteht. Wenn ein Wahlpflichtgegenstand wegen Nichterreichens der Mindestschülerzahl an einer Schule nicht geführt werden kann, darf der betreffende Wahlpflichtgegenstand schulübergreifend bei einer Anmeldung von mindestens 5 Schülern geführt werden, sofern das Einvernehmen der beteiligten Schulleiter hergestellt ist; in diesem Fall darf die Gesamtzahl der Schülergruppen der Schulen, aus denen Schüler an diesem Wahlpflichtgegenstand teilnehmen, die sich aus dem dritten Satz dieses Absatzes ergebende Zahl an Schülergruppen nicht übersteigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

§ 44.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1975)

§ 45.
Allgemeinbildende höhere Bundesschulen

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als ?Allgemeinbildende höhere Bundesschulen? zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,
Bundesrealgymnasium,
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,
Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,
Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).

(3) entfällt (BGBl. I Nr. 20/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)

TEIL B

Berufsbildende Schulen

Abschnitt I

Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

§ 46.
Aufgabe der Berufsschule

(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.

(2) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen gemäß den auf Grund des § 8a Abs. 3 erlassenen Ausführungsgesetzen einzurichten sind.

(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.

§ 47.
Lehrplan der Berufsschulen

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;
  2. betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.

(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

(4) Ferner sind im Lehrplan Bewegung und Sport als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen

§ 48.
Aufbau der Berufsschulen

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) § 11 Abs. 5 findet Anwendung.

§ 49.
Organisationsformen der Berufsschulen

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:

  1. als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; oder
  2. als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; oder
  3. als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.

(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, kann vorgesehen werden, daß der den einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden darf.

(4) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlaß von Ferien ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

§ 50.
Lehrer

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 51.
Klassenschülerzahl

(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß der Unterricht in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner weitere Unterrichtsgegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Hiebei ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 46 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Abschnitt II

Berufsbildende mittlere Schulen

Allgemeine Bestimmungen

§ 52.
Aufgabe der berufsbildenden mittleren Schulen

(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.

(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.

§ 53.
Aufbau der berufsbildenden mittleren Schulen

(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen (9., 10., 11. und 12. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.

§ 54.
Arten der berufsbildenden mittleren Schulen

(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:

  1. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
  2. Handelsschulen,
  3. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,
  4. Fachschulen für Sozialberufe,
  5. Sonderformen der in a bis d genannten Arten.

(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

§ 55.
Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.

(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

§ 55a.
Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden mittleren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

§ 56.
Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 und für die Fachschule für Sozialberufe darüber hinaus die Bestimmung des § 123 Abs. 2 finden Anwendung.

§ 57.
Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

Besondere Bestimmungen

§ 58.
Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

(1) Die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen umfassen einen zwei- bis vierjährigen Bildungsgang. Sie dienen der Erlernung eines oder mehrerer Gewerbe oder der Ausbildung auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht eine sichere handwerkliche oder sonstige praktische Fertigkeit zu vermitteln.

(2) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.

(3) Gewerblichen und technischen Fachschulen können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Schulen führen die Bezeichnung "Lehr- und Versuchsanstalt" mit Anführung der Fachrichtung.

(3a) An den kunstgewerblichen Fachschulen ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

(5) Die Ausbildung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

§ 59.
Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse

(1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen können geführt werden:

  1. Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen:
    1. Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;
    2. Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;
    3. kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;
  2. Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei Semester umfassen,
    1. zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einen Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben;
    2. zur Vorbereitung zum Eintritt in eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf abgelegt und den Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt in den II. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige berechtigt sind, sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß und die Lehrpläne des betreffenden Vorbereitungslehrganges und der betreffenden Fachrichtung der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige gerechtfertigt ist. Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben und durch einen zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges gleichgestellt.

Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonderformen ist - abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen (Z 1 lit. c) - die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.

(2) Für die Lehrpläne der in Abs. 1 genannten Sonderformen sind die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne der Vorbereitungslehrgänge gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht vorzusehen.

(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(4) Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 766/1996)

§ 60.
Handelsschule

(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.

(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

§ 61.
Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse

(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:

  1. Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
  4. Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von einem Jahr. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.

Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 62.
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe

(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.

(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind

  1. die einjährige Haushaltungsschule,
  2. die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
  3. die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände vorzusehen.

  1. Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;
  2. die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.

§ 63.
Fachschulen für Sozialberufe

(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.

(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.

§ 63a.
Sonderform der Fachschule für Sozialberufe

Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.

