Dekret über Bekanntmachung der Trauung (can. 1067)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 3.)

Die Österreichische Bischofskonferenz hat zur Bekanntmachung der Trauung die folgenden Bestimmungen getroffen.

Das Aufgebot in der bisher vorgeschriebenen Bedeutung ist nicht mehr erforderlich.

Wegen des Gemeinschaftsbezuges der Ehe soll aber jede Eheschließung von Katholiken – auch jene kirchlich gültigen Eheschließungen, die nach Formdispens gemäß can. 1127 § 2 erfolgen oder nach can. 1127 § 1 geschlossen werden – in den Wohnpfarren der beiden Brautleute in einfacher Form bekannt gemacht werden.

Von dieser Bekanntmachung sind ausgenommen:

  1. rein kirchliche Eheschließungen (ohne zugehörige standesamtliche Heirat)
  2. Geheimehen gemäß can. 1130 bis 1132,
  3. formlose Ehen ausgetretener Katholiken, auch wenn sie gemäß can. 1117 gültig sind,
  4. die einfache Konvalidation gemäß can. 1156 – 1160, wenn eine Bekanntmachung in der Öffentlichkeit oder beim Ehepaar Ärgernis verursachen könnte,
  5. die sanatio in radice gemäß ca. 1161 – 1165.
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