Stellungnahme Sponsoringverbot

Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und forschungsgeleiteten akademischen Lehre zu dienen und hierdurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen (vgl. § 1 Universitätsgesetz). Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und damit rechtlich selbständig, weisungsfrei sowie keine Unternehmen (siehe §§ 4 und 5 UG). Jede Universität ist berechtigt, sonstige Vermögenswerte – unbeschadet §§ 26 und 27 UG – insbesondere auch in Form von Spenden, Schenkungen und Sponsoring einzuwerben (siehe § 10 Abs 2 UG).

Vor diesem Hintergrund ist das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) auf Universitäten nicht anzuwenden, da dieses für politische Parteien in Österreich gilt. Unter politischer Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist (siehe § 2 Z 1 iVm § 1 Abs 2 PatG), was auf eine Universität nicht zutrifft.

Die Universität Innsbruck unterliegt daher nicht der Meldepflicht nach Parteiengesetz und nimmt als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts auch keine Parteispenden vor. Ebenso wenig gilt für eine Universität ein Sponsoringverbot.

Stand: 6. Oktober 2023

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