§ 64. Berufsbildende mittlere Bundesschulen

(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als "Berufsbildende mittlere Bundesschulen" zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesfachschule;
Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;
Bundeshandelsschule;
Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;
Bundes-Meisterschule;
Bundes-Bauhandwerkerschule;
Bundes-Werkmeisterschule.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im § 62 Abs. 2 genannte Schulart angeführt werden.

(4) Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck "für Berufstätige" anzufügen.

Abschnitt III

Berufsbildende höhere Schulen

Allgemeine Bestimmungen

§ 65.
Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

§ 66.
Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen

(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge und Kollegs.

§ 67.
Arten der berufsbildenden höheren Schulen

Berufsbildende höhere Schulen sind:

  1. Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
  2. Handelsakademien,
  3. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  4. Sonderformen der in a bis c genannten Arten.

§ 68.
Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist

  • 1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als "Gut" enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit "Befriedigend" steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
  • 2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
  • 2a. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
  • 3. der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.

(2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

§ 68a.
Lehrpläne

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.

§ 69.
Reife- und Diplomprüfung

(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

M§69abs2 Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

§ 70.
Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 71.
Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

Besondere Bestimmungen

§ 72.
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

(1) Die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer technischer oder gewerblicher Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen praktischen Unterricht auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.

(2) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der Fachabteilungen einer Schule unterstehen der gemeinsamen Schulleitung.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1965)

(4) Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Anstalten führen die Bezeichnung "Höhere Lehr- und Versuchsanstalt" mit Anführung der Fachrichtung.

(5) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 73.
Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

(1) Als Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können geführt werden:

  1. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner
    1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf oder
    2. der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Fachschule oder
    3. der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Werkmeisterschule oder
    4. für Bewerber, die weder eine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt noch eine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges (§ 59 Abs. 1 Z 2 lit. b) mit praktischem Unterricht Aufnahmsvoraussetzung.
  2. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.
  3. Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(2) Die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und der Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 72 Abs. 5 zu richten, wobei der Werkstättenunterricht oder sonstige praktische Unterricht entfallen kann. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(4) Ferner können Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 74.
Handelsakademie

(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsakademie sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.

§ 75.
Sonderformen der Handelsakademie

(1) Als Sonderformen der Handelsakademie können geführt werden:

  1. Handelsakademien für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen.
  2. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Handelsschule oder einen Vorbereitungslehrgang kaufmännischer Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.
  3. Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(2) Die Lehrpläne der Handelsakademie für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 74 Abs. 2 zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(3) Ferner können Handelsakademien oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 76.
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

§ 77.
Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

(1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:

  1. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt) eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner eine mindestens zweijährige facheinschlägige praktische Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt).
  2. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.
  3. Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)

(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 76 Abs. 2 zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(3) Ferner können Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 78.
Berufsbildende höhere Bundesschulen

(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren Schulen sind als "Berufsbildende höhere Bundesschulen" zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Höhere technische Bundeslehranstalt,
Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
Bundeshandelsakademie,
Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt kann überdies die Fachrichtung angeführt werden. Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen, so sind diese mit dem Ausdruck "Höhere Abteilung für ... (Anführung der Fachrichtung)" zu bezeichnen.

(4) Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck "für Berufstätige" anzufügen.

TEIL C

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

Abschnitt I

Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

§ 94.
Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

(1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

(2) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können Schüler auch zu Erziehern an Horten ausgebildet werden.

§ 95.
Aufbau der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

(1) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Jeder Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Übungskindergarten, allenfalls auch ein Übungshort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten, allenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.

(3) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik eingerichtet werden. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.

(3a) An Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zum beruflichen Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik gemäß § 94 Abs. 1 zu führen. Die Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.

(4) Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind höhere Schulen.

§ 96.
Lehrplan der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind vorzusehen:

  1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
  2. als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
  3. als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.

(1a) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 95 Abs. 3a) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(2) Für die Lehrpläne der Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.

§ 97.
Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.

(2) Die Aufnahme in Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners voraus.

(3) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 95 Abs. 3a) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.

§ 98.
Reife- und Diplomprüfung

(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte, abgeschlossen.

(2) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die "Reife- und Befähigungsprüfung" oder die "Befähigungsprüfung" abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die "Reife- und Diplomprüfung" bzw. die "Diplomprüfung" gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.

§ 99.
Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sind ein Leiter, ein Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten und den Übungshort und die erforderlichen weiteren Lehrer, für einen eingegliederten Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtner und für einen allenfalls eingegliederten Übungshort die erforderlichen Übungshorterzieher zu bestellen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.

