Richtlinien zur Akkreditierung studentischer Vereinigungen an der Universität Innsbruck

Anerkennungskriterien:

  • Keine spezielle Rechtsform erforderlich; Vereinigung sollte eine minimale Organisationsstruktur aufweisen: Mindestanzahl von 10 Mitgliedern, mind. 3 Personen bilden ein Leitungsgremium (Geschlechterausgewogenheit im Leitungsgremium ist anzustreben, außer diese steht im Widerspruch zum Vereinszwecks); Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vereinigung muss erkennbar sein (z.B. nur kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl von 10 Mitgliedern);
  • Anforderungen des personellen und thematischen Bezugs zur Universität (Forschung und Lehre):
    • Vereinigungen müssen das Leitbild der Universität sowie die geltende Diversitätscharta akzeptieren;
    • Bezeichnung und Zwecksetzung der Vereinigung müssen in einem Kontext zu den Aufgaben der Universität stehen und dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen und Interessen der Universität stehen oder deren Reputation schaden;
    • Im Leitungsgremium der Vereinigung muss mindestens ein/e Angehörige/r der Universität Innsbruck vertreten sein. Diese Person agiert als primäre/r Ansprechpartner*in für die Universität und ist Zustellungsbevollmächtigte*r;
    • 51% der Mitglieder der Vereinigung müssen Universitätsangehörige oder Absolvent*innen sein;
    • Sofern ein Beirat der Vereinigung vorgesehen ist, muss festgelegt werden, dass 1/3  Universitätsangehörige im Beirat vertreten sind.
    • Nutzen für Universitätsangehörige soll erkenn- und darstellbar sein; die Mitgliedschaft in der Vereinigung sollte prinzipiell allen Universitätsangehörigen offenstehen, das Aufnahmeverfahren muss transparent gestaltet sein;
  • Vereinigungen, welche politische Interessen vertreten bzw. im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen, werden nicht anerkannt;
  • Die Vereinigung darf nicht gewinnorientiert ausgerichtet sein, darf jedoch zur Erfüllung des Vereinszweckes ein positives Jahresergebnis erzielen;
  • Vereinigungen haben sich zu verpflichten, die Sponsoringrichtlinien sowie die Markenrechte der Universität Innsbruck einzuhalten. Sponsoring zur Erfüllung des Vereinszwecks ist zulässig. Bei Antragsstellung ist eine Mappe der Sponsorings-/Kooperationspartner*innen beizulegen Kommerzielles Sponsoring ist untersagt (siehe die entsprechende Werberichtlinien).
  • Bei den von Vereinigungen organisierten Veranstaltungen darf der kommerzielle Charakter nicht im Vordergrund stehen;
  • Veranstaltungen und Projekte, die dem Aufgabenbereich der Universität zuzuordnen sind erhalten seitens der Universität keine Unterstützung. Ein Ausnahme bilden Vorhaben von großer Dringlichkeit oder Wichtigkeit;
  • Die Universität übernimmt keinerlei Haftung für Rechtsstreitigkeiten (z.B. im Zusammenhang mit dem Impressum, Bildrechten, Datenschutz, Abgabenleistungen etc.), die aus der Tätigkeit der Vereinigung resultieren; die Vereinigung hält die Universität diesbezüglich schad- und klaglos.

Ablaufschema Vereinsakkreditierung:

  1. Die Vereinigung stellt über den/die Zustellungsbevollmächtige/n einen Akkreditierungsantrag an das Büro für Öffentlichkeitsarbeit der Universität Innsbruck (BfÖ). Dieser Antrag hat das Antragsformular, eine kurze Darstellung der Organisationsstruktur und des Zwecks der Vereinigung sowie ein ausgearbeitetes Konzept über die Tätigkeiten der Vereinigung (samt geplanten Jahres-Aktivitäten) und eine Liste der bereits bekannten/r Kooperationspartner*innen und Sponsor*innen (diese Liste kann erweitert bzw. aktualisiert werden) zu beinhalten;
  2. Überprüfung der Unterlagen durch das BfÖ, bei rechtlichen Fragen Befassung des  Zentralen Rechtsdienstes der Universität Innsbruck;
  3. Sitzung des Akkreditierungsrats (2 x jährlich): Mitglieder:  Vertreter*in Büro des Rektors, Vertreter*in Transferstelle Wissenschaft – Wirtschaft - Gesellschaft, Vertreter*in Koordinationsstelle für Weiterbildung, Vertreter*in Büro für Öffentlichkeitsarbeit, Vertreter*in ÖH-Vorsitz;
  4. Vorschlag des Akkreditierungsrates an das Rektorat der Universität Innsbruck über die Anerkennung der Vereinigung;
  5. Die akkreditierten Vereinigungen werden zentral auf der Website des BfÖ veröffentlicht;
  6. Jährlich findet ein Treffen der Leitungsorgane (Zustellungsbevollmächtigte) der Vereinigungen mit dem BfÖ statt, bei welchem ein Tätigkeitsbericht sowie Mitgliederstatus (mündlich und schriftlich) abgegeben wird. Dieses Treffen wird vom BfÖ organisiert und dient alljährlich der Verlängerung der Akkreditierung.

Rechte akkreditierter Vereinigungen an der Universität Innsbruck:

  • Auftreten unter Bezugnahme auf die Universität im Namen der Vereinigung;
  • Der Name der Vereinigung  kann das Anhängsel „an der Universität Innsbruck“ oder „an der UIBK“ beinhalten. Nicht erlaubt sind hingegen die Anhängsel „der Universität Innsbruck“ oder „der UIBK“ oder ähnliche;
  • IT Services (Zurverfügungstellung einer Emailadresse und Website mit Uni-Domain);
  • Nutzung von Räumlichkeiten an der Universität Innsbruck sowie Ausstellungsflächen und Ausleihmöglichkeiten für technisches Equipment je nach Verfügbarkeit (gegen reduziertes Entgelt/Sozialtarif);
  • Zugang zu inneruniversitären Werbemöglichkeiten je nach Verfügbarkeit (Social Media Kanälen der Universität, unentgeltliche Versendung von Informationen über den Studierendenmailverteiler);
  • Zusammenarbeit mit dem Career- und Alumni - Service der Universität Innsbruck (gemeinsame Teilnahme an Messen, Nutzung der universitäts-internen Newsletter und Social Media Kanäle);
  • Weitere Unterstützungsleistungen der Universität und Österreichischen Hochschüler*innenschaft (ÖH) soweit möglich (Austauschplattform zwischen den Vereinigungen, Vernetzungstreffen, Workshops zur Vereinsgründung, Mitgliederakquise etc);
  • Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten, falls entsprechende Unterstützungsfonds für derartige Initiativen seitens der ÖH und/oder der Universität Innsbruck eingerichtet werden.

Pflichten akkreditierter Vereine an der Universität Innsbruck:

  • Verordnungen und Richtlinien sowie das Leitbild der Universität Innsbruck sind zu beachten und einzuhalten;
  • Jährlich muss das BfÖ unaufgefordert über Folgendes informiert werden:
    • Fortbestand der Vereinigung;
    • Treffen der Leitungsorgane;
    • Änderungen in der personellen Zusammensetzung des Leitungsorgans;
    • Änderungen beim Zweck der Vereinigung;
    • Die Planung für das Folgejahr;
  • Bei Nichteinhalten der Bestimmungen dieser Richtlinien oder bei Missbrauch der mit der Akkreditierung verbundenen Rechte kann der Vereinigung die Anerkennung entzogen werden.
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