Ankommen in Österreich


EINREISE AUS EU-STAATEN, EWR-STAATEN UND DER SCHWEIZ

Die Republik Österreich unterliegt als Mitgliedsland der Europäischen Union dem Gesetz der Freizügigkeit von Arbeitnehmer:innen. Bürger:innen der EU-Staaten, EWR-Staaten (incl. Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz benötigen für die Einreise in die Republik Österreich kein Visum. Ebenso ist in den ersten drei Monaten kein Aufenthaltstitel nötig. Dieses Recht besteht unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Dauert der Aufenthalt in Österreich länger als 3 Monate, so müssen EU-Bürger:innen, die unionsrechtlich zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, bei der jeweiligen Niederlassungsbehörde des Hauptwohnsitzes binnen vier Monaten ab Einreise eine Anmeldebescheinigung beantragen.

EU-Bürger:innen sind unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich für mehr als 3 Monate berechtigt, wenn sie entweder

  • in Österreich Arbeitnehmer:innen/Selbstständige sind oder
  • über ausreichend Existenzmittel und Versicherungsschutz verfügen oder
  • ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren und über ausreichend Existenzmittel und Versicherungsschutz verfügen

Der neue Wohnsitz ist bereits innerhalb von drei Werktagen persönlich oder postalisch anzumelden. Liegt der Hauptwohnsitz in der Stadt Innsbruck, ist die Meldebehörde des Stadtmagistrats Innsbruck im Rathaus zuständig. Liegt der Hauptwohnsitz in einer anderen Tiroler Gemeinde, so findet sich die Zuständigkeit direkt beim Gemeindeamt der jeweiligen Gemeinde.

Bitte beachten Sie die für die Anmeldung des Wohnsitzes und für die Anmeldebescheinigung erforderlichen Vorschriften und Unterlagen.

INFOS ZUM BREXIT

Das Vereinigte Königreich hat mit Ablauf des 31. Jänner 2020 die EU verlassen. Das Austrittsabkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten und die Übergangsperiode endete am 31.12.2020. Das Austrittsabkommen sieht für die vor Ablauf der Übergangsphase bereits in Österreich lebenden britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen, die weiterhin in Österreich bleiben möchten, erleichterte Aufenthaltsbedingungen vor. 

- Aktuelle Informationen des OeAD (Österreichische Agentur für Bildung und Internationalisierung GmbH)

- Aktuelle Informationen des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums Bildung, Wissenschaft und Forschung


EINREISE AUS DRITTSTAATEN

Für Bürger:innen aus Drittstaaten (aus Nicht EU- oder Nicht EWR-Staaten) gelten folgende Regelungen:

  • Für einen Aufenthalt bis zu 6 Monaten wird ein Visum benötigt
  • Für einen Aufenthalt, der über 6 Monate andauern wird, benötigen Bürger:innen aus Drittstaaten von Beginn an einen Aufenthaltstitel, der immer für einen bestimmten Zweck erteilt wird. Bei der Einreise nach Österreich muss somit nicht nur ein gültiger Reisepass, sondern auch ein gültiger Aufenthaltstitel vorgewiesen werden.
  • Die verschiedenen Formen (z.B. Blaue Karte EU, Rot-Weiß-Rot-Karte, Niederlassungsbewilligung Forscher:in, Aufenthaltsbewilligung) und Befristungen von Aufenthaltstiteln entnehmen sie bitte nachfolgenden Links:  

EINREISEBEDINGUNGEN FÜR FORSCHER:INNEN

Für Forscher:innen gelten Sonderregelungen, die z.B. dem Researcher's Guide to Austria von Euraxess oder den aktuellen Informationen des OeAD entnommen werden können.

Bitte beachten Sie die ggf. unterschiedlichen Bestimmungen für Familienangehörige von Forscher:innen!

Das projekt.service.büro der Universität Innsbruck ist Forscher:innen der Universität Innsbruck und deren Angehörigen bei Fragen rund um Einreise, Visum und Aufenthaltstitel gerne behilflich. Hier erhalten Sie auch Ihre Aufnahmevereinbarung.

ANKOMMEN IN INNSBRUCK

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Stadtgebiet von Innsbruck (Bezirk Innsbruck - Stadt) haben, können Sie im Innsbrucker Rathaus, das sich im Zentrum Innsbrucks in der Rathausgalerie befindet, alle Fragen bezüglich Wohnsitz, Aufenthalt und Meldewesen klären. Bei einem Wohnsitz in einer Tiroler Gemeinde kontaktieren Sie bitte die jeweilige Gemeindeverwaltung.