§ 100.
Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

§ 101.
Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sind als "Bundes-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik" zu bezeichnen.

(2) Die Festlegung eines Kindergartens oder Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens bzw. Hortes zu erfolgen, sofern dieser Kindergarten bzw. Hort nicht vom Bund erhalten wird.

2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 102.
Aufgabe der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

§ 103.
Aufbau der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.

(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.

(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als "Institut für Sozialpädagogik" zu bezeichnen.

(5) Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind höhere Schulen.

§ 104.
Lehrplan der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind vorzusehen:

  1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde;
  2. als Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen und musisch-kreativen sowie rechtskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika;
  3. als verbindliche Übungen: ergänzende Unterrichtsveranstaltungen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit.

(2) Für die Lehrpläne der Kollegs (§ 103 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

(3) Für die Lehrpläne der Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind.

§ 105.
Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Sozialpädagogik setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.

(2) Die Aufnahme in ein Kolleg (§ 103 Abs. 3) setzt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule anderer Art und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung voraus.

(3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.

§ 106.
Reife- und Diplomprüfung

(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die "Reife- und Befähigungsprüfung" oder die "Befähigungsprüfung" abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die "Reife- und Diplomprüfung" bzw. die "Diplomprüfung" gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.

§ 107.
Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Erzieher, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.

§ 108.
Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.

§ 109.
Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind als "Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik" zu bezeichnen. Zur näheren Kennzeichnung kann neben der genannten Bezeichnung die Dauer des Lehrganges angeführt werden.

(2) Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung "Bundesinstitut für Sozialpädagogik".

Abschnitt II

Akademien

1. Berufspädagogische Akademien

§ 110.
Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

  1. Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und
  2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

§ 111.
Aufbau der Berufspädagogischen Akademien

(1) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.

(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.

(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

  1. Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,
  2. Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,
  3. Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
  4. Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

(6) An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

§ 112.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 96/1999)

§ 113.
Aufnahmsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:

  1. für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,
  2. für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,
  3. für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung, d) in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:

  1. für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
  2. für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;
  3. in beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.

(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.

(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

§ 114.
Diplomprüfung für das Lehramt

(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

  1. beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
  2. beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
  3. beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
  4. beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

§ 115.
Lehrer

(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 116.
Berufspädagogische Akademien des Bundes

Die öffentlichen Berufspädagogischen Akademien führen die Bezeichnung "Berufspädagogische Akademien des Bundes". Zur näheren Kennzeichnung kann neben dieser Bezeichnung die Abteilung angeführt werden.

§ 117.
Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes

(1) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.

(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:

  1. mit beschließender Stimme:
  2. der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
  3. mit beratender Stimme:
  4. der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie des Bundes und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.

(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.

2. Pädagogische Akademien

§ 118.
Aufgabe der Pädagogischen Akademien

Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

  1. Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und
  2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

§ 119.
Aufbau der Pädagogischen Akademien

(1) Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

  1. Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,
  2. Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,
  3. Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,
  4. Abteilung für die Übungsschule,
  5. Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.

(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.

(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.

(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.

(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.

(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport an der Übungsvolksschule vorsehen.

(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.

(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.

(8a) Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.

(8b) In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in Übungsvolksschulen Sprachförderkurse geführt werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufenübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

(9) An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

§ 120.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

§ 121.
Aufnahmsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.

§ 122.
Diplomprüfung für das Lehramt

(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:

  1. beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
  2. beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
  3. beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.

Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

§ 123.
Lehrer

(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

§ 124.
Pädagogische Akademien des Bundes

(1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung "Pädagogische Akademien des Bundes" unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.

(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.

(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:

  1. mit beschließender Stimme:
  2. Der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
  3. mit beratender Stimme:
  4. Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.

(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.

3. Pädagogische Institute

§ 125.
Aufgabe der Pädagogischen Institute

Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,

  1. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,
  2. Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,
  3. in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienabschnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten und
  4. in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer Anwendung der §§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden.

§ 126.
Aufbau der Pädagogischen Institute

(1) Die Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilung zu gliedern:

  1. Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,
  2. Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,
  3. Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),
  4. Abteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).

Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen.

(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.

