Dekret zu den Trauungsverboten (can. 1071)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 27.)

I. Bevollmächtigung der Seelsorger zur Gewährung der Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung von ausgetretenen Katholiken (can. 1071 § 1, 5°)

Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiemit alle Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Assistenz bei der Eheschließung für Trauungen von Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die nach can. 1071 § 1, 5° notwendige Trauungserlaubnis für eine Eheschließung mit einem aus der katholischen Kirche ausgetretenen Partner auszusprechen, wenn es sich um Brautleute handelt, die beide früher noch keine andere kirchliche oder zivile Ehe eingegangen sind und folgende Versprechen abgeben:

Versprechen des katholischen Partners:

Ich will in meiner Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen. Ich bin mir bewusst, dass ich als katholischer Christ die Pflicht habe, unsere Kinder in der katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen.

Ich verspreche, mich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in meiner Ehe möglich ist.

(Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so verbleibt nur der erste Satz.)

                                                                                ……………………………………… 

katholischer Partner

Versprechen des nichtkatholischen Partners:

Ich werde meinem katholischen Ehepartner in seiner Religionsausübung volle Freiheit lassen. Der katholischen Taufe und der katholischen Erziehung der aus unserer Ehe hervorgehenden Kinder werde ich nichts in den Weg legen.

(Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so verbleibt nur der erste Satz.)

                                                                                ……………………………………… 

nichtkatholischer Partner

Unterzeichnet dieser Partner die Erklärung nicht, ist wenigstens festzustellen:

Der nichtkatholische Partner ist von der Gewissenspflicht und dem Versprechen des katholischen Partners unterrichtet; er unterzeichnet das Versprechen nicht aus folgenden Gründen:

                                                                                ……………………………………… 

Priester

Erläuterung: DieBevollmächtigung gilt nur für die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines Katholiken mit einem von der katholischen Kirche ausgetretenen Partner, der aber nicht offenkundig auch vom katholischen Glauben abgefallen ist; sie gilt nicht für Eheschließungen anderer mit einer Beugestrafe Belegten. Die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen ist gemäß can. 1071 § 1, 4° vom Ortsordinarius einzuholen.

Ob ein aus der katholischen Kirche ausgetretener Nupturient auch vom katholischen Glauben abgefallen ist, ist beim Brautleutegespräch zu klären. Sollte diese Klärung nicht möglich sein, so ist der Fall dem Ortsordinarius zur Entscheidung vorzulegen.

II. Voraussetzungen zur Gewährung der Erlaubnis des Ortsordinarius zur Trauung in den übrigen von can. 1071 § 1 genannten Fällen

1. Für alle diese Fälle ist im Ansuchen die erforderliche Begründung anzuführen, damit der Ortsordinarius die Erlaubnis gerechtfertigt geben kann.

2. Darüber hinaus ist in einigen Fällen zu beachten:

zu n. 2: Unter die Kategorie jener Eheschließungen, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden können, fallen bei uns in erster Linie die rein kirchlichen Trauungen. Dem Ansuchen an den Ortsordinarius um diese Erlaubnis sind die bisher in den einzelnen Diözesen erforderten Auskünfte und Erklärungen beizulegen.

zu n. 3: Dem Ansuchen an den Ortsordinarius um Erlaubnis zur Trauung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat, sind beizulegen:

a) Scheidungsurteil oder schriftliche Erklärung des anderen Partners, dass vom Nupturienten diese allfälligen Verpflichtungen ihm gegenüber erfüllt werden;

b) schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten oder des Vormundes, dass sich der Nupturient natürlichen Verpflichtungen (Unterhaltsverpflichtung) gegenüber solchen Kindern nicht entzieht.

zu n. 4: Die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines Partners, der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist, kann der Ortsordinarius nach can. 1071 § 2 nur geben, wenn außer einem gerechten und vernünftigen Grund

a) die Partner das oben in 1. geforderte Versprechen abgeben,

b) und beiden Partnern die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe, die von keinem der beiden Nupturienten ausgeschlossen werden dürfen, dargelegt werden konnten. -

zu n. 6: Eine Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines Minderjährigen ist auch dann notwendig, wenn seine Eltern zwar einer standesamtlichen Eheschließung zugestimmt haben, von einer kirchlichen Trauung aber nichts wissen bzw. der kirchlichen Trauung einen begründeten Widerspruch entgegenstellen.

III. Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.

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