Der neue Wohnsitz ist innerhalb von drei Werktagen dort mit einem von der Vermieter:in unterschriebenem Meldezettel persönlich oder postalisch anzumelden. Eine Einreichung durch Fax oder Email ist nicht gültig.

Bei Fragen rund um Ihren Führerschein (Anerkennung, ggf. Umschreibung, internationaler Führerschein) wenden Sie sich bitte an die Bezirkshauptmannschaft (Innsbruck, Gilmstraße 2) oder bei der Landespolizeidirektion Tirol (Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8). Eine von der zuständigen Behörde eines EWR/EU-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt. Diese muss bei Wohnsitzverlegung nicht umgeschrieben werden.

TIPP: Wenn Sie sich Ihren Führerschein als österreichischen Führerschein umschreiben lassen, besitzen Sie ein offizielles österreichisches Ausweisdokument. Es liegt dann auch ein Foto von Ihnen im Behördenregister vor und Sie müssen z.B. für die ecard (Krankenversicherungsausweis) kein weiteres Foto behördlich registrieren lassen.

AKTUELLE INFOS BZGL. CORONAVIRUS / COVID-19

Bitte beachten Sie folgende Webseiten zur aktuellen Lage in Tirol und an der Universität Innsbruck

Infoseite des Landes Tirol

 Universität Innsbruck https://www.uibk.ac.at/newsroom/informationen-zum-coronavirus.html.de

CHECKLISTEN

Vor der Einreise nach Österreich:

  • Zoll- und Einreisebestimmungen abklären
  • Visum bzw. Aufenthaltstitel (für Drittstaatenangehörige) beantragen
  • Wohnung oder ein Übergangsquartier für die Wohnsitzanmeldung suchen
  • Betreuungseinrichtungen wie Kindergarten oder Schule recherchieren (siehe Familienservice)
  • Persönliche Dokumente für alle miteinreisenden Familienmitglieder bereitstellen und eventuell aktualisieren
  • Abmeldung vom bisherigen Wohnsitz, Abmeldung von Telefon, Internet  incl. Nachsendeauftrag für die Post


Nach der Einreise nach Österreich:

  • Anmeldung des Wohnsitzes (Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz) in der jeweiligen Meldestelle (Stadtmagistrat/Rathaus oder Gemeindeamt) innerhalb von drei Werktagen. Der Meldezettel muss von der Vermieter:in unterschrieben sein.
  • Bitte Fristen für die Anmeldebescheinigung, das Visum oder den Aufenthaltstitel beachten!
  • Versicherungen abschließen wie private Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Haushaltsversicherung, etc. Die Sozialversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) wird als Pflichtversicherung in Österreich über die Arbeitgeberin abgeschlossen und automatisch über den Lohn abgezogen. Kinder sind meist beitragsfrei mitversichert! Bei Ehe-Partner:innen bitte Informationen einholen, ob eine Mitversicherung möglich ist.
  • Bankkonto eröffnen: Holen Sie verschiedene Angebote ein. Sie erhalten als Universitäts-Mitarbeiter:in evtl. Sonderkonditionen.
  • Fernsehen, Internet, Telefon, Radio anmelden:
    • Für Fernsehen und Radio sind Gebühren für alle Hauptwohnsitzgemeldeten an die OBS (ORF Beitrags Service GmbH - ehemals GIS) zu entrichten.
    • Internet und Telefon: Österreich hat in Relation zur Einwohner:innenzahl eine hohe Dichte an Telefonnetz- und Internetanbieter:innen (z.B. A1, Drei, Magenta, HoT u.a.).
  • ggf. Führerschein umschreiben (s.o.).  Die Zuständigkeit liegt hier in der Landespolizeidirektion oder bei den Bezirkshauptmannschaften.
  • bei Einfuhr bzw. Eigenimport und Zulassung von Kraftfahrzeugen NoVA (Normverbrauchsabgabe) beachten! Infos hierzu auch hier.
  • innerhalb von 6 Monaten nach Zuzug formlosen Antrag für die Zuzugsbegünstigung bzw. den Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler:innen/Forscher:innen beim Finanzamt Österreich einreichen!

 

Weitere Checklisten der behördenübergreifenden Verwaltungsplattform oesterreich.gv.at zum Arbeiten und Wohnen in Österreich:

- für EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen

- für Drittstaatsangehörige

 

NÜTZLICHE LINKS UND DOWNLOADS

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