§ 126a.
Lehrpläne

(1) Für Lehrgänge, die im Hinblick auf das Dienstrecht oder sonst wegen des Erreichens einer Befähigung mit einer Prüfung abschließen, ist ein Lehrplan (§ 6) zu erlassen. Dieser hat als Pflichtgegenstände jene Gebiete zu erfassen, die Gegenstand der Prüfung sind, sowie ergänzende Unterrichtsveranstaltungen vorzusehen, die für die Tätigkeit als Lehrer erforderlich sind.

(2) Für Lehrgänge, die mindestens ein Semester dauern, kann ein Lehrplan er-lassen werden, der Unterrichtsveranstaltungen in Gebieten zu enthalten hat, die für die Tätigkeit als Lehrer förderlich sind.

§ 127.
Lehrer

(1) Für jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.

(2) Die Leitung des Pädagogischen Institute obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im § 126 Abs. 1 genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.

(3) Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 128.
Pädagogische Institute des Bundes

Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen Institute haben die Bezeichnung "Pädagogische Institute des Bundes" unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

§ 128a.
Schulraumüberlassung

(1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

§ 128b.
Sonstige Drittmittel

Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

§ 128c.
Teilrechtsfähigkeit

(1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt

  1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,
  2. die Namen der Geschäftsführer und
  3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt) kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

  1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
  2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
  3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
  4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
  5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897 in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

III. Haupstück

§ 129.
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Sofern organisatorische Schwierigkeiten einer Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache in der 1. und 2. Schulstufe an einzelnen Volksschulen entgegenstehen, hat der Landesschulrat durch Verordnung festzulegen, daß § 10 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998 abweichend von § 131 Abs. 14 Z 1 statt mit 1. September 1998 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 1. September 2003 in Kraft tritt.

§ 130.

§ 130. (1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.

(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen, als Grundsatzbestimmung.

§ 131.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

  1. Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;
  2. für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;
  3. die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
  4. die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
  5. die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
    1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
    2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
    3. für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70, die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  6. § 58 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
    1. in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,
    2. in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65, die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  7. die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  8. die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  9. die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;
  10. die §§ 28 und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
  11. die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß
    1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,
    2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,
    3. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69, die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind. Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.

(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.

(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.

(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:

  1. § 2a, § 6, § 7 Abs. 5a, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c, § 10 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 4 und 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 3, § 62a Abs. 1, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 4, § 69 Abs. 1, § 71, § 72 Abs. 5, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 76, § 77 Abs. 1, § 80 Abs. 4, § 83 Abs. 2 (Anm.: richtig: § 83 Abs. 1 und 2), § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, § 131a Abs. 7, § 131b Abs. 3 und § 133 Abs. 1 sowie der Entfall des § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1993,
  2. § 80 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 sowie der Entfall des § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 mit 1. September 1994,
  3. die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 4 (Anm.: richtig: § 11 Abs. 1), § 21, § 33, § 49 Abs. 4 und § 51 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 (Anm.: richtig: Entfall des § 14 Abs. 3) sowie § 27 Abs. 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:

  1. § 2 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 mit 1. September 1994,
  2. § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4a, § 8, § 8a Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 2a, § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,
  3. § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,
  4. § 23, § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,
  5. (Verfassungsbestimmung) § 27a mit 1. September 1993,
  6. § 60 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 mit 1. Jänner 1996,
  7. die Grundsatzbestimmungen des § 8a Abs. 3, § 8d Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 2a, § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,
  8. die Grundsatzbestimmungen des § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.

Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(8) § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(9) § 3 Abs. 2 bis 6, die Überschrift des § 8c, § 8c Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 131e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 4, § 47 Abs. 1 und § 59 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 435/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 47 Abs. 1 in der vorgenannten Fassung sind spätestens mit 1. September 1998, beginnend mit der 1. Klasse, in Kraft zu setzen.

(11) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996 treten wie folgt in Kraft:

  1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 102, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
  2. der Entfall des § 129 Abs. 1 bis 3 und 7 mit 1. September 1996,
  3. § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 3a, der Entfall des § 62 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 68, § 69 samt Überschrift, § 73 Abs. 1 lit. b, § 75 Abs. 1 lit. b, § 97 Abs. 2, § 98 samt Überschrift, § 105 Abs. 3 sowie § 106 samt Überschrift mit 1. April 1997,
  4. (Verfassungsbestimmung) § 27a Abs. 2 und 3 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
  5. § 3 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, § 55a samt Überschrift, § 58 Abs. 4, der Entfall des § 59 Abs. 5, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 68a samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 lit. b, § 118, § 119 Abs. 1 und 4, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 sowie § 131a Abs. 1 und 6 mit 1. September 1997,
  6. § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 4a, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 sowie § 43 Abs. 1a mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
  7. die Grundsatzbestimmungen des § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, 4 und 6, die Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 sowie betreffend den Entfall des § 129 Abs. 4 bis 6 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen zu § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4, zur Überschrift des § 30, zu § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31, § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene zu § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21 sowie § 25 Abs. 6 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des § 129 Abs. 4 bis 6 sind mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft zu setzen.

Verordnungen auf Grund der in Z 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/1998 treten wie folgt in Kraft:

  1. § 41 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. § 46 Abs. 3, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 2a, die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 128a Abs. 1 sowie § 128c treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
  3. § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1, der Entfall des § 59 Abs. 3, der Entfall des § 61 Abs. 1 lit. b und c, der Entfall des § 62a samt Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 66 Abs. 3, der Entfall des § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3, der Entfall des § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. c, der Entfall des § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, der Entfall des § 80 Abs. 3, der Entfall des § 81 Abs. 3, der Entfall des § 82 Abs. 3, der Entfall des § 83 Abs. 3, § 103 Abs. 3 und 4, § 105 Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a treten mit 1. September 1998 in Kraft,
  4. die Grundsatzbestimmung des § 51 Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998 treten wie folgt in Kraft:

  1. § 10 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 59 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 129, § 131b Abs. 1 und 3, § 131c Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des § 131e samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft;
  2. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft;
  3. die Grundsatzbestimmungen des § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen zu § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 2 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen, jene zu § 24 samt Überschrift ist mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.

(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8 lit. c bis j, § 8a Abs. 3a, im Teil C die Überschrift des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes, § 110 samt Überschrift, § 111 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 1 bis 5, § 114 samt Überschrift, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 118 samt Überschrift, § 119 Abs. 1, § 122 samt Überschrift, § 123 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 3. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 124 Abs. 2, § 125 samt Überschrift sowie § 131e treten mit 1. September 1999 in Kraft;
  2. § 111 Abs. 5 und 7, § 112 samt Überschrift, § 113 Abs. 6, § 119 Abs. 10, § 120 samt Überschrift sowie § 126a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.

(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8a Abs. 1, 2, 3 und 3a, § 8c Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7, § 8d Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 63 Abs. 3, § 65, § 68 Abs. 1 Z 2a, § 69 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 4, § 102, § 106 Abs. 4, § 117 Abs. 6, § 124 Abs. 7, § 131e Abs. 1 sowie § 133 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. § 83 Abs. 2, § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2 sowie § 131d Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(17) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. § 128c Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. § 6 Abs. 4a und § 8 lit. j treten mit 1. September 2005 in Kraft,
  3. § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 8d Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 lit. a, § 39 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. b, § 47 Abs. 4, § 55a Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 119 Abs. 6, § 130 Abs. 1 und 2 sowie § 132a treten mit 1. September 2006 in Kraft,
  4. (Grundsatzbestimmung) § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 und § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen,
  5. § 3 Abs. 5 Z 1 sowie Abschnitt IV des Teiles B des II. Hauptstückes treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

(18) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. § 37 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 2 sowie § 45 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  2. § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 1 lit. e, f und g, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 36 samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und 4 sowie § 119 Abs. 8b treten mit 1. September 2006 in Kraft,
  3. § 38 samt Überschrift, § 45 Abs. 3, § 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt Überschrift sowie § 131d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
  4. (Grundsatzbestimmung) § 14a samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

§ 131a. Entfällt (BGBl. I Nr. 20/2006).

§ 131b. Entfällt (BGBl. I Nr. 20/2006).

§ 131c. Entfällt (BGBl. I Nr. 20/2006).

§ 131d. Entfällt (BGBl. I Nr. 20/2006).

(1) Abweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß § 121 erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang geführt werden:

  1. Der Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.
  2. Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.

(3) Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß § 120 Abs. 3 lit. b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

§ 131e.

(1) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werden. Die Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

(2) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 132.

(1) Mit dem jeweiligen Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 131) treten die entsprechenden bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Organisation der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, werden durch dieses Bundesgesetz nur insoweit berührt, als die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Organisation der entsprechenden Schularten auch für die für die Minderheit in Betracht kommenden Schulen und Einrichtungen gelten.

§ 132a.

Auf Studiengänge an Akademien für Sozialarbeit, die vor dem 1. September 2006 begonnen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005 Anwendung.

§ 133.

(1